BayHStA Staatsrat 184

8 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Morawitzky.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck.

Verteilung von Gemeindegründen

Vortrag Zentners in der Streitsache zwischen Karl Graf Seinsheim und weiteren Grundbesitzern auf der einen und den „Kleingütlern“ zu Schönach auf der anderen Seite. Gegenstand ist die im Streit stehende Verteilung von Gemeindegründen. Zentner stellt fest, daß zur Festsetzung des Verteilungsverhältnisses ein Vertrag vom 26. Juni 1804 maßgeblich ist. Er verliest einen Reskriptsentwurf an das Generalkommissariat des Regenkreises, der vom Geheimen Rat genehmigt wird. Arco enthält sich der Stimme, da er mit Seinsheim verwandt ist.

{1r} 1. Da Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Montgelas durch die Kurrentarbeiten der demselben übertragenen verschiedenen Ministerial-Departements verhindert waren, bei dem Anfange der {1v} auf heute angeordneten geheimen Raths Sizung zu erscheinen, so foderten Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Morawizky, der den Vorsiz führte, den königlichen geheimen Rath Herrn von Zentner auf, den von demselben bearbeiteten Rekurs Gegenstand vorzutragen.

In Folge dieses Aufrufs eröffnete der königliche geheime Rath von Zentner dem versammelten geheimen Rathe, daß die vorliegende Rekurs Sache die Abtheilung der Gemeinde-Gründe zu Schönach1538 im Landgerichte Straubing zum Gegenstande habe, bei welcher über den Theilungs-Maaß Staab zwischen dem Grafen von Seinsheim1539 und den übrigen Großbegüterten dann den Kleingütlern gestritten werde. Die Erstere verlangten, daß die Doppeltbegüterten 4 Antheile, die einfache ganze Bauern jeder zwei Antheile und die übrigen Gemeinds Glieder jeder einen Antheil erhalten sollten; letztere dagegen bestünden auf einer Abtheilung zu gleichen Theilen. Die Großbegüterten, nämlich Graf von Seinsheim und 3 Cons. seien diejenigen, welche den Rekurs an den geheimen Rath ergriffen. Um den geheimen Rath {2r} in Stand zu sezen, über diese Rekurs Sache in lezter Instanz abzuurtheilen, erstattete geheimer Rath von Zentner ausführlichen schriftlichen Vortrag. In demselben führte geheimer Rath Herr von Zentner den Anlaß zu diesem Streite und die bisherige Verhandlungen an, welche darüber bei dem Herrschafts Gerichte Schönach, dem hiezu ex Commissione speciali beauftragten Landgerichte Pfatter und respec. (in der Folge) Stadt am Hof, dann der vormals bestandenen Landesdirection in München und nachher dem Landgerichte Straubingen und dem General-Kommißariate des Regenkreises gepflogen, und welche Entscheidungen von diesen Stellen erlaßen worden.

Graf von Seinsheim und 3 Cons. hatten gegen die lezte, den Betheiligten unterm 5en Februar 1810 publizirte Sentenz des General-Kommißariats des Regenkreises unterm 15en des nämlichen Monats den Rekurs an Seine Majestät den König ergriffen worauf die Akten und Entscheidungs Gründe eingefodert, und durch einen Bericht des General Kommißariats des Regenkreises unterm 2en April laufenden Jahres eingesendet worden. Auf Antrag der Polizei Section bei dem Ministerium des Innern seie diese Rekurs Sache dem geheimen Rathe zur Entscheidung übergeben, und ihme geheimen Rathe {2v} von Zentner zum Vortrage zugestellt worden.

Herr von Zentner bemerkte, daß die übergebene Rekurs Schrift keine Nova enthalte, das Petitum aber darin wiederholt werde, die Gemeinde Gründe dergestalten vertheilen zu laßen, daß dem Grafen von Seinsheim und Jacob Weinzierl jedem 4 Antheile, den einfachen ganzen Bauern jedem 2 Antheile und den übrigen Gemeinds Individuen jedem 1 Theil zufallen, sollte dieses rechtlich nicht geschehen dürfen, daß sie jedoch in omnem eventum wenigstens noch zum Beweise des perjurii gegen ihre Gegner zugelaßen werden mögten. In dem hierüber erholten Berichte des General Kommißariats des Regen-Kreises seien die Entscheidungs Gründe der 1ten und 2ten Instanz wiederholt zum Grunde gelegt und darin nur die Frage ausführlich erörtert worden, ob die Rekurrenten zum Beweise des Meineides zugelaßen werden könnten.

Als Referent des geheimen Rathes äußerte Herr von Zentner sein Gutachten

I. über die Kompetenz des geheimen Rathes dahin, daß da die Erkenntniß {3r} der 2ten Instanz in einem wesentlichen Puncte von dem Bescheide der 1ten Instanz abweiche, folglich dadurch beide Urtheile aufhören gleichförmig zu sein, die Kompetenz des geheimen Rathes gegründet sei1540.

II Quoad formalia seien alle vorgeschriebene Förmlichkeiten überall beobachtet.

III Quoad Materialia seie nach seiner Meinung die Hauptsache zur definitiven Entscheidung geeignet, und da keine nova reperta sich hervorthun, auch den Rekurrenten, die sich zwar gegenwärtig zum juramentum novorum erbieten, eine Nachläßigkeit zur Last falle, daß sie nicht früher die später angegebene Zeugen vor der Acceptation des Eides aufgeführt haben, auch die Abhörung der vorgeschlagenen Zeugen auf die Entscheidung der Haupt-Sache keinen Einfluß haben würde; so trage er mit Umgehung des vorgeschlagenen Zeugen-Verhörs um so mehr auf eine definitive Erkenntniß an, als diese Sache dadurch nur neuen Umtrieben und einer Vervielfältigung der Eide ausgesezet würde.

Die Hauptfrage, worauf es hier {3v} ankomme, scheine zu sein, ob über den Abtheilungs Maaß Staab gültige ältere Verträge die Verfahrungs Art mit den übrigen Gemeinde Gütern oder besondere Gemeinde Verhältniße in dem gegenwärtigen Falle vorhanden, oder ob die allgemeine Bestimmungen der Kultur Geseze dabei eintreten.

Geheimer Rath Herr von Zentner zergliederte diese Hauptfragen, und nachdem er die seine Meinung unterstüzende Gründe angeführt, machte er den Antrag reformando zu erkennen: „Daß nach dem bisherigen Herkommen bei dieser Gemeinde ihren Gemeinde Verhältnißen und insbesondere nach dem nur in den 7 ersten Punkten aufgehobenen und in dem übrigens noch gültigen Vertrage vom 26en Juni 1804 bei Vertheilung der Gemeinde Gründe von Schönach ein solcher Maaßstab zu beobachten seie, nach welchem den zwei doppelten Gutsbesizer Grafen von Seinsheim und Jacob Weinzierl jedem vier Theile, den einfachen ganzen Bauern jedem zwei, den Halbbauern Söldnern und Häußlern aber jedem ein Theil zufallen solle. {4r} Im übrigen aber seie der unterm 18ten März 1809 den Partheien eröfnete Spruch des Land- und Kommißions Gerichts Straubing zu bestätigen.“

In Übereinstimmung mit diesem Antrage las Herr geheimer Rath von Zentner einen Reskripts Aufsaz an das General Kommißariat des Regenkreises ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz-Minister Herr Graf von Morawizky erholten hierauf die Abstimmungen der anwesenden Herrn geheimen Räthe, welche mit Ausnahme des königlichen geheimen Rathes Herrn Grafen Carl von Arco, der sich wegen zu naher Verwandtschaft mit dem Grafen von Seinsheim der Abstimmung in dieser Sache enthielt1541, einstimmig mit dem Antrage des Referenten vereinigten, und als Folge hievon

wurde von dem königlichen geheimen Rathe der Antrag des geheimen Rathes von Zentner genehmiget und der an das General Commißariat des Regenkreises entworfene und abgelesene Reskripts Entwurf angenommen.

Gerichtliche Untersuchung gegen den Kreisfinanzdirektor Matthias von Teng

Asbeck trägt in der Untersuchungssache gegen den Finanzdirektor des Salzachkreises v. Teng vor, dem vorgeworfen wird, beim Einmarsch der österreichischen Truppen in Burghausen mit dem Feind kollaboriert zu haben. Asbeck folgt in seinem Vortrag einem Gutachten der Steuer- und Domänensektion und beantragt, Teng vor Gericht zu stellen. Die Geheimen Räte folgen Asbecks Antrag. Toerring-Gutenzell schlägt vor, den Gerichtsstellen die Vorträge Asbecks sowie der Steuer- und Domänensektion mitzuteilen, um dem Eindruck entgegenzutreten, der Antrag des Geheimen Rates beruhe einzig auf dem unzureichenden Bericht des Generalkommissariats des Salzachkreises. Die Mehrheit der Geheimen Räte lehnt diesen Antrag unter anderem deswegen ab, weil dem Richterspruch ohnehin eine neue gerichtliche Untersuchung vorangehen muß. Johann Nepomuk von Krenner, Johann Adam von Aretin und Johann Nepomuk von Effner bringen weitere Wünsche vor. Der Geheime Rat beschließt einstimmig, Teng vor Gericht zu stellen. Das Justizministerium soll das zuständige Appellationsgericht entsprechend instruieren. Die Untersuchungsakten sollen dem Justizministerium, nicht aber den Justizstellen zugeleitet werden.

2. Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche bei dem Schluße des ersten Vortrages in die {4v} geheime Raths Sizung gekommen und den Vorsiz übernommen hatten, trugen dem königlichen geheimen Rathe Freiherrn von Asbek auf, die bearbeitete Untersuchungs Sache gegen den Finanz Director von Teng1542 vorzutragen.

In Folge dieser Aufforderung erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek über die gegen den von Teng 1) wegen absichtlicher Unterlaßung der Sicherheits Maaßregeln zur Rettung der in Burghaußen vorhanden gewesenen beträchtlichen Staats-Gelder und deßen offenbarem Bestreben, dem Feinde so viel möglich einzuliefern, 2) wegen Verrath der vorhandenen Kaßen und Baarschaften, 3) wegen Verrath des ganzen finanziellen und administrativen Zustandes des Kreises, 4) wegen Einverständniß und der erklärten Anhänglichkeit an die feindliche Occupations Commißion, und 5) wegen einer unanständigen Apologie der oesterreichischen Constitution auf Kosten und Herabwürdigung der einheimischen Verfaßung durch einen eigends abgeordneten Kommißär und nachher das General Kommißariat des {5r} Salzach Kreises vorgenommene administrative Untersuchung, und in specie über die Frage, ob derselbe vor Gericht zu stellen seie, oder nicht? ausführlichen schriftlichen Vortrag1543.

In demselben stellte Freiherr von Asbek zuerst die geschichtliche Veranlaßung zu dieser Untersuchung gegen den Finanzdirector Teng auf, dann zeigte er die Resultate die sich aus der vorläufigen Einsichtsnahme der Kasse Verhältniße bei dieser durch den Feind bewirkten Geldwegnahme des abgeordneten Kommißärs des Oberrechnungs Kommißärs Rath Kleindienst, und aus der gegen den von Teng durch das General Commißariat des Salzachkreises vorgenommenen Special Untersuchung ergeben.

Freiherr von Asbek führte ferner aus, welche weitere Verhandlungen bei der königlichen Steuer und Domainen Section in dieser Untersuchungs Sache gepflogen worden, und welch rechtliches Gutachten dieselbe abgegeben.

Dieselbe habe in ihrem hierüber erstatteten und an das geheime Finanz Ministerium übergebenen umständlichen Vortrage nach vollständiger Entwiklung aller in den Akten vorkommenden beschwerenden und entschuldigenden Verhältnißen {5v} folgende Fragen näher erörtert: a) worin bestehen die dem Finanz Director von Teng angeschuldete Verbrechen; b) sind diese erwiesen oder nicht? und in wie weit oder welcher Verdacht stehet denselben entgegen; c) in jenem Falle, sind sie so beschaffen, daß von Teng zu deren förmlicher Untersuchung vor Gericht gestellt werden kann oder nicht; d) ob und welcher Ersaz ist derselbe zu leisten schuldig.

Freiherr von Asbek bemerkte, daß die in dem Vortrage der Steuer Section gegen oder für die weitere gerichtliche Untersuchung stehende Gründe aus der individuellen Lage der Sachen, aus den persönlichen Verhältnißen des Beschuldigten, die nicht ganz ohne Rüksicht zu bleiben verdienen, endlich aus den allgemeinen höheren Ansichten so erschöpfend entwikelt worden, daß kaum etwas anderes nöthig sein werde, als dieselbe gedrängt zusammen zu stellen und dem geheimen Rathe vorzulegen.

Freiherr von Asbek stellte die Gründe, die sowohl gegen eine weitere gerichtliche Untersuchung in Betracht {6r} kommen, als auch jene auf, die für eine weitere gerichtliche Untersuchung sprechen und die ihme überwiegender scheine, und machte den Antrag, den von Teng aus den von der Steuer und Domainen-Section erhobenen Resultaten und Gründen vor Gericht zu stellen.

Betrachte der königliche geheime Rath, dem nach der Konstituzion des Reiches und nach den organischen Edicten über deßen Bildung, die Entscheidung der Frage, ob von Teng als höherer Staatsbeamte vor Gericht gestellet werden solle oder nicht? zustehe1544, diesen wichtigen Gegenstand aus dem nämlichen Gesichtspuncte, so könne nach Seiner des Referenten Meinung von der Frage, ob und welchen Ersaz der entkommenen Gelder nach Lage der Sache der Finanz Director von Teng zu machen habe, durchaus noch keine Rede sein, dieses seie ein akzeßorischer Punkt, welcher der Haupt Sache folge und folgen müße. Referent würde daher diese Frage noch zur Zeit auf sich beruhen laßen.

Bei der über diesen Vortrag, der umständlich abgelegt und bei einigen Stellen mit den Akten verglichen {6v} worden, erholten Abstimmung, vereinigten sich alle anwesende Herrn geheimen Räthe dahin, daß die gegen den Finanz Director des Salzach Kreises vorgekommenen Thatsachen und Anzeigen so geeignet seien, daß derselbe zur weitern gerichtlichen Untersuchung vor Gericht gestellt werden müße.

Der königliche geheime Rath Herr Graf von Torring bemerkte, daß er wünsche, daß so vortrefflich und erschöpfend auch der Vortrag bearbeitet, in derlei die Ehre und das Vermögen der zu untersuchenden Staatsdiener betreffenden Gegenständen alle Haupt-Stüke der vorzulegenden Akten, worauf es bei der Entscheidung ankommt, auch in extenso abgelesen werden mögten, und daß es bei der von dem General Commißariate des Salzach Kreises, welches nach seiner Theilnahme an den wegen dieser Sache erhobenen Vernehmungen nie die untersuchende Stelle hätte sein sollen, nach der Meinung des Herrn Referenten und nach dem Vortrage unvollständig und schlecht geführten Untersuchung nöthig sein dürfte, die Vorträge des Herrn geheimen Raths Referenten und der Steuer und Domainen Section den Gerichts-Stellen mitzutheilen, {7r} um dieselbe zu überzeugen, daß der königliche geheime Rath seinen Ausspruch nicht auf die unvollständige Untersuchungs Akten des General-Commißariats, sondern auf die ihme vorgelegte umständliche und erschöpfende Vorträge gegründet habe.

Einige Mitglieder des geheimen Rathes stimmten diesem Vorschlage bei, einige glaubten, daß diese Vorträge dem Justiz Ministerio allein, nicht aber den Justiz-Stellen mitzutheilen wären, allein die Mehrheit war der Meinung, daß die Mittheilung dieser beiden Vorträge an das Justiz Ministerium ohne Nuzen und Wirkung sein werde, weil daßelbe blos den Beschluß des geheimen Rathes der geeigneten Justizstelle zur Befolgung mitzutheilen, sich nicht aber in den Gang der gerichtlichen Untersuchung einzumischen hätte. Die Mittheilung dieser Vorträge an die Justiz Stellen aber hielten sie unter der Würde des geheimen Rathes und gleichfalls ohne Nuzen, weil der Richter hierauf nicht sprechen könne, sondern dem richterlichen Spruche eine neue vollständige gerichtliche Untersuchung vorangehen müße.

Die königlichen geheimen Räthe von Krenner der ältere und Freiherr von Aretin äußerten bei diesem Veranlaß {7v} den Wunsch, daß die administrative Untersuchungen, welche meisten Theils unvollständig und nicht nach der erforderlichen Ordnung geführt würden, und nicht selten die richterliche Untersuchung mehr erschwerten als beförderten, oft ganz hemmten, in derlei Fällen, wo pflichtwidrige Handlungen der Staatsdiener zum Theil schon hergestellt, oder doch ein hinlänglicher Verdacht derselben gegründet sei, umgangen, und nach hergestellten Thatsachen, die Frage, ob derselbe vor das Gericht gestellt werden sollte, gleich an den königlichen geheimen Rath gebracht werden mögten.

Herr geheimer Rath von Effner äußerte den Wunsch, daß die Entscheidungen über derlei Fragen bei dem geheimen Rathe beschleunigt, und dadurch das Beispiel und die Strafe lebhafter erhalten werden mögte.

Der königliche geheime Rath entschied die vorliegende Frage, ob der Finanz Director des Salzach Kreises Teng wegen den ihme angeschuldeten Vergehen vor Gericht gestellt werden solle, nach angehörtem und geprüftem Vortrage des Referenten einstimmig dahin, daß der von Teng vor {8r} Gericht gestellt werden solle, und beschloß, das Justiz Ministerium durch einen Auszug des geheimen Raths Protokolls zu ermächtigen, das geeignete Appellazions Gericht zur Vornehmung der gerichtlichen Untersuchung gegen den von Teng zu instruiren, und demselben zu diesem Ende die vorhandenen Untersuchungs Akten mitzutheilen.

Die Vorträge der Steuer- und Domainen Section und des geheimen Raths Referenten sollen den Justiz Stellen nicht zugeschloßen, wohl aber dem Justiz Ministerio, wenn daßelbe die Einsicht hievon für nöthig findet, gegen Rükgabe an die einschlagende Registratur mitgetheilt werden.

Die königliche allerhöchste Genehmigung dieses geheimen Raths Beschlußes solle erholt werden. Hiemit endigte sich die heutige Sizung.

Anmerkungen

1538

Heute: Schönach, Gemeinde Mötzing (Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz).

1539

Karl August Graf von Seinsheim (1784-1864).

1540

Die Berufung an den Geheimen Rat in „Kultur-Streitigkeiten“ war zulässig, wenn in den beiden Vorinstanzen gegensätzliche Bescheide ergangen waren. Vgl. § 35 d der „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1665, zitiert in Nr. 51 (Geheimer Rat vom 30. November 1809), TOP 2.

1541

Der Geheime Rat Arco war durch seine Eheschließung mit Maria Anna Sophia Gräfin von Seinsheim (geb. 1774) ein Schwager des Grafen Karl von Seinsheim (Fugger, Die Seinsheims, S. 243).

1542

Matthias Edler von Teng (auch: Tenk), 1788 Erhebung in den Reichsritterstand, wirklicher Geheimer Rat, Referendar und Hofrechnungskammerdirektor sowie Beisitzer der geheimen Kabinettskonferenzen im Hochstift Passau, seit 21. April 1807 Rat der Landesdirektion in München, war mit Bekanntmachung vom 1. September 1808 zum Finanzdirektor des Salzachkreises ernannt worden. 1813 wurde er in der Ritterklasse des Königreichs Bayern immatrikuliert. Vgl. Hochfürstlich Paßauerischer Kirchen- und Hofkalender 1794, S. 15; RegBl. 1807, Sp. 766; RegBl. 1808, Sp. 2087; RegBl. 1813, Sp. 101 Nr. 17; Adelslexikon Bd. 14, S. 361.

1543

Der von Asbeck verfaßte, 51 Seiten umfassende lithographierte „Vortrag mit Gutachten die Untersuchungs Sache des Finanz Direktors von Teng in specie die Frage betreffend, ob derselbe vor Gericht zu stellen sei, oder nicht?“ ist dem Protokoll vom 5. Juli 1810 (BayHStA Staatsrat 184) beigebunden. – Als Ergebnis der Ermittlungen gegen Teng teilte Asbeck u.a. mit, dieser habe „[s]chon geraume Zeit vor der Invasion […] bei verschiedenen Gelegenheiten geäussert […], daß nur eine oesterreichische Administrazion Baiern vor einem Staats Banqueront [!] retten könne“. Auch habe Teng „öfters mit unverkennbarer Wärme von der österreichischen Justiz-Verfassung und Administrazion gesprochen, dagegen die einheimische Justiz-Pflege und Landes-Verfassung herabgesezt, überhaupt seine Unzufriedenheit über neue Einrichtungen, insbesondere über die Steuer-Rektifikazion zu erkennen gegeben; selbst bei einem künftigen Ausbruche des Krieges auf zahlreichen Anhang Oestreichs in Baiern unter den baierischen Staatsdienern gehoft […]“ (ebd., S. 28f.).

1544

Einschlägig: Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2, RegBl. 1808, Sp. 999 (auch in: AK Bayerns Anfänge, S. 327); OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 b, RegBl. 1808, Sp. 1332.