BayHStA Staatsrat 381, Nr. 27 17 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit kurzem Nachtrag Kobells): 9. Oktober 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt die kurfürstlichen Resolutionen aus der Staatskonferenz vom 2. Oktober zu den Entscheidungen des Staatsrats vom 30. September 1801 vor.

2. Vortrag Krenner jun.: Das Gesuch des Weinwirts Albert sen. um Ersatz von Quartierkosten für die Generäle Alois Graf von Tauffkirchen und Johann Nepomuk von Triva sowie den Direktor des Kriegs-Ökonomierats, Johann Heinrich Kraus, wird an die Kriegsdeputation weitergegeben.

3. Vortrag Krenner jun.: Vorlage des vom Kurfürsten angeforderten Reskripts433 an die Stände-Verordnung wegen des Postulats 1801.

4. Umsetzung des Friedensvertrags mit Frankreich vom 24. August 1801

Krenner sen. erstattet Vortrag über den Vollzug des Pariser Friedensvertrags zwischen Frankreich und Bayern vom 24. August 1801434, in München ratifiziert am 14. September, »insoweit derselbe Administrationsgegenstände betreffe«: Titel des Kurfürsten; Auflösung des Kabinetts, der Regierung und der Hofkammer von Pfalz-Zweibrücken; Bekanntmachung an alle Landesstellen; Aufstellung von Kommissaren zur Feststellung und Aufteilung der auf Grund und Boden der linksrheinisch abgetretenen Besitzungen (Jülich, Zweibrücken, Teile Kurpfalz) liegenden Schulden. Zum Vertreter Pfalzbayerns bei diesen Unterhandlungen wird Joseph d’Epreville, Rat der staatsrechtlichen Deputation der General-Landeskommission in Mannheim, ernannt. Finanzreferendär Krenner jun. weist auf einige noch offene Schuldtitel der Generalkasse der Rheinpfalz hin; die Gelder seien für Zwecke der Landesadministration verwendet worden und deshalb in der Aufstellung der Schulden der Rheinpfalz zu berücksichtigen.

{2v} 4. Über die Vollziehung des zwischen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht und der französischen Republik am 24. August geschlossenen und am 14. vorigen Monats ratificirten Friedens, in soweit derselbe Administrationsgegenstände betreffe, erstattete Herr Geheimer Rath von Zentner Vortrag und führte an, daß {3r}

1) die Titulatur Seiner Churfürstlichen Durchlaucht wenigstens in Bezug auf Frankreich darnach abgeändert werden müsse; dieser Verfügung seye aber durch die letzthin beschlossene zukünftige provisorische Einrichtung dieser Titulatur Genüge geschehen.

2) Müßten die zeither bestandene zweibrückische Cabinet, Regierung und Hofkammer aufgelöset werden, zu welchem Zwecke Referent einen Reskripts-Entwurf an das ehemalige zweibrückische Cabinet, die Geheimen Räthe Erlenholz und Colson ablas.

3) Wären Auszüge aus dem abgeschlossenen Frieden an alle churfürstliche Landesstellen zu publiciren und selbst zur Wissenschaft der churfürstlichen Unterthanen des übrigen Publici zu bringen, in soweit diese dabei interessiret sind. Herr von Zentner bemerkte hiebei, daß solches sowol an die herobere als untere Landesstellen schon bereits geschehen seye und ihnen vorgeschrieben worden, was sie rücksichtlich dieses Friedens zu beobachten hätten.

4) Nach dem Art. 5 solten nach erfolgter Ratification des Friedens von beiden contrahirenden Theilen Kommissärs ernannt werden, um die Schulden theils zu verificiren, theils verhältnißmäsig zu repartiren, welche nach diesem Artikel Frankreich zu übernehmen verspricht. Hiebei komme es nun darauf an, daß a) der diesseitige Commissaire ernannt, b) demselben nebst einer Vollmacht eine genaue Instruction über {3v} diesen wichtigen Gegenstand mit sorgfältiger Auseinandersetzung der Schulden der verschiedenen abgetrettenen Länder ertheilet werde. Ad a) seye der Geheime Rath und rheinpfälzische General Landes Kommissariatsrath von de Breville als Kommissär ernannt. Ad b) Durch eine entworfene Instruktion werde derselbe in Stand gesetzet, seinen Auftrag zu erfüllen. In dieser Instruktion seye zugleich ausgezeigt, was von ieder Provinzial Regierung zur Verificirung der überwiesenen Schulden allenfalls noch einzusenden seyn möchte.

Herr Geheimer Rath von Zentner las hierauf diese entworfene Instruktion ab, wobei Herr Geheimer Finanz-Referendär von Krenner, wo die Schulden der Rheinpfalz zur Sprache gekommen, die Erinnerung machte, daß zur Zeit, als die Mannheimer General Kasse in der größten Verlegenheit zur Bestreitung seiner [sic] Staatsbedürfnisse gewesen, 1) bei den baierischen Gotteshäusern 150.000 fl. und 2) aus der Graf v. Laroséeischen Erbschafts-Massa 50.000 fl. verzinßlich aufgenommen und baar an ersagte General Cassa übersendet worden, welche beide Posten noch zur Stund den ersagten Häusern und der Graf Laroséeischen Massa nicht hätten können bezahlet werden. Eben so seyen im Dezember 1794 {4r} 400.000 fl. Baargeld, welche keine baierische Staatsgefälle, sondern ein Anlehen von dem Dittmer waren, an die General Cassa nach Mannheim in baarem Gelde geschickt worden, welche man dem Dittmer noch zur Stunde schuldig seye.

Er finde sich verpflichtet, dem [sic] hohen Staatsrath hierauf aufmerksam zu machen, damit diese Posten auf eine schickliche Art dem Schulden Verzeichnis der Rheinpfalz einverleibet würden, zu welchem Ende er die nähere Data hievon in einigen Tagen nachtragen würde.

Herr Geheimer Rath von Zentner führte als Nachtrag zu seinem Gutachten ferner an, daß 1) die Taggebühren des Kommissärs zu reguliren, 2) zu bestimmen seye, wer diese Kösten zu bezahlen habe? Ad 1) Da die Unterhandlungen in Paris würden gepflogen werden müssen, so könnten dem Kommissär nicht weniger als täglich 2 Louisd’or gegeben werden, und dabei müsse ihm verstattet seyn, die Reisekösten noch besonders zu specificiren. Ad 2) seye es billig, daß diese Kösten aus den Kassen derjenigen Länder bestritten werden, zu deren Vortheil diese Commission angeordnet worden wäre. Diese seyen: a) die Rheinpfalz, {4v} b) das Herzogthum Berg, c) Zweibrücken mit den elsassischen Herrschaften.

Referent trug daher an, den Kostenbetrag in 3 Ratas [zu] theilen und solche auf die rheinpfälzische und bergische Staatskasse und dann auf die Churfürstliche Cabinetskasse, welche Zweibrücken und die elsassische Herrschaften vertretten muß, anzuweisen. Und da der Commissaire aus der Rheinpfalz seye, so könnte die rheinpfälzische Kasse den ersten Vorschuß von 200 Louisd’or leisten.

Über alle diese vorgelegte Entwürfe und Bemerkungen des Herrn Geheimen Rathen von Zentner wurde Umfrage gehalten, und in dessen [sic] Folge sämtliche

Aufsätze so wie die Anträge wegen den Diaeten des Kommissärs und deren Bezahlung, insoferne er nach Paris sich verfüget, genehmiget, rücksichtlich der Erinnerung des Herrn Geheimen Finanz-Referendärs von Krenner aber beschlossen, diese Schuldposten in dem Verzeichniße der rheinpfälzischen Schulden anzusetzen, daß sie bei Entbehrung der überrheinischen Staatsgefällen zur Landes-Administration verwendet worden, weswegen von der hiesigen und Mannheimer Kasse über die Ausgaben und Verwendung {5r} dieser Gelder ein Attestat auszustellen wäre, um solches auf Erfordern zu Begründung der diesseitigen Foderung dem französischen Commissaire vorlegen zu können.

5. Verhandlungen mit Frankreich wegen der geistlichen Güter auf dem linken Rheinufer

Zentner berichtet über die Notwendigkeit von Verhandlungen über die Gebietsverluste geistlicher Institutionen auf dem linken Rheinufer infolge des mit Frankreich geschlossenen Friedens. Zu Verhandlungsführern Pfalzbayerns bestimmt werden Ferdinand Freiherr von Lamezan, Vizepräsident der General-Landeskommission in Mannheim, und der Außerordentliche Kommissar in Berg, Johann Wilhelm Freiherr von Hompesch. Der Unterhändler Frankreichs werde der Generalkommissar der vier neuen linksrheinischen Departements Jollivet435 sein.

5. Wegen den Besitzungen, welche verschiedene geistliche Corpora und Institute der Rheinpfalz und der niederländischen Herzogthümer auf dem Überrhein verlohren und weswegen in dem mit der französischen Republik abgeschlossenen Frieden keine Übereinkunft hätte können getrofen werden, äuserte Herr Geheimer Rath von Zentner, daß nun kein anderer Ausweg übrig bleibe, als diese Angelegenheit mit dem französischen Commissaire der 4 neuen Departments, dem Staatsrathe Jolivet, behandlen und durch eine besondere Commission zu irgend einem Ende bringen zu lassen. Zu Erreichung dieses Endzwecks trage er an, den Vice Präsidenten des rheinpfälzischen General Landeskommissariats Freiherr von Lamezan so wie dem [sic] Freiherr von Hompesch in Düsseldorf zu bevollmächtigen, nach gewießen ihnen bekannt zu machenden Grundsätzen sich mit erwehntem Staatsrathe Jollivet in Unterhandlungen einzulassen und diesen Gegenstand wo möglich zu beendigen. Er las sodann zwei Reskripts-Aufsätze an Freiherrn von Hompesch und Freiherrn von Lamezan ab, {5v} worin die Instruktionen zum Anfang und Führung dieser Unterhandlungen ganz auseinander gesetzet sind.

Diese beide Reskripts-Aufsätze wurden nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe genehmiget.

6. Vortrag Stichaner: Antrag auf mildere Bestrafung von zwei Straßenräubern, gegen die der Hofrat die Todesstrafe (in einem Fall durch das Rad) verhängt hatte. Der Staatsrat hebt das Urteil unter ausdrücklicher Rügung der Verfahrensführung des Hofrats auf und empfiehlt die Verhängung einer milderen »ausserordentlichen« Strafe. Auf Antrag Stichaners wird außerdem die Anwendung der Verordnungen von 1781 über das in Raubfällen zu verhängende Strafmaß436 außer Kraft gesetzt.

Kurfürstliche Entschließung dazu 9. Oktober 1801: Der Hofrat solle das Urteil über eine »außerordentliche[n] Straffe« gegen beide Delinquenten vor der Verkündung dem Kurfürsten persönlich vorlegen.

7. Vortrag Branca: Dem Hofrat wird aufgetragen, die im Staatsrat437 angeordnete Untersuchung der Vorwürfe im Geistlichen Rat gegen den Ersten Direktor Johann Kittreiber fortzusetzen. Dies gelte auch für den Fall, daß der Streit mit Mitteln des Disziplinarrechts nicht beizulegen sei, sondern in ein Gerichtsverfahren münden werde.

8. Erste Erteilung einer Betriebskonzession für einen jüdischen Untertanen

Schenk trägt vor, dem jüdischen Untertanen Bomeisler würden die Konzession zur Errichtung einer Lederfabrik und zum Erwerb eines entsprechenden Gebäudes sowie »die Toleranz« erteilt. Die Konzession dürfe keinem anderen Juden übertragen oder auf ihn ausgedehnt werden. Er solle alle Gesellschafter seiner Firma namentlich bekannt machen und auf keinen Fall »viele andere seiner Glaubensgenossen« ins Land holen438.

{7v} 8. Herr Geheimer Finanz-Referendär von Schenk legte einen Rescripts-Aufsatz vor, den er nach vorherigem Benehmen mit dem Ministerial Justizdepartement und einstimmig mit diesem an die General Landesdirektion wegen dem Gesuche des Juden Bomeisler um Errichtung einer Lederfabrik entworfen und wodurch demselben, gegen die Meinung der 1., aber nach dem Gutachten der 4. Deputation infolge einer bereits erlassenen Entschliessung {8r} die Toleranz ertheilet, der Ankauf der Bachmayerischen Fabrik ratificiret und die nöthige Concessions-Urkunde über den Betrieb dieser Fabrik auszufertigen befohlen, anbei aber ihm aufgetragen wird, die Theilnehmer seiner Gesellschaft namentlich bekannt zu machen, seine Concession nicht auf andere, unbekannte Juden auszudehnen und zu übertragen, noch auch sein Recht dazu zu mißbrauchen, daß unter dem Vorwande benöthigter Arbeitsleute und Geschäftsführer viele andere seiner Glaubensgenossen, wenn sie nicht vorläufig die Toleranz erlangt haben, von ihm in das Land gezogen werden.

Dieser Reskripts-Entwurf wurde genehmiget.

9. Dem Fürsten von Isenburg wird die Aufnahme eines Kapitals von 5.000 fl. auf die Lehen Harlaching und Siebenbrunn (Stadt München) erlaubt, und zwar zweckgebunden für den Wiederaufbau abgebrannter Wirtschaftsgebäude.

10. Vortrag Zentner: Neubesetzung einiger Stellen von »Verrechnenden Beamten« bei der katholischen Sektion der Geistlichen Güterverwaltung der Rheinpfalz439: Schaffner zu Bretten (Krs. Karlsruhe) und Heidelsheim (Stadt Bruchsal, Krs. Karlsruhe) wird Daniel Zutt, Schaffner zu Ladenburg (Rhein-Neckar-Kreis) Felix Jaudas. Die Schaffnerei der Propstei Hördt (Krs. Germersheim) wird nicht mehr neu besetzt, da ihre Besitzungen zum Großteil links des Rheins lagen.

11. Vortrag Schenk: Übertragung der Stelle als Forstverwalter und Jagdzeugmeister beim Bergischen Oberstjägermeisteramt von Franz Fromm auf seinen Sohn Joseph Fromm.

12. Vortrag Krenner sen.: Genehmigung einer Zulage von 100 fl. als jährlicher Gratifikation für den Archivkanzlisten Franz Adam Zimmermann; seine Beförderung zum Registrator unterbleibt aber vorerst.

13. Vergleichsverhandlungen mit der Reichsstadt Nürnberg

Krenner sen. berichtet über den Stand der Vergleichsverhandlungen mit der Reichsstadt Nürnberg. Es werden die Aufhebung des Sequesters über die Güter von Nürnberger Stiftungen und die Ausfolgung ihrer bisher aufgelaufenen Erträge angeordnet.

{9v} 13. Herr Geheimer Rath von Krenner legte durch mündlichen Vortrag dem Staatsrathe vor, wie weit die Unterhandlungen mit der Reichsstadt Nürnberg über den abzuschließenden Vergleich gekommen, und daß in dessen Folge die oberpfalzische Landesdirektion angewiesen werden müßte, die bisher noch bestandene Sequestration über einige Milde-Stiftungsgüter aufzuheben und die Vorräthe der Reichsstadt Nürnberg ausfolgen zu lassen. Den hiernach gefertigten Reskripts-Aufsatz untergab er der Genehmigung des Staatsrathes.

Nach gehaltener Umfrage wurde beschlossen,

den auf den nürnbergischen Milden-Stiftungsgütern noch bestehenden Sequester für die Zukunft ganz aufheben zu lassen, {10r} und von den hievon schon erhobenen Gefällen, dasjenige nach Nürnberg abfolgen zu lassen, was bei der oberpfälzischen Landesdirektion oder den Ämtern noch vorräthig liegt und noch nicht von ersterer zur hiesigen Hauptkasse eingeliefert worden.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

433
Vgl. die kurfürstliche Resolution zu TOP 5) des Protokolls des Staatsrats vom 30. September 1801.
434
Abdruck des Friedensvertrags von Paris, 24. August 1801 (den der bayerische Gesandte Cetto mit dem Archivar des Außenministeriums Caillard ausgehandelt hatte und mit dem der Kurfürst, den Bestimmungen des Friedens von Lunéville entsprechend, gegen eine Garantie der verbleibenden Gebiete nach dem Stand von 1779 und die Zusage von Entschädigungen formell auf seine linksrheinischen Besitzungen verzichtete), z.B. bei Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. VII.115, S. 336-338. Details dazu bei Neri, Cetto, S. 127-132 und v.a. Weis, Montgelas, Bd. 2, S. 50-60, der auch ausführt, dass Frankreich schließlich einen Großteil der knapp 7 Mio. fl. Schulden übernahm, die auf den linksrheinischen Besitzungen des Hauses Pfalzbayern gelastet hatten.
435
Zu Jean Baptiste Moïse Jollivet (1753-1818), französischer Staatsrat und Präfekt im Département Donnersberg, vgl. Tulard, Dictionnaire, S. 972 (J. Tulard).
436
Bezug genommen wird auf die Mandate »Von Bestrafung der Räuber und Diebe« vom 18. Mai 1781 und »Von […] geschärfter Bestrafung des gefährlichen Raubergesindels« vom 21. Mai 1781; vgl. Schilling/Schuck, Repertorium, Halbbd. 1, Nr. BAY 2558, 2559, S. 917, 918.
437
Vgl. Protokoll des Staatsrats vom 9. September 1801, TOP 12).
438
Abdruck des entsprechenden Reskripts über die Niederlassungserlaubnis für den Juden Bomeisler zum Betreiben einer Fabrik (9. Oktober 1801) bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 107, S. 549f., die auch darauf hinweist, daß die Erlaubnis zur Ansiedlung von Juden in den Landesdirektionen umstritten war. »Die Ansiedlung kapitalkräftiger Juden mit unternehmerischen Zielen wurde von der Regierung […] aus wirtschaftspolitischen Erwägungen gefördert […], wobei aber die den Protestanten 1801 gewährte Niederlassungsfreiheit den Juden ausdrücklich verweigert wurde« (ebd., S. 544); zu letzterem Sachverhalt das Reskript »Die nähere Erläuterung des Religionsediktes betreffend« vom 21. September 1801 (Mayr, Sammlung, Bd. 2, Nr. VIII.37, S. 369).
439
Vgl. HStK 1802, S. 239f.