BayHStA Staatsrat 382 18 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 28. Mai 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen. [nicht anwesend am 25. Mai 1802], Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

a) Protokoll des Geheimen Staatsrats vom 20. Mai 1802

Vortrag Stichaners über die geplante Aufhebung der Naturalscharwerk ständischer Untertanen.

{1r} 1. Da die heutige Versammlung des Staatsrathes veranlaßet ware um über die Aufhebung der ständischen Natural Schaarwerken, welcher Gegenstand von der General Landesdirektion bearbeitet und von dem Ministerial Justizdepartement geprüfet und vorbereitet worden, sich zu berathen und einen definitiven Antrag an Seine Churfürstliche Durchlaucht zu stellen; so eröfnete Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner die {1v} heutige Sitzung mit Ablesung seines über diesen Gegenstand gefaßten ausführlichen Vortrages, nachdem er mehrere in diesem Betreffe erschienene Druckschriften erwehnte und solche vorlegte, um bei den einschlagenden Stellen dieselben nachlesen zu können.

Dieser Vortrag faßet in sich:

I.) die geschichtliche Darstellung über den Ursprung der Gerichts-Schaarwerken in Verbindung mit den Patrimonial Gerichten,

II.) die gesetzliche Bestimmungen über den Gebrauch der Schaarwerken durch das alte und neue Landrecht und die merkliche Abweichungen des letzteren vom ersteren in Bestimmung der Schaarwerken, in dem Hauptgrundgesetze der ungemessenen landesgebräuchigen Schaarwerk.

In der Vermuthung für die ungemessene landesgebräuchige Schaarwerk, in Bestimmung der landesgebräuchigen Schaarwerk zum Hofbau, in Ausscheidung der landesgebräuchigen und ungebräuchigen Schaarwerken und zwar der Roßschaarwerken, in Ausscheidung der landesgebräuchigen und ungebräuchigen Hauptfröhner, in Lieferung und Verköstigung der Schaarwerker, in dem {2r} Verfahren der Schaarwerks-Streittigkeiten, der Verjährung in Schaarwerkssachen, in der Jagdschaarwerk und in der Gültschaarwerk;

III.) die Maaßregeln der vorigen Regierungen um die dem Lande so schädliche Naturaldienste der Unterthanen zu aboliren, sowohl in Hinsicht der churfürstlich- als ständischen Schaarwerken, dann

IV.) die Einleitungen und Vorbereitungen zu Aufhebung der ständischen Naturalschaarwerken von dem Jahre 1794 bis itzt, und die von verschiedenen churfürstlichen Stellen und der General Landesdirektion eingekommenen Gutachten, wobei in letzterem die Meinung des Referenten von jener des Collegii in einigen Punkten abwiche, weswegen Herr von Stichaner das Wesentliche von beiden Meinungen aushob um den Staatsrath hievon in Kenntnis zu setzen, sohin zu diesem Zwecke mit Ablesung der Relation des Referenten anfieng, solche aber nicht vollenden konnte, weil wegen vorgeruckter Mittagszeit die Sitzung aufgehoben und beschlossen wurde, solche bis künftigen Dienstag den 25. fortzusetzen und die angefangene Berathung zu beendigen.

{2v} München den 25. May 1802.

Alle im Eingange des Protokolls vom 20. dieses bemerkte Mitglieder des Staatsrathes, Herrn geheimen Rath von Krenner219 ausgenommen, waren zugegen.

b) Protokoll des Geheimen Staatsrats vom 25. Mai 1802

1. Montgelas teilt die Entschließungen des Kurfürsten auf das Staatsratsprotokoll vom 19. Mai 1802 sowie auf die Anträge des Staatsrats vom 28. April 1802 »wegen den Einnahmen und Ausgaben der Pfalz am Rhein, dann die Bestimmung eines vesten Finanz-Etats« für den Zeitraum vom 1. Februar 1802 bis 1. Februar 1803 mit.

Der Staatsrat folgt Stichaners fortgesetztem Antrag zur Neujustierung sowohl der Gerichtsscharwerk als auch der grundherrlichen und Vogteischarwerk. Die geplanten Neuerungen sollen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden. In einem Nachtrag diskutiert Stichaner die Vorgehensweise für den Fall, daß die Reformen verzögert oder vereitelt werden. Der Staatsrat betont die Kompetenz der Exekutive, die Beschlüsse auch vor dem Erlaß einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung durchzusetzen.

2.220 Der churfürstliche Justiz-Referendär Herr von Stichaner fuhr hierauf fort, die Relation des Landesdirektionsrath v. Hellersperg, und nachdem diese beendiget ware, das berichtliche Gutachten der General {3r} Landesdirektion selbst abzulesen, und legte vor, worin das wesentliche von beiden Meinungen bestehe, und worin die beiden Meinungen von einander abweichen, und zeigte nach Erwägung aller hiebei eintrettenden Rücksichten und Gründen, welche Resultate das Ministerial Justizdepartement hieraus gezogen, welche dasselbe als seine Anträge in dieser wichtigen folgenreichen Sache zur Prüf- und Genehmigung des Staatsrathes vorlege, nämlich

A. Gerichtsschaarwerken

1.) Die ständischen Gerichtsunterthanen sollen ihren Gerichtsherren wegen der Gerichtbarkeit keine gemessene oder ungemessene Naturaldienste, sondern ein jährliches unveränderliches Schaarwerkgeld entrichten.

2.) Bei Bestimmung dieses Geldreichnisses solle das anno 1666 regulirte churfürstliche Schaarwerkgeld221 zum Grunde gelegt, und den Schaarwerksberechtigten der seit dieser Zeit gestiegene Preis der Dinge dermassen zu Guten gerechnet werden, daß das Maximum des Schaarwerkgeldes zwölf Gulden vom ganzen Hofe niemal übersteige.

3.) Den Schaarwerksherrn, und Unterthanen ist der Zeitraum eines Jahres zu gestatten, um sich über {3r} diese Abgabe jedoch ohne Überschreitung des Maximums zu vergleichen, ausserdem die Bestimmung von der betrefenden Landesdirektion nach der besseren mittleren oder schlechteren Qualität der Hofsgüter, und nach Verhältnis des ieden Orts oder Gerichts eingeführten churfürstlichen Schaarwerkgeldes gemacht werden solle.

4.) Bei den Handschaarwerken insonderheit ist zu beobachten, was anno 1666 bei der churfürstlichen Schaarwerksregulirung beobachtet worden, daß sie zwar eine grössere Abgabe, als nach dem Verhältnisse des Hoffußes, doch aber auch eine geringere als den mindesten Roßschaarwerker trefen würde, zu entrichten haben.

5.) Allezeit solle der Ausschlag nach dem Hoffuße, nach welchen die churfürstliche Hofanlagen entrichtet werden, geschehen, und kein anderer Hoffuß dabei gebraucht werden.

6.) Alle schon vorher durch richterliche Urtheile, Verträge, Statute, oder Herkommen bestimmte Schaarwerks-Prästationen, welche das angegebene Maaß überschreiten, sollen auf das Maximum zurückgeführet werden.

7.) Wenn Unterthanen, welche dermal das churfürstliche Schaarwerkgeld entrichten, in Edelmannsfreiheit-fähige Hände fallen, so solle das Schaarwerkgeld {4r} nicht erhöhert werden dürfen; Güter, welche in ungefreite Hände kommen, sind mit dem churfürstlichen Schaarwerksgelde zu belegen.

8.) Für die Jagdschaarwerk sollen die dazu verpflichtete Unterthanen das bei den churfürstlichen Unterthanen regulirte Jagdschaarwerkgeld den schaarwerksberechtigten Gerichtsherren entrichten.

9.) Die Unterthanen sind schuldig in dem Jahre, welches zum Vergleiche bestimmt ist, die Naturaldienste fort zu leisten, damit die Schaarwerksherren sich zur Selbstbesorgung der benöthigten Arbeiten zu bereiten können.

10.) Nach Verfluß des Jahres solle kein Dienstzwang, auch um den landgebräuchigen Lohn nicht mehr statt haben, und der Zwang der Ehehaltendiensten solle zu gleicher Zeit gänzlich erlöschen, und aus keinem Grunde ferner gestattet werden.

B. Grundherrliche und Vogteischaarwerken

11.) Auch über die grundherrlichen Schaarwerken sollen sich die Theile in Zeit eines Jahres vergleichen, was die Unterthanen an Getraid oder Geld zu entrichten haben, wenn sie die Naturaldienste nicht lieber leisten wollen.

{4v} 12.) Wenn die Bestimmung auf dem Vergleichswege in Zeit eines Jahres nicht erfolgt, so solle sie von der betreffenden Justizstelle nach vorläufiger Vernehmung des Fiskals geschehen.

13.) In solchem Falle solle das Surrogat in veränderlicher Natur nach Getraidemaß bestimmt, und den Unterthanen frei gestellet bleiben, dieses Surrogat zu entrichten, oder die Naturaldienste zu leisten, doch müssen sie solches den Schaarwerksherren im vorhergehenden Jahre verkünden.

14.) Bei Regulirung dieses Surrogats findet kein Maximum statt, sondern dasselbe ist nach dem Werth der Naturaldienste zu bestimmen.

15.) Die Vergleiche, welche über die grundherrlichen Schaarwerken geschlossen worden sind, behalten über die Quantität der Schuldigkeit ihre Kraft und Wirkung.

16.) Wenn bei den gemessenen Schaarwerken dort wo der Schaarwerksherr Grund- und Gerichtsherr zugleich ist, Zweifel entsteht, ob sie als gerichtische oder grundherrliche Schaarwerken zu betrachten seyen, so muß die gesetzliche Präsumtion für die erstere so lange entscheiden, als nicht die Natur der grundherrlichen {5r} Schaarwerk anders, als durch die von der nämlichen Gerichtsobrigkeit errichtete Grundbriefe erwiesen werden kann.

17.) Wo Schaarwerksgelder mit den Grundgilten vermischt worden sind, sollen erstere soviel möglich ausgeschieden, und nach obigen Grundsätzen behandelt werden.

18.) Wenn künftig bei Überlassung der Güter mit nutzbaren Eigenthume Naturaldienste bedungen werden, so solle zugleich auch das Surrogat mitbestimmet werden, mit dessen Entrichtung die Unterthanen von der persönlichen Pflichtigkeit auf obige Art zurück tretten können.

19.) Vogteifrohnen, welche sich nicht auf besondere Schutzverträge, worinn sie bestimmt sind, gründen, sollen wie die gerichtische Schaarwerken, wo sie aber in solchen Verträgen bedungen sind, wie die grundherrliche Schaarwerken behandelt werden.

Herr von Stichaner äuserte, wie in diesem 19. § alles enthalten, was in der Schaarwerkssache nach Meinung des Ministerial Justizdepartements zu verfügen seye; würde der Staatsrath seine Beschlüsse hierauf gefaßet haben, so werde er sich in einem Nachtrage über die Wirkungen der {5v} landesfürstlichen Obrigkeit in Schaarwerksstreitsachen erklären, und auch hierüber die Meinungen des Ministerial Justizdepartements vorlegen.

Da aber letzteres von ersteren ganz getrennt behandelt werden müßte, so erwarte er, ob von einem churfürstlichen Ministerio die Umfrage über das bereits Vorgetragene verfüget werden wolle?

Auf die von dem geheimen Staats- und Konferenz-Minister Freiherrn von Montgelas Excellenz gehaltene Umfrage über die vorgelegten Anträge des Ministerial Justizdepartements, wurden dieselben von dem Staatsrathe vollkommen genehmiget, rücksichtlich der hierüber zu erholenden Erinnerung der Landschafts-Verordnung aber beschloßen, einen nach diesen Anträgen eingerichteten Entwurf des Gesetzes faßen, diesem einen Auszug der Relation als Commentar des Gesetzes beilegen und so der landschaftlichen Verordnung zu Abgebung ihrer Erinnerung und den Landesdirektionen in Amberg {6r} und Neuburg zu Erstattung ihrer Gutachten über die Anwendung dieses Gesetzes in den ihnen untergeordneten Provinzen und der dabei allenfalls in Betracht zu ziehenden local Verhältnißen mittheilen, den Auszug aber auch zu Belehrung des Publici in Druck legen zu lassen, sohin diesen Beschluß des Staatsrathes der höchsten Bestättigung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst zu untergeben.

In dem Nachtrage, welchen Herr von Stichaner nun ablas, stellte derselbe vor, daß durch diese vorgeschlagene Verfügungen der Weg gebahnet seye, auf welchem Seine Churfürstliche Durchlaucht Sich selbst das größte Monument Ihres Ruhmes errichten und den Unterthanen die größte Wohlthat, um welche sie unter dem Drucke der Schaarwerksherren seufzen, verschaffen können, allein auch alles darauf ankäme, diese Bahn bis zur Vollendung nicht zu verlassen, und allen gegentheiligen Reactionen mit dem erfoderlichen Nachdrucke zu begegnen.

Man dürfe daher auch den Fall vor {6v} Augen haben, daß dieses nicht eintrette, daß die Abolition der ständischen Naturalschaarwerken ganz vereitelt oder durch Erinnerungen und Vorbereitungen noch lange verschoben oder auch in der Ausführung wiederum gehemmet werde.

Was seye in solchem Falle zu thun? Solle die Abstellung der Schaarwerks-Excesse den Justizstellen überlassen werden, und die Regierung an der Beurtheilung derselben keinen Antheil nehmen, oder hat die höchste Staatsgewalt die landesfürstliche Obrigkeit Gründe und Rechte, auch in einzelnen Fällen, wo es die Excessen der Schaarwerksherren nothwendig machen, oder die Renitenz der Unterthanen noch gefährlichere Folgen besorgen lasse, Einsicht zu nehmen, die Schaarwerke zu mäsigen und Bestimmungen zu trefen, nach welchen sich die Theile bis zum allgemeinen Regulativ zu richten haben?

Diese Frage seye von keiner geringen Wichtigkeit, sie seye die einzige, welche bei Ermanglung eines allgemeinen Regulativs über das Wohl, oder über die gänzliche Unterdrückung der Unterthanen entscheiden könne, und habe vorzüglich auf die Entscheidung der an das Ministerial Justizdepartement gekommenen {7r} Spezial Fälle der Schaarwerksstreitsache des Freiherrn v. Tetenborn zu Thurntheining, des Frhrn. v. Poisl zu Haumkenzel, und des Grafen v. Zech zu Steinach Einfluß, von welchen die nähern Verhältnisse und die deswegen von den Justizstellen abgegebene Meinungen angeführt wurden.

Nach Auseinandersetzung jener Gründe, welche diese Schaarwercksprozeße nach ihrer Natur, nach Verfaßung der Gerichte, nach den Gesetzen und der Ausübung von den gemeinen Streitsachen unterscheiden, zeigte Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner, daß solche Schaarwerksstreitsachen der Staatspolizei selbsten größtentheils sehr wichtig und vermischter Natur, auch die Justizstellen selten geeignet und im Stande seyen, langandaurende und verderbliche Schaarwerksprozeße zu beendigen, übrigens aber die Landes-Verordnungen das Reservat der landesfürstlichen Obrigkeit in einzelnen Schaarwerkssachen Einsicht zu nehmen, ganz klar enthalten, und dieses auch schon in mehreren Fällen ausgeübet worden seye.

Bey diesen Verhältnißen trage das Ministerial Justizdepartement an: a. in der Voraussetzung, daß die in dem ersten Antrage enthaltene allgemeine Bestimmung genehmiget {7v} würde, alle partial Regulative in einzelnen Schaarwerksstreitigkeiten als überflüßig zu betrachten; b. wenn aber kein allgemeines Regulativ erfolgen, oder solches verspätet werden sollte, so bleibe nichts übrig, als bei vorkommenden Übermaß der Schaarwerken, diese von landesfürstlicher Obrigkeit auf dem Polizeiwege in gesetz- und verfassungsmäsige Ordnung zu reguliren, und c. darnach auch die einzelne Fälle zu beurtheilen, wo bei gegenwärtiger Regierung Regulative einzelner Schaarwerksstreitigkeiten getrofen oder veranlaßt worden wären.

Der Staatsrath stimmte nach gehaltener Umfrage in der Maaß bei, daß man sich durch die von dem churfürstlichen Hofrathe vorgestellten Gegengründe nicht abhalten lassen solle, in vorkommenden Fällen, wo die Excessen der Schaarwerksherren es nöthig machen das Befugnis der obersten Staatsgewalt und Einsicht anzuwenden, und nach vorläufig versuchtem Vergleiche durch die geeignete Polizeistellen, {8r} nämlich durch die Regierungen, in dem Rentamte München aber durch die General Landesdirektion, die Schaarwerken entweder im Gelde oder auf ein bestimmtes billiges Maß zu moderiren und zu reguliren.

Da jedoch diese Regulative von der Regierungs- und Polizeigewalt verordnet werden, und nur als Ausflüße derselben, nicht aber als Rechts-Urtheile angesehen werden können, so müsse daraus folgen, daß dieselbe auch keiner weiteren richterlichen Cognition anderer Instanzen untergeben werden können, sondern so lange als provisorische Verfügungen von den Theilen beobachtet werden müssen, bis das allgemeine Regulativ über die Abolition der Naturaldienste erfolgen wird.

Nach diesen Grundsätzen sollen auch die einzelne Fälle, besonders die Schaarwerksstreitsache des Frhrn. v. Tettenborn zu Thurntheining, des Frhn. v. Poisl zu Haumkenzell, und des Grafen v. Zech zu Steinach {8v} beurtheilet und wegen der in dem ersteren Falle an das Revisorium gebrachten Appellation, dem Hofrath und Revisorio, ohne Mittheilung der Acten, die Gründe eröfnet werden, welche die weitere rechtliche Cognition in dieser Sache verfinden222.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Der Kurfürst modifiziert Stichaners Antrag zur Neuregelung der Scharwerksleistungen.

Den von dem Staats Rathe genehmigten Anträgen des Ministerial-Justiz Départements und den von ersterem gefasten Entschließungen ertheile ich mit folgenden Änderungen und Zusäzen die landesherrliche Bestättigung.

Bey den Gerichtsschaarwerken solle ad 2. das Maximum des Schaarwerksgeldes statt auf 12. {9r} auf 14 fl. erhöhet werden.

Ad 3 solle der Termin zum Vergleich von 1 Jahr auf 4 verlängeret, und alsdann wenn sie nach deßen Verlauf nicht zustande gekommen, die Bestimmungen hierüber nach oben angenohmenem Maaße getroffen, von aller Straffe aber hiebey Umgang genohmen werden.

Auch solle der ganze Gegenstand der Schaarwerks Veränderung von einem besonders niederzusezenden Bureau aus der ersten Députation der General Landes Direction, mit Zuziehung einiger Glieder der Landes Cultur Députation und einiger Justiz Räthen in der Art behandlet und ausgeführet werden, daß in dem Regierungs Bezirke München alle vorfallende Gegenstände von diesem Bureau ohnmittelbahr, in den übrigen Regierungsbezirken aber nach Vernehmung der einschlagenden Regierungen als Polizey Stellen bearbeitet und entschieden werden sollen.

Ad 6. Sollen alle Schaarwerks-Ablößungen, welche durch richterliche Urtheile oder richterlich bestättigte Verträge hergebracht sind, in ihrer Würkung bleiben, wenn sie auch das angesezte Maximum übersteigen sollten; doch sollen solche Hofmarchs Herrn auf alle Natural Schaarwerk neben den Geld Praestationen Verzicht zu leisten schuldig und gehalten seyn, diese, wenn sie ebenfalls aus einem richterlichen Urtheile oder richterlich bestättigten Vertrage herrühren, nach einem billigen Maaßstabe redimiren zu laßen.

Bey den grundherrlichen oder Vogtey Schaarwerken solle ad 11 der Termin von einem Jahre ebenfalls auf 4 festgesezet werden.

Ferner solle der Druck der Rélation noch ausgesezet bleiben dieselbe jedoch nach vorheriger Abänderung dem Gesez Entwurfe und dem Rescripte an die Landschafftsverordnung beygeleget {9v} werden.

Auch solle bei der provisorischen Verordnung über die Excesse der Schaarwerksherren, die Polizey Verfügungen von dem niedergesezet werdenden Bureau in dem Regierungs Bezirke München allein, und in den übrigen nach Vernehmung der Regierungen getroffen werden.

Anmerkungen

218
Das Protokoll dokumentiert in einem Stück zwei Sitzungen.
219
Johann Nepomuk von Krenner.
220
TOP 2 mit Auslassungen gedruckt bei Schimke, Regierungsakten Nr. 25, S. 158 – 164.
221
Die Verhandlungen von 1665/66 zwischen kurfürstlicher Regierung und den Untertanen bewirkten »die weitgehende Ablösung der Naturalscharwerk durch ein Scharwerksgeld nicht nur für die fürstlichen Urbarsbauern, sondern alle unter dem Niedergericht der fürstlichen Landgerichte stehenden Untertanen«. Eingehend dazu Rankl, Landvolk Tl. 2, S. 700 – 745, Zitat S. 700; vgl. ders., Scharwerksablösung.
222
Zum Fortgang: Nr. 50 (Staatsrat vom 14. Juli 1802), TOP 5.