BayHStA Staatsrat 381, Nr. 32 9 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 14. November 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Neuorganisation des Salzhandels mit dem Ausland

Schenk legt den Entwurf eines neuen Vertragswerks vor, aufgrund dessen der »vereinigten baierischen Salzhandlungsgesellschaft« vom 1. Januar 1802 an für drei Jahre weiterhin die Abwicklung des gesamten Salzhandels mit dem Ausland übertragen werden soll. Der Staatsrat beschließt eine Verlängerung der Laufzeit des Vertrags von drei auf fünf Jahre sowie die Einfügung salvatorischer Klauseln wegen eventueller Änderung der Landeshoheit über Hallein und wegen der Organisierung des Salzhandels mit der Schweiz. In der Oberpfalz solle anstelle von Stadtamhof eine neue Legstätte errichtet werden.

{2r} 1. Durch mündlichen Vortrag unterrichtete Herr Geheimer Finanz-Referendär von Schenk den Staatsrath von den gegenwärtigen Verhältnißen des baierischen Salzhandels und dem Erfolge, welchen das von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wegen dem Halleiner- und reichen Salzhandel an dero General Landesdirektion den 27. Juny dieses Jahres erlassene Reskript bei der baierischen Salzhandlungsgesellschaft hervorgebracht und welchen Vortrag der engere Ausschuß dieser Gesellschaft über die Verhältniße und den einzugehenden neueren Contract in Druck gegeben habe.

{2v} Referent las aus diesem Vortrag einige der wichtigsten Stellen so wie die von der General Landesdirektion in einem erstatteten Bericht eingesendete Widerlegung derselben ab und schritt dann zur Vorlage eines neuen Contract-Entwurfs, der durch die General Landesdirektion der baierischen Salzgesellschaft zu Abgebung ihrer Erklärung, ob sie unter den darin enthaltenen Bedingnißen den Salzhandel fortführen wolle? bekannt zu machen wäre.

Der Contracts-Entwurf enthält in 33 §§ die Bedingniße, unter welchen der Vereinigten baierischen Salzhandlungsgesellschaft vom 1. Jänner 1802 anfangend bis zum lezten December 1804, folglich einsweilen auf 3 Jahre, der ganze ausländische Salzhandel von der Regierung überlassen und von der Salzgesellschaft übernommen wird.

Der Entwurf wurde nach seinem ganzen Inhalte nebst den Bemerkungen abgelesen, welche der Administrator der Salzhandlungsgesellschaft D’Allarmi über dessen ihm mitgetheilten Haupt-Inhalte abgegeben hat.

Hierüber wurde sodann Umfrage gehalten, und von dem Staatsrathe beschlossen,

den vorgelegten neuen Contracts-Entwurf mit folgenden Änderungen zu genehmigen und dadurch, wenn er von der Salzhandlungsgesellschaft {3r} angenommen wird, die so verwickelten Verhältniße über den Salzhandel auf eine für den Staat möglichst vortheilhafte Art zu lösen.

1) Solle anstatt der [in] Parag. 30 gefodert werdenden Caution von 300.000 fl. nur die Summe von 200.000 fl. begehret, diese aber nicht höher als zu 5 Procent verinteressirt und die zurück zu bezahlende 100.000 fl. mit dem übrigen Reste des Vorschußes in monatlichen Terminen, die an den zu bezahlenden Fristen abzuziehen, eingetheilet werden.

2) Solle dieser Contract statt der in dem 1. § angetragenen 3 auf 5 Jahre geschlossen werden.

3) Solle in dem Contract wegen der durch den Reichsfrieden eintretten könnenden Staatsveränderung, die auf den Halleiner Salzhandel Einfluß haben könnten, eine clausula salutaria eingeruckt werden, um Seine Churfürstliche Durchlaucht gegen iede daraus fliessen könnende Entschädigungsfoderung von der Gesellschaft sicher zu stellen.

{3v} 4) Sollen die im 11. § wegen dem Salzhandel mit der Schweitz enthaltene Stellen abgeändert und alles entfernt werden, was Seine Churfürstliche Durchlaucht binden könnte, diesen Handel in den Händen der Gesellschaft zu belassen, wenn Höchstsie für gut finden sollten, damit eine andere Einrichtung, welche Ihnen die zweckmäsigste scheinen wird, zu trefen.

5) Solle mit dem Direktor Flurl sich benommen werden, ob nicht statt der in dem 17. § bemerkten Anweisung der Salzgesellschaft nach Stadtamhof eine neue Legstatt an den oberpfälzischen Grenzen errichtet und dadurch der Unterschleif, der mit dem Debit im Lande da getrieben werden kann, entfernt werden könnte?

2. Revision der Strafprozeß-Ordnung im Herzogtum Berg

Stengel erstattet Bericht, daß anläßlich der Verhandlung eines Mordfalles der Hofrat des Herzogtums Berg zur Revisionsinstanz für die Urteile der Schöppenstühle bestimmt werde. Gleichzeitig sollten sich Geheimer Rat und Hofrat in Düsseldorf äußern, ob und wie den Schöppenstühlen alle strafrechtlichen Zuständigkeiten entzogen und ausschließlich beim Hofrat vereinigt werden könnten. Außerdem solle die in Jülich-Berg bisher übliche Ablösung von Körperstrafen durch eine Geldzahlung bis auf weiteres aufgehoben werden.

2.) Herr Geheimer Justiz-Referendär Freiherr von Stengel erstattete wegen einem in dem Herzogthum Berg sich ergebenen Criminalfalle Vortrag und zeigte, wie der bergische Hofrath das nach der Landesverfaßung von dem Schöppenstuhle in dieser Inquisitionssache {4r} gegen den Peter und Johann Extermann, die wegen tödlicher Verwundung des Philipp Bruder zu Elberfeld eingezogen worden, gefällte Urtheil zu gelinde finde und bei Mangel eines zweiten Schöppengerichts, ohne dessen ferneren Ausspruch er das Urtheil nicht schärfen könne, darauf antrage, durch eine besondere Kommission diese Sache nochmal vornehmen und aburtheilen zu lassen.

Referent äuserte seine Meinung dahin, dass, wenn der bergische Hofrath das schon ergangene Urtheil des Schöppenstuhls nicht bestättigen wolle, er anzuweisen seye, dem Schöppenstuhle den eigentlichen Gesichtspunkte, nach welchem der vorliegende Criminalfall zu beurtheilen, zu eröfnen, ihn auf die übergangene oder unrichtig angewandte Gesetze aufmerksam machen und ihm befehlen solle, die Sache bei versammeltem ganzen Gerichte nochmals in Berathung zu ziehen. Beharre der Schöppenstuhl bei seinem ersten Urtheile, dann hätte der Hofrath die Acten mit seinem Gutachten zur höchsten Stelle anhero einzusenden.

Zugleich wäre aber, da in den meisten deutschen Provinzen eine einzige der oberen Gerichtsstellen das Criminalgericht ausmachet, aus diesem Veranlaß von dem Geheimen Rathe, benehmlich mit dem Hofrathe, gutachtlichen [sic] Bericht zu erfodern, wie dem Hofrathe allein die Criminal {4v} Justiz in dem Herzogthume Berg übertragen werden und das Schöppengericht ganz cessiren könnte, woraus sich ergeben würde, in wie weit dann deswegen mit den Landesständen ein weiteres Benehmen erfoderlich seye.

Nach gehaltener Umfrage beschloß der Staatsrath, dem churfürstlichen Hofrathe in Düßeldorf aufzugeben, in der vorliegenden Criminalsache nach den peinlichen Rechten zu erkennen, auf den Fall aber, daß er das Urtheil, welches das Schöppengericht gefället, schärfen würde, solches vor dessen Publication mit den Acten anhero einzusenden.

Zugleich solle nach dem Antrage des Referenten von dem Geheimen Rathe in Düßeldorf benehmlich mit dem Hofrath wegen Abschaffung des Schöppenstuhls und Übertragung der Criminal Justiz an den Hofrath ein Gutachten erfodert und durch eine an den Geheimen Rath zu erlassende General Verordnung provisorisch die in den daruntigen Landen bisher üblich gewesene Ablösung der körperlichen Straffen mittels einer Geldsumme aufgehoben werden.

3. Vortrag Bayard: Die vor allem in der Pfalz betriebene Anwerbung von Untertanen zur Auswanderung in die Preußen aus den polnischen Teilungen zugefallenen Gebiete wird ebenso untersagt wie alle Versuche, dieser Werbung Folge zu leisten. Der Gesandte Johann Nepomuk Freiherr von Tautphöus erhält den Auftrag, auch auf dem Kreistag des Fränkischen Kreises Maßnahmen in dieser Richtung anzusprechen. Der Staatsrat beschließt außerdem den Erlaß eines Generalmandats mit einem Auswanderungsverbot458.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

458
Das Generalmandat gegen »Die Verläutung [Verleitung] der dießseitigen Unterthanen zur Auswanderung in das Ausland« vom 16. November 1801 gedruckt bei Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. VII.109, S. 349.