BayHStA Staatsrat 382 15 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 17. Juli 1802.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
Das Gutachten des Militärjustizrates über die »Kantons-Einrichtung« soll dem Staatsrat vorgelegt werden, um ein der »höchsten Final-Entscheidung« vorzulegendes gemeinsames Resultat zu erzielen.
{2r} 1. Des Herrn geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz theilten dem Staatsrathe jene churfürstliche höchste Entschließungen mit, welche in der geheimen Staats-Konferenz vom 10. dieses auf die Staatsraths-Protokolle vom 30. vorigen und 7. dieses Monaths gefasset worden240 und bemerkten, daß nach diesem wegen der Kantons-Einrichtung in den herobern Staaten erfolgten Konferenzschluße Seiner Churfürstl. Durchlaucht {2v} ein Antrag des Staatsraths gehorsamst zu übergeben und Höchstsie darin zu bitten wären, nach dieser höchsten Bestimmung den von dem Staatsrathe genehmigten Vortrag über diesen Gegenstand dem Militär Justizrathe zur Abgabe seiner allenfallsigen Erinnerung zwar zu zuschließen, dessen Bemerkungen aber dem Staatsrathe wieder zukommen zu lassen, um die Anstände, so die Militärbehörde hiebei aufstellen könnte, in einer gemeinschaftlichen Sitzung mit derselben zu berathen und das Resultat zur höchsten Final Entscheidung vorzulegen.
Der Staatsrath trat der Meinung des Herrn Ministers Excellenz bei.
Anton Freiherr von Andrian erhält die Justizratsstelle im Revisorium der Regierung Amberg. Die Entscheidung weicht vom Antrag der Regierung ab.
2. Herr geheimer Rath Freiherr v. Löwenthal eröfnete dem Staatsrathe, welche Supplicanten sich um die durch Beförderung des churfürstlichen Regierungsrath Gerngros in das Revisorium, zu Amberg erledigten Justizrathsstelle bittlich gemeldet, und welche Gründe jedem dieser Supplicanten nach dem Berichte der Regierung Amberg zur Seite stehen, dann daß die Regierung ihr Gutachten zu Besetzung dieser Stelle auf den Regierungs-Accessisten Johann {3r} Wolfgang Zoller vorzüglich gerichtet seye.
Herr geheimer Rath Frhr. von Löwenthal äuserte, daß er sich verpflichtet fühle, gegen dieses Regierungs-Gutachten einige Einwendungen, die er anführte, zu machen und seinen Antrag dahin zu stellen, die Regierungsrathsstelle zu Amberg dem mit vorzüglicher Geschicklichkeit begabten und sehr fleißigen Accessisten Freiherrn von Andrian zu verleihen, mit welchem Antrage auch das geheime Ministerial Justizdepartement einverstanden.
Nach gehaltener Umfrage wurde in dem Staatsrathe beschloßen: den Freiherrn v. Andrian zu der erledigten Regierungsrathsstelle gehorsamst vorzuschlagen.
Dem flüchtigen Mörder Gabriel Probstmayer wird erlaubt, wegen der Übergabe des Gutes seiner Mutter an den jüngeren Bruder in den Jurisdiktionsbereich des Herrschaftsgerichts Gumppenberg zurückzukehren.
3. Herr geheimer Referendär von Stichaner legte dem Staatsrathe eine Vorstellung vor, welche das freiherrl. v. Gumppenbergische Herrschaftsgericht übergeben, damit dem Gabriel Probstmayer, der wegen einem an einem französischen Domestiquen mit 4 Consorten im Jahre 1800 verübten Morde flüchtig gegangen, erlaubet werde, wegen der eintrettenden Übergab seines Mutter Gut an seinen jüngeren Bruder, zurück zukommen.
{3v} Referent äuserte, daß bei den Grundsätzen, so wegen diesen durch die franz. Armee prozessirten Verbrecher angenommen, und den Unterhandlungen, die in Paris eingeleitet worden, diese Erlaubnis keinem Anstande unterworfen seyn könne, und unter dem Beisatz zu ertheilen wäre, daß er bis auf weiters in Rücksicht der anno 1800 vorgegangenen Mordthat eines französischen Soldatens unangelangt belassen werde.
Mit Hinweglassung des vorgeschlagenen Beisatzes wurde der Antrag genehmigt.
4. Stichaner stellt fest, daß das Geschäft der »Liquidation der k. k. Naturalien-Transporte« unmittelbar dem zuständigen Minister aufgetragen ist. Der diesbezügliche Bericht der Generallandesdirektion ist daher dem Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten zu übergeben.
Vorlage der Entwürfe an die Landschaftsverordnung und die betroffenen kurfürstlichen Kollegien wegen der Neuorganisation der Scharwerksleistungen. Besetzung der »Scharwerks-Kommission«.
{4r} 5. Herr geheimer Referendär v. Stichaner las jene Entwürfe ab, welche er nach dem Konferenzschluße vom 25. May d. J.241 wegen den Scharwerken an die hiesige Landschafts-Verordnung und die einschlagenden churfürstlichen Collegien verfaßet.
Diese Entwürfe wurden von dem Staatsrathe mit dem Beisatze genehmiget, daß die in Scharwerkssachen angeordnet werdende Commission aus sieben Mitgliedern, zwei der ersten, eines der zweiten, und eines der fünften Deputation der General Landesdirektion, dann drei Hofräthen bestehen solle.
In der Auseinandersetzung um die Ausstellung eines »Attestats« für den Freiherrn von Schleich durch die Regierung Landshut werden wegen der daraus entstandenen Konflikte die Referendäre Löwenthal und Stengel mit einer neuerlichen Untersuchung des Falles beauftragt.
6. In einem schriftlichen Vortrage, den Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner wegen der von dem Regierungs-Präsidenten in Landshut Grafen von Lodron242, dann auf dessen Veranlaß von sämtlichen Präsidenten und Vice Präsidenten der hiesigen Landesstellen wegen Ausstellung des Attestats für den Freiherrn von Schleich243 durch die Regierung Landshut erhobenen Beschwerde ablas, setzte derselbe nochmal alle Umstände auseinander, so das Ministerial Justizdepartement veranlaßet, die Entschliessung {4v} vom 12. April, worüber die gegenwärtige Beschwerde entstanden, auf den Bericht des Grafen von Lodron zu erlassen, und daß dieselbe nachher wo sie bei Gelegenheit der vom Freiherrn v. Schleich nachgesuchten Beförderung zum churfürstlichen Hofrath in dem Staatsrathe vorgetragen und von keiner Seite mißbilliget worden.
Herr von Stichaner zeigte, wie die von sämmtlichen Präsidenten und Vice Präsidenten aus diesem Veranlaße übergebene Beschwerde entstanden, welches Begehren sie gestellet, und welche Gründe gegen dieselben sprechen, machte sohin von diesen letzteren und der vorgelegten Beschaffenheit unterstützet, den Antrag, denen sich beschwerenden Präsidenten zu rescribiren, daß: die höchste Resolution vom 12. April weder den Rechten, noch den Pflichten der Direktorien nachtheilig sey; sie würden dadurch in ihrer unpartheiischen Wachsamkeit auf den Diensteifer, und die Moralität der Räthe weder gehindert noch beschränket. Seine Churfürstliche Durchlaucht würden Sie darin jederzeit unterstützen, und selbst die Fälle zu unterscheiden wissen, wenn die Zeugniße der Kollegien selbst {5r} nothwendig seyen.
Auf eine über den nämlichen Gegenstand dem Herrn geheimen Referendär von Stichaner zugekommene neuere Vorstellung des Grafen von Lodron, welche zuvor dem geheimen Ministerial Finanzdepartement zugetheilt gewesen, und worin die Perhorrescenz gegen ihn Referenten enthalten, äuserte derselbe: daß er nach diesen hierin gegen ihn gebrauchten Ausfällen, in dieser Sache keinen weitern Vortrag erstatten könne und dem Staatsrathe überlasse, diesen Gegenstand einem anderen Referenten zur Vergleichung mit den Akten und weiteren Vortrage zu zutheilen, wo er aber inzwischen wegen den auf ihn in der Vorstellung gemachten Ausfall ein Votum zu den Acten gelegt habe.
Herr geheimer Referendär v. Stichaner verließ hierauf die Sitzung des Staatsrathes, und so wurde in seiner Abwesenheit berathen: ob dieser Gegenstand nach der wiederholt erhaltenen Aufklärung schon heute entschieden werden könnte, oder ob derselbe noch zuvor durch einen Referenten aus der Mitte des Staatsrathes näher eingesehen, die Vergleiche der aufgestellten Sätze mit den Acten vorgenommen und näher vorgetragen werden sollte?
{5v} Bei dieser Berathung äuserten einige Mitglieder, daß diese vorgetragene Sache nach ihrem gegenwärtigen Bestande nicht mehr zum Forum des Staatsrathes gehöre, sondern eine blose Justizsache geworden, auch die Sicherstellung und Beruhigung der Präsidenten nur durch eine unmittelbare Entschließung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu erreichen seye, indem der Staatsrath nicht gegen das, zwar nur gelegenheitlich genehmigte Reskript des Ministerial Justizdepartements antragen könne, daß wenn aber eine nochmalige Untersuchung beliebet werden wolle, solche nur von dem Ministerial Justizdepartement vorzunehmen seye, indem die Perhorrescenz eines Referendärs, wenn sie auch gegründet, doch nicht veranlaßen könne, die Verfügungen eines Ministerial Departements der Revision eines Anderen zu unterwerfen.
Mit dieser letzten Meinung vereinigten sich auch die Mehrheit der Ministerialstimmen, und so wurde beschlossen: sämmtliche Akten und Vorträge den beiden geheimen Justiz-Referendarien Freiherrn von Löwenthal und Freiherrn von Stengel zustellen zu lassen, {6r} und den vorliegenden Gegenstand nochmal zu durchgehen, die erfoderlichen Vergleiche anzustellen, und die Resultate hievon dem Staatsrathe vorzulegen244.
Vollzug der Feiertagsverordnung
Mehrere Verfügungen im Zusammenhang mit den Unruhen wegen der abgeschafften Feiertage am Georgitag in Straubing.
7. Herr geheimer Justiz-Referendär von Stichaner, der in der Sitzung des Staatsrathes nun wieder erschienen war, erstattete über die am Georgitag in Straubing wegen dem abgewürdigten Feiertage entstandene Unruhen schriftliches Gutachten245, worin er den ganzen Hergang aus den mit Bericht der Regierung Straubing eingekommenen Acten vorlegte, die Beschwerden, so von einigen Abgeordneten der dortigen Bürgerschaft gegen das Benehmen der Regierung und die Bestraffung der Theilhaber angebracht worden, so wie die Widerlegung derselben nach den Regierungsberichten, und die Bitte der Bürgerschaft anführte, auch nach Auseinandersetzung der von der Regierung Straubing vorgeschlagenen weiteren Bestrafung der Abgeordneten der Bürgerschaft und des Advokatens den Antrag machte: dem Begehren einer neuen wiederholten Untersuchung nicht zu willfahren, da die Regierung Straubing mit genauer {6v} Untersuchung der Sache in gesetzlicher Ordnung, und selbst nach erhaltener Vorschrift der höchsten Stelle, verfahren seye, doch dürfte die Entlassung des Hutmacher Vilsmaier in der von der churfürstlichen Regierung Straubing angetragenen Maaß keinem Bedenken unterliegen. Dagegen aber seye die Beschwerde der Bürger zu Straubing über das Verfahren der Regierung, woraus die Bosheit der Rekurrenten so sehr hervorleuchte, selbst eine strafbare Handlung, welche um so weniger werde ungeahndet bleiben können, als außerdem keine Stelle, welcher die Vollziehung der Verordnungen aufgetragen, mehr ihre Pflicht erfüllen könnte. Man seye der Regierung Straubing Genugthuung für die boshaften und zum Theil abgeschmackten Vorwürfe schuldig, welche die 3 unterzeichnete Bürger auf ihre eigne Wage und Gefahr derselben zu machen sich getrauten, und zum Zeichen der Mißbilligung werde den sich beschwerenden 3 Bürgern nicht nur ein nachdrücklicher Verweis zu ertheilen, sondern auch der Regierung aufzutragen seyn, daß sie dieselben einen Tag bei Wasser und Brod in Arrest setzen solle; dabei dürfte iedoch alle weitere Abbitte und Widerruf, welche mit neuem öfentlichen Aufsehen {7r} verbunden wären, so wie die Bestraffung der Advokaten, welche die Darstellung nach den erhaltenen Angaben machte, für überflüßig angesehen werden.
Übrigens habe die churfürstliche Regierung Straubing bei dieser ganzen Sache so viele Vestigkeit und Nachdruck bewiesen, daß es zu ihrer größten Beruhigung dienen werde, wenn Seine Churfürstliche Durchlaucht dieselbe mit dem Ausdruck der höchsten Zufriedenheit belohnen.
Herr von Stichaner erinnerte, daß mit dieser Angelegenheit noch einige andere Gegenstände verbunden wären, welche eine Entscheidung erheischten, nämlich: die von der Regierung Straubing erfoderten Vorschläge, wie die dortig bürgerliche Obrigkeit anderst organisiert werden könnte? – Die Beschwerde der dortigen bürgerlichen Bierbrauer gegen das Bier Ausschenken der Franciskaner und Karmeliter zu Straubing, und die Beschwerde des Loichinger bürgerlichen Bierbräu in Straubing gegen den Regierungsrath von Hofstetten, wegen der seiner Frau zugefügten Beleidigung.
Der erste Gegenstand könnte nach Meinung des Referenten ausgesetzt bleiben, bis der von der General Landesdirektion schon erfoderte Bericht eingekommen {7v} seyn werde, und inzwischen das Benehmen des Magistrats mit einem Verweise und einer allenfallsigen Bedrohung zu ahnden seye.
Wegen dem zweiten mit einer geeigneten Stelle sich zu benehmen, welche dieses Geschäft zu bearbeiten hat, und ihr die Erinnerung der Regierung Straubing mitzutheilen seyn.
Auf den dritten, der eine blose privat Klage eines Bürgers gegen den Regierungsrath von Hofstetten enthalte, zu verfügen, daß der von Hofstetten hierüber vernommen und der Kläger zu Anbringung seiner Klage in dem ordentlichen Wege angewiesen werde.
Nach gehaltener Umfrage wurden sämtliche Anträge des Referenten mit folgenden Abänderungen genehmiget: 1.) Daß die Strafe der hieher abgeordnet gewesenen Straubinger Bürger, nur in einem Verweise und einer Abbitte in dem Regierungs-Pleno wegen den vorgeschriebenen Unwahrheiten bestehen, 2.) die Klage des Bräuers Loichinger dem churfürstlichen Hofrath mit dem Auftrage zugeschloßen werden solle, in dieser Sache, ohne Einmischung {8r} der in Straubing am Georgitag sich ergebenen Auftritte das Geeignete rechtlich zu verfügen.
Auf Anforderung der Generallandesdirektion soll das Militär Beamte und Geistliche beim Vollzug des Feiertagsmandats unterstützen.
8. Herr geheimer Referendär von Branca machte aus Veranlaß eines von der General Landesdirektion wegen Versetzung aller Kirchweihen auf einen Sonntag, erstatteten Bericht, worin die Nothwendigkeit dringend vorgestellet worden, Beamte und Geistliche bei Ausübung des Feiertags-Mandats im Falle der Erfodernis mit Militär zu unterstützen, welche Stelle er ablas, den Antrag:
An Seine Churfürstliche Durchlaucht in bezug auf den schon übergebenen Antrag vom 23. Juny d. J.246 das gehorsamste Ansuchen zu stellen, nicht nur die bemerkte gnädigste Leuteration zu ertheilen, sondern auch solche gnädigste Verfügungen zu treffen, daß die erfoderlichen Militär Kommandos auf iedesmalige Requisition der churfürstlichen General Landesdirektion von den Garnisons-Kommandos zur Handhabung der landesfürstlichen Verordnung beordert werden.
Dieser Antrag, der von dem Staatsrathe genehmigt wurde, soll Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorgelegt {8v} und eine baldig-höchste Entscheidung erbetten werden.
Organisation der Registratur auf der Burg Trausnitz
Auftrag an die Generallandesdirektion, nach Vorarbeit durch den Archivar Sammet zu prüfen, wie die Registratur auf der Burg Trausnitz effizienter organisiert werden kann.
9. Auf einen Bericht der General Landesdirektion, worin dieselbe mit Beziehung auf das Gutachten des geheimen Landarchivars Sammet247 den Antrag stellet, dem jungen v. Thiereck zum Registrator in Landshut mit einem Gehalte von 700 fl., dem jährlichen Getraidgenuß, und sechs Klafter Holz, zu ernennen, weil die in der größten Unordnung sich befindende Registratur zu Traußnitz bei Landshut einen eigenen Mann erfodere, und der von Thiereck gewiß vor allen den gerechtesten Anspruch auf diese Stelle habe, äuserte Herr geheimer Rath von Krenner, daß er mit dieser Meinung der General Landesdirektion aus den vorgestellten überwiegenden Gründen ganz sich vereinige und darauf antrage.
In dem Staatsrathe wurde hierüber Umfrage gehalten und beschloßen: von der General Landesdirektion nach vorheriger Vernehmung des geheimen Land-Archivars, ein weiteres Gutachten zu erfodern, durch welche Mittel die ungeheure Menge unnützer, und {9r} zu keinem dienlichen Zwecke aufbewahrt werdender Papiere in der Registratur der Traußnitz sowol, als den current Registraturen vermindert und die überflüßige Schreibereien vermieden werden könnten?
Der Antrag wegen dem von Thiereck soll beruhen, und er einsweil mit seinem Diurnistengehalt die ihm aufgetragene Arbeit fortsetzen248.
Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten und Genehmigung.