BayHStA Staatsrat 381, Nr. 29 14 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 30. Oktober 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt die kurfürstlichen Resolutionen aus der Staatskonferenz vom 23. Oktober zu den Entscheidungen des Staatsrats vom 17. und 21. Oktober 1801446 vor.

2. Vortrag Krenner jun.: Die Kriegsdeputation solle mit Zuziehung des Landschaftskanzlers über die Möglichkeit beraten, die vom französischen Militär von den Spitälern erhobene Umlage teilweise zurückzuerstatten.

3. Vortrag Krenner jun.: Bewilligung einer Gratifikation für das Magazinpersonal zu Neuburg.

4. Vortrag Krenner jun.: Die Bewilligung einer Gratifikation für den Apotheker Großschopf wird vorläufig zurückgestellt, da gegen ihn mehrere Anschuldigungen vorlägen.

5. Vortrag Zentner: Vorlage des Reskripts zur Umsetzung der kurfürstlichen Entschließung vom 21./23. Oktober, wonach die Erteilung des landes- und lehensherrlichen Konsenses zur Veräußerung von Lehensstücken in jedem Fall in Staatsrat und Staatskonferenz zu behandeln sei447.

6. Vortrag Branca: Weiterführung der Verhandlungen mit Freiherrn von Schmid wegen der Übergabe der Herrschaft Wolnzach448.

7. Fragen der Lehensallodifizierung in Altbayern

Zentner trägt im Benehmen mit dem Justizministerium (Korreferat Stichaner) seine Einschätzungen zur Frage der Allodifizierung der Beutellehen in Bayern vor und empfiehlt eine Aufhebung des lehensherrlichen Nexus aus folgenden Gründen: Die Einnahmen des Staates aus diesen Lehensstücken seien gering; die Allodifizierung sei schon länger geplant und in der Oberpfalz schon begonnen worden und werde sich positiv auf die Landeskultur auswirken. Zentner konzentriert sich auf den Aufweis, daß eine Veräußerung dieser Lehenstücke mit den Bestimmungen des Ansbacher Hausvertrags vereinbar sei449.

{3v} 7. Unterrichtete Herr Geheimer Rath von Zentner den Staatsrath, durch welchen Veranlaß die Frage über die Aufhebung der Lehenbarkeit {4r} in Baiern wiederum rege gemacht worden und ihme der Auftrag zugekommen, benehmlich mit dem Herrn Geheimen Justiz-Referendär von Stichaner, der über diesen Gegenstand einen ausführlichen Vortrag schon erstattet, zu untersuchen, in wie weit es räthlich und nach dem Anspacher Hausvertrag thunlich seie, eine Allodisation der Lehen in Baiern einzuführen.

Zu Genügung dieses Auftrages und da zwei Fälle, wo die Eigenmachung der Lehenstücken nachgesuchet wird, über diese Sache eine höchste Entschliessung nothwendig machen, habe er ein Gutachten verfaßt, welches er vorzutragen bereit seye. Da aber Herr Geheimer Justiz-Referendär von Stichaner in seinem gründlichen Vortrage gezeiget habe, daß die Lehen, so wie sie dermalen bestehen, dem Staate ganz unbedeutende Einkünfte liefern, und daß man deshalben schon unter der vorigen Regierung bemühet gewesen seye, sie durch Allodialisirung dem Staate nutzbarer zu machen, in diesem Vortrage auch zugleich untersuchet worden, auf welche Art diese Allodification ausgeführet werden könne, so bitte er, diesen Vortrag durch Herrn Geheimen Justiz-Referendär von Stichaner ablesen zu lassen, indem er in dem Seinigen sich hierauf ganz beziehe.

Des Herrn Geheimen Staats- und {4v} Conferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz foderten hierauf Herrn Geheimen Justiz-Referendär von Stichaner auf, seinen Vortrag abzulesen, welches derselbe auch sogleich bewirkte, und worauf Herr Geheimer Rath von Zentner zu äusern fortfuhr, daß, da die Vortheile dieser Operation, welche die Erfahrungen anderer Länder sowol in Rücksicht der Staatseinkünfte als der Beförderung der Landescultur für sich haben, keinen Zweifel mehr unterworfen seyn können, da ferner die Vorschläge des Herrn Geheimen Justiz-Referendärs von Stichaner über die Art der Ausführung schon alles erschöpfen, so beschränke er seine gegenwärtige Untersuchung blos darauf, in wie weit eine solche Allodification nach dem Anspacher Hausvertrage ausgeführt werden könne.

Herr Geheimer Rath von Zentner führte an, daß in diesem Hausfundamental-Gesetze als Grundsatz aufgestellt werde »daß alle von dem Hauptfideicommiss abgekommene Stücke mit demselben wiederum vereiniget werden sollen«. In dem 10. § werde ausdrücklich verordnet, daß alle Lehen, von welcher Art »sie seyen, eingezogen und nie weiters mehr vergeben werden sollen«, und zeigte durch Aufstellung mehrerer Gründe, daß, so sehr die vorgeschlagen werdende Allodification der [sic] eben bemerkten Verordnungen des Anspacher {5r} Hausvertrags zuwider zu seyn scheine, man dennoch bei genauer Prüfung der Art, wie die Allodification vorgenommen werden solle, sich überzeugen würde, daß solche mit dem wahren Sinne und der Absicht des Anspacher Hausvertrages sich vereinbahren lasse.

Die zu Allodification der Beutellehen, der in toden Händen sich befindenden Lehen und einiger Ritterlehen in der obern Pfalz im Jahre 1796 von den damaligen Hausagnaten ertheilte Consense so wie die Schreiben, womit dieselbe begleitet waren, wurden abgelesen, und dann machte Referent folgende Anträge, daß:

1) das Prinzip aufgestellet werden könnte, die Allodification der Lehen gegen einen verhältnißmäsigen jährlichen Canon oder ein hinreichend gesichertes, verhältnißmäsiges Surrogat, sey nicht gegen den Anspacher Hausvertrag, jedoch ist der agnatische Consens zu dieser Operation erforderlich,

2) darnach die Art der Ausführung in nähere Deliberation genommen werden könne, wozu der Vortrag des Herrn Geheimen Referendärs von Stichaner das Weitere enthält.

Bis man hierüber etwas vestsetze, müßten die Gesuche um Allodialisirung noch zur Zeit auf sich beruhen und darnach verbeschieden werden.

In jedem Falle, wenn man die Allodialisirung auch nicht räthlich finden sollte, so würde doch zu überlegen seyn, {5v} ob man nicht nach dem Beispiele anderer Länder die Ablösung des Ritterpferdes durch einen jährlichen Canon einführen solte.

Nach hierüber gehaltener Umfrage

beschloß der Staatsrath, unter Vorlag der angeführten Gründe bei Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unterthänigst anzutragen,

1) unter Beziehung auf den im Jahre 1796 schon ertheilt wordenen agnatischen Consens einen Neuen zu erholen, daß die in den oberpfälzischen Herzogthümern mit dem beßten Erfolge in Vollzug gebrachte Allodissation der Beutel- und der in toden Händen sich befindenden Lehen auch auf alle herobere Erbstaaten zum Nutzen der Landescultur und Vermehrung der Staatseinkünfte ausgedehnet und anwendbar gemacht werden könne,

2) bei dieser Verfügung die nothwendig eintretten müssende Schätzung der Lehen durch die Gerichte vornehmen zu lassen und jeden einzelnen Fall der besondern Ratification zu unterwerfen.

3) bei der Allodissation oder Veräußerung der in {6r} toden Händen sich befindenden Lehen auf die bestehenden Verhältniße mit den Auswärtigen die erforderliche Rücksicht und Bescheidenheit nehmen zu lassen, und

4) die angetragene Veränderung der Ritterpferde in einen jährlichen Canonem als Grundsatz anzunehmen, hiebei aber eine Revision der Ritterpferde verfügen und diesen Gegenstand vor dessen Ausführung durch das einschlagende Ministerial Departement noch näher bearbeiten zu lassen.

8. Vortrag Stengel: Anweisung an den Hofrat des Herzogtums Berg, neue Richtlinien für die Sanktionierung des Diebstahls von Garn von den Bleichplätzen bzw. für den Ankauf solcher gestohlenen Garne zu entwerfen.

9. Vortrag Stengel: Gutachten zur Frage der Unterhaltspflicht von Großeltern väterlicherseits für ihre Enkelkinder, falls der Vater ohne Vermögen ist. Eine gesetzliche Regelung für diesen Fall sei nötig. Fragen wie Vaterschaft und Kinds-Fürsorge dürften künftig nicht mehr von geistlichen oder Polizei-Stellen, sondern nur noch von der Justiz behandelt und entschieden werden.

10. Vortrag Schenk: Übertragung der durch Beförderung freigewordenen Besoldung des Kanzlisten des Geheimen Rats im Hzgtm. Berg, Hermann Joseph Schmitz, an den dienstältesten Akzessisten Joseph Küster, der aber gleichzeitig zur Einhaltung seiner Dienstpflichten zu ermahnen sei.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

446
Vgl. Protokoll der Staatskonferenz vom 23. Oktober 1801, TOP 1) mit Anm. 1.
447
Vgl. Protokoll des Staatsrats vom 21. Oktober 1801, TOP 8). Die Verordnung »Wegen Veräußerung der Ritterlehen und hiezu erforderlichen Consens« vom 28. Oktober 1801 gedruckt bei Mayr, Sammlung, Bd. 2, Nr. II.90, S. 96f.
448
Vgl. Protokoll des Staatsrats vom 19. August 1801, TOP 11).
449
Schimke, Regierungsakten, S. 164 Anm. 137, vermerkt diesen Vortrag als Beleg für die seit 1799 in der Regierung geführte Diskussion über die Herstellung freien Eigentums im Bereich der Agrarpolitik. Publiziert wurde der Beschluß über Aufhebung und Allodifizierung aller Beutellehen durch die Generallandesdirektion erst am 5. Juli 1802 (ebd., Nr. 26, S. 164f.).