BayHStA Staatsrat 9

16 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas, Morawitzky, Hompesch.

Geheime Räte: v. Feuerbach, v. Schenk.

Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Feuerbach trägt vor, daß die Kommission in Hypothekensachen sich für die Beibehaltung des Rechtssatzes „Kauf bricht nicht Miete“ ausgesprochen hat, wie er im Code Napoléon und im Entwurf des bayerischen Bürgerlichen Gesetzbuches gefaßt wurde. Montgelas und Hompesch sprechen sich dagegen aus. Sie bevorzugen das Prinzip „Kauf bricht Miete jedoch gegen Entschädigung“. Der König folgt der Ansicht seiner Minister.

{1r} 1. Mit allerhöchster Bewilligung Seiner Majestät des Königs erschien der geheime Rath von Feyerbach in der auf heute angeordneten geheimen Staats Konferenz, um über die Stelle in dem neuen Gesezbuche Kauf bricht Miethe, oder Kauf bricht nicht Miethe Vortrag zu erstatten.

Von Feyerbach eröfnete Seiner {1v} Majestät und dem versammelten Ministerium, daß die wegen dem Hypothekenwesen angeordnete Commißion sich nach dem allerhöchsten Konferenz Schluße946 mit der nachmaligen Prüfung des Rechts-Sazes Kauf bricht Miethe beschäftiget habe, und alle anwesende Mitglieder aus den Gründen, die Seiner Königlichen Majestät und den königlichen Herrn Minister in einem besonderen allerunterthänigsten Antrag vorgelegt worden, sich einstimmig für die Beibehaltung des Rechts Sazes: Kauf bricht nicht Miethe, wie derselbe in dem Code Napoleón947 und in dem Entwurfe des baierischen Gesezbuches ausgedrükt sei erkläret, und dabei den Wunsch geaüßert hätten, daß Seine Majestät der König die vorgeschlagene Faßung dieses Sazes mit den von der Commißion gemachten Aenderungen allergnädigst zu genehmigen geruhen mögten, weil dadurch die in dem Gesezbuche aufgestellte Lehre von den Verträgen rein erhalten, und die nöthige Übereinstimung in dem Ganzen nicht unterbrochen würde.

Geheimer Rath von Feyerbach {2r} las nun das von der Commißion verfaßte Project der in das Gesezbuch aufzunehmenden Faßung vor, wenn der Grundsaz Kauf bricht Miethe gegen die Meinung und die Gründe der Commißion angenommen werden sollte und erbat sich die königliche allerhöchste Entscheidung damit mit dem Druke des Gesezbuches fortgefahren werden könnte.

Auf die Aufforderung Seiner Majestät des Königs daß die geheime Staats und Konferenz Minister sich über die vorliegende Verschiedenheit der Faßung dieses Sazes äußern sollten:

erklärte der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr v. Montgelas nachdem er den Saz Kauf bricht nicht Miethe, so richtig er auch nach juridischer Beurtheilung Beurtheilung [!] sein könnte, aus staatswirtschaftlichen Gründen bestritten, und die Wirkungen, welche die Annahme dieses Sazes auf den Werth der Käufer und den Kredit in der Haupt-Stadt und den Preiß der Wohnungen haben würde {2v} vorgestellt, daß er sich von seiner in der lezten geheimen Staats Konferenz vorgetragenen Meinung nicht abgehen könne, und für den Saz Kauf bricht Miethe jedoch gegen Entschädigung unwiderruflich sich äußere, weil das Eigenthum, auf das man gegenwärtig so viel lege, Rücksicht und Schuz finden müße.

Bei den einfachen Miethen der Wohnungen würde er keine weitere Entschädigung als Verlängerung des Räumungstermins festsezen. Bei den Landgütern müße eine verhältnißmäsige Entschädigung statt finden weil der Pächter sein Kapital hiezu verwenden und bei größern Fabriken könnte die Entschädigung durch Sachverständige bestimmt werden.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr v. Hompesch vereinigte sich mit der Ansicht des Freiherrn von Montgelas und stimmte ebenfalls für den Saz: Kauf bricht Miethe, weil sonst die Eigenthums Rechte zu sehr beschränkt, und alle {3r} Erbverhandlungen bei Todes Fällen und sonst gehemmt sein würden.

Allein rüksichtlich der Entschädigungen glaube er, daß bei Wohnungen der Räumungstermin, wenn vor der Hälfte des nach Ortsgebrauch üblichen Ziels aufgekündiget würde, bis zum Ziele verlängert, und dem Mieter der Zins für das nächste Ziel vergütet, im entgegengesezten Falle aber bis zum Ablaufe des nachfolgenden Ziels ohne weitere Entschädigung festgesezt werden könnte. Bei Landgütern trete er der Meinung der Commißion bei, daß die Entschädigung des Pachters auf ein Drittheil des Pachtgeldes für die ganze noch übliche Pachtzeit bestimmt werde. Bei Fabriken und Manufakturen würde er die Bestimmung der Entschädigung dem Urtheile der Sachverständigen überlassen.

Seine Majestät der König haben nach Erwägung der Gründe, die sowohl für den Saz: Kauf bricht nicht Miethe, als für jenen, Kauf bricht Miethe jedoch gegen Entschädigung {3v} vorgetragen worden, allergnädigst entschieden daß lezterer Kauf bricht Miethe jedoch gegen Entschädigung in das neue Gesezbuch aufgenommen und folgende Entschädigungen festgesezt werden sollen:

Bei Wohnungen sollen der Räumungstermin des Miethmannes, wenn der Käufer demselben vor der Hälfte des nach Ortsgebrauchs üblichen Zieles aufgekündet hat, bis zum Ende des laufenden Zieles verlängert, und dem Miether von dem Käufer zur Entschädigung der Betrag des Zinses für das nächste Ziel vergütet werden, im entgegen gesezten Falle aber solle der Käufer schuldig sein, den Miethsmann bis nach Verlauf des nächsten Zieles in seiner Wohnung zu belaßen.

Wegen den Entschädigungen bei verpachteten Landgütern und bei Gebäude zu Manufakturen oder Fabriken sollen die Grundsäze, welche die Commißion in ihrem 2ten Project aufgestellt, angenommen werden948.

Der königliche geheime Rath von Feierbach entfernte sich aus der geheimen Staats Konferenz, und der geheime Rath von Schenk erschien in derselben.

Pensionsansprüche der Malteserordensritter

Hompesch stellt fest, daß die Pensionsansprüche der Mitglieder des aufgehobenen Malteserordens die Leistungsfähigkeit des entsprechenden Fonds übersteigen. Deswegen schlägt er vor, den anspruchsberechtigten Ordensrittern den weiteren Bezug ihrer angestammten Gütererträge und Renten zu gestatten. Im Gegenzug müssen die Ordensritter Abgaben an die Zentralkasse des aufgehobenen Ordens sowie an das zuständige Rentamt entrichten. Wer diesen Vorschlag nicht annimmt, muß mit verminderten Leistungen rechnen. Der König folgt dem Antrag des Ministers.

{4r} 2. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch unterrichtete Seine Majestät den Koenig, daß die Steuer und Domainen Section mehrere Gegenstände als Folge der Aufhebung des Maltheser Ordens an das Finanz Ministerium gebracht, welche die allerhöchste Entscheidung Seiner Majestät des Königs erheischten949.

Der erste betreffe die Pensionirung der mit Kommenden versehenen Ritter dieses Ordens950.

Die eingegangene Faßionen hätten gezeigt, daß diese weit und beträchtlich von dem Fundazions Anschlage abweichen, und denselben um vieles übersteigen, und daß, wenn nicht eine genaue Untersuchung und Moderirung dieser Faßionen vorgenommen würde, die Gesammt Summe der Pensionen den Gesammt Ertrag des Fonds überschreiten müßte.

Um aber diese strenge Ansichten mit der erklärten königlichen Großmuth gegen die bestehenden Kommenthuren in Verbindung zu sezen machte Freiherr von Hompesch den Antrag, jenen einzelnen Mitgliedern, welche sich zu einer näheren Unterhandlung und zu einem Arrangement bereitwillig finden, die {4v} Selbst Administrazion und den Genuß aller ihrer beseßener Güther und Renten mit der durch das organische Edict vom 8ten September v. J. modifizirten Patrimonial Gerichtsbarkeit951 und ihren Gefällen, jedoch mit Ausnahm der Patronats und Praesentazions Rechte, wenn der königliche Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas als Minister des Innern hiebei nichts zu erinnern fände, belassen werden sollen, wenn sie dagegen ein jährliches Aversum, welches nicht nur allein ihren bisherigen Praestazionen an Absenten, Responsionen und Pensionen vollkommen gleich sein, sondern auch rüksichtlich des Vortheils der Selbst-Administrazion einigermaßen übersteigen solle, an die Central-Kasse des aufgehobenen Ordens bezahle952, und zugleich die Steuern und allgemeine Staats Auflagen von jeder Besizung unmittelbar an das einschlagende Rentamt abführen.

Denjenigen aber, welche von dieser allerhöchsten Gnade keinen Gebrauch machen wollen, wäre zu eröfnen, daß zur Sicherstellung der Central Ordenskasse gegen übertriebene, den reinen richtigen und permanirenden Ertrag {5r} übersteigende Fassionen nur dasjenige zur Pension ausgeworfen werden könnte, was nach dem wohlberechneten etatsmäsigen Fundations Ansaz nach Abzug der schuldigen Abgaben herausfalle.

Freiherr von Hompesch las den nach diesen Grundsäzen verfaßten Reskripts Entwurf der die detaillirte Vorschriften in sich begreift, zur allerhöchsten Genehmigung ab.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas äuserte sich wegen dem Patronats und Praesentazions Rechte der Commendeurs, daß er es als zwekmäsig und nüzlich ansehe, wenn diese zum Staate eingezogen würden.

Wegen der Patrimonial Gerichtsbarkeit könnten dieselbe, so wie jeder andere Gutsbesizer nach dem organischen Edicte vom 8. Jänner v. J. [!]953 behandelt werden.

Seine Königliche Majestät haben die wegen Pensionirung der Commandeurs des aufgehobenen Johanniter Ordens angetragene Grundsäze und den hiernach verfaßten Reskripts Entwurf der abgelesen wurde, allergnädigst genehmigt.

Versorgung von Malteserordensrittern

Hompesch legt ein Reskript vor, das die Pensionsansprüche und die Finanztransfers an Malteserordensritter regelt. Der König genehmigt den Antrag und trifft eine besondere Bestimmung in bezug auf den Minister Morawitzky.

3. Der königliche geheime Staats {5v} und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch legte Seiner Königlichen Majestät einen Reskripts Aufsaz den er ablas, vor, wodurch, nachdem die nähere Bestimmungen wegen der Pensionirung der Commandeurs festgesezt, auch die Vorschriften gegeben werden nach welchen die Nachrükung der sowohl bepfründeten als nicht bepfründeten Professen und nicht Professen des Ordens geschehen solle, und daß die Nichtprofessen von aller Verbindlichkeit zu den Ordens Gelübden und selbst von dem Abzuge der 4/5 der Staatsbesoldung oder des Kommende-Genußes, wenn sie ein Staats Amt bekleiden, losgesprochen werden.

Seine Majestät der König haben diesem abgelesenen Reskripts Entwurf Ihre allerhöchste Genehmigung ertheilt, befehlen aber, daß in dem 1ten § wegen der Baillage Neuburg dem geheimen Staats und Konferenz Minister Grafen v. Morawizky die nach dem Alter ihn treffende Nachrükung in dieselbe vorbehalten werden solle.

Pensionsansprüche nachrückender Malteserordensritter

Der König entscheidet auf Antrag von Hompesch über die Pensionsansprüche mehrerer namentlich genannter Malteserordensritter, insbesondere im Hinblick auf die Reihenfolge ihrer Anspruchsberechtigung.

4. In einem allerunterthänigsten Antrag erbat sich der Königliche Geheime Staats und Konferenz {6r} Minister Freiherr von Hompesch die königliche Entscheidung über 3 Anstände, die sich wegen Nachrükung der nicht professen Ritter des aufgehobenen Johanniter Ordens ergeben.

I. Seien 7 Ritter, nämlich Louis Graf von Seibolstorf954, Sigmund Freiherr von Rumling955, Carl August Graf v. Seinsheim956, Clemens Graf von Lodron957, Max Freiherr von Lerchenfeld Aham958, Freiherr von Gumpenberg Breitenbrunn959, Wilhelm Freiherr von Freyberg960 am nämlichen Tage von Seiner Königlichen Majestät ernannt worden.

Es hänge also davon ab, ob das Datum der Proben-Praesentazion die Nachrükungs Reihe entscheiden solle, oder ob eine andere und was für eine Ordnung unter diesen an einem Tage ernannten Rittern eintreten solle.

Seine Majestät der König wollen, daß dem Freiherrn v. Rumling der erste Plaz zum Nachrüken in die Pension ertheilt, bei den übrigen 6 aber die Nachrükungs Reihe nach der Proben Praesentazion angenommen werden solle961.

II. Ob die Ferdinand Freiherr v. Andrian Werburg962, Gottfried Emanuel Freiherr v. Andrian Werburg, Conrad Adolph Baron von Malzen963, welche zwar die Postage Gelder {6v} bezalt und ihre Proben praesentirt, aber keine Ernennung Seiner Majestät des Königs als allerhöchsten Stifter für sich haben, und deßwegen nach Meinung der Section als blosse Anspiranten [!] ohne allen Pensions Anspruch anzusehen seien, demnach in die Zahl der in Pension nachrükenden nicht professen Ritter aufgenommen werden sollen.

Seine Majestät der König haben allergnädigst bewilligt, daß die zwei Freiherrn v. Andrian Werburg und Freiherr v. Malzen in die Zahl der in der Pension nach der Proben Praesentazion nachrükenden nicht professen Ritter aufgenommen werden.

III. Ob der königliche Oberlieutnant Casimir Freiherr von Gravenreuth nach der Bitte seines Bruders des königlichen General Kommißärs964 ebenfalls auf die Liste der in Pension nachrükenden nicht professen Ritter gesezt werden solle, indem er sich erbiete, die von dem Kaiser Paul als damaligen Großmeister wegen der Ahnen Praesentazion erhaltene Dispensazions Bulle, an deren Vorlage er durch beständige Abwesenheit gehindert gewesen, zu überreichen.

Die Section seie der {7r} Meinung, daß Casimir Freiherr v. Gravenreuth nach rechtlichen Ansichten keinen Nachrükungs also keinen Pensions Anspruch habe.

Seine Majestät der König haben allergnädigst bewilliget, daß Casimir Freiherr von Gravenreuth ebenfalls in die Zahl der in Pension nachrükenden nicht professen Ritter aufgenommen werde.

Verwaltung des Malteser-Großpriorats

5. Hompesch legt König Max Joseph „ein Verzeichniß der Renten und Lasten des ehemaligen Johanniter Großpriorates in Baiern zur Einsicht vor“ und äußert, „daß er wegen der Verwaltung des Großpriorats einen eigenen Vortrag erstatten werde“. Der König sieht das Verzeichnis ein und „erwartet den weitern Vortrag wegen dem Großpriorat“.

Ansprüche des Geschäftsträgers des Malteserordens

Hompesch trägt über die Abrechnung mit dem Geschäftsträger des Malteserordens, Maximilian Graf v. Arco, vor. Zu entscheiden ist darüber, ob Forderungen Arcos auf seine Besoldung angerechnet werden können, ferner darüber, auf welchem Rechtsgrund seine Pension beruhen soll. Der König entscheidet, daß Forderungen und Gegenforderungen sich gegenseitig aufheben. Arco soll in seiner Eigenschaft als vormaliger Geschäftsträger auf Lebenszeit eine Pension erhalten.

6. Durch einen Antrag an Seine Majestät den König legte der Geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch die Verhältnisse vor, welche wegen den seit dem Jahre 1800 angefallenen Responsions Rezeptions Mortuarien und Vakant Gelder des Johanniter Ordens die der Gesandte und General Rezeptor des Ordens Herr Graf von Arco empfangen, eingetreten.

Die mit der Execution der Aufhebung des Johanniter Ordens beauftragte Steuer und Domainen Section frage sich an, ob Herr Graf von Arco zur Rechnungs Ablage über die erwähnte Einnahmen und zur einsweiligen Übergabe des vorhandenen Restes an die Central Staats Kasse angewiesen werden solle.

In einer Gegenrechnung des Herrn Grafen von Arco fordere {7v} derselbe noch über die empfangene Gelder eine Vergütung von 9.344 fl. für die bestrittene Auslagen und für die Dekung Seiner Besoldung als Gesandter des Ordens.

Freiherr von Hompesch führte die näheren Verhältniße dieser Forderungen und Gegenforderungen, so wie die Anstände an, die der Berechnung des Grafen von Arco entgegen stehen und äußerte, daß er glaube, über die vorgetragene Gründe und Gegengründe von Seiner Majestät selbst die Entscheidung erholen zu müßen, und obwohl auf jeden Fall Pflicht und Geschäfts Ordnung erheische, die Anstände gegen die Rechnung des Grafen von Arco zu erörtern und zu liquidiren, so komme es doch vor allem auf die königliche allerhöchste Bestimmung an, a) ob die Gesandtschafts Besoldung bis zum lezten September des vorigen Jahrs in den Gegenansaz des Empfängers gebracht werden darf, b) dann ob für das künftige eine gesandschaftliche Pension und welche, bemessen werden solle.

Seine Majestät der König haben allergnädigst beschloßen, daß die Gesandschafts Besoldung des Grafen v. Arco als durch den Kaiser Paul als Großmeister des Ordens verliehen und nach dessen Anerkennung als Maltheser Gesandter in Aufrechnung gebracht werden darf, und da durch die Rechnung und Gegenrechnung der Section und des Grafen von Arco bei der Ausgleichung der obwaltenden Anstände sich kein merklicher Unterschied zeigt, so solle von alten Forderungen und {8r} Gegenforderungen an und von dem Grafen von Arco Umgang genommen werden und dagegen von nun an seine Gesandschafts Besoldung aufhören, ihm aber in dieser Rüksicht eine jährliche Pension von 1.500 fl. aus der Ordenskasse lebenslänglich ausbezalt werden.

Entwurf eines neuen Zollgesetzes

Der Handelsvertrag mit dem Königreich Italien macht aus zwei Gründen die Ausarbeitung einer neuen Zoll- und Mautordnung erforderlich: Erstens müssen die durch den Handelsvertrag rückläufigen Zolleinnahmen durch Erhöhung vertraglich nicht berührter Tarife vergrößert werden, zweitens ergeben sich praktische Änderungen bei der Erhebung der Mauten, die in das bestehende Zollsystem nicht implementiert werden können. Der als Experte hinzugezogene Geheime Referendär Schenk trägt den Entwurf eines Zollgesetzes sowie die begleitende Stellungnahme des Finanzministeriums vor. Der König genehmigt den Entwurf und verfügt, daß er am 1. April 1809 in Kraft treten soll.

7. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erbat sich von Seiner Majestät dem Könige die Erlaubnis, durch den geheimen Rath [Johann Heinrich] von Schenk, den er mit allerhöchster Bewilligung in die gegenwärtige Staats Konferenz berufen habe, über die wichtigen Details des mit dem Königreich Italien abgeschlossenen Handelstractats965 ausführlichen Vortrag erstatten zu lassen.

Es komme hiebei auf zwei Hauptgesichtspuncte an. Auf die Ausführung des Tractats und auf die Dekung des sehr bedeutenden Verlustes welchen die Mautkasse dadurch erleide.

Rüksichtlich der Ausführung müße er Freiherr von Hompesch bemerken daß seit dem Jahre 1799 mit dem besten Erfolge für Kassen und Unterthanen die Zentner Maut ohne alle prohibitive Geseze eingeführt gewesen, und mit dem besten Erfolge bestanden habe966.

Diese Behandlungs Art seie bei der lezten Mautordnung967 zum Grunde gelegt worden, und seie nach seiner innigsten Überzeugung das vorzüglichste aller Maut Sisteme.

Nach dem Handels Vertrage mit Italien müße nun aber eine ganz andere Basis, nämlich die italienische und nicht die baierische Mautbehandlung {8v} das heiße Klaßenbelegung, Waaren Beschau und prohibitive Geseze angenommen werden, und die erfolgte Bestätigung Ihrer kaiserlich königlichen und königlichen Majestäten968, wodurch dieser Handelsvertrag zum politischen Geseze erhoben worden, lasse keine andere Überlegung mehr zu, und man müße sich nur auf die Mittel der Ausführung und die Dekung der Kassen beschränken. Geheimer Rath von Schenk würde in seinem ausführlichen schriftlichen Vortrag die Ansichten des Finanz Ministeriums hierüber entwikeln.

Nach dieser Aeußerung des Freiherr von Hompesch erstattete der königliche geheime Rath von Schenk über die Realisirung des mit dem Königreich Italien unterm 2ten Jänner 1800 [!] diesseits abgeschlossenen Handels Tractats im Namen des Finanz Ministeriums schriftlichen Vortrag, und äußerte daß sobald das letztere in Kenntniß der Notifikazions Auswechslungen unter Anschluß einer Abschrift des Vertrags und der Separat Artikel gesezt war, der königlichen General Zoll und Maut Direction der Auftrag ertheilt worden, ohnverzüglich einen Entwurf der hiernach in der gegenwärtigen Zoll- und Maut-Ordnung vorzunehmenden Abänderungen auszuarbeiten, und ihn an das königl[iche] Finanz Ministerium einzusenden.

{9r} Der Versuch, diesen Auftrag zu befolgen, habe die Schwierigkeiten, die damit verbunden, entwikelt und gezeigt, daß der Vertrag ohne gänzliche Umänderung des dermaligen Maut Tarifs und des eingeführten Perzeptions Sistemes nicht in Ausführung gebracht werden könnte.

Geheimer Rath von Schenk führte die Gründe hievon an, nämlich 1tens weil den Zollgefällen durch die Bestimmungen des Vertrages ein so beträchtlicher Verlust zugehe, als daß nicht derselbe durch Erhöhung des Zoll Tarifs bei solchen Gegenständen, welche außer der Berührung des Vertrages liegen, wieder ersezt werden müßte.

2. Weil mehrere Bestimmungen des leztern ohne die Güterbesichtigung an der Grenze nicht in Anwendung gebracht werden könnten, und folglich die ganze bisherige Mautbehandlung eine andere Einrichtung erhalten müße.

Die Richtigkeit dieser Säze bewies Herr von Schenk durch die Analyse derselben und durch Vergleichung der verschidenen Art[ikel] des Vertrages, die er ablas, {9v} mit den bisherigen baierischen Mautgesezen.

Herr von Schenk enumerirte zuerst den Verlust, welcher den Zoll- und Maut-Gefällen durch diesen Vertrag und durch die nöthige Abänderungen in der Maut Behandlung zugehet, und gab die Einrichtungen, die getroffen, und die Mittel, die angewendet werden müßten an, um diesen Verlust den Maut- und Zollgefällen wieder zu ersezen, und ihn durch andere Wege wieder einzubringen.

Nämlich 1) durch eine veränderte Einrichtung der bisherigen Art der Erhebung des Transito Zolles 2) Durch eine veränderte Consumo Mauterhebung nach Klassen. 3) Durch Verminderung der Stükvergütung.

Herr von Schenk zeigte nun wie umfassend und tief eingreifend die Folgen des Vertrages auf das bisherige Maut-Perzeptions Sistem, welches unter die einfachsten nicht blos in Deutschland sondern auch in den übrigen europäischen Staaten gehörte, würkten. Er sezte die bisherige Art der Perzeption auseinander, und führte {10r} die Abänderungen an, die der Vertrag nothwendig zur Folge haben müßte.

In einem Entwurfe des neuen Zollgesezes, den geheimer Rath von Schenk zur allerhöchsten Sanction vorlegte, und wovon er den Eingang ablas, der in vollkommener Übereinstimmung mit denjenigen Artikeln des Vertrages, die sich auf das Zollwesen beziehen, abgefaßt, und an die Stelle des zeitherigen Zollgesezes969 treten solle, habe das Finanz Ministerium zwar gesucht, die alte Einfachheit der Maut, so weit sie noch zu retten war, beizubehalten, und den Waaren Besichtigungen so wie den dabei zu beobachtenden Förmlichkeiten die Schranken, welche sie noch zulaßen, zu sezen. Allein komplizirter mußte die Mauteinrichtung immer werden.

Das geheime Finanz Ministerium, welches in diesem Vortrage nur die Wirkungen des Vertrages auf die Maut zu untersuchen und die Abänderungen in derselben zu rechtfertigen hatte, wozu er durch mehrere Bestimmungen des Vertrags genöthigt worden, habe alle darauf Bezug habende Bemerkungen mit aller {10v} Offenheit aber auch mit der vollkommensten Unbefangenheit vorgelegt. Es verberge sich auch die Seiten des Vertrages nicht, welche eine andere Ansicht derselben darbieten. Es wisse auch, daß das Königreich Italien ihme gleichfalls große pecuniäre Opfer bringe, und daß der Vertrag mit wesentlichen kommerziellen Vortheilen für beide Staaten verbunden sei, die sich zum Theile gleich größten Theils aber erst in Zukunft nach geschloßenen Seefrieden entwikeln würde und wenn Venedig einst wieder werde, was es in Ansehung des Handels ehemals war, so werde sich alsdann die jezige Einbuße der Staatskassen durch den Gütherzug nach Baiern und den Flor seines Spedizions Handels in reichlichem und in mehr als vollkommenem Maaße ersezen.

Geheimer Rath von Schenk legte nun die verschiedene Verfügungen vor, die außer jenen die auf das Zoll- und Mautwesen Bezug haben, nach Inhalt des Handelsvertrags mit Italien eingeleitet und angeordnet werden müßten, und erbat sich die allerhöchste Entscheidung hierüber.

Seine Majestät der König haben die in dem abgelesenen Vortrage {11r} auseinander gesezte Abänderungen der bisherigen Zoll- und Maut-Ordnung, um dieselbe mit dem mit dem Königreich Italien geschloßenen Handels Vertrag in Übereinstimmung zu sezen, so wie den vor getragenen Entwurf eines neuen Zoll und Maut-Gesezes allergnädigst genehmigt und wollen, daß dieses mit dem 1ten April d. J. in Wirkung trete.

Die übrigen in dem Vortrage angegebene Verfügungen die nach erwähntem Vertrage außer dem für Zoll- und Mautwesen an verschiedenen Stellen erlaßen werden müßen, sollen durch das königliche Finanz Ministerium nach Antrag vollzogen werden.

Etat im Finanzjahr 1808/1809

Hompesch legt den – teilweise auf „hypothetische Ansäze“ gegründeten – Etat für 1808/09 vor. Obgleich das Rechnungswesen noch nicht völlig geordnet ist, glaubt der Finanzminister zeigen zu können, daß erhebliche Defizite wie in den beiden Vorjahren – 5 bzw. 7 Millionen Gulden – nicht auftreten werden. Der Etat kann bei einem Defizit von 114.327 fl. als ausgeglichen angesehen werden. Die Gesamtschulden des Staates belaufen sich allerdings auf ca. 64 Millionen fl. Hompesch mahnt, die Ausgaben nicht weiter zu vermehren. Stattdessen rät er, die Einnahmen zu erhöhen, vornehmlich durch eine erneuerte Gebührenordnung im Geschäftsbereich der Polizeidirektionen und Stadtgerichte sowie durch die Einführung einer Schuldentilgungssteuer. Schließlich sollen Lottoeinnahmen der Generalpostkasse zugewiesen werden, um das Finanzministerium zu entlasten. Hompesch erinnert abschließend daran, daß ein Haushaltsplan aufgestellt werden soll, um ihn der noch einzuberufenden Nationalrepräsentation vorzulegen. Der König würdigt die Bemühungen des Finanzministeriums, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Die Erhebung einer Schuldentilgungssteuer genehmigt er nicht.

[8.] Nachdem Seine Majestät der König die vorstehende Entschließung wegen dem Handelstractat genommen, entfernte sich der geheime Rath von Schenk aus der Staats-Konferenz, und der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch erstattete 8. über den General Finanz Etat für das V. Finanz Jahr 1808/9 schriftlichen Vortrag970.

Derselbe äußerte, daß er nun zum drittenmale die Gelegenheit habe, den Finanz Zustand des Königreichs {11v} vor den Augen Seiner Majestät des Königs zu entwikeln971.

Freiherr von Hompesch wiederholte die Schwierigkeiten, die er als Finanz Minister gehabt, den wahren Stand der Dinge zu enthüllen, Licht in die Verworrenheit und Wahrheit in den Widersprüchen zu finden, auch den unverkennbaren Verlegenheiten zu begegnen, und den nöthigen Aufwand des Staates mit den Mitteln welche er hat ins Gleichgewicht zu sezen.

Noch seie es aller Bemühungen des Finanz Ministeriums ohngeachtet nicht möglich gewesen, vollkommene Ordnung im Rechnungswesen und damit eine vollständige Kenntniß der Wirklichkeit zu erhalten, sondern diese Vorlage des Finanzzustandes müße zum Theil noch auf hypothetische Ansäze gegründet sein.

Nach einer Einleitung, worin die Ursachen dieser Unordnungen im Rechnungswesen und der veranlaßte größere Aufwand des Staates angeführt werden, zergliederte Freiherr von Hompesch den von dem geheimen Central Rechnungs Commißariat sorgfältig bearbeiteten General {12r} Finanz Etat in seinen Hauptmomenten, und zeigte, daß nach diesen das für das Jahr 1806/7 angezeigte Deficit zu 5 Millionen und jenes von 1807/08 sogar von 7 Millionen beinahe ganz verschwinden und daß die Bedürfniße dieses Jahrs abgesehen von den Rükständen vorigen Jahrs mit seinen Mitteln beinahe werden ins Gleichgewicht gesezt werden.

Das ordentliche Staats Einkommen theile sich a) in die Allgemeine und besondere Kreisgefälle zusammen von 19.319.440 fl. b) in die zentralisirte Gefälle von 5.475.256 fl. zusammen 24.794.696 fl.

Außer diesem ordentlichen Staats Einkommen habe aber auch noch ein außerordentliches statt, welches für dieses Jahr nach einer sorgfältigen Prüfung betragen werde 3.518.540 fl. so daß das ganze Staats Einkommen die Summe von 28.313.236 fl. erreiche.

Ehe Freiherr von Hompesch zu Detaillirung der Ausgaben übergieng, beleuchtete er zuerst diese Etats Ansäze {12v} mit einigen krittischen Bemerkungen, und gab die Mittel an, wie das außerordentliche Staats Einkommen, welches sich in dem vorliegenden Finanz Etat mit 3.518.540 fl. darstellt, auf 3.968.540 fl. folglich das gesamte Staatseinkommen auf 28.828.236 fl. gebracht werden könne, welches zu relisiren die Sorgfalt des Finanz Ministeriums sein werde.

Über die unmittelbare Perzeptions und Bewirthschaftungs Kosten, welche auf die Realisierung der Einnahmen, auf die Production, auf die unmittelbare Verwaltung und Perzeption der Staats Gefällen verwendet werden müßen, äußerte sich der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch, und zeigte durch einen vorgelegten Etat und General Conspect wieviel für jeden Zweig der Staats Einnahme verwendet werde.

Der Staats Aufwand, den Freiherr von Hompesch in seinem Vortrage entwikelte, theile sich A) in den ordentlichen, und B) den außerordentlichen.

Der ordentliche umfasse {13r} zunächst I die Exigenz des königlichen Hauses und des Hof-Staates mit 2.363.267 fl. II den Ministerial Etat mit seinen untergeordneten Branchen oder dem Civil Etat mit 8.048.180 fl. III den Militär Etat mit 6.000.000 fl.

Summe des ordentlichen Staatsaufwandes im Ganzen 16.411.447 fl.

Wenn nun dieser ordentliche Staatsaufwand dem ordentlichen Staats-Einkommen welches über Abzug der unmittelbaren Verwaltungs Kösten auf 21.685.760 fl. sich belaufet, gegenüber gestellt gestellt [!] werde, würde ein ordentlicher Stand und Überschuß von 5.274.313 fl. hervorgehen. Wobei aber nicht umgangen werden könnte, daß für den Civil Etat, wegen den Regiekösten, Diäten s. a. [secundum artem?] eine Reserve Summe von 100.000 fl. angenommen werden müßte.

Der außerordentliche Staatsaufwand beziehe sich auf die außerordentliche Exigenz

a) des Hofes mit 300.000 fl. b) des Ministerial Etats mit 697.000 fl. {13v} c) des Militär Etats mit 500.000 fl. d) der Pensionen mit 3.088.980 fl. e) des Schulden Etats mit 4.770.500 fl. zusammen 9.357.180 fl. [!]

Nach einer vorgelegten Bilance zwischen dem gesammten Staats Einkommen und dem gesamten Staats Aufwand ergebe sich sohin ein Deficit für das Finanz Jahr 1808/9 von 114.327 fl.972

Über den Schuldenzustand des ganzen Königreichs und den Tilgungs Fond dieser Paßiven stellte Freiherr von Hompesch in seinem Vortrage ein umfassendes Bild auf, und zeigte, daß die Summe des ganzen liquiden Schulden Standes nach der Reduction auf 53.012.166 fl. und jene des nach der Liquidation und Reduction unterliegenden nach aller Wahrscheinlichkeit auf 11.000.000 fl. sich belaufe.

Sohin der Total Schuldenzustand in 64.012.166 fl. bestehe.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch gieng auf das für das Finanzjahr 1808/9 sich herauswerfende Deficit zurük {14r} und äußerte, daß so schlimm es auch sei, bei Aufstellung eines Finanz Etats statt eines zu erwartenden Überschußes ein Deficit auszuwerffen, so seie dieses an und für sich betrachtet, dennoch in Zusammenstellung des Ganzen unbedeutend, und bei Vergleichung der vorigen Berechnungen des Central Rechnungs Bureau, wo daßelbe mit 5 und 7 Millionen erschienen, verschwinde es und diene zur Beruhigung, daß das Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben, ohngeachtet leztere sich bedeutend vermehret haben, so ziemlich hergestellt worden.

Es diene aber auch zur Überzeugung, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Dinge bei der angestrengten Vermehrung der Einnahmen die Ausgaben unter keinem Vorwande vermehrt werden dürften. Freiherr von Hompesch fügte hinzu daß er noch für nöthig halte eine Vergleichung des Finanz Etats für das Jahr 1808/9 mit den vorigen anzustellen und die Gründe näher zu untersuchen, woraus sich die noch täglich leider zeigende und täglich erneuernde Kasse Verlegenheit ohngeachtet der so bedeutend vermehrten Staats Einkünften {14v} entstehen mögte.

Freiherr von Hompesch stellte diese Vergleichung auf, und legte Seiner Majestät dem Könige die ehrfurchtvollste Bitte vor, daß den Militär und Civilausgaben nunmehr Grenzen gesezt und keine weitere Vermehrung mehr statt gegeben werde.

Der Zustand der baierschen Finanzen, verglichen mit jenen der benachbarten Staaten wo die Finanzen beinahe überall zur unheilbaren Krankheit übergegangen, seie zwar nicht niederschlagend. Allein an Verbesserung müße unausgesezt gearbeitet werden, wenn derselbe jene feste und unerschütterliche Stüze erhalten solle, welche das Fundament des Staats Gebäudes ausmachen müße.

Zuträglich und nöthig seie es daher, auf weitere Vermehrung der Staats Einnahmen zu denken. Diese Betrachtung seie der Aufmerksamkeit des Finanz Ministeriums nicht entgangen, und es glaube zunächst in folgenden Gegenständen ohne zu große Belästigung der Unterthanen neue Quellen zu finden.

1. Die neue Organisazion der Polizeidirektionen {15r} und die auf die Staatskasse übernommene Stadtgerichte verursachten derselben eine neue und große Last, und es seie billig, daß sie durch eine verbesserte Tax und Sportel Ordnung, durch eine strengere Anwendung derselben und durch eine genaue Verrechnung auch einigen Ersaz gewähren.

Die königliche Staatskasse seie berechtigt, dasjenige, was die Städte bisher auf den Unterhalt verwendeten auf eine oder die andere Art in Anspruch zu nehmen.

Über eine Verbesserung der Taxordnung habe man mit dem Justiz Ministerium bereits Deliberationen eingeleitet, und man hoffe, daß dieselbe bald zu einem auch für die Finanzen günstigen Resultat gedeihen würden.

2. Freiherr von Hompesch habe schon oben erinnert daß in allen ehemaligen Provinzen die Unterthanen zur Entrichtung einer Schulden Tilgungs Steuer verpflichtet seien, und hievon die Provinz Baiern, auf welcher doch die größte Schuldenmasse laste allein ausgenommen und es demnach billig sei, auch dieser Provinz nach Verhältniß ihres Paßiv Standes einen Schulden Tilgungs Beitrag aufzulegen, welcher hinreiche, die Zinsen zu deken, und für die {15v} succeßive Abtragung des Kapital Stokes selbst ein Mittel zu bieten.

Bisher seien die Aufschlags Gefälle in Baiern hiefür ausschließlich verwendet worden. Diese Schulden Steuer würde die wohlthätige Folge haben, daß ein großer Theil dieser Aufschlags Gefälle für die übrigen kurrent Ausgaben wieder gewonnen werden könnte.

3. Für die unterschiedliche Bedürfniße und für die geheimen Ausgaben des geheimen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten seien bisher 120.000 fl. aus den Lotto Gefällen verwendet worden. Das Finanzministerium wünsche da die Abrechnungen wegen dem Entgang der tyroler Posten und des fürstlich taxischen Canons für das verflossene Etats Jahrs erst durch die lezte Note des auswärtigen Ministeriums dem Finanz Ministerium zugekommen, und die erst seit einem halben Jahr eingeführte eigene Post Regie973 und die damit verbundene erste Einrichtungen die Vorlegung des Post Etats wahrscheinlich verspatete, daß diese Summe einsweil vom 1 Oktober des vorigen Jahrs an, auf die General Postkasse überwiesen werden mögte, und es hoffe, daß diese Überweisung um so weniger einem Anstande unterliegen dürfte, als diese Post Regie selbst unter der Leitung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten {16r} stehe. Für das Finanz Ministerium würde diese Verfügung den Vortheil gewähren, daß es monatlich über 10.000 fl. zum Behufe anderer dringenden Ausgaben verfügen könnte.

Er erinnere endlich, daß aus den Materialien dieser zur Kenntniß Seiner Königlichen Majestät und des Ministeriums bestimmten, keineswegs aber zur Publizität geeigneten Vorlage das eigentliche Budget ausgehoben und gebildet werden müße welches den Nazional Repräsentanten bei ihrer künftigen Versammlung vorzulegen wäre974.

Freiherr von Hompesch schließe diesen Vortrag über den Finanzzustand des Königreichs, welcher sein dritter sei, mit der Hoffnung, daß sein nächster nicht nur in seiner Grundlage mehr Bestimmtheit und Zuverläßigkeit sondern auch in seinen Resultaten mehr Beruhigung gewähren würde. Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Montgelas erklärte sich mit der Übernahme dieser monatlichen 10.000 fl. auf die Postkasse vom 1ten Oktober des vorigen Jahrs an ganz einverstanden.

Seine Majestät der König erkennen in dem Allerhöchst Ihnen vorgelegten General Finanz Etat für das V. Finanz Jahr 1808/9 mit seinen Beilagen die Anstrengung Dero Finanzministeriums, das Gleichgewicht zwischen den Staats Einnahmen {16v} und Staats Ausgaben herzustellen und statt eines Defizits durch einschreitende Verbesserungen einen Überschuß bei der Staats Kasse zu gewinnen.

Allerhöchstdieselben haben auch die in dem abgelesenen Vortrage enthaltenen Anträge zu weiterer Vermehrung der Staats Einnahmen allergnädigst genehmigt, nur solle von Auflage einer Schulden Tilgungs Steuer für die ehemalige Provinz Baiern Umgang genommen, und andere Vorschläge zu Ersezung der dadurch erwarteten Summe gemacht werden.

Genehmigung der Entschließungen durch den König.

Anmerkungen

946

Vgl. Nr. 22 (Staatskonferenz vom 31. Dezember 1808), TOP 1.

947

CN Art. 1743 (zeitgenössische Übersetzung): „Wenn der Vermiether die vermiethete Sache verkauft, so ist der Käufer nicht berechtiget, den Pachter oder Miether, dessen Pacht- oder Miethvertrag in einer öffentlichen Urkunde enthalten, oder mit einem glaubwürdigen Datum versehen ist, zu vertreiben, wenn dieses Recht nicht in dem Miethvertrage vorbehalten worden ist.“ Code Napoléon/Gesetzbuch Napoleons, Bd. 2, S. 257.

948

Vgl. Art. 1841 EABG (S. 587): „Wenn der Vermiether die gemiethete Sache verkauft, so hat der Erwerber das Recht, den Pächter oder Miethsmann vor dem Ablaufe des Mieth-Contracts zu vertreiben, wenn nicht das Gegentheil entweder durch den Mieth-Contract mit dem Vermiether, oder durch den Kaufs-Contract mit dem Käufer bedungen worden ist.“ Wenn „sich der Käufer der gesezlichen Befugniß, den Beständer zu vertreiben, bedienen“ wollte, war „der Vermiether verbunden, lezteren gemäß den nachfolgenden Gesezen zu entschädigen, wenn nicht ein Anderes verabredet worden ist“ (Art. 1842, ebd.). Nach dem Urteil Demels, Staatsabsolutismus, S. 387f., „sanktionierte [der König] damit eine gesetzliche Regelung, die den Mieterschutz auf die Existenz einer gesetzlichen Kündigungsfrist reduzieren wollte, um dafür dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, möglichst frei über sein Vermögen zu disponieren“. Mit Blick auf die Entscheidung des Königs, der zwar „im Grundsatz im Sinne von Montgelas entschied“, die Mieter aber aufwendiger entschädigen wollte, als Hompesch vorgeschlagen hatte, hebt Weis, Montgelas Bd. 2, S. 591, hervor: „Es war einer der nicht seltenen Fälle, in denen der Monarch soziale Rücksichten stärker gewichtete als die ökonomischen Überlegungen seiner Minister“. Vgl. ferner Schubert, Französisches Recht, S. 188f. – Fortgang der Beratung des Zivilgesetzbuches: Nr. 26 (Geheimer Rat vom 16. Februar 1809).

949

Vgl. zum Vorgang zuletzt Nr. 17 (Staatskonferenz vom 22. September 1808), TOP 6.

950

VO betr. die „Aufhebung des Johanniter-Ordens“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2157-2164, hier Sp. 2159, Art. VIII: „Die Bepfründeten des Ordens werden für den Entgang ihrer Kommende-Gefälle auf Lebensdauer durch Pensionen entschädigt, welche dem Betrage ihres gegenwärtigen Bezuges gleichkommen“.

951

OE „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808, RegBl. 1808, Sp. 2245-2257.

952

Die VO betr. die „Aufhebung des Johanniter-Ordens“ vom 8. September 1808 verfügte in Art. III: „Die Kasse des Provinzialkapitels, und des Großpriorats wird nach vorgenommenen förmlichen Umsturze sogleich an Unsere Central-Staatskasse übergeben, und von dieser nach den unten folgenden nähern Bestimmungen abgesondert geführt“ (RegBl. 1808, Sp. 2158).

953

Offenbar Verschreibung. Gemeint ist das Organische Edikt „über die Patrimonial-Gerichtsbarkeit“ vom 8. September 1808.

954

Vermutlich Ludwig Maria Emanuel Graf von Freyen-Seyboltsdorf (1780-1827), Offizier, 1818 Oberst im Generalquartiermeisterstab sowie bayerischer Militärbevollmächtigter am Bundestag des Deutschen Bundes. Lang, Adelsbuch, S. 74; Schrettinger, Militär-Max-Joseph-Orden, S. 776-783.

955

Sigismund Freiherr von Rumling (1747-1825), kurfürstlicher Edelknabe, Absolvent des Münchener Gymnasiums, 1799 Hofmusik-Vizeintendant und Titulierter Geheimer Rat, 1808 zweiter Hofmusik-Intendant. HStK 1802, S. 18, 28, 64; Leitschuh, Matrikeln Bd. 3, S. 101 Nr. 97 (Sigmund Freiherr v. Rumblinger); Protokolle Bd. 2, Nr. 105 (Staatskonferenz vom 7. Mai 1803), S. 508, TOP 4; RegBl. 1809, Sp. 96.

956

Karl August Graf von Seinsheim (1784-1864); Biogramm s. Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 8.

957

Clemens Graf von Lodron (1789-1861), Offizier, 1825 als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Schrettinger, Militär-Max-Joseph-Orden, S. 476-479.

958

Maximilian Freiherr von Lerchenfeld (1778-1843); Biogramm s. Nr. 13 (Staatskonferenz vom 25. August 1808), TOP 8.

959

Anton Freiherr von Gumppenberg (1787-1855), Page, Offizier, 1839-1847 Kriegsminister, 1855 General der Infanterie. Vgl. Gumppenberg/Gumppenberg, Geschichte, S. 482-486; Schärl, Zusammensetzung, S. 235 Nr. 384; Gruner, Kriegsminister, S. 267-271; Daten: [Anonym], Die Generale des k. bayerischen Heeres, [Abschnitt] Generale und Feldzeugmeister, Nr. 22.

960

Wilhelm Freiherr von Freyberg (1793-1860), Page, 1809 Absolvent des Münchener Gymnasiums, 1810 Immatrikulation in Landshut, königlicher Kämmerer, Militärdienste, 1854 Pensionierung als Vize-Oberststallmeister. Leitschuh, Matrikeln Bd. 3, S. 232 Nr. 21; Freyberg-Eisenberg, Genealogische Geschichte, S. 110.

961

Vgl. VO betr. die „Aufhebung des Johanniter-Ordens“ vom 8. September 1808: „Art. XIII. Die bepfründeten Ritter und geistlichen Kommandeurs rücken in Gemäßheit der Statuten, und der Stiftung von 1799 bei Erledigungsfällen in die höhern Pensionen als Surrogate der bessern Kommanderien, nach. Art. XIV. Eben so treten die jezt vorhandenen Ritter und Konventualpriester, welche noch keine Präbende besizen, bei Erledigungsfällen der Ordnung nach in die Kommende-Pensionen ein, und rücken darin auf gleiche Art vor“ (RegBl. 1808, Sp. 2160).

962

Ferdinand Leopold Freiherr von Andrian-Werburg (1789-1843), Offizier. GHBA Bd. 7, S. 126.

963

Konrad Adolph Freiherr von Malsen-Waldkirch (1792-1867). GHBA Bd. 29, S. 493.

964

Karl Ernst Freiherr v. Gravenreuth, Generalkommissär des Oberdonaukreises.

965

Der Handelsvertrag vom 2. Januar 1808 zwischen dem Königreich Bayern und dem von Napoleon unmittelbar beherrschten Königreich Italien (Original: BayHStA Bayern Urkunden 1518 bzw. 1519 [Separatartikel]; eine „Copie manuscrite mais sure“ einschließlich der Separatartikel ist gedruckt bei Martens, Supplément, Bd. 8, Nr. 1, S. 1-9) legte u.a. die Vorzugsbehandlung bayerischer Waren, „die Reduzierung der Zölle auf bayerische Woll- und Eisenwaren um ein Fünftel, die Halbierung der im bayerischen Mautsystem unverhältnismäßig hohen Transitabgaben und die Aufhebung aller Binnenzölle und Stapelrechte“ fest. Ferner wurden alle Transporte vom oder zum Freihafen Venedig abgabenfrei gestellt. Von bayerischer Seite sollte der Handelsvertrag den Interessen der schwäbischen Tuch- und Wollindustrie dienen. Daneben enthielt der Vertrag Bestimmungen, die insbesondere für das südliche Tirol sehr günstig waren, womit den Forderungen Bozener Handelskreise entsprochen wurde. Der Vertrag wurde zwar von italienischer (d.h. von Napoleon) wie von bayerischer Seite ratifiziert, trat aber nie in Kraft, vornehmlich weil Bayern Einnahmeverluste für den Fiskus befürchtete (in vorliegendem TOP thematisiert) und ohnehin langsam den Übergang zum Schutzzollsystem vollzog. Vgl. zum Vertrag und zum weiteren Kontext der napoleonischen Handelspolitik (Kontinentalsystem bzw. -sperre): Stauber, Zentralstaat, S. 482-484, 491-497 (Zitat S. 493); Weis, Begründung, S. 38-40; Darmstädter, Studien; Dunan, Napoléon, S. 350-367. Archivalisches Material der Jahre 1802 bis 1809 zu den handelspolitischen Hintergründen des Vertrages in BayHStA MA 6267.

966

Die freihändlerisch orientierte, niedrige Hebesätze veranschlagende „[p]rovisorische Zoll- und Mautordnung“ für die altbayerischen Länder vom 7. Dezember 1799 verfügte (Art. 6): „Von jedem Zenten Sporco-Gewicht aller von aussen in Unsere herobern Staaten eingehenden Consumo-Güter und Waaren, selbst der Wein, und Brantwein, Liqueurs und Meth [...] müssen ohne Widerrede 2 fl. 30 kr. bey der Eintritts-Station entrichtet werden.“ Andere Konsumgüter des täglichen Bedarfs waren mit einer geringeren Maut belegt bzw. mautfrei. Drucke der VO: MGS [N.F.] Bd. 1, Nr. IV.15, S. 201-212 (Zitat S. 203); Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 126, S. 626-632. Zu den handelspolitischen Hintergründen vgl. Demel, Staatsabsolutismus, S. 408-410; Schimke, Regierungsakten, S. 621f.; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 584-587.

967

„Zoll- und Mautordnung für die Gesamt-Staaten des Königreiches Baiern“ vom 1. Dezember 1807, RegBl. 1808, Sp. 5-82; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 281, S. 546-585; Auszug: Schimke, Regierungsakten, Nr. 127, S. 632-635. – Indem die Zoll- und Mautordnung einerseits die Zollgrenzen mit den Außengrenzen in eins setzte, andererseits alle Binnenzölle aufhob, wurde Bayern als erster Staat im Rheinbund zu einem einheitlichen Wirtschaftsraum ausgestaltet. Vgl. Stauber, Zentralstaat, S. 489; Demel, Staatsabsolutismus, S. 408f.

968

Verweis auf Napoleon als Kaiser von Frankreich und König von Italien einerseits, Maximilian I. Joseph als König von Bayern andererseits.

969

„Zoll- und Mautordnung für die Gesamt-Staaten des Königreiches Baiern“ vom 1. Dezember 1807, RegBl. 1808, Sp. 5-82.

970

Der vielfach korrigierte Vortrag des Finanzministers liegt in BayHStA MF 19727, Bl. 18-65.

971

Am 8. Juni 1807 berichtete Hompesch in der Staatskonferenz über die Finanzlage im Etatjahr 1806/07 (Protokolle Bd. 2, Nr. 132, S. 633-652, TOP 1), am 11. Mai 1808 berichtete er über die Jahre 1806/07 und 1807/08 (oben Nr. 5, TOP 1).

972

Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 179, zitiert vorliegenden TOP 8, gibt aber andere Zahlenwerte an: Den Gesamteinnahmen von 25.654.300 fl. stellt er „Bedürfnisse“ in Höhe von 25.767.927 fl. gegenüber. Daraus resultierte ein Fehlbetrag im Haushalt 1808/09 von 113.627 fl.; der Haushalt konnte damit „praktisch als ausgeglichen gelten“. Im Laufe des Jahres stieg der Fehlbetrag jedoch auf über mehr als 3 Millionen fl. Dazu ebd., S. 179f.; Demel, Staatsabsolutismus, S. 192f. Vgl. damit die „Kurze Darstellung des Finanz-Zustandes des Königreichs im Jahre 1808/09 mit einem Blick auf jenes von 1809/10“, BayHStA MF 19727.

973

Vgl. oben Nr. 2 (Staatskonferenz vom 13. Februar 1808), TOP 1.

974

Gemäß der Bestimmung der Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 sollte die (indes nie einberufene) „National-Repräsentation“ u.a. eine Finanzkommission wählen, die mit der einschlägigen Sektion des Geheimes Rates über den „jährlichen Finanz-Etat“ zu „korrespondiren“ hatte, „so oft es die Regierung [...] verlangt“ (Tit. IV § 6: RegBl. 1808, Sp. 997; AK Bayerns Anfänge, S. 329).