BayHStA Staatsrat 380, Nr. 8 4 Seiten. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: sine dato.

Anwesend: Minister Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling; Referendäre Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenck, Gravenreuth, Krenner sen., Zentner, Branca, Löwenthal, Stengel, Stichaner.

[ohne Nr.] Begründung einer Gebäude-Feuerversicherung

Vortrag Stichaner (MJ) über Gründung einer »Feuer Assecuranz« in Bayern und Vorlage eines entsprechenden Verordnungsentwurfs. Nach einer Reihe von Änderungen und Ergänzungen der Referendäre genehmigt der Kurfürst die »Errichtung einer Brandassecuration« [ohne Datum].

[1.] Der Churfürstliche Geheime Referendär von Stichaner zeigte durch mündlichen Vortrag aus den vorhandenen Acten, welche Schicksale der Vorschlag, in Baiern eine Feuer Assecuranz zu errichten, seit 18 Jahre erlitten, {2v} durch welche Zufälle deßen Ausführung gehemmet und welche Hindernüße hiegegen, theils von den mehrmahl hierüber vernohmenen Landesstellen, theils von der baierisch- und neuburgischen Landschafft, aufgesuchet worden, fort wie alles zußammengetroffen, um in Baiern eine Anstalt in ihrer Entstehung zu zernichten, die in den meisten Staaten Europens mit augenscheinlichem Vortheile für den Staat und ihre Unterthanen blühet und vielleicht nirgends so nöthig seye als in den baierisch- und damit verbundenen hierobigen Staaten. Er äüßerte ferner, wie man die Feuer Assecurations Einrichtungen mehrerer anderer Staaten eingesehen und überdacht, damit den von einem sicheren Licentiat Hiller diesfalls gemachten Plane verglichen und hieraus einen für die hierobig- baierisch- oberpfälzisch- und neuburgischen Landen und dazu gehörigen Herrschafften anwendbaren Entwurf zu einer Feuer Assecuranz gefertiget, den zur Prüf- und Beurtheilung dem versammelten Staats Rathe vorzulegen der Zweck der heutigen Zußammenkunft wäre.

Hierauf laß benanter von Stichaner den Entwurf selbst vor, der die Bestimmung in sich fast, wie es mit dem Ein- und Austritt der Theilnehmer solcher Feuer Assecuranz, mit dem Aufschlag der assecurirenden Gebäude, mit derselben Bestimmung, mit Herstellung des Cadasters, mit Bestimmung der Unglücksfälle, mit Schäzung und Bericht über den Brandschaden, mit Repartition des Schadens, mit Erhebung der Beitrag-Gelder, mit derselben Hinauszahlung und mit der Regie des dabey erforderlichen Personalis gehalten werden solle, und auf welche Art für die hierobige Lande eine Feuer Assecuranz einzurichten wäre.

Der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Herr von Hompesch foderte sodann die anweßende Geheime Referendairs zu Abgebung ihrer Stimmen auf, wornach für zweckmäßig befunden {3r} wurde, an dem vorgelegten Aufsatze folgende Änderungen und Beysätze zu machen:

In dem 1. § nach dem Satze: Nachlaß der Landespraestanden »in Ansehung der zur Assecuranz geeigneten Gegenstände«, dann nach zu erwarten »Wir selbst werden mit dem Beitritt unßerer landesherrlichen Amts- und Oeconomie Gebäuden und jenen geist- und weltlichen [Bauten], so unter unserem Schutze und Obervormundschafft stehen, vorausgehen und hierüber demnächstens die weitere Bestimmung treffen«.

In dem 3. § nach doch erstreckt sich diese Assecuration nicht auf die Mobilien ist wegzulaßen »welche nicht nagel- und bandfest«.

In dem 5. § nach der Schuldige aber nichtsdestoweniger bestraft und ist beyzufügen »in casu culpae latae manifestae71«.

In dem 8. § der Satz »so haften diese für den Betrag derselben und die Commission wird sich« wegzulaßen, und nach eben so sollen sich die Obrigkeiten bey der Einheischung der Beyträge allezeit zu sezen »der bereitesten Executions Mittel bedienen und sich an etc.«

In dem 10. § Nr. 6 nach der Empfang beyzusetzen »die Auszählung«, und dann nach Hinauszahlung »unter gemeinschafftlicher Sperre«.

In dem nemlichen § nach oder gefreyten Herrschafftsgerichten keine Zwischenbehörde stattfinden ist zu setzen: »Was die Besoldung der Commission anbelangt, so werden Wir Sorge tragen, daß diese ohne Entgang der Societaet durch unßere besoldete Dienerschafft bestellet werde«.

In eben diesem § nach und auch nicht mit Billigkeit verweigeren kann ist auch auszudrücken, daß denen Beamten und Magistraten, welche mit Einbringung der Beyträge beschäfftiget, einige Belohnung dadurch zufließen werde, weil die Commission ermächtiget, denenselben nach Maaß der aus ihrem Gerichts Bezirck {3v} eingebracht werdenden Concurrenz etwas vom Gulden, welches aber nie den Betrag von 2 Pfennige übersteigen darf, zu bestimmen.

Dem Geheimen Referendär von Stichaner wurde aufgetragen, hiernach den Rescripts Entwurf zu änderen und einzurichten, wornach solcher

Seiner Churfürstlichen Durchleucht zur höchsten Bestättigung vorzulegen beschloßen wurde.72.

Anmerkungen

71
Erwiesenes schweres Verschulden.
72
Die Verordnung die »Feuer-Assecuranz in Baiern betreffend« erging am 17. September 1799; siehe Schimke, Regierungsakten, Nr. 134, S. 671-680.