BayHStA Staatsrat 380, Nr. 5 8 Seiten. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 15. Juni 1799.
Anwesend: Hzg. Wilhelm; Minister Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling; Referendäre Stengel, Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenck, Utzschneider, Gravenreuth, Krenner sen., Zentner, Branca, Löwenthal, Fuchsius, Stengel, Stichaner.
[1.] Neuorganisation des Archivwesens
Vortrag von Johann Nepomuk v. Krenner (Ministerialdepartement des Äußeren): Systematische Reorganisation des Archivwesens der wittelsbachischen Staaten in drei neuen Hauptarchiven (Haus-Archiv, Inneres und Äußeres Staats-Archiv) sowie die personelle Besetzung (Carl von Eckartshausen, Benno Leopold v. Kirstner; Franz Joseph Samet, Georg Carl Mayr; Vincenz v. Pallhausen, Clemens Hesenacker) und administrative Zuordnung. Das Landes-Archiv wird, abweichend vom Vorschlag Krenners, der General-Landesdirektion, das Innere und Äußere Staats-Archiv dem Ministerialdepartement des Auswärtigen unterstehen.
[1.] Der Churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Herr von Monjellaz eröffnete gegenwärtigen Staatsrath mit der Äüßerung, daß, da der Geheime Legations-Rath von Krenner zu Befolgung des ihme in einem vorderen Staats-Rathe ertheilten Auftrages53 einen Vortrag gefaßet, {2v} auf welch zweckmäßige Art die an mehreren Orten zerstreute Archival-Papiere und Urkunden in ein Ganzes geordnet und nach einem sistematischen Plane eingerichtet und verwahret werden könne, zu deßen Ableßung er schreiten werde.
Ernanter von Krenner legte hierauf in seinem Vortrag eine historische Darstellung der Archivs-Beschaffenheiten aus den älteren bis auf gegenwärtige Zeiten vor, zeigte, durch welche zweckwidrige Anstallten und Ereichnüße die Archiven zerstreuet, von einem Orte an den anderen gebracht und dadurch in eine solche Verwirrung versezet worden, daß gegenwärtig die Archivspapiere und Urkunden an sechs verschiedenen Orten zerrißen liegen und der in wichtigen Staats und und Landes Sachen arbeitende Geschäfftsmann in seiner Arbeit sich gehinderet findet und die zur Begründung seiner Arbeit nöthige Stücke nie zusammen bringen kann. Sein vorgelegter Plan zur künftigen Archivs Einrichtung bestehet darin: sämtliche dermahl bestehende mehrerley Archiven und Registraturen auf drey zu reduciren, nemlich in ein Geheimes Hauß-Archiv, in ein Geheimes Lands- oder Staats Archiv und in ein Geheimes äüseres Staats Archiv. Bey der Einrichtung eines jeden dieser Archiven werden die Geschäfftsrubricen, woraus ein jedes bestehet, näher vorgezeiget und bestimmt werden.
In Rücksicht des Personale zu Bestellung dieses dreyfachen Archives wurden vorgeschlagen: zum Churfürstlichen Hauß Archiv als erster Archivar der Hofrath von Eckartshausen mit 1.500 fl. Gehalt, als zweiter Archivar mit eben diesem Gehalt der Geheime Secretär von Kirstner, zum Inneren Staats Archiv der Churfürstliche Rath, General Landsdirection Oberregistrator und Archivar Sammet mit 1.500 fl., dann als Registrator mit dem Rathstitel der Churfürstliche Hofraths Secretarius Mayr mit 1.000 fl., {3r} zum äüßeren Staats Archiv als Archivarius den Geheimen Registrator von Pallhausen mit 1.500 fl., als Registrator mit 1.000 fl. der Geheime Registrator Hesenacker. Für jedes dieser Archive wären 1 bis 2 Canzlisten und die erforderliche Anzahl Botten zu bestimmen. Der Rang dieser Archivs-Beamten wird so festgesezet, daß die Geheime Archivarien des Hauß- und äüseren Staats Archiv den Legationsräthen, und jene des inneren Staats Archivs denen Directorialräthen gleich gestellet werden. Die Archivarien des inneren und äüseren Staatsarchivs sollen bei der General Landes-Direction frequentiren und dort ex officiis oder auf Begehren über die in Handen habende Documenten und Urkunden Auskunft geben. Der General Landes Direction wird die Befugniß eingeräümet, daß auf derselben Praesidialordres die erforderliche Acten aus dem inneren und äüseren Archiven abgefolget, jedoch nie wichtige Original Urkunden oder uralte Saalbücher abgegeben, sondern diese nur in copiis und mittels extractum mitgetheilet, denen Räthen jedoch die Einsicht der Originalien in dem Archiv selbsten zugestanden werden.
Wenn die General Landesdirection Urkunden und Verträge aus dem Hauß-Archiv oder auch Acten wegen Negotiationen mit auswärtigen Höfen zur Einsicht nothwendig hatt, muß sie solche entweder mittels Berichten oder mittels Praesidialnoten an das Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften nachsuchen.
Wegen den Pläzen zu Aufbewahrung dieser Archiven wird sich das Nähere erst bestimmen laßen, wenn die Separation der Gegenstände voraus gegangen seyn wird und sich die Erfordernüß des Raums bemeßen läst.
Nachdem über diesen Vorschlag die vota consultativa und die Stimmen des Churfürstlichen Ministerii erhohlet waren, wurde der Schluß gefaßet,
den zur Archivs-Einrichtung vorgelegten Plane vorbehaltlich {3v} der churfürstlichen höchsten Genehmigung zu bestättigen, sohin die vorhandene Original-Famillen und Hauß Verträge, dann alle Staats-Acten, die keine Reichs und Creiß Gegenstände betreffen, nach näherer Vereinbahrung wegen Pfalz und Gülich und Berg, von allen churfürstlichen Staaten nach und nach hieher zußammen zu bringen und planmäßig eintheilen zu laßen.
Solle bey jedem Archiv nur ein Archivar und ein Archivsregistrator, ersterer mit 1.500 fl. und lezterer mit 1.000 fl. angestellet werden, das vorgeschlagene Personale hiezu adhibiret, und was diese Individuen über das Statusmäßige etwa mehr beziehen, als Pension ihnen lebenslänglich zugewendet seyn.
Die wichtigste Original-Archival-Urkunden und Saalbücher sollen bey einem jeden Archiv in einem Conservatorio aufbewahret und nie herausgegeben, sondern im Bedarfnusfalle nur abschriftlich denen Stellen mitgetheilet, denen Räthen doch die Einsicht der Originalien im Conservatorio gestattet werden.
Die Archivarien sollen nicht frequentiren, sondern nur in erforderlichen Fällen beygezogen werden, wo ihnen in der Sizung ein angemessener Plaz anzuweisen ist.
Einem Mitgliede des auswärtigen Departements und der ersten Deputation der General Landes Direction solle die Oberaufsicht und die Anordnung bey Sönderung der verschiedenen Archiven übertragen {4r} werden.
Das Hauß- und äüsere Staats Archiv stehet unmittelbahr unter dem auswärtigen Ministerial-Departement, das Landes Archiv hingegen unter der General Landes-Direction und erhält Befehle von dieser. Wenn aber die General Landes Direction Urkunden und Archivs-Stücke aus dem ersten und zweyten Archiv nöthig [hat], hat sie solches mittels Bericht an die höchste Stelle anzuzeigen und die Anweißung befragter Archive von da zu erwarthen.
Die Pläze zu Unterbringung der Archive sollen ausgewählet und hergestellet werden.
[2.] Vortrag Franz v. Krenner: Die General-Landesdirektion wird mit einem Gutachten über die Neuaufnahme von Verhandlungen mit den Freiherren v. Schmid wegen der Herrschaft Wolnzach beauftragt.
[3.] Vortrag Franz v. Krenner: Die dem Fürsten v. Brezenheim auf die Herrschaft Hohenfels eingeräumten Nutzungsrechte seien nach dem Tod Karl Theodors erloschen und die entsprechenden Gefälle wieder zur oberpfälzischen Kammer einzuziehen.