BayHStA Staatsrat 382 18 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 8. November 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{1r} 1. Montgelas teilt dem Staatsrat mit, »unter welchem Zusatze« der Kurfürst die Anträge und Entschließungen vom 27. Oktober 1802 genehmigt hat.

Die Bitte des französischen Geometers Guffroy um Mitteilung statistischer Daten über das Landgericht Reichenberg wird vornehmlich aus Kostengründen abgelehnt.

2. Herr geheimer Referendär von Schenk äuserte auf die von der General Landes-{1v}direktion gestellte Anfrage: ob dem französischen Geometer Guffroy die an das Landgericht Reichenberg gestellte staatistische Fragepunkte, die mit den topographischen Arbeiten ausser aller Verbindung seyen, beantwortet werden sollen? – daß, so ohnbedenklich die Beantwortung dieser Fragen auch seye, sie dennoch theils für das Aerarium zu kostspielig, theils auch ohne grossen Nutzen ausfallen würde, und aus diesen Gründen dem Landgerichte Reichenberg, und allen andern, an welche ähnliche Begehren gestellet worden, aufzutragen seye, daß sie diese Foderung des Bürger Guffroy ablehnen und ihn auf die für Baiern erschienene gedruckte staatistische Schriften verweisen sollen.

Dieser Antrag wurde von dem Staatsrathe genehmiget.

Territorialpolitischer Streit mit dem Hochstift Regensburg

Aus Anlaß des Streitfalles mit dem Hochstift Regensburg wegen der Anschütte bei Sarching entwickelt Krenner die Rechtsposition hinsichtlich der kurbayerischen Rechte über die »Inseln und Anschütten« in der Donau. Ausgangspunkt ist die behauptete Landeshoheit über die Herrschaft Donaustauf369.

3. Über das herzoglich baierische Regale der Inseln und Anschütten auf dem Donaustrome, erstattete Herr geheimer Rath von Krenner schriftlichen Vortrag, und entwickelte darin historisch {2r} und aus mehrern angeführten Urkunden dieses, den Herzogen in Baiern zustehende Recht über diese Inseln und Anschütten, dann welche Eingriffe in ältern und neuern Zeiten von mehreren der benachbarten Reichsständen, vorzüglich aber von den Geschäftsmännern des Hochstiftes Regensburg gegen dieses Recht gewagt worden, und welche Verhältnisse es mit den daraus entstandenen Streitsachen habe.

Herr geheimer Rath von Krenner wendete die über diesen Gegenstand geäuserte Grundsätze auf einen neuern Special Fall an, der sich mit einer bei Sarching gebildeten Anschütte ergeben, und nachdem er von einem deswegen eingekommenen merkwürdigen Schreiben der hochfürstl. regensburgischen Regierungs Stadthalterschaft Erwehnung gemacht und mehrere Betrachtungen hierüber vorgeleget, äuserte derselbe, daß bei dieser Lage am zweckmäsigsten seyn mögte, der General Landesdirektion die Auflage zu ertheilen, der fürstlich regensburgischen Stadthalterschaft ex commissione speciali im Wege der Korrespondenz folgendes zu antworten:

Seine Churfürstliche Durchlaucht könnten als Successor ex pacto et providentia {2v} Majorum in dem reichslehenbaren Herzogthum Baiern und desselben sämtlichen zubehörigen Regalien, worunter eben das Recht der Inseln und Anschütten auf dem schiffbaren ganzen Donaustrom, soweit selber Höchstdero Erbstaaten durchströmt, eines der ältesten seye, den Donaustaufer Reluitions-Receß von 1715370, soweit das Hochstift vermeint, daß demselben durch solchen ein Regale der Inseln und Anschütten zwischen Regensburg und Kesnach eingeräumt oder anerkannt, dann eine Gerichtsbarkeit auf eben diesem Stromstheile vergünstigt worden seye, als auf irgend eine Art für Höchstdieselbe verbindlich nicht anerkennen: weswegen auch der General Landesdirektion aufgegeben worden sey, alle neue in bemerkten Limiten sich künftig bezeigende Inseln und Anschütten, oder solche schon bestehende, worüber dem Hochstifte noch keine Verjährung zu guten gehet, occupiren zu lassen, dann dem Hochstifte einiges Jurisdictions-Exercitium {3r} auf dem Strome nicht mehr zu gestatten.

Was aber die übrigen Inseln und Anschütten betrift, welche bereits anno 1716 respee. 1711 als Pertinenzien der Herrschaft Donaustauf von dem Rentamt Straubing extradirt, oder als erst seither entstanden, von dem Hochstifte sich zugeeignet worden wären; so erwärtigen Seine Churfürstliche Durchlaucht die förderliche Erklärung des Hochstiftes, ob selbes die, dem pfalzbaierischen Churhause in dem Reluitions-Receß ausdrücklich vorbehaltene Landeshoheit über die Herrschaft Donaustauf, nicht weiters mehr verkennen, und daher den an dem Reichshofrath dieserwegen angezettelten Prozeße renunciren wolle: welchen Falls Seine Churfürstliche Durchlaucht dem Hochstifte die letzterer Hand bemerkten Inseln und Anschütten aus nachbarlicher Freundschaft ferners zu belassen sich entschließen dürften.

Wenn aber das Hochstift diesen Antrag anzunehmen nicht geneigt wäre, so würde dasselbe von selbst begreifen, daß es mit Recht und Billigkeit schlechterdings unvereinbarlich {3v} seye, das was man in einem Vertrage zu erkennen und zu leisten verbindlich übernommen hat, dem Mitcontrahenten nicht zu prästiren und zu entziehen, und dagegen dasjenige zu genießen, zu behalten und zu verlangen, was man lediglich unter ersterem Bedingnisse dafür erhalten und erworben hat.

Gegenwärtige Materie des Regales der Hoheit der Inseln und Anschütten auf dem Donaustrom verdiene auch noch aus dem weitern Gesichtspunkte gewürdiget zu werden, weil wegen eben demselben, nämlich wegen den sogenannten obern 3 Wörthen und den Anschütten zu Stadtamhof, Streitigkeiten auch mit der Reichsstadt Regensburg vorwalten; da nämlich die letztere in dieser Gegend und auf diesen Wörthen auch die hohe Jurisdiction hinnach obbemelte Anschütten anspreche, und wegen ersterer nach Angabe des B. Kreitmaier in seinem baierischen Staatsrechte § 159 Lit C et L, sogar lis pendens in Camera vorhanden seyn solle371.

Dieser Antrag des Referen{4r}ten wurde nach gehaltener Umfrage von dem Staatsrathe genehmigt372.

Aufhebung der Regierung Landshut

Beschluß zur Aufhebung der Regierung Landshut zum Ende des Jahres 1802. Hinsichtlich der Aufteilung der Geschäfte auf andere Behörden und der Verwendung des Personals werden nähere Bestimmungen getroffen. Es wird festgelegt, daß von den vier (fortan so bezeichneten) Hofgerichten unmittelbar an das Revisorium zu appellieren ist.

4. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner zeigte in einem schriftlichen Vortrag durch welche Umstände die Aufhebung der Regierung Landshut, die zeither noch aufgeschoben worden, aber schon damals als jene der Regierung Burghausen eingeleitet wurde, mit im Plane gewesen seye, begünstiget worden, indem a.) die Stadt Landshut durch die Universität mehr als hinreichend entschädiget seye, folglich keinen Grund habe sich über Entgang zu beschweren, b.) die Aemter alle so gelegen seyen, daß sie, Rottenburg, Teispach und Biburg ausgenommen, fast eben so nahe an Straubing und München als an Landshut gelegen seyen. Wenn daher Seine Churfürstliche Durchlaucht die Auflösung der Regierung Landshut gegenwärtig gnädigst genehmigen wollten, so würden dabei alle Maasregeln eintretten können, die bei Auflösung der Regierung Burghausen statt gefunden.

Herr geheimer Referendär v. Stichaner {4v} führte an, worin diese Maasregeln bestanden, und wie solche bei Landshut anzuwenden seyen, nämlich:

1.) Die Regierung Landshut solle angewiesen werden, ihre Geschäfte mit Ende des gegenwärtigen Jahres zu beschließen,

2.) die Abtheilung der Ämter würde auf eine sehr natürliche Weise sich dadurch ergeben, wenn Moosburg nebst Wollnzach, Erding und Neumarkt dem hiesigen Hofrathe, die Stadt Landshut aber nebst allen übrigen Aemtern der Regierung Straubing beigelegt werden.

3.) Nach dieser Abtheilung solle sodann die Registratur getrennet, und alle Judizial-Akten welche obige Gerichte betreffen, an den Hofrath, die übrigen aber an die churfürstliche Regierung zu Straubing, die Polizei-Akten aber an die General Landesdirektion verabfolgt werden.

4.) Dermal dürften nur die kurrenten Akten nach Straubing überbracht werden, bis der Überrest zu Erspahrung der Frachtkösten zu Wasser bewerkstelligt werden kann.

5.) Da bisher ein Kanzler und {5r} 10 Räthe, sohin 11 Individuen die Justizgeschäfte von 12 größern Landgerichten besorgt haben, welche künftig auch besorgt werden müssen, da ferner der vierte Theil der Justizgeschäfte mit dem Hofrathe, und drei Viertheile mit der churfürstlichen Regierung zu Straubing vereiniget werden, so würde folgen, daß der churfürstliche Hofrath um 3 Räthe, die Regierung Straubing aber mit Einschluß des Kanzlers um 8 Individuen zu vermehren wäre; allein wegen mehreren eintrettenden Umständen könne man annehmen, daß die Geschäfte durch Vermehrung des churfürstlichen Hofraths mit 2, und der Regierung Straubing mit 6 Räthen einschließig des Kanzlers, bearbeitet werden können.

6.) Eben so könnten 2 Sekretarien der Regierung Straubing, und einer dem Hofrathe beigegeben werden. Von den Kanzellisten wären 4 nach Straubing, und 2 in den Hofrath zu versetzen. Von den Registratoren kann einer nach Straubing, der andere in dem Hofrath transferirt werden.

7.) Es befänden sich bei der churfürstlichen Regierung zu Landshut nur 8 Advokaten, wovon nur die Hälfte brauchbar ist. {5v} Ein Theil kann nach Straubing, der andere nach München versetzt werden.

8.) Um jedoch die Ausscheidung der Personen so zu treffen, daß dabei die privat Verhältniße der Individuen am wenigsten beleidiget werden, so wären sämtliche Individuen, wie zu Burghausen geschah, zu vernehmen, an welchem Orte, und bei welcher Stelle sie ihre fernere Dienste leisten wollen, um sodann beurtheilen zu können, wie ferne diese Wünsche mit dem allgemeinen Zwecke vereinigt werden können.

9.) Die Geschäfte der Kirchendeputation und Lehenprobstamts, werden auf eben die Art abgetheilt werden sollen, wie sie bei Auflösung der churfürstlichen Regierung Burghausen abgetheilt worden sind.

10.) Es werde nöthig seyn, daß zu Besorgung der Polizeigeschäfte in Landshut ein Kommissär daselbst verbleibe, bis das Landgericht Landshut organisirt wird, wo sodann dieses Geschäft mit solchen wird vereinigt werden können.

11.) Da bei dieser Veränderung {6r} auch ein Fiscal cessire, und auch die Belassung eines besondern Rentkassiers überflüßig werde, so werde auf ihre fernere Anstellung, soferne sie geschickt und brauchbar sind, der Bedacht genommen werden müssen.

Referent bemerkte auch, daß bei dieser Gelegenheit der Beschluß Seiner Churfürstlichen Durchlaucht vom 15. July realisirt werden könnte, die Justizstellen ferner nicht den Namen Regierungen führen, sondern den Namen Hofgerichte annehmen zu lassen, und wenn diese Aenderung allmählig vor sich gegangen, man auch dahin gelangen könne, daß alle Gerichtshöfe im ganz gleichen Verhältniße der obersten Justizstelle untergeordnet werden. – Dermahl bestehe noch eine sehr auffallende Verschiedenheit zwischen dem Regierungs-Distrikte München und den übrigen. Allein so sehr auch der Nutzen dieser Anstalt für die Justizpflege, für die Gleichstellung, Vereinfachung der Geschäfte und das Aerarium einleuchte, so dürfte doch zu viel Widerspruch zu befürchten seyn, wenn dessen Ausführung mit der Auflösung der {6v} Regierung Landshut verbunden würde. Er glaube deswegen, daß man sich dermal blos auf die letztere beschränken, und die Benennung der Regierung abändern solle, um sodann in der Folge die Gleichheit der Instanzen herstellen und durch das entbehrlich werdende Personal bei den Gerichtshöfen eine besondere Abtheilung für die Criminalsachen ohne neue Staats-Ausgaben aufstellen zu können.

Die Auflösung der Regierung Landshut wurde in der von dem Herrn geheimen Referendär von Stichaner angetragenen Art von dem Staatsrathe genehmigt und dabei beschloßen, dermal schon die Ungleichheit der richterlichen Instanzen zu heben, und die Unterordnung der für Ober- und Niederbaiern, dann für die Herzogthümer der Obern-Pfalz und Neuburg bleibenden Justizstellen (welchen der Name Hofgericht beizulegen) unter {7r} die oberste Justizstelle in gleichem Verhältniße dergestallten vestzusetzen, daß alle Justizgegenstände, welche von einem dieser 4 Hofgerichte instruirt und abgeurtheilt worden, im Falle der Appellation ohnmittelbar an das Revisorium zur ferneren Erkenntnis überfertiget werden sollen. Die weitere Einleitung hiezu solle dem Ministerial Justizdepartement übertragen werden373.

Die Zensur des »Münchner Tagblattes« obliegt der Generallandesdirektion als oberer Polizeistelle, nicht der Zensurkommission.

5. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner legte einen von der General Landesdirektion wegen der Censur des Tagblattes374 erstatteten Bericht vor und äuserte: daß der darin enthaltene Antrag: die Censur dieses Blattes der Censurkommission375 abzunehmen, und der General Landesdirektion als obere Polizeistelle zu übertragen, keinem Bedenken unterliege folglich zu genehmigen seye.

Nach Antrag.

Alois Bader erhält die vorläufige, auf den konkreten Anlaß beschränkte Genehmigung, unter der Aufsicht der Polizeidirektion vor dem Karlstor Käse zu verkaufen.

{7v} 6. Herr geheimer Justiz-Referendär v. Stichaner führte in einem schriftlichen Vortrage die Geschichte an, wie Alois Bader von Rieden des fürstlich augsburgischen Pflegamts Sonthofen die Bewilligung erhalten mit Käse und Schnecken zu handeln, welche Hindernisse ihme von dem Magistrat und den hiesigen Käsehändlern entgegen gestellet, und welche Verfügungen von der General Landesdirektion auf mehrmaliges Ansuchen des erwehnten Baders getrofen worden.

Herr von Stichaner erinnerte, wie die höchste Instruktion Seiner Churfürstlichen Durchlaucht, daß bis zur definitiven Entschließung nichts für und nichts wider die Gewerbsgerechtigkeiten verfügt werden solle, vielleicht dadurch am beßten erreicht werden könnte, wenn die Bewilligung des Alois Bader auf die Resolution der General Landesdirektion vom 11. Juny 1800 zurück geführt, sohin dem selben fernerhin blos gestattet würde, unter Schutz und Aufsicht der Polizeidirektion vor dem Carlsthor in einem Ständchen Käse zu verkaufen, wodurch die Entschließungen der {8r} General Landesdirektion, durch welche ihme eine ordentliche Gerechtigkeit verliehen worden, von selbst aufhören.

Dieser Antrag wurde mit dem Beisatze genehmiget, daß dem Alois Bader der Käse-Verkauf vor dem Carlsthor für dermal und bis auf weiteres gestattet werden solle.

Mitteilung an das rheinpfälzische Generallandeskommissariat, daß Ehen zwischen einer geschiedenen Protestantin und einem Katholiken bzw. einem geschiedenen Protestanten und einer Katholikin nach bürgerlichem Recht gültig sind.

7. Herr geheimer Rath von Zentner legte dem Staatsrathe die Geschichte vor, welche sich im Jahre 1799 zu Mannheim zwischen dem katholischen Bürger Caspar Schmid und der von ihrem Ehemann geschiedenen protestantischen Elisabeth Schiffauer ergeben, und welche die Untersuchung der Frage veranlaßet: ob ein Katholik eine geschiedene protestantische Ehefrau heurathen därfe?

Herr von Zentner führte die Meinungen an, welche die katholische Facultäten zu Heidelberg und Würzburg in ihren abgegebenen Gutachten aufgestellet, wie der Referent bei dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat, der Correferent, und diese Stelle selbst sich geäusert, {8v} und nach welchem Gesichtspunkte die geistlichen geheimen Referendarien Frhr. v. Stengel, Frhr. v. Löwenthal, und Herr von Branca, dann des geistlichen Herrn Ministers Grafen von Morawitzky Excellenz diese Frage beurtheilt und entschieden haben.

Herr von Zentner bemerkte noch, daß der nämliche Fall, der hier mit einem Aufwande von vieler Gelehrsamkeit beleuchtet worden, auch in den preussischen Staaten vorgekommen, und von dem dortigen Cammergerichte sehr gründlich erörtert worden, und machte, nachdem er den von diesem gefaßten Schluße und seine rationes decidendi abgelesen, und seine privat Meinungen über den vorgetragenen Falle entwickelt hatte, den Antrag dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat zu rescribiren:

So oft solche Ehen, nämlich eines Katholiken mit einer geschiedenen Protestantin, oder eines geschiedenen Protestanten mit einer Katholikin, wo die beiden geschiedenen Theile noch bei Leben seyen, und keine Nullität der Ehe zum Grunde liegt, geschlossen werden wollen, {9r} so solle der Copulationsschein nicht versaget, sondern eine solche Ehe als bürgerlich gültig behandelt werden.

Der katholische Pfarrer jedoch zur priesterlicher Trauung nicht zu zwingen, sondern den Brautleuten auf den Weigerungsfalle frei zu stellen, sich bei einem protestantischen Geistlichen copuliren zu lassen; übrigens aber der katholischen geistlichen Obrigkeit in einem solchen Falle das Brachium saeculare zu verweigern, wenn solche quoad effectus civilis gegen diesen Katholiken etwas Nachtheiliges verfügen wolle.

Dieser Antrag wurde von dem Staatsrathe nach gehaltener Umfrage genehmiget.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung (Schreiberhand: Montgelas).

Anmerkungen

369
Vgl. Nr. 69 (Staatsrat vom 20. Oktober 1802), TOP 3.
370
Das Hochstift konnte sich dabei auf § 7 des Vertrages vom 6. November 1715 berufen, demzufolge Kurbayern »alle die auf der Thonau â Ponte Ratisbonensi usque ad Flumen Kesnach situierte Wörth oder Anschidten« abtrat, jedoch unter Vorbehalt der Herrschaftsrechte über Personen (Druck: [Obermayr], Vertheidigung, Beylagen, Nr. 33, S. 58 – 64, Zitat S. 61; Original: BayHStA Kurbaiern Urkunden 1715 Nov. 6; ebd., Geheimer Rat 1715 Nov. 6).
371
Der Verweis auf § 159, Buchstabe c), bezieht sich auf die Angabe Kreittmayrs in seinem »Grundriß des Allgemeinen, Deutsch- und Bayrischen Staatsrechtes«, der Burgfriede der Stadt Regensburg erstrecke sich »nur bis an- nicht aber in- oder über die Donau«, weshalb von Seiten Kurbayerns »dem Magistrat weder auf dem Fluß noch dem obern Werd eine Jurisdiction, sondern von dem letzteren und den darneben liegenden zwey kleinern Werden nur das vertragene Eigenthum« zugestanden werde, »worüber jedoch noch in camera lis pendens ist« (Kreittmayr, Grundriß, § 159, hier S. 336). Der Verweis auf Buchstabe l) ist hingegen irrig, da hier lediglich von dem noch am Reichskammergericht anhängigen Rechtsstreit wegen »der Superiorität über das Catharinaspital zu Stadt am Hof« die Rede ist (ebd., S. 339).
372
Zum Fortgang: Nr. 123 (Staatsrat vom 14. September 1803), TOP 5.
373
Vgl. die VO betr. die »Auflösung der Regierung Landshut, und Anordnung der churfürstlichen Hofgerichte« vom 5. November 1802 (RegBl. 1802, Sp. 793 – 797).
374
Der Buchdrucker Josef Zängl erhielt am 19. Dezember 1801 die Erlaubnis zur »Herausgabe eines Tagblats«, »welches Aufsäze von verschiedener Art, Erzählungen, Biographien, und Gedichte enthalten solle« (MGS [N. F.] Bd. 2, Nr. V.136, S. 237). Ab dem 1. Januar 1802 bis zum Verbot durch ein kurfürstliches Handschreiben vom 16. Dezember 1803 erschien sodann das »Münchner Tagblatt. Eine Zeitschrift historisch- ökonomisch- und moralischen Inhalts« einerseits in Konkurrenz zu den bereits bestehenden politischen Zeitungen, andererseits als Anzeigenblatt. Dies rief vielfache Beschwerden vor allem des Verlegers und Geistlichen Rates Lorenz Hübner hervor. Vgl. Erxleben, Zeitungsverleger, S. 32 – 36; dazu die Akten BayHStA GR Fasz. 795 Nr. 34/7.
375
Schon bald nach seinem Regierungsantritt hob Kurfürst Max IV. Joseph die bis dahin bestehende »kollegialische Verfassung des Bücher-Censurwesens« auf und richtete durch Verordnung vom 10. April 1799 eine dem Ministerial-Departement der geistlichen Gegenstände unterstehende »Bücher-Censur-Special-Kommission« ein (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. VI.4, S. 252 f., Zitat S. 253 [abweichende Datierung: 2. April 1802] bzw. MIntBl. 1799, Sp. 277 – 279). Das »Münchner Tagblatt« wurde insofern nicht als »periodisches Blatt politischen Inhalts« bewertet, das der Zensur eines Rates des Departements der auswärtigen Angelegenheiten unterlag (VO betr. die »politisch-periodischen Blätter« vom 6. September 1799, MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. V.20, S. 227 [Zitat] bzw. MIntBl. 1799, Sp. 665 f.).