BayHStA Staatsrat 381, Nr. 26 14 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit halbseitigem Nachtrag Kobells): 2. Oktober 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt die kurfürstlichen Resolutionen aus der Staatskonferenz vom 26. September zu den Entscheidungen des Staatsrats vom 22. und 23. September 1801 vor.

2. Vortrag Bayard: Die Beschwerde der Kriegs- und Domänenkammer der Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth wegen Heranziehung preußischer Untertanen im Landgericht Wemding (Krs. Donau-Ries) zur Leistung der Vorschusszahlungen für die Kriegskosten wird der (mit der Beantwortung beauftragten) GLD erläutert und zurückgewiesen.

3. Vortrag Stichaner: Die Proteste der »bräuenden Stände« gegen die Aufhebung des Bierzwangs werden zurückgewiesen, ebenso die Forderungen nach Entschädigung und nach Befassung der Ständevertretung mit dieser Angelegenheit431. Alle Rechte, die den Brauern aus Vertragsabsprachen mit den Wirten über die Abnahme ihres Biers zustünden, sollten allerdings unbeschadet bleiben.

4. Vortrag Krenner sen.: Den Freiherren von Murach wird der Verkauf von Lehensbesitzungen wegen eines anhängigen Rechtsstreits um den Status dieser Stücke in strikter Form untersagt.

5. Abschluß der Verhandlungen mit der Landschaft um das landesherrliche Steuerpostulat 1801

Krenner jun. berichtet über den Stand der Verhandlungen mit der Landschaftsverordnung über das Steuerpostulat für 1801. Im Hinblick auf die starren Frontstellungen empfiehlt Krenner, auf die angetragene außerordentliche Summe zu verzichten und sich mit dem ausgehandelten Ordinarium zu begnügen. Dazu sollten 4,5 Landsteuer- und 2,25 Standanlagen-Simpla ausgeschrieben werden; etwaige Überschüsse sollten zum Ausgleich von Vorschußzahlungen der Landschaftskasse verwendet werden. Außerdem sei die Ausarbeitung eines neuen Umlegungsschlüssels für Steuern und Abgaben (»Peraequation«) und ein Tilgungsplan für das gemeinsame Schuldenwerk auszuarbeiten. Der Staatsrat beschließt, beim nächsten Gespräch mit der Verordnung zunächst nochmals auf Erfüllung der vollständigen Postulatsforderung, wie sie am 10. August 1801 gestellt worden war, zu beharren. Falls dieses Vorhaben keinen Erfolg habe, solle beim Kurfürsten die Genehmigung eingeholt werden, nach den Vorschlägen Krenners zu verfahren. Die kurfürstliche Entschließung vom 2. Oktober 1801 lautet dahingehend, die vollständige Postulatsforderung nochmals, und zwar auf schriftlichem Weg, vor die Landschaft zu bringen.

{6v} 5. Herr Geheimer Finanz-Referendär v. Krenner unterrichtete dem Staatsrathe von jenen Verhandlungen, die mit der Landschafts-Verordnung wegen dem diesjährigen Postulat schon gepflogen worden und die den zur Verbescheidung vorliegenden landschaftlichen Bericht veranlaßet haben.

Derselbe las hierauf die an die Landschaft erlassene Reskripten so wie den Bericht selbst ab und machte den Antrag, die hierin enthaltene anzügliche Stellen ganz zu umgehen und der Landschaft nur in allgemeinen Ausdrücken das Bestreben Seiner Churfürstlichen Durchlaucht, das Glück jedes Ihrer Unterthanen zu gründen, und die Ursachen zu erkennen zu geben, welche das Vertrauen auf sie entfernten, im übrigen aber, da durch weiteren Schriftenwechsel nach der dermaligen Stimmung der Landschaft nichts mehrers zu erreichen seyn würde, es auch nicht räthlich seyn dürfte, den Unterthanen mehr {7r} Steuern aufzulegen als die Landschaft vorschlage, um ihr nicht die Waffen gegen die Regierung in die Hände zu geben, alle fernere Discussionen abzubrechen, von einem Extraordinario abzustehen, das ohnehin compactirte Ordinarium so wie die Ausschreibung von 4 1/2 Landsteuern und 2 1/4 Standanlagen anzunehmen und zu erlauben, daß der nach Abführung des Ordinarii hievon bleibende Überschuß zu Ersetzung der aus der landschaftlichen Vorraths Cassa gemachten Vorschüße verwendet, die Vergütung der Hauptkasse Vorschüße aber auf weiters hinaus gesezet werde.

Rücksichtlich der einzuführenden Peraequation der Steuern und Aufschlägen solten die Pläne unverzüglich hergestellt und der Landschafts-Verordnung mitgetheilet, auch beim dem gemeinsamen Schuldenabledigungswerke ein gänzlicher Tilgungsplan entworfen werden.

Wegen den aufgenommenen 2 Millionen Gulden wäre der Verordnung zu eröfnen, daß bei den von ihr gegen die Übernahm auf das Schuldenwerk gemachten Anständen Seine Churfürstliche Durchlaucht sich verseheten, sie werde die ihrer Administration anvertraute Aufschlagsgefälle und jene 188.606 fl., auf welche in der Postulatsberechnung schon der Antrag gemacht sey, als ein nicht zu ihrer Disposition stehendes, sondern zu dieser Staatsanstalt bestimmtes und zur einsweiligen blosen Zinßzahlung im Überfluße hinreichendes Landesgeld auf das genaueste {7v} dahin verabfolgen, wo auch Seine Churfürstliche Durchlaucht die bisher nur durch den in der Organisirung vom Jahre 1727 bestimmt ausgenommenen Fall des Krieges einige Zeit unterbrochen gewesene Beiträge aus dem Kammergut nach aller Thunlichkeit wieder fortsetzen lassen werden, in der Zuversicht, daß der hieher einschlägige heurige Postulatspunkt im künftigen Jahre in Verbindung mit dem ganzen Schuldentilgungsplane werde in Richtigkeit gebracht werden.

Die Landschafts-Verordnung wäre ferner zu ermächtigen, das Steuer-Mandat sogleich zu entwerfen, solches brevi manu zum Ministerial Departement der auswärtigen Geschäften zur Revision zu übergeben und dann schleunigst in Druck zu befördern, da die General Landesdirektion zu dessen Ausschreibung bereits angewiesen seye.

Hiemit seyen die Postulatshandlungen für geschloßen zu erklären und die Verordnung für dieses Jahr zu entlassen.

Herr Geheimer Finanz-Referendär von Krenner las den nach diesen Anträgen gefertigten Reskripts-Entwurf an die Verordnung ab, worüber sodann Umfrage gehalten und beschlossen wurde,

in einer zu veranlassenden landschaftlichen Conferenz mit Auseinandersetzung der bei den Standanlagen eintrettenden Verschiedenheit noch einmal auf den Postulats-Foderungen vom 10. vorigen Monats {8r} zu bestehen, in dieser Conferenz sich aber blos auf die Gegenstände des gefoderten Postulats und Anführung der dafür sprechenden Gründen zu beschränken und in keine weitere Diskussionen, von welcher Art sie seyn mögen, sich einzulassen. Sollte die Landschafts-Verordnung dieser Besprechung ohngeachtet auf ihrer Weigerung und den im Bericht geäuserten Grundsätzen bestehen, dann wäre Seiner Churfürstlichen Durchlaucht der Antrag zu machen, nach den von dem Referenten Herrn Geheimen Finanz-Referendär von Krenner gemachten Anträgen zu verfahren und den vorgelegten Reskripts-Entwurf, woran nur der Eingang zu ändern, kürzer und mit mehr Würde zu fassen seye, an die Verordnung zu erlassen, wegen der künftigen Benehmungsart mit der Landschaft aber sich ein bestimmtes Gutachten vorlegen zu lassen.

Kurfürstliche Entschließung dazu 2. Oktober 1801:

{8v} Auf Nr. 5 verordne ich, daß nach dem Antrag des Staatsrathes auf dem schon gestellten diesjährigen Postulat in allen seinen Punckten bestanden und deswegen mit der Landschafft sich in weitere, aber schriftliche Verhandlungen eingelaßen werden solle.

Ich erwarte in der nächsten Staats Conferenz die Vorlaage des nach dieser Entschließung an die Landschaffts Verordnung auf ihren Bericht zu erlaßenden Antwort, wobey auch auf die Bitte der Verordnung wegen den Schaarwerks-Weigerungen einzelner Unterthanen Rücksicht zu nehmen und eine den landesfürstlichen Rechten und denen in Schaarwerkssachen zu faßenden Entschließungen unnachtheilige Verfügung durch das Ministerial Justiz Departement zu treffen ist. Sollte die Landschaft auf den in ihrem Bericht schon geäüßerten Grundsäzen wiederhohlt bestehen, so werde ich die erforderliche weitere Maaßreglen ergreifen und dem Staatsrathe bekannt machen.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

431
Die Zwangsverpflichtung, Bier zum Ausschank wie zum privaten Konsum von bestimmten Brauhäusern abnehmen zu müssen, war schon mit kurfürstlicher Verordnung vom 20. Dezember 1799 aufgehoben worden (Schimke, Regierungsakten, Nr. 118, S. 597-599 mit Anm. 97). Das Reskript »Den Bierzwang um wiederumige Einsetzung betreffend« vom 30. September 1801 abgedruckt bei Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. V.108, S. 224.