BayHStA Staatsrat 383 7 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 18. März 1803.

Anwesend: Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

Der Staatsrat faßt nach einem Antrag Krenners den Beschluß, die Sequesterverwaltung über die Pfarrei Nabburg provisorisch aufzuheben. Erwartet wird, daß der Kurerzkanzler bei der Lösung der über die Pfarrverwaltung zu Nabburg entstandenen Streitigkeiten Kurpfalzbayern entgegenkommt.

{2r} 1. Herr Geheimer Rath von Krenner führte den Staats Rath auf jene Vorträge zuruck, die über die Regensburg-Dom Capitelische Pfarr Verwaltung zu Nabburg und den gegen diese verhängten Sequester erstattet worden483, und äüßerte, wie durch einen von dem Herrn Chur-Erz Canzler484 hier eingetroffenen Abgeordneten die Sache und die gegen Anlegung des Sequesters erhobene Beschwehrden neuerdings zur Sprache gekommen und gegen die von dießeitiger Regierung aufgestellte Grundsäze von {2v} Seite des Chur Erz Canzlers Wiedersprüche eintretten, derselbe bestehe nur auf einer Antwort, ob man den Sequester aufheben wolle oder nicht? um nach der erhaltenden Entscheidung seine weitere Schritte bey den vermittlenden Mächten und der Reichs Députation einrichten und machen zu können.

Herr von Krenner machte den Staats Rath auf die Folgen, welche diese Recurs Ergreifung des Herrn Chur Erz Canzlers bey der noch versammelten Reichs-Députation haben könte, aufmerksam, und stellte sowohl aus dieser Rücksicht, als auch weil von den persönlichen Eigenschafften des Herrn Chur Erz Canzlers eine Abhülfe der wegen Dotirung der Pfarreyen habenden Beschwehrden zu erwarten seye, und vor Anlegung des Sequesters einige Formalitaeten nicht beobachtet worden, den Antrag, den Sequester aufheben, den Gegenstand näher instruiren, sohin mit dem Chur Erz Canzler gemeinschafftlich berichtigen zu laßen.

Der Staats Rath faste nach gehaltener Umfrage den Beschluß: daß nach Wiederlegung der, von dem Herrn Chur Erz Canzler angeführten Gründe und Bestreitung des von demselben aufgestellten Grundsazes: daß die Revenüen des Erzstiftes Regensburg, so wie sie den 24. August geweßen, durch Verfügungen des Territorial Herrn nicht bestritten oder geschmäleret werden können, dem Herrn Chur Erz Canzler geantworthet werden solle, wie Seine Churfürstliche Durchleucht aus persönlicher Rücksicht gegen denselben und in Vertrauen auf deßen Ge{3r}rechtigkeit und Eifer für die Ehre der Gottes dienstlichen Handlungen einsweil und ohnverfänglich für dießeitige Rechte, den Sequester provisorisch aufheben laßen wollten; erwarteten aber daß nach näherer gemeinschafftlicher Instruction der wegen der Pfarr Verwaltung zu Nabburg obwaltenden Differenzien, zu welchem Zwecke gemeinschafftliche Commissarien anzuordnen, alle Beschwerden wegen nicht hinlänglicher Dotirung der Pfarreyen durch die Verfügungen des Herrn Erz Canzlers, nach der von seinem Abgeordneten selbst gegebenen Versicherung, werden gehoben werden.

Der Staatsrat folgt mit geringen Modifikationen dem Antrag Schencks, die in österreichischen Staatsfonds angelegten Gelder der Fürstentümer Bamberg und Würzburg zu kapitalisieren, um die »fränckischen Staatsschulden« zu tilgen.

2. In einem, über die Erheb- und Verwendung der bey den österreichischen Staats Fonds angelegten Capitalien der fränkischen Fürstenthümer Seiner churfürstlichen Durchleucht durch Herrn Geheimen Finanz-Referendair von Schenck erstatteten schriftlichen Vortrage, gab derselbe die Summe der von dem Fürstenthum Bamberg auf der Wiener Stadt Banco angelegten Gelder auf 1.122.336 fl. und jene des Fürstenthums Würzburg auf 805.125 fl. an, und äüßerte, wie das fränckische General Commissariat dadurch zu der Anfrage veranlaßet worden, ob es nicht beßer seye, jene in den k. k. Fonds steckende Capitalien ganz, oder zum Theile aus denselben herauszuziehen und sie zur Bezahlung der fränckischen Staatsschulden zu verwenden, als sie länger auf dem bisherigen Fuße zu belaßen?

Herr von Schenck führte alle Gründe an, {3v} welche das fränckische General Commissariat in seinem deswegen eingesendeten Bericht für die Veräüßerung dieser k. k. Staats Obligationen angegeben, erwehnte des Verlustes, der in dem gegenwärtigen Zeitpunckte damit verbunden und der beträchtlich seye, und stimte nach Erwegung aller dafür und dagegen sprechender Gründe, dann nach Beleuchtung der Laage der österreichischen Finanzen der Meynung des fränkischen General Commissariats bey, daß es räthlicher seye, ohngeachtet des dermahlig geringen Kurses die Wiener Banck Obligationen der fränckischen Herzogthümer schon izt aus aus [!] den k. k. Fonds zuruckzuziehen, um sie zu Bezahlung der fränckischen Schulden zu verwenden. Er Referent, trage daher an, den Verkauf und die Umschreibung der befragten Papiere dem fränckischen General Commissariat zu überlaßen, ihme jedoch die Weißung zu ertheilen, daß 1. die Operation nur mit Partien von 100.000 bis 150.000 fl. vorgenohmen werde, 2. der Verkauf gegen eine bestimte Provision und gegen Berechnung des jedesmahligen Curses nach den Wiener Curszettel geschehe, 3. auf ein beträchtliches Steigen und Fallen des Curses Bedacht genohmen und hiernach entweder mit dem Verkaufe eingehalten oder derselbe verstärket werde, und {4r} 4. da diese Gelder zu Tilgung der fränckischen Cammerschulden bestimmet, so seye der Anfang der Tilgung mit den Capitalien, welche am höchsten verzinßet werden müßen, zu machen und sodann der Übergang zu den inländischen zu nehmen.

Der Staats Rath genehmigte nach gehaltener Umfrage die Einziehung der in den k. k. Fonds angelegten fränckischen Capitalien, und derselben Verwendung nach dem Antrage des Herrn von Schenck, doch solle die Operation der Umsezung mit größeren Partien, als angetragen worden, vorgenohmen und wegen cursmäßiger Umsezung der Obligationen und Abtragung der fränckischen Cammer Schulden die gehörige Nachweißung seiner Zeit vorgeleget werden.

Der Staatsrat weist die Beschwerde der Geheimen Registratoren wegen angeblicher Zurücksetzung in der Uniformierung gegenüber den Geheimen Sekretären als unbegründet zurück.

3. Über die Reclamationen der Geheimen Registratoren der verschiedenen Ministerial Departements wegen Zurücksezung in der Uniformirung gegen die Geheime Secretärs, äüßerte Herr Geheimer Referendaire Graff von Arco, welche Gründe dieselbe zu Unterstüzung ihrer Reclamationen bereits in zwey vorderen Vorstellungen, die aber ad acta signiret worden, dann in zwey neueren angebracht, und machte, nachdem er die Ansicht vorgeleget, wornach er dieses Gesuch beurtheilet, den Antrag: den Bittsteller zu bedeuten, {4v} »daß, nachdem den Registratoren der verschiedenen Geheimen Ministerial Départements dasjenige Abstufungszeichen bey ihrer Uniforme gegeben worden, welches bey der Geheimen Auswärtigen Ministerial Registratur schon immer bestanden, in der Gleichstellung aller Geheimen Registraturen kein Grund zu einer Beschwehrde über Zurücksezung liegen könne, es daher bey der Entschließung vom 28. December 1801 sein Verbleiben habe«.

Nach Antrag genehmiget.

Mathias Bauer erhält eine Kanzlistenstelle am Hofgericht. Die Zahl der Diurnisten wird reduziert.

4. Herr geheimer Justiz Referendaire von Stichaner zeigte dem Staats Rathe an, daß durch den Tod des Hofgerichts Canzlisten Schmalzbauer eine Canzlisten Stelle ledig geworden, und das vernohmene Hofgerichts Directorium den Mathias Bauer als das würdigste Subject begutachtet habe, das Ministerial Justiz Departement trette diesem Gutachten bey, und trage an dem Mathias Bauer diese Canzlisten Stelle zu verleihen485, dem Ministerial Finanz Département aber die fernere Verfügung wegen Pensionirung der Schmalzbauerischen Wittwe und Kinder zu überlaßen, rücksichtlich der Diurnisten bey churfürstlichem Hofgericht, welche das Directorium aus vielen Gründen {5r} nicht gleich zu entlaßen zu können, vorgiebt, demselben den Auftrag zu geben, keine neue Diurnisten unter was immer für einem Vorwande es seye, mehr anzunehmen, und auch die gegenwärtige, so bald es die Abnahme der Geschäffte zulaße, um so mehr zu entlaßen, als ihnen ihre Verrichtungen keine bleibende Ansprüche geben.

Die Anträge des Ministerial Justiz Departements wurden von dem Staats Rathe genehmigt.

5. Zentner setzt seinen im Staatsrat vom 9. Februar 1803 (Nr. 89, TOP 4) begonnenen Vortrag »über die neue Organisation der General Landesdirection« fort und äußert sich »über die Vereinigung des obersten Lehenhofs und des Censur Collegii mit der Landesdirection«. Wegen »vorgeruckter Mittagszeit« muß die Vollendung des Vortrages ausgesetzt werden.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Kurfürstliche Entschließung dazu (18. März 1803): Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats mit »Umgehung der Nummern 1 und 2 des Protocolls, worüber ich meine Entschließungen {5v} schon vor gegenwärtiger Staats Conferenz gegeben habe«.

Anmerkungen

483
Siehe Nr. 77 (Staatsrat vom 9. Dezember 1802), TOP 1.
484
Reichserzkanzler, gleichzeitig Kurfürst und Erzbischof von Mainz sowie Fürstbischof von Worms war seit Juli 1802 Karl Theodor von Dalberg (1744 – 1817). Seit Januar 1800 wirkte er auch als Fürstbischof von Konstanz.
485
Die Ernennung wurde zum 25. März 1803 im RegBl. 1803, Sp. 216, bekannt gemacht (»mit dem statusmäßigen Gehalte, und Getreidemolument«).