BayHStA Staatsrat 190

7 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und des Ministers Reigersberg.

Anwesend:

König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf von Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Einführung Reigersbergs in den Geheimen Rat

Justizminister Reigersberg wird in den Geheimen Rat eingeführt und leistet den vorgeschriebenen Eid.

{1r} Seine Majestät der König geruheten, allergnädigst zu befehlen, daß der {1v} zum geheimen Staats- Konferenz- und Justiz-Minister allergnädigst ernannte Oberappellationsgerichts Praesident Graf von Reigersberg1643 in der auf heute angeordneten geheimen Raths-Sizung eingeführt werden1644, und den in der Konstituzion vorgeschriebenen Eid ableisten solle1645.

Zu Befolgung dieses allerhöchsten Befehles wurde der geheime Staats und Konferenz-Minister Graf von Reigersberg, der von diesem allerhöchsten Befehl in Kenntniß gesezt war, nach dem anliegenden Programm1646 in das Sizungs-Zimmer des geheimen Rathes durch die geheimen Räthe Grafen von Preising und Törring Guttenzell eingeführt, und nachdem er von Seiner Majestät dem Könige angewiesen worden, den ihme als königlichen Minister in dem geheimen Rathe zukommenden Plaz einzunehmen, legte derselbe folgenden Eid, der ihme durch den General-Secretaire des geheimen Rathes vorgelesen wurde, mit den gewöhnlichen Förmlichkeiten ab.

„Ich schwöre Gehorsam der Konstituzion und den Gesezen des {2r} Reiches, und Treue Seiner Majestät dem Könige, so wahr mir Gott helfe und Sein heiliges Evangelium.“

Nachdem diese Handlung vollzogen, und der Justiz-Minister Graf von Reigersberg, so wie die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes, welche während der Ablegung des Eides aufgestanden waren, ihre Pläze eingenommen, trugen Seine Majestät der König dem geheimen Rathe von Zentner auf, die bearbeitete Rekurs Sache über die Huttheilung in der Gemeinde Hagenhof Landgerichts Kreilsheim und die dabei vorkommende Frage, über den Gerichtsstand bei strittigen Eigenthums Rechten in Kulturs Sachen, Vortrag zu erstatten [!].

Landeskulturstreitigkeit

Zentner prüft, ob in einem Streit um Weiderechte zwischen Kleinhäuslern und Gutsbesitzern in Hagenhof (Rezatkreis) in zweiter Instanz das Generalkommissariat oder das Appellationsgericht zuständig ist. Der König folgt Zentners Antrag, der die Zuständigkeit des Appellationsgerichts feststellt. Ein entsprechendes Reskript ist auszufertigen, auch wenn das Landgericht Crailsheim aufgrund vertraglicher Vereinbarungen demnächst an das Königreich Württemberg abzutreten ist.

1. Geheimer Rath von Zentner leistete diesem allerhöchsten Auftrage Folge, indem er den Veranlaß dieses in der Gemeinde Hagenhof1647 entstandenen Streites so wie die von beiden Theilen angegebene Gründe in seinem schriftlichen Vortrage ausführlich auseinander sezte1648, und den {2v} gerichtlichen Gang deßelben bei dem Landgerichte Kreilsheim in erster Instanz verfolgte, das General Commißariat des Rezat-Kreises, an welches die Provokanten über das erfolgte Urtheil des Landgerichts die Appellation ergriffen, habe aber circa competentiam fori, nämlich über die Frage: „ob die Entscheidung über strittiges Eigenthums-Recht, aus welchem sich erst ergeben muß, ob jemand auf Theilung oder nur auf Abfindung für sein Hutrecht anzutragen berechtiget sei? in zweiter Instanz vor das königliche Appellazions-Gericht1649 oder das General Commißariat gehöre“ Anstand gefunden, und habe deßwegen nach dem Antrage des Referenten unterm 29en Mai darüber Bericht an das Ministerium des Innern erstattet.

Das Ministerium habe die Akten abgefordert, und da die Polizei-Section der Meinung gewesen, daß diese Kompetenz-Frage nach dem organischen Edicte vom 4en Juni 18081650 von dem geheimen {3r} Rathe zu entscheiden sein mögte, so seie dieser Gegenstand ihme von Zentner zugetheilt worden.

Rüksichtlich der Kompetenz des geheimen Rathes in der vorliegenden Sache zeigte geheimer Rath von Zentner, daß diese keinem Zweifel unterliege, und derselbe äußerte sich daher über die von demselben zu entscheidende Hauptfrage, ob die Appellation der provokantischen Kleinhäußler zum General Commißariate oder zum einschlägigen Appellazions Gerichte geeignet seie.

Nach Anführung und Zusammenstellung der für die Entscheidung dieser Frage zum Grunde liegenden Verordnungen, und nach näherer Untersuchung des vorliegenden Falles, wodurch sich zeigte, daß eigentlich über Gemeinds-Gründe hier nicht gestritten werde, machte geheimer Rath von Zentner den Antrag: dem General Commißariate des Rezatkreises auf seine Anfrage über die Competentiam fori anzuweisen: die zwischen den provokantischen {3v} Kleinhäußlern und den provokatischen Hofsbesizer zu Hagenbach verhandelte Akten an das Landgericht zurükzugeben, daß es solche zur Entscheidung über das strittige Eigenthums Recht in 2ter Instanz an das Appellazions Gericht abzugeben habe.

Geheimer Rath von Zentner las einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf an das General-Commißariat des Rezat Kreises ab1651, und bemerkte: daß nach dem Pariser Vertrag vom 18. Mai das Landgericht Kreilsheim folglich auch Hagenhofen an Würtemberg abgetreten werde1652. Allein da dieser Vertrag noch nicht vollzogen sei, und die Verwaltung sowohl in Justiz- als Regierungs Sachen noch bei Baiern sich befinde, so könne in dem gegenwärtigen Falle ohne Anstand noch ein Erkenntniß erlaßen werden, das Appellazions Gericht möge dann in der Folge seine Akten an die einschlägige würtembergsche Justiz-Stelle abliefern.

Seine Majestät der König geruheten, über diesen Gegenstand {4r} umzufragen, und da alle Mitglieder des geheimen Rathes mit Ausnahme eines einzigen sich bei der Abstimmung mit dem Referenten vereinigten

so genehmigten Seine Majestät der König den Antrag des geheimen Rath von Zentner, und den abgelesenen Reskripts Aufsaz an das General Commißariat des Rezat-Kreises.

Regulierung von Wildschäden

Asbeck prüft die Beschwerde des Grafen Tauffkirchen, die dieser gegen einen Bescheid des Generalkommissariats des Isarkreises erhoben hat. Ausgangspunkt war die Klage Moosburger Bürger wegen der Schäden, die ihnen durch Wild des Grafen entstanden waren. Asbeck legt dar, daß der von Tauffkirchen eingebrachte Rekurs nicht zulässig ist. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. Seine Majestät der König geruheten, den geheimen Rath Freiherrn von Asbek aufzurufen, seinen über die Beschwerde des General Lieutenant von Taufkirch1653 wegen Ersaz des Wildschadens bearbeiteten Vortrag zu erstatten1654.

Diesem allerhöchsten Befehle zu genügen, unterrichtete geheimer Rath Freiherr von Asbek Seine Majestät den König und den versammelten Staatsrath von dem Veranlaß dieser Klage, die einige Bürger in Mosburg erhoben, und dem Benehmen des Landgerichts.

Graf von Taufkirch, statt dem ihme zugekommenen Auftrage, die Beschädigten zu befriedigen, oder seine Erinnerungen an das Landgericht abzugeben, {4v}zu genügen, habe sich an das Appellazions Gericht des Isar- und Salzach-Kreises gewandt1655, und um neue Instruction und Untersuchung durch das Landgericht Landshut gebeten. Auf einen von dem Landgerichte Mosburg erforderten Bericht, habe das erwähnte Appellazions Gericht sämmtliche Akten mit der Appellazions Beschwerde und dem landgerichtlichen Verantwortungs Berichte dem General Commißariate des Isarkreises als ein[e] General Mandatmäsig dahin gehörige Sache zur weitern Verfügung übermacht.

Das General Commißariat habe hierauf den Appellanten abgewiesen, und ihn in die Kosten der Appellation verurtheilt. Gegen diese Erkenntniße habe Graf von Taufkirch den Rekurs an den königlichen geheimen Rath ergriffen, und hierauf seie dieser Gegenstand ihme Freiherrn von Asbek zum Vortrage zugestellt worden.

Freiherr von Asbek bemerkte, daß die in dem vorliegenden Falle zu lösende Fragen nach seiner Ansicht folgende seien: 1) Ist der von dem Grafen von Taufkirch {5r} ergriffene Rekurs zuläßig. 2) Ist er rechtlich begründet?

Nachdem Freiherr von Asbek sich über diese beide Fragen in seinem schriftlichen Vortrage ausführlich geäußert und gezeiget, daß der Rekurs weder zuläßig noch rechtlich begründet, legte derselbe den Antrag vor, den Rekurrenten um so mehr abzuweisen, als, wenn er seiner Zeit durch ein definitives Erkenntniß an seinen Rechten sich gekränkt glaube, der Rekurs ihme allezeit vorbehalten bleibe.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek fügte diesem Antrage bei, wie er glaube, daß von dem in dem Berichte des General-Commißariats vorgeschlagenen Pönfalle zum Armen Fond wegen unzuläßiger Beschwerdeführung und nicht geziemender Schreibart vor der Hand Umgang zu nehmen sein dürfte. Er könne zwar die Ausdrüke, wie sie hier in den Verhandlungen vorkämen, bei der Parthie nie billigen, sie verdienten sogar eine Zurechtweisung, aber er könne sie noch weit weniger bei dem {5v} Richter dulden, in deßen Munde nur Ruhe wohnen, deßen Worte nur seinen unerschütterlichen Sinn für Recht, und weiter nichts beurkunden sollten. Der Bericht des General Commißariats enthalte Stellen, die er nicht enthalten sollte.

Der Richter seie befugt, seie schuldig, die Partheien in die gehörige Grenzen zu halten oder dahin zurükzuführen, er dürfe sie nie verlaßen, daher von obigem Antrage Umgang zu nehmen oder beide Theile zu Recht zu weisen seien.

Freiherr von Asbek las einen nach seinem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf an das General Commißariat des Isar-Kreises ab.

Seine Majestät der König geruheten, über diesen Antrag des Referenten die Abstimmungen der Mitglieder des geheimen Rathes zu erholen, und in Folge der dadurch sich ergebenen Stimmen Mehrheit

den abgelesenen Reskripts Entwurf an das General-Commißariat {6r} des Isar-Kreises mit dem Beisaze voreilig ergriffenen Rekurs, zu genehmigen, auch solle sowohl dem General Commißariate als dem Grafen von Taufkirch ihre ungeeignete Schreibart ernsthaft verwiesen werden.

Abschaffung eines Handwerksbrauchs

Zentner berichtet über einen als „Weißmachen“ bezeichneten Handwerksbrauch, der rechtlich bereits verboten ist. Es ergeht eine Verordnung, um die endgültige Abschaffung des Mißstandes zu bewirken.

3. Über einen bei den Nagelschmidts Gesellen bestehenden Handwerks Mißbrauch, das sogenannte Weismachen, erstattete geheimer Rath von Zentner mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs schriftlichen Vortrag1656, und äußerte, nachdem er die näheren Umstände dieses Mißbrauches und das Lächerliche deßelben gezeigt, daß dieser an den geheimen Rath gewiesene und ihme zum Vortrage zugestellte Gegenstand mehr zum Geschäftskreise der executiven als legislativen Stelle gehöre1657, da der hier angezeigte Handwerks Mißbrauch schon in den älteren Polizei-Gesezen zwar nicht dem Namen nach, aber doch in der Sache selbst bereits verboten und abgeschaft sei1658.

Aus diesem Grunde machte geheimer Rath von Zentner {6v} den Antrag, den Entwurf einer Verordnung, den die Polizei Section vorgelegt, an das Ministerium des Innern zurükzugeben, um die Abschaffung des angezeigten Mißbrauches nach den bereits bestehenden Gesezen zu bewirken, worüber allenfalls eine von ihm entworfene Verordnung, die er ablas, in das Regierungsblatt einzurüken wäre.

Bei der von Seiner Majestät dem Könige über diesen Antrag verfügten Umfrage vereinigten sich alle Mitglieder mit dem Referenten, und so genehmigten

Seine Majestät der König, daß dieser Gegenstand an das Ministerium des Innern zurükgegeben werde, um die Abschaffung des angezeigten Mißbrauches nach den bereits bestehenden Gesezen zu bewirken1659.

Verteilung von Gemeindegründen

Effner legt den Fall des Peter Haas aus Büchelkühn dar. Dieser hat gegen einen Bescheid des Generalkommissariats des Regenkreises Beschwerde eingelegt. Im Streit steht die Verteilung von Gemeindegründen. Der Rekurs wird als unstatthaft abgewiesen.

4. Seine Majestät der König geruheten, den geheimen Rath von Effner aufzurufen, seine bearbeitete Rekurs Sache vorzutragen1660.

Von Effner unterrichtete Seine Majestät den König und den versammelten Staats Rath {7r} hierauf, daß bei der ihme zugetheilten Rekurs Sache des Peter Haas, Häußler zu Büchelkühn1661 im Landgerichte Burglengenfeld gegen die Gemeinde Büchelkühn wegen Gemeinde-Gründe Vertheilung zur Kultur, es vorzüglich auf die Frage ankomme, ob dieser Rekurs nicht aus der Ursache allein abzuweisen seie, weil er gegen zwei beinahe ganz gleichförmige Sprüche ergriffen worden1662.

Nach dieser Vorerinnerung legte geheimer Rath von Effner die Geschichte dieses Streites, einen kurzen Acten-Auszug, die Klage, die Exception der Gemeinde, die Replik des Klägers, die Duplik, den Beibescheid und den Endbescheid des Landgerichts so wie auch jenen des General-Kommißariats des Regenkreises vor, und stellte aus mehreren angeführten Gründen den Antrag, den Peter Haas mit seinem unstatthaften Gesuche abzuweisen.

Geheimer Rath von Effner las einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts-Aufsaz an das General Commißariat des Regenkreises ab1663.

Seine Majestät der König {7v} geruheten die Umfrage über diesen Antrag zu verfügen, und da alle Mitglieder des geheimen Rathes sich hiemit vereinigten

so genehmigten Seine Majestät der König den abgelesenen Reskripts Aufsaz1664.

Genehmigung der Beschlüsse durch den König (1. September 1810).

Anmerkungen

1643

Heinrich Aloys Graf von Reigersberg (1770-1865) war als Nachfolger des am 14. August verstorbenen Ministers Morawitzky am 16. August 1810 zum Justizminister ernannt worden (RegBl. 1810, Sp. 686f.).

1644

Gemäß der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2 Satz 1 gehörten die Minister dem Geheimen Rat an (RegBl. 1808, Sp. 993; AK Bayerns Anfänge, S. 327); so auch das Organische Edikt über die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. I Art. 1 a (RegBl. 1808, Sp. 1329).

1645

Die analog anzuwendende Vorschrift der Konstitution lautete (Tit. I § 8 Satz 1): „Ein jeder Staatsbürger, der das ein- und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, ist schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid abzulegen, daß er der Konstitution und den Gesezen gehorchen – dem Könige treu sein wolle“ (RegBl. 1808, Sp. 989; AK Bayerns Anfänge, S. 325).

1646

„Program für die Einführung des geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Herrn Grafen von Reigersberg in den königlichen geheimen Rath und deßen Beeidigung“, 29. August 1810, 2 Seiten, BayHStA Staatsrat 190.

1647

Hagenhof, Ortsteil von Crailsheim (Landkreis Schwäbisch Hall, Regierungsbezirk Stuttgart).

1648

Zentner, „Vortrag zum geheimen Rathe über den Gerichtsstand bei streitigen Eigenthums Rechten in Kulturs Sachen bei Gelegenheit einer Huththeilung in der Gemeinde Hagenhof, L[and]g[ericht] Crailsheim“, nicht datiert, 14 Seiten, BayHStA Staatsrat 190.

1649

Sitz des Appellationsgerichts für den Rezatkreis war Ansbach (OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. III § 24, RegBl. 1808, Sp. 1791).

1650

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 a (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1651

Zentner, Entwurf eines Reskripts „[a]n das k[önigliche] General Kommißariat des Rezatkreises in Ansbach die Hagenhofer Cultursache betr[effend], BayHStA Staatsrat 190.

1652

Der in Paris am 18. Mai 1810 geschlossene Grenzvertrag zwischen Bayern und Württemberg (Ratifikationsurkunde vom 1. Juni 1810 über diesen Vertrag: RegBl. 1811, Sp. 361-372) wurde durch das Besitzergreifungspatent vom 2. November 1810 vollzogen, das den neuen Grenzverlauf detailliert beschrieb (RegBl. 1810, Sp. 1225-1231; Döllinger, Sammlung Bd. 1, S. 246-248; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 334, S. 1042-1045; dazu das „Entlassungs-Patent zur Vollziehung des mit der Krone Württemberg abgeschlossenen Grenz-Vertrags“ vom 2. November 1810, ebd., Sp. 1232-1238 bzw. S. 249-251 bzw. Nr. 335, S. 1045-1047). – Zu den Verhandlungen in Paris vgl. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 456-466.

1653

Alois Graf von Tauffkirchen (1753-1836). Karriereschritte u.a.: 1768 Eintritt in das kurbayerische Militär, 1775 Kämmerer, 1788 Oberst, 1789 Hofkriegsrat und Chef des Ökonomie-, dann des Kriegspersonal-, 1798 des Kavalleriedepartements, 1804 Generalleutnant, 1818 Chef des General-Auditoriats, 1824 General der Kavallerie, 1829 Pensionierung. HStK 1790, S. 64; HStHB 1828, S. 41, 105, 109; [Anonym], Die Generale des k. bayerischen Heeres, [Abschnitt] Generale und Feldzeugmeister, Nr. 11; Gigl, Zentralbehörden, S. 477f.

1654

Asbeck, „Vortrag die Beschwerde des General Lieutenants Grafen von Taufkirch, den Ersatz des Wildschadens betr[effend]“, 4 Seiten, BayHStA Staatsrat 190.

1655

Mit Wirkung vom 1. Januar 1809 war München Sitz des Appellationsgerichts für den Isar- und Salzachkreis (OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. III § 24, RegBl. 1808, Sp. 1792). Mit Verordnung vom 23. September 1810 wurde ein eigenes Appellationsgericht für den Salzachkreis in Burghausen eingerichtet (VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“, RegBl. 1810, Sp. 815).

1656

Zentner, „Vortrag über einen bei den Nagel-Schmidts-Gesellen bestehenden Handwerks-Mißbrauch das sogenannte Weißmachen betr[effend]“, August 1810, nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 190. – Schwarznagelschmiede waren nach Zentners Angaben Gesellen, die in den Gegenden des Rheinstroms, in Franken, Tirol und Italien beheimatet waren, während sich die Nagelschmiede in Bayern als Weißnagelschmiede bezeichneten. Schwarznagelschmiede hatten keinen Anteil an Unterstützungszahlungen, wie sie reisenden Gesellen gewährt wurden; auch durften sie in einer Werkstatt längstens bis zur Ankunft eines neuen Nagelschmiedgesellen arbeiten. Anders verhielt es sich, wenn sie sich „weiß machen“ ließen: „[…] das heißt: sie bezahlen sieben bis acht Gulden, welche die Gesellen untereinander vertrinken. Wenn dieses geschehen ist, so wird der schwarze Nagelschmidsgeselle als Zunftgenosse der Weißnagelschmide angesehen, und kann von nun an ungestört mit den übrigen in jeder Werkstatt arbeiten.“

Den im vorliegenden Tagesordnungspunkt thematisierten „Handwerks Mißbrauch“ schilderte Zentner folgendermaßen: „Bey dem hiesigen bürgerlichen Nagelschmid, Johann Bino, arbeitete ein Geselle aus Nassau-Ußingen, folglich ein Schwarz-Nagelschmid. Auch der Sohn desselben, als ein gebohrner Zweibrücker wird unter die Schwarzen gerechnet. Beide ließen sich nicht weiß machen, der junge Bino spöttelte vielmehr darüber, indem er seinen Hammer mit Kalk weiß machte. Dadurch sahen die übrigen Gesellen des Johann Bino ihre Werkstätte als geschimpft an, und hörten auf einmal auf zu arbeiten. Als sie bei der Polizey darüber zur Verantwortung gezogen wurden, so gaben sie zur Ursache an: daß die übrigen Gesellen bei jeder Gelegenheit über sie spötteln, indem sie bey keinem rechten Meister arbeiten, sie hätten ihnen sogar gedroht, sie zu erschlagen.“ Die Polizeidirektion München zeigte am 7. Juni den Vorfall beim Generalkommissariat des Isarkreises an, das am 12. Juni an das Ministerium des Inneren berichtete. Die Polizeisektion im Ministerium entwarf eine Verordnung, die am 21. Juli dem Referenten Zentner zur Vorlage im Geheimen Rat zugeteilt wurde.

1657

Zentner verneint in seinem Vortrag, ebd., die Zuständigkeit des Geheimen Rates, da dieser nach dem OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1329-1335) in seiner Funktion als „höchste berathschlagende Stelle in den wichtigsten inneren Angelegenheiten“ des Königreichs Bayern (Tit. II Art. 1, Sp. 1331) vornehmlich die Aufgabe hatte, „die Geseze und Haupt-Verwaltungs-Verordnungen“ zu diskutieren und zu entwerfen (Tit. II Art. 4, ebd.).

1658

Zentner führt in seinem Vortrag, ebd., ein kurbayerisches Mandat vom 9. Januar 1765 an (KGS, Nr. V.5, S. 431f. ), das entsprechende Bestimmungen der Reichshandwerksordnung vom 16. August 1731 erneuerte. Danach waren alle „Handwerks-Artikel, Gebräuche und Gewohnheiten […] welche von denen Handwerks Leuten, Meistern, und Gesellen allein für sich und ohne nurgedachter Obrigkeiten Erlaubniß, Approbation, und Confirmation aufgerichtet worden, oder inskünftige aufgerichtet, und eingeführet werden mögten, null, nichtig, ungültig, und unkräftig […]“ (Pachner von Eggenstorff [Hg.], Vollständige Sammlung Tl. 4, Nr. 138, Beilage B, S. 374-384, hier S. 374 r. Sp.).

1659

Die VO betr. einen „Handwerksmißbrauch der Nagelschmide“ vom 23. September 1810 (RegBl. 1810, Sp. 839f.) verfügte, „daß der Unterschied zwischen Schwarz- und Weiß-Nagelschmiden künftig gänzlich aufhören, und das sogenannte Weißmachen als ein zweckloser und unvernünftiger Gebrauch nicht ferner geduldet werden soll“. Verstöße waren „mit einem Civil-Arrest von acht Tagen“ zu bestrafen (Sp. 840).

1660

Effner, „Vortrag in dem geheimen Rathe ueber den Rekurs des Peter Haas, Häusler zu Büchelkühn im Landgerichte Burglengenfeld gegen die Gemeinde Büchelkühn. Gemeindsgründe Vertheilung zur Cultur betreffend“, 8 Seiten, BayHStA Staatsrat 190.

1661

Heute: Büchelkühn, Ortsteil von Schwandorf (Landkreis Schwandorf, Regierungsbezirk Oberpfalz).

1662

Vgl. die oben Nr. 51 (Geheimer Rat vom 30. November 1809) , TOP 2, zitierte Vorschrift der „Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, § 35 d (RegBl. 1808, Sp. 1665).

1663

Effner, Entwurf eines Reskripts an das Generalkommissariat des Regenkreises, BayHStA Staatsrat 190.

1664

Bekanntmachung der in dieser Sitzung erledigten Rekurssachen (TOP 1, 2 u. 4): RegBl. 1810, Sp. 713.