BayHStA Staatsrat 196

7 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.

Geheime Räte: Ignaz Graf von Arco; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach

Landeskulturstreitigkeit

Zentner setzt seinen Vortrag über die Streitsache der Gemeinde Ammerndorf gegen die Gemeinde Vogtsreichenbach wegen des Anteils an einer Viehweide fort. Er schildert den Gang des Verfahrens und referiert den Spruch des Generalkommissariats des Pegnizkreises, der die Beschwerde der Gemeinde Ammerndorf an den Geheimen Rat ausgelöst hat. Zentner prüft die juristischen Fragen, befürwortet einen gütlichen Vergleich der Parteien und präsentiert einen Reskriptsentwurf. Die Geheimen Räte äußern hierzu unterschiedliche Ansichten. Diese führen zu dem Antrag, dem Richter erster Instanz durch das Generalkommissariat aufzutragen, den Flächeninhalt des Gemeinwasens und die Stärke der Viehherden zu ermitteln, damit eine Entscheidung in der Streitsache gefällt werden kann, die den Interessen beider Seiten entspricht.

{1r} 1. Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg, welche die heutige geheime Raths Sizung praesidirten, forderten Herrn geheimen Rath von Zentner als Referent in der {1v} Rekurs Sache der Gemeinde Ammerndorf Landgerichts Radolzburg [!] im Pegniz Kreise1759 wegen des Theilnahms Rechts der Gemeinde Vogtsreichenbach an einem zu kultivirenden Hutwasen, welcher Gegenstand in der lezten geheimen Rats Sizung angefangen aber nicht beendiget worden, fortzufahren1760.

Geheimer Rath von Zentner wiederholte in einer kurzen Darstellung dasjenige, was am verfloßenen Donnerstag schon in dieser Rekurs Sache vorgetragen worden, und schritt dann zu Ablesung des erholten Zeugenverhörs der von dem klägerischen Mandatar übergebenen Reprobatorial Artikel und der Außagen von vier neuen von diesem vorgeschlagenen Zeugen.

Geheimer Rath von Zentner bemerkte, daß die Probatorial, dann die bereits abgehörte und noch abzuhörende Reprobatorial Zeugen auf den streitigen Waasen geführet, die Abgehörte ihrer Außagen erinnert, sonach deren Rekognizion sowohl als die weitere Außagen der noch nicht abgehörten Zeugen zu Protokoll genommen, den beiderseitigen Partheien die Außagen der Zeugen vorgelesen, {2r} und dabei ein Vergleich aber ohne Erfolg versucht worden.

Das Justizamt Radolzburg habe hierauf, nachdem der Gegenstand der Vollmachten von den beiden streitenden Theilen berichtiget gewesen, unter Belehrung der binnen 14 Tagen anzuwendenden Appellation folgenden Bescheid publizirt: „Würde Klägerin (Gemeinde Vogtsreichenbach) daß sie nicht blos bis zum Stein Lit. L bei der Krümmung des Reichenbachs, sondern bis zum verlornen Stein beim Wachholder Busche, ohnweit dem Brunnen herüber auf dem fraglichen Gemeinde Wasen die Weide seit 30 Jahren ruhig ausgeübt, eidlich erhärten, so hat Beklagte dasjenige, was ihr zu erweisen auferlegt worden, nicht erwiesen, und ist der Klägerin bei der Kultur und Vertheilung des Wasens zwischen dem Wachholder Busche und der Schwabischen Wieße, im Nichtschwörungs Falle aber nur zwischen dem Stein Lit. L bis zu gedachter Wieße einen {2v} gleichen Gemeinrechts Antheil auszuantworten schuldig. Die Kosten sind zu kompensiren.“

Die Gemeinde Vogtsreichenbach habe innerhalb des gesezlichen Termins die Appellation gegen dieses Urtheil ergriffen, in ihrer Rekurs Schrift habe sie sowohl ihre Beschwerde Puncte gegen das Urtheil als auch ihre Bemerkungen gegen die Entscheidungs Gründe ausgeführt, worauf das General Commißariat des Pegniz Kreises folgendes Erkenntniß erlaßen: „daß der appellantischen Gemeinde Vogtsreichenbach nicht blos ein Gemeinde-Rechts-Anteil von dem Wasen auszuantworten, vielmehr dieselbe daran nach dem Umfange und Inhalt ihrer bisherigen Weidebenuzung deßelben Theil zu nehmen wohl befugt, dieser Antheil durch die erforderliche besondere Instruction von dem Richter erster Instanz vorerst noch auszumitteln, auch im Falle nicht zu bewirkender gütlicher Vereinigung unter den streitenden Partheien vorbehaltlich {3r} der Appellation darüber zu erkennen, und dabei die Nothwendigkeit des in dem gegenwärtigen Erkenntniß der appellantischen Gemeinde zuerkannten hiemit suspendirten Reinigungs Eides anderweit zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Kosten der gegenwärtigen Appellations Instanz, wovon die Sentenz-Gebühren auf 8 fl. festgesezt werden, haben übrigens beide Theile gemeinschaftlich zu tragen.“

Dieses seie den Partheien unterm 21en Merz mit der Bemerkung publizirt worden, daß es ihnen frei stehe, innerhalb des festgesezten Termins den Rekurs an den königlichen geheimen Rath zu ergreifen, welches auch von der Gemeinde Ammerndorf unterm 3en April 1809 geschehen.

Geheimer Rath von Zentner führte die Gründe an, welche diese Gemeinde in ihrer Rekurs Schrift angegeben, und bemerkte, daß nachdem die hierüber verhandelte sämmtliche Akten eingefordert und eingesendet gewesen, dieser Gegenstand ihme zum {3v} Vortrage bei dem geheimen Rathe zugestellt worden.

Über die Kompetenz des geheimen Rathes äußerte geheimer Rath von Zentner, daß derselben nichts entgegen stehe. Ein Zweifel könnte sich ergeben, wenn der Gegenstand des Streites betrachtet werde, denn man könne glauben, daß dieser nach dem lezten Präjudiz zur Erkenntniß der Justiz Stellen sich eigne, indem in dem vorliegenden Falle zwischen den genannten zwei Gemeinden über das Eigenthum respec. Miteigenthum gestritten wird. Allein geheimer Rath von Zentner löste diese Zweifel und führte die Entscheidungs Puncte in der Haupt Sache selbst und die Beantwortung folgender Fragen an.

1) Wem gehört das Eigenthum des zu vertheilenden Plazes? Ist derselbe ein Gemeinwasen der Gemeinde Ammerndorf, oder ein Gemeinwasen beider Gemeinden.

2) Welche Rechte hat jede Gemeinde darauf hergebracht, stehe der Gemeinde Vogtsreichenbach a) nur das Recht des Triebes und der Tränke {4r} (servitus actus et pucoris [!] ad aquam apulsus1761) oder b) auch das Recht des Weideganges mit der beklagten Gemeinde Ammerndorf, und c) in diesem Falle auf den ganzen Wasen, oder nur auf einen Theil, und auf welchen zu.

Gestützt auf die vorgelegte Beantwortung dieser Fragen und auf die von ihm angegebene Entscheidungs Punkte machte geheimer Rath von Zentner den Antrag, in einem definitiven Erkenntniß dem Richter 1ter Instanz aufgeben zu laßen, vorerst unter den streitenden Partheien eine gütliche Vereinigung dahin zu suchen, daß der Vogtsreichenbacher Gemeinde von dem fraglichen Hutwasen ein solcher Theil abgetreten werde, welcher mit dem Umfange und der Zeit ihrer bisherigen Weidbenuzung, dann der Größe ihrer Viehheerde im Verhältniße stehet.

Wenn dieser Vergleich nicht zu Stande kömmt, sodann zu erkennen: daß der Vogtsreichenbacher Gemeinde bei der Abtheilung {4v} des fraglichen Hutwasens die Hälfte desjenigen Bezirkes zu ihrem Antheile abzugeben sei, welchen sie zeither mit ihrem Vieh bis zu dem Stein L. betrieben hat. In Ansehung der Vertheilung der Kosten möchte es bei dem Urtheile der 2ten Instanz zu belaßen sein. In Übereinstimmung mit diesem Antrag las geheimer Rath von Zentner einen Reskripts Entwurf an das General Commißariat des Pegniz Kreises ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz-Minister Herr Graf von Reigersberg ließen über diesen Gegenstand abstimmen.

Seine Excellenz Herr geheimer Graf von Arco der ältere äußerten sich mit dem Antrage verstanden, jedoch daß den Partheien der 2te Saz des Reskriptes nicht bekannt werde, indem sie sich sonst nicht vergleichen würden.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere stimmte in der Hauptsache auch mit dem Herrn Referenten, {5r} nur glaubte er, daß statt der, der Gemeinde Vogtsreichenbach zugesprochen werden sollenden Hälfte des Districtes bis zu dem auf der Handzeichnung bemerkten Stein L der 4te Theil angenommen werden könnte.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerte, er habe ein eigenes etwas komplizirtes Votum, er glaube nämlich: da es so sehr zweifelhaft sei, ob der Stein Litt. L oder der Wachholderbusch die wahre Grenze des Vogtsreichenbachschen Weidetriebes sei, so sollen der ohnehin nur in 68 Schritten bestehende Zwischenraum dividirt und also die Mittellinie zwischen diesen zwei Puncten als Grenze angenommen werden.

Der ganze Raum zwischen der Schwabischen Vogtsreichenbacher Wiese und der obigen Mittellinie solle hiernach nach der Größe der Viehherde der Vogtsreichenbacher Gemeinde und der Ammerndorfer Gemeinde getheilt werden, so daß, wenn z. B. die Vogtsreichenbacher Gemeinde 50 Stüke und die Ammerndorfer Gemeinde 100 Stüke halte, dieser Weideplaz {5v} vor allem in ⅓ und ⅔ getheilt werde.

Allein auch sodann stehe den Vogtsreichenbachern noch nicht das erwähnte ganze ⅓, sondern weil sie nur 2 bis 3 Stunde während der Tränke weiden dürfe, so sollten die Vogtsreichenbacher von demjenigen was sie nach der Anzal ihrer Heerde treffe, nur ein Drittheil zur Entschädigung überlaßen werden.

Seine Excellenz Herr Graf Carl von Arco stimmten, sie glaubten, daß zwar der Antrag des Herrn Referenten ad Acta und in dem Protokoll konkludirt werden könnte, daß im Falle kein Vergleich zu Stande komme, diese Streitsache nach den vorgelegten Grundsäzen mit Abweichung von der angetragenen Hälfte entschieden werde, da hier wirklich der Fall eintreten könne, daß die Entschädigung nicht in Grund und Boden, sondern in Geld zu leisten, allein um das Maaß des zuzusprechenden Antheils genau und mit Recht zu bestimmen, müße man vor allem den Flächen Inhalt der strittigen Antheile und den Stand der Viehherden {6r} von beiden Gemeinden kennen.

Er nähere sich rüksichtlich dieser Bestimmungen der Meinung des Herrn geheimen Rath von Krenner des jüngeren, und trage an, vor allem unter Rüksendung der Akten die Größe der Heerden von beiden Gemeinden und den Flächeninhalt, dem strittigen Theile von Litt. L. D. C bis Lit. L und von Litt. L bis zum Wachholderbusch der Handzeichnung durch den Richter 1mae herstellen zu laßen, und darauf sowohl als auf die aus den eingesendeten Akten schon zu bestimmende Zeit der Weidenschaft zu gründen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin stimmte dahin, die Absicht, warum man die Kulturs Strittigkeiten zu den administrativ Stellen gegeben, seie vorzüglich diese gewesen, derlei Gegenstände zu schnellerer Beendigung nicht mit allen Förmlichkeiten, die bei den Gerichtshöfen nöthig, sondern summarisch behandeln und nach Recht und Billigkeit behandeln zu laßen.

Die Herstellung der Größe des Flächeninhalts der strittigen Theile und der Viehherden von beiden Gemeinden würde viele Zeit erfordern und den Gemeinden {6v} neue Kosten verursachen, er halte es daher für beßer, irgend einen Durchschnitt zu Bestimmung der Entschädigung anzunehmen, und vereinige sich mit dem Herrn Referenten, nur würde er statt der Hälfte den vierten Theil der Entschädigung aussprechen.

Geheimer Rath von Effner bemerkte, der Zwek der summarischen Behandlung der Kulturs Streitigkeiten habe allerdings etwas für sich, allein wo alle verläßige Data mangelten, könne man doch die Entscheidung nicht auf bloße Vermuthungen gründen, er stimme deßwegen auch auf Herstellung des Flächeninhaltes der strittigen Antheile und der Größe der beiderseitigen Heerden, ehe man über die Hauptsache entscheide, und würde die Entschädigung nicht auf Grund und Boden sondern in Geld bestimmen.

Die geheimen Räthe Freiherr von Asbek und von Feuerbach stimmten ebenfalls auf Herstellung des Flächeninhaltes und der Größe der beiderseitigen Heerden ehe über die Hauptsache eine Entscheidung erfolgen könne.

Die geheimen Räthe Graf {7r} von Arco der ältere Excellenz und Herr von Zentner erklärten sich auch für den 4ten Theil statt der Hälfte, wodurch und weil Herr von Krenner der jüngere ein eigenes Votum führte, Paria in den Abstimmungen sich ergaben, da aber Herr von Krenner der jüngere zu der von vier Herrn geheimen Räthen geäußerten Meinung, den Flächeninhalt und die Größe der beiderseitigen Gemeinds Heerden herstellen zu laßen, übergieng, so entstunden dadurch Majora und in Folge derselben wurde beschloßen

an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu machen, durch das Ministerium des Innern dem General Commißariate des Pegniz Kreises mit Rüksendung der Acten aufzutragen, daßelbe habe durch den Richter 1ter Instanz den ganzen Flächen Inhalt des Gemein Wasens dann denjenigen Theil deßelben planmäsig herstellen zu laßen, den die Vogtsreichenbacher Gemeinde zeither zur Weide betrieben hat, und der auf der, den Akten beiliegenden Handzeichnung bis zu dem Stein Litt. L und von Litt. L bis zum Wachholderbusch gehet. Zugleich habe derselbe auch den Stand der Ammerdorfer {7v} und Vogtsreichenbacher Gemeinds Heerden aufnehmen zu laßen, und diese Ersezungen mit Rükfertigung der verhandelten Akten durch das General-Commißariat einzusenden, worauf die Entscheidung über diese durch Rekurs zum geheimen Rathe gebrachte Streitsache erfolgen werde.

Genehmigung des Antrags durch den König (10. Oktober 1810).

Anmerkungen

1759

Lies: Cadolzburg.

1760

Vgl. Nr. 67 (Geheimer Rat vom 4. Oktober 1810), TOP 5.

1761

Muß heißen: pecoris. Der Rechtssatz verweist auf das Recht, das Vieh zur Quelle oder zum Wasser des Nachbarn zu treiben, um es dort zu tränken ([Anonym], Examinatorium, S. 59). Servitus actus ist das Recht, „Vieh über ein fremdes Grundstück zu treiben und einen Karn oder kleinen Wagen […] darüber zu schieben oder zu ziehen“ (Bucher, System, S. 294).