1925 1926 einen Ausſpruch der ordentlichen Gericts : aufiye rendet wird , vereiniget fich das Ober : Stella erfannt werden . eigenthum mit dem Untereigentäume und V. 186. Die Kadujitåt findet mur bei ei : das Leben fdrt ſo lange auf , lehen zu ner . offenbar boſen Absicht ( dolo malo ) fenn , als der auffendende Lehen : Mann lebt . ftast . Bei einem bloßen Verrehulden tritt N. 193. Wenn kein rechtmäſſiger Legen : eine willfüßrliche Strafe ein . folger mehr vorhanden iſt , fällt das Leben f . 187. Die Kaduzitåts : Klage iſt per : durch die Aufſendung dein Legen : Herrn gånz : fönlich , und geht nicht auf die Erben . lich beint . S. 188. Die Strafe der Felonie trifft nur K. 194. Durch die Aufſendung an den lehen : Mann , nicht aber die leßen Erben . nächſten Lebenfolger hört der Lebenverband Der Leher : Herr genießt das kehen , ſo lange nur ta Rüdſicht des aufſendenden Lehen : Manns auf der ſtraffällige Lehen : Mann tebt . Nach deſſen Tode fommt es an den rechtmäſſigen Sehens S. 195. Die Einwilligung des Lehen : Herrn folger , ohne Unterſchied , ob er der Allodial . muß biezu erholt , kann aber nicht abgeſchla : Erbe des Verſtorbenen iſt , oder nicht . gen werden , S. 189. Die Felonie des Vormúnders S. 196. Bei Uuffendungen des Lebens an trifft den minderjährigen Leben : Mam nicht , einen entfernteren lehen : Erben , oder an ei : fondern nur den erſteren mit einer willfüßr : niên Dritten treten alle Beſtimmungen ein , lichen Strafe . welche im Allgemeiner über Lebens : Peråuſ ferungen feſtgeſejt ſind . 3. Stapiter . Von der Lebens -- Uuffendung . S. 1976 Wenn unter megrerer gleichen Seben : Erbei Einer das Leben übernimmt , S. 190. Der Leßenverbanó wird aufgez und die Uebrigen auf andere Art , ihrer les fðfet , wenn der Leben : Mann das Leben aufi ben : Antheife wegen , befriediget , müſſen dieſe fender . für ſich und ihre Erben das Lebeir aufſenden , S. 191. Die Aufſendung kann gerieben , und ſich der ferneren Anſprüche auf daſſelbe a ) , an den leben : Herrn ſelbſt , begeben , Allstar b ) an den nåąſten Lehenfolger , 4. Kapitel c ) an einen entfernteren Leben : Erben , i Von dem Heimfaite bei Abgang d ) an : ein von dem erſten Erwerber nieko der Leben : Erben . abſtammendes Jndividuium S. 198. Wenn der Leben : Mann ohne Hin : S. 192. Wenn das Leben dem leben : Herrn terlaſſung rechtmäßiger Leben · Erben vør : 1 . 177