BayHStA Staatsrat 8

8 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky; Hompesch.

Geheimer Rat v. Feuerbach.

Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Vortrag Feuerbachs über die Titel 6 bis 15 des 3. Buches des EABG. Der König genehmigt die meisten Anträge ohne weiteres oder mit lediglich geringfügigen Änderungen. Eingehend diskutiert wird der von Feuerbach vorgetragene neue Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Montgelas und Hompesch setzen sich für eine Abschwächung dieser Bestimmung ein, um die Interessen des Eigentümers stärker zur Geltung zu bringen. Der König folgt dieser Meinung.

{1r} 1. Der königliche wirkliche geheime Rath von Feyerbach, der mit königlicher allerhöchster Bewilligung der auf heute angesezten geheimen Staats-Konferenz beiwohnte, unterrichtete Seine Majestät den König und das versammelte Ministerium, daß von dem 3ten Buche des neuen bürgerlichen Gesezbuches der 6te Titel bis zum 15ten zur allerhöchsten {1v} Sanction vorgelegt werden müßte, weil der Druk des Gesezbuches es nöthig mache, keine Stokung hiebei eintreten zu lassen.

Von Feyerbach erbat sich die allerhöchste Bewilligung, den Inhalt dieser 11 Titel in gedrängter Kürze vorlegen und diejenige Kapitel ausheben zu dürfen, die einer bedeutenden Abänderung in Beziehung auf die vorigen Geseze unterliegen, oder die den Wirkungskreis eines oder des andern der königlichen Ministerien vorzüglich berühren, sohin über jeden Titel die allerhöchste Entscheidung zu erholen.

Der 6te Titel von Art. 1666 bis 1806 handle von den Kaufs Kontrakten, und seie fast durchgängig nach der vordern Lehre bearbeitet933.

Neue Bestimmungen enthielten die Art. 1679 und 1680 wegen den Personen die nicht kaufen können, als öffentliche Beamten p.p.934

Der Art. 1741 wegen den Pflichten des Käufers in Zalung der Kaufs-Summe und Verwendung der Scheidemünzen hiezu, und Art. 1752 wegen Aufhebung des Rükkaufs oder Einstand Rechtes.

Geheimer Rath von Feyerbach las {2r} diese verschiedene Art. ab, und entwikelte die Discussionen, die über den Art. 1741 wegen den Scheidemünzen bei der Gesetzkommißion statt gehabt, und den Zusaz veranlaßt haben: „Scheidemünzen ist der Verkäufer bei Kauf-Summen unter hundert Gulden anzunehmen schuldig, wobei die Summe dem billigen Ermeßen des Richters überlaßen bleibt.“

Die königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas und von Hompesch erklärten sich aus mehreren angegebenen Gründen gegen diesen Zusaz und gegen jede Bestimmung in dem Gesezbuche über die Annahme oder Nichtannahme der Scheidemünzen bei Verkäufen, da jeder Verkäufer sich wegen der Art der Zalung vorsehen, und die Geldsorten, worin er bezalt sein wolle, bei dem Verkaufs-Kontract bestimmen könne.

Freiherr von Montgelas bemerkte auch bei dem Art. 1752 von den Rükkaufs-Rechten, daß demselben am Ende beizufügen sein möchte: Vorbehaltlich dessen was wegen den Lehen und Majoraten in den besondern {2v} organischen Verordnungen bestimmt ist.

Seine Königliche Majestät haben allergnädigst beschloßen, daß in dem Art. 1741 wegen der Art der Zalung der von der Gesezkommißion angetragene Zusaz wegen der Scheidemünzen ausgelaßen935, und dem Art. 1752 von dem Rükkaufs-Rechte beigefügt werde: „Vorbehaltlich dessen was wegen den Lehen und Majoraten in den besonders erlaßenen organischen Verordnungen deßhalb bestimmt ist“936.

Die übrigen Art. des VIten Titels erhielten die allerhöchste Bestätigung.

Von Feyerbach legte den VIIten Titel von dem Tausche Art. 1807-1812 vor, und bemerkte, daß die vorgeschlagene Faßung mit den bis jezt wegen dem Tausche bestandenen Gesezen übereinstimme.

Seine Majestät der König genehmigten die Art. des VIIten Titels937.

Der VIIIte Titel von den Mieth-Kontracten von 1813 bis 1946 enthalte in dem Art. 1842 bis 1849 eine den bisherigen Gesezen ganz widersprechende Bestimmung, indem bis jezt {3r} der Grundsaz Kauf bricht Miete in einigen Provinzen und Orten Rechtskraft gehabt habe, und künftig derjenige Kauf bricht nicht Miethe angenommen werde.

Von Feyerbach entwikelte die Ursachen, welche dieser Abänderung zum Grunde liegen und äußerte, daß vorzüglich das Nachtheilige und Harte des zeitherigen Gesezes in der hiesigen Residenzstadt sich gezeigt habe, indem öfters Handwerker und Familien Väter genöthigt gewesen, nach einem Haußverkaufe in 14 Tagen auszuziehen, und aus Mangel eines andern Unterkommens sich mit ihrer oft starken Familie den größten Unannehmlichkeiten oft ausgesezt befunden hätten. Das Stadtgericht allhier, die Polizei und die Landes-Direction in Baiern hätten in umständlichen Berichten auf Abänderung dieses Rechtes angetragen, und die Gesez-Commißion habe einstimmig beschloßen, die Art. die von Feyerbach ablas, in das Gesezbuch aufzunehmen.

Die königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas und von Hompesch äußerten, daß so hart auch dieses auf Herkommen gegründete Recht Kauf {3v} bricht Miethe, in der Ausführung manchmal auf die Mieths Leute wirken könnte, man auf der andern Seite doch auch mit der größten Vorsicht in den neuen Bestimmungen zu Werke gehen müße, indem der Kredit der Stadt München vorzüglich und fast allein auf den Häußern beruhe, und es bedenklich werden könnte, hierin die Eigenthums Rechte zu sehr beschränkende Geseze zu geben.

Der erste staatswirthschaftliche Grundsaz müße gegenwärtig sein, das Eigenthum zu beschüzen, weil die Zeitumstände es nöthig gemacht, so viel auf das Eigenthum zu legen.

Die Freiheit des Kaufes und Verkaufes dürfe eben so wenig beschränkt und die Benuzung eines eigenen oder erkauften Gutes nicht von dem Eigensinne oder der Willkühr eines Dritten abhängig gemacht werden, indem es mehrere Fälle gebe, wo durch schnellen Verkauf eines Gutes oder Haußes Familien vom Untergang gerettet werden.

Freiherr von Montgelas machte deßwegen den Antrag, diesen Gegenstand von dem Mietkontracte noch einmal in nähere Berathung nehmen, und denselben von der Gesezkommißion, die wegen dem {4r} Hypothekenwesen bestehet938, und wobei auch mehrere Mitglieder der übrigen Ministerial Departements gegenwärtig, in wiederholte Überlegung ziehen zu laßen.

Freiherr von Hompesch stellte Seiner Königlichen Majestät vor, daß nach seiner Ansicht die Hauptanstände, die der vorgelegten Faßung der Gesezkommißion entgegen stünden, dadurch gehoben werden könnten, wenn Seine Königliche Majestät in dem Gesezbuche den Grundsaz aussprechen würde Kauf bricht Miethe, jedoch nie anders als gegen Entschädigung des Miethmannes oder Pächters. Wegen der Größe dieser Entschädigungen und der Anwendung des Grundsazes auf die einschlägige Art. dieses Titels könnte die wegen dem Hypothekenwesen bestehende Commißion das Nöthige berathen und vorbereiten.

Seine Königliche Majestät wollen allergnädigst, daß in dem 8ten Titel wegen dem Miethkontracte der Grundsaz angenommen werde: Kauf bricht Miethe jedoch nie anders als gegen Entschädigung des Miethmannes oder Pächters.

Die Abänderungen, die in dem 8ten Titel nach diesem Grundsaze in mehreren Art. nothwendig werden, so wie die {4v} Bestimmung der Entschädigung und des Termins, nach welchem der Miethsmann die Wohnung und der Pächter das Gut nach erhaltener Entschädigung verlaßen muß, solle bei der Commißion, die wegen dem Hypotheken-Weesen bestehet, in Überlegung genommen und vorgeschlagen werden939.

Geheimer Rath von Feyerbach las die in diesem Titel enthaltene Artikel von 1893 bis 1898 von der Haftung der Fuhrleute Schiffer und Flößer für die ihnen anvertraute Sachen, so wie auch jenen 1899 wegen Haftung der öffentlichen Posten ab940.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas bemerkte, daß diesem Art. beigefügt werden könnte: Vorbehaltlich der darüber vorhandenen besonderen Verordnungen.

Seine Königliche Majestät haben diesen Beisaz allergnädigst genehmiget.

Der 9. 10. 11. 12. 13. 14 und 15te Titel wegen dem Gesellschafts Vertrage, wegen dem Leih- und Anlehen Vertrage, wegen der Hinterlegung – Depositum – wegen den {5r} Glüks Verträgen, wegen dem Bevollmächtigungs Kontract, wegen der Bürgschaft und wegen dem Vergleiche, wurden durch ihren geheimen Rath von Feierbach vorgetragen, und dabei erinnert, daß nur bei dem 10ten Titel wegen dem Leih- und Darlehen-Vertrage eine Bemerkung zu machen sei, die übrigen Titel seien wenig geändert und als blos juridische Gegenstände von der Gesez Commißion mit Anhandnehmung der älteren Bestimmungen bearbeitet worden.

Die Frage in dem 10ten Titel, die einer allerhöchsten Entscheidung unterliege, seie, ob wegen der vertragsmäsigen Zinsen eine Bestimmung in das Gesezbuch aufgenommen, und ob die Faßung des Art. 2024 nach dem Vorschlage der Gesezkommißion oder die erstere nach des Referenten Meinung, welche aus dem französischen Gesezbuche gezogen, beibehalten werden solle.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erklärte, aus mehreren Ursachen, die er ausführte, daß er der erstere [!] Fassung nach dem Antrage des Referenten jener der Gesez Commißion den Vorzug geben müße, übrigens aber nicht glaube, daß wegen den {5v} vertragsmäsigen Zinsen weitere gesezliche Bestimmungen ausgesprochen werden sollten.

Seine Majestät haben beschloßen, daß der Art. 2024 nach des Referenten ersterer Faßung eingerichtet, und wegen den vertragsmäsigen Zinsen keine weitere Bestimmungen ausgesprochen werden sollen941.

Die Art. des 9. 10. 11. 12. 13. 14 und 15ten Titels erhielten die allerhöchste Genehmigung942.

Territorialer Ausgleich mit Österreich im Zillertal

Montgelas teilt mit, daß er in den Verhandlungen mit dem österreichischen Gesandten Stadion den Verzicht auf die Abtretung Matreis (statt des Defereggentals) ins Gespräch gebracht habe. Im übrigen hat Stadion auf die Abtretung von Schlitters und Hintertux verzichtet. Die bayerischen Ziele wurden somit im wesentlichen erreicht. Montgelas verliest einen auf dieser Grundlage entworfenen Staatsvertrag. Der König genehmigt die Verhandlungsergebnisse und bestätigt den Entwurf des Staatsvertrages.

2. In einem allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König legte der königliche geheime Staats und Konferenz Freiherr von Montgelas die Resultate vor, welche aus den fortgesezten Unterhandlungen mit dem k. k. oesterreichischen Gesandten Grafen von Stadion wegen den Gebiets- und Grenz Irrungen des Zillerthals und aus den demselben in Folge des Konferenz Schlusses vom 19. November d. J. geschehenen Eröfnungen hervorgegangen.

Er Freiherr von Montgelas habe in Hoffnung der allerhöchsten Genehmigung auf sich genommen, in diesen fortgesezten Unterhandlungen statt des rükzulassenden Teffer eggen, Windisch Matrei 943 {6r} in Vorschlag zu bringen, weil er die Schwierigkeiten vorgesehen, die von Seite Oesterreichs gegen die Überlassung von Teffereggen und die Abtretung von Windisch Matrei gemacht werden würden, den [!] jenes würde dadurch von den oesterreichischen Besizungen beinahe gänzlich abgeschnitten werden, und dadurch für daßelbe von gar keinem Werthe mehr geblieben sein, nebstbei würde das Prinzip der Purifikazionen, da Teffereggen aus vermischten Besizungen bestehe, keine reine Anwendung erhalten haben, wenn nicht auch das diesseitige Teffereggen abgetreten worden wäre, welches nicht räthlich geschienen.

Überhaupt seie diese Abänderung in keiner Hinsicht für das königliche Interesse von einem Nachtheile, da die freie Communication mit Linz944 auf der durch Windisch Matrei führenden Straße in dem Vertrage bedungen worden.

Die von dem k. k. oesterreichischen Gesandten übergebene lezte Note zeige, daß der allerhöchste Konferenz-Schluß in der Hauptsache in Erfüllung gegangen, da von Seite Oesterreichs von Schlitters {6v} und Hinter Dux abgestanden, und gegen den diesseitigen Verzicht auf die Abtretung von Windisch Matrei die übrigen diesseitigen Vorschläge angenommen worden.

Freiherr von Montgelas habe hiernach aus den bisherigen Unterhandlungen einen ausführlichen Staats Vertrag entworfen, welcher sorgfältige Bestimmungen sämmtlicher strittiger Puncte sowohl in Beziehung auf das Zillerthal als auch die Grenze zwischen Baiern Salzburg und Berchtesgaden bei den sogenannten Schwarzwaldungen enthalte.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas las diesen entworfenen Staats Vertrag nach seinem ganzen Inhalte ab, und legte denselben zur allerhöchsten Genehmigung vor, vorzüglich erbat er sich aber die Autorisazion Seiner Majestät des Königs zu der oben angezeigten Abänderung wegen Teffereggen.

Seine Majestät haben aus den vorgetragenen Gründen die Rüklassung der oesterreichscher Seits im Anfange angebotenen {7r} Abtretung von Windisch Matrei statt des nach dem früheren Konferenz Schlusse bestimmt gewesenen Teffereggen allergnädigst genehmiget und ertheilen dem abgelesenen Entwurf des nach den gepflogenen Unterhandlungen abzuschließenden Staats Vertrages wegen den Grenz- und Gebiets-Irrungen des Zillerthals die allerhöchste Bestätigung.

Abgabe auf Fleisch

Hompesch trägt über die Vereinheitlichung der Fleischsteuer vor. Das platte Land ist von der Abgabe befreit. Der Ertrag fließt in den Haushalt der Städte, Märkte und Flecken.

3. Zu Hebung der großen und auffallenden Ungleichheit, welche bei dem Fleischaufschlage oder dem Surrogate desselben sowohl in Ansehung des Betrages und der Normen als auch in der Perzeptions Art in den verschiedenen ehemaligen Provinzen des Königreichs bisher bestanden hat, machte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch Seiner Majestät dem Könige den Antrag, dieser Abgabe eine bessere Einrichtung und Gleichförmigkeit zu geben.

Freiherr von Hompesch legte das zu diesem Zweke entworfene Reskript vor, wodurch die Normen der künftigen Fleisch-Abgabe in allen Städten, Märkten und Fleken des Königreichs {7v} gleichheitlich festgesezt, alle Compositionen und Aversen gänzlich aufhören, und das platte Land vom 1ten Jänner d. J. ohne alle Rüksicht, ob ein Fleischaufschlag bisher bestanden oder nicht, von dieser Abgabe gänzlich befreit wird.

Den Städten, Märkten und Fleken des Königreichs solle zur Dekung ihrer Lokalbedürfniße, Abtragung ihrer Schulden und zu ihrer Erleichterung die Hälfte von dem über Abzug der Prozenten und Regiekosten bleibenden Ertrage des Fleischaufschlages zugewendet werden.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch las diesen Reskripts Entwurf ab, und untergab denselben der Genehmigung Seiner Majestät des Königs.

Seine Majestät der König haben diesen vorgetragenen Reskripts Entwurf allergnädigst genehmiget945.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

933

EABG Buch III Tit. 6, Artt. 1666-1806 (S. 537-577): „Von dem Kaufs-Contracte.“

934

Ebd. Art. 1679 (S. 541): „Bei Strafe der Nichtigkeit dürfen, weder selbst, noch durch Mittelspersonen an sich bringen: [...] öffentliche Beamte die Staatsgüter, deren Verkauf sie von Amts wegen zu besorgen haben.“ Art. 1680 (S. 541f.): „Gerichtspräsidenten, Richter, Gerichtsschreiber, Sachwalter und andere bei einem Gerichte angestellte Personen können sich keine Processe, streitige Rechte und Klagen übertragen lassen, worüber das nämliche Gericht zuständig ist; alles bei Strafe der Nichtigkeit und des Ersazes aller Kosten und alles Interesses.“

935

Art. 1741 EABG lautete in der publizierten Fassung (S. 558): „Ist in dem Contracte die Geldsorte nicht besonders bestimmt, so wird vermuthet, daß der Handel auf die im Königreiche geltende Silbersorten geschlossen worden sey. Scheidemünzen ist der Verkäufer nur bei Kaufsummen unter Hundert Gulden anzunehmen schuldig, wobei in Ermangelung besonderer Verordnungen das Verhältnis dem billigen Ermessen des Richters überlassen bleibt.“

936

Art. 1752 EABG lautete in der publizierten Fassung (S. 562): „Das Rückkaufsrecht ist die in einem Kaufs-Contracte dem Verkäufer vorbehaltene Befugnis, die Waare wieder an sich zu kaufen. Alle bisher üblich gewesenen Wiederkaufs- Retracts- oder Einstandsrechte, welche sich nicht auf einen einem Kaufs-Contracte beigefügten Nebenvertrag gründen, von welcher Art sie übrigens seyn mögen, werden hiemit aufgehoben; vorbehaltlich dessen, was rücksichtlich der Lehn- und Majoratgüter durch besondere Verordnungen bestimmt ist.“

937

Ebd., Artt. 1807-1812 (S. 578f.).

938

Vgl. Nr. 7 (Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 1.

939

Über das Hypothekenrecht wurde in der Folge bis September 1809 getrennt vom sonstigen Zivilrecht beraten. Siehe Nr. 26 (Geheimer Rat vom 16. Februar 1809), Nr. 34 (Geheimer Rat vom 6. April 1809), TOP 1 zum Zivilgesetzbuch (jeweils mit Angabe der Folgeberatungen). Das Mietrecht wurde erneut in der Sitzung der Staatskonferenz vom 21. Januar 1809 thematisiert (unten Nr. 23, TOP 1).

940

EABG Artt. 1893-1899 (S. 604f.).

941

EABG Art. 2024 (S. 642): „Die Zinsen sind entweder gesezliche oder vertragsmäßige. Die gesezlichen bestimmt das Gesez. Die vertragsmäßigen können die gesezlichen übersteigen, so oft es das Gesez nicht verbietet. Der Betrag vertragsmäßiger Zinsen muß schriftlich festgesezt werden.“

942

Die Titel behandeln den Gesellschaftsvertrag (Tit. 9, Artt. 1947-1987, S. 618-632), den Leih- und Darlehensvertrag (Tit. 10, Artt. 1988-2031, S. 632-643), den Hinterlegungsvertrag und die Sequestration (Tit. 11, Artt. 2032-2084, S. 643-657), den „Glücksvertrag“ (Tit. 12, Artt. 2085-2105, S. 657-663), den Bevollmächtigungsvertrag (Tit. 13, Artt. 2106-2132, S. 663-671), die Bürgschaft (Tit. 14, Artt. 2133-2137, S. 671f.). Tit. 15 über den Vergleich fehlt in der publizierten Fassung; der Entwurf ist „nach den Verlusten des 2. Weltkrieges nicht mehr auffindbar“ (Schubert, Einführung, S. IX). – Zum Fortgang: Nr. 23 (Staatskonferenz vom 21. Januer 1809).

943

Heute Matrei in Osttirol (Österreich, Bundesland Tirol).

944

Lienz in Osttirol (Österreich, Bundesland Tirol).

945

VO betr. den „Fleisch-Aufschlag“ vom 31. Dezember 1809, RegBl. 1809, Sp. 75-82.