BayHStA Staatsrat 2, Nr. 5 11 Seiten.

Anwesend: Kfst. Max Joseph, Hzg. Wilhelm; Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling.

1. Verhältnis zur Landschaftsverordnung und Frage der Einberufung eines Landtags

[MF] Utzschneider berichtet über die Reaktion der landschaftlichen Verordnung auf die vom Kurfürsten am 9. Januar beschlossenen Finanzanforderungen für 1800. Die Verordnung lehnt aufgrund der neuen, präzedenzlosen Forderungen die Fortführung ihres Mandats ab und bittet den Kurfürsten um Einberufung eines allgemeinen Landtags, zeigt sich bereit zur Zahlung des Ordinariums und der Reichs-Defensionskosten sowie zur Kooperation bei der Vorbereitung des Landtags. Darüber hinaus sei nur die Antizipation eines Landsteuersimplums (nicht, wie angetragen, zwei) sowie die Einhebung einer entsprechenden Stand-Anlage möglich.

1. Der churfürstliche Geheime Referendaire Utzschneider, der mit churfürstlicher hochster Bewilligung der heutigen Geheimen Staats Conferenz wieder beywohnte, verlaß die von der baierischen Landschaffts Verordnung auf das ihr unterm 9. zugegangene churfürstliche Rescript241 {2v} übergebene unterthänigste Vorstellung, worin sie nach Schilderung ihres Patriotißmuß, ihrer Fürstenliebe und Anhänglichkeit an ihr Vatterland, dann Darstellung deßen, was sie, ihrer beschranckten Vollmacht ohngeachtet, geleistet, das Verfahren des Hofes gegen sie vorleget und zu beweißen suchet, daß bey den immer eintrettenden Neuerungen, den Verlezungen der Landes Verfaßung und bey dem wachsenden, laut sich äüßerenden Mißvergnügen und Ohnzufriedenheit ihrer Commitenten mit ihren Handlungen es ihr ohnmöglich seye, in ihren bisherigen Functionen fortzufahren und dahero auch ferner in die an sie gefoderet werdende außerordentliche Hülfe zum Landes Defensions Weeßen oder anderem Behufe zu willigen noch sich in Definitivreformen und Erklärungen über Gegenstände von bedeutender Wichtigkeit mehr einzulaßen, sondern sie sich gedrungen sehe, Seine Churfürstliche Durchleucht ebenso ehrfurchtsvoll als dringend zu bitten, ohne Verschub einen allgemeinen Landtag einzuberufen. Wo sie sich bis dahin gleichwohl befugt glaube, um jede Stockung in den Landes Cassen zu verhinderen, die provisorische Behandlung und Ausmittlung des Ordinarii sowohl als Reichs Defensions Kösten auf sich zu nehmen und bereit seye, mit Seiner Churfürstlichen Durchleucht in vorläufige Berathung über das Formale und die Gegenstände des Landtags einzugehen, deßen Versammlung für Fürst und Vatterland von gleicher Nothwendigkeit seye. Mit Willig- und Einbringung der 2. Anticipations Steuer müße sie bis zu diesem Zeitpunckte an sich halten und könne einsweilen nur auf Ausschreib- und Einbringung der ersten und einer Stand Anlaage beystimmen.242

Benanter tit. Utzschneider legte hierauf auch die von erwähnter Verordnung der General Landes Direction zugefertigte Vorstellung, wodurch sie derselben Abschriften von ihrem dem Hofe unterm 18. und 27. dieses Monats übergebenen Schriften mittheilet, und die Ausschreibung nur einer Anticipations Steuer nachsuchet, sowie den von der General-Landes Direction diesfalls an den Hof erstatteten Bericht vor und laß diese beyde Stücke ebenfalls ab.243

Minister Hompesch läßt dazu die Gutachten von drei Referendären des Finanz-Departements verlesen. Als erster empfiehlt Steiner eine Wiederholung der Anforderung der Gelder bei der Verordnung unter Verweis auf die Notlage des Landes. Dafür solle die Zusage gegeben werden, sofort nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen einen Landtag einzuberufen, was im Augenblick nicht möglich sei.

Da der churfüstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hompesch für nothwendig fand, über diese eben vorgetragene Actenstücke die Meynungen einiger {3r} bey seinem Departement angestellter Referendarien zu erhohlen, so wurden auch diese abgeleßen.

Jene des Geheimen Referendairs von Steiner, der sich in einem ausführlich-schrifftlichen Vortrag hierüber äüserte, ging dahin, der Landschafft erwiederen zu laßen, daß Seine Churfürstliche Durchleucht blos durch die dermahlige Kriegs Umstände gehinderet wären, einen Landtag nach ihren Wünschen zu versamlen. Es würde jedoch den Ständen selbst einleuchten, daß in diesem Augenblick eine solche Versammlung nicht wohl möglich noch räthlich, auch nach dem Herkommen während dem Kriege nicht gewöhnlich seye. Höchstdieselbe versicherten aber, sogleich nach erfolgtem Frieden einen förmlichen Landtag einzuberufen. Da inzwischen aber die Umstände zu Rettung des Vatterlandes so gebietherisch wären, daß kein Verzug Plaz greifen, noch die Frage, ob die Rettung würklich so nothwendig, erst einer Untersuchung unterworffen werden könne, so verseheten sich Seine Churfürstliche Durchleucht, daß sich die Landschafft mit dieser Versicherung einsweil beruhigen und inzwischen ihrer seits an thätiger Mitwirkung und Beyschaffung der erforderlichen Mittel es nicht fehlen laßen werde.244

Franz v. Krenner empfiehlt eine Neulegitimierung der landschaftlichen Verordneten durch Wahl eines 64er-Ausschusses auf drei Jahre durch alle Stände statt eines Voll-Landtags. Aus diesem solle ein engerer Kreis von 16 und ein weiterer Kreis von 32 Verhandlungsführern als Verordnete bzw. Adjunkten bestimmt werden.

Jene des Geheimen Referendair von Krenner, der eine Skizze der bey Versammlung des Landtags sich ergeben könnender Erreichnüße vorausschickte, war dahin gerichtet, ein Circulare an alle Landstände zu erlaßen, worin denenselben eröffnet würde, daß die dermahlige Landschaffts Verordnung auf einen allgemeinen Landtag angetragen, weil die Fortdauer ihrer Vollmachten von einigen Landständen bezweiflet werde. Seine Churfürstliche Durchleucht fänden zwar diesen Anstand in den Rechten nicht gegründet, da aber Höchstsie, welchen das Recht, einen Landtag auszuschreiben, allein zustünde, in den gegenwärtigen Kriegsunruhen solches nicht gewähren könten, dem Wunsche der Landstände, sich durch andere vertretten zu laßen, aber auch kein Hindernüß in Weeg legen wollten, und da ferner selbst auf Landtägen herkomlich seye, nur mit Ausschüßen zu handlen, folglich die übrige Landstände doch nur ihre Zeit versäümen und schwehre Kösten verzehren müsten, so sollten sie in gestalt eines weiten Ausschußes 64 Personnen erwählen und aus diesen 16 als gewöhnlich Verordnete und 16 als Adjuncten bestimmen {3v}, wo sodann mit den Verordneten herkomlicher maßen gehandelt, in nöthigen Fällen aber entweder die Adjuncten beygezogen oder endlich auch noch an die übrige 32 Ausschüßer persönlich oder per Circulare Rücksprache gepflogen werden solle. Diese Wahl solle von 3 zu 3 Jahren, wenn in der Zwischenzeit kein Landtag ausgeschrieben würde, wiederhohlet und nur die in der Zwischenzeit abgehende Mitglieder durch eine Wahl der 64 Ausschüßer provisorisch besezet werden.245

Utzschneider votiert für Ausarbeitung einer Art Verfassung, eines neuen, auf den Landesfreiheits-Erklärungen aufbauenden »förmlichen Staats Grundvertrags«, der »alle Verhältnüße des Churhaußes zur baierischen Nation genau bestimmet«, unter dem Namen »Baierische Erklärte Landesfreyheit«, der dann den Ständen und den Gemeinden zur Annahme vorzulegen sei. Die Mitglieder der neuen Verordnung würden für das erste Mal vom Kurfürsten bestimmt werden und ergänzten sich in der Folge durch Kooptation.

Der Geheime Referendär Utzschneider äuserte sich nebst einer Beleuchtung des Landschaffts Berichts dahin, einen allgemeinen Landtag nach dem Begehren der Landschaffts Verordnung, doch folgendermaßen zu beginnen, daß durch wenige fachkündige Männer vorher die alte, erklärte bayerische Landesfreyheit zur Hand genohmen, solche genau durchgangen und daraus ein Ganzes verfertiget werde, welches den dermahligen Verhältnüßen und Zeit-Umständen anpast, und alle Verhältnüße des Churhaußes zur baierischen Nation genau bestimmet, sohin einen förmlichen Staats Grundvertrag für Baiern unter dem Nahmen Baierische Erklärte Landesfreyheit bilde246, worin aber die Verhältnüße zum teutschen Reiche mit Vorsicht unverlezt bleiben sollen. Wenn diese Arbeit vollendet, geprüfet und die churfürstliche Genehmigung sowie den agnatischen Consens erhalten, so solle ohnverzüglich die erforderliche Exemplarien hievon an sämtliche Landstände und alle Gemeinden in Baiern abgesendet werden, damit unter einem vorgeschriebenen Termin sie ihre Erklärungen zur Annahm oder Nicht Annahm dieses baierischen Staats Grundvertrags abgeben können. Wird diese angenohmen, so tritt alsdann die gegenwärtige Landschaffts Verordnung ab und die neue, wenn die alte nicht beibehalten wird, dafür ein. Die neue Verordnung wählet das erste Mahl der Landesfürst selbst und schlaget die gewählten Mitglieder auf obige Weiße den Landständen und Gemeinden zur Annahme vor. Die einmahl Gewählte können ihres Plazes nicht willkührlich entsezet werden. Wenn ein Verordneter abgehet, so werde er durch freye Wahl der Verordneten, ohne Einfluß des Hofes, nach einer in der Landesfreyheit vorgeschriebenen Forme wieder ersezet.247

Eingehende Debatte über diese Vorschläge und die als nächstes zu ergreifenden Schritte, wobei Montgelas besonders vor der Realisierung der Pläne Utzschneiders warnt248. Der Kurfürst verordnet den Umlauf aller einschlägigen Dokumente bei allen Ministern und deren Vortrag und Votum auf einer Sitzung der Staatskonferenz am 4. Februar 1800.

{4r} Nachdeme dieser so wichtige Gegenstand von den Anweeßenden in reife Überlegung genohmen und alles, was hiebey in Rücksicht auf die dermahlig- innere und äüßere Verhältnüße eintritt, erwogen und beurtheilet, auch von dem Geheimen Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgellas mit Freymüthigkeit und lebhafter Darstellung die Folgen, die aus Annahme des von dem tit. Utzschneiders gestellten Antrages sich ergeben könten, vorgeleget, auch wohl zu überlegen angerathen worden, was der Hof dann thun könne und wolle?, wenn die Verordnung auf ihren geäüßerten, durch mancherley Leidenschafft und die Überzeugung, so wie bisher mit Ehre nicht mehr länger bestehen zu können, herbeygeführte Grundsäze fest stehen bliebe und auf Einberufung eines Landtages wiederhohlt und mit verdoppeltem Nachdrucke andränge, oder wenn die Stände und Gemeinden den ihnen zugefertigten neuen Staats Grundvertrag nicht annehmen?, indeme es eine der ersten Nothwendigkeiten seye, bey solch wichtigem Fürschritten auf alle Folgen, die sie nach sich ziehen können, schon im voraus gefast zu seyn, wurde von Seiner Churfürstlichen Durchleucht beschloßen, daß diese abgeleßene Vorstellungen, Berichte, Vorträge und der Rescripts Entwurf bey sämtlich- churfürstlichen Ministers circuliren und die darüber faßende Meynungen bis künftigen Dienstag, den 4. [Februar 1800], in einer Geheimen Staats Conferenz näher vorgetragen werden sollen, um alsdann die höchste Entschließung mit aller Vorkentnüß und Vorbereitung, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordere, hierauf nehmen zu können249.

2. Mehrere Gesuche um das Nachfolgerecht auf den Stellen des verstorbenen Friedrich Freiherrn v. Lützerode werden zurückgestellt250.

3. Bewilligung von Weinlieferungen und kostenloser Beleuchtung für den kurfürstlichen Leibarzt Franz Joseph Besnard.

4. Verzicht auf die Rückzahlung eines Vorschusses von 6.000 fl., der 1796 der Herzogin-Witwe Maria Amalie von Pfalz-Zweibrücken zur Durchführung einer Reise nach Dresden zugestanden worden war.

5. Schriftliche Weisung an die Haus-Kämmerei, die vom Kurfürsten zugesagte Abgabe verschiedener Kleidungsstücke an die Dienerschaft zu veranlassen.

6. Aussetzung der Mutung der pfalzbayerischen Reichslehen

[MA] 6. Die Mutung der Reichs- und Thronlehen in den oberen Staaten sowie der Passivlehen in Jülich-Berg und den Niederlanden bleibt wegen der Kriegshandlungen vorerst ausgesetzt, ebenso das Nachsuchen um die General-Konfirmation der kurfürstlichen Privilegien. Konkrete Vorbereitungen sollten aber für die Mutung der Passivlehen in der Pfalz und Zweibrücken getroffen werden.

{5r} Auf die wegen der bevorstehenden Erneuerung der Reichs und Trohnlehen der herobern Landen, dann der Passiv-Lehen der churfürstlichen unteren Staaten, nemlich der Churpfalz, der Herzogthümer Gülich und Berg, dann Zweybrücken und der niederländischen Herrschaften sowie wegen Bestättigung der Privilegien vorgelegte Anträge, worin wegen ersteren die Meynung geäüßeret wird, das General Requisitorium um die Thronlehen mit Hinweglaßung des Gesuches pro confirmatione privilegiorum ausfertigen und durch den churfürstlichen Gesandten in Wien251 an den herkomlichen Orten überreichen zu laßen, dann dem Reichs Hofraths Agenten252 die specielle Requisition der gesamten Reichslehen aufzugeben, ihme hiezu die nöthige Vollmachten und sonstige Erfordernüße zuzuschicken und ihn auch zur Negotiation anzuweißen, damit alle diese Lehen seiner Zeit in einen einzigen Lehenbrief zußammengesezet und des Herrn Herzogs in Baiern Durchleucht mitinvestiret würden, wogegen aber wegen den Laudemial- so anderen Forderungen gleichwohl abzuwarthen wäre, bis von den Tax-Ämter hierwegen selbst Anforderungen würden, inzwischen aber doch wegen den Trohn Lehen den Extractum protocolli zu erheben, wurde, so wie auf jene rücksichtlich der Passiv-Lehen in den unteren Staaten, alle Muthung derselben, ausgenohmen jene des Bißthums Ellwangen, wo aber auch die würckliche Belehnung bis nach dem Frieden ausgesezet bleiben solle, wegen den dermahligen, durch den Lauf der Zeitumständen herbeygeführten Hindernüßen bis auf beßere Zeiten zu verschieben, inzwischen aber hiezu und zur würklichen Lehens Empfängnüß alles Nöthige vorzubereiten, um solche bey diesem eintrettenden Zeitpunkte vornehmen zu können, auch zu verfügen, daß diese aus gesezlichen Ursachen folgende Unterlaßung in das dazu geeignete Protocoll eingetragen werde, die höchste Entschließung dahin gefaßet,

daß die Anträge wegen den Reichs und Throhn-Lehen, dann wegen den Passiv-Lehen der gülich- und bergischen Herzogthümer und der niederländischen Herrschaften so wie auch wegen {5v} Bestättigung der Privilegien in Ausführung gebracht, rücksichtlich der churpfälzischen und zweybrückischen aber solle die churpfälzische Regierung beauftraget werden, nicht nur wegen Muthung der Lehen von Ellwangen das Geeignete nach dem Antrage zu verfügen, sondern auch die Muthung der übrigen Passiv-Lehen auf Art, wie es mit den Lehen von der Probstey Weissenbourg bey dem Tode des lezten Fürsten von Speyer253 geschehen, zu veranlaßen. In Betref der zweybrückischen [Lehen] solle das zweybrückische Cabinet die dortige Regierung anweißen, daß die nemliche Vormerkung in dem Protocoll, die dem Geheimen Rathen in Düßelldorff zu veranlaßen aufgetragen worden, dort ebenfalls bewürcket werde.

7. Aufstellung von Miliztruppen in der Pfalz

Modalitäten der möglichst raschen Aufstellung eines Milizkorps von 2.400 Mann zur Verteidigung der Rheinpfalz. Der Antrag, Generalkommissar Ignaz Freiherr v. Reibeld offiziell an die Spitze der gesamten pfälzischen Landesadministration zu setzen, wird noch zurückgestellt254.

7. Wurden wegen dem Milizen Zug in der Rheinpfalz folgende Anträge vorgeleget: 1) außer dem Contingent noch ohnverzüglich ein Landes Vertheidigungs Corps von 2.400 Mann durch zu ziehende Milizen unter Leitung des Freiherrn von Reibeld und Obersten Herrn von Wrede, deren Dienstzeit 6 Jahre andauert, zu bilden, 2) zu Unterhaltung dieses Corps 50 Staats Obligationen zu verpfänden oder zu verkaufen, die Ausstände der Hofcammer beyzutreiben und der Disposition des General Commissärs zu überlaßen, einen Ersatz für die Militär Diensten der Juden und Menonisten [Täufer] zu bestimmen, den Überschuß der Schatzungsgefälle nach Berichtigung der Interesse und Civil-Ausgaaben dazu zu verwenden, die Aufnahm eines Capitals auf das Complexum der Erbbestände und einen Beytrag der Vasallen dazu zu verordnen, ferner dem Obersten von Wrede aufzugeben, bey des Herrn Erzherzogs Carl Kaiserlicher Hoheit zu unterhandlen, damit dieses Landesvertheidigungs Corps nicht aus der Rheinpfalz gezogen und das Land mit allen anderweiten Liefferungen verschonet werde. Auch wurde vorgeschlagen, auf welche Art diese Milizen gezogen und vertheilet {6r} werden sollen. 3) Dieses Corps solle in so lange blos zur Vertheidigung der Rheinpfalz verwendet werden, bis daßelbe einem größeren von Seiner Churfürstlichen Durchleucht gestellt werdenden [Truppenverband] einverleibet werden könne, 4) die Forderungen der Cameral Casse an die Allodial Masse des verstorbenen Churfürsten Carl Theodor herstellen und deswegen die nöthige Vorarbeiten faßen zu laßen, und 5) dem Freiherrn von Reibeld alle Branchen der Landesadministration zu übergeben und ihme alle Landesstellen unterzuordnen.

Hierauf haben Seine Churfürstliche Durchleucht folgende Entschließungen gefast: Die Anträge 1) und 2) werden mit folgenden Abänderungen genehmiget: Die Art der Ausheb- und Vertheilung dieser Milizen wird eine andere Bestimmung erhalten, indeme Seiner Churfürstlichen Durchleucht solche schnel ins Werke gesezet wißen wollen und mit den Contingents Troupen eine Änderung getroffen wird. Auch sollen die Unterhandlungen mit des Herrn Erzherzogs Carl Kaiserlicher Hoheit, den Gegenstand der Liefferungen ausgenohmen, unterbleiben und von der Benennung dieses Corps Umgang genohmen werden, dann auch vor Aufnahm eines Capitals auf das Complexum der Erbbestände die schon mehrmahl geforderte Vorarbeiten und Berechnungen gefertiget und eingesendet werden. Die Anträge 3) und 4) finden ihre Erledigung in den schon getroffenen Verfügungen, und ad 5) ist sich mit den einschlagenden Ministerial Departements in Correspondenz zu sezen, indeme dieses ein Gegenstand der rheinpfälzischen Organisation ist.

[MGeistl] 8. Vertretung der Dienste zweier Angehöriger der Hofbibliothek während vorübergehender Abwesenheit.

9. Die Nachricht über eine Weiterleitung der Akten des Geistlichen Rats wegen eines Todesfalls im Kloster Polling an den Hofrat wird zur Kenntnis genommen.

10. Einholung von Erkundigungen wegen des mit dem Domkapitel Regensburg strittigen Patronatsrechts über die Pfarrei Eschlkam.

11. Aufschub der geplanten Neuorganisation der pfälzischen Verwaltung

[MJ] Die geplante Neuorganisation der Landesverwaltung in der Pfalz wird bis auf weiteres verschoben.

11. Da die gegenwärtige Verhältnüße der Rheinpfalz nicht erlauben, die Organisation der dortigen Landesstellen vorzunehmen, so wurde angetragen, solches denen Landes Collegien bekannt zu machen, zugleich aber auch erklären {7r} zu laßen, daß auf diejenigen, welche in der dermahligen Laage ihre Pflichten erfüllen und sich dem Dienste des Staates und Aufopferungen widmen, seiner Zeit vorzügliche Rücksicht werde genohmen werden. Der hiernach eingerichtete Rescripts Entwurf wurde vorgeleget und

erhielt die höchste Genehmigung.

12. Aufenthaltsgenehmigung von drei Wochen für den erkrankten Comte de Naulhan in München.

Anmerkungen

241
Kurfürstliches Reskript an die Landschaft, 9. Jan. 1800 (Konzept), in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 6 (beschlossen in der Staatskonferenz vom 9. Januar 1800, TOP 3)).
242
Schreiben der Landschaftsverordnung an den Kurfürsten v. 18./27. Januar in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 32-35, 36-41.
243
Schreiben der General-Landesdirektion v. 30. Januar 1800 in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 43-46.
244
Das undatierte Votum Steiners in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 47-50.
245
Das Votum Krenners vom 31. Januar 1800 in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 51-55.
246
Utzschneiders Entwurf für ein solches Dokument, betitelt »Neue Erklärung der Landesfreiheit in Bajern«, vom 7. März 1800 in seinem Originalkonzept in BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 96-107, die für Montgelas bestimmte Abschrift, datiert auf den 7. März 1800, in NL Montgelas 144. Vgl. auch Sang, Utzschneider, S. 155-168.
247
Das Votum Utzschneiders v. 1. Februar 1800 in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 56-59. Es wurde außerdem zusammen mit zwei weiteren Ausarbeitungen zur Landtags-Frage aus dem Jahr 1799 von Utzschneider selbst in Druck gegeben unter dem Titel »Materialien zu einem künftigen Landtage in Bayern«, Regensburg 1800, hier S. 47-60. Vgl. dazu Seitz, Verordnung, S. 232-236.
248
Vgl. Seitz, Verordnung, S. 258-260; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 98f. Montgelas war von Anfang an »der Kopf des Widerstands gegen das Landtagsprojekt« von 1799/1800 (ebd., S. 94; Laubmann/Doeberl, Denkwürdigkeiten, S. 65f.).
249
Diese Entschließung – in Form eines von Kobell gefertigten Protokollauszugs – in: BayHStA Altbayer. Landschaft Lit. 797, fol. 63.
250
Lützenrode war Landkommissar im Herzogtum Berg sowie Inhaber des bergischen Amtes Mülheim und Porz gewesen (HStK 1799, S. 56, 355, 386).
251
Graf Wickenburg gen. Stechinelli.
252
Leopold Heinsberg (HStK 1800, S. 70).
253
Damian August Graf v. Limburg-Styrum, Bischof von Speyer 1770-1797.
254
S.u. TOP 11).