BayHStA Staatsrat 9

13 Blätter. Unterschrift des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas, Morawitzky, Hompesch.

„Minister Staats Sekretär“ v. Triva, Generalleutnant; v. Deroy, Generalleutnant.

Geheime Räte: Franz v. Krenner; v. Schenk, v. Kraus.

Militäretat

Im Hinblick auf den nahenden Kriegsausbruch erörtert Hompesch den Finanzbedarf der bayerischen Armee. Die Mobilmachungskosten sind nicht sehr bedeutend. Anders verhält es sich mit den Kosten für den Unterhalt der Armee. Wenn sie in Bayern steht, sind Kosten von ca. 11,1 Mio. Gulden zu veranschlagen, wenn sie im Ausland steht, von 8,6 Mio. Bezogen auf den Etatansatz von 6 Mio. fl. für die Armeebedürfnisse ergeben sich Fehlbeträge von ca. 2,6 bzw. 5,1 Mio. fl. Hompesch diskutiert verschiedene Wege, um die Finanzierungslücke zu schließen, und empfiehlt eine außerordentliche Kriegssteuer: Pro Quartal seien 1/8 v. H. des steuerbaren Vermögens zu erheben, daneben sollen Naturalien abgegeben werden. Der zur Sitzung hinzugezogene Kriegsökonomierat Johann Heinrich Kraus beziffert den jährlichen Bedarf anders, nämlich mit ca. 9,2 Mio. bzw. 14,4 Mio. fl. und trägt Näheres zur Situation der Armee angesichts des drohenden Krieges vor. Hompesch nimmt zu den Forderungen Stellung und verliest einen Reskriptsentwurf, der auf der Grundlage seiner Vorstellungen im Finanzministerium ausgearbeitet wurde. Der König genehmigt das Reskript, folgt in einigen Punkten aber auch den Anträgen des Kriegsökonomierats.

{1r} 1. Die von Seiner Majestät dem Koenige auf heute angeordnete geheime Staats Konferenz wurde von dem königlichen {1v} geheimen Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch mit einer kurzen Darstellung der Wirkungen eröfnet, welche die gegenwärtige politische Verhältniße und die dadurch nothwendig werdende militärische Anstrengungen des baierischen Staates auf seine Finanzen und auf die ganze Administrazion haben müßten1022.

Alle Beurlaubte des königlichen Militärs seien einberufen, die Festungen Oberhaus1023 und Kufstein1024 auf 3 Monate approvisioniret, und die Fuhrwesens Pferde im ganzen Reiche repartirt, folglich müßten nach diesen Vorgängen auch die übrigen Maaßregeln ergriffen werden, um die königliche Armee auf den Fall eines Feldzugs mit den übrigen Bedürfnißen zu versehen.

Das königliche Finanzministerium seie zwar in diesem Augenblicke noch nicht im Stande die genaue Summe anzugeben, welche für einen Feldzug erforderlich sein mögte, weil die Militär Behörden {2r} ihre Berechnungen noch nicht vorgelegt, allein Herr Kriegs Oekonomie Director von Kraus werde dieselbe nachher bestimmter angeben, und eine beiläufige Übersicht der Quellen, aus welchen diese Bedürfniße bestritten werden sollen, würde hinreichend sein zu zeigen, was der baierische Staat zu leisten vermöge, ohne seine Kräfte ganz zu lähmen, und eine gänzliche Stokung in die Zalungen der Civil Administration zu bringen.

Freiherr von Hompesch erbat sich nach dieser Einleitung die königliche allerhöchste Bewilligung, einen über dieses Bedürfniß der baierischen Armee als Finanz Minister verfaßten Vortrag abzulesen, und seine Bemerkungen, Ansichten und Anträge der königlichen allerhöchsten Entscheidung zu untergeben.

Freiherr von Hompesch äußerte, jedes Armee Bedürfniß theile sich in die {2v} Kösten der Mobilmachung und in die Kösten des Unterhalts.

Die erstere könnten bei dem vortrefflichen Zustande der baierischen Armee und bei der getroffenen Natural Repartizion der Fuhrpferde nicht sehr beträchtlich sein, bei dem zweiten müßte man unterscheiden, ob die Armee im eigenen Lande bleibe, oder in Feindes Lande vordringe.

Für den ersten Fall liege eine von dem Kriegs Oekonomie Rathe unterm 27ten Oktober v. J. bei Gelegenheit der drei Übungs Lager verfaßte Berechnung vor, wornach 30.000 auf den Feld Etat mit der Natural Verpflegung monatlich 928.000 fl. folglich jährlich 11.136.000 fl. kosten würden.

Auf den Fall, daß die Armee in Feindes Lande vordringe, falle die Natural Verpflegung weg, und die 30.000 Mann auf dem Feld Etat so wie die 18.000 Mann des Dépôt und alle übrige Branchen {3r} würden monatlich kosten 718.000 fl. jährlich 8.616.000 fl.

Da nun die ordinaire Militär Exigenz nach den Kräften des baierischen Staates nur auf jährliche 6 Millionen festgesezt, und sich schon bei dieser Bestimmung mit genauer Noth die Einnahmen mit den Ausgaben balanziren, so liege die offenbare Unmöglichkeit am Tage, selbst in dem Falle, daß die Armee ihren Unterhalt fände, die für Gagen, Löhnungen und übrige Kriegs Bedürfniße noch fehlende 2½ Millionen, viel weniger in dem ersten Falle, wenn die Armee im Lande bleibe, die fehlende 5 Millionen zuzuschiessen.

Freiherr von Hompesch zeigte die Schwierigkeiten Geld durch Anlehen zu finden, das Gefährliche, solches durch Ausfertigung von Tratten beizuschaffen, und äußerte, daß er keine andere Mittel kenne, als Ersparungen, oder Zalungs Verschiebungen, oder außerordentliche Auflagen {3v} oder Natural Konkurrenzen.

Von Ersparungen könnten blos die Einstellung der Civil Bauten, als Cadetten Corps Akademie und Hofstall so wie der Militär Bauten hier und zu Nürnberg und Augsburg mit Rüksicht auf die niedere Volks Klasse, die von derlei Arbeiten lebe itzt noch in Anwendung gebracht werden. Auch die Verschiebung der nach dem Schulden Tilgungs Plane des Königreichs rükzuzahlenden Kapitalien könnte von einigem Erfolge sein, nur müßte dabei auf die richtige Zahlung der laufenden Zinsen zur Aufrechthaltung des Staats Kredits der vorzüglichste Bedacht genommen werden. Zu Zahlungs Verschiebungen der Besoldungen und Pensionen so ergiebig es auch seie, könne er Freiherr von Hompesch [wegen] der bedenklichen Folgen für den Staatsdienst, für Staatsdiener, Wittwen und Waisen nicht antragen.

Die außerordentliche Auflagen seien, obschon {4r} nicht zu verbergen, daß die directen Auflagen auf Grund und Boden bereits sehr hoch gespannt, für einen außerordentlichen und vorübergehenden Fall der Noth, das einzige was dem Finanz Ministerium übrig bleibe.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch kam auf die allgemeine Kriegs Steuer des Jahrs 1806/7 zurük1025, berechnete, wie viel solche allgemeine Kriegs Steuern auf den Fall daß diese wieder eingeführt, und die Armee gegenwärtig im Lande verpflegt werden sollte, so wie auf den Fall ihres Vorükens in Feindes Land erhoben werden müßten, und zog aus dem daraus hervorgehenden Resultate, so wie nach Erwägung der Seltenheit des baaren Geldes, daß der Landmann (dieser Haupttheil der ganzen Volksmenge) viel und weit leichter einiges Naturale von seinen Producten {4v} abgeben respec. vorschießen könne. Die Folge [sei], daß man ganz natürlich auf die Idee einer Natural Konkurrenz für die Verpflegung fallen müße.

Alleine auch diese habe große Beschwerlichkeiten. Freiherr von Hompesch führte diese an, und legte Seiner Königlichen Majestät folgende bestimmte Anträge vor:

1. Es solle zwar der Bedarf von jährlichen vollen 5 Millionen für Feld Gage und Verpflegung vor Augen behalten werden, es solle aber Proviant und Fourage in natura gegen seiner Zeit zalbare Fourage Billets konkurriret, und in Kantonirungs Fällen das Fleisch von dem Quartiers Vater gegen Kost-Billets verreicht werden. Der Betrag für diese Fourage Billets und Fleisch Billets seie nach dem obigen Kalkul schon unter den 5 Millionen begriffen.

2. Würde alles Proviant Fourage und Fleisch in natura {5r} konkurrirt werden können, so wäre bis zur seinerzeitigen Einlösung der Fourage und Fleisch Billets nur ein baarer Geldbedarf jährlicher 2½ Millionen erforderlich. Da aber in Fällen wo nur 4 oder 6 Kreise konkurriren könnten, doch auch eine Nachschaffung von Getreid, und in Fällen, wo die Truppen in sehr engen Kantonirungen oder in Lagern stünden, auch eine eigene Fleisch Regie erforderlich werde; so glaube das Finanz Ministerium, daß statt 2½ Millionen auf eine baare Geld-Summe von 3 Millionen 200.000 fl. angetragen werden müßte.

3. Zu Erfüllung einer Summe von 3.200.000 fl. seien zwei Simpla der Kriegs Steuer nach dem Fusse des Jahres 1806, mithin ½ Perzent erforderlich1026.

4. Da es noch ganz ungewiß und auch nicht einmahl wahrscheinlich sei, daß der Feldzug ein volles Jahr dauere, {5v} so seie es nicht nur allein billig sondern es sei auch für die Erhaltung des Vertrauens bei der Nazion nothwendig, daß diese Kriegs Steuer nur theilweise von Viertel zu Viertel Jahren erhoben werde. Auf jedes viertel Jahr treffe also 1/8 Perzent, das seie eben der nämliche Betrag, welcher vorigen Jahrs für die extraordinäre Lagerkösten ausgeschrieben worden wäre.

5. Sobald der Feldzug aufhöre, müßte auch in der Regel die vierteljährige Kriegs Steuer erlöschen jedoch müße sodann noch ein Theil derselben für die Einlösung der Fourage und Fleisch Billets dann für die im Eingange erwähnte Fuhrwesens Pferde fortgesezt werden, doch könnten sodann die Termine länger, und also die Beiträge auf jeden Termin kleiner gemacht werden.

6. Und würde endlich die Armee {6r} in Feindes Lande vordringen, folglich, weil sie dort Proviant, Fourage und Fleisch unentgeltlich erhalten müßte, nur eine jährliche extraordinaire Geld Summe von 2½ Millionen erheischen; so wäre jedes einzelne Kriegs Steuer Ratum per 1/8 Perzent nicht mehr alle 3 Monate sondern nur alle 4 Monate zu wiederholen erforderlich.

Auf diese Art würde für die Dekung der verschiedenen Bedürfniße nach den verschiedenen Verhältnißen auf eine loyale Art gesorgt. Bei jeder Erleichterung der Verhältniße würde augenbliklich auch die Hürde der Kontribuenten erleichtert, und dieser Vorschlag weiche von dem für die fremden Truppen jüngst beschlossenen Konkurrenz Mandate1027 hauptsächlich nur darin ab, daß dort anfangs nur kreisweise und dann erst nach Verfluß vom Jahr und Tag im ganzen Reiche umgelegt werde. {6v} Hier aber die Umlegung sogleich auf das ganze Reich geschehe, mithin ein einzelner Kreis nicht einmal provisorisch übermäsig gedrükt werde.

Alle übrige Détails könnten nach den Bestimmungen des neuen Konkurrenz Mandats beibehalten und exequirt werden. Die oben bemerkte Abweichung seie aber aus der Ursache unvermeidlich, weil es sich hier nicht blos um die Mund Verpflegung wie bei fremden Truppen, sondern außerdem noch um baares Geld für die Feld-Gagen und Löhnungen und übrige Kriegsbedürfniße handle.

Wollte man das Mittel der directen Steuern nicht ergreifen, sondern die Erhöhung der indirecten Steuer vorziehen, so gebe es ihrer nur zwei welche für einen so großen Bedarf von Bedeutung seien, nämlich die Maut und der Malz Aufschlag, allein beide seien in einer Krisis, wie {7r} die gegenwärtige nicht zu ergreifen, und mehrere Rüksichten in Beziehung auf den Lebensunterhalt des gemeinen Mannes stünden lezteren vorzüglich entgegen.

Hierin bestünde [!] die ersten Anträge über die Quellen, aus welchen die Mittel zu den außerordentlichen Kriegs Bedürfnißen geschöpft werden könnten, und nachdem es offenbar, daß das nächste einfachste und sicherste Mittel eine von 3 zu 3 Monaten zu erhebende directe Kriegs Steuer sei, daß aber diese aus Abgang des baaren Geldes ohne den größten Druk unmöglich so hoch getrieben werden könne, als zum vollständigen Unterhalte der Armee erforderlich so wiederhole er Freiherr von Hompesch den Antrag, daß jede 3 monatliche Kriegs Steuer nur auf ein Achtel Perzent gesezt, und mit derselben auch die Natural Konkurrenzen verbunden werden, {7v} daß aber ersagte 3 monatliche Kriegs Steuer so lange prolongirt werden müße, bis alle Natural Konkurrenzen daraus bezalt und befriedigt sein werden.

Das Detail der Konkurrenzen könne erst dann entworfen werden, wenn die Stellungen welche die Armee einzunehmen respec welche Gegend sie beziehet, bekannt werde, und wenn nach diesen Praemißen die genauere Berechnung der Militär Behörde hergestellt sein werde.

Der königliche wirkliche geheime Rath und Director des Kriegs Oekonomie Raths von Kraus eröfnete Seiner Königlichen Majestät dem Koenige daß er die Pecunial und Natural Erforderniße für den außerordentlichen Zustand der Armee unter den gegenwärtigen politischen Verhältnißen so genau als möglich in eine vorläufige Übersicht gebracht, und die nöthige Berechnungen verfaßt habe, damit die Bestreitung dieser Bedürfnisse {8r} in nähere Berathung gezogen und die Quellen dazu in Zeiten ergiebig gemacht werden könnten. Wenn Seine Majestät es erlaubten, so werde er diese Berechnungen und seine Bemerkungen vortragen.

Auf die erfolgte Bewilligung Seiner Majestät des Königs legte der königliche wirkliche geheime Rath von Kraus 1) eine Berechnung vor, wornach die ganze Armee nach dem praesenten Stand, wenn sie in ihren Garnisonen bleibt inclusive der Naturalien monatlich 765.000 fl. jährlich 9.180.000 fl. exclusive der Naturalien aber monatlich 545.000 fl. jährlich 6.540.000 fl. kosten wird.

2) Stellte der von Kraus eine Berechnung auf, wornach die Armee auf dem Kriegsfuß außer den Garnisonen inclus. der Naturalien monatlich 1.200.000 fl. jährlich 14.400.000 fl. exclus. der Naturalien monatlich 615.000 fl. jährlich 7.380.000 fl. kosten wird.

{8v} 3) Machte der von Kraus aus mehreren wichtigen Gründen den Antrag, bei allen Militär Verwaltungen den ferneren Ankauf der Verpflegs Naturalien zu sistiren, in den Garnisonen, wo die Truppen noch anwesend und kasernirt bleiben, die Militär Verwaltungs Vorräthe zu konsumiren und die weiteren Erforderniße vom Lande durch Konkurrenz an die Militär Verwaltungen zu liefern, auch die Vorräthe der Militär Verwaltungen in jenen Garnisonen, aus welchen die Truppen schon ausmarschiret sind oder noch ausmarschiren werden, an die Civil Behörden ohne weiters gegen Quittung und mit dem Vorbehalte seinerzeitigen Rükvergütung abliefern zu lassen.

Eben so räthlich mögte es 4tens sein die Armee zum Theil auf das Land zu verlegen, und durch Verpflegungen in den Quartieren und durch Fourage Lieferungen im Konkurrenz Weg zu unterhalten. {9r} Zu Realisirung dieses Vorschlags legte von Kraus eine Berechnung vor, was sowohl die ganze Armee als im Einzelnen jedes Regiment, Bataillon, Division oder Compagnie an Naturalien nach Maaß und Gewicht nöthig habe.

5) Zeigte von Kraus die Nothwendigkeit, für die Feldequipirungs Equipage der Staabs und Oberoffiziere nach dem eingeführten Feld Etat zu sorgen, welches für die ganze Armee betragen würde 138.482 fl. 30 kr.

6) Aeußerte geheimer Rath von Kraus, daß es sehr dringend sein dürfte, in Zeiten alle Vorsichts Maaßregeln zu treffen, welche dazu geeignet scheinen, auf den schlimmsten Fall die Militär Vorräthe in Sicherheit zu bringen. Hieher gehörten a) die beträchtliche Bett Fournituren Vorräthe in den Grenz Garnisonen, b) die Vorräthe des Armee Montour Haupt Dépôt, c) die Zeughauß Vorräthe hier und in Augsburg, {9v} d) die zu Schwaig Anger vorhandene 103 Militär Fohlen. Von Kraus machte die erforderlichen Anträge, um dieses Militär Eigenthum zu sichern.

7) Stellte geheimer Rath von Kraus den Antrag, alle nicht unumgängliche nothwendige Militär Baulichkeiten etwa gleich überall zu sistiren und überhaupt zu bestimmen, was bei einer unvermutheten feindlichen Invasion die Militär Lokal Beamten in den veschiedenen Garnisonen zu thun und zu laßen haben.

Auch seie es auf jeden eintreten könnenden unglüklichen Fall nöthig, im Allgemeinen die nöthige Vorsichts Maaßregeln zu ergreifen, und zu bestimmen, wohin bei herannahender Gefahr solche im Rüken der Armee in momentane Sicherheit zu bringende kleinere Dépôts weiter gebracht, und wie sich mit dem hiesigen Zeughauß, den Holzvorräthen, den Kassen und besonders {10r} der Militär Wittwen und Waisen Kasse im eintretenden Falle der Gefahr verhalten werden solle.

Geheimer Rath v. Kraus schloß diesen Vortrag mit einer Darstellung der außerordentlichen Unterstüzungen, welche das Militär seit zwei Jahren durch das Finanz Ministerium erhalten und stellte die allerunterthänigste Anfrage, von welchem Zeitpuncte an die Feld Gage der Armee anfangen solte.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch machte über diese Anträge des Direktors des Kriegs Oekonomie Raths von Kraus seine mündliche Bemerkungen, und kam selbst nach diesen aufgestellten Berechnungen auf seine vorige Anträge und vorzüglich auf jenen zurük, daß die Armee ihre Natural Verpflegung durch Konkurrenz erhalten und der erforderliche Zuschuß zu dem Ordinarium der sechs Millionen zu Bestreitung {10v} der Feld Gagen und sonsten mit einer Million dreimal Hundert Achtzig Taußend Gulden durch eine von 3 Monath zu 3 Monath zu erhebende Kriegs Steuer gedekt werde.

Auf den Fall, daß Seine Majestät der König diese Grundsäze und die hierauf gestellte Anträge genehmigten, habe er durch den geheimen Rath von Krenner ein Reskript an sämtliche General Kreis Kommißariate und Finanz Direktionen wegen den außerordentlichen Hilfsquellen für die Bedürfniße der königlichen Armee und wegen der Natural Konkurrenz und Erhebung dieser Kriegs Steuer entwerfen lassen, welches er zur Bestätigung vorlas.

Auch stellte Freiherr von Hompesch die Anfragen ob es unumgänglich erachtet werde, daß nebst den Festungen Kufstein und Oberhaus, welche bereits verproviantiret, auch die Festungen Rottenberg1028 Forchheim1029 und Rosenberg1030 verproviantiret werden {11r} weil dieses die Ausgaben der Staatskassen vermehre und es vorzusehen seie, daß sich diese Festungen nicht halten könnten.

Für den Fall, daß diese Approviantirungen nach militärischen Ansichten geschehen müßten, legte er Seiner Majestät dem Koenige einen Reskripts Entwurf an die einschlägige General Kreis Kommißariate und Finanz Directionen vor, und erbat sich die allerhöchste Bestimmung ob auch in diese Festungen nach dem Begehren des Kriegs Ministerii baares Geld und wieviel in jede gesendet werden solle.

Wegen Bezahlung der von dem Director von Kraus in Antrag gebrachten Feldequipirungs Gagen der Staabs- und Oberoffiziere werde das Finanz Ministerium, von der Nothwendigkeit und Dringenheit dieser Ausgabe überzeugt, alle Kräfte aufbieten, um solches nach Möglichkeit der Militär Kasse hinüber zu geben, allein auf einmal und im Augenblike diese {11v} 138.482 fl. 30 kr. zu bezahlen, liege außer der Unmöglichkeit bei den gegenwärtigen Finanzkräften.

Nachdem Seine Majestät der Koenig über die vorgetragene wichtige Gegenstände die Meinungen der geheimen Staats und Konferenz Minister und der Generäle erhalt[en] hatten, geruheten Allerhöchstdieselben folgende Entschließungen zu fassen:

1) Genehmigten Seine Majestät der Koenig die von dem geheimen Staats und Konferenz Minister Freiherrn von Hompesch in Antrag gebrachte Verpflegungs Art der baierischen Truppen durch Natural Konkurrenz für den Fall, wo dieselbe in dem Lande stehen bleiben mit Verwendung der vorhandenen Militär Vorräthe nach den Modalitäten der Verordnung über die allgemeine Konkurrenz für fremde Truppen vom 23. v. M.1031 und die vorgeschlagene Erhebungs Art eines 1/8 P. Cent der im Jahre 1806/7 angeordneten außerordentliche Steuer von 3 Monat zu 3 Monat, um dadurch den {12r} für Feld Gage für Einlösung der Fourage und Fleisch Billets dann für die gelieferte Fuhrpferde erforderlichen Geldbetrag, der nebst den jährlichen 6 Millionen aus der Staatskasse für die Militärmacht nach den gegenwärtigen Umständen beigeschaft werden muß, zu deken.

In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung haben Seine Majestät der König dem vorgelesenen Reskripts Entwurf an die General Commißariate und Finanz Directionen Ihre allerhöchste Bestätigung ertheilt1032, auch genehmigen Allerhöchstdieselben, daß aller Ankauf von Verpflegs Naturalien bei den Militärverwaltungen sogleich sistiret werde.

2) Erhoffen Seine Majestät der Koenig, daß alle Civil- und Militär Staats Bauten in so weit eingestellt werden, als es die Fürsorge für das schon Stehende zuläßt, und die Rüksicht für die ärmere Klasse welche dadurch ihren Unterhalt gewinnt, erlaubt. Auch ermächtigen Seine Majestät der König Dero Finanz Ministerium, die Zalungen der nach dem Schulden Tilgungs Plane {12v} abzutragenden Kapitalien nach Umständen in der gegenwärtigen politischen Krisis zu verschieben, dabei aber für die richtige Zalung der laufenden Zinsen zu Aufrechthaltung des Staats Kredits auf alle mögliche Art zu sorgen.

3) Können Seine Majestät der Koenig die Approvisionirung der Festungen Rottenberg Forchheim und Rosenberg unter den gegenwärtigen Umständen und nach militärischen Rüksichten nicht verschieben laßen, und genehmigen aus diesem Grunde die allerhöchst Ihnen zu diesem Zweke vorgelegte Reskripts Aufsäze an die Kommißariate und Finanz Directionen des Pegniz- und Main Kreises.

Auch befehlen Seine Majestät der König, daß an die approvisionirte Festungen folgende baare Geld Summen als unangreifbares Depositum, bis zum Zeitpunkte, wo sie eingeschlossen sein werden, gesendet werden.

In die Festung       Kufstein 6.000 fl.

[in die Festung]   Forchheim 5.000 fl.

[in die Festung]   Oberhaus 3.000 fl.

[in die Festung]   Rottenberg 3.000 fl.

[in die Festung]   Rosenberg 3.000 fl.

{13r} 4) Befehlen Seine Majestät der König, daß die Feld Gagen der Armee mit dem Tage des Ausmarsches der Truppen anfangen und den Staabs- und Oberoffizieren die Feldequipirungs Gratification nach dem eingeführten Feld Etat in einem Ertrag von zwei monatlichen Feld Gagen mit 138.482 fl. 30 x nach Kasse Umständen an die Kriegs Kasse zur Vertheilung an die verschiedene Corps der Armee bezalt werden sollen.

5) Wegen Sicherung der beträchtlichen Militär Vorräthe an Monturen, Bett-Fournituren Zeughaus Vorräthe und sonsten, so wie wegen den Instructionen der Militär Beamten auf den Fall einer feindlichen Invasion werden Seine Majestät der König das Erforderliche durch das Kriegs Ministerium verfügen lassen.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

1022

Zu vorliegendem TOP 1 vgl. Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 180-182.

1023

Die Veste Oberhaus liegt auf dem donauseitigen Georgsberg in Passau und war mit Stadt und Bistum durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 an Bayern gekommen (RDH § 2, Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, S. 577; Huber [Hg.], Dokumente Bd. 1, Nr. 1, S. 2f.).

1024

Die in der Grafschaft Tirol gelegene Festung Kufstein war mit dem Frieden von Preßburg vom 26. Dezember 1805 an Bayern gekommen (Art. VIII, RegBl. 1806, S. 53f.)

1025

Mit VO vom 7. November 1806 betr. die „Kriegssteuer“ (RegBl. 1806, S. 417f., Zitate S. 418 [Textauszeichnungen nicht übernommen]) wurde im ganzen Königreich „überall und allgemein gleichheitlich, ohne irgend eine Ausnahme oder Befreyung eines Standes, oder einer Person, eine extraordinäre Kriegsauflage erhoben“ (Art. 1). Sie hatte „die Eigenschaft einer direkten Auflage auf alles Grundvermögen“ (Art. 2) und belief sich auf „[f]ünfzehn Kreuzer von jedem Hundert Gulden des Vermögenswerthes“ (Art. 3).

1026

Das heißt: 0,5 % des steuerbaren Vermögens; vgl. Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 182 Anm. 6.

1027

Die VO betr. die „allgemeine Konkurrenz zu den Kriegslasten“ vom 23. Februar 1809 (RegBl. 1809, Sp. 385-398) sah im Grundsatz vor, „daß a) in jedem Kreise die, einzelnen Distrikten oder Gemeinden desselben durch Einquartirungen, Kriegsfrohnen oder Natural-Lieferungen zugefallenen Lasten und Beschädigungen quartalweise auf den Umfang des ganzen Kreises repartirt, und durch Geldbeträge peräquirt, dann, b) nach den von den General-Kreis-Kommissariaten darüber einzusendenden Haupt-Konspekten die Summe aller dieser einzelnen Kreiskonkurrenzen alljährlich auf die ganze Ausdehnung des Königreiches ausgeschlagen, und nach dem Steuerfusse gleichheitlich vertheilt werden solle“.

1028

Festung Rothenberg bei Schnaittach (Regierungsbezirk Mittelfranken, Landkreis Nürnberger Land).

1029

Zur Festung Forchheim: Burger, Burg.

1030

Festung Rosenberg ob Kronach (Regierungsbezirk Oberfranken, Landkreis Kronach). Burger, Festung, S. 24, weist darauf hin, das junge Königreich Bayern habe nach der Schleifung der Festung Ingolstadt nicht über Festungen verfügt, so daß „man zunächst bereit [war], die kleinen Festungen in den hinzugewonnenen Gebieten Frankens zu erhalten“.

1031

RegBl. 1809, Sp. 385-398.

1032

Die VO betr. die „Erhebung einer ausserordentlichen Steuer für die Bedürfnisse der königlichen Armee“ vom 1. März 1809 (RegBl. 1809, Sp. 553-555, Zitat Sp. 553f.) bestimmte u.a.: „1) Unsere Truppen sind in ihren verschiedenen Dislokationen, welche sie ausser ihren gewöhnlichen Garnisons-Stationen einnehmen, durch Natural-Konkurrenz [...] zu verpflegen; 2) es ist allenthalben und überall in Unserm Reiche eine allgemeine, gleichheitliche extraordinäre Steuer zu einem Achtl-Prozent vom Kapitalswerthe [...] unverzüglich zu erheben; 3) in jenen Kreisen, in welchen Unsere Truppen dislocirt sind, ist das Guthaben der Konkurrenten für die Naturalverpflegung derselben sogleich, ohne fernere Repartition in dem Kreise, aus dem Ertrage dieser Steuer hinauszubezahlen [...]“.