BayHStA Staatsrat 381, Nr. 5 23 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit Nachtrag Kobells von über zwei Seiten): 19. Mai 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Utzschneider, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Generalthema: Finanzielle Lage des Staates, Etatkonsolidierung und Schuldenpolitik

Einführung Morawitzky: Das MF legt die mit Beschluß des Staatsrats vom 29. April 1801 [ TOP 1] angeforderten Gutachten zur Reduzierung der Staatsschuld und Verbesserungen der Einnahmen vor.

{2r} Der Churfürstliche Geheime Staats- und Konferenz-Minister Graf von Morawitzky legte dem versammelten Staatsrathe vor, wie nach der Cabinets-Ordre Seiner Churfürstlichen Durchlaucht vom 25. vorigen Monats und nach dem Beschlusse des Staatsrathes, das Ministerial Finanz-Departement über die Beantwortung der darin aufgestellten Fragen, über die Mittel, die dringendste Staatsschulden zu tilgen und den fortlaufenden jährlichen Abgang an Staats-Einkünften zu decken, in mehrern Sitzungen {2v} die gefertigte Vorarbeiten geprüfet und Resultate zur Genehmigung des Staatsrathes und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht daraus gezogen habe.

Vortrag Utzschneider über Kostenaufbringung und organisatorische Maßnahmen für die Aufstellung eines Heers von 20.000 Mann.

Der Geheime Referendär von Utzschneider schritt hierauf zur Vorlage seines deswegen gefaßten Vortrages. Derselbe laß die Cabinets-Ordre Seiner Churfürstlichen Durchlaucht an den Staatsrath vom 25. April dieses Jahres ab, und gieng, nachdem er die Begrife von Nationalkräften überhaupt und jene der herobern Erbstaaten auseinander gesezt hatte, zur Beantwortung der in der Cabinets-Ordre enthaltenen Frage über, nämlich:

1.) Welche Summen können, nachdem alle übrige nöthige Staats-Ausgaben hinreichend gedecket sind, auf den Militärstand verwendet werden?

Zu gründlicher Beantwortung dieser Frage legte er zuerst durch gefertigte Tabellen die Einkünfte des Herzogthums Berg, der diesseitigen Rheinpfalz, und der herobern Staaten, nebst dem Beitrage, was die beiden ersteren zum Militärstand leisten können, vor, und zeigte, daß das Herzogthum Berg 208.000 fl., die Rheinpfalz aber über die dermalige 88.900 fl. nichts beizutragen imstande seye. Die Einkünfte der herobern Staaten sezte er im mittlern Durchschnitt auf nicht viel mehr als die jährliche Summe von 3.885.870 fl. an, zog hievon die durch besondere Tabellen belegte gegenwärtige Ausgaben der Hofhaltung mit 1.655.370 fl. 31 kr., die Interesse für die bis Ende des laufenden {3r} Jahres auf 6.880.724 fl. angegebene Schulden der Hauptkasse mit 360.000 fl. ab, und äußerte, daß folglich von den Landes-Einkünften für das Militär nur die Summe von 61.654 fl. übrig bleiben, welche, vereint mit den der baierischen Landschaft postulirt werdenden ausserordentlichen Mitteln für die Militärbedürfniße höchstens jährlich einen Fond zum Militär von 360.000 fl. bilden könnten. Da aber diese kaum hinreichen würden, die Militär-Pensionisten, die Hartschiere und Trabanten, dann die Neben-Ausgaben aus Kommandantschaften und Militärgebäuden etc. zu bestreiten, so ergebe sich, daß zu Haltung von 20.000 Mann (bei obigen Ausgaben auf die Hofhaltung und Civiladministration) kein Fond vorhanden seye.

[2.)] Die zweite Frage der Cabinets-Ordre: Wie kann die Armée in einen completten Stande am vortheilhaftesten unterhalten werden? Ist dieses a.) durch Anwerbung Freiwilliger, oder b.) durch Conscription am zweckmäsigsten zu bewirken, und c.) welche Art der Conscription ist der Verfaßung der churfürstlichen herobern Staaten die angemessenste, der Bevölkerung, dem Ackerbau und der andern Landes-Industrie die unschädlichste? (welche Herr Geheime Referendär von Utzschneider für sehr wichtig erklärte[)], beantwortete derselbe

ad a.) durch Darlegung, daß die Anwerbung {3v} Freiwilliger in keinem Lande von entsprechenden Erfolge gewesen, auch wegen dem stärkeren Handgelde und der Desertion zu kostbar seye,

ad b.) durch Anerkennung der Conscription als die zweckmäsigste Anwerbung,

ad c.) durch Aufstellung eines Planes zu einer der Bevölkerung, dem Ackerbau und der Landes-Industrie anpassenderen Conscription als die zeitherige ware, die allen diesen Landeszweigen höchst schädlich gewesen und das Mißvergnügen der Unterthanen erwecket habe.

Er schlug vor, Militär-Cantons zu errichten, Baiern in 13, Neuburg in 2, die Obere Pfalz und Sulzbach in 3, folglich alle herobere Staaten in 18 Cantons mit folgenden Hauptorten einzutheilen: 1.) Dachau, 2.) Erding, 3.) Landsberg, 4.) Weilheim, 5.) Rosenheim, 6.) Wasserburg, 7.) Neuötting, 8.) Landshut, 9.) Schrobenhausen, 10.) Ingolstadt, 11.) Straubing, 12.) Deggendorf, 13.) Cham, 14.) Neuburg an der Donau, 15.) Burglengenfeld oder Stadtamhof, 16.) Neumarkt in der Obern Pfalz, 17.) Amberg, 18.) Weiden, und legte eine hiernach gezeichnete und illuminirte Finkische Charte von Baiern vor. Derselbe entwickelte ausführlich die Vortheile, welche mit dieser Cantons-Errichtung verbunden, und die Art, wie solches eingerichtet werden könnte, nämlich: Alle junge, wahlfähge Menschen von 18 bis 30 Jahren solten in jedem Canton conscribiret werden, um einige Zeit bei ihren Regimentern, Bataillons oder Escadrons die vorgeschriebene Militärdienste zu machen. Die Capitulationszeit solte auf 6 Jahre gesetzet werden. Man solte auf kein Maaß sehen, wenn der Mann gesund ist, zur 1. Klasse der {4r} Conscription die jungen Leute von 18 bis 24, zur 2. Klasse die von 24 bis 30 Jahren annehmen. Die Conscribirten solten niemals weiter als höchstens in einen der anstossenden Cantons abgegeben werden können, wodurch unendliche Vortheile erzielet würden. Der Staab eines ieden Corps solte im Centro oder Hauptorte des Militär-Cantons immer gegenwärtig seyn, und die Militärgeschäfte so besorgen, als ob das ganze Bataillon oder Regiment gegenwärtig wäre. Alle Jahre solte in jedem Hauptorte vom 15. April bis 30. May, folglich 6 Wochen lang, Waffenübung seyn, wobei alle wirklich Conscribirte zu erscheinen hätten. Nach der Waffenübung könnten 2/3 auf 10 1/2 Monate beurlaubet und mit den Übrigen die nothwendige Wachten, die Patrouillen von einem Hauptorte zum andern versehen, die allgemeine Landes-Polizei gehandhabet, die innere Sicherheit erhalten und dem das Landvolk zu Grunde richtenden, sehr überhand nehmenden Bettel gesteuert werden. Er schloß mit der Äusserung, daß, wenn der Chef des Militärs in jedem Canton ein ordentlicher, gesitteter Mann seye, der über das Betragen der ihme untergebenen Officiere gehörig wache, allen Excessen vorbeuge, nach diesen Grundsätzen hiebei verfahren, das Schlagen der gemeinen Soldaten allgemein und ohne Ausnahme verbotten würde, das Cantons-Militaire im Lande bald eben so sehr beliebt seyn würde, als es itzt beinahe allgemein gefürchtet wird.

[3.] Wegen den weiteren Fragen der Cabinets-Ordre: Was die Unterhaltung einer Armée {4v} von ohngefehr 20.000 Mann im completten und mobilen Stand kosten könne, was nach ihrem dermaligen Zustande der wirklichen Vorräthen der verschiedenen Magazinen und Zeughäuser noch ferner zu ihrer vollkommenen Ausrüstung und Mobilmachung erfoderlich, und welche Summe für die Anschaffung der manglenden Requisiten nach einem wohl calculirten Überschlage nothwendig seye?, äuserte der Geheime Referendär v. Utzschneider, daß vor allem die Berechnung des Ober-Kriegskommissärs Kraus, der in der Geheimen Staats-Conferenz vom 9. dieß[es Monats] bestimmt worden, um mit dem Staatsrathe sich deswegen zu benehmen, gegenwärtig aber noch in Geschäften abwesend seye, erwartet werden müßte. Inzwischen erlaubte er sich aber, einige Grundsätze über den Zweck des Militärs und über die Verwendung der hiezu ausgeworfenen Summen vorauszuschicken, da die zeithero bestandene Militär-Oeconomie nicht mit jener Aufmerksamkeit geführt worden zu seyn scheine, welche sie doch durchgehens verdiene.

Er nahm nach 5 von ihme gefertigten Beilagen an, daß, wenn das von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu halten beschloßene Armée-Corps aus 21.164 Mann streitbarer Köpfe (doch einschlüßig der überzähligen 2.180 Mann), nämlich aus 16.014 Mann Infanterie, aus 3.384 Mann Cavallerie und aus 1.770 Artilleristen bestehen solte, diese Corps auf den Friedensfuß zu erhalten 2.436.821 fl. 51 1/2 kr. kosten würde, woran aber bei wohlfeileren Brod und Fourage, bei {5r} Vermeidung aller überflüßigen Ausgaben und bei Verminderung der Militär-Pensionisten noch gegen 400.000 fl. jährlich zu erspahren wären. Um diese Trouppen auf den Kriegsfuß mit dem nöthigen Fuhrwerk, Packpferden und Knechten zu erhalten, würden 8 Millionen kaum hinreichen.

Derselbe sezte auseinander, wie die Truppen in die oben angezeigten Militär-Cantons vertheilet und wo die Invaliden untergebracht werden könnten, welcher Nutzen dem Lande bei dieser Cantons-Einrichtung verschaffet wird, wenn die Circulation des Geldes, welches der Soldat im Lande verzehrt, befördert, wenn er mit inländischen Fabricaten durch genau geschloßene Accorde gekleidet und versorget, wenn das Urlaubgehen der 2/3-Mannschaft auf 10 1/2 Monate nicht erschweret, wenn die Regiments- und Bataillons-Chefs gute Mannszucht halten, und wenn dadurch dem Bettel im ganzen Lande gesteuert wird. Referent gieng dann zum Gegenstande der Vermehrung der jährlichen Einnahme über, nachdem er den freimüthigen Antrag machte, Seine Churfürstliche Durchlaucht zu bitten, wenn Höchstsie den unabänderlichen Schluß gefaßet, 20.000 Mann Truppen zu halten, solche Verfügungen zu trefen, daß künftighin in der Militär-Oeconomie keine Unordnung mehr herrsche, wie dieses der Fall seit mehreren Jahren gewesen.

Vortrag Utzschneider über Mittel zur Aufbesserung der Staatseinkünfte.

Als Mittel, die jährliche geringe Einkünfte von 3.885.870 fl. zu vermehren, glaubt der Geheime Referendär von Utzschneider die Verminderung der Schreiber, Gerichtsdiener und Taxen aller Art, welche der Landmann zu entrichten hat und die ihn um einen {5v} beträchtlichen Theil seines Erwerbes bringen, so wie die Aufhebung der Taxordnung vom Jahre 1735, der vielen Kirchen-, Gemeinde-, Bruderschafts- und Markts-Rechnungen, welche ganz einfach besorget werden könnten, vorschlagen und antragen zu müssen, bei Einführung der Militär Cantons schon zu Aufstellung von Kraiskommissärs, welchen die Beamten in jedem Canton unterzuordnen wären, zu schreiten, wodurch unendlich vielen Schreibereien und Sportel-Erhebungen vorgebeuget und die Regierung in den Stand gesezet würde, mit Kraft und schnell Gutes zu wirken. Auch würden von den Unterthanen bei Minderung der von ihnen zu zahlenden Sporteln und Gerichtskösten statt den gegenwärtig eingehenden 4 Millionen künftig 6 Millionen in die churfürstliche Staatskasse einfließen können, besonders wenn man ohne Zeitverlust Hand an Herstellung des Catasters und der Steuer-Rectification lege, auch nach vollendetem Cataster gleich einen Versuch in Einbringung der Hofanlage mache, wodurch man vielleicht den Hoffuß aufheben könnte.

Referent fügte sodann an, wie nothwendig es seye, daß man sich zu gleicher Zeit mit Minderung der Staats-Ausgaben, und zwar vorzüglich der Hofhaltung, beschäftige, indeme die hierauf verwendet werdende Ausgab von jährlichen 1.655.370 fl. in Verhältnis mit den herobern Staats-Revenuen von 3.885.870 fl. wirklich zu hoch seye. Er sezte auseinander, wie es die Pflicht eines jeden treuen Staatsdieners erheische, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht, die so wenig für sich selbst genießen, auf die Kösten der Hofhaltung in {6r} gegenwärtiger Zeit aufmerksam zu machen, da manche Gemeinde im Lande als Folge des Kriegs in Elend sich befinde, die doch auf einige Unterstützung vom Staate Anspruch machen könne. Um solche jenen Gemeinden, welche am meisten gelitten, leisten zu können, schlug er vor, die Bezahlung der Hauptpflegs-Pensionen wenigstens ein Jahr lang zu suspendiren und diesen Betrag den Unterthanen zur Unterstützung zuzuwenden.

Er schilderte die Nothwendigkeit, durch Einschränkungen der Hofhaltung und Civil Administration eine Million jährlich zu erspahren, indem, wenn auch solches erwirket und dabei eine weitere halbe Million durch einfache Regie auf dem Lande gewonnen würde, dennoch zum Unterhalt des Militärs eine Million fehle, die nach seiner Meinung nicht anderst als durch Freimachung des Fonds des Churfürstlichen und Gemeinsamen Schuldenwerks erhalten werden könnte, da das Land-Schuldenwerk nach seiner dermaligen Einrichtung höchstverderblich, die Staats-Anlehen zu kostbar und zu schwer zu erhalten seyen.

Herr Geheime Referendär von Utzschneider legte in seinem Vortrage die Art vor, wie der Fond des Gemeinsamen Schuldenwerks frei gemacht und die dahin fließende Quellen zur Staatskasse geleitet werden könnten, und glaubte, die Mittel hiezu bei dem dermalig ausserordentlichen Nothfalle in den durch die Freigebigkeit der Vorzeiten, und besonders der Fürsten des baierischen Regenten-Hauses, vorhandenen Kirchen-Güthern, welche ein Gemeinguth der Nation ausmachen, zu finden. Er trug {6v} deswegen an, einen, und zwar den größten, Theil dieser Güther nach ihren eigentlichen Zwecke zu Schulanstalten, zum Unterricht des Volks, zur Beförderung der Sittlichkeit und Unterstützung der hilflosen Armuth zu verwenden, mit einigen andern Kirchengüthern sämmtliche Schulden des Landes, ohne Ausnahme, zu tilgen, dann aber auch keine neue[n Schulden] mehr zu machen, die größtentheils uncultivirte Gründe in die Hände mehrere arbeitsamer Bauern übergeben zu lassen, welches die Agricultur auf Zehent, Schaarwerk und laudemialfreyen Güthern befördern würde, die Bevölkerung des Landes nach den schon aufgestellten Grundsätzen zu vermehren, Zehnten, Frohnden und Grundherrlichkeit an die nutznießende Bauern zu verkaufen, und die daraus fließende Summen der Schuldentilgungskasse zuzuweisen, zu Beibehaltung der landschaftlichen Verfaßung die abgehende Stimmen der aufzuhebenden Mönche und Klöster auf die zu etablirende Schul-Inspectoren zu übertragen, welche da, wo itzt ein Kloster ist, mit einer guten Landschule aufgestellet werden könnten. Referent fügte bei, daß die ganze Operation nach reinen Staats-Grundsätzen geleitet, das aus den Kirchengütern gezogene Geld nur zu Abzahlung der Staatsschulden verwendet, mit keinen andern Staatsgefällen vermenget, sondern unter eigner Rechnung und Kasse geführt werden müßte, um einst nöthigenfalls hierüber öfentliche Rechnung pflegen zu können.

Gegen die in den aufgehoben werdenden Klöster lebende Geistlichkeit rieth er menschlich {7r} zu verfahren und ihnen freizustellen, in welches der bleibenden Klöster jeder tretten wolle. Alle Aufnahm der Novizen aber habe zu unterbleiben, und die Novizen aus dem Novitiat solten gleich entlassen werden. Er empfahl nochmal die Aufstellung von Kreiskommissär[en] in den 18 Cantons als das erste Bedürfnis der Regierung, um dadurch Einheit der Regierungskräften zu befördern, und schloß mit der Äußerung, daß, wenn die Mitglieder des Staatsrathes in diesen höchstwichtigen Gegenstande sich über die Grundsätze vereinigen, Seine Churfürstliche Durchlaucht solche nach reifer Prüfung bestättigen, in der Ausführung dann einer für alle und alle für einen stehen, Fürst und Vatterland alsdann von nahem Untergang immer noch gerettet und Baierns Selbstständigkeit erhalten werden könnte.

Vortrag Franz von Krenner über den Schuldenstand der Hauptkasse im April 1801.

Geheimer Finanz-Referendär von Krenner legte dem Staatsrathe hierauf die punktenweiß entworfene Übersicht des Schuldenstandes der Churfürstlichen Hauptkasse alhier im Monate April 1801 sowie den Zeitpunkt, in welchem iede Schuldpost berichtiget werden muß, vor, wodurch sich zeigte, daß der ganze Schuldenstand auf 4.514.058 fl. 20 kr. sich belaufe, wovon in dem gegenwärtigen Jahre 2.426.886 fl. 26 2/4 kr., in den Jahren 1802 und 1803 159.689 fl. 43 kr., in den Jahren 1804 bis 1812 896.401 fl. 18 kr. und in unbestimmter Zeit 1.031.080 fl. 52 1/4 kr. abbezahlt werden müßten.

Hiezu kommen noch das in Neuburg für {7v} die erste französische Contribution bei tit. Zwanziger aufgenommene Capital 60.000 fl., und die zu gleichem Ende eingezogene Graf von Oberndorfische und anderer Deposita 82.767 fl. 9 kr., soferne diese nicht durch Verstärkung der Fonds aus der algemeinen Requisitionskasse ersezt werden können. Ferners jene 44.000 fl., welche vom hiesigen Leihhause auf einen Theil des baierischen Hausschatzes zum Behuf des Militairs erst vor einigen Tagen complett vorgeschossen worden, soferne selbe nicht aus dem Reste des Subsidienguthabens heimbezahlt werden.

Endlich sind die Rückstände an der Cameral-Concurrenz zum Schuldenabledigungswerk seit anno 1797 in einem Betrage von ohngefehr 680.000 fl. und die von der Carl Theodorischen Allodial-Massa entlehnte, aber wahrscheinlich durch viel grössere Gegenforderungsposten aufgewogen werdende Summen unter obigem Status nicht begriffen.

Beschlußvorlage der Geheimen Referendäre (unter Zuziehung Zentners) über die Herstellung eines verbindlichen Zahlenwerks betr. die Staatsschuld, die Deckung des Defizits und die Heranziehung der Klöster dafür.

Geheimer Finanz-Referendär Herr von Krenner laß hierauf jene Punkte und Beschlüße vor, worüber das Ministerial Finanzdepartement und der dazu gezogene Geheime Rath Herr von Zentner auf das Gutachten des Referentens und die Vorlage des Schuldenstandes durch Vereinbahrung der verschiedenen Meinungen in einer Departements-Sitzung einstimmig übereingekommen sind. Nach solchen hält man sich

1.) auf den Vortrag der beiden Geheimen Referendarien {8r} Freiherrn von Hartmann und Herrn von Schenk (welcher im Staatsrathe ebenfalls abgelesen wurde) überzeugt, daß die Rheinpfalz, solange die Tilgung und Verzinsung der 6 respective 7 Millionen in ihrer dermaligen geographischen Beschränktheit andauert, zu einer Civil- oder Militair-Concurrenz nichts, das Herzogthum Berg aber zum Civil- und Militair-Etat zusammen 208.000 fl. abgeben könne, welche aus den Gründen des Herrn Referenten von Utzschneider nach Abzug dessen, was für dortige Land-Garnison erfoderlich ist, als Civil Concurrenz behandelt werden sollen.

2.) Man ist einig, daß die ordinaire Revenuen von den herobern Staaten nach einem 6iährigen Durchschnitte mit Rücksicht auf einige bekannte Abänderungen nur 3.885.870 fl. betragen.

3.) Man ist einig, daß die Hofhaltungs-Ausgaben des ganzen Churhauses mit allen Appanagen auf 1.544.222 fl. anzusetzen und dann erst die Ausgaben auf Stiftungen, Allmosen und Hausarchiv mit 111.148 fl. besonders vorzutragen seyen, desgleichen, daß die Civil-Regierungs-Ausgaben jährlich 1.808.846 fl. betragen.

Summa der Ausgaben 3.464.216 fl., Rest 421.654 fl.

4.) Man ist einig, daß der Hauptkasse-Schuldenstand am 1. April 1801 nach Abzug der Guthaben herein in 4.014.058 fl. bestehe, wovon nach der Tabelle heuer noch zwei Millionen, in den nächsten 11 Jahren eine Million, und zur unbestimmten Zeit die lezte Million bezahlt werden solle. {8v} Obiger Schuldenstand kostet heuer an Interessen, vermög besonderer Berechnung, 134.000 fl., welche an obigem Revenûe-Rest abzuziehen sind, und dieser Zinsenlast steigt nach Maaß der Größe des zur Deckung der obigen Schulden allenfalls aufnehmenden Capitals.

5.) Man ist auch einig, daß man seine Aufmerksamkeit auf die wahrscheinliche Schulden des Militairs richten muß nach Abzug desjenigen, was dasselbe noch an Subsidien gut hat. Dem Finanzdepartement ist zwar ein wie das andere unbekannt, dem äußerlichen Vernehmen nach aber soll der Rückstand sehr beträchtlich seyn, und vielleicht auf 1 Million laufen.

6.) Die auf Befehl Seiner Churfürstlichen Durchlaucht durch den Kriegskommissär Orff erklärte Exigenz des Militärstatus für den Rest des heurigen Jahres besteht in monatlichen wenigstens 150.000 bis 160.000 fl. Dieses auf 8 Monate gerechnet thut 1.280.000 fl., und hiezu noch 120.000 fl. für extraordinaire Ausgaben geschlagen, muß also auch noch neben der Deckung des alten Schuldenstandes auf die Deckung des heurigen Exigenzstatus gerechnet werden 1.400.000 fl., wozu nach obigem 4. Punkt nur ein Fond von 287.000 fl. vorhanden, folglich 1.113.000 fl. fehlen.

7.) Diesem nach ergiebt sich für dieses Jahr ein Deficit von 2 Millionen Civilschulden, 1 Million Militärschulden, und 1.113.000 fl. heurige Militaire Exigenz, Summa 4.113.000 fl.

{9r} 8.) Das künftige Current Deficit aber in Verhältniß der ordinairen Einnahmen gegen die ordinairen Ausgaben steht auf anderer Berechnung. Es wird vorausgesetzt, daß der Militaire-Etat auf 20.000 Mann nach Abzug der allenfalls in den Niederlanden zu cantonirenden Truppen und unter der Voraussetzung der nothwendigen Sparsamkeit jährlich 2.000.000 fl. koste. Hiezu ist dermalen noch kein anderer Fond vorhanden als der Überschuß der ordinairen Einnahmen 421.000 fl., soferne von diesem Überschuß nichts auf Zinsen verwendet werden muß.

9.) Zur Deckung des puncto 7.) erwehnten heurigen Deficits von 4.113.000 fl. werden folgende Mittel vorgeschlagen:

a) Für die augenblickliche Deckung der dringendsten Bedürfniße ein Anleihen von 1 Million, jedoch unter der Bedingung, daß die Ordnung der Staats- und Hofhaushaltung eintrette, damit diese Million nicht für die laufende Bedürfnisse verwendet werde, alsogleich hergestellt werde: 1.000.000 [fl.].

b) Durch die Einziehung des Kirchensilbers jenseits der Linie à conto der vorgeschoßenen 696.000 fl. mögten eingehen für den churfürstlichen Theil: 150.000 fl.

c) Verkauf von Allodial-Capitalien: 100.000 fl.

d) Fortsetzung des Verkaufes der Pfleggründe: 300.000 fl.

e) Fortsetzung des Verkaufes der Ökonomien heuer einsweilen: 100.000 fl.

{9v} f) Verkauf der Beutel-Lehen, welcher zwar 1.200.000 fl. ertragen mögte, wovon aber heuer 200.000 fl. nur einfließen dürften: 200.000 fl.

g) Verkauf der kleinern Waldungen, welche wegen ihrer Situation oder wegen Abgang der Contiguitaet nichts ertragen: 500.0000 fl.

h) Verkauf der Anschütten und kleinen unfructificirlichen Realitaeten in Neuburgischen: 50.000 [fl.].

i) Ablösung der Leibeigenschaft: 100.000 [fl.].

Extraordinarium der Landschaft und der Obern Pfalz und Neuburg für heuer: 200.000 [fl.].

Erspahrung an der Hofhaltung heuer noch: 100.000 [fl.].

Erspahrung an den Regierungs-Ausgaben: 100.000 [fl.].

Vermehrung der Regierungs-Einnahmen heuer noch: 100.000 [fl.].

Hiezu das in folgenden Jahre noch aus den Beutellehen zu erlösende Capital: 1.000.000 [fl.].

[Summe zur Deckung:] 4 Millionen [fl.].

Hierunter sind aber 3.350.000 fl. als Anlehen, wiewohl größtentheils an die Staats- und Fideicommiss-Massa begriffen, für welch leztere Surrogate (darunter aber auch alle extraordinaire Ausgaben für grosse Landes-Anstalten begriffen sind) hergestellt werden müssen.

Der Tilgungsfond dieser 3.350.000 fl. soll die Veräußerung von Klostergüthern seyn.

{10r} 10.) Current Deficit: Zu dem Militär Bedürfniß der jährlichen 2.000.000 [fl.] sind juxta Puncta 3.) et 8.) nur 412.000 fl. vorhanden, wovon aber die Interessen der 1 Million [zu] 50.000 fl. abgezogen werden müssen, und also nur 350.000 fl. angesezt werden können.

Es zeigt sich also ein jährliches Deficit von 1.650.000 fl.

11.) Mittel hiezu:

a) Erspahrung an der Hofhaltung: 400.000 fl.

b) Erspahrung an den Staats-Regierungs-Ausgaben: 100.000 fl.

c) Vermehrung der Staatsgefälle: 200.000 fl.

d) Beständiger extraordinairer Beitrag von Baiern, Oberer Pfalz und Neuburg 350.000 fl.

e) Bessere Administration und Erhebung der Aufschläge in Baiern und Neuburg 200.000 [fl.].

[Summe:] 1.250.000 fl.

Rest, noch auszumitteln, 400.000 fl. oder ein Capital von 10 Millionen Gulden.

12.) Zu dieser Ausmittlung giebt es zwei mit einander nach Umständen zu verbindende Weege.

Theils können ex jure reformandi die Klöstergüther zu einen Fond der dem Civil und Militari obliegenden, im Grund zu milden Stiftungen geeigneten Ausgaben, insbesondere der Wittwen- und Waisen-{10v}Anstalten, vom Civil und Militaire, auch Schulanstalten, welche dem Aerario obgelegen waren, erklärt und eingezogen werden.

Theils können Klöstergüther verkauft und mit dem Erlöse die auf dem Zinßzahlamte liegende 6 Millionen alte Schulden sowie ein Theil der auf dem Schuldenwerke liegende Posten heimbezahlt, mithin der dem Zinßamt aus den Aufschlägen angewiesenen Fond von jährlichen 240.000 fl. wie auch ein Theil der neuen Schuldenwerksfonds frei gemacht und zum Militärfond gelegt werden. Jedoch ist man einstimmig verstanden, daß gleichzeitig auch ein Fond für Erhaltung und Verbesserung der Landschulen aus den Klöstergütern bestimmt und abgesondert werde.

13.) Aus diesen ergiebt sich, daß von Klöstergütern ein Valor von 13.350.000 fl. erfoderlich werde. Hievon wird 1 Million zur Tilgung des auswärtigen Anlehens aufgezehrt, sofern selbes nicht aus Current Erspahrnißen getilget werden kann, 2.350.000 fl. constituiren ein Surrogat des Anlehens aus der Staatsmassa, und die übrige 10 Millionen geben ein neues, perpetuirlich rentirendes Capital.

14.) Sowohl zur Veräußerung als Reformation [der Klöster] werden folgende Gradationen vorgeschlagen:

1. ungefreite Klöster beiderlei Geschlechts,

2. ständische Nonnenklöster,

3. daß nach Umständen theils reformirt, {11r} theils veräußert werde, oder die Veräußerung einige Zeit nach der Reformation verschoben werde,

4. daß auch bei Reformationen auf der Stelle die Pensionirung aller Subjecte und die churfürstliche Administration eintrette, zu welcher Ausführung eigene Kommissionen aus den Kollegien niederzusetzen,

5. daß man bei Veräußerungen mit jenen Artickeln anfange, durch deren Veräußerungen der Reichthum, Wohlstand und Cultur vermehrt wird, als z.B. Zehenten, Frohnden, Leibgedinge etc.

6. Wo ein Kloster beträchtliche Besitzungen im Auslande hat, soll ein Theil seiner Verfassung mit einem geringeren Personali bleiben und nur der übrige Theil der Reformation oder Veräußerung unterworfen werden.

15.) Man hält diese Maasregeln so nöthig und so wichtig für den Staatszweck und die Staatsnoth, daß ohne aller Rücksicht aus landesfürstlicher Macht durchgegriffen werden solle.

Annahme dieser Beschlußvorlage

Nach hierüber gehaltener Umfrage und bei der von dem Ministerial Finanzdepartement förmlich gegebenen Erklärung, daß dasselbe zur wirksamen Hilfe und um die dringende Staatsschulden zu decken und das Gouvernement ordnungsmäsig fortführen zu können, keine andere als die vorgeschlagene Hilfsquellen und Mittel anzugeben wisse,

wurde durch die Herren Minister einstimmig und durch eminenter majora der Consultativ- und Ministerialstimmen {11v} in dem Staatsrathe beschlossen, die Anträge des Ministerial Finanzdepartements unter folgenden Voraussetzungen anzunehmen und zu genehmigen, daß

1.) alle vorgeschlagene Einschränkungen bei der Hofhaltung, Militär- und Civil Landes-Administration wirklich eintretten und ohne Verschub ausgeführet werden,

2.) von den zu veräuserenden Klöstergüthern so viele sogleich in liegenden Gründen ausgeschieden werden, als zu Sicherung eines hinlänglichen Fonds von solchen Klöstergüthern erfoderlich sind, um sowol die dermal bestehende Schulen zu erhalten als auch die dabei nothwendig eintretten müssende Vermehrungen und Verbesserungen zur National-Erziehung und Bildung ganz treffen zu können. Den zur Erreichung dieses Zweckes erfoderlichen Fond mit Rücksicht auf die Landes-Universität soll das Geistliche Ministerial Departement theils durch den Geistlichen Rath, theils durch die Curatel ungesäumt herstellen lassen,

3.) der noch übrig bleibende Theil der Klöstergüther nicht weiter und zu keinem anderen Zwecke als zur Tilgung {12r} der wirklich vorhandenen sämmtlichen Staatsschulden verwendet werde; weshalben eine eigene Kasse unter einer besonderen Aufsicht zu errichten sey, in welche der Erlöß aus den veräusert werdenden Klostergütern einfließe und durch deren Rechnung die wirkliche Verwendung jener Güther zu dem bestimmten Zwecke dem Publikum vorgeleget werden könne.

Der Staatsrath endigte seine Sitzung, und beschloß,

die heute genommene Entschliessungen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzutragen und die landesherrliche Bestättigung hierüber zu erholen.

Kfstl. Entschließungen dazu 19. Mai 1801:

Auf die mir mit den nöthigen Erläüterungen und Bemerkungen ausführlich vorgelegte Anträge des Staatsrathes habe ich folgende Entschliessungen genohmen:

Die aufgestellte Grundsäze wegen Einführung der Conscription und der militärischen Cantons Einrichtung in den heroberen Landen genehmige ich und ertheile meinem Ministerial Finanz Departement den Auftrag, die Ausarbeitung dieses Gegenstandes gemeinschafftlich mit der Militärbehörde und mit Zuziehung des Geheimen Rathen von Zentner alsbald vorzunehmen, solche dem Staats Rathe zur Prüfung und mir in der Staats Conferenz zur Bestättigung vorzulegen.

Ich ertheile meinem Ministerial Finanz Departement die Vollmacht, mit zu erhohlendem agnatischen Consens und Erfüllung der in dem Haußvertrage {12v} bestimten Erfordernüßen ein Anlehen von vier Millionen gegen sichere Hypothec unter den möglichst billigen Bedingnüßen zu suchen und zu unterhandlen, welches aber zu keinem anderen Zwecke als zu Tilgung der tabellarisch hergestellten Haupt Casse Schulden, dann der bis zum 1. Jänner 1802 berechneten Staats- und Militär-Erfordernüßen verwendet und aus jenen Quellen, in so weit sie hinreichen, wieder bezahlet werden solle, die das Ministerial Finanz Departement in seiner einstimig gefasten und unterzeichneten Punctation zu Deckung des diesjährigen Deficites mittels Veräüßerung verschiedener Fideicommis und sonstiger Realitaeten ausgezeichnet hat. Das Ministerial Finanz Departement solle deswegen jeden dieser Punckte gehörig auseinander sezen, die zu deßen Ausführung erforderliche Arbeiten fertigen und solche dann, so wie die gesamte Unterhandlungen wegen dem Anlehen von vier Millionen, dem Staatsrathe vorlegen, durch welchen sie an mich zur Bestättigung zu bringen sind.

Ich verordne, daß das Ministerial Finanz Département die Chefs der Hofämter zu einer Sizung einlade, um mit ihnen über die eintretten könnende Ersparung in der Hofhaltung das zweckdienliche zu vereinbahren, wobey der Bedacht dahin genohmen werden solle, daß einem jeden Staabe zu Bestreitung seiner sämtlichen Ausgaaben jährliche eine gewiße Summe bestimmet werde, die von diesem in keinem Falle überschritten werden darf;

daß das Ministerial Finanz Département sich ohne Aufschub mit Entwerffung der Vorträge beschäfftige, welche zu Verbeßerung und Ersparung bey der bisher so kostspieligen Einbringung der Staatsgefälle und der Cameralregie auf dem Lande führen können;

daß das Ministerial Finanz Département sich mit dem Ministerial Justiz Département schleunig in Benehmen seze, um gemeinschafftlich zu untersuchen, ob es nicht, um sowohl den Befehlen der Regierung mehr Kraft und schnellere Würkung zu geben als auch in Polizey- und cameralischer Hinsicht zwekmäßiger und vortheilhafter wäre, die herobere Staaten in Verbindung mit den Militär Cantons in Creiß-Ämter einzutheilen;

daß das Ministerial Finanz Département ohne Aufschub zu Bearbeitung eines Planes über Errichtung einer Wittwen Casse, dann zu Entwerffung eines Pensionsreglements mit Rücksicht auf Charge, Bedürfnüß, Dienstjahre und Alter schreite. Die Résultate, welche aus Vollziehung dieser meiner Aufträge sich ergeben, sind dem Staats Rathe zur Prüfung zu übergeben und mir in der Staats Conferenz zur Genehmigung vorzulegen.

Ich verordne ferner, daß meinem Geistlichen Ministerial Département durch einen Beschluß des Staats Rathes (der ihme durch einen Protocolls Extract zuzufertigen ist) aufgetragen werde, dem Praesidenten des Geistlichen {13r} Raths in meinem Nahmen mündlich zu eröffnen, daß in keinem Kloster der heroberen Landen künftig mehr Novizen aufgenohmen werden sollen. Die deswegen bey dem Geistlichen Rath einlaufende Gesuche habe er daher nicht in Antrag zu stellen, sondern beruhen zu laßen, welches auch bey dem Geistlichen Ministerial Département in vorkommenden Fällen zu beobachten.

Sollte durch diese Maaßregel an einem oder dem anderen Orte ein Mangel an Kloster Geistlichen sich zeigen, so ist solchem durch Anweißung von Weltgeistlichen zur Aushülfe bey den Pfarreyen abzuhelfen.

Auch solle das Geistliche Ministerial Departement einen genauen Etat der gesamten in den heroberen Staaten sich befindenden Klöster, der Anzahl der darin lebenden Geistlichen, ihrer Fundationen und dermahl besizender Güther und Einkünften, ihrer entrichtenden Landsteueren, Decimation und Schulbeytrags, ihrer Administrationskösten und deßen, was nach Abzug dieser an reinen Revenüen übrig bleibet, so genau als möglich und schleunigst herstellen laßen.

Wegen Deckung des sich zeigenden Current Deficits in der Staats Einnahme der künftigen Jahre sowie wegen dem Surrogat für die veräüßeret werdende Fideicommis Réalitaeten und Ruckzahlung des gemacht werdenden Anlehens, in so ferne sie nicht durch diese Veräüßerung gedecket wird, befehle ich, daß mit der baierischen Landschafft vor allem sich benohmen, derselben mittels Rescripts eine genaue und vollständige Übersicht der Staats Erfordernüße für das gegenwärtige sowohl als auch für die künftige Jahre mit allen verificirten und unterzeichneten Tabellen vorgeleget und sie aufgefordert werde, in einer angesezet werdenden Ministerial Conferenz durch eine engere Abordnung die Mittel in herkomlichem Vertrauen anzugeben, welche sie bey dieser Laage des baierischen Staates geeignet finde, um das Vatterland vom nahen Untergange zu retten und bey seiner Selbstständigkeit zu erhalten, wobey in meinem Nahmen ausdrücklich, bestimt und ohne allen Ruckhalt und Abweichung zu erklären ist, daß die Sicherheit des Staates und die dermahlig politische Verhältnüße ohnumgänglich erfoderten, ein verstärktes Militär auf den Beinen zu halten, und daß ich davon, ohne dem allgemeinen Besten zu nahe zu tretten und mich selbst gegen das gemeine Land und das gemeinschafftliche Beste wie auch mein gesamtes Churhauß verantworthlich zu machen, nicht abgehen könne.

München den 19. May 1801 in der Geheimen Staats Conferenz so beschloßen. Max. Jos. Churfürst.