BayHStA Staatsrat 8

12 Blätter. Unterschriften der Minister und des Königs. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Errichtung eines Generalpostbüros

Montgelas trägt über das – unter staatlicher Oberaufsicht stehende – Postwesen im Königreich Bayern vor. Thematisiert wird das Problem, daß in der dem Fürsten von Thurn und Taxis übertragenen Postverwaltung sogenannte „geheime Logen“ bestehen. Ihr Zweck ist die Überwachung der bayerischen diplomatischen Korrespondenz im Auftrag des kaiserlichen Hofes in Wien. Um diese Mißstände abzustellen, ist der Fürst von Thurn und Taxis zur freiwilligen Abtretung der Postverwaltung an Bayern zu veranlassen. Montgelas unterbreitet Verhandlungspunkte, die dabei zu beachten sind. Das fortan verstaatlichte Postwesen soll von einem „General Post Bureau“ administrativ gelenkt werden.

Druck: Heut, Übernahme, Beilage Nr. 3, S. 142-148.

[MA] {1r} 1. Der erste Gegenstand, den der königliche {1v} Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas Seiner Königlichen Majestät und dem auf allerhöchsten Befehle sich versammelten Ministerio vortrug, bezog sich auf die Postverhältnüße und auf die Verträge, die deswegen mit dem Herren Fürsten von Thurn und Taxis23 abgeschloßen worden.

Freyherr von Montgelas erwähnte jenes Armée Befehles des Kaisers Napoleon, welcher Seine Königliche Majestät in den Besiz der Posten in Dero Staaten sezte24, und führte auf die Verfügungen zuruck, die in deßen Folgen mit den Posten getroffen, und was mit dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis wegen Belaßung der Post Regie gegen eine jährliche Aversional Summe und sonsten vereinbahret worden25.

Derselbe äüßerte, wie das auswärtige Ministerial-Departement bey Gelegenheit einer wegen mehreren Unredlichkeiten der Postofficianten in Tyrol angeordneten Untersuchung auf einen Gegenstand gekommen seye, wovon er Freyherr von Montgelas schon früher Spuren aber keine Beweiße gehabt habe, nemlich auf die bey mehreren fürstlich Taxischen Post Ämter bestandene geheime Logen26.

Der Zweck dieser geheimen Logen, wovon eine in Augsburg, in Franckfurth am Mayn, in Brüßel, Regensburg, Freyburg und Nürnberg ware, und die mit Inspruck, Prag und Wienn in unmittelbahrer Verbindung gestanden, und von Wienn aus durch den geheimen Cabinets Secretär von Cronnenfels geleitet wurden, seye {2r} geweßen, alle dem kaiserlichen osterreichischen Hofe verdächtige oder intereßante Briefe, so wie die Depeschen auswärtiger Höfe, vorzüglich von Franckreich, Preußen, Baiern, Sachsen, dann der übrigen ehemahligen Reichs Ständen, von Venedig und Rom zu öffnen und solche theils in Abschriften, theils extractive nach Wienn an die General-Direction dieser Logen unter verschiedenen Privat Addreßen von Kaufleuthen und anderen Personnen zu senden.

Die Postofficianten, welche Mitglieder dieser Logen waren, und die durch die fortgesezte Untersuchung und Vernehmungen alle bekant und bey einer jeden Loge nammentlich angeführet wurden, seyen von dem fürstlich Taxischen geheimen Rathen Baron von Vrinx Berberich27, der die Logen in Nürnberg, Augsburg und Regensburg selbst dirigirte, in kaiserlich österreichische Pflichten genohmen, und von dem kaiserlichen österreichischen Hofe mit ordentlichen Jahres Gehälter, welche die Post Caßen auf Anweißung des Baron von Vrinx bezahlet, belohnet worden, und hätten alle nöthige Instrumenten und Materialien zu Öffnung der Briefe von der Haupt Direction in Wienn selbst erhalten.

Dieses Geschäfft der Brief und Depeschen Öffnung, worunter nach den geschehenen Vernehmungen mehrere kaiserlich französische und königlich-baierische an die königlichen Gesandten in Paris und Berlin Herren [Anton] von Cetto und [Gabriel] Chevalier de Pray28, so wie von denselben an das auswärtige Ministerial Departement geöffnet und dem kaiserlichen österreichischen Hofe mitgetheilet worden, seye seinen {2v} ordentlich organisirten Gange fortgesezet worden, bis die Übernahm der Posten von Seite der Regierung im Königreiche erfolget.

Dann aber seyen alle dem österreichischen Hofe verpflichtete Postofficianten, nur jene von Nürnberg ausgenohmen, bey einer vorgeblichen Geschäffts Reiße, die Baron von Vrinx in vorigem Jahre bey den vorzüglichsten Post Ämter unternohmen, ihrer Pflichten gegen den kaißerlichen österreichischen Hofe entlaßen, ihnen jedoch der Fortbezug ihrer vom kaißerlichen österreichischen Hofe genoßenen Besoldung mit dem Beding lebenslänglich zugesicheret worden, daß sie sich reversiren, das Geheimnüß über diese Logen Einrichtung zu beobachten, und sich bey veränderten Umständen wieder gebrauchen zu laßen.

Der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas zeigte alle Fäden, woraus dieses so schändliche Gewebe zußammengefüget ware, und das gleißnerische Benehmen des taxischen Hofes überhaupt, so wie in einem besonderen Falle zu Landshut, und seine gänzliche Abhängigkeit von Österreich.

Derselbe führte, damit das Verbrechen und deßen Straffälligkeit ganz beurtheilet werden könne, die Pflichten an, welche das Hauß Taxis sowohl nach der nun erloschenen Reichs Constitution29, als der gegenwärtigen Souveränitaet Seiner Königlichen Majestät hiebey verlezet, und äüßerte, wie sowohl Recht als Politick erheischten, allen ähnlichen Vergehen {3r} durch schleunige Maaßreglen vorzubeugen, und den Post-Verhältnüßen eine andere, das Intereße der königlichen Staaten sichernde Gestallt zu geben.

Seine königliche Majestät wären nach diesen durch Acten begründeten Thatsachen befugt, die dem Herrn Fürsten von Taxis verliehene Reichs Oberpostmeistersstelle und die demselben übertragene Regie der Posten gleich ohne alle Entschädigung einzuziehen, den Baron von Vrinx arretiren und dem Hofgerichte als Staats Verbrecher zur Verurtheilung übergeben so wie alle hiebey betheiligte Post Officianten streng bestraffen zu laßen.

Allein da nicht hergestellet, daß der gegenwärtige Fürst von Taxis um diese Verbrechen gewust, da die Verhältnüße mit Osterreich, und selbst jene mit Franckreich einige Schonung erforderten, seine Königliche Majestät auch gegen das fürstlich-Taxische Hauß einige allergnädigste Rücksichten eintretten laßen würden; so trage er Freyherr von Montgelas an, durch einen in Person des Freyherrn von Drechsel30 nach Regensburg abzuordnenden Commißär den Herrn Fürsten von Taxis von diesen Thatsachen mündlich unterrichten und von Ihnen die freywillige Abtrettung der Post Regie an Baiern mit Beybehaltung des Titels eines Reichs Oberpostmeisters und Erhaltung einer jährlichen Entschädigungs Summe unter der Rubric eines Gehaltes von ein mahl hunderttausend Gulden für sich auf seine Lebenstäge und von sechszigtausend {3v} Gulden für seine Kinder nach seinem Tode aus den Postrevenüen forderen zu laßen31.

Der Commißär habe folgende Propositionen zu machen und auf deren Annahm und Erfüllung zu bestehen:

1.) Alle bey der General Direction in Regensburg hinterliegende Verträge und Acten, in so ferne sie das bayerische Postweeßen angehen, an den abgeschickten königlichen Commißär zu extradiren, und ihn von den das allgemeine Postweeßen betreffenden Actenstücken nach seinem Ermeßen Abschrifften nehmen zu laßen. 2.) Die Postbeamte: nemlich die zwei von Haisdorff, den Caßier Vorhölzer, die Postofficianten von Öhl und Heller entweder zur weiteren Anstellung außer dem Königreiche oder zur Pensionirung zu übernehmen. 3.) Die Postbeamte der General Direction in Regensburg Rath [Sebastian] von Schoen[hammer] und [Johann Baptist] Klinghammer an Baiern zu überlaßen. Da diese beyde wohl 3.000 Gulden beziehen mögen, die vorbenante Postofficianten, welche der Herr Fürst Taxis übernehmen müße, aber an fixen Besoldungen 2.235 fl. genoßen, so giengen dem Herrn Fürsten von Taxis durch obige Subjects Übernahm, wenn er auch etwas zulegen müste, keine bedeutende Last zu. 4.) Daß die Postwägen gegen einstige cumulative Abschäzung, alle übrige Amtserfordernüße und Vorräthe aber ohne Ausnahme ohne weitere Ablößung Baiern verbleiben. 5.) Die von dem Herrn Fürsten von Taxis dem Posthalter im König Reiche gemachte Anleihen würden als privat Anleihen angesehen, worauf demselben seine Rechte {4r} ungestöhrt blieben. 6.) An sämtliche O[ber]Postämter im Königreiche habe der Herr Fürst die Notification dieser Veränderung zu machen, und die Officianten der Ihme geleisteten Dienstpflicht zu entlaßen. 7.) In der bisher bestandenden Postverbindung bey Verlust obiger Entschädigungs Summe keine Stöhrung zu verursachen, vielmehr sich zur wechselseitigen Unterstüzung jederzeit bereitwillig zu erklären und hiernach zu handlen. 8.) Die in Regensburg bestehende, besonders durch Beyträge der in Baiern nunmehr gelegenen Post Ämter errichtete Wittwen und Waißen Caße anhero auszuliefferen.

Wegen der Bestraffung der bey dieser geheimen Loge geweßenen Postofficianten glaube er Freyherr von Montgelas, daß sich solche nur auf die ersten und vorzüglichen Mitglieder des geheimen Bundes durch Überlaßung an den Fürsten von Taxis, wie schon angetragen worden, nicht aber auf die gemeine Handlungen erstrecken sollte.

Diese könten in der Folge von der Briefpost ganz entfernet und bey der fahrenden Post angestellet werden, wenn sie sich wiederhohlt und schriftlich verbindlich machten, von Österreich nichts mehr beziehen, und das seit der bayerischen Postübernahm eingenohmene Logen Geld dem Armen Institute gegen aufzuweißenden Schein zustellen zu wollen.

Rücksichtlich der Postverhältnüße mit den angränzenden Staaten und einer sich dadurch ergeben könnenden gefährlichen Stockung in den Post Geschäfften seye nichts zu befürchten. Da A) der Fürst Taxis wegen seinem eigenen In{4v}tereße und aus Furcht der Einziehung der Entschädigungs Summe die Postverbindungen mit Baiern gerne erhalten werde. B) Rücksichtlich Franckreichs trette Baiern ganz in die von dem Fürsten Taxis geschloßene Postverträge ein. C) Mit Österreich bewürke die Übernahm der eigenen Regie gar keine Abänderung, wenn man es rücksichtlich der geringen Transito bey den taxischen Einrichtungen belaße, auch seye Baiern schon seit zwey Jahren durch die eigene Postadministration in Tyrol in unmittelbahrer postalischer Berührung, die Postlinie von Tyrol werde daher nur bis an die Gränze Böhmen – Eger verlängeret. D) Mit der Schweiz und Italien stehe Baiern ebenfalls schon durch die eigene Postadministration in Tyrol und Vorarlberg in Verbindung und trette nunmehr in die Rechte und Verbindlichkeiten der bisher von dem Fürsten von Taxis abgeschloßenen Verträge ein. E) Wegen Würtenberg allein seyen izt schon einige, mit den fürstlich taxischen Posten entstandene Strittigkeiten zu schlichten, da aber Würtenberg sich erkläret, daß es mit dem Fürsten von Taxis nichts zu thun haben, wohl aber allen Ansinnen von einer baierischen Behörde sogleich Gehör geben und freundnachbarlich entsprechen wolle, so könne man auch auf Hebung dieser Anstände bey eigener Regie und einem vielleicht abzuschließenden Postvertrag rechnen. F) Wegen Baireuth werde seit der französischen Besiznahme alles bis an die Gränze franciret und es so auch von daher gehalten; daßelbe Verhältnüß werde auch izt beybehalten und leyde selbst durch den Besiz von Baireuth {5r} keine Abänderung als die vermehrte Einnahme dieses Transito Porto.

In Folge dieser Anträge, und um der Geschäfftsführung bey dem Postweeßen den entsprechenden analogen Zußammenhang zu geben, müste hier in dem Size der Regierung ein unter dem Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften stehendes General Post Bureau errichtet werden, zu deßen Referenten Er Freyherr von Montgelas den Landes Directions Rathen Freyherrn von Drechsel, und zu Räthen hiebey den Landesdirections Rathen [Joseph von] Elbling dann die beyden Beamten, so von der General Direction in Regensburg übernohmen worden, vorschlage.

Die Gehälter des Frhr. von Drechsel und des von Elbling würden auf die Post Caßen übernohmen und bey der Staats Caße abgeschrieben, auch der reine Überschuß der Posterträgnüße an die Central Staats Caße, wo möglich in monathlichen oder anderen Raten abgeliefferet, nur könne wegen den Abrechnungen mit den auswärtigen Postämter das baierische Finanz Jahr nicht angenohmen werden, sondern man müße bey dem Calender Jahre stehen bleiben.

Seine Königliche Majestät von Baiern haben allergnädigst genehmiget, daß ohne weitere Untersuchung über die sogenannte geheime Logen bey den Post Bureaus, der Landesdirections Rath Freyherr von Drechsel an den Herrn Fürsten von Taxis nach Regensburg als Commißär abgeordnet werde, um da durch mündliche Eröfnung der gemachten Entdeckungen, und gegen Zusicherung der von dem geheimen Staats und Conferenz Minister Freyherrn von Montgelas {5v} angetragenen Bedingungen die Überlaßung der eigenen Post Regie an Baiern zu unterhandlen und dieselbe sowohl als die Annahm der dem Herrn Fürsten von Taxis vorzulegenden acht Punckten, welche hierauf und auf die Versezung mehrerer Post Officianten und einiger Räthe der General Direction Bezug haben, zu forderen und darauf zu bestehen.

Eben so haben Seine Königliche Majestät auch genehmiget, daß wenn dieses Geschäfft mit dem Herrn Fürsten von Taxis auf die von dem Geheimen Staats und Conferenz Minister Freyherrn von Montgelas angetragene Art beendiget, hier in dem Size der Regierung ein unter dem Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften stehendes General Post Bureau errichtet und Freyherr von Drechsel als Referent hiebey, so wie der von Elbling und die von der General Post Direction in Regensburg übernohmen werdende zwey Beamte als Räthe ernant und mit Übernahm der zwey ersteren Gehälter auf die Post Caße angestellet werden sollen.

{11v-12r} Der König bestätigt die „Entschließung wegen den Post Verhältnüßen mit dem Herrn Fürsten von Taxis“32.

Entwurf der Konstitution für das Königreich Bayern

Montgelas verliest den Entwurf einer Konstitution für das Königreich Bayern. Der König genehmigt in der Sitzung den Entwurf; dabei werden einige von den Ministern Morawitzky und Hompesch vorgetragene Einwände berücksichtigt.

Auf dieser Textbasis soll die Konstitution proklamiert werden; zugleich ist die landständische Organisation, sofern sie noch besteht, aufzulösen. Zur Ausarbeitung der mit der Konstitution einhergehenden Detailregelungen soll eine aus den Fachministern und einem oder zwei Referendären des jeweiligen Departements bestehende Kommission eingesetzt werden. Ferner soll die Besetzung des durch die Konstitution geschaffenen Geheimen Rates vorbereitet werden. Alle diese Arbeiten sollen bis Ende Mai 1808 beendet sein; die in der Konstitution vorgesehene Nationalrepräsentation soll bis zum 1. Oktober einberufen werden.

In seinem späteren Bestätigungsvermerk setzt Max Joseph die Entschließungen zugunsten erneuter Erörterung in der kommenden Staatskonferenz vorläufig aus.

2. Der königliche geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas legte in Folge der in der lezten Staats Conferenz vom 20. v. M. genohmenen allerhöchsten Entschließung33 den Entwurf einer Constitution für das Königreich Baiern vor, und äüßerte, daß er aus Mangel der Zeit keinen schriftlichen Antrag hierüber entworffen, daß er aber jeden Titel und § der Constitution mit den Gründen und Ursachen mündlich be{6r}gleiten würde, die ihn zu derselben Faßung auf diese Art bewogen.

Derselbe laß den Entwurf ab, der folgende Titel und § in Kürze in sich faßet34:

I. Titel. Hauptbestimmungen.

§ 1. Das Königreich Baiern bildet einen Theil der Rheinischen Foederation.

§ 2. Alle besondere Verfaßungen, Privilegien, Erbämter und landschafftliche Corporationen der einzelnen Provinzen sind aufgehoben35. Das ganze Königreich wird durch eine National-Repraesentation vertretten, nach gleichen Gesezen gerichtet und nach gleichen Grundsäzen verwaltet. Dem zu Folge solle ein und daßelbe Steuer Sistem für das ganze Königreich seyn.

Die Grundsteuer kann den fünften Theil der Einkünfte nicht übersteigen.

§ 3. Das ganze Königreich solle in sechszehen möglichst gleiche Kreiße getheilet werden.

§ 4. Der Adel behält seine Titel36 und sämtlich gutsherrliche Rechte, wie sie durch Geseze bestimmet37, übrigens aber wird er rücksichtlich der Staatslasten, wie die übrigen Staatsbürger gleich behandlet38.

Er bildet keinen besonderen Theil der National-Repraesentation, und hat ebenso wenig ein ausschließendes Recht auf Staats-Ämter, Staats-Würden oder Staats-Pfründen. Die gesamte Statuten der noch bestehenden Corporationen müßen nach diesen Grundsäzen abgeänderet oder seiner Zeit eingerichtet werden.

§ 5. Dieselbe Bestimmungen tretten auch {6v} bey der Geistlichkeit ein.

Übrigens wird allen Religionstheilen ohne Ausnahme der ausschließliche und vollkommene Besiz der Pfarr-Schulen und Kirchen Güther nach der Verordnung vom 1ten October 1807 bestättiget39.

Daßelbe gilt auch von den Güther, welche seiner Zeit den zu errichtenden Bißthümer und Capiteln zur Dotation angewießen werden sollen.

§ 6. Der Staat gewähret allen Staats Bürgern Sicherheit der Personnen und des Eigenthums, vollkommene Gewissensfreyheit, Preßfreyheit nach dem Censur Edict40 und den wegen den politischen Zeitschriften erlaßenen Verordnungen41, den ausschließlichen Besiz aller Staats Ämter.

Das Indigenat kann nur durch ein Gesez ertheilet werden.

Bey diesem Vorschlage wegen dem Indigenat erinnerten die Geheime Staats und Conferenz Minister Graff von Morawizky und Freyherr von Hompesch, wie sie glaubten, daß das Indigenat auch durch eine Reyhe im Königreiche verlebter Jahren solle erworben werden können, worauf der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas sich vorbehielt, den Gegenstand wegen dem Indigenat einer näheren Untersuchung zu unterwerffen42.

§ 7. Jeder Staatsbürger solle nach dem zurückgelegten 21ten Jahre vor der Verwaltung seines Kreißes einen Eid ablegen, daß er der Constitution und den Gesezen gehorchen und dem Könige treu seyn {7r} wolle. Niemand kann ohne besondere Erlaubnüß aus dem Reiche sich entfernen43, in fremde Dienste tretten, von einer auswärtigen Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, bey Verlust aller bürgerlichen Rechte. Eben so verfallen alle jene in die nemliche Straffe und nach Umständen in eine noch schärfere, welche außer in den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen.

II. Titel. Von dem Königlichen Hause.

§ 1. Die Krone ist erblich in dem Manns Stamme des königlich regierenden Haußes nach dem Rechte der Erstgeburth und der agnatisch-linealischen Erbfolge.

§ 2. Die Prinzeßinen sind von der Regierung auf immer ausgeschloßen, von der Erbfolge in so lange, als noch ein männlicher Sproße des regierenden Haußes vorhanden.

§ 3. Bestimmet die Art, wie die Söhne der Prinzeßinnen des königlichen Haußes in die Erbfolge und Regierung eintretten, wenn der Manns Stamm des königlichen Haußes ganz erloschen.

§ 4. Sollte das regierende Hauß nur mehr in einem einzigen Prinzen bestehen, so wird er durch zweckmäßige Maaßreglen die Ruhe und Selbstständigkeit des Reiches zu erhalten suchen.

§ 5. bestimmt die Appanage der nachgebohrnen Prinzen mit einer Rente von einmahl {7v} hundert tausend Gulden aus der königlichen Schazkammer, und nicht in liegenden Gründen. Nach Abgang Ihrer männlichen Erben fällt die Appanage der Schazkammer zurück.

§ 6. Das Witthum einer regierenden Königin wird auf 200.000 fl. nebst einer anständigen Residenz, das Heurathsguth einer Prinzeßin auf 100.000 fl. festgesezet.

§ 7. bestimmet die Gerichtsbarkeit der Glieder des königlichen Haußes und verbindet sie, nur mit Einwilligung des Monarchen bey Verlust Ihres Erbfolge-Rechtes zur Ehe zu schreiten.

§ 8. Die Volljährigkeit der königlichen Prinzen tritt mit dem zurückgelegten 18ten Jahre ein.

§ 9. Bestimmt die Freyheit eines jeden Monarchen unter den volljährigen Prinzen einen Reichsverweßer während der Minderjährigkeit seines Nachfolgers zu wählen, und die Art, wie es gehalten werden solle, wenn eine solche Bestimmung des Monarchen mangle.

§ 10. Enthält einige Erläuterungen der am 20ten October 1804 wegen Unveräüßerlichkeit der Staats Güther erlaßenen Pragmatic44, wodurch es dem Könige freygestellet wird, zur Belohnung großer und bestimter dem Staate geleisteter Dienste vorzüglich die künftig heimfallende Lehen oder neu erworbene Staats Domänen dazu zu verwenden, die sodann die Eigenschaft der Mannlehen der Krone annehmen und worüber keine Anwarthschafft ertheilet werden kann.

III. Titel. {8r} Von der Verwaltung des Reiches.

§ 1. bestimmt die Bestandtheile des Ministeriums auf fünf Ministerial Departements, Ihren Geschäffts Kreiß und Ihre Veranthworthlichkeit.

Mehrere Ministerien können in einer Person vereinigt seyn, und jeder Minister erstattet jährlich dem Monarchen einen ausführlichen Bericht über den Zustand seines Departements.

§ 2. bestimmet die Anzahl der Räthe, welche den Geheimen Rathen bilden sollen, die neben den Minister auf 12, höchstens 16 Glieder sich belaufen und anfänglich auf 1 Jahr gewählet und erst nach 6jährigen Diensten als permanent angesehen werden sollen; seinen Geschäffts-Kreiß und jene wichtige Gegenstände der inneren Angelegenheiten des Reiches, die demselben von dem Könige oder den einschlagenden Ministerien zu seiner Berathschlagung zugetheilet werden. Der König und der Kronerbe wohnen den Sizungen des Geheimen Rathes bey, in beyder Abweßenheit präsidiret der älteste der anweßenden Staats Minister.

Zur Führung der Geschäffte wird der Geh. Rath in 3 Sectionen, jene der bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung, der Finanzen und der inneren Verwaltung getheilet.

§ 3. Der Geheime Rath hat in Ausübung seiner Attributen nur eine berathende Stimme.

§ 4. bestimmet die Einrichtung und Bildung der Kreiße, dann die Ernennung der General Commissär, der Landräthe und des Kreiß Rathes, welcher lezte

{8v} a) die National-Repräsentanten wählet,

b) die zur Bestreitung der Local Ausgaben nöthige Auslaagen erhebt und an die einschlagende königliche Hauptverwaltungen einschickt,

Gegen diese dem Creiß Rathe zugetheilte Gewalt die Local Auslaagen zu erheben, äüßerte der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch daß er hiemit nicht verstanden seyn könne, weil alle Erhebungen bey den Unterthanen von welcher Art sie seyen, nur durch die Rent Ämter geschehen müsten, um das Sistem der Einheit in der Finanz Verwaltung aufrecht zu erhalten; würden verschiedene Stellen zu Erhebung der öffentlichen oder Local Auflaagen authorisiret, so leyde eines oder das andere darunter, und man könne dann auf die sichere Einkünfte nicht mehr so bestimt rechnen, als es die Finanz Verwaltung erfordere.

Auf diese Erinnerung änderte der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas den Ausdruck: erhebt und an die königliche Hauptverwaltung einschickt dahin: in Vorschlag bringet.

c) die Verbeßerung des Zustandes des Kreißes betreffende Vorschlage und Wünsche durch das Ministerium des Inneren an den König bringt.

§ 5. bestimmet die Art der Aufsicht der {9r} Polizey.

§ 6. Die königliche Gefälle werden durch die Rent Ämter und die übrigen dazu bestimte Beamte erhoben.

§ 7. Enthält die Bestimmung aller Verwaltungsbeamten von den würklichen Collegial-Räthen an nach den Haupt Verordnungen vom 1. Jänner 180545 und 8. Juny 180746.

Jedoch werden sie nur dann als würkliche Staatsdiener angesehen, wenn sie ein Amt, welches dieses Recht mit sich bringt, 6 Jahre lang ununterbrochen verwaltet haben.

IV. Titel. Von der National-Repräsentation.

§ 1 bestimmet, daß die National Repraesentation aus 112 Mitglieder aus den reichsten, angesehensten und fähigsten Land Eigenthümer oder Handelsleuthen, welche unter die Kreiße des Reiches ganz gleich vertheilet und nach diesem Verhältnüße von den Kreiß-Räthen gewählet werden.

§ 2. Die Ernennung eines Praesidenten und vier Secretarien durch den König aus den Mitglieder der Versamlung auf eine oder mehrere Sizungen.

§ 3. Bestimmet die Dauer der Functionen der Deputirten auf 6 Jahre und die Art ihrer Entschädigung als Local Ausgaaben.

Gegen diese Zusicherung einer Entschädigung der Deputirten er{9v}klärte sich der königliche Finanz Minister Freiherr von Hompesch, und äüßerte sich, nachdem er alle Nachtheile die aus einer ähnlichen Zusicherung für den Hof, und für die Geschäffte entstehen würden, lebhaft geschilderet, bestimt gegen die Zusicherung einer Entschädigung.

Da aber auf diese Erinnerung von Seiner Königlichen Majestät keine Änderung dieses § befohlen wurde, so blieb derselbe nach seiner ersten Faßung.

§ 4. Bestimmet die Art der Versamlung der National Repraesentation.

§ 5. Bestimmet die Art der Wahl eines Deputirten oder auch der ganzen Versamlung.

§ 6. Bestimmet die Wahl von 4 Commißionen aus der National Repraesentation von 3, höchstens 4 Mitglieder, jene der Finanzen, der bürgerlichen und peinlichen Gesezgebung, der inneren Verwaltung und der Tilgung der Staats Schulden. Diese Commißionen bleiben auch außer den Sizungen der Versamlung in Activität, correspondiren mit den einschlägigen Sectionen des Geheimen Rathes über die Entwürfe der Geseze und Hauptreglements sowohl als den jährlichen Finanz-Etat.

Gegen diese bleibende Commißionen der Versamlung erklärte sich der königliche {10r} Geheime Finanz Minister Freyherr von Hompesch, indeme er ebenfalls auseinander sezte, wie nachtheilig derley permanente Commißionen hier im Size der Regierung auf alle Maßreglen, welche die Regierung ergreifen wollte, würken könten. Er trug vielmehr an, solche Commißionen nur erst eine kurze Zeit vor Eröffnung der ganzen Versammlung einzuberuffen und mit ihnen dann das Nöthige vorzuarbeiten. Auf diese Erinnerung fügte der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas den Zusaz bey: So oft es die Regierung von ihnen verlangt.

§ 7. Bestimmet die Art, wie solche vorbereitete Geseze an die Repraesentation gebracht werden, und wie sich dieselbe rücksichtlich der Abstimmungen und des Wortführens dabey zu verhalten habe.

V. Titel. Von der Justiz.

§ 1. Bestimmet die Verwaltungs Art der Justiz durch Ober und Untergerichte, und daß für das ganze Königreich nur eine Oberste Justiz Stelle seyn solle.

§ 2. Bestimmet, daß die Gerichtsstellen bey Endurtheilen die Entscheidungs Gründe anführen sollen.

{10v} § 3. Bestimmet, daß die Justiz Collegien auf lebenslang besezet und nur durch einen förmlichen Spruch ihrer Stellen verlustig werden können.

§ 4. Bestimmet die Befugnüß des Königs, in Criminalsachen Gnade ertheilen, die Straffe erlaßen oder milderen zu können, in keinem Falle aber irgend eine anhängige Streitsache oder angefangene Untersuchung niederschlagen, vielweniger eine Parthey ihrem gesezlichen Richter entziehen zu können.

§ 5. Die Güther Confiscation hat in keinem Falle statt, wohl aber können die Einkünfte während der Lebenszeit der Verbrecher sequestriret und die Gerichtskösten damit bestritten werden.

Auf die gegen diesen § gemachte Erinnerungen, daß das Militär Aerarium zu sehr leyde, wenn man die Vermögens Confiscation bey den Deserteurs aufhebe, und nach einigen anderen Bemerkungen über die Rechtlichkeit dieser Vermögens Einziehung, welche aber von dem Freyherrn von Montgelas bestritten wurden, wurde hiebey der Beisaz gemacht: in keinem Falle: jenen der Desertion ausgenohmen.

VI. Titel. {11r} Von dem Militär-Stande.

§ 1. Bestimmet die Nothwendigkeit, eine stehende Armée zu unterhalten.

§ 2. Die Einführung der allgemeinen Conscription zu Ergänzung der Armee.

§ 3. Die Bestimmung der Armée.

§ 4. Die Militär Personnen stehen nur in Dienstsachen und in Criminalfällen unter der Militär Gerichtsbarkeit, in allen übrigen aber sind sie, wie jeder Staatsdiener den einschlägigen Civil Gerichten unterworffen.

§ 5. Bestimmet die Fortdauer der Bürger Miliz, die Errichtung einer National Garde und einer Gendarmerie.

Seine Königliche Majestät von Baiern haben diesen abgeleßenen Entwurf einer Constitution für das Königreich Baiern mit den schon getroffenen Änderungen und mit den wegen der Indigenats Verleihung noch zu machenden Zusäzen allergnädigst genehmiget.

Zu Einführung des ganzen, und zu Fertigung der aus der Constitutions Urkunde sich ergebenden nothwendigen Arbeiten trug der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas an, eine Commißion bestehend aus den drey königlichen Herrn Minister mit Zuziehung eines höchstens zwey der geheimen Referendarien eines jeden Departements niederzusezen, und {11v} von derselben die nöthige Arbeiten, die Instructionen für die General Commißär, die Land und Creiß Räthe, entwerffen und zur allerhöchsten Genehmigung vorbereiten zu laßen. Zugleich solle auch die Constitution für das Königreich Baiern nach dem genehmigten Entwurfe proclamiret, und die Landes Stände, so wie sie dermahl bestehen, aufgelößet und ihre Papiere versieglet werden.

Ferner solle zu Besezung des Geheimen Raths Collegii Seiner Königlichen Majestät ein Verzeichnüß aller Geheimen Referendarien, Praesidenten Directoren und aller würklichen und Titular Geheimen Räthen vorgeleget und dabey bemerket werden, wann sie angestellet, oder das Geheime Raths Decret erhalten, wie viel Besoldung sie beziehen, welche Eigenschafften sie besizen, und was sonst bey ihnen zu erinneren.

Alle Arbeiten sollen so beschleuniget werden, daß dieselbe bis Ende May d. J. publiciret und bis den 1. October d. J. die National Repraesentanten zum erstenmahl einberufen werden können.

Seine Königliche Majestät von Baiern haben diesen Anträgen Ihre allerhöchste Genehmigung ertheilet, und erwarten die weitere Arbeiten zur allerhöchsten Bestättigung.

{12r} […] „Die [… Beschlüsse] wegen der Constitutions Urkunde sollen ausgesezet bleiben, da Wir auf die Bemerkungen unßeres Finanz Ministers, und die Gegenbemerkungen unßeres Geheimen Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgellas und Graffen von Morawizky eine neue Staats Conferenz auf den 20ten d. über diesen Gegenstand angeordnet.“

Anmerkungen

23

Karl Alexander Fürst von Thurn und Taxis (1770-1827) hatte die Regierung von seinem am 13. November 1805 verstorbenen Vater Carl Anselm (geb. 1733) übernommen (ESt Bd. 5, Tff. 130 u. 131).

24

Montgelas bezieht sich wahrscheinlich auf den „Ordre du jour“ vom 19. Dezember 1805 (gedruckt bei Zwehl/Ritthaler, Politik, Nr. 50 Anlage 1, S. 249), der den Kurfürsten von Bayern, Württemberg und Baden die „souveraineté pleine et entière de leurs etats“ zuschrieb.

25

Die Bayern durch den Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 zugewachsenen innenpolitischen Gestaltungsrechte führten u.a. zu einer stärkeren Kontrolle des Postwesens. Entsprechende Absichten konkretisierten sich seit November 1805. Im Dezember 1805 zog Bayern aufgrund der neuen Souveränität das Postregal für sich ein. Sodann wurde mit Verordnung vom 14. Februar 1806 dem Fürsten von Thurn und Taxis „die Würde eines königlich-baierischen Erbland-Postmeisters als ein Thronlehen“ verliehen. Die Belehnung beschränkte „sich ausdrücklich auf die altbaierischen, und die durch den Friedensschluß von Preßburg erhaltenen Staaten“, sofern diese noch keine Post besaßen. Nur „[u]nter dieser Einschränkung“ erhielt Thurn und Taxis „die Regie des gesammten Postwesens, jedoch unter der Aufsicht und Mitwirkung besonderer dazu aufgestellter königlicher Kommissäre“. Aufsichtsrechte bestanden v.a. bei der Auswahl des Personals; zudem unterstand das Personal in Zivil- und Strafsachen der bayerischen Gerichtsbarkeit (VO betr. die „Postanstalten in Baiern“ vom 14. Februar 1806, RegBl. 1806, S. 65-67, Zitate Artt. 1, 2, 3, S. 67; eine an die Landesstellen ergangene längere Fassung der Verordnung bei Heut, Übernahme, Beilage Nr. 3, S. 137-142). Thurn und Taxis entrichtete als Lehengebühr jährlich 25.000 fl. an die Zentralstaatskasse; die Postverwaltung war auf zehn Jahre übertragen (vgl. das Regest bei Dallmeier, Quellen Tl. 2, Nr. 956, S. 691-693 [10. Februar 1806]). Zum Ganzen vgl. Heut, Übernahme; Doeberl, Rheinbundverfassung, S. 32f.; Volkert, Handbuch, S. 250f.; Amtmann, Post, S. 46-57; Grillmeyer, Habsburgs Diener, S. 287-309, zum vorliegenden Tagesordnungspunkt S. 307f.; Weis, Begründung, S. 31. Rückblickende Betrachtung des Ministers Montgelas: Montgelas (Hg.), Denkwürdigkeiten, S. 178f.

26

Näheres bei Hartmann, Kabinette, bes. S. 73-78.

27

Alexander Konrad Freiherr v. Vrints-Berberich (1764-1843), ab 1782 Studium der Rechte in Göttingen, anschließend Praktikum am Reichskammergericht. 1786 fürstlich Thurn u. Taxisscher Oberpostamtsdirektor in Frankfurt am Main. 1797 dirigierender Geheimer Rat in der fürstlichen Regierung in Regensburg und Bevollmächtigter beim Kongreß in Rastatt, 1799 und 1801 in diplomatischen Missionen in Paris, 1802 Gesandter bei der Reichsdeputation, 1803 Reichstagsgesandter. 1808 erneut Oberpostamtsdirektor in Frankfurt, 1811 Generalpostdirektor. Behringer, Im Zeichen, S. 587, würdigt Vrints-Berberich als „die überragende politische Figur, welche die Reichspost durch die Stürme der Revolutionszeit lenkte“. Biographische Daten: Matrikel Göttingen S. 268 Nr. 12891; Repertorium Bd. 3, S. 449, 450; Conversations-Lexikon Bd. 4, S. 853f. s.v. Vr.-B.; Neuer Nekrolog der Deutschen 1843, Tl. 2, S. 1029-1033.

28

Sonst übliche Schreibweise: Bray.

29

Das Reich war seit der Niederlegung der Kaiserkrone durch Kaiser Franz II. und der damit einhergehenden Abdankung am 6. August 1806 faktisch erloschen. In verfassungs- und völkerrechtlicher Hinsicht war indes fraglich, ob die Abdankung des Kaisers eine Aufhebung der Reichsverfassung bewirken konnte. Druck der Erklärung vom 6. August bei Huber ( Hg.), Dokumente Bd. 1, Nr. 5, S. 37f. Zur juristischen Interpretation knapp Huber, Verfassungsgeschichte Bd. 1, S. 71-74; Kotulla, Verfassungsgeschichte, S. 231f.; eingehend Walter, Zusammenbruch, S. 71-81 und passim.

30

Karl Joseph Freiherr (1817: Graf) von Drechsel (1778-1838), 1797-1799 Studium der Rechte in Erlangen und Ingolstadt, 1800 kurfürstlicher Kämmerer und Supernumerär-Rat, 1802 wirklicher Rat bei der Regierung Neuburg. 1803 Rat der Generallandesdirektion, 1806 „königliche[r] Kommissär bey dem Ober-Postamte zu München“, 1808 Vorstand und Direktor der „General-Direktion der königlichen Posten“. 1817 Generalkommissär des Rezatkreises, 1826 des Oberdonaukreises. 1828 Versetzung in den temporären Ruhestand. Vgl. HStK 1802, S. 37, 207; RegBl. 1802, Sp. 505; RegBl. 1803, Sp. 127f.; RegBl. 1808, Sp. 1287; RegBl. 1817, Sp. 666; RegBl. 1828, S. 190; Protokolle Bd. 2, Nr. 44 (Staatskonferenz vom 28. Mai 1802), S. 250, TOP 5; Matrikel Erlangen, S. 130; Matrikel LMU Bd. I/3/2, S. 265 Nr. 6876; Veh, Drechsel; Schärl, Zusammensetzung, S. 197 Nr. 288.

31

Näheres zu den Entschädigungsleistungen an Thurn und Taxis bei Lentner, Entschädigungsleistungen.

32

Mit VO betr. die „Konstituirung einer General-Post-Direktion“ vom 1. März 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1281-1289; auch bei Heut, Übernahme, Beilage Nr. 5, S. 151-157) wurde „die am 14. Februar 1806 erlassene organische Verordnung“ (RegBl. 1806, S. 65-67) aufgehoben. König Max Joseph gab bekannt, „nach vorhergegangener Verhandlung mit Unserem Reichs-Ober-Postmeister, Fürsten von Thurn und Taxis, welchem wir diese Würde mit allen nach der Konstitution des Reiches damit verbundenen Vorzügen belassen wollen, die Regie sämtlicher Posten in Unseren gesamten Staaten sogleich, und vor dem Verflusse des auf 10 Jahre bestimmten Pachtes zu übernehmen“ (Sp. 1281). Dazu wurde eine mit dem Außenministerium „in unmittelbarer Verbindung stehende General-Post-Direktion etablirt“ (Sp. 1282). Nähere Bestimmungen ergingen im OE betr. die „Anordnung der General-Post-Direktion als Sektion des auswärtigen Ministeriums“ vom 17. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2262-2271).

33

Vgl. Nr. 1 (Staatskonferenz vom 20. Januar 1808).

34

Der Konstitutionsentwurf ist unvollständig und ohne Kennzeichnung der Auslassungen ediert bei Doeberl, Rheinbundverfassung, Beilagen Nr. 9, S. 88-92.

35

Mit VO vom 1. Mai 1808 wurden in Vollzug der Bestimmung der Konstitution „alle bisherige[n] landschaftliche[n] Korporationen aufgehoben“. „In weiterer Folge“ wurde „die bisherige Versammlung der landschaftlichen Deputirten […] gänzlich aufgelöset, und diese aller ihrer von der ehemaligen Landschaft überkommenen Funktionen entlediget“. Mit der Auflösung der landschaftlichen Korporationen ging die Übergabe „alle[r] landschaftlichen Archive, Registraturen und Gebäude“ an die Generallandeskommissare einher (VO betr. die „Auflösung der dermaligen landschaftlichen Korporationen“, RegBl. 1808, Sp. 961f.; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 285, S. 654; zeitgenössischer Druck: Winkopp [Hg.], Der Rheinische Bund 6 [1808], Nr. 55, S. 468f.).

36

„Edikt über den Adel im Königreiche Baiern“ vom 28. Juli 1808, § 7: „Alle, die in Unserm Königreiche als Adeliche anerkannt sind, behalten für sich und ihre ehelich geborne Kinder ihre bisherigen Adels-Titel“ (RegBl. 1808, Sp. 2030).

37

Dazu unten Nr. 8 (Staatskonferenz vom 16. Juli 1808), TOP 1.

38

Vgl. dazu die VO betr. die „Gleichheit der Abgaben, Steuer-Rektifikation, und Aufhebung der besonderen landschaftlichen Steuer-Kassen“ vom 8. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 969-982; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 278, S. 534-539; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 4, S. 63-68.

39

Das Organische Edikt „über die General-Administration des Stiftungs- und Kommunal-Vermögens im Königreiche Baiern“ vom 1. Oktober 1807 regelte die dem Ministerium des Innern obliegende Staatsaufsicht über das vom Staatsvermögen getrennte Stiftungs- bzw. Kommunalvermögen. Die Vermögensmassen dienten genau bestimmten Zwecken. Im besonderen war das Stiftungsvermögen, das weithin vormals kirchliches Vermögen umfaßte, für „Kultus“, Erziehung und Unterricht sowie „Wohlthätigkeit“ vorgesehen. Druck: RegBl. 1808, Sp. 216-231, Zitate Sp. 217.

40

Die VO betr. die „Preß- und Buchhandel-Freyheit“ vom 13. Juni 1803 (RegBl. 1803, Sp. 377-383 [zit.]; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 254, S. 403-406; Döllinger, Sammlung Bd. 3, S. 302-305) hob die in den „sowohl alten als neuen baierischen Landen noch bestehenden Censur-Kommißionen“ auf und stellte die „Preßfreyheit“ her, so daß „von nun an in der Regel keiner verbunden seyn solle, seine Bücher und Schriften, die er in Unsern [= den kurfürstlichen] Erbstaaten einführen oder in Druck geben will, der bisher angeordneten Censur und Approbation zu unterwerfen […].“ Andererseits durfte die „nunmehr bewilligte Freyheit der Preße und des Buchhandels nicht in eine ungestrafte schädliche Freyheit ausarte[n]“, weshalb die „Polizey-Obrigkeit“ weiterhin eine „allgemeine Aufsicht“ über das Buch- und Verlagswesen ausübte (Sp. 379). Indes: Die Polizey sollte „eigentlich nur wachen, damit die Gesetze beobachtet, und Uebel, die entstehen könnten, noch in Zeiten verhütet werden“ (Sp. 382).

41

Kurfürst Max Joseph verfügte mit der VO betr. die “politisch-periodischen Blätter” vom 6. September 1799 (MGS [N.F.] Bd. 1, Nr. V.20, S. 227; MIntBl. 1799, Sp. 665f., danach gedruckt bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 252, S. 396) unter anderem, „daß keine neue Zeitung, oder sonstiges periodisches Blatt politischen Inhaltes in die Zukunft in Unsern Erbstaaten mehr gedruckt werden solle, ohne Unsere gnädigste Spezialerlaubniß“. Artikel mußten folglich vor der Publikation einem Zensor vorgelegt werden, der die Einhaltung der in der VO näher bezeichneten Vorgaben prüfen mußte. 1806 sah sich der König veranlaßt, die Verordnung zu erneuern, weil sie „nicht allgemein beobachtet werde“. Dabei wurde die Zensurbestimmung auf alle periodischen Schriften „politischen oder statistischen Inhaltes“ ausgedehnt und daran erinnert, daß „jedes Blatt oder Heft solcher Schriften vor der Publikation der in jener Verordnung [vom 6. September 1799] vorgeschriebenen Zensur unterworfen werden solle“ (VO betr. die „politischen und statistischen Zeitschriften“ vom 17. Februar 1806, RegBl. 1806, S. 70f., Zitat S. 70; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 264, S. 476f.).

42

Vgl. unten Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 6.

43

Dieser Bestimmung vorangegangen waren zahlreiche Auswanderungsverbote v.a. in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts (Drucknachweise bei Schilling/Schuck (Hgg.), Repertorium Bd. 3/2, Sachregister S. 1903 s.v. Auswanderung BAY [mit Verweisen auf Bd. 3/1]; ferner Döllinger, Repertorium, S. 35-37). Zuletzt hatte das „Auswanderungs-Verboth“ vom 5. Juli 1799 bestimmt, daß „kein Unterthan, was Standes er sey, männlichen Geschlechtes, ohne vorher erholter Auswanderungs-Erlaubniß bey Vermögens-Confiscation und anderer willkührlicher Bestrafung aus dem Lande hinwegziehen und auswandern solle“ (MGS [N.F.] Bd. 1, Nr. VII.9, S. 313, Art. 1; auch in MIntBl. 1799, 518f.). In der Sitzung des Staatsrats vom 11. November 1801 wurde beschlossen, ein das Auswanderungsverbot regelndes Generalmandat zu erlassen (Protokolle Bd. 1 Nr. 132, S. 465, TOP 3). Dazu kam es offenbar nicht; stattdessen blieben die älteren Regelungen in Geltung. Vgl. Döllinger, Sammlung Bd. 3, S. 43-50.

44

Montgelas bezieht sich auf die VO betr. die „neu errichtete Domanial-Fideikommißpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern“ vom 20. Oktober 1804, RegBl. 1805, Sp. 161-179, auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 257, S. 417-426; Fortsetzung: VO betr. die „neu errichtete Schuldenpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern“ vom 20. Oktober 1804, ebd. Sp. 201-212. Die kurfürstlichen Erbstaaten wurden in der VO zu einer „einzige[n], untheilbare[n], unveräußerliche[n] Fideikommißmasse“ (Sp. 164) erklärt und einem Veräußerungsverbot unterworfen, von dem nur in einigen genau bestimmten Fällen abgewichen werden durfte (Art. XII, Sp. 171-174). Vgl. Protokolle Bd. 2, S. 647 Anm. 833.

45

VO betr. die „Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt“ vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225-241; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 258, S. 426-436; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 76, S. 400-410.

46

VO betr. die „Beiträge der Staatsdiener zum Wittwen- und Waisen-Fonde“ vom 8. Juni 1807 (Drucke: RegBl. 1807, Sp. 1105-1108; Schimke, Regierungsakten, Nr. 77, S. 411-413; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 279, S. 540f.).