BayHStA Staatsrat 2, Nr. 21 7 Seiten.

Anwesend: Kfst. Max Joseph, Hzg. Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MF] 1. Genehmigung der Pensionierung von Ferdinand Freiherr v. Gumppenberg, Rat der General-Landesdirektion.

[MA] 2. Revirement bei den Kanzleibeamten des Ministerialdepartements der auswärtigen Geschäfte: Joseph Stütz wird Kanzlist bei der deutschen Expedition, soll aber seine Arbeiten für die Allodial-Hofkommission fortführen. Der Kanzlist Johann Braun wird zur französischen Expedition versetzt.

3. Bezahlung der Forderungen eines früheren kurfürstlichen Agenten in Paris, Franz Kymli, für Bücherlieferungen aus der Staatskasse durch das Finanzministerium, nicht aus der Allodialkasse.

4. Verpfändungen aus dem Hausschatz

Im Benehmen mit der Allodial-Hofkommission sollen zur Linderung der Notlage kurfürstlicher Bediensteter aus der Pfalz weitere Teile des Hausschatzes versetzt werden.

4. Erwehnte Allodial Hof Commission äüßeret sich in unterthänigstem Bericht über die Unterstützung der rheinpfälzischen Dienerschafft mittels Versetzung eines weiteren Theiles des Haußschatzes dahin, daß, um nicht in der noch vorbehaltenen freyen Erklärung zu Antrettung der Allodial Erbschafft vorzugreifen, diese Sache blos als die Fortsetzung einer von dem leztverstorbenen Churfürsten als Eigenthümer dieser Jouvelen und lezten Regenten aus der Sulzbachischen Linie, doch schon mit agnatischem Consense getroffene Verfügung angesehen und behandlet werden mögte.

Nach Ruckbehalt einer Abschrift dieses Berichts zu den Acten ist derselbe dem Ministerial Finanz Departement mit dem Bemerken zuzustellen, daß Seine Churfürstliche Durchleucht die von erwähntem Departement zu Erleichterung der rheinpfälzischen Dienerschafft vorgeschlagene Mittel in der von der Allodial Hof Commission angetragenen Art gnädigst genehmiget hätten, und wollten, daß von allen mit den Zugehörungen zum churfürstlichen Schatze gemachet werdenden Dispositionen der Allodial Hof Commission Nachricht ertheilet werde.

5. Beginn der Trennung von Hausbesitz und Staatseigentum

Anläßlich einer Anfrage zum Stand der Herstellung des Verzeichnisses jener Güter, die zum Fideikommiß des kurfürstlichen Hauses gehören, und der geplanten Trennung von kurfürstlichem und staatlichem Besitz wird auf die dazu entwickelten Grundlinien verwiesen, die sich im Ansbacher Hausvertrag festgehalten finden312. Die General-Landesdirektion solle, im Benehmen mit der Allodial-Hofkommission, innerhalb von sechs Wochen den Entwurf für eine »Fidei Commis Pragmatic« des Kurhauses vorlegen313.

5. Auf einen wegen der Fidei Commis-Pragmatic vorgelegten Vortrag, worin die von der General-Landes Direction aufgestellte Frage, ob die mit Staatsgelder erkaufte Realitaeten wiederum veräüßeret werden können, oder ob dieselbe nicht vielmehr als Bestandtheile des Haußfidei Commisses anzusehen seyen?, geprüfet und nach staatsrechtlichen Grundsäzen beurtheilet sich befindet, wurde beschloßen,

der General-Landes Direction durch ein Rescript aufzutragen, daß, da in dem ihr mitgetheilten Anspacher Haußvertrag vom 12. Oktober 1796 schon alle Hauptgrundsäze, worauf es bey Herstellung einer Fidei Commis Pragmatic ankömt, enthalten und {3v} für die Zukunft entwickelt sind, dieselbe ihre Arbeit ohnaufhaltlich fortsezen und dergestallten beschleunigen solle, damit solche in Zeit 6 Wochen Seiner Churfürstlichen Durchleucht vorgelegt werden könne. Sollten sich hiebey weitere Fragen und Zweifel aufwerffen, so hätte erwähnte General-Landes Direction diese nebst Beyfügung ihrer gutachtlichen Meynungen in einem besonderen Bericht Seiner Churfürstlichen Durchleucht vorzulegen und die churfürstliche Entscheidung darauf zu erhohlen. Von dieser Entschließung ist der Allodial Hof Commission Nachricht zu ertheilen, und das oben angeführte Gutachten des Referenten des Ministerial Departements der auswärtigen Geschäfften einsweilen ad acta zu legen.

6. Hofmark Berg am Laim von Finanzminister Hompesch

Finanzminister Franz Karl Freiherr v. Hompesch wird die beantragte Testier- und Veräußerungsfreiheit für die ihm 1778 verliehene Hofmark Berg am Laim versagt. Für die Hofmark Ammerland wird eine Erfassung ihres Status und eine Auflistung der Besitzwechsel angeordnet.

6. Über das Gesuch des churfürstlichen Geheimen Staats und Conferenz Ministers Freiherr von Hompesch um gnädigste Bewilligung, mit der Hofmarch Berg am Laim unter seinen Kindern disponiren oder wohl gar dieselbe veräüßeren zu dörffen, erstattete die General Landes Direction und die Allodial Hof Commission unterthänigste Berichte und stimmen in ihren Meynungen rücksichtlich dieses Gegenstandes darin überein, daß diesem Ansuchen nicht statt gegeben werden könne. Leztere machte anbey den Antrag, über die Veräüßerungs Geschichte der Hofmarch Ammerland von der General-Landes Direction mit Vernehmung des Obersten Lehenhofs und Beylegung der einschlagenden Acten ein ferneres Gutachten abzuforderen.

Diese Anträge wegen dem Gesuche des Freiherr von Hompesch und der Hofmarch Ammerlanden wurden gnädigst genehmiget.

7. Rekrutierung der aus den englischen Subsidiengeldern aufzustellenden Truppen

Anforderung eines Gutachtens des Oberkriegs-Kollegiums über die bestmögliche Art der Rekrutierung der gemäß Subsidien-Vertrag mit England vom 16. März 1800 aufzustellenden Truppen.

7. Um zu Erfüllung des Tractats das Subsidien Corps alle drey Monathe recroutiren zu können, wurde in einem vorgelegten Rescripts Aufsatze von dem Ober Kriegs Collegio in Zeit acht Tagen ein Gutachten erforderet, wie das Militär jedesmahl mit der zu seiner Completirung erforderlichen Anzahl Recrouten versehen, daßelbe im Nothfalle mit einer größeren Anzahl verstärket und wie diese junge Mannschaft, ohne jedoch ihre Arme dem Feldbau auf eine zu lange Zeit zu entziehen, in den Waffen geübt werden könnte.

Die Ausfertigung dieses Rescripts wurde genehmiget.

8. Die Besoldungszahlungen an den kurfürstlichen Vertreter am kur- und oberrheinischen Kreis, Wilhelm Freiherr v. Weiler, sollten für die restliche Sitzungsperiode der entsprechenden Kreisversammlungen weiterlaufen.

9. Ablehnung des Ansuchens des englischen Gesandten Wikham, die Lieferanten des von England finanzierten pfalzbayerischen Subsidien-Korps mit Freipässen auszustatten.

10. Räumung der Wohnung von Bischof Kasimir Freiherr v. Haeffelin im für die Nutzung durch das Ministerium vorgesehenen Theatinergebäude.

11. Modalitäten für Entschädigungszahlungen an Karl (?) Freiherr v. Wrede und Franz Ludwig Trommer, die in französische Gefangenschaft geraten waren.

12. Geschäftskreis des Geistlichen Rates

[MGeistl] Engere Bindung der Entscheidungen des Geistlichen Rates (soweit nicht Routineangelegenheiten) an die Bewilligung durch das Ministerium.

12. Durch einen vorgelegten Rescripts Entwurf wurde dem Geistlichen Rathen die Vorschrift ertheilet, in zweifelhaften Fällen, wo das Herkommen oder in Ausführung gebrachte Grundsäze nicht deutlich sprechen und nicht periculum in mora vorhanden, jedesmahl die Vorfälle mit allen pro und contra sprechenden Gründen und mit unterthänigstem Gutachten begleitet zur höchsten Stelle einzuberichten und bestimter Weißung entgegen zu sehen.

Dieser Rescripts Entwurf erhielt die höchste Genehmigung.

13. Dem Birgittenkloster Altomünster wird die Aufnahme von Laienbrüdern verboten. Die Visitation des Klosters »in spiritualibus« und in Disziplinarsachen durch einen Kommissar des Bischofs von Freising wird gestattet.

14. Nach administrationstechnischen Unklarheiten wird dem Hofrat Joseph Sigismund v. Stürzer für den ihm noch unter Karl Theodor verliehenen Adelsrang die Taxe der Geheimen Kanzlei nachgelassen.

Anmerkungen

312
Weis, Montgelas, Bd. 1, S. 287-293, hebt hervor, daß es einer der leitenden Gedanken dieser Absprache zwischen dem damaligen Herzog Maximilian Joseph von Pfalz-Zweibrücken und Herzog Wilhelm von Birkenfeld, die in Rohrbach (bei Heidelberg) am 30. Juni 1797 abgeschlossen, aber auf den 12. Oktober 1796, als beide Herzöge im Ansbacher Exil vereint waren, vordatiert und zum entscheidenden Teil von Montgelas konzipiert wurde, war, der »Verschleuderung von Staatsgut und staatlichen Hoheitsrechten« durch die Günstlingswirtschaft Karl Theodors Einhalt zu gebieten (ebd., S. 290).
313
Die »Domanial-Fideikommißpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern«, die das kurfürstliche Kammergut (Domänen) in Staatseigentum überführte und vom Privateigentum der Regentenfamilie trennte, trat aber erst im Oktober 1804 in Kraft; vgl. Schimke, Regierungsakten, S. 60 Anm. 172; Weis, Montgelas, Bd. 2, S. 247f.