BayHStA Staatsrat 381, Nr. 20 15 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 29. August 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt (in »Extracten«) die kurfürstlichen Resolutionen zu den Entscheidungen des Staatsrats vom 19. August 1801 vor.

2. Vortrag Stichaner: Die Kriegsdeputation erhält Anweisung, die Klärung der Angelegenheit um verschwundene Effekten und Wertpapiere, deretwegen Ignaz Schranzhofer im Neuturm festgehalten wird, beschleunigt zu betreiben.

3. Predigt des Benediktiners Wolfgang Frölich gegen die Klosterpolitik der Regierung

Montgelas greift Berichte über eine Predigt auf, die P. Wolfgang Frölich, Benediktiner von St. Emmeram und Professor der geistlichen Rechte am dortigen Ordensstudium405, am 7. Juli 1801 im Kloster Mallersdorf gehalten (und auch in Druck gegeben) habe und in der er das geplante Vorgehen der Regierung mit den Klostergütern »in ein gehäßiges Licht stelle und offenbaren Aufruhr predige«. Montgelas schlägt als Gegenmaßnahmen vor: Protestbriefe an den Fürstabt von St. Emmeram mit der Forderung, Frölich seines Lehramts zu entheben, und an den Bischof von Regensburg (in dessen Hofbuchdruckerei die Predigt erschienen war) mit der Forderung, Frölich in Zukunft öffentliche Predigten im Bistum zu verbieten. An die GLD ergeht Anweisung, alle nötigen Maßnahmen zu treffen, um eine Verbreitung der Schrift zu verhindern.

{2v} 3. Des Churfürstlichen Geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz eröfneten dem Staatsrathe, daß eine zu Mallersdorf, den 7. Heumonat, von dem Wolfgang Fröhlich, Benedictiner und Lehrer des geistlichen Rechtes im Reichsstifte zu St. Emmeran, gehaltene Predigt solche Grundsätze und Stellen enthielte, welche die von der Regierung vorgenommen werdenden Einrichtungen mit den geistlichen Gütern bei dem Landvolke in ein gehäßiges Licht stelle und offenbaren Aufruhr predige, folglich die Aufmerksamkeit der Regierung erfodere.

Derselbe las einige der auffallensten Stellen ab und machte den Antrag,

1) in einem an den Herrn Fürsten von St. Emmeran von dem Auswärtigen Ministerial Departement zu erlassenden Schreiben das Ungereimte und Gefährliche dieser Schrift auseinander zu setzen und die churfürstliche Verwunderung zu erkennen zu geben, daß ein auf einem öffentlichen Lehrstule in {3r} dem Reichsstifte zu St. Emmeran sitzender Priester in diesem Geiste eine Predigt zu verfaßen, von der Canzel zu verkünden und in öffentlichen Druck zu geben gewaget habe.

Seine Churfürstliche Durchlaucht verseheten sich zu dem Herrn Fürsten von St. Emmeran, er werde diese aufrührerische Schrift aus dem nämlichen Gesichtspunkte beurtheilen und erwarteten deswegen, er werde den Verfasser über dieses sein strafbares Verfahren zur strengsten Verantwortung ziehen, die Unterdrückung dieser gedruckten Predigt schleunig veranstallten und den Geistlichen zur verdienten Strafe von allen Predigt- und Lehrstellen entfernen,

2) eben so ein Schreiben an den Herrn Fürsten von Regensburg zu fassen, ihme die churfürstliche Verwunderung lebhaft vorzulegen, daß eine ähnliche Schrift in dessen Hofbuchdruckerey in Druck gegeben worden und zu äusern, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht von demselben erwarteten, er bemesse den Geist dieser Schrift aus dem nämlichen Gesichtspunkte wie Höchstsie selbst und werde keinen Anstand nehmen, die darin aufgestellten Grundsätze als ungereimt öffentlich widerlegen und als unpaßend auf der Canzel darstellen zu lassen; auch werde er veranlaßen, daß dieser Geistliche durch Untersagung des Predigens und Beichthörens ausser Stande gesetzet werde, den Verfügungen der Regierung durch Aufruhrs-Verkündung zu schaden,

3) der General Landesdirektion den Befehl zu ertheilen, die Verbreitung dieser {3v} Schrift in der Stadt durch die Polizeidirektion und auf dem Lande durch die einschlagende Stellen verhindern und solche ganz unterdrücken zu lassen.

Von dieser Verfügung wäre dem Geistlichen Ministerial Departement Nachricht zu geben, um auch die Censurs-Commission hierauf zu instruiren.

Der Staatsrath stimmte diesen Anträgen des Churfürstlichen Geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz vollkommen bei und beschloß, solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung vorzulegen.

4. Fortführung der Postulatsverhandlungen 1801 mit der Ständevertretung

Montgelas erstattet Vortrag über die Antwort der Landschafts-Verordnung auf die Postulatsforderung des Kurfürsten für 1801. Die Verordnung beschränke sich auf die erneute Forderung nach der Einberufung eines allgemeinen Landtags. Diese Forderung solle zurückgewiesen werden unter Verweis auf die »noch so verwickelte[n] politische[n] Verhältniße[n]«; die Verordnung sei aufzufordern, umgehend die Postulatsforderungen zu behandeln und zu beantworten.

4. Des Herrn Geheimen Staats- und Conferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz legten dem Staatsrathe die Antwort vor, so die Landschafts-Verordnung auf das an sie gestellte Postulat gegeben und worin sie, ohne in etwas die ihr vorgelegten Punkte zu berührn, sich blos auf die wegen einem Landtage schon übergebene Vorstellungen beziehet.

Freiherr von Montgelas zeigte durch mündliche Bemerkungen, wieviel gegen diesen Schritt zu erinnern und wie wenig der Landschafts-Verordnung, die nicht als Repraesentanten des Landes, sondern blos ihrer Landsessigkeit anzusehen, eine solche Sprache zustehe. Allein, da von Seiten der Regierung selbst hiezu der erste Wink gegeben worden und es dermal {4r} nicht hierauf ankomme, das Historische dieser Fragen zu untersuchen, so trage er an, der Landschafts-Verordnung ganz kurz zu erkennen zu geben, wie Seine Churfürstliche Durchlaucht sich wunderten, daß die Landschafts-Verordnung bei den noch so verwickelten politischen Verhältnißen diesen Schritt gethan und den Landtag wieder in Anregung gebracht habe. Die Umstände, so die Einberufung des Landtages gegenwärtig noch hinderten, seyen in dem an sie wegen dem Postulat erlassenen Rescripte auseinander gesetzet und gestatteten nicht, sich mit den nothwendig zuvor eintretten müssenden Vorbereitungen und wechselseitigen Benehmen zu beschäftigen. Höchstsie erwarteten, die Landschafts-Verordnung werde in vollem Vertrauen auf die wohlwollende landesfürstliche Gesinnungen sich hiebei beruhigen und unbedenklich in jene Punkte eingehen, so ihr zum Wohle des Vatterlandes und zu Deckung der Staatsbedürfnisse vorgeleget worden.

Dieser Antrag des Geheimen Staats- und Conferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz wurde nach gehaltener Umfrage von dem Staatsrathe genehmigt und solle solcher der höchsten Genehmigung untergeben werden.

5. Vortrag Branca: Informiert über den Stand der Erträge aus der Einschmelzung und Ausprägung des Kirchensilbers zugunsten der Requisitionskasse zum 25. Juli 1801: 19.260 fl. 11 kr.

6. Vortrag Krenner jun.: Überprüfung der Forderungen des Münchener Gastwirts Albert auf Erstattung von Quartierskosten für die bayerischen Generäle Alois Graf von Tauffkirchen, Johann Nepomuk von Triva und den Direktor des Ökonomie-Departements des Ober-Kriegskollegiums, Heinrich Kraus.

7. Vortrag Krenner jun.: Die Schadensersatzforderungen des Jakob Scheggenhofer seien an die Kriegsdeputation weiterzugeben.

8. Vortrag Zentner: Festlegung des zwischen der GLD und den Justizstellen (»Regierungen«) zu Amberg und Neuburg zu beobachtenden Geschäftsstils.

9. Vortrag Bayard: Notwendigkeit von Modifikationen an einer Kabinettsordre des Kurfürsten vom 1. August betreffend die Auswanderung aus Bayern, vor allem in Hinblick auf die militärische Dienstpflicht bzw. zu erbringende Ersatzleistungen.

10. Reorganisationsmaßnahmen bei der Besetzung von Beamtenstellen

Stengel erstattet Vortrag über die nötige Reorganisation bei der Besetzung und Besoldung von Beamtenstellen. Nach der Aufhebung aller Dienstexpektanzen und Anwartschaften schon 1799 liege es nun im Interesse der Systematisierung und der nötigen Reformierung des Ämtersystems der Vorgänger-Administration, die Dienstgehälter künftig ohne die Verpflichtung auszuzahlen, daß davon weitere Personen unterhalten würden, Pensionen erhielten oder der Amtsvorgänger eine Abfertigung erhalte. Solche »Dienst-Übertrags-Contracte« werde der Staat künftig nicht mehr anerkennen.

{6r} 10. Churfürstlicher Geheimer Justiz-Referendär Freiherr von Stengel zeigte durch ein gefertigtes und abgelesenes Gutachten, daß über Abgaben von Dienstgehälter, so unter der letzten Regierung theils bei Dienst-Resignationen, Tauschen, Verwaltungen, neuen Anstellungen, Vergeltungen für den Dienstvorfahrer, Pensionen für veraltete Diener, Wittwen und Kinder vestgesetzet worden, kein bestimmtes umfaßendes Normale bestehe, welches um so nothwendiger seye, als derlei Handlungen mit dem gegenwärtigen Regierungs-Systeme nicht mehr zu vereinbahren wären und durch das höchste Rescript vom 21. Februar 1799406 alle vorhin verliehene Dienst-Exspectanzen, Beiordnungen, Anwartschaften auf Lehen und unter was immer für einem Namen ertheilte Dienstadjunctionen aufgehoben und zernichtet worden.

Referent führte die verschiedene Fälle an, welche von den rheinpfälzischen Landesstellen als auf diese letzte Entschließung paßend angezeiget, dann welche Entscheidungen von den verschiedenen Ministerial Departements hierauf entworfen und von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht erlassen worden. Er warf die Frage auf, ob nicht durch eine allgemeine Verordnung alle dergleichen Abgaben für die Folge verbotten und die bestehenden als aufgehoben und nichtig, sohin die dazu bisher Verbundene im Allgemeinen davon befreiet werden sollten? [und] beantwortete solche durch Ausführung mehrerer Sätze, wodurch er zeigte, daß a) die Regierung in den unter der vordern {6v} Regierung stipulirten Abgaben von Dienstgehalten eine Verbindlichkeit für den Staat nicht anzuerkennen, sondern b) vielmehr Recht und Pflichten habe, das mißbrauchte Object eines dem Staatsdienste zweckmäsig gewidmeten Gehalts der Privat Convention zu entziehen. c) Dahingegen bleibe der Regel nach (wo nicht besondere Umstände eintretten) der Paciscent407 mit einer Civil Schuldigkeit verhaftet, ohne d) diese zu berühren, überläßt die oberste Regierungsgewalt der Entscheidung des Civil Richters. e) Erkenne dieser die Schuldigkeit gegründet, so verfährt er zur Vollziehung seines Urtheils nach gebräuchlichen Gesetzen, auch mit Bestreitung des Dienstgehalts bis zur gesetzlichen Competenz.

Freiherr von Stengel fügte diesen noch folgende Schlußsätze als seinen Antrag über diesen Gegenstand bei: 1) Indem die Regierung für solche Dienst-Übertrags-Contracte keine Garantie leiste, so nimmt sie darauf keine Rücksicht, wenn sie dem Staatsdienste zuträglich findet, mit der Dienststelle eine Veränderung vorzunehmen oder den mit den Abgaben Behafteten davon zu entfernen. 2) Indem sie keine Rückwirkung auf die Staatskasse erkenne, so leistet sie keine Entschädigung, wenn durch richterliche Entscheidung die Verbindlichkeit der Abgabe aufgehoben wird oder wenn des Schuldigerkannten ein drittheil Gehalts zu jener Abgabe nicht hinreichet oder andern Schulden verhaftet ist. {7r} 3) Sie erkenne in solchen Abgaben an Wittwen oder Kinder keinen Grund zu einer Pension, sondern diese müssen sich besonders dazu qualificiren. 4) Solche Dienstverträge können keine Ursache seyn, daß der Dienstbesitzer der Stelle entsetzet werde, sondern dessen Unwürdigkeit müßte dargethan seyn. 5) In ieder Betrachtung solcher Verträge und ihrer Folgen liege Grund genug, dieselbe zu verbieten, obschon nach der Verordnung vom 18. Jan. letzten Jahres (welche eine scharfe Instruction für die Informativ-Berichte über Dienstanstellungen enthält und die Auswahl des Subjects auf absolute Würdigung gegründet wissen will) selten mehr von Bedingung einer Gehalts-Abgabe Frage seyn kann.

Hierüber wurde Umfrage gehalten und

dann von dem Staatsrathe beschlossen, die angetragene Grundsätze zu Verbescheidung des vorliegenden Gegenstandes mit folgenden Abänderungen zu genehmigen: daß die Verbindlichkeit der Civil Schuldigkeit, welche eine vereinbahrte Abgabe vom Dienstgehalte nach sich ziehet, dann cessiren solle, wenn der Paciscent eine gleich beträchtliche Pension vom Staate erhält;

daß bei dem 2. Antrag nach den Worten oder wenn des Schuldigerkannten eingerucket werde Vermögen und respective etc., daß der 4. Antrag ganz umgangen und bei dem 5. noch {7v} die Erklärung beigesetzt werden solle, daß, wenn gegen das erlassen werdende Verbot solche Verträge doch vor sich gehen solten, deren Verbindlichkeit für den Staat sowol als für den Paciscenten selbst unstatthaft sey.

11. Vortrag Branca: Legt (als Überarbeitung eines Entwurfs des Geistlichen Rats) den Text einer General-Verordnung vor wegen ausschließlicher Zuständigkeit staatlicher Behörden in Streitfällen zwischen den Pfarrern und ihren Pfarrgemeinden über die Abhaltung der Gottesdienste.

12. Vortrag Stichaner: Abweisung einer Anzahl von Anträgen auf Verleihung von Advokaten- und Prokuratorenstellen bei den Dikasterien des Herzogtums Berg. Der Geheime Rat in Düsseldorf solle Bericht erstatten über Status und Aktivität der Referendare beim Hofrat bzw. der Kanzleiadvokaten und über die Sicherstellung der gleichmäßigen Verteilung der Advokaten (»advocati legales«) in den Amtsbezirken auf dem Lande; es dürften höchstens drei pro Amt zugelassen werden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

405
Zur Person des Regensburger Benediktiners Wolfgang Frölich (1748-1810), einem der aktivsten Vertreter gegenaufklärerischer Orthodoxie im Bayern der späten Karl-Theodor-Zeit und »›enfant terrible‹ des Ingolstädter Professorenkollegiums«, vgl. Boehm u.a., Lexikon, S. 133f. (W. Müller, hier S. 133 das Zitat); Schaich, Staat, S. 198-200, 331 Anm. 59. Frölich war 1781-1790 Professor für Dogmatik an der Universität Ingolstadt gewesen, hatte sich 1791-1798 in Rom aufgehalten und fungierte seither als Lehrer am Ordensstudium der Benediktiner bei St. Emmeram in Regensburg.
406
Die Verordnung über die Abschaffung der Anwartschaften auf Lehen und Beamtenstellen vom 21. Februar 1799 ist gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 72, S. 391.
407
Vertragschließende Partei.