BayHStA Staatsrat 188

16 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Morawitzky.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf von Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Kompetenzen des Geheimen Rates

Arco schlägt eine präzisere Fassung des Artikels 17 der Verordnung über die Zuständigkeit des Geheimen Rates vor. Der König folgt dem Antrag.

{1r} 1. Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche die heutige Sizung des geheimen Rathes zu praesidiren geruheten, wurden von dem {1v} königlichen geheimen Rathe Herrn Grafen Carl von Arco auf die in der lezten geheimen Raths Sizung angenommene Faßung des 17en Art. der Verordnung über die Kompetenz Regulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ polizeilichen und finanziellen Gegenständen allerunterthänigst aufmerksam gemacht, und von demselben bemerkt, wie er glaube, daß diese angenommene Faßung nicht ganz deutlich und auch das gekränkt werdende Eigenthum nicht ganz fasse, er schlage folgende Faßung vor, welche den nämlichen Sinn habe und ihme zwekmäsiger scheine:

Art. 17. Beschwerden, die aus einer durch das Verfahren der Unterbehörden entstandenen Kränkung des Eigtenthums entspringen, und worüber der Rekurs an die ordentliche Gerichtshöfe nach den bestehenden Verordnungen nicht gestattet ist.“

Da auf die von Seiner Majestät gestellte Umfrage keine Erinnerung gegen diese vorgeschlagene Fassung gemacht wurde

So genehmigten Seine Majestät {2r} der König dieselbe1583.

Gerichtsverfahren gegen den Salzbeamten Rogenhofer

Asbeck trägt den Fall des Salzbeamten Rogenhofer vor, der wegen schwerer Dienstvergehen vor Gericht gestellt werden soll. Rogenhofer hat den errechneten Kassenfehlbetrag von 61.401 fl. anerkannt. Da an der Kompetenz des Geheimen Rates, sich des Falles anzunehmen, kein Zweifel besteht, prüft Asbeck die für den Beamten sprechenden Entlastungsgründe. Er sieht diese aber nicht überwiegen, so daß er beantragt, Rogenhofer vor Gericht zu stellen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag; dem zuständigen Appellationsgericht sind die Akten zwecks Anklageerhebung zuzustellen.

2. Der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek wurde von Seiner Majestät dem Könige aufgefordert, den über die Frage: ist der Salzbeamte Rogenhofer in Augsburg vor Gericht zu stellen, bearbeiteten Vortrag zu erstatten1584. Diesem allerhöchsten Befehle gehorsamst Folge zu leisten unterrichtete Freiherr von Asbek Seine Majestät den König, und den versammelten Staats-Rath, daß der königliche Salzbeamte Rogenhofer zu Augsburg eines an die alte Provinzial-Hauptkasse haftenden noch unausgewisenen Rükstandes von 19.648 fl. 19 kr. sowohl als eines im Vergleich der Rechnungen mit den Wochen-Anzeigen unrichtig aufgeführten Salzlager Restes wegen verdächtig, im Anfange dieses Jahrs in eine Amtsuntersuchung fiel, der er sich durch Entfernung von seinem Posten entzog.

Diese seie dem ohngeachtet unter Beiziehung seiner Gattin und zweier Beiständer angefangen {2v} fortgesezt und mit dem Resultate geendiget worden, daß von Rogenhofer dem Aerar an Material und Geld Resten 62.102 fl. 19 kr. 2 Pf. schuldet.

Auf eine von der Gattin des von Rogenhofer ausgestellte Urkunde, worin sie sich verbindlich gemacht, das Deficit ihres Mannes aus ihrem eigenen importanten Vermögen zu deken, wenn derselbe am Leben und bei dem Dienste erhalten würde, und auf eine hierauf erfolgte Zusicherung der General Salinen Administrazion bei Seiner Majestät dem Könige darauf antragen zu wollen, seie von Rogenhofer zurük gekommen, und die Untersuchung gegen ihn reaßumirt, auch eine förmliche Material- und Geld Rechnung vom Jahre 1799 an hergestellt worden, woraus das Resultat eines Rükstandes von 61.401 fl. 18 kr. 2 Pf. sich ergeben.

Freiherr von Asbek zeigte, aus welchen Summen dieser Rükstand sich gebildet, wie die Untersuchung geführt worden, und daß von Rogenhofer solchen durch eigenhändige Unterschrift des mit ihme abgehaltenen {3r} Kommißions Protokolles anerkannt habe.

Alle, auf diese Untersuchung Bezug habende Acten seien der Steuer- und Domainen Section zum rechtlichen Gutachten zugestellt, und von dieser der Antrag gemacht worden, den von Rogenhofer vor Gericht zu stellen, und dabei dem weitern Ermeßen zu überlaßen, ob nicht ohne Verzug die geeigneten Mittel zur Versicherung seiner Person angewendet werden wollten. Dieser Gegenstand seie hierauf zum königlichen geheimen Rathe verwiesen, und ihme Freiherrn von Asbek zum Vortrage zugestellt worden.

Nach seiner des Freiherrn von Asbek Ansicht käme es blos auf die Erörterung der Frage an: Ist von Rogenhofer vor Gericht zu stellen? Eine Frage, die objectiv und subjectiv zur Kompetenz des königlichen geheimen Rathes geeignet1585. Das Subject seie ein Staatsdiener, das Object schwere Dienst-Gebrechen.

Auch gegen die beide Untersuchungen und ihre Formen könne nicht {3v} der leiseste Zweifel erregt werden, und es bleibe ihme Referent nur noch jene Milderungs Gründe anzuführen übrig, die von Rogenhofer selbst zu seiner Vertheidigung anzuführen vermag, und was zu seinen Gunsten in den Acten aufgefunden werden kann.

Freiherr von Asbek legte diese Milderungs Gründe vor, und äußerte, daß die Dienstes Verbrechen des von Rogenhofer, und zwar schwerer Art einer Seits, leere keine besondere Rüksicht verdienende Entschuldigungs Gründe anderer Seits, und endlich die Nothwendigkeit eines Beispiels zu Erhaltung der Ordnung in den öffentlichen Verwaltungen und damit ein regerer und reinerer Diensteifer bei den untern Behörden werde, und zwei tief liegende in ihren Folgen äußerst bedenkliche Übel an ihren Wurzeln angegriffen würden, bestimmten ihn, ohne alle fernere Betrachtungen dem Antrage der Steuer und Domainen Section beizustimmen, nach welchem „der Salzbeamte von Rogenhofer {4r} vor Gericht zu stellen sei“.

Bei der von Seiner Majestät dem Könige über diesen Antrag gehaltenen Umfrage stimmten alle Mitglieder des königlichen geheimen Rathes der Meinung des Referenten bei. Der königliche geheime Rath Graf von Törring Guttenzell fügte noch den Antrag hinzu, daß der Salinen Administrazion ihre ganz gegen alle Dienstesordnung gegebene Zusicherung nachdrüklich zu verweisen [!].

Nach der einstimmigen Meinung des königlichen geheimen Rathes haben Seine Majestät der König beschloßen, daß der Salzbeamte zu Augsburg von Rogenhofer wegen den ihme zu Last liegenden Dienstes Verbrechen vor Gericht gestellt werde, und ermächtigen Allerhöchstdero Justiz Ministerium mittels eines Auszuges aus dem geheimen Raths Protokoll, das einschlägige Appellazions Gericht hierauf zu instruiren, und demselben die schon vorhandene Untersuchungs-Akten zuzusenden.

Präzisierungen zu den Paragraphen 27 und 29 des Lehenedikts

Aretin trägt über Probleme vor, die durch das Erlöschen der Privat- und Afterlehen aufgrund des Lehensedikts vom 7. Juli 1808 entstanden sind. Anlaß war eine Anfrage des Grafen Toerring-Gutenzell, die Aretin vorträgt, gefolgt von der Stellungnahme der Lehen- und Hoheitssektion des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten. Das Grundproblem besteht darin, daß bei der Allodifikation der königlichen Lehen ein anderer Maßstab angenommen wird als bei der Allodifikation der Privat- und Afterlehen. Aretin entwickelt seinen Standpunkt und verliest sodann auf Aufforderung durch den König das Protokoll der Geheimratssektionen des Inneren und der Finanzen, die eine Verordnung entworfen haben. Der König läßt darüber abstimmen und nimmt die Verordnung mit geringfügigen Änderungen an. Ein Allodifizierungszwang besteht nicht mehr; es können auch Umwandlungen in Erbrecht stattfinden. Der Bodenzins ist vor allem nach dem aktuellen Gutswert zu bestimmen.

3. Der königliche geheime Rath Freiherr von Aretin erstattete mit Genehmigung Seiner Majestät {4v} des Königs wegen den §§ 27 und 29 des Lehen Edictes schriftlichen Vortrag1586.

Derselbe bemerkte darin, daß der Gegenstand dieses Vortrages einige Zweifel betreffe, welche wegen Erlöschung der Privat- und After-Lehen über diese beide §§ erhoben worden1587.

Die Veranlaßung hiezu habe eine Vorstellung gegeben, welche der königliche geheime Rath Graf von Törring Guttenzell um Erläuterung an das auswärtige Ministerial Departement gerichtet.

Auf den von der Lehen und Hoheits Section erstatteten Vortrag seie diese Sache als ein Gesezgebungs Gegenstand an den königlichen geheimen Rath verwiesen und ihme Freiherrn von Aretin zum Vortrage zugetheilt worden.

Freiherr von Aretin las zuerst die Anfrage des Grafen von Törring, welche den Gegenstand umständlich in sich gefaßt, nach ihrem ganzen Inhalte ab1588, und äußerte dann, daß als diese Vorstellung welche sich auf folgende drei Fragen redizirt: 1) wie die Lehenbürden und Abgaben im 20jährigen {5r} Durchschnitte zu berechnen seien, nämlich a) entweder, daß so viele Haupt- Neben- Zessions Fälle p. p. angesezt werden, als sich in den lezteren 20 Jahren wirklich ergeben haben b) oder daß man je für 20 Jahre einen Hauptfall, einen Nebenfall und einen Tod- oder sonstigen Fall nebst den Taxen und Sporteln annehme, 2) ob die Lehenfälle so angerechnet werden sollen, wie sie in den lezten 20 Jahren wirklich berechnet und erhoben wurden, oder wie sie nach einer unpartheiischen Schäzung des gegenwärtigen wahren Werthes genommen werden könnten, 3) ob es nothwendig seie, sämmtliche Allodifikazions Verträge über Privat Lehen an das königliche Ministerium in auswärtigen Angelegenheiten einzusenden, oder ob es nicht als hinlänglich angesehen werden könne, die verabredeten Leheneignungs Übereinkünfte nur bei dem betreffenden Patrimonial- oder Landgerichte in dessen Bezirk das Lehen Object {5v} sich befindet, vorzulegen, bei der Lehen- und Hoheits Section des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vorgetragen worden, dieselbe folgende Meinungen dießfalls hatte.

1) Was den ersten Zweifel beträfe, seie sie darin einverstanden, daß der § 29 so zu erklären wäre: man habe allerdings den Durchschnitt der nächst vergangenen zwanzig Jahre, und zwar den zwanzigjährigen Ertrag aller Lehens Nuzungen in der Art gemeint, daß für diesen Zeitraum ein Haupt, und wo es besonders Herkommens ist, ein Tod oder sonstiger Fall, und ein Nebenfall angenommen und der Ertrag der unmittelbar aus dem Lehens Verhältniße entspringenden Taxen und Sporteln hinzugesezt werde.

Dahingegen seie man 2) nicht der Meinung, daß die Relevien nicht in der Art wie sie wirklich bezogen worden seien, sondern von den Lehenherrn hätten bezogen werden können, angeschlagen werden sollten, indem es offenbar die Absicht des Gesetzgebers nicht gewesen sein könne, {6r} diese Privatlehenherrn nach dem zu entschädigen, was sie hätten beziehen können, aber nicht bezogen hätten, außer es wäre die Reichniß wirklich höher angesezt gewesen und nur ein besonderer Nachlaß bewilligt worden, in welchem Falle der ganze Ansaz statt fände.

Endlich 3) könne es keinem Anstande unterliegen, die Verträge der Privatlehenherrn mit ihren Lehen-Leuten, wenn nicht von königlichen Afterlehen die Rede seie durch die einschlägige Landgerichte, und wenn es solche Lehenherrn seien, welche eigene Justiz Kanzleien und Untergerichte hätten, durch das einschlägige General Kommißariat bestätigen zu laßen.

Ehe er Referent auf die Darstellung seiner Meinung übergieng, fand er nothwendig, einer Erinnerung zu begegnen, welche sowohl in den diesen Vortrag veranlaßenden Anfragen berührt wird, als auch sonst schon mehrmal gegen das Lehen Edict gemacht worden.

Es wurde nämlich als eine unbillige Verschiedenheit angerechnet, daß ein anderer Maaß Stab der Allodification {6v} für die königliche und ein anderer für die Privat Lehen angenommen worden1589.

Freiherr von Aretin entwikelte seine Erinnerungen hierüber, äußerte sich über die von dem Grafen von Törring aufgestellte drei Fragen, über welche gegenwärtig die allerhöchste Entscheidung Seiner Majestät des Königs zu erholen, führte sowohl den Gesichtspunct aus, den Graf von Törring, als auch jenen, den die Lehen- und Hoheits-Section hiebei aufgestellt, und stellte folgende Anträge, die er nach seiner Überzeugung für geeignet und zwekmäsig halte.

Ad 1) Seie er zwar allerdings der Meinung, daß nicht ein 20jähriger Durchschnitt der wirklich sich ergebenen Fälle, sondern eine bestimmte Anzal von Fällen in einem bestimmten Zeitraume angenommen werden müße, wie schon das Lehen Edict nach seinem Geiste hinweise, aber er könne sich nicht mit der Meinung vereinigen, daß diese Fälle auf den Zeitraum von 15 Jahren zu bestimmen wären, und eben so wenig, daß mehr als {7r} zwei Fälle anzunehmen und durch den Beisaz eines sonstigen Falles, wo es Herkommens wäre ein Zunder von Zwistigkeiten und Anstände in ein Verhältniß zu legen, dessen gütliche Auflösung die Regierung peremptorisch bestimme.

Er Freiherr von Aretin glaube, daß auf 20 Jahre ein Haupt- und Nebenfall anzunehmen, und der Betrag davon nebst allen andern aus dem Lehenverbande entspringenden Taxen und Sporteln ausgeschlagen werden solle, um die künftige jährliche Rente zu bilden.

Ad 2) seie seine Meinung, daß die Berechnung der zwei Fälle, wenn nicht eine gütliche Einverständniß zwischen Lehenherrn und Vasallen selbst statt finde, nach dem dermaligen, durch eine unpartheiische Schäzung zu eruirenden wahren Werthe des Lehens-Objects geschehen und der Durchschnitt auf 20 Jahre mit Zurechnung der aus dem Lehen-Verbande entspringenden Taxen, Sporteln und andern Lehenbürden ausgeschlagen werden solle, um den künftigen Grundzins zu bestimmen.

Ad 3) Würde es Referent aus {7v} mehreren Gründen, die er anführte, lediglich bei den Bestimmungen des Lehen Edictes belaßen, und auf der Vorlage sämmtlicher Allodifikazions Verträge bestehen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin bemerkte ferner, daß Herr Graf von Törring ein eigenes lytographirtes Votum zu diesem Vortrage verfaßt1590, und daß in einer Sizung der vereinigten Sectionen des Innern und der Finanzen dieser Gegenstand debattirt und nach der Mehrheit der Stimmenden mehrere Anträge angenommen worden, wie das auch lytographirte Protokoll dieser Sizung zeige, auch seien mehrere Berechnungen und Fälle lytographirt, und es komme auf die Entscheidung Seiner Majestät des Königs an, was von diesen Beilagen noch abgelesen werden solle.

Graf von Törring Guttenzell äußerte, daß wenn die Anträge der vereinigten Sectionen angenommen würden, die Ablesung seines Voti unnöthig werde, weil er sich nachher wieder abgeändert1591.

Seine Majestät der König befahlen, das in der Sizung der {8r} beiden Sectionen des Innern und der Finanzen abgehaltene Protokoll abzulesen1592, welches von dem Freiherrn von Aretin befolgt wurde, und woraus folgende Resultate als Anträge an Seine Majestät den König in der vorgetragenen Sache hervorgiengen:

1) Der in dem Lehen Edicte vorgesezte, nachhin aber suspendirte Termin zur Auflösung der Privat- und After-Lehen solle bis zum 1ten Jänner 1812 verlängert werden.

2) Während dieser Zeit bleibt es dem freien Einverständniß zwischen den Privatlehenherrn und den Lehenholden überlaßen, auf welche Art sie den bisherigen Lehenverband auflösen wollen.

3) Wenn sie während dieses Zeitraumes nicht auf eine gänzliche Allodification oder Bestimmung eines Bodenzinses, oder Festsezung eines andern gesezlichen Grund-Vertrags überein kommen, sollen die bisherigen Privat- und After-Lehen in Erbrecht dergestalt umgewandelt werden, daß a) gegen Rükstellung der Lehenbriefe und Ausfertigung von Erbrechts Reversen sogleich den {8v} Grundholden Erbrechtsbriefe, jedoch für diesen ersten Fall ohne Laudemial Ansaz mit bloßer Aufrechnung der Schreib- und Fertig-Gelder ohne Anrechnung anderer Taxen ausgefertigt werden sollen. B) So oft bei dem Gute in dienender Hand eine Veränderung sich ergiebt, wäre ein Laudemium von 7½ P. Cent. des wahren Guthswerthes nach einer unpartheiischen Schäzung zu erheben. C) Ein jährlicher Canon fände nicht statt, wo aber bei einem Lehen bisher eine jährliche Abgabe bereits bestanden hätte, solle dieselbe unter dem Namen einer Grundstift fortdauern. D) Die allenfallsige Ablösung des auf solche Art neu errichteten Erbrechts soll auf die nämliche Weise, wie bei andern Grundgerechtigkeiten nach freier Übereinkunft beider Theile statt finden.

4) Der § 29 des Lehen Edictes festgesezte 20jährige Durchschnitt für die Berechnung des Boden Zinses wäre für die Fälle, wo ein Bodenzins regulirt {9r} würde, so zu verstehen, daß auf 20 Jahre ein Haupt- und ein Nebenfall, zusammen mit 10 P. Cent. des wahren, zur Zeit der Verhandlung bestehenden Werthes mit Zuschlagung der paßirlichen Taxen, Sporteln und andern Lehenbürden angenommen, und von der ganzen hierdurch sich ergebenden Summe der 20te Theil als jährlicher Bodenzins festgesezt werde.

5) Die im § 27 des Lehen Edictes angeordnete Einsendung der Lehen Auflösungs Verträge an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten soll auf die After-Lehen allein beschränkt werden.

6) Bei den übrigen Privatlehen soll es genügen, daß mit Verfluß des Allodifikazions Termins sämmtliche Privatlehenherrn eine Anzeige der bereits aufgelösten oder in andere Grundverträge umgeänderte Lehen einsenden, um sodann durch die Behörden die noch ermanglende Verwandlung in Erbrecht nach § 3 auf Kosten des säumigen Theiles ex officio verfügen laßen zu können.

7) Nach Verfluß des Termins {9v} soll kein wie immer Namen habender Haupt- oder Nebenfall bei Strafe des doppelten Ersazes an den Lehenmann mehr gefordert werden dürfen, und überhaupt solche Lehen nach dem Termine in allen rechtlichen Verhältnißen der Erbfolge und der Veräußerung wie Erbrecht behandelt werden. Dagegen hätten aber

8) die Lehenholden oder Besizer der Lehen-Objecte vom Tage des geendigten Termins dasjenige an den ehemaligen Lehenherrn zu leisten und nachzubezalen, was die Verhältniße des oben (§ 3) näher bezeichneten Erbrechts mit sich bringen.

9) Diejenigen Fälle, welche sich vor Ausfluß des oben bestimmten Termins, oder vor einer innerhalb dieses Zeitraumes zu Stand gekommenen gütlichen Ausgleichung ergeben, sollen nach den bisherigen Lehen-Verhältnißen behandelt werden.

10) Derjenige Fall, wo Privat-Lehen mit Allodien so sehr vermischt sind, daß sie sich nicht ausscheiden lassen, muß der gütlichen Ausgleichung zwischen dem Obereigenthümer {10r} und Grundholden zur Eruirung des Lehenrechtes überlaßen bleiben.

Nach obigen Bestimmungen wäre daher in Form einer Reglementar Verfügung die Verordnung zu entwerfen, und der allerhöchsten Entschließung Seiner Majestät ehrfurchtvollest vorzulegen.

Seine Majestät der König geruheten die Abstimmungen der Mitglieder des geheimen Rathes zu erholen, wobei sich eine Mehrzal von 11 Stimmen für die in dem Protokoll der beiden vereinigten Sectionen enthaltenen Anträge erklärten. Graf von Arco der ältere und Freiherr von Aretin blieben bei ihren geäußerten Meinungen1593. Graf Carl von Arco bemerkte, daß er bei der Fassung der Anträge der beiden Sectionen § 3 Litt. a und § 7 einige Abänderungen wünsche, nämlich daß § 3 Litt. a statt für diesen ersten Fall gesezt würde, für diese Umwandlung, und § 7 den Worten Haupt- und Nebenfall, vorgesezt werde: Lehen.

Seine Majestät der König haben allergnädigst genehmiget, {10v} daß nach den Anträgen, die in dem abgelesenen Protokoll der Sizung der vereinigten Sectionen des Innern und der Finanzen enthalten, und wofür die Mehrzal der in der heutigen Plenar-Sizung anwesenden geheimen Räthe sich erklärt, eine Reglementar Verordnung zu Erläuterung des Lehen-Edictes verfaßt und erlaßen worden, auch solle in dem § 3 Litt. a dieser Verordnung statt der Worte für diesen ersten Fall gesezt werden „für diese Umwandlung“ und in dem § 7 vor den Worten Haupt- oder Nebenfall beigefügt werden „Lehen“1594.

Ehaftgerichte

Zentner fordert die Aufhebung der im Gebiet der vormaligen Malteserordensgroßballei Neuburg noch bestehenden, mit der Konstitution des Königreichs Bayern jedoch nicht kompatiblen Ehaftgerichte. Die mit dem Gerichtsbetrieb einhergehenden Gebühren sind aufzuheben. Er legt den Entwurf einer einschlägigen Verordnung vor. In der Abstimmung folgen Morawitzky sowie zunächst fünf Geheime Räte dem Antrag. Arco hingegen, dem weitere fünf Geheime Räte folgen (zwei weitere Stimmen aus der ersten Gruppe schließen sich an), spricht sich gegen die Abschaffung der Ehaftgerichte aus, solange kein funktionales Äquivalent existiert, insbesondere im Hinblick auf die Verkündung der Gesetze und Verordnungen. Der König folgt der Mehrheitsmeinung.

4. Über die Aufhebung der sogenannten Ehehafts-Gerichte in dem Königreiche erstattete der königliche geheime Rath von Zentner nach Aufforderung Seiner Majestät des Königs schriftlichen Vortrag1595, und äußerte darin, daß diese sogenannte Ehehafts-Gerichte, welche mit den in Deutschland vormals hergebrachten Dorf-Gerichten gleiche Beschaffenheit haben, in einigen Theilen des Königreichs noch bestehen {11r} und daß ein solches in der ehemaligen Johanniter Ordens Groß Ballei Neuburg sich befinde1596.

Das General Kommißariat des Altmühlkreises habe dergleichen Ehehafts Gerichte nach den geänderten polizeilichen Einrichtungen überflüßig und ungeeignet gefunden, und solche zu Ersparung der Kosten und zum Besten der Unterthanen aufgehoben.

Durch diese Verfügung veranlaßt habe die Central Administration der Johanniter Ordens Güther in einem Berichte angefragt, ob mit diesen Ehehafts-Gerichten auch sogleich die ältere saalbuchmäsige und in der Besteuerung liegende Ehehafts Abgaben ohne weiteres aufhören.

Diese Anfrage habe ein Benehmen der Ministerien des Innern und der Finanzen, wovon Herr von Zentner die Haupt-Grundsäze anführte, zur Folge gehabt, und endlich seie dieser Gegenstand, der in die organische Geseze der Justiz Polizei und Kommunal Verfassung eingreife, zum geheimen Rathe verwiesen, und ihme von Zentner zum Vortrage zugestellt worden1597.

Nach einer geschichtlichen Darstellung, wie durch die {11v} ehemalige deutsche Verfassung die vormals bestandene Dorf und Ehehafts Gerichte entstanden, und nachdem geheimer Rath von Zentner die Unthunlichkeit des Fortbestandes dieser Ehehafts Gerichte nach der Konstituzion des Reichs1598, nach den organischen Edicten über die Gerichtsverfaßung1599, über das Gemeindewesen1600 und über die gutsherrlichen Rechte1601 gezeiget, machte derselbe den Antrag:

Die Aufhebung dieser Ehehafts-Gerichte, die sich in einigen Orten des Königreichs gegen den Sinn der organischen Edicte noch erhalten, durch eine General Verordnung im Regierungsblatte allgemein auszusprechen, und daß als Folge hievon die damit in Verbindung gestandene Ehehafts Gerichts Gebühren künftig aufhören.

Geheimer Rath von Zentner las einen nach diesem Antrage entworfenen Aufsaz dieser Verordnung ab1602.

Seine Majestät der König geruheten, über diesen Antrag umzufragen, wobei sich folgende Abstimmungen ergaben: Der Königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Morawizky, {12r} die königlichen geheimen Räthe Grafen von Preising, Ignaz von Arco und von Törring, dann von Krenner der jüngere stimmten mit dem Referenten, geheimer Rath von Krenner der ältere stimmte auch für die Aufhebung der Ehehafts Gerichte, erklärte sich aber gegen die Einziehung der damit verbundenen Ehehaftsgerichts Gebühren, welche den Landrichtern und Patrimonial Richtern belaßen, oder wofür sie entschädigt werden müßten.

Geheimer Rath Graf Carl von Arco äußerte, daß die Bestimmungen über das Gemeindewesen noch nicht in Ausübung gekommen1603, und bis jezt blos auf dem Papier stünden, folglich auch nicht als Surrogate für die aufgehoben werdende Ehehafts Gerichte anzunehmen seien. Nach seiner, als Polizei Vorstand erhaltenen Geschäfts Erfahrung finde er die Ehehafts Gerichte, wenn auch unter einem andern Namen nicht nur nicht überflüßig sondern auch sogar bis etwas anders substituiret werde, nothwendig, denn die Verkündung der Polizei Geseze und landesherrlichen Verordnungen geschehe so nachlässig, daß {12v} Gelegenheiten wie jene, wo Ehehafts Gerichte gehalten würden, hiezu nicht versäumet werden dürften. Er könne sich daher nicht mit dem Antrage zu derselben Aufhebung vereinigen, sondern glaube vielmehr, daß der Ministerial Polizei Section der Auftrag zu ertheilen wäre, sich damit zu beschäftigen, eine neue Ordnung zu entwerfen, wie diese Ehehafts Gerichte nach dem Zweke der Regierung und zum Besten der Unterthanen mit Beseitigung aller den Unterthanen lästigen Schmausereien in so lange fortgehalten werden sollen, bis gleichwohl das organische Edict über das Gemeindewesen in Ausübung gekommen.

Mit dieser Abstimmung des Grafen Carl von Arco vereinigten sich die geheimen Räthe Freiherr von Aretin, der ein eigenes Votum gegen die Aufhebung der Ehehafts-Gerichte ablas1604, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach.

Auch die geheimen Räthe Graf von Törring und von Krenner der ältere giengen von ihrer geäußerten ersten Meinung ab, und zu jener des Grafen {13r} Carl von Arco über.

Nach Prüfung der über diesen Gegenstand vorgekommenen Abstimmungen geruheten Seine Majestät der König sich für jene der Mehrzal zu entscheiden, und befahlen in Folge dieser, daß die Ausfertigung der vorgetragenen Verordnung über die allgemeine Aufhebung der Ehehafts-Gerichte unterbleiben, und durch das Ministerium des Innern der Ministerial Polizei Section aufgegeben werde, sich mit dem Entwurfe einer neuen umfassenden Ordnung zu beschäftigen wie diese Ehehafts Gerichte allenfalls unter einem andern Namen nach dem Zweke der Regierung und zum Besten der Unterthanen mit Beseitigung aller kostspieligen und den Unterthanen lästige Schmausereien in so lange fortzuhalten, bis ein Surrogat dafür, entweder durch das in Ausübung gekommene organische Edict über das Gemeinde Wesen oder durch andere Einrichtungen eingeführt worden.

Gerichtsverfassung

Effner stellt fest, daß eine Norm des Zivilprozeßordnung (CJBJ Tl. I § 10) nicht mit der bestehenden Gerichtsverfassung kompatibel ist. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Oberappellationsgerichts hat Effner eine Verordnung zur Harmonisierung der einschlägigen Normen verfaßt, die einstimmig angenommen wird.

5. Nach der von Seiner Majestät dem Könige anbefohlenen Ordnung der Gegenstände erstattete geheimer Rath von Effner schriftlichen Vortrag wegen einer zu erlaßenden gesezlichen Verordnung {13v} über Anwendung der Gesez Stelle Cod. Jur. Bav. Cap. 1 § 10, das forum continentiae et connexitatis causae betreffend1605.

Geheimer Rath von Effner führte die Stelle des Cod. jur. Bav. im 10ten §, wo von Gerichten und der Gerichtsbarkeit überhaupt gesprochen wird, an, und bemerkte, daß nach der neuen Gerichtsverfaßung diese sonst ganz zwekmäsige Stelle nicht mehr anwendbar seie.

Aus einem besondern Falle habe das königliche Appellazions Gericht hier die Unanwendbarkeit dieses Gesezes angezeigt; und das königliche Oberappellazions Gericht, welches mit seinem Gutachten vernommen worden, einen Entwurf einer Verordnung eingesendet, wodurch diese Gesezes Stelle der gegenwärtigen Gerichts Verfassung anpassend gemacht werden könnte.

Geheimer Rath von Effner, als Referent bei dem geheimen Rathe in dieser Sache habe auch diesen Gesezes Vorschlag zur Grundlage seiner entworfenen Verordnung genommen, und nur einige Abänderungen und Modifikazionen treffen zu müßen geglaubt.

{14r} Geheimer Rath von Effner las den von ihme verfaßten Entwurf einer Verordnung wegen dieser Gesezes Stelle ab.

Seine Majestät der König fragten über diesen Entwurf um, und da außer einigen Erinnerungen wegen den Abweichungen des abgelesenen Entwurfes mit jenen des Oberappellazions Gerichtes nichts gegen die Fassung bemerkt wurde

so genehmigten Seine Majestät der König die einstimmig angenommene Faßung der abgelesenen allgemeinen Verordnung über die Anwendung der Gesezes Stelle Cod. jur. Bav. Cap. 1 § 101606.

Verbot des Lotteriespiels im Ausland

Vortrag Asbecks über den Entwurf einer Verordnung, die das Spielen in ausländischen Lotterien verbietet. Der Referent folgt dem von der Steuer- und Domänensektion vorgelegten Entwurf. Der Geheime Rat nimmt die Verordnung mit geringfügigen, von Feuerbach und Effner vorgeschlagenen Modifikationen an.

6. Über das Verbot des Spielens in fremden Lottorien1607 und eine darüber zu erlaßende allgemeine Verordnung erstattete geheimer Rath Freiherr von Asbek mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs schriftlichen Vortrag1608, und äußerte rücksichtlich dieses Gegenstandes, der zum geheimen Rathe verwiesen und ihme zum Vortrage zugestellt worden, daß von der Kriegs und Domainen Kammer in Ansbach im Jahre 1808 der erste Veranlaß durch {14v} die Frage gegeben worden, welcher Behörde die Untersuchung und Aburtheilung der Lotto Kontravenzionen zustehe, und ob ein Instanzen Zug hiebei statt finde.

Freiherr von Asbek führte die Aeußerung der General-Lotto-Administrazion1609 hierüber an, und erwähnt des Entwurfes einer allgemeinen Verordnung, welchen dieselbe eingeschikt, der aber mit den übrigen Acten der Steuer und Domainen Section zur Prüfung zugesendet worden.

Die Steuer und Domainen Section habe bei diesem Entwurfe der General Lotto-Administrazion zu einer allgemeinen Verordnung mehrere Anstände gefunden, und einen neuen Entwurf vorgelegt, der dem Ministerio des Innern mitgetheilt, und von demselben nur mit einer Erinnerung wegen den Appellazions Terminen angenommen worden1610.

Freiherr von Asbek suchte aber in seinem Vortrage diese Erinnerung einigermaßen zu widerlegen, und da er der Verordnung, so wie sie von der Steuer- und Domainen Section eingesendet worden, nichts beizusezen wisse; so las {15r} er dieselbe zur Prüfung und allerhöchsten Genehmigung ab.

Bei der von Seiner Majestät dem Könige verfügten Umfrage wurde der abgelesene Entwurf mit der von dem geheimen Rathe von Feuerbach motivirten Abänderung einstimmig angenommen; daß der 4te § den verhandelnden Behörden zu viel Spielraum gebe1611, und die frühere, worin die Strafen auf die Übertretungen bestimmt worden, niederschlage. Er glaube deßwegen, daß derselbe ganz ausgelaßen, und da nach der Meinung mehrerer geheimen Räthe es doch mildernde Ursachen geben könnte, und folglich ein Weg dieselbe zu berüksichtigen offen gelaßen werden müßte, am Ende der Verordnung bestimmt werde, solche Fälle einzuberichten.

Auch geheimer Rath von Effner bemerkte, daß ihme das Verhältniß der Gefängniß- zu der Geld-Strafe zu scharf scheine und er für hinlänglich halte, 3 Tage Gefängniß bei 25 fl. Geld-Strafe zu sezen.

Seine Majestät der König haben geruhet, den von der Steuer und Domainen Section verfaßten und {15v} von dem geheimen Rathe Freiherrn von Asbek vorgetragenen Entwurf der Verordnung gegen das Lotto Spielen in fremden Lottorien mit folgenden Abänderungen allergnädigst zu genehmigen1612.

Der § 4 solle ganz ausgelassen und dagegen am Schluße des 9ten § gesezt werden: „Finden die Behörden eine Milderung der ausgesprochenen Strafe oder eine Verwandlung derselben in eine außerordentliche hinreichend motivirt, so haben sie die Gründe Unserm Ministerium des Innern mittels Berichts vorzulegen und die Entschließung zu gewärtigen.

Im Anfange des § 6 solle statt steiget gesezt werden „erreichet“. Dann der Termin zum Rekurs an den geheimen Rath von 20 auf 30 Tage verlängert werden1613.

Seine Majestät der König verließen nach diesem Vortrage die Sizung des Staatsrathes, und geheimer Rath von Zentner erstattete

Kriegskosten

Vortrag Zentners über den auf dem Rekursweg an den Geheimen Rat gekommen Streit des Inhalts, ob die Orte Mühlbruck und Vorderbergenweiler zwecks Aufteilung der Kriegskosten in den „Stazions Verband“ aufzunehmen sind, dem u.a. Hohenberg angehört. Der Geheime Rat folgt Zentners Antrag, das Begehren Hohenbergs abzuweisen.

7. über den Rekurs der Marsch Stazion Hohenberg im Landgerichte Herrieden wegen Kriegskosten Konkurrenz schriftlichen Vortrag. Geheimer Rath von Zentner {16r} bemerkte, daß der Gegenstand des vorliegenden Rekurses die Frage betreffe: Ob die im Landgerichts Bezirk Herrieden gelegene Orte Mühlbruck und Vorderbergenweiler beim Anschlage der Kriegskosten in den Stazions Verband der Gemeinde Hohenberg, Hofstetten, Dautenwindlen, Esbach, Steinbach und Hinterbergenweiler aufzunehmen seie[n]1614. Er führte den Anlaß zu dem darüber entstandenen Streite, die gerichtliche Verhandlungen und Erkenntnisse der beiden Instanzen an, äußerte sich über die Kompetenz des geheimen Rathes, die beobachtete Förmlichkeiten und Materialien des Gegenstandes, und machte den Antrag: daß die Stazion Hohenberg mit ihrer Rekurs-Beschwerde sowohl ob defectum formalium als wegen Unerheblichkeit der von ihr vorgebrachten Gründe in materialibus abzuweisen, und die Erkenntniße der vorigen Instanzen zu bestätigen wären.

Geheimer Rath von Zentner las einen nach diesem Antrag verfaßten Reskripts Aufsaz ab.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky verfügte die Umfrage, und da {16v} dieser Antrag des Referenten von den Mitgliedern einstimmig angenommen wurde.

So bestätigte der geheime Rath den von dem geheimen Rathe von Zentner nach seinem Antrage verfaßten und abgelesenen Reskripts-Entwurf an das General Commißariat des Rezatkreises.

Die heutige Sizung des geheimen Rathes endigte sich hiemit.

Genehmigung der Beschlüsse und Bestätigung des Reskriptentwurfs des Geheimen Rates zu TOP 7 durch den König (29. Juli 1810).

Anmerkungen

1583

Ergebnis war die VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646 (auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 287/1, S. 667-669).

1584

Asbeck, „Vortrag über die Frage ist der Salzbeamte von Rogenhofer vor Gericht zu stellen“, 23 S., BayHStA Staatsrat 188. Bei dem Salzbeamten handelt es sich um Alois Benno (von) Rogenhofer (1755-1826) aus Friedberg, 1775 Immatrikulation in Ingolstadt als Student der Theologie und des kanonischen Rechts, Beigeordneter im Landgericht Friedberg, 1800 provisorischer Salzbeamter und Salzamtsgegenschreiber. HStK 1790, S. 257; HStK 1802, S. 119; Lang, Adelsbuch, S. 507; Der Baierische Volksfreund 1826, S. 84; Kneschke, Adels-Lexicon Bd. 7, S. 554; Matrikel LMU, Bd. I/3/2, S. 169 Nr. 4123; Ferchl, Behörden Tl. 1, S. 236.

1585

Vgl. Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2 Abschn. 1 am Ende (RegBl. 1808, Sp. 993) i. Vb. mit OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 7 b (RegBl. 1808, Sp. 1332).

1586

Aretin, „Vortrag an den königlichen Geheimen Rath die § 29 und 27 des Lehen-Ediktes betr.“, nicht datiert, 24 Seiten, lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 188 (weitere Exemplare: Staatsrat 1958 und Staatsrat 8220). Zum Lehenedikt vgl. oben Nr. 7 (Geheime Staatskonferenz vom 7. Juli 1808), TOP 2. Eine detailreiche Rekonstruktion der dem vorliegenden Tagesordnungspunkt zugrundeliegenden Vorarbeiten und Diskussionen bei Demel, Staatsabsolutismus, S. 491-496.

1587

„Edikt über die Lehen-Verhältnisse im Königreiche Baiern“ vom 7. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1893-1932), Tit. I Kap. 3 (Sp. 1898): „§ 27. Die Verträge hierüber [sc. über die bis zum 1. Januar 1810 abzuschließende Allodifizierung der Privat- und Afterlehen bzw. deren Umwandlung in andere Grundverträge, §§ 25-26] müssen zu der bei dem Ministerial-Departement der auswärtigen Angelegenheiten angeordneten obersten Lehens-Kurie zur Bestätigung eingesendet, und sodann alsbald die Vormerkung in den Hypotheken-Büchern verfügt werden.“ „§ 29. Der Bodenzins soll sich dergestalt nach den bisherigen Lehen-Einkünften richten, daß sämtliche Lehen-Bürden und Abgaben nach einem zwanzigjährigen Durchschnitte berechnet, und hienach der jährliche Bodenzins bestimmt werden soll.“

1588

Die Anfrage des Grafen Toerring-Gutenzell ist vollständig in Aretins Vortrag inseriert, BayHStA Staatsrat 188, S. 1-9; Auszüge bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 14, S. 119-122.

1589

Vgl. „Edikt über die Lehen-Verhältnisse im Königreiche Baiern“, Tit. I Kap. 2, § 14 („Der Bodenzins soll sich dergestalt nach dem Werthe des Lehens richten, daß nach der Verschiedenheit der Umstände der dritte, oder vierte Theil des wahren Werths des Lehens zum Bodenzins-Kapitale angesezt, und solches mit drei vom Hunderte verzinset werden soll“; RegBl. 1808, Sp. 1896) einerseits, § 29 (oben zit.) andererseits.

1590

Graf zu Toerring[-Gutenzell], „Zu dem Vortrag über die §§ 27 und 29 des Lehen-Edikts“, nicht datiert, 22 Seiten, lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 188 (weitere Exemplare: Staatsrat 1958 und Staatsrat 8220); Auszüge bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 15, S. 122-124.

1591

Demel, Staatsabsolutismus, S. 495, faßt Toerring-Gutenzells Standpunkt folgendermaßen zusammen: „Törring wünschte im Grunde einfach nur den Übergang der lehensherrlichen Rechte von einer nicht mehr als zeitgemäß empfundenen Eigentumsform in eine andere – und zwar ohne weitere Einmischung von staatlicher Seite, also auch ohne Zwang zur Allodifikation nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums.“

1592

„Protocoll der geheimen Raths Sitzung der vereinigten Sektionen des Innern und der Finanzen“ vom 17. Februar 1810, 5 Seiten, lithographierter Text, BayHStA Staatsrat 1958 (weiteres Exemplar: Staatsrat 8220).

1593

Demel, Staatsabsolutismus, S. 496, urteilt: „Wenn der Geheime Rat – nur gegen die Stimmen des älteren Arco und Aretins, die aber bloß den angestrebten Maßstab kritisierten – nunmehr den Antrag ihrer [!] beiden Sektionen billigte, so bedeutet das nicht weniger, als daß die Regierung nun den Privatlehensherren einen vollen Schutz des Eigentums zubilligte und ihr Ideal, die ‚Freiheit des Eigentums’ herzustellen, ihrer anderen Aufgabe, dieses Eigentum zu schützen, unterordnete.“

1594

„Königliche allerhöchste Erklärung“ betr. die „Auflösung der Privat-Lehen“ vom 16. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 657-660; weitere Drucke: Schimke, Regierungsakten, Nr. 16, S. 125-127; Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 289/1, S. 705f.

1595

Zentner, „Vortrag zum königl[ichen] geheimen Rathe die Aufhebung der sogenannten Ehehafts Gerichte betr[effend]“, 22 Seiten, BayHStA Staatsrat 188.

1596

Zentner zitierte in seinem Vortrag aus dem Bericht des Generalkommissariats des Altmühlkreises vom 30. September 1809, um Organisation, Arbeitsweise und Aufgabenkreis der Ehaftgerichte zu erläutern: „Ganze Aemter oder jezige Landgerichte seien in verschiedene Ehehafts Gerichte oder Distrikte eingetheilt gewesen, in dem Mittelpunkte derselben habe sich das Amtspersonal näml[ich] Landrichter, Aktuar und Amtsdiener jährl[ich] oder wenigestens alle zwei Jahre, gewöhnlich im Herbste, in einem nach Willkühr dazu bestimmten Tage eingefunden, um den sämmtlichen Unterthanen des Distrikts die bestehenden Polizeigesetze zu publiziren, und sie darauf anzuweisen, dann mit den Ehehaftsrichtern, d. i. den Vorstehern aller Orte des Distrikts ins besondere über Polizei-Gebrechen jeder Art sich zu besprechen, darüber Erkundigung einzuziehen und über ihre Abhülfe sich zu berathen. Bei dieser Gelegenheit sei gewöhnlich auch die Aufnahme und Verpflichtung neuer Unterthanen, die Wahl der benöthigten Ortsvorsteher, Siebner, Feuerläufer, Brod- und Fleisch-Schätzer vorgenommen worden. Die ganze Handlung sei mit einem Seelen Gottes Dienste angefangen, und mit einem Schmause auf Kosten der Unterthanen beschlossen worden. Diese Ehehaftsgerichte möchten wohl ehemals einen wohlthätigen Polizeizweck gehabt haben, in neuern Zeiten seien aber dieselben ledigl[ich] zu einem Festtage für die Unterthanen und das Amt zu Schmausereien ausgeartet (ebd., S. 3-5). – Zeitgenössische Literatur zu Ehaftgerichten ist aufgeführt bei Seydel, Bayerisches Staatsrecht Bd. 1, S. 89 Anm. 3.

1597

Der Verweis zum Geheimen Rat erfolgte am 29. November 1809 (Zentner, Vortrag, S. 10).

1598

In seinem Vortrag führte Zentner dazu aus, daß nach „der Konstituzion des Reiches […] die Justiz durch keine andere Gerichte verwaltet werden [durfte], als welche dafür bestimmt sind“ (S. 20). Das ist nahezu eine Paraphrase von Tit. V § 1 Satz 1 der Konstitution: „Die Justiz wird durch die, in geeigneter Zahl bestimmten Ober- und Untergerichte verwaltet“ (RegBl. 1808, Sp. 997f.; AK Bayerns Anfänge, S. 329).

1599

Das OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808 (RegBl. 1808, Sp. 1785-1800) nannte als Untergerichte, „welche in jedem Kreise bestehen“, lediglich Stadt-, Land- und Patrimonialgerichte (Tit. II § 4, Sp. 1786).

1600

„Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2405-2431), Tl. 1 Abschnitt 2 Kap. 2, § 66: Weder die Gemeinden, noch der Munizipalitäts-Rath können eine Art von Gerichtsbarkeit ausüben (Sp. 2418).

1601

Hierzu führte Zentner in seinem Vortrag, S. 20f., drei Gesetzesstellen an: Erstens § 22 des „Organische[n] Edikt[s] über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808: „Die Dorfs- und Gemeinde-Polizei […] steht […] dem gutsherrlichen Gerichte zu“ (RegBl. 1808, Sp. 1837f.), zweitens § 96 des „Edikt[s] über das Gemeinde-Wesen“: „Die Ortspolizei in den Rural-Gemeinden wird von den Unter-Gerichten als Polizeistellen durch eigene, aus den Gemeinden gewählte Vorsteher verwaltet“ (RegBl. 1808, Sp. 2423), schließlich § 67 desselben Edikts: „Sie [sc. die Gemeinden] können auch nichts in den Kreis ihrer Berathungen ziehen, was zur ausübenden Polizei gehört, und den Gemeinde-Vorstehern zur Vollziehung aufgetragen ist“ (ebd., Sp. 2418).

1602

„Verordnung die Aufhebung der sogenannten Ehehafts-Gerichte betr[effend]“, 2 S. (nicht paginiert), BayHStA Staatsrat 188.

1603

Das „Edikt über das Gemeinde-Wesen“ vom 24. September 1808 war im Regierungsblatt vom 19. Oktober publiziert worden (RegBl. 1808, Sp. 2405-2431).

1604

Aretin, „Votum in Betref der Ehehafts-Gerichte“, 4 S. (nicht paginiert), BayHStA Staatsrat 188. Aretin sprach sich gegen die Abschaffung der Ehaftgerichte vornehmlich aus folgenden Gründen aus: „In solchen Gerichts Bezirken, welche meistens von größerem Umfange sind, kommt an einige bestimmte grössere Orte, welche meistens das ganze Jahr durch sonst keine Gerichtsperson sehen, an bestimmten Tagen, vorzüglich an Marktstagen, Kirchweihfesten, oder sonst durch Kirchenfeierlichkeit oder grösseren Volkszusammenlauf ausgezeichneten Tagen kein ausserordentliches Gericht, sondern der gewöhnliche Richter und Polizei Beamte hin, verkündet dort der häufiger versammelten Gemeinde die für das Allgemeine nöthigsten Polizei Verordnungen, schlichtet unter den in solcher Zeit mehr zur Fröhlichkeit und Versöhnung gestimmten Gemeindegliedern Zwistigkeiten wegen welcher sie an den entfernteren Gerichtssiz ohne Zeitversäumniß und Kosten sich nicht begeben könnten, berichtigt geringere Händel, und besorgt die an solchen Tagen doppelt nöthige Polizei Aufsicht. An manchen Orten, obwohl dieß, soviel dem Unterzeichneten bekannt ist, nur seltener statt findet, hat man die alte Gewohnheit beibehalten, eine solche Gelegenheit nicht ohne Mahlzeit vorbeigehen zu lassen, wofür jedoch auch meistens wieder eine nicht übertriebene Taxe als Norme die Kosten beschränkt. Dafür ist – und auch dieses nicht überall – von alten Zeiten eine mässige Abgabe bestimmt, die der Beamte, der Gerichtsherr, oder das Aerar zu beziehen hat […].“ Dem Argument, die Abhaltung der Ehaftgerichte sei zu teuer, konnte Aretin nichts abgewinnen. Wenn die Rechtsunterworfenen in die Gerichtsstadt reisen müßten, um ihre geringfügigen Streitfälle zu schlichten, wären wesentlich höhere Kosten zu tragen. Aretin fuhr fort: „Diese alte Sitte, Ehehaftsgerichte oder Gerichtsschrannen zu halten, ist aber auch mit der neuen Ordnung der Dinge keineswegs unverträglich. Auch bisher durfte sie keine incompetente Behörde vornehmen. Sondern die Landgerichte und einige Patrimonialgerichte. Bei der grossen Ausdehnung der meisten Landgerichte ist es wohl gut und nüzlich, wenn sich das Gericht manchmal an die bedeutenderen Orte seines Sprengels selbst hin begiebt, um an Ort und Stelle Rechts- und Polizeipflege eintreten zu lassen. Patrimonialgerichte sind nicht sehr viele und nur die grösseren in dem Falle, Ehehaftsgerichte zu halten, und bei diesem ist es wohl ebenfalls gut, die wichtigsten Polizei Verordnungen öfters publiciren, kleinere Händel auf [!] Ort und Stelle beilegen und die Polizei bei grösserem Volkszusammenlauf pflegen zu können. Wenn die Sache nicht gütlich beigelegt werden kann, oder sonst die Sphäre der den Patrimonialgerichten noch belassenen willkührlichen Gerichtsbarkeit und niederen Polizeipflege überschreitet, kann der Patrimonialrichter ohnehin bei dem Ehehaftsgerichte so wenig als zu Hause einer weiteren Verhandlung sich unterziehen, und noch weniger als hier, da diese Art Verhandlungen mehr Oeffentlichkeit haben.“

1605

CJBJ, Kap. 1, § 10, S. 4: „Sachen, welche zusamm gehören, soll man nicht leicht von einander trennen, sondern vor einer Obrigkeit allein verhandlen lassen. Im Fall auch die Klag auf mehr Sachen oder gegen mehr Personen, welche unter verschiedenen Obrigkeiten stehen, gerichtet ist, soll man solche bey der nächst-Höheren Obrigkeit anbringen. Causas exemptas soll man aber unter diesem Vorwand niemahl an sich ziehen. Wie weit hiernächst der Criminal-Richter in Civil-Sachen oder die Civil-Obrigkeit in Criminal-Sachen ex connexione causae die Hand einschlagen darf, ist bereits in Cod. Crim. p. 2. c. 1. §. 25. 26. 27. [CJBC, Tl. 2, Kap. 1, §§ 25-27, S. 66] mit mehreren versehen.“

1606

Die VO betr. die „Anwendung der Gesezes-Stelle cod. jur. Bav. cap. I § 10“ vom 9. August 1810 (RegBl. 1810, Sp. 631-633) regelte den Gerichtsstand in Fällen, in denen mehrere, unter Umständen privilegierte (Militär-)Personen belangt wurden.

1607

Das Spielen in ausländischen Lotterien war durch Verordnungen vom 1. Oktober 1769 (MGS Bd. 1, Nr. II. 44, S. 305), 12. März 1773 (ebd. Nr. II.54, S. 341, Art. 1), 24. Dezember 1779 (ebd. Nr. II.85, S. 427), 20. Juli 1801 (RegBl. 1801, Sp. 467/68-469/70) und 6. März 1802 (RegBl. 1802, Sp. 158f.) verboten.

1608

Asbeck, „Das Verbot des Lotto-Spieles, und eine darüber zu erlassende allgemeine Verordnung betr[effend]“, nicht datiert, 15 S., BayHStA Staatsrat 188 (hier zit. als „Verordnungsentwurf“); weitere lithographierte Exemplare: Staatsrat 2005, Staatsrat 8221. Auslöser der Arbeiten an der Verordnung war eine Anfrage der Kriegs- und Domänenkammer Ansbach vom 29. September 1808, welcher Behörde die Untersuchung und Aburteilung der Zuwiderhandlungen gegen die Lotto-Vorschriften obliege „und ob ein Instanzen-Zug dabei statt finde“ (S. 1). Die daraus erwachsenden Untersuchungen führten zum Verordnungsentwurf der General-Lotto-Administration, der am 11. August 1809 der Steuer- und Domänensektion zugeleitet wurde. Diese erstellte ihrerseits einen auf abweichenden Grundsätzen beruhenden Entwurf, der am 13. September dem Innenministerium zur Stellungnahme zugestellt wurde. Das Innenministerium antwortete am 25. Dezember mit einer geringfügigen Korrektur (s. übernächste Anm.), der Asbeck als Vorstand der Steuer- und Domänensektion jedoch nicht folgte, so daß er in der hier dokumentierten Sitzung des Geheimen Rates Nr. 60 vom 26. Juli 1810 auf die ursprüngliche Fassung zurückkam.

1609

Die mit Anordnung vom 1. Mai 1807 eingerichtete „General-Lotto-Administration“ stand „unmittelbar unter der obersten Leitung des geheimen Finanz-Ministeriums“, dem sie Bericht erstattete und von dem sie „Anordnungen und Beschlüsse“ empfing (RegBl. 1807, Sp. 790f., Zitate Sp. 790).

1610

Das Innenministerium monierte in seiner Stellungnahme vom 25. Dezember 1809, „daß im 6. § der Appellazions-Termin von der untern Polizei Behörde an das General Kommissariat auf 14 Tage verkürzt, dagegen der bei einer Strafe von mehr als 400 fl. gestattete Rekurs an den geheimen Rath […] auf 30 Tage verlängert werden möchte“ (Verordnungsentwurf, BayHStA Staatsrat 188, S. 9).

1611

Ebd., S. 13: „§ IV. Die ausgesprochenen Strafen sollen von den verhandelnden Behörden und aus besonders wichtigen Motiven gemildert, und in eine ausserordentliche Strafe verwandelt werden können.“

1612

Publiziert als VO betr. das „Verbot des auswärtigen Lottospiels“ vom 14. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 674-678 (auch bei Döllinger, Sammlung Bd. 2, S. 272-274). Der Grundsatz lautete: „Das Spiel in ausländische Lotterien, das Kollektiren für dieselben, das Unternehmen einer Privat-Lottoanstalt, oder eines sogenannten Wett-Komtoirs, und das Ausspielen von Gütern oder Effekten durch irgend eine Lotterie ist und bleibt ohne Unsere allerhöchste Bewilligung in Unserm Reiche Jedermann verboten“ (ebd., Art. I, Sp. 674f.).

1613

Verordnungsentwurf, BayHStA Staatsrat 188, S. 14: „§ VII. Steigen die Strafen über die Summe von 400 fl., so gestatten Wir dem Verurtheilten in einem Termine von 20 Tagen den Rekurs an Unsern geheimen Rath.“

1614

Vorder- und Hinterbergenweiler sind abgegangene Orte zwischen Herrieden und Esbach. – Die heutige Schreibung von Dautenwindlen ist Dautenwinden.