BayHStA Staatsrat 195

13 Blätter. Unterschriften des Königs, des Kronprinzen und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph; Kronprinz Ludwig.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Ignaz Graf v. Arco; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung im Königreich Bayern

Feuerbach spricht über das Erfordernis, die im Königreich geltenden Zivilprozeßordnungen zu harmonisieren. Am zweckmäßigsten ist es, den Codex juris bavarici judiciarii (CJBJ) zum 1. Januar 1811 in allen Landesteilen einzuführen. Feuerbach erläutert einen entsprechenden Verordnungsentwurf. Aretin schlägt eine Ergänzung vor, die nach der Abstimmung der Geheimen Räte in die Verordnung aufgenommen wird. Der König genehmigt dies und ordnet den möglichst raschen Neudruck des CJBJ an.

{1v} 1. Seine Majestät der König Allerhöchstwelche auf heute frühe um 10 Uhr die Versammlung des geheimen Rathes anzuordnen geruhet, ließen dieselbe mit einem Vortrage eröfnen, den geheimer Rath von Feuerbach über die dringend werdende Einführung des Codex juris Bavarici in dem ganzen Gebiete des Königreichs bearbeitet.

Geheimer Rath von Feuerbach stellte die Nothwendigkeit vor, den Mißstand zu heben, der im Königreiche Baiern, wo in bürgerlichen Rechts Streitigkeiten nach vier verschiedenen Prozeßgebungen verfahren würde, noch bestünde, und dieses Übel mit allen seinen nachtheiligen Folgen seitdem noch stärker auf die Unterthanen wirke, als nur ein Oberappellazions Gericht über das ganze Königreich bestellt wurde1735, und ganz vorzüglich seufzten diejenige Gebiets Theile, in welchen die preußische Prozeß- und Gerichts-Ordnung geltend seie, unter dem Druke der zalreichen Nachtheile dieser Verschiedenheit in der Prozeß-Ordnung. Wenn überhaupt die Verschiedenheit der Gesezgebung in einem und demselben Staate {2r} ein Gebrechen sei, so gelte dieses in manchem Betrachte ganz vorzüglich von der Verschiedenheit der Gesezgebung über das gerichtliche Verfahren in Streit-Sachen (Prozeßgebung).

Bei dieser sichtbaren Nothwendigkeit einer schleunigen Reform und der Einführung einer gleichen Prozeßgebung in allen Gebietstheilen des Königreichs werfe sich die Frage auf: welche Prozeß-Ordnung soll als gemeinschaftliches Prozeß Gesezbuch in dem Königreiche Baiern eingeführt werden. Geheimer Rath von Feuerbach beantwortete diese Frage dahin, daß er weder die preußische1736 noch oesterreichsche1737 wegen ihren Fehlern, Lüken p. hiezu vorschlagen könne, sondern den Codex Juris Bavarici Judiciarii, als das zwekmäsigste, und dasjenige, daß sich unter allen baierischen Gesezbücher am vortheilhaftesten auszeichne, in allerunterthänigsten Vorschlag bringen, es habe zwar auch seine Gebrechen, allein diese laßen sich bei dem künftigen neuen Judiciar Codex, wobei der gegenwärtige baierische zum Grunde gelegt werde, leicht heben.

{2v} Die weiter entstehende Frage von welchem Datum wäre der Codex juris Bavarici judiciarii einzuführen würde er dahin entscheiden, daß dieser mit dem 1ten Jänner 1811 durchgängig anzunehmen wäre, da ein Zeitraum von beinahe 3 Monaten hinreichend sei, um sich in dieses Gesezbuch einzustudiren.

Indeßen leide die Einführung des baierischen Judiciar Codex eine nothwendige Einschränkung, sie betreffe das Kapitel XX Von dem Prioritäts Recht der Gläubiger, dann den verschiedenen Klaßen derselben, und dem jure separationis. Diese Klaßifikazions Ordnung der Gläubiger gehöre eigentlich gar nicht in eine Prozeß-Ordnung, sie enthalte Bestimmungen über das Recht selbst und gehöre daher in das bürgerliche Gesezbuch. Diese Lehre in allen Provinzen geltend zu machen, seie überdieß darum unmöglich, weil sie zu den übrigen Provinzial Gesezen nicht paße. In den ehemals österreichschen und preußenschen Gebiets Theilen gründeten sich z. B. die Hypotheken auf Hypotheken Bücher, nicht so nach baierischem Recht. Hier habe {3r} die Siegelmäßigkeit, welche in vielen auswärtigen Provinzen ganz unbekannt sei, einen wesentlichen Einfluß auf die Location und so weiter. Diese Gründe seien zu einleuchtend, als daß sie weiter entwikelt zu werden brauchten, um den § 2 des hier vorgelegten Entwurfes zu einer königlichen allerhöchsten Verordnung zu rechtfertigen. Der § 3 enthalte nur eine Nebenbestimmung in Ansehung der schon anhängigen Rechts-Sachen und seie eine rechtlich und organisch nothwendige Folge des bekannten Grundsazes, lex non trahitur ad praeterita.

Nach diesen Ansichten legte Herr geheimer Rath von Feuerbach den Entwurf einer General-Verordnung vor, die derselbe ablas.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin erlaubte sich die Erinnerung, daß die vor einigen Jahren in den schwäbischen Provinzen geschehene Einführung dieses Cod. juris Bavarici judiciarii1738 die Anstände zur Folge gehabt, daß sich mehrere die Rechte der Siegelmäßigkeit hätten zueignen wollen, wodurch vorzüglich wegen Ausfertigung {3v} der Kontracte nachtheilige Folgen würden entstanden sein.

Um nicht den gleichen Anmasungen in den erworbenen neuen Gebietstheilen des Königreichs sich auszusezen, glaube er, daß durch einen Beisaz ausgedrükt werden möge, daß die Rechte der Siegelmäsigkeit in denjenigen Gebiets Theilen nicht angewendet werden könnten, in welchen dieselbe bisher nicht geltend gewesen.

Auf diese Erinnerung und nachdem Seine Majestät der König umzufragen geruhet, ob hiebei etwas zu bemerken, und sich alle Mitglieder mit der General Verordnung und dem vorgeschlagenen Beisaz vereiniget

genehmigten Allerhöchstdieselbe die abgelesene General Verordnung mit folgendem Beisaze nach No 2: 3) Auch dürfen diejenige Bestimmungen erwähnter Prozeß-Ordnung, welche den Besiz der Siegelmäsigkeit voraussezen, in denjenigen Gebietstheilen, in welchen das Privilegium der Siegelmäsigkeit bisher nicht gegolten, keineswegs in Anwendung gebracht werden1739.

Auf die aus Veranlaß dieses Vortrages gemachte Erinnerung {4r} daß eine neue Auflage dieses Cod. juris Bavarici judicialis mit den Noten nöthig werde

ertheilten Seine Majestät der König dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin den Auftrag, diesen Druk durch die Redakzion des Regierungsblattes so schnell als möglich besorgen zu laßen1740.

Erläuterung einer Bestimmung des Organischen Edikts über die Patrimonialgerichtsbarkeit

Carl Graf von Arco erörtert aus Anlaß einer Anfrage des Grafen Toerring-Gutenzell den Regelungsgehalt von § 12 des Organischen Edikts über die Patrimonialgerichtsbarkeit. Er beantragt, daß Untertanen, über die aus dem Rechtsgrund der Edelmannsfreiheit Gerichtsbarkeit ausgeübt wird (einschichtige Untertanen), in die Zahl der zur Bildung eines Patrimonialgerichts erforderlichen Familien eingerechnet werden. In der Umfrage betont Montgelas, daß der Fortbestand der Patrimonialgerichtsbarkeit im Interesse des Staates liegt, inbesondere in finanzieller Hinsicht. Er schließt sich dem Antrag an. Auch Reigersberg tut dies; dieser ist aber zurückhaltender, was den Nutzen der Patrimonialgerichtsbarkeit betrifft. Die Geheimen Räte schließen sich dem Antrag ebenfalls an.

2. Auf Befehl Seiner Majestät des Königs erstattete geheimer Rath Graf Carl von Arco über 3 von dem Grafen von Törring Guttenzell mittels allerunterthänigster Vorstellung vom 3 November gemachte Anfragen in Beziehung auf das königliche Edict vom 8en September 1808 die Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend1741, schriftlich ausführlichen Vortrag, der dem Protokoll beiliegt1742, worin er die 3 Fragen des Grafen von Törring aushob1743, den Gang dieser Sache bei der Hoheits Section und dem Ministerium des Innern dann wie dieselbe an den königl[ichen] geheimen Rath gekommen, auseinander sezte, seine eigene Ansicht hierüber und sein Votum ausführte und bemerkte, daß die beide vereinigte geheime Raths Sectionen der Justiz und des Innern in einer Sizung die {4v} Anfragen des Grafen von Törring und sein eigenes Votum in dieser Sache in umständliche Berathung gezogen, und nach erschöpfenden Discußionen zu folgenden Erläuterungen des befragten Edictes vom 8ten September 1808 sich verstanden1744.

Nachdem über den eigentlichen Sinn des § 12 des organischen Edictes vom 8ten September 1808 über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit sich Anstände ergeben1745, so wollten Seine Königliche Majestät hiemit nach Vernehmung Allerhöchstihres geheimen Rathes folgende Erläuterung ertheilen.

Sogenannte einschichtige Unterthanen (nämlich diejenige, über welche die Gerichtsbarkeit aus dem Grunde der Edelmanns Freiheit ausgeübt wurde1746) könnten von den Gutsherrn bei Bildung der Patrimonial Gerichte eingerechnet werden, wenn zur Zeit der Publication des oben erwähnten Edictes der Besiz derselben (Poßeßorium) nicht streitig gewesen, obgleich mit Seiner Majestät Fiscus ein petitorischer Streit hierüber obgewaltet.

Bestehe der Streit über die Real-Pertinenz-Eigenschaft der Hintersaßen, so solle der wirkliche {5r} Civilbesizer der Gerichtsbarkeit über dieselbe unter Vorbehalt der richterlichen Entscheidung, diese Hintersaßen bei Bildung der Patrimonial Gerichte einzurechnen befugt sein.

Seine Königliche Majestät erklärten diese gegenwärtige Erläuterung, welche Allerhöchstdieselbe durch das Regierungsblatt bekannt machen laßen, als einen integrirenden Theil über das Edict der Patrimonial Gerichtsbarkeit, und wollten, daß von sämmtlichen Behörden in vorkommenden Fällen sich hiernach geachtet werde, wie auch, daß dasjenige, was in der Zwischenzeit dagegen geschehen sein mögte, nach der Vorschrift derselben abgeändert und berichtigt werden sollte.

In dem vorliegenden besondern Falle wäre durch ein besonderes allerhöchstes Reskript das General Kommißariat des Regenkreises dahin anzuweisen, wegen der eingezogenen 43 einschichtigen zum Patrimonial Gerichte Neuhaus gerichtspflichtigen Unterthanen das weiter Geeignete zu verfügen.

Das hierüber abgehaltene Protokoll wurde vom geheimen {5v} Rathe von Zentner wegen Ermüdung des Grafen Carl von Arco abgelesen, und bei dem ersten Saze bemerkt, daß man hier die nähere Definition, was unter einschichtigen Unterthanen eigentlich zu verstehen, ausgedrükt, um eine Menge Streitigkeiten über die Ausdehnung der Patrimonial Gerichte, wenn auch mit einigem Verlust des Fisci niederzuschlagen, und dadurch zu erklären, daß nur der Besizstand und nicht petitorische Ansprüche die Einrechnung einschichtiger Unterthanen in den Patrimonial Gerichts Umfang begründe.

Seine Majestät der König geruheten hierüber umzufragen. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas1747 führten den versammelten geheimen Rath auf jenen Zeitpunct zurük, wo Seine Majestät der König das von der Organisazions Commißion damals bearbeitete Edict über die Patrimonial Gerichtsbarkeit vorgelegt, von Allerhöchstdenenselben, nachdem es in der geheimen Staats Konferenz und auch in der Gesez Commißion mehrmals discutirt mit mehreren Aenderungen angenommen, und dadurch der Grundsaz, alle Patrimonial-Gerichtsbarkeit {6r} solle aufhören, aus Gründen beschränkt worden1748.

Die Absicht Seiner Majestät des Königs seie damals schon gewesen, blos die nicht in poßeßorischem Streite sich befundene einschichtige Unterthanen, worüber die Gerichtsbarkeit aus dem Grunde der Edelmanns Freiheit ausgeübt werde, in das bestimmte Minimum der 50 Familien einrechnen zu laßen, in Beziehung der Scharwerks Befugniß auf die auch nicht eingerechnete Unterthanen aber die Rechte der Gutsherrn mit Vorbehalt der Ablösbarkeit bestehen zu laßen.

Man seie von der Meinung, die Patrimonial Gerichtsbarkeit als schädlich anzusehen, zurükgekommen, und er Graf von Montgelas überzeuge sich immer mehr, daß die Belaßung der Patrimonial Gerichte unter den Beschränkungen, daß die Gerichtsbarkeit nicht vermischt, daß approbirte Richter angenommen, und die Gerichte nach den organischen Edicten bestellet sind, dem Staate nicht nur nicht schädlich, sondern in Beziehung auf die Finanzen nüzlich. Die Justiz Verwaltung koste mehr, als die Taxen {6v} abwerfen, und würde bei Aufhebung der Patrimonial Gerichte noch mehr kosten. Die Aufrechthaltung der Finanzen seie gegenwärtig der Hauptgesichtspunct, den der Staat im Auge haben müßte, denn fielen diese, so seien die Folgen nicht zu berechnen.

Die Constitution sage nichts, was die Belaßung der Patrimonial Gerichte hindere, und habe sehr weislich die Art, wie die Gerichtsbarkeit im Staate geführt werden solle, umgangen, denn sonst hätte der Monarch in den Fall kommen können, die Grundsäze der Konstituzion nach den Verhältnißen der Zeit abändern zu müßen.

Das Ganze der Patrimonial Gerichtsbarkeit seie von Seiner Majestät dem Könige einer neuen Revision unterworfen worden, und könnte vielleicht mit den Deliberationen über die Untergerichte in Verbindung gesezt werden, hiedurch würde sich der Veranlaß geben, sich näher darüber zu äußern.

Inzwischen vereinige er sich mit dem Vorschlage der geheimen Raths Sectionen, das Edict [über die Patrimonialgerichtsbarkeit] vom {7r} 8ten September 1808 in der angetragenen Art zu erläutern, nur glaube er, daß die Weisung an das General-Kommißariat des Regen-Kreises wegen dem speziellen Falle des Grafen von Törring unterbleiben könne, weil dieses ein Gegenstand seie, der zum Ministerium, nicht aber zum geheimen Rath sich eigne.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg bemerkte, wie in der Sections Sizung die von Herrn geheimen Rathe von Zentner schon gegebene Erläuterung die Mitglieder bestimmt, den Grundsaz des Poßeßorii, der die Gutsherrn begünstige und dem Fiscus keine bedeutende Nachtheile zufüge, anzunehmen, auch habe man die Zal von 50 Familien zu Bildung eines Patrimonial Gerichts eher für zu gering als zu hoch angesehen.

Er vereinige sich mit dem Antrage der Sectionen, das Edict vom 8ten September 1808 in der angetragenen Art zu erläutern; die Hauptfrage, ob die Fortbestehung der {7v} Patrimonial Gerichte der Justiz im Staate nüzlich seie, wenn sie auch finanziellen Vortheil bringe, werde sich bei dem Hauptvortrage über dieselbe erörtern laßen, wo er seine Ansicht vorzutragen sich vorbehalte.

Die Berechnung, ob die Justiz Verwaltung den Staat mehr koste, als durch die Taxen eingehe, seie noch nicht hergestellt, und er könne sich hierüber nicht äußern, allein er glaube gehört zu haben, daß die Einnahme der Taxen die Ausgaben für die Justiz deken, geheimer Rath Freiherr von Asbek müße hierüber nähere bestimmte Auskunft geben können, auch seie es im Werke, zu Erhöhung der Taxen den Antrag zu machen.

Geheimer Rath Graf von Arco der ältere1749 stimmte für die Faßung der Erläuterung, und würde die Weisung an das General Commißariat des Regenkreises unterlaßen.

Geheimer Rath von Zentner vereinigte sich mit dem Antrage der Sectionen, zu welchem man vorzüglich durch das Edict vom 8te September 1808 selbst veranlaßt worden {8r} und nöthig gefunden habe, zu bestimmen, was heißt ruhig unbestrittener Besiz, man habe es aus den schon angegebenen Gründen auf das Poßeßorium beschränkt.

Die Absichten der Sectionen seien schon gewesen, das Reskript an das General Commißariat des Regenkreises durch das Ministerium ausfertigen zu laßen, inzwischen könne er sich auch damit verstehen, daß dieses unterbleibe.

Geheimer Rath von Krenner der ältere äußerte, er habe die Sache immer so angesehen, und das Edict sage im Grunde nichts anders als was hier erläutert werde, er vereinige sich mit dem Antrage der Sectionen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere1750 bemerkte, er könne sich den Fall, daß ein Prozeß in Poßeßorio über einschichtige Unterthanen entstehe, nicht versinnlichen, denn es ließen sich nur 2 Fälle denken, wo über einschichtige Unterthanen die Gerichtsbarkeit ausgeübt werden könne, entweder aus dem Rechte der Edelmanns-Freiheit, oder ohne dieses, im ersteren Falle müße die Qualitaet der Edelmannsfreiheit {8v} bestritten werden, im zweiten aber seie kein Prozeß nöthig, denn man ziehe sie ein, weil der Grund der Edelmannsfreiheit nicht vorhanden.

Geheimer Rath von Krenner stellte Beispiele für seinen Saz auf, und führte an, wie es sonst bei der Hofkammer gehalten worden.

Er würde den Grundsaz zu Sicherung gegen die Einziehung der Gerichtsbarkeit über einschichtige Unterthanen nicht in der unbestrittenen Poßeßion sondern in der unbestrittenen Qualitaet der Edelmannsfreiheit des Gerichtsherrn aufstellen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte, in der Erinnerung des geheimen Rath von Krenner des jüngeren liege etwas, allein sein Vorschlag erschöpfe nicht die Anstände die sich erhoben, und man könne viel dagegen einwenden. Er vereinige sich mit den von den Sectionen vorgeschlagenen Erläuterungen, und müße nur noch erklären, daß das auswärtige Ministerium und durch dieses die Hoheits Section nach dem Edict vom 8ten September 1808 {9r} den speziellen Fall des Grafen von Törring nicht anders habe entscheiden können, da ihm die nun nachkommende Erläuterung und die darin nun erklärte Absicht des Gesezgebers nicht bekannt gewesen.

Die geheimen Räthe von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach vereinigten sich mit der Erläuterung, welche die geheimen Raths Sectionen vorgeschlagen und mit Unterlaßung des Reskriptes an das General Commißariat des Regen-Kreises wegen dem einzelnen Falle.

Nach Anhörung dieser Abstimmungen und nach Würdigung der angeführten Gründe

genehmigten Seine Majestät der König die vorgeschlagene Erläuterungen in der von den beiden geheimen Raths Sectionen vorgetragenen Art1751, nur solle das Reskript an das General Commißariat des Regenkreises wegen dem besondern Fall des Grafen von Törring nicht ausgefertiget werden, da deßen Entscheidung schon in den Erläuterungen enthalten.

Kraftloserklärung von Urkunden

Feuerbach trägt einen Verordnungsentwurf vor, der das Verfahren bei der Kraftloserklärung abhanden gekommener Urkunden regelt. Der Geheime Rat folgt dem Antrag mit geringfügigen redaktionellen Änderungen.

3. Mit Bewilligung Seiner Majestät {9v}des Königs erstattete geheimer Rath von Feuerbach wegen dem Verfahren bei Amortisirung der Urkunden in den Provinzen wo noch oesterreiches [!] Recht gilt, schriftlichen Vortrag1752, und äußerte, daß in diesen Theilen des Königreichs es an umfaßenden gesezlichen Bestimmungen über dieses Verfahren fehle. Die Puncte welche einem Zweifel unterliegen, seien folgende.

I. Welche Frist zur Production der Urkunden soll in den Edicten bestimmt werden. II. Welches Praejudiz soll dem Inhaber der Urkunde auf den Fall angedroht werden, wenn er in der vorgeschriebenen Frist die Urkunde gerichtlich nicht produzirt hat. III. Von welchem Gericht sind die Amortisazions Edicte auszufertigen, insbesondere aber sind diese Edicte rüksichtlich derjenigen Urkunden, für welche das allerhöchste Aerarium, die Provinzial Schulden Tilgungs Kaße, oder in der gerichtlichen Vertretung des Kronfiskals zugewiesenes Vermögen zu haften hat, ausschließend von dem Appellazions Gericht {10r} oder aber gleich den übrigen Amortisazions Edicten, von derjenigen ersten Instanz, welcher die das Edict nachsuchende Parthei in Civilrechts Sachen überhaupt untergeben ist, auszufertigen.

Die in den Berichten des Appellazions Gerichts in Innsbruk, und des Oberappellazions Gerichts, welche erholet worden, enthaltene Anträge, seien nicht ganz erschöpfend.

Nachdem Referent seine Ansichten hierüber vorgelegt und die einem Zweifel unterliegende Puncte erläutert hatte, bemerkte derselbe, daß zu Vollständigkeit der Verordnung noch einige Nebenbestimmungen gehörten, welche von dem Oberappellazions Gerichte ebenfalls in Antrag gebracht worden, zugleich aber für sich selbst so einleuchtend und in dem Wesen des Geschäftes nothwendig gegründet seien, daß es um so überflüßiger scheine, derselben in diesem Vortrage selbst noch besonders zu erwähnen, als sie in dem Entwurfe der General Verordnung schon aufgenommen, und da wo Referent von dem Appellazions Gericht abweiche, er die {10v} Abweichung, die sich mehr auf die Faßung als den Sinn beziehe, und die Gründe hiezu bei Ablesung des entworfenen Edictes selbst bemerklich machen werde.

Geheimer Rath von Feuerbach las diesen Entwurf der General Verordnung, der dem Protokoll beiliegt ab1753, und zeigte, wo er von dem Gutachten des Oberappellazions Gerichts abgewichen. Auch untergab er der allerhöchsten Entscheidung, ob diese General Verordnung nur für die Theile des Königreichs, wo noch oesterreichsches Recht gilt, oder für das ganze Königreich ausgeschrieben werden solle.

Auf die von Seiner Majestät dem Könige über diese General Verordnung verfügte Umfrage und die hiebei gemachte Erinnerungen

geruheten Allerhöchstdieselbe den abgelesenen Entwurf der General Verordnung der für das ganze Königreich ausgeschrieben werden solle mit folgenden Aenderungen zu genehmigen.

Im § 1 solle statt der abhanden gekommenen Urkunde, gesezt werden „oder vermißten Urkunde“.

Im § 2 statt und daß ihm die in Frage stehende Urkunde verloren gegangen oder abhanden gekommen „und daß er im Besize der in Frage stehenden Urkunde gewesen“.

In No 4 des § 3 solle der Satz: und der Aussteller derselben darauf keine Rede und Antwort mehr zu geben schuldig sein solle als überflüßig ausgelassen werden.

{11r} Im § 5 statt aufgebotene Urkunde „ausgeschriebene Urkunde“ und die Stelle in demselben, welches ebenfalls zum Protokoll zu bemerken wäre, wegzulaßen.

Im § 6 solle der Satz, gleich den Edictal Citationen (§ 4) jedoch nur einmal in öffent lichen Blättern einzurüken so umgeändert werden: „und gleich den Edictal Citationen in den eben (§ 4) bestimmten öffentlichen Blättern, jedoch nur einmal einzurüken“.

Seine Majestät der König und Seine Königliche Hoheit der Kronprinz verließen nach diesem Vortrage die Sizung des geheimen Rathes und unter Vorsiz des königlichen geheimen Staats und Konferenz-Ministers Herrn Grafen von Montgelas erstattete

Landeskulturstreitigkeit

Asbeck berichtet in der Streitsache des Lehenbauern Hurler mit dem Gutsbesitzer Scherer, die auf dem Beschwerdeweg an den Geheimen Rat gekommen ist. Der Berichterstatter verdeutlicht, daß der Fall in einschlägigen Verordnungen von 1803 eindeutig geregelt ist. Er verliest einen entsprechenden Reskriptsentwurf, der die bereits ergangene Entscheidung des Generalkommissariats des Altmühlkreises bestätigt und erweitert. In der Abstimmung zeigt sich, daß (ohne Einschluß von Asbeck) die Mehrheit dafür ist, den Spruch des Generalkommissariats ohne Zusatz zu bestätigen. Der König folgt der Mehrheitsmeinung.

4. geheimer Rath Freiherr von Asbek über den Rekurs der Lehenbauern Hurler et Cons. gegen ein Erkenntniß des General Kommißariats des Altmühl Kreises in ihrer Streitsache mit Georg Scherer, Quellguts Besizer zu Schäfstall Landgerichts Donauwörth1754 den Viehtrieb betreffend schriftlichen Vortrag.

Derselbe führte die Veranlaßung des Streites und den Gang {11v} den die Sache bei dem Landgerichte, der ehemaligen Landesdirection Neuburg und nachher dem General Kommißariate des Altmühlkreises genommen aus, und bemerkte, daß der Lehenbauer Hurler et Cons. gegen das lezte Erkenntniß den Rekurs an das Ministerium des Innern ergriffen, dieses die ältere abgängige Streit Acten, die aber nicht zu finden gewesen, abgefordert, und hierauf die Akten, wie sie liegen, an den geheimen Rath abgegeben, und ihme Freiherrn von Asbek zum Vortrage zugetheilt worden. An den Formalien fehle nichts, so wie auch die Kompetenz des geheimen Rathes gegründet.

Freiherr von Asbek gieng nun in die Materialien ein, und bemerkte, daß so klare Verordnungen, wie jene wegen der Weidenschaft und zur Weide Berechtigten, Regierungsblatt vom Jahre 1803 Stük 29 S. 487 dann Stük 4 S. 58 die Entscheidung des vorliegenden Falles in sich enthielten1755.

Gegen so bestimmte Vorschriften könne der Einrede der Rekurrenten, daß der Schade von dem Gebrauche der Dienstbarkeit unzertrennbar seie {12r} kein Eingang werden, eben so wenig könne dieses regellose Überschwimmen dieser Nachtweide in Zukunft gestattet werden; nicht jenes, weil sie nach örtlichen Verhältnißen ohne Nachtheil und Beschädigung der in Kultur gelegten Donau Anschütte nicht geschehen könne, nicht diese, weil sie ohnehin gesezwidrig seien.

Wollten daher die Rekurrenten ihre Weide noch beibehalten, sie nicht lieber abtheilen, so seien sie nach den Verordnungen anzuhalten, ihr Vieh und Pferde auf einer Fähr überzuführen, von dem Austritte an auf ordentlichem Fahrwege auf die Weide und Tränke treiben zu laßen.

Diesemnach wäre nach der Meinung des Referenten die Entscheidung des General Kommißariats mit eben erwähnten erweiterten zu bestätigen, wobei die Rekurrenten für jede Unordnung und für jeden dem Quellgutsbesizer an seinen Feldern und Wießen zugefügten Schaden nach jedesmal auf geschehene Anzeige ohne Verzug vorzunehmender Besichtigung und Abschäzung zu haften hätten. Das Überschwimmen der ganzen Herde oder einzelner Stüke in keinem Falle aber zu gestatten sein. {12v} Bei dem Dasein widersprechender Erkenntniße könnten die Kosten kompensirt werden.

Freiherr von Asbek las nach diesem Antrage einen Reskripts Entwurf an das General Commißariat des Altmühlkreises ab. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügte die Umfrage.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg vereinigte sich mit dem Antrage des Referenten. Geheimer Rath Graf von Arco der ältere äußerte, er glaube, daß mehr durch den Entwurf des Reskripts verordnet werde, als der Beklagte begehret, er glaube deßwegen, daß der Bescheid des General Comißariats simpliciter zu bestätigen wäre. Geheimer Rath von Zentner erklärte sich für den Antrag, würde aber das Reskript, wie es gewöhnlich in stilo majori faßen. Geheimer Rath von Krenner der ältere stimmte mit dem Referenten. Geheimer Rath von Krenner der jüngere begehrte zu wißen, ob in dem Schriftenwechsel {13r} gefordert worden, daß das Vieh der Klagenden auf einer Fähre übergefahren werden solle. Auf die Erläuterung, daß es nicht in den Schriften stehe, äußerte derselbe, daß er simpliciter das Urtheil der 2ten Instanz bestätigen würde. Geheimer Rath Graf Carl von Arco erbat sich die nochmalige Ablesung des 2ten Bescheides, und stimmte, nachdem er es gehöret, für die Bestätigung deßelben ohne weitern Zusaz. Geheimer Rath Freiherr von Aretin erklärte sich für den Antrag des Referenten. Geheimer Rath von Effner dafür, das 2te Urtheil simpliciter zu bestätigen. Geheimer Rath von Schenk für den Antrag des Referenten. Geheimer Rath von Feuerbach für die Bestätigung des 2en Urtheils.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas erklärte sich, daß er glaube, man könne nicht von der Rechts Regel abweichen, daß der Richter nicht ultra petita partium erkennen solle. Da dieses nach dem Antrage geschehe so würde er simpliciter den Spruch der 2ten Instanz bestätigen.

Da mit Einrechnung der Voti des Herrn Referenten Paria sich ergeben, sonst aber die Majora dafür wären, den Spruch der 2ten Instanz simpliciter ohne weitern Zusaz zu bestätigen, so solle die allerhöchste Entscheidung Seiner Majestät des Königs hierüber erholet werden, nach welchen von beiden {13v} Meinungen der Reskripts Entwurf an das General Commißariat des Altmühlkreises ausgefertiget werden solle1756.

Landeskulturstreitigkeit

Zentner beginnt einen Vortrag und bricht ihn aufgrund der vorgerückten Zeit wieder ab.

5. Geheimer Rath von Zentner fieng an, seinen umständlichen schriftlichen Vortrag in der Rekurssache der Gemeinde Ammersdorf Landgerichts Radelsburg [!] im Pegniz-Kreise wegen des Theilnahm Rechtes der Gemeinde Vogtsreichenbach1757 an einem zu kultivirenden Hutwasen abzulesen, da aber derselbe bei der schon vorgerükten Mittagszeit zu lange angedauert haben würde, so vereinigten sich die Mitglieder des geheimen Rathes, heute die Sizung aufzuheben, und bis künftigen Montag in der Frühe um 11 Uhr zu Vornahme dieser Rekurs Sache sich zu versammeln1758.

Bestätigung der Beschlüsse durch den König:

Wir bestätigen die in gegenwärtigem Protocoll aufgenohmene Beschlüße, da sie mit den in dem Geheimen Rathe von Uns gefasten Entschließungen übereinstimmen, auch genehmigen Wir die in der Recurssache der Lehenbauern Hurler et Cons. gegen Georg Scherer von sechs Mitglieder des geheimen Rathes geäußerte Meynung, daß in dieser Streitsache das Erkentnüß des General Commißariats simpliciter und ohne die von dem Referenten angetragene Zusätze bestättiget werden solle.

Anmerkungen

1735

OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. I § 3 (RegBl. 1808, Sp. 1786).

1736

Die Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten wurde am 6. Juli 1793 verkündet und 1795 im Druck vollendet: Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten. Tl. 1: Prozeßordnung; Tl. 2: Verfahren in nicht streitigen Angelegenheiten; Tl. 3: Pflichten der Justizbedienten, Berlin 1795 [Tl. 2 und Tl. 3 in einem Band]. [Tl. 4:] Register zur allgemeinen Gerichtsordnung für die Preussischen Staaten, Berlin 1796. Die AGO von 1793/95 ging auf das Corpus Juris Fridericianum von 1781 zurück. Vgl. Schwartz, Vierhundert Jahre, S. 494-528; Dahlmanns, Deutschland, S. 2645-2649; Busch, Entstehung.

1737

Mit der „Allgemeine[n] Gerichtsordnung für Böheim, Mähren, Schlesien, Oesterreich ob und unter der Ennß, Steyermarkt, Kärnten, Krain, Görz, Gradiska, Triest, Tyrol, und die Vorlanden“ vom 1. Mai 1781 (publiziert Wien 1781) „erhielten die österreichischen Erbstaaten zum ersten Mal ein für sie alle geltendes einheitliches Verfahrensrecht in Zivilsachen“. Dahlmanns, Deutschland, S. 2700-2704, Zitat S. 2700; Loschelder, Gerichtsordnung.

1738

Die VO betr. die „Einführung der baierischen Gerichtsordnung“ vom 2. Januar 1804, verkündet im Regierungsblatt für die Kurpfalzbaierische Provinz in Schwaben vom 7. Januar, gab bekannt, daß die bayerische Gerichtsordnung zum 1. Januar 1804 in Kraft getreten war (RegBl. Schwaben 1804, Sp. 8-10).

1739

VO betr. die „Einführung des Codex juris Bavarici judiciarii in allen Theilen des Königreichs“ vom 4. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 873f. (auch bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 56, S. 289f.). Die Einführungsverordnung ist zugleich Bestandteil des Neudrucks von 1810 (s. folgende Anm.).

1740

Der Neudruck erschien im Verlag der Redaktion des Regierungsblattes unter dem Titel: „Codex Juris Bavarici Judiciarii. De Anno MDCCLIII. Oder baierische Gerichtsordnung, auf Befehl Seiner Majestät des Königs von Baiern neu aufgelegt“ (München 1810). – Zu den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des CJBJ s. Dahlmann, Deutschland, S. 2635.

1741

RegBl. 1808, Sp. 2245-2257.

1742

[Carl Maria Graf v.] Arco, „Vortrag für den königlichen geheimen Rath drei von dem Grafen Törring Gutenzell mittels allerunterthänigster Vorstellung vom 3ten Nov. 1809 gemachte Anfragen in Beziehung auf das königl. Edikt v. 8ten Septbr. 1808 über die Patrimonial Gerichtsbarkeit betr.“, lithographierter Text, 84 Seiten, BayHStA Staatsrat 195. Dem lithographierten Exemplar liegt Arcos vielfach korrigiertes, auf den 12. August 1810 datiertes Vortragsmanuskript (43 Seiten, BayHStA MInn 30124) zugrunde, das seinem Vortrag in der Sitzung der Geheimratssektionen der Justiz und des Inneren am 26. September zugrundelag (s. übernächste Anmerkung). Das Vortragsmanuskript lag Kobell zur Ausarbeitung seiner Protokollfassung vor (vgl. die Bemerkungen Kobells S. 1 u. S. 42).

1743

Die Fragen lauteten: „1. Ob unter angefochtenen Jurisdiktions-Hintersassen nicht nur jene verstanden werden wollen, welche man gemäß der altbaierischen Edelmannsfreiheit besaß, sondern auch solche, die als Realpertinenzien zu Hofmarkten bestanden sind. 2. Ob es zur Einziehung der Jurisdiction gleich viel sei, ob der Streit in poßeßorio, oder in petitorio obwalte? 3. Ob nach einmal feierlich publizirter Konstitution des Reiches alle noch hängenden Rechts-Streite des Fiscus mit den Privaten, durch ein organisches Edikt zu Gunsten des ersteren mit einem Male aufgehoben werden können, und wollen?“ (Arco, Vortrag, BayHStA Staatsrat 195, S. 1f.).

Auslöser der Anfrage des Grafen Toerring-Gutenzell war ein Streit mit dem Landgericht Cham (Regenkreis) gewesen. Das Landgericht hatte 1809 „von dem gräfl. Törring-Guttenzellischen Patrimonialgerichte Neuhausen (wahrscheinlich als es sich um die Bildung entweder dieses oder eines andern dem Grafen Törring Guttenzell gehörigen Patrimonialgerichtes handelte) 43 Hintersassen ein[gezogen], und verboth denselben sogar, die in Geld reluirte Scharwerk ferners an dessen Verwaltung zu entrichten“ (ebd.). Die Vorgeschichte des Konflikts, stets einhergehend mit juristischen Auseinandersetzungen, reicht bis in das Jahr 1647 zurück; vgl. die eingehende Schilderung der Vorgeschichte, ebd., S. 1-28, §§ 1-18; Arcos Votum: S. 28-30, §§ 19-36.

1744

„Protocoll der königlichen geheimen Raths Sizung vom 26. September 1810 der vereinigten Sekzionen der Justiz und des Innern […]“, lithographierter Text, 4 Seiten, BayHStA Staatsrat 195 (auch in BayHStA MInn 30124). Teilnehmer der Konferenz waren Reigersberg, Zentner, Johann Nepomuk v. Krenner, Carl Maria Graf v. Arco, Aretin und Effner.

1745

OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“, § 12: „Sogenannte einschichtige Unterthanen können von denjenigen Gutsherren, welche an dem Tage der Publikation dieses Edikts sich in dem ruhigen, unangefochtenen Besize der Gerichtsbarkeit befinden, zur Bildung der zu einem Patrimonial-Gerichte erfoderlichen Familienzahl eingerechnet werden, wenn sie in der ausgesprochenen Entfernung von vier Stunden gelegen sind“ (RegBl. 1808, Sp. 2248).

1746

Die Edelmannsfreiheit war durch Organisches Gesetz vom 20. April 1808 aufgehoben worden (RegBl. 1809, Sp. 113-115).

1747

Die Stellungnahme Montgelas’ ist (bis auf die beiden letzten Absätze) auch gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 40, S. 216-218.

1748

Zur Genese des Organischen Edikts über die Patrimonialgerichtsbarkeit vom 8. September 1808 vgl. oben Nr. 6 (Staatskonferenz vom 30. Juni 1808), TOP 5; Nr. 9 (Staatskonferenz vom 28. Juli 1808), TOP 4; Nr. 10 (Staatskonferenz vom 8. August 1808), TOP 4; Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 2; Nr. 14 (Staatskonferenz vom 1. September 1808), TOP 2; Nr. 15 (Staatskonferenz vom 8. September 1808), TOP 9.

1749

Ignaz Graf von Arco.

1750

Franz von Krenner.

1751

VO betr. die „nähere Erläuterung des 12. §. des organischen Ediktes vom 8. September 1808, über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 4. Oktober 1810, RegBl. 1810, Sp. 1001f.; auch bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 41, S. 218f.

1752

Feuerbach, „Vortrag für den königlichen geheimen Rath das Verfahren bei der Amortisirung der Urkunden in denen Provinzen, wo noch oesterreichisches Recht gilt, betr.“, lithographierter Text, nicht datiert, 6 S., BayHStA Staatsrat 195. – Den Anstoß zur Ausarbeitung einer neuen Verordnung gab eine Anfrage des Appellationsgerichts Innsbruck vom 22. Mai 1810. Es forderte ein Regulativ, „da die während der Insurrekzion durch Feuersbrunst, Plünderung und andere Zufälle verloren gegangenen Urkunden wahrscheinlich viele solche Amortisazions Gesuche veranlassen würden“ (ebd., S. 2). Ein Rechtsgutachten des Oberappellationsgerichts vom 13. Juni brachte keine endgültig verbindliche Handlungsanweisung. Am 28. August erbat das Appellationsgericht eine Entschließung mit Bezug auf einen zu entscheidenden besonderen Fall. Da der Gegenstand zur Gesetzgebung gehörte, schaltete der König am 27. September den Geheimen Rat ein, der am 29. September 1810 Feuerbach mit einem Vortrag beauftragte. Im Gegensatz zum Gutachten des Oberappellationsgerichts arbeitete Feuerbach keine allgemeine, für das ganze Königreich geltende Norm aus. Er hielt es nämlich keineswegs für rätlich, in „bestehenden Gesezgebungen einzelne Partialveränderungen zu machen, […] so lange nicht entweder die Unzulänglichkeit, oder die offenbare Schädlichkeit des Geltenden die Gesezgebung zur Nachhülfe auffordert“ (ebd., S. 3). Feuerbach beschränkte den Geltungsraum der neuen Vorschriften daher auf Tirol und Vorarlberg.

1753

Die von Feuerbach entworfene „Generalverordnung die Ausfertigung der Amortisations Edicte betr.“, Oktober 1810, BayHStA Staatsrat 195, wurde mit den hier vorgetragenen redaktionellen Änderungen als VO betr. die „Ausfertigung der Amortisations-Edikte“ vom 10. Oktober 1810 publiziert (RegBl. 1810, Sp. 953-956). Im Ergebnis stellte die Verordnung fest: „Ein rechtskräftiges Amortisations-Erkenntniß hat zur Folge, daß aus der für amortisirt erklärten Urkunde selbst keine Rechtsansprüche mehr abgeleitet werden können, mithin dieselbe als Beweismittel für die dadurch beurkundete Verbindlichkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann“ (§ VIII, Sp. 956). Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckte sich auf diejenigen Gebietsteile des Königreichs, in denen „keine vollständige Rechtsnormen, rücksichtlich der Amortisations-Edikte“ vorhanden waren (Präambel, Sp. 953).

1754

Heute ist Schäfstall ein Stadtteil von Donauwörth (Landkreis Donau-Ries, Regierungsbezirk Schwaben).

1755

Die Bekanntmachung betreffend die „Abstellung der schädlichen Nachtweide des Viehstands“ vom 11. Juli 1803 (RegBl. 1803, Sp. 486-488) würdigte die Verordnung eines nicht benannten Landgerichts als exemplarisch, wodurch „die noch bestandene so landesverderbliche, als dem Viehstande schädliche Nachtweide ernstlichst abgestellt“ wurde, zumal „diese auch nach den ältern und neuern höchsten Verordnungen eine verbothene Sache“ sei (Zitat Sp. 487). Die Bekanntmachung betr. die „verbotswidrigen Kultursbeschränkungen“ vom 14. Januar 1803, ebd. Sp. 57f., rügte insbesondere die verbotswidrige Praxis mehrerer Gerichtsstellen, „den Kulturslustigen kostbare Verzäunungen auf[zu]bürden“ (Zitat Sp. 57).

1756

Hinweis auf Entscheidung in dieser Rekurssache: RegBl. 1810, Sp. 961.

1757

Heute: Ammerndorf und Cadolzburg (mit dem Ortsteil Vogtsreichenbach), Landkreis Fürth, Regierungsbezirk Mittelfranken.

1758

Zum Fortgang: Nr. 68 (Geheimer Rat vom 8. Oktober 1810), TOP 1.