BayHStA Staatsrat 1, Nr. 36 6 Seiten.

Anwesend: Kfst. Max Joseph, Hzg. Wilhelm; Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling.

1. Verabschiedung einer neuen Zoll- und Mautordnung für Bayern und seine Nebenländer

[MF] Entwurf und Beschluß einer Neuordnung des Mautwesens in »den hierobigen Landen«197. Hompesch berichtet über die in seinem Ministerialdepartement durch die Referendäre Schenck und Utzschneider vorgenommene Prüfung und Auswertung der Schriften, die gemäß Aufruf198 aus der Bevölkerung eingegangen waren. Utzschneider legt den Entwurf eines Generalmandats vor für eine neue, provisorische, am 1.1.1800 in Kraft zu setzende Zoll- und Mautordnung für Bayern, Neuburg, die Oberpfalz, Sulzbach und Leuchtenberg. Ziel ist die Minderung der Regiekosten (z.B. Reduzierung der Maut- und Zollämter auf 43 unter Aufsicht der GLD ) beim Mautwesen ohne Minderung der Einnahmen, bis es möglich sein werde, die »ohneingeschränckte Handelsfreyheit« in Kraft zu setzen. Aufhebung aller Monopole im Binnenhandel.

1. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hompesch {2v} eröffnete die heutige Geheime Staats Conferenz mit Vorlaage der Ursachen, welche Seine Churfürstliche Durchleucht bewogen, in Rücksicht der bestehenden Mauth Einrichtung in den hierobigen Landen eine Änderung treffen zu laßen, um dadurch den Drucke, der auf dem Landes Commerz lieget, zu entfernen, die solches hemende Mauth Verordnungen aufzuheben und dafür andere, den Handel des Landes und die Industrie der Bewohner belebende Geseze einzuführen. Das Geheime Ministerial Finanz Departement habe deswegen durch die dort angestellte Geheime Referendarien von Schenck und Utzschneider die auf den an das Publicum wegen der Mauth Verbeßerung ergangenen Aufruf eingekommene Schriften und Gutachten prüfen und die nöthige Entwürfe zu einer verbeßerten Einrichtung fertigen laßen, welche, wenn Seine Churfürstliche Durchleucht es gnädigst erlaubten, durch erwehnte Referendarien zur höchsten Beurtheilung vorgetragen werden würden, um die nöthige Verbeßerungen zum Aufkommen der arbeitenden und handlenden Claße vor Ende des gegenwärtigen Jahrs noch vorbereiten und mit Anfange des künftigen, so wie die erforderliche Minderung der Regie Kösten bey dem Mauthweeßen, ohne Schmälerung der Mauth Revenüen, in Ausführung bringen zu können, bis günstigere Umstände zuließen, eine allgemeine, ohneingeschränckte Handelsfreyheit einzuführen. Nachdeme Seine Churfürstliche Durchleucht hierauf bewilligten, daß die gefasten Entwürfe vorgeleget werden, began der Geheime Referendaire Utzschneider, den Aufsaz eines General-Mandats zu einer neuen, provisorischen Zoll- und Mauth-Ordnung für Baiern, Neuburg, die Obere Pfalz, Sulzbach und Leuchtenberg abzuleßen, worin zuerst eine Darstellung der Gründen, welche Seine Churfürstliche Durchleucht zu einer Abänderung in der Mauth Einrichtung bewogen, dann folgende Bestimmungen enthalten:

1. daß mit Schluß des gegenwärtigen Jahrs die bestandene Mauth und Accis-Geseze, Tariffen, General- und Special-Verordnungen, Instructionen, Patente und was immer dahin Bezug haben mag, {3r} die gesezliche Kraft verliehren und ohne fernere Würckung seyn solle, 2. daß mit Schluß des laufenden Jahrs alle sogenante Mittel Mauth- und Accis-Ämter für aufgehoben angesehen und das dabey angestellte Personale in Ruhe versezet werden solle, auf deßen Versorgung doch alle mögliche Rücksicht genohmen werden wird, 3. daß, mit dem Jahre 1800 anfangend, nur mehr 43 Mauth- und Zoll-Ämter mit ihren Neben Stationen an den Landgränzen unter ohnmittelbahrer Leitung und Ober Auffsicht der General Landes Direction bestehen sollen, welche näher beschrieben worden. 4. Wurde die Art, wie diese Mauth Ämter an die General-Landes Direction berichten und unter sich sich benehmen sollen, sowie 5. die Tariff, wornach vom 1. Jänner des künftigen Jahrs bey den Mauth Ämter das Consummo, Essito und Transito auf den Gränz Orthen erhoben werden solle, festgesezet und verordnet, daß in Zukunft keine Beschau oder Plombirung bey den Mauth Stationen mehr vorgenohmen, sondern 6. die Güther nach dem Sporco Gewichte behandlet, und hiefür als Maximum 2 fl. 30 kr. per Centner sowie nach Verhältnüß der Waaren auch geringere Preiße, die bestimmet sind, erhoben werden sollen, 7. daß alle inländische Producte, Fabricaten und Waaren freyen Ausgang in Zukunft haben und nur gewiße, im Lande erzeugte Producte, die benennet werden, vom 1. Jänner künftigen Jahres an mit einer Essito Gebühr beleget werden sollen, 8. daß die Transito Mauthgebühren wie bisher ohne Unterschied von jedem Sporco Zentner, und zwar von jeder auf der gewählten Route zu passirenden berechtigten Station, zu Waßer 6 kr., zu Land 3 kr., entrichtet werden müßen, wobey angeführet wurde, was ganz frey {3v} durchgehet, und was der Transito Gebühr unterlieget, 9. daß zu Beförderung des Transito und Spedition Handels provisorié in München, Landshut, Straubingen, Ingolstadt, Neuburg, Amberg, Stadt am Hof, Öttingen und Gern eigene Hall-Verwaltungen errichtet werden, wie diese einzurichten, welche Geschäffte dort gemacht werden, und welche Instructionen denen Hallverwalter zu ertheilen sind. 10. Wurde bestimmt, wie die Frachtbriefe für Consumo und Transito eingerichtet und wie sie eingebracht werden müßen, wie sich wegen denen beyzulegenden Waagzettel und Designation der Güther zu verhalten, und wie die dagegen Handlende bestraffet werden, daß alle Obsignation und Verschnierung aufhöret, und welch andere Anordnungen zu treffen, um denen Unterschleifen vorzubeugen. 11. und 12. begreift die Vorsichten und Anstallten in sich, daß kein Transito Guth als Consumo im Lande abgestoßen wird, und bestimmet die Straffen der dagegen handlenden Fuhrleuthen, 13. daß der Straff Betrag dem Aufbringer der Defraudation ganz allein zu Theil werde, und 14. wie diese Defraudations Fälle instruiret und behandlet werden, auch kein Recurs ad intimum stattfinden solle, 15. daß keine Nachläße, Ausstände, Rückmauthen und Rückzölle vom 1. Jänner mehr bewilliget, alle Befreyungen von diesem Tage aufhören, wegen jenen der Reichstags- und allhier accreditirten fremden Gesandten aber andere Vorkehren getroffen werden sollen. 16. Wurden wegen dem Weggeld die Vorschrift erlaßen und ebenso 17. bestimmet, wie es mit den incolatsfähigen Orthen199 gehalten werden sollen, wenn sie sich nach dieser neuen Einrichtung behandlen laßen wollen, {4r} 18. daß der Handel im Lande vom 1. Jänner vollkommen frey seyn, alle Patenten und Monopolien aller Art aufgehoben und in Zukunft nicht mehr geduldet werden sollen, 19. daß den neuen Mauth-Ämter eine neue Art, ihre Rechnungen einzurichten, vorgeschrieben und an dieselbe die Verordnung erlaßen werde, wie es mit den eingehenden Mauth-Gelder und Rechnungen gehalten und wie die Correspondenz zwischen den Mauth Ämter unter sich geführet und besorget werden solle.

Hierauf wurde die Weißung an die General-Landes Direction, wodurch derselben diese Ordnung mitgetheilet und ihr die nöthige Vorschrift zu derselben Execution sowie das auf die bleibende Mauth- und Hallverwaltungen anzustellende Personal bekannt gemacht, auch ihr aufgetragen wird, was sie wegen den eingehenden Mauth Stationen, wegen dem in die Ruhe versezt werdenden Personale, dann wegen Beschreibung aller künftig nicht mehr nothwendigen Mauth-Gebäüden und Gründen sowie der im Lande vorhandenen Brücken zu verfügen und wie sich dieselbe zu benehmen hat, wenn die Incollats Orthe sich dieser neuen Einrichtung nicht unterwerffen wollten, ebenfalls abgeleßen

und von Seiner Churfürstlichen Durchleucht so wie auch das zuvor vorgetragene General Mandat vollkommen gnädigst genehmiget.

2. Besetzung der Forstmeisterstelle des Oberamts Bretten: Pensionierung des Amtsinhabers Jakob Scheidt mit vollen Bezügen und Gewährung der Ludwig Graf v. Chester erteilten Amts-Expektanz200.

Anmerkungen

197
Publiziert als »Provisorische Zoll- und Maut-Ordnung für Baiern, Neuburg, obere Pfalz, Sulzbach und Leuchtenberg« am 7. Dezember 1799, Druck: Schimke, Regierungsakten, Nr. 126, S. 626-632 (ebd., S. 621f. zu den freihändlerischen Grundsätzen dieser Ordnung); IntBl 1799, Sp. 820-846.
198
Vgl. Protokoll der Staatskonferenz vom 25. Juli 1799, TOP 1).
199
Als solche galten das Hochstift Freising, Hochstift und Stadt Regensburg, das salzburgische Mühldorf, die Grafschaft Werdenfels und das Hochstift Passau (Art. 17).