BayHStA Staatsrat 7 17 Seiten.

Anwesend: Kg. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hompesch828.

Finanzlage Bayerns im Etatjahr 1806/07: Maßnahmen zur nachhaltigen Sanierung der Staatsfinanzen. Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung intermediärer Kräfte durch die Verstaatlichung der Finanzverfassung beschließt der König die Bestellung einer Repräsentativkörperschaft und vorbereitende Arbeiten zu einer Verfassung.

Vorträge der Minister Hompesch und Montgelas über Fragen der Staatsfinanzen. Zu jedem Vortrag ergeht eine gesonderte Entschließung des Königs.

Finanzminister Hompesch untersucht die Ursachen des prekären Zustands der Staatsfinanzen im laufenden Etatjahr. Einnahmen von ca. 27 Millionen Gulden stehen Ausgaben von etwa 32,5 Millionen gegenüber; somit ergibt sich ein Defizit von 5,5 Millionen. Insgesamt belaufen sich die Staatsschulden auf ca. 62 bis 64 Millionen Gulden. Zum Abbau des Defizits trägt der Minister Pläne zur Steigerung der Einkünfte sowie zur Verminderung der Ausgaben vor. Vor allem die Belastung der Staatskasse durch Pensionszahlungen soll reduziert werden. Dazu wird der Kreis der anspruchsberechtigten »Staatsdiener« genauer definiert sowie ein Pensionsfond geschaffen829.

{2r} [MF] 1. Der königliche Geheime Staats und Conferenz auch Finanz Minister Freyherr von Hompesch unterrichtete Seine Königliche Majestaet von Baiern und das versammelte Ministerium, wie er mehrere Monathe sich beschäfftiget, aus den hergestellten Status der verschiedenen Provinzen des Königreichs Baiern die Ursachen aufzufinden, welche das schon mehrere Jahre sich zeigende Deficit in den baierischen Finanzen veranlaßet, in welchem Verhältnüße daßelbe mit den Staats Revenuen stehe, wie solches durch Verminderung der Ausgaaben {2v} und Höherung der Einnahmen auf eine, dem Geiste der gegenwärtigen Regierung würdige Art für immer entfernet, die Staats Ausgaaben mit den Staatseinnahmen in ein richtiges Verhältnüß gestellet und dadurch der baierischen Monarchie eine ihrer grösten und ersten Stüzen eine reine Finanz Verwaltung begründet und gesicheret werden könte.

Durch eine von dem Geheimen Central Rechnungs Bureau hergestellte Übersicht des Finanz Zustandes für das Etatsjahr 1806/7 und den beygefügten Etats der sämtlichen Provinzen und übrigen Rechnungs Partien des Staates nach seinen einzelnen Theilen sowohl, als nach seinem Zußammenhange, die zur allerhöchsten Einsicht mitgebracht wurden, finde er Freyherr von Hompesch sich in dem Stande, Seiner königlichen Majestät und dem gesamten Ministerio einen ausführlichen detaillierten Vortrag über den Zustand der königlich baierischen Finanzen für das Etatsjahr 1806/7 abzustatten, und seine Königliche Majestät und allerhöchstdero Ministerium von der Laage der Finanzen, von ihren Gebrechen, von dem Mißverhältnüße der Ausgaaben zu den Einnahmen, und von dem Hülfsmittel, diesem in seinen Folgen nicht zu berechnenden Übel Gränzen zu sezen, genau und vollkommen zu unterrichten.

Auf die erfolgte Äüßerung Seiner Königlichen Majestät von Baiern, daß dieser Vortrag mit allen seinen Belegen nach der Wichtigkeit des Gegenstandes allerhochstdenenselben und dem versammelten Ministerio vorgeleget werden solle, fing der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch an, seinen verfasten Vortrag zu erstatten; er beschäfftigte sich zuerst mit Untersuchung der Frage: Welches sind die Ursachen die das Deficit der baierischen Finanzen hervorgebracht und zu der {3r} fortschreitenden Vermehrung derselben beygetragen haben? Er zeigte, daß diese Ursachen überhaupt genohmen, nicht sowohl in Fehler der inneren Verwaltung, in Mangel an Ordnung, oder Abweßenheit des Eifers der Ministerien das Gleichgewicht in den öffentlichen Finanzen herzustellen, am wenigsten aber in den Geßinnungen des zu jeder persönlichen Aufopferung bereitwilligen und sein Volk vätterlich liebenden Monarchen zu suchen seyen; sondern daß äüßere, gebietherische nicht wohl abzuwendende Umstände und Begebenheiten, verbunden mit der politischen Laage worin Baiern sich seit dem Jahre 1799 befunden, dieses Deficit vorzüglich herbeygeführet und vermehret haben. Daß vorzüglich der seit dem Regierungs Antritt Seiner königlichen Majestät andauernde Kriegszustand und die damit vereinbahrte Kriegslasten aller Arten, wo die 11 Monathe vom May 1800 bis zum April 1801 an Geld Contributionen, Requisitionen, Einquartierungen und verübten Excessen Baiern an 33 Millionen gekostet, die Finanz Kräffte gelähmet, Rückstände aller Art erzeuget und die entworffene Verbeßerungs Plane zum Theile vereitelt, zum Theile in ihren Fortschritten gelähmet haben.

Freyherr von Hompesch ging nun zu einer näheren Zergliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaaben des Staates und der würklichen Bestandtheile des hieraus sich entwicklenden Deficits über und schilderte

A. Die Haupttheile des ordentlichen Etats der Einnahme der baierischen Provinzen nach drey Abtheilungen 1. aus Staats Auflaagen 2. aus Staats Regalien 3. aus Staats Güther. Diese drey Hauptteile geben

für Baiern 8.295.912 fl. 38 kr.

{3v} für die Obere Pfalz 1.480.060 fl. 12 kr.

für Neuburg 1.088.901 fl. 20 kr.

für Bamberg 1.387.454 fl. 50 kr.

für Anspach 2.027.238 fl. 35 kr.

für Schwaben 3.782.205 fl. 49 kr.

für Tyroll 2.919.316 fl. 26 kr.

zusammen

1. an Staats Auflaagen 6.831.592 fl. 31 kr.

2. an Staats Regalien 7.118.428 fl. 14 kr.

3. an Staats Güther 7.031.069 fl. 5 kr.

Summe 20.981.089 fl. 50

B. den außerordentlichen Etat der Einnahmen welche in vier Haupttheile zerfallen,

1. aus Verkauf 2. aus Activ Capitalien 3. aus Anlehen 4. aus Beyträgen von auswärtigen Staaten.

Diese vier Haupttheile geben

für Baiern 2.790.942 fl. 57 kr.

für die Obere Pfalz 229.565 fl. 57 kr.

für Neuburg 269.659 fl. 43 kr.

für Bamberg 621.881 fl. 36 kr.

für Anspach 164.233 fl. 4 kr.

für Schwaben 987.753 fl. 15 kr.

für Tyroll 263.426 fl. 13 kr.

Total Einnahme

1. aus Verkauf 3.436.397 fl. 53 kr.

{4r} 2. aus Activ Capitalien 850.734 fl. 13 kr.

3 aus Anlehen 1.023.856 fl. 15 kr.

4. aus Beyträgen von auswertigen Staaten 16.474 fl. 24 kr.

Summe 5.327.462 fl. 45 kr.

Wenn zu diesen ordentlichen und außerordentlichen Provincial Einnahmen, die außerordentliche Central Einnahmen gerechnet werden, so steige der außerordentliche Empfang auf 5.678.830 fl.

und diese verbunden mit den übrigen Central Einnahmen

1. aus reinen Erträgnüßen der Central Administration zu 200.000 fl.

2 aus unmittelbahren Perceptionen zu 60.000 fl.

bilden einen Gesamt Betrag der Staats Einnahmen von 26.919.890 fl.

oder die runde Summe von 27 Millionen.

Dieser Übersicht der Staats Einnahmen stellte der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch jene der Staats Ausgaaben entgegen und zwar nachfolgender Ordnung

C. Ordentlicher Etat der Ausgaaben. Derselbe erscheine in drey Haupttheilen

1. auf Besoldungen 2 auf Pensionen 3 auf Regie

und zwar für Baiern mit 5.502.318 fl. 18 kr.

{4v} für die Obere Pfalz 1.104.143 fl. 25 kr.

für Neuburg 844.570 fl. 47 kr.

für Bamberg 880.166 fl. 40 kr.

für Anspach 1.170.595 fl. 23 kr.

für Schwaben 2.083.675 fl. 47 kr.

für Tyroll 1.935.952 fl. 42 kr.

Gesamt ordentliche Ausgaabe der Provincial Etats

1 auf Besoldungen 4.429.396 fl. 30 kr.

2 auf Pensionen 1.133.002 fl. 14 kr.

3. auf Regie 7.959.024 fl. 18 kr.

Summe 13.521.423 fl. 2 kr.

D. Ausgaaben des außerordentlichen Etats.

Die Ausgaaben des außerordentliche Etats umfaßen vier Haupttheile

1. auf Besoldungen

2. auf Pensionen

3. auf Regie

4. auf Schuldenstand.

für Baiern 2.962.696 fl. 29 kr.

für die Obere Pfalz 180.843 fl. 20 kr.

für Neuburg 322.817 fl. 4 kr.

für Bamberg 702.198 fl. 14 kr.

für Anspach 168.107 fl.

für Schwaben 1.966.245 fl. 52 kr.

für Tyroll 476.853 fl. 36 kr.

Gesamte Ausgaaben des außerordentlichen {5r} Provincial Etats

1. auf Besoldungen 65.043 fl. 1 kr.

2. auf Pensionen 2.678.325 fl. 41 kr.

3. auf Regie 310.247 fl. 34 kr.

4 auf Schuldenstand 3.726.200 fl. 6 kr.

Summe 6.779.816 fl. 22 kr.

werden hinzugesezet die gesamt ordentliche Ausgaaben mit 13.521.423 fl. 2 kr.

so ergiebt sich ein Total Betrag von ordentlichen und außerordentlichen Ausgaaben des Provincial Etats von 20.301.239 fl. 24 kr.

wenn daher der gesamt Activ Rest des ordentlichen Etats von 7.459.666 fl. 48 kr.

mit dem Gesamt Paßiv Reste des außerordentlichen Etats von 1.452.353 fl. 37 kr.

in Billanz gesezet werden, so bleibe ein Activ Rest von 6.007.313 fl. 11 kr.

zurück, welcher, wenn die in dem außerordentlichen Etat vorkommende eine Million übersteigende Anlehen, welche zwar eine Rechnungs aber keine Wirthschaffts Einnahme bilden, in Abzug kommen, in runder Summe bis auf 5 Millionen fl.

herabsinckt.

Central Staats Casse Ausgaaben und Bedürfnüße.

Die Central Staats Casse, deren Dotation aus dem Activ Reste der Provincial Etats herrühret, habe die Hauptbestimmung das Central Staats ordentliches und außerordentliches Bedürfnüß zu be{5v}streiten.

Unter die ordentliche Exigenz werde gerechnet

1. die Allerhöchste Person des Königs und das königliche Hauß, 2. die Ministerial Verwaltung, 3. der Militär Schuz.

Unter die außerordentliche Exigenz werde gerechnet

1. der centralisirte Schuldenstand, 2. die außerordentliche Exigenzen des Hof- Ministerial- und Milität Etats, 3. die Erwerbung von Centralstaats Güther

Der ordentliche Theil der Centralstaats Bedürfnüßen faße in sich

a. den Hof Etat nach seinen drey Hauptabtheilungen

1. persönlicher Unterhalt mit dem Hofstaat des ganzen königlichen Haußes, der sich belaufe auf 1.847.767 fl.

2. die Appanagen und Wittwen Gehälter zu 379.000 fl.

3. die Quiescenten Gehälter und Pensionen der Hofdienerschafft zu 225.389 fl.

Total Summe des gesamten Hof Etats 2.452.156 fl.

b. Ministerial Etat nach seinen drey Hauptabtheilungen

1. das Ministerium nach der Departements Division zu 575.800 fl.

2. die Central Staats Anstallten zu 120.000 fl.

{6r} 3. die Quiescenz Gehälter der Central Staats Dienerschafft zu 59.945 fl. 12 kr.

Total Summe des gesamten Ministerial Etats 835.745 fl. 12 kr.

c. dem Militär Etat nach seinen drey Haupt Abtheilungen

1. die Armée

2. die Militär Geschäfftsstellen

3. die Militärpensionen

Nach dem Protocoll der außerordentlichen Militär Finanz Session vom 4. März 1804 solle der Militär Etat in Friedenszeiten bey einer Stärcke von nicht viel weniger als 50.000 Mann mit Einschluß der Officiere, Generalitaet, des Generalquartiermeister Staabs und aller übrigen Branchen mit Inbegrief der mänlich und weiblichen Pensionisten die Summe von 4½ Millionen

nicht übersteigen.

Dieser Formations Plan habe in einer Geheimen Conferenz vom 7. März 1804 die allerhöchste Sanction erhalten und bilde das Maximum der gewöhnlichen Militär Exigenz nach dem Beurlaubungs Fuße.

Von diesen 4½ Millionen seye repartiret,

auf die Armée 3.981.312 fl.

auf die Geschäfftsstellen 237.888 fl.

auf Pensionen 280.800 fl.

Nach dem lezten Postulate des General Kriegs Commissariats aber, wo zwey Divisionen im Felde stehen und der ganze Stand der Armée 46.077 Mann und 7.077 Pferde {6v} effective betrage, seye die monathliche Exigenz berechnet auf 60.5000 [!] fl.

allso für ein Jahr auf 7.260.000 fl.

Der Gesamt Betrag der Ausgaaben bestehe allso in 32.509.000 fl.

Dieser Gesamt Betrag der Ausgaaben von jenen der Einnahmen mit 27.000.000 fl.

abgezogen, so erscheine in runder Summe ein Deficit von 5½ Millionen fl.

Der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hompesch wiederhohlte nochmahl alle Ausgaabs Rubriquen und zeigte, daß wenn man die gesamte Ausgaaben von 32½ Millionen zu den fünf postulirenden Haupttheilen nach Fractionen nach Procenten in Verhältnüß stelle, so kämmen auf den Hof Etat 1/13 oder 7½ pC, auf die Civil Administration und zwar des Ministeriums 1/38 oder 2 5/8 pC, der Provinzen 2/5 oder 39 ¼ pC, auf den Militär Schaz 2/9 oder 22 1/3 pC {7r} auf die Pensions Last und zwar aus vorderen Regulativen und der dermahligen Pragmatic 1/23 oder 4 5/8 pC, aus der Saecularisation 1/12 oder 8¼ pC auf den Schuldenstand 3/19 oder 15 2/3 pC.

Freyherr von Hompesch äüßerte sich nun über den Zustand der Finanzen, wie derselbe sich am 26. November 1806, dem Tage, wo er das Finanzministerium übernohmen, nach einer bey allen Provinzen geschehenen Aufnahme sich befunden und legte das Resultat vor:

Der Total Activ Stand der Finanzen am 20. November 1806 habe betragen

1. an Baarschafft in den verschiedenen Provinzen und der Central Staats Casse 630.095 fl. 52 kr.

2. an Retardaten der Einnahmen 7.396.502 fl. 21 kr.

3. an Capitalien 11.542.765 fl. 5 kr.

zußammen 19.569.363 fl. 18 kr.

Der Totalpassiv Stand der Finanzen am 20. November 1806

1. an Retardaten der {7v} Zahlungen 1.805.387 fl. 48 kr.

2. an Anticipationen 1.622.839 fl. 42 kr.

3. an Schulden 32.275.002 fl. 6 kr.

zußammen 35.703.229 fl. 36 kr.

Der Passiv Stand könne als zuverläßig betrachtet werden, und stelle ein wichtiges Bild der Provincial Schulden dar, so weit sie darin aufgenohmen, das nemliche könne nicht von dem vorgelegten Activ Stande behauptet werden, dieser beruhe auf der Möglichkeit der Beytreibung der Einnahms Retardaten mit der richtigen Verwerthung der Capitalien, die zum Theile nur langsam, zum Theile gar nicht zu hoffen seye, indeme sich die Prinz Georgische, Westheimerische und ähnliche Papiere darunter befänden.

Allein auch der Etat der Passiv Schulden umfaße noch nicht jene der Tyroller Landschafft, welche auf 10 Millionen anzuschlagen seyen, und nicht jene der baierischen Landschafft bey dem Zinßzahlamte und dem gemeinsamen Schuldentilgungs Werke, die 20 bis 22 Millionen betragen sollen.

Rechne man nun diese 20 bis 22 Millionen baierischer Landschaffts Schulden, die 10 Millionen Tyroller Schulden zu den obenangesezten 32 Millionen, so erscheine für das Königreich Baiern ein Schuldenstand von 62 bis 64 Millionen, die Schulden des Nürnberger Gebietes, worüber noch kein Etat vorgeleget worden, nicht mitbegriefen.

Bemerken müße man hiebey noch, daß obige Vorlaage der Einnahmen und Ausgaaben, das neu erworbene Gebieth der Reichsstadt Nürnberg und der neu ac{8r}quirirten Souveranitaetslande der mediatisierten Fürsten nicht in sich begreife, allein das Resultat der Berechnung des Finanz Zustandes werde dadurch nicht bedeutend veränderet werden, und man könne das oben analysirte Deficit von 5½ Million[en] als richtig und nicht übertrieben annehmen.

Nachdem nunmehr durch die zwey erste Abtheilungen des Vortrages die Hauptursachen des bestehenden Deficits gezeiget und die wahre Beschaffenheit durch gegeneinander Stellung der ordentlichen und außerordentlichen Staats Einnahmen und Ausgaaben entwickelt ware; so ging der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch zum dritten Abschnitt seines Vortrages über, und prüfte die Mittel, die zu Deckung deßelben ergrieffen werden können, um das dermahlige enorme Mißverhältnüß der Einnahmen und Ausgaaben zu entfernen.

Die Dekungs Mittel, welche hier zum Vortrage kämmen, theilten sich in solche, welche die Provincial Etats Curatelen vorgeschlagen haben, und in solche, welche von dem Finanz Ministerium theils schon ergriefen worden, theils von ihm zur weiteren Ausführung in Vorschlag gebracht werden.

Freyherr von Hompesch führte zuerst jene an, welche von der Provincial Curatel von Baiern zur Erhöhung der Einnahmen und Minderung der Ausgaaben vorgeschlagen worden, welche für Baiern eine Verbeßerung der Einkünfte hervor bringen könten, von 1.900.000 fl.

Die Vorschläge der Provincial Etats Curatelen von der oberen Pfalz, Neuburg, Bamberg Anspach Schwaben und Tyroll seyen minder bedeutend, gehörten zum Detail der Provincial Finanz Administration und lieferten das Resultat eines wahrscheinlichen Mehr Ertrags von anderthalb Millionen Gulden, so wie eine Verminderung der {8v} Ausgaaben von 50.000 bis 60.000 fl.

Diese Vorschläge der Provincial Etats Curatelen seyen zum Theile schon in der allgemeinen Übersicht bey der Dotation für die Central Bedürfnüße in Anschlag gebracht, und könten daher nicht in Rechnung kommen, zum Theile ließen sich weder die vorgeschlagene Rubricen der Einnahms Vermehrung noch der Verminderung der Provincial Ausgaaben in dem schon zur Hälfte abgeloffenen Etats Jahre 1806/7 vollständig réalisiren; und von lezteren würden sogar einige auf sich beruhen müßen.

Die Mittel, welche das Finanz Ministerium zu Verbeßerung der Einnahmen in diesem Etatsjahre und zu Ergänzung der Dotation für die Central Staats Bedürfnüße schon ergrieffen habe, bestünden

1. in der außerordentlichen Kriegs Steuer, welche in einem approximativen Anschlage berechnet worden auf 1.500.000 fl.

2. in Vermehrung des Salinen Ertrags durch verbeßerte Einrichtung der General Administration jährlich zu 300.000 fl.

für dieses Jahr zu 200.000 fl.

3. in der Bildung des Münz Etats, wovon nach den abgeschloßenen Contracten zu hoffen ist 60.000 fl.

4. in der Minderung der Ausgaaben für den Waßer, Brücken und Straßenbau, wovon in Einverständnüß mit dem Ministerium des Inneren jährlich ersparet werden 600.000 fl.

Im ganzen ergebe sich hieraus eine Verbeßerung des Staatsvermögens von 2.460.000 fl. [!]

{9r} Würden diese mit einer runden Summe von 2½ Million[en] an dem erschienenen Deficit von 5½ Million[en] abgezogen, so bleiben nichts desto weniger noch 3 Millionen zu decken übrig.

Das Central Mittel eines Recurses an die General Dispositions Casse, welche mit anderen Worten: den Staatsschaz bilden solle, könne nicht in Anwendung gebracht werden, weil der darin befindliche activ Rest von 6.360.000 fl.

außer einem Betrag landschafftlicher Assecurationen von etwa 300.000 fl., dermahlen nur in undisponiblen Papieren bestehe, die folglich mit dem Nahmen einer Dispositions Casse in directem Wiederspruche stehen.

Dagegen verspreche sich das Finanz Departement eine bedeutende Vermehrung der Mauthgefälle, wenigstens von 150.000 fl.

Eine bedeutende Verminderung der Ausgaaben bey dem Bergweeßen, einen noch ergiebigeren Ertrag von den Salinen, wenn die Gradier-Anstallt zweckmäßiger eingerichtet, und verschiedene andere Verbeßerungen angeordnet seyn werden; inzwischen erlaube sich das Finanz Ministerium nicht, von diesem allem schon für das gegenwärtige Etats Jahr etwas in Anschlag zu bringen, allein durch mehrere indirecte Auflaagen, welche wie das Tobacks Apalto in Böhmen und la ferme du tabac in Franckreich in dem Königreiche Baiern mit Vortheile eingeführet werden könten, ließe sich die Einnahm noch beträchtlich erhöhen.

Durch diese Vorschläge zur Vermehrung der Einnahmen zeigten sich demnach wohl Aussichten für die {9v} Zukunft, daß von den zu decken übrig bleibenden 3 Millionen ein Theil derselben diese Deckung würcklich erhalten werde, allein diese Aussicht gehöre vor der Hand noch nicht unter die Rubricen eines festen Calculs.

Es müsten demnach noch weitere Mittel zur Verminderung des Staats Deficits gefunden werden, und dazu biethe sich ferner die Verminderung der Staats Ausgaaben dar; wenn man die meisten Hauptpositionen derselben durchgehe, sie mögten provincial oder central seyn; so könne man sich nicht bergen, daß sie eine größere Sparsamkeit zuzulaßen scheinen, und nicht nach dem Drange der Umständen, die für sich allein schon so viel erforderen, berechnet sind.

Vorzüglich äußere sich dieser Drang der Umstände bey den Bedürfnüßen der Militär Etats. Diese seyen, die ordentlichen mit den außerordentlichen verbunden für das heurige Etats Jahr zu 7½ Million[en] ohne Natural Verpflegung angenohmen. Sollte aber die Natural Verpflegung mit Fleisch-Proviant und Fourage auch vom Staate bestritten werden müßen, so müße man sich auf eine jährliche Ausgaabe von 12 bis 13 Millionen gefaßt machen, welche Summe alle Mittel, worauf man gerechnet, verschlingen und die traurigste Stöckung selbst bey den Provincial Cassen hervorbringen würde.

Diese erhöhte Ausgaabe scheine zwar nach dem günstigen Erfolge, den die bisherigen Einschreitungen bey dem französischen Kaißer gehabt und bey den thätigen Verwendungen des Ministeriums der Auswärtigen Geschäfften entfernet, allein auch dermahl schon verursache die angesezte Mehr Ausgaabe von 3 Millionen auf den Militär Etat das erwehnte Deficit, und obschon dieselbe ihren Grund in den politischen Verhältnüssen des Staates habe {10r} und so lange dieser Krieg dauere, nicht ganz gehoben werden könne, so seye dieselbe mit dem drückenden und verderblichen Umstande verbunden, daß der Sold und Unterhalt der im Felde stehenden zwey Divisionen der Armée zum Nachtheile der inneren Industrie, des Ackerbaues und der Gewerbe, durch beständige nie zurückkehrende, und der Reproduction sich entziehende Geld Ausflüße in das Ausland bestritten werden müße, wenn es daher, welches auch schon eingeleitet worden, dahin gebracht werden könte, daß die Armée in Feindeslanden auch außer ihrer Verpflegung noch einen billigen Antheil an den Contributionen erhielt, wo würden die Finanzen einen großen Vortheil erhalten und das National Vermögen gewänne beträchtlich.

Nach hergestelltem Frieden müße die wichtige Ministerial Conferenz vom 4. März 1804 die Grundlaage für den Militär Etat bilden – und dürften die begehrten und angenohmenen 4½ Million[en] für beyläufig 50 000 Mann um so weniger überschritten werden, als sie das Maximum seyen, welches die Staats Einnahmen im ordentlichen Zustande der Dinge auf den Militär Etat ohne Abbruch der übrigen Staatsbedürfnüßen zu verwenden vermögen.

Das Finanz Ministerium werde, da die Sicherheit von außen und der Schuz im inneren die Grundfesten des öffentlichen Wohles sind, gerne seine Kräfte anstrengen, um mit Pünktlichkeit und Vollständigkeit die Zahlung dieser Summe zu leisten, sie werde dann bey einer sorgfältigen Militär Oeconomie noch einen Überschuß abwerffen, welcher zu Anschaffung von Armaturen und zur allmähligen Bildung eines Militär Schazes für unvorgesehene Fälle verwendet werden könte.

Rücksichtlich der Civil Administration {10v} erscheine dieselbe blos in Beziehung auf die provincielle Verwaltung der Justiz der Polizey und der Finanzen mit einer ordentlichen Ausgaabe von fl. 12.389.000 und mit einer außerordentlichen von fl. 375.000 zußammen allso mit eine Ausgaabe von fl. 12.764.000, oder mit 39¼ pC der ganzen Einnahmen des Staates.

Wie offenbahr diese Ausgaabe das Verhältnüß mit der Staats Einnahme überschreite, bedürfe wohl keiner näheren Auseinandersezung und werde noch auffallender, wenn die Bruto Einnahme des ganzen Königreichs nach ihrem gewöhnlichen Ertrage zu 27 Millionen angenohmen werde, von welcher allso die Administrations und Regiekosten beynahe die Hälfte verschlingen.

Erwäge man noch dabey, welche Ausgaaben der Staat nach seinen inneren und politischen Verhältnüßen zu bestreiten habe, so könne man sich der Überzeugung nicht entziehen, daß diese Ausgaabe auf die Civil Administration eine sorgfältige Prüfung in allen ihren Theilen und eine weßentliche Reforme erfordere.

Zu dieser Prüfung und Reforme glaube das Ministerial Finanz Departement die kräfftigste Mitwirkung der beyden Ministerien des Inneren und der Justiz, welche mit ihm eine gleiche Überzeugung von der Nothwendigkeit derselben heegen werden, zuverläßig sich versprechen zu können, für izt, da das Etatsjahr zur Hälfte schon {11r} vorüber und noch verschiedene Vorbereitungen vor jener Prüfung und Reforme, wenn individuelle Bedrückungen dabey vermieden und die Zwecke dennoch erreichet werden sollen, voraus gehen müsten, könne der Beschluß nur im allgemeinen gefaßet und blos der Grundsaz festgestellet werden, daß jedes Ministerial Departement sich jeder Vermehrung der Civil Administrations Ausgaaben, die nicht auf einer unvermeidlichen Nothwendigkeit beruhen, auf das sorgfältigste zu enthalten suche.

Die Civilpensionen erschienen ebenfalls in einem den Staatskräfften nicht angemeßenen Verhältnüße, ein Theil davon, welcher in den außerordentlichen aus den Saecularisationen und den Friedensschlüßen hervorgegangenen Pensionen bestehe und einen Betrag von fl. 2.678.000 ausmache, könne als vertragsmäßig keiner Reforme unterliegen, überdieß seye derselbe vorübergehend und mindere sich nach und nach.

Außer diesen habe aber der Staat noch eine ordentliche Pensions Last für Wittwen und Waißen der Staats und Hofdienerschafft mit ohngefähr 1½ Million[en] zu tragen.

Das Finanz Ministerium seye weit entfernet die landesvätterliche und großmüthige Bestimmungen in der Dienst Pragmatic830, welche dem Staatsdiener Trost, Beruhigung und Eifer für den Dienste seines Königs und des Staates einflöße, demselben rauben {11r} und das gestiftete Denckmahl eines gerechten und wohlwollenden Monarchen zerstöhren zu wollen.

Allein diese Pragmatic laße Modificationen zu, welche mit ihrem Zwecke, mit der Gerechtigkeit und Güte des Regenten sehr wohl vereinbahrlich; fürs erste werde der Begrief eines Staats Dieners viel zu weit ausgedehnet, indeme jeder auch der geringste Gerichts und Canzley Bott, jeder Wegmeister und Wegmacher, jeder Mauth Stationist und Salzstadelknecht suche, sich in die Cathegorie eines Staats Dieners zu reihen, woraus unzählige Unordnungen und selbst Reclamationen bey den Gerichtsstellen entstehen831.

Schon diese Ursache allein, wenn auch die Staats Casse keinen Vortheil davon hätte, erfordere, daß dieser übertriebenen Ausdehnung Schrancken gesezet werden.

Nach der Ansicht des Ministerial Finanz Departements könne der Begrief des Staatsdieners sich nicht weiter herab, als bey den Provincial Stellen und Collegien bis zu den Secretärs, Rechnungs Commissarien Registratoren und Expeditoren einschließlich erstrecken, bey dem Waßer und Straßen Bauweeßen bis zu den Bau Inspectoren und Bau Inspections Ingénieurs, nicht aber zur Claße solcher Ingenieurs, die im Grunde nichts als Wegemeister sind, bey dem Forstpersonale bis zu dem Revierförster, bey den Hofstäben bis auf die Oeconomie Räthe und erste Officianten.

Um jedoch dem unteren Dienstpersonale für ihre geleistete Dienste und im Falle ihrer Unbrauchbarkeit nach längeren Dienstjahren eine angemeßene Unterstüzung zu {12r} gewähren, und sie sowohl, als nach ihrem Tode ihre Wittwen und Kinder gegen Mangel zu stüzen; so wäre für diese Claße ein besonderes Alimentations Regulativ nach der Scala ihrer Dienstjahre und nach den besonderen Rücksichten, die sie alimentationsfähig machen, zu entwerffen, und darin die Scala der Dienstjahre mit 8 oder 10 Jahren anfangen und mit den Dienstjahren doch so steigen zu laßen, daß dadurch das Maximum die Bestimungen der Dienst Pragmatic in keinem Falle überschreitten werde.

Auch ihre Wittwen und Waißen eigneten sich nicht eher zu einem Alimentations Beytrage, als wenn von dem Verstorbenen die bestimte erste Dienstzeit zuruckgeleget oder deßen Tod eine unmittelbahre Folge der Ausübung seiner Dienstpflichten geweßen.

Da es aber äuserst schwehr fallen würde, bey der schon publicirten Dienstpragmatic diesen Begrief genauer zu bestimmen, ohne Besorgnüße über die wohlthätige Absichten dieser Verordnung überhaupt zu erregen; so scheine es dem Finanz Ministerium am zweckmäßigsten, wenn diese Grundsäze die allerhöchste Genehmigung erhalten würden, solche bey einzelnen sich ergebenden Veranlaßungen auf eine solche Weise theils zu bestimmen, theils in Ausübung zu bringen.

So dürfte z. B. solches in Ansehung der Wegmacher und Wegmeister, dann bey der neuen Zoll und Mauth Organnisation rücksichtlich der bloßen Mauthschreiber, der nicht verrechneten Mauthstationisten, Mauthdiener und Boten, und bey der neuen Forst Organisation rücksichtlich der Forstgehülfen und s. w. geschehen.

{12v} Für das zweite erkenne zwar das Finanz Ministerium die unstreitige Billigkeit, daß der Staat für die hinterlaßene Wittwen und Waißen seiner Diener sorge, glaube aber, daß es eben so billig und dem Geiste einer Wittwen und Waißen Versorgungs Anstallt gemäß seye, daß die Staats Caße durch die Beyträge der Staatsdiener hierin erleichteret werde.

Das Ministerial Finanz Departement schlage deswegen vor, durch eine Verordnung, von welcher der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch einen Entwurf ablaß, zu bestimmen, daß jeder Staatsdiener, der über 600 fl. Besoldung beziehe, zu diesem Zwecke und um sich durch seine eigene Beyträge ein größeres Recht an der Pensionirung seiner Zurucklaßenden zu erwerben, einen jährlichen Abzug von 1, 1½, 2, 2½ und 3 pC nach der steigenden Summe seines Gehaltes unterwerffe.

Zugleich überlaße das Ministerialfinanz Departement der Ministerial Berathung: ob es nicht dem Staatszwecke gemäßer seye, wenn auch der würckliche Staatsdiener die wohlthätige Bestimmung der Dienst Pragmatic für sich und die seinige nicht eher in Anspruch nehmen könne, als nachdem er etwa 5 oder wenigstens 3 Jahre Beweiße seiner Brauchbarkeit und seines Diensteifers gegeben habe.

Diese Bemerkung werde jedoch der näheren Untersuchung überlaßen, da sie sich aus mehreren Gesichts Punckten betrachten laße.

Wegen den Hofstäben laße sich vor der Hand nichts in Anschlag bringen, weil eine genaue Untersuchung der Details, zu deren Einleitung das gemeinsame Benehmen mit den verschiedenen Hofstäben bereits gepflogen seye, erforderet werde, um hier eine Ersparung zu bezwecken, auch gegenwärthig für das schon sehr weit vorgerückte Etats Jahr 1806/7 nicht {13r} sehr ergiebig seyn werde.

Sämtlich diesen Anträgen fügte Freyherr von Hompesch noch das Hauptresultat aller gemachten Vorschläge zur Verbeßerung des Staatsvermögens bey.

Seine Königliche Majestaet von Baiern haben auf diesen Allerhoechst Ihnen vorgetragene drey Abtheilungen des Hauptvortrages über den Finanz Zustand des Königreichs Baiern für das Etatsjahr 1806/7 allergnädigst beschloßen, daß alle von dero Geheimen Staats, Conferenz und Finanz Minister Freyherrn von Hompesch in Antrag gebrachte Mittel zu Erhöhung der Staats Einnahmen und Minderung der Staats Ausgaaben, bis auf jene, die noch eine nähere Untersuchung und Berathung erforderen, in Ausübung gesezet, und vorzüglich die nöthige Vorbereitungen Prüfungen und Reformen in Einverständnüß mit den Ministerien des Inneren und der Justiz bearbeitet und zur allerhöchsten Genehmigung vorbereitet werden solle, welche auf die übermäßige mit den Staats Revenüen in zu großem Mißverhältnüß stehende Summe für die Civil Administration resp. die provincielle Verwaltung der Justiz, der Polizey und der Finanzen Bezug haben.

Seine Königliche Majestaet haben ferner die Ansicht dero Finanz Ministeriums rucksichtlich des Begriefes eines Staatsdieners gebilliget und wollen, daß die in dem Vortrage auseinandergesezte Grundsäze wegen dem nicht in die Claße der Staatsdiener sich eignenden unteren Personale bey sich ergebenden Fällen angewendet und die Scala der Dienstjahre und des Alimentations Beytrages für diese Claße und ihre zurucklaßende Wittwen und Waißen bearbeitet und in Ausübung {13v} gebracht werde, ohne daß darüber eine förmliche Verordnung erscheine. Eben so haben Seine Königliche Majestät den allerhöchst Ihnen vorgetragenen Rescripts Entwurf wegen einem Beytrage der Staatsdiener nach pc von ihren beziehenden Besoldungen zu Erleichterung der Staats Caßen bey Versorgung der Wittwen und Waißen allergnädigst genehmiget832.

Hompesch fährt fort und trägt über die Notwendigkeit vor, eine neue Finanzarchitektur zu entwerfen, um den Staatsetat zu sanieren. Lediglich vorübergehend flüssig zu machende Mittel (z. B. Staatsanleihen, Veräußerungen von Staatsvermögen) sind nicht geeignet, die Haushaltslage nachhaltig zu verbessern. Im Gegensatz dazu fordert Hompesch eine durchgreifende Reform der Finanzverfassung, deren Grundlage die Einheitlichkeit der Besteuerung sein soll. Die Steuererhebung ist beim Staat zu zentralisieren, die Steuerverwaltung durch die Landstände hört auf.

Der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch sezte seinen Vortrag fort und zeigte, daß da alle gewöhnliche Mittel, welche die Staats Verwaltung in der dermahligen Ordnung der Dinge darbiethe, zur Deckung des vorhandenen Deficits nicht hinreichen, zu außerordentlichen Mittel müße geschritten werden, um ein dauerhaftes Gleichgewicht in dem Staatsvermögen herzustellen.

Hiebey werffe sich die Frage von selbst auf, welche außerordentliche Mittel sind zu ergreifen, und welche Maaßreglen anzuwenden, damit der Staat durch ein wachsendes Deficit nicht in seinen Grundfesten untergraben und bey der Vermehrung seines äüßeren Ansehens nicht einer zerstöhrenden inneren Schwäche preißgegeben werde.

Die außerordentliche Mittel theilten sich in vorübergehende oder permanente; zu den vorübergehenden gehörten Staatsanlehen, Anticipationen, Zahlungs Retardaten und Veräüßerungen des Staats Vermögens.

Alle Bemühungen Staats Anlehen zu finden, seyen ohne Erfolg geblieben, woran vorzüglich der Mangel {14r} an baarem circulirenden Gelde und das durch die Zeitumstände geschwächte Zutrauen auf alle Staaten schuld seye.

Anticipationen seyen angewendet worden, so viel die Umstände es gestattet, allein dieses Mittel seye gefährlich, und man könne es gegenwärtig, wo schon für mehrere Millionen Cassa Tratten ausgegeben worden, nicht weiter ausdehnen. Zahlungs Retardaten hätten ihre Schrancken, sie drückten den Staats Diener, wenn sie Besoldungen betreffen, vermehren die Ausgaaben, wenn sie Lifferanten angehen und schwächten mehr als jedes Aushülfsmittel den Staats Credit.

Der Verkauf der Staats Realitaeten in den älteren Provinzen seye so weit vorgerückt, daß man diese Hülfsquelle als erloschen für dieselbe betrachten könne, und was hievon noch flüßig, hätten diese Provinzen bereits bey den außerordentlichen Hülfsmitteln in Anschlag gebracht.

Es gäbe zwar noch andere außerordentliche temporäre Hülfsmittel die in der Folge zu einiger Ergiebigkeit gebracht werden könten, darunter gehörten

a) die Ablößung der Lehenbarkeiten und die Allodialisirung nicht allein der Beutellehen sondern auch der Mannritterlehen

b) die Reluition des auf den verkauften Staatsgüther haftenden Bodenzinßes

c) eine zweckmäßige und allmählige Ablösung der Zehendverbindlichkeit

d) die Ablößung des Handlohns und der Todesfälle entweder in Geld oder durch sogenante Mayerschafts Fristen

e) die Ablößung der in Schwaben {14v} bestehenden sogenannten Schublehen und anderer lehensrechtlichen Verbindlichkeiten.

Allein diese Verbeßerungen des Staatsvermögens erforderten zuvor noch gründliche Vorbereitungen und Überlegungen, sie seyen mit dem Hauß Fidei Commis und dem älteren Anspacher Vertrag833 in Verbindung zu bringen, um den Eigenthümer jede Besorgnüß wegen der Sicherheit ihrer Ablöse zu benehmen.

Auch seyen diese Ressourcen blos temperär, verminderten die bestehende Domanial Einnahmen und heilten das vorhandene Übel nicht, und da sich ein Teil des Deficits als permanent darstelle, so müsten auch permanente Mittel ausfindig gemacht werden.

Die permanente Mittel der Ausgleichung der Ausgaaben mit den Einnahmen, wenn sie ihrem Endzwecke entsprechen sollten, müßten sich jährlich erneuern in der Gerechtigkeit gegründet und von solcher Beschaffenheit seyn, daß sie den Privat Wohlstand mit dem öffentlichen beförderen.

Das Geheime Finanz Ministerium finde alle diese Bedingungen erfült und das ergiebigste sowohl, als zweckmäßigste Mittel in Anwendung gebracht, so bald Seine Königliche Majestät die Gleichheit der Abgaaben als unverbrüchlichen Grundsaz aufstellten, sie mit dem Vermögen des Beytrags Pflichtigen in das angemeßene Verhältnüß bringen und ihre Erhebung und Verwaltung ausschließlich und unmittelbahr in den Händen der Staats Administration concentriren.

Der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch führte nun die Gründe an, die in dem {15r} gegenwärtigen Zeitgeiste unwiederlegbar für die Aufhebung der bis izt bestandenen Befreyungen und einzuführende Gleichheit der Abgaaben sprechen. Derselbe entwickelte die Rechts Ursachen, die eine solche Maaßregel unterstüzten, die Verbindlichkeit, die jeder Staatsbürger ohne Unterschied des Standes habe, für den gleichen Genuß der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Schuzes gleiche Bürden zu tragen und das Gehäßige einer Befreyung von welcher Art sie seye, von sich zu entfernen.

Er äüßerte, wie in allen Staaten umher die einzelnen Steuer Befreyungen verschwunden, daß die Gleichheit der Abgaaben dem Ackerbau nicht zu berechnenden Nuzen gewähren, den so drückenden Hoffuß entfernen, und die Zerstücklung der Güther beförderen würde, auch daß diese Maaßregel als das einzige Mittel anzusehen seye, den Staat auf eine dauernde Zeit aus der Verlegenheit zu reißen.

Seine Königliche Majestät müsten Sich entschließen und erklären, daß Allerhöchsdieselbe wie jeder andere Unterthan von ihren Domänen den Sie treffenden Steuer Betrag entrichten und in der Erfüllung allgemeiner Pflichten, wo sie auf Allerhoechsdieselbe anwendbahr seyen, vorangehen werden.

Wenn Seine Königliche Majestät ihre Domänen besteuern ließen, wer könne dann noch auf eine Befreyung von dieser Staats Auflaage Anspruch machen.

Allein mit dieser Gleichheit der Abgaaben müße auch eine Steuer Rectification verbunden werden, nicht eine solche, die von mathematischen Subtilitaeten und allen theoretischen Spitzfindigkeiten der Cadastrirung ausgehe, wodurch allso die Aufgaabe mehr verwickelt als {15v} gelößet werde; sondern eine einfache practische Ausgleichung der Grund Abgaaben, die sich vor der Hand begnüget, die rohesten und auffallensten Ungleichheiten wegzuschaffen und der Zeit überläßt, den Maaßstab zu vervollkomnen, der von ihr gebraucht worden.

Freyherr von Hompesch laß einen Rescripts Entwurf, der den Vorschlag einer Verordnung über diesen wichtigen, die allgemeine Wohlfahrth so sehr interessirenden Gegenstand in sich faßet, nach seinem ganzen Inhalte ab, und untergab denselben der allerhöchsten Genehmigung.

Mit der Gleichheit der Abgaaben und der allgemeinen Steuer Rectification müße sich auch noch eine wohlgeordnete zweckmäßige Erhebung der Staats Gefälle verbinden; sie dürfe nicht in den Händen privilegirter Stände und anderer Corporationen belaßen werden, sondern dießelbe müße eine Sache der obersten Staats Gewalt werden, und dürfe blos durch von ihr unmittelbahr verpflichtete und von ihr allein controlirte Diener geschehen.

An die obigen Vorschläge reihe sich sich demnach noch ein Haupt Vorschlag zu Deckung des Deficit, der in der eigenen Erhebung aller öffentlichen Gefälle und der Concentrirung aller Cassen, wohin sie fließen, unter die Oberaufsicht des Ministerial Finanz Departements bestehe.

Der Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Hompesch sezte alle Gründe auseinander, die für die Ergreifung dieser Maaßregel in so manchen Rücksichten sprechen, und führte die Nachtheile an, die aus fernerer Belaßung der bisherigen Steuer Erhebung entstehen, und {16r} legte Seiner Königlichen Majestät die auf diese Anträge, und wegen Errichtung mehreren Provincial und einer Central Schuldentilgungs Commission verfaste Rescripts Entwürfe vor, welche folgende Hauptbestimungen enthalten:

1. die Casse des gemeinsamen Schuldenwercks sowohl als die besondere landschafftliche Steuer Casse dahier, so wie alle übrige landschafftliche Cassen im Reiche werden unter königliche Verwahrung genohmen und die Cassierer besonders verpflichtet. Keine Anweißung zur Auszahlung ist in Zukunft gültig, wenn sie nicht von dem Finanz Ministerium als der verwaltenden Stelle sämtlicher Staats Einkünfte decretiret oder contrasigniret ist.

2. Alle Steuer und Aufschlags Erheber in ganz Baiern, so wie alle besondere landschafftlichen Erheber in den übrigen königlichen Staaten werden besonders verpflichtet, zur Ablaage ihrer künftigen Rechung an die königliche Behörden angewießen, ihre Rechnung der Revision der königlichen Rechungs Commissariate unterworffen, und Sie erhalten ihr Absolutorium von keiner anderen Stelle, als den königlichen administrativen Stellen.

3. Die zur Bezahlung der Zinßen und allmähligen Tilgung der Schulden bestimte Fonds werden ferners dazu unverruckt und zu keinem anderen Behufe verwendet. Eine nähere Revision der Schulden wird sogar Mittel an die Hand geben, zweckmäßigere Einrichtungen zur Zinßenzahlung und zur partiellen Ruckzahlung der Capitalien zu treffen: auf der Pünktlichkeit dieser Zahlungen beruhet das ganze Geheimnüß des {16v} öffentlichen Credits und nicht auf der ständischen Dazwischenkunft, wie dies die Erfahrung in Baiern, bey mehr als einem Beyspiele schon erwießen hat.

4. Die ständischen Deputirten erhalten das Recht zur Nachsicht über die jährliche Verwendung der Steuer Fonds und der landschafftlichen Aufschlägen zu den bestimten Zwecken. Die Modalitaet dieser Nachsicht richtet sich auf eine dem Zwecke angemeßene Weiße nach der provinziellen ständischen Verfaßung.

5. Die landschafftlichen Ausschüße und Deputationen bleiben bey dem Genuße ihrer Besoldungen und Emolumenten; das Postulat wird in der nemlichen Forme wie bisher gestellet, und hiemit provisorisch so lange fortgefahren, bis Seine Königliche Majestät über die Einrichtung einer ständischen Verfaßung im Königreiche entschieden haben werden.

Der baierische landschafftliche Ausschuß könte ein Directorium oder einen Land Marschall zu seiner Leitung erhalten, welche izt gewißermaßen in den Händen des Landschaffts Canzlers sich allein befindet.

6. Die besondere ständischen Ausgaaben, welche bisher aus der Steuer Casse bestritten worden, sind vor dem Anfange eines jeden Etats Jahres in einen besonderen Renner oder Etat zu bringen, und werden auf die unter königlicher Erhebung und Aufsicht stehende Steuer Casse, als Regie und Besoldungs Ausgaaben geleget, wodurch diese eigenen landständischen Ausgaaben ohne daß eine willkührliche Ausdehnung derselben ferner statt finden kann, gesicheret werden.

7. Es wird eine eigene aus königlichen {17r} Commissarien und ständischen Deputirten zußammengesezte Tilgungs Commission der Schulden für das ganze Königreich angeordnet, bey welcher nicht allein die Schulden von Baiern, sondern auch die Schulden aller Provinzen des Königreichs in eigene provincial Schuldenbücher eingetragen, und die Original Schuldbriefe untersucht werden. Eben diese Commission leget mit jedem Jahre dem Finanz Ministerium den Schulden und Zinßen Etat vor.

Ehre und dauerhafte Zufriedenheit des Monarchen, das Ansehen und der Wohlstand der baierischen Nation und Monarchie seye das große Loßungs Wort und der Vereinigungs Punckt sämtlicher Ministerien. Unter den Stürmen der Zeit, welche alles zu erschüttern drohen, werde alsdann Baiern sich nicht allein in seiner ganzen Krafft aufrecht erhalten, sondern auch, voran zu einem höheren Standpunckte schreiten.

Der Nahme Maximilian Josephs und seiner hohen edlen Absichten werden unvergeßlich bleiben, und die baierische Nachkommenschafft werde auch mit einigem Dancke die Nahmen derjenigen nennen, die Ihme in der Ausführung dieser Absichten beförderlich geweßen.

Von dieser Überzeugung geleitet habe er Freyherr von Hompesch den gegenwärtigen Vortrag entworffen, und lege ihn, nachdeme er seinen Inhalt mehr als einmahl strenge geprüft, mit dem Bewustseyn der reinsten von aller Persönlichkeit entfernten Geßinnungen zur gleichen strengen Prüfung vor.

Seine Königliche Majestaet haben die allerhöchst Ihnen vorgetragene Rescripts Entwürfe wegen der einzu{17v}führenden Gleichheit der Abgaaben, wegen der Steuer Paerequation, wegen Aufhebung der bisher bestandenen landschafftlichen Cassen, wegen Erhebung aller öffentlichen Landes Gefällen durch königliche Diener, wegen Vereinigung aller Cassen unter der Oberaufsicht des Finanz Ministeriums, und wegen Errichtung der Provincial und Centralen Schuldentilgungs Commission nach ihrem ganzen Inhalte allergnädigst genehmiget und deren unverzügliche Ausfertigung befohlen. Nur solle in dem § wegen der Steuer Paerequation statt des zu derselben Beendigung bestimten Zeitraumes von einem Jahre gesezet werden: in dem möglichst kürzesten Zeitraume834.

Montgelas sieht Proteste der Landschaft wegen der beschlossenen Verstaatlichung der Finanzverfassung voraus. Daraus ergibt sich die weitergehende Anfrage an den König, ob künftig noch eine Landesrepräsentation bestehen soll. Max I. Joseph beschließt die Einrichtung einer Repräsentation für das gesamte Königreich, die keine Befugnisse bei der Steuererhebung und –verwaltung haben soll. Er beauftragt Montgelas, mit den Vorarbeiten zu einer Verfassung zu beginnen835.

Der königliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freyherr von Montgelas bemerckte bey den Vorträgen wegen der Landschafft, daß so zweckmäßig, gerecht und den Grundsäzen einer guten Staats Administration angemeßen diese von dem Finanz Ministerio angetragene Änderung in Erhebung der öffentlichen Gefällen und Aufhebung aller landschafftlichen Caßen seye; so seye doch vorzusehen, daß solche großes Aufsehen und manche von dem Egoismus geleitete Wiedersprüche herbeyführen würden.

Mit Standhaftigkeit würden diese Einwendungen zwar leicht gehoben und in ihren Folgen unschädlich gemacht werden; allein da die Landschafft durch diese Maaßreglen für ihre Existenz besorgt werde, so glaube er, daß gegenwärtig schon der Zeitpunckt gekommen, wo Se. Königliche Majestät die Frage zu entscheiden geruhen mögten, ob künftig noch eine Landes Repraesentation bestehen solle oder nicht?

{18r} Seine Königliche Majestät wären gegenwärtig unbeschränckter Souverain des Königreichs Baiern und in vollem Rechte und Macht jede Art von Repraesentation aufzuheben; auch glaube er, daß wenn das Königreich immer Regenten, die Seiner Königlichen Majestät in der Gerechtigkeit, Weißheit und den wohlwollenden Geßinnungen für ihre Unterthanen gleich kämen, oder Nachfolger zu erwarten hätte, die so wie Seine Königliche Hoheit der Kron Prinz836 diese Ähnlichkeit mit Sr. Königlichen Majestät mit der vollsten Zuversicht erwarten ließen, diese Verfaßung ohne alle Repraesentation die beste am schnellsten würkende und in allen Theilen richtig eingreifende seyn mögte. Da dieses aber in künftigen Zeiten nicht immer der Fall seyn könte, und das Königreich Baiern gegenwärtig aus mehreren neuen Provinzen zußammengesezet ist, worunter besonders die Provinz Tyroll eine vorzügliche Aufmercksamkeit wegen der Schlußfolge, die vielleicht aus dem Preßburger Frieden auf die Garantie ihrer Verfaßung gezogen werden könte837, und wegen der Einmischung, die das Hauß Österreich noch immer in den Tyrollischen Angelegenheiten spüren läßt, verdienet, so erwarte er Freyherr von Montgelas die Entscheidung Seiner Königlichen Majestät, ob in Zukunft noch eine Landes Repraesentation bestehen solle, oder nicht? Und ob sie, im Falle ihres Bestandes nach den Provinzen getrent, oder für das ganze Königreich vereint gebildet werden solle, um die hierauf Bezug habende nöthige Vorarbeiten fertigen und der allerhöchsten Genehmigung untergeben zu können.

{18v} Seine Königliche Majestät haben auf diese gemachte Bemerkung Ihres Geheimen Staats und Conferenz Ministers Freyherrn von Montgelas allergnädigst beschloßen, daß eine Repraesentation des Landes auch für die Zukunft, aber nur eine vereint für das ganze Königreich, doch nach anderen festzusezenden Grundsäzen und ohne Einmischung in die Erhebung der Steuern oder anderen Gefällen, und Verwaltung ihrer bisherigen Cassen bestehen solle, und tragen dero Geheimen Staats und Conferenz Minister Freyherrn von Montgelas hiemit auf, im Benehmen mit den einschlagenden übrigen Ministerial Departements die hiernach nöthige Vorarbeiten zu Entwerfung einer Verfaßung ohnverzüglich zu fertigen und Allerhö[ch]stdenenselben zur weiteren Prüfung und Genehmigung vorzutragen.

Genehmigung der »Beschlüße« durch den König.

Anmerkungen

828
Johann Wilhelm Freiherr v. Hompesch (1761 – 1809), Sohn des Ministers Franz Karl v. Hompesch, war zunächst für den geistlichen Stand bestimmt. 1785 trat er in den Staatsdienst ein und wurde Akzessist beim Hofrat in Düsseldorf, 1786 Akzessist beim Geheimen Rat. 1798 folgte die Ernennung zum wirklichen Geheimen Rat, 1800 wurde er Präsident des Geheimen Rats in Düsseldorf sowie außerordentlicher Kommissär »in allen vorkommenden Kriegs-Angelegenheiten«. Als 1802 die Landesdirektion für das Herzogtum Berg eingerichtet wurde, wurde Hompesch als ihr Präsident bestellt (25. August 1802). Ab demselben Jahr vollzog er zudem die Besitzergreifung der in Franken durch den Reichsdeputationshauptschluß angefallenen Entschädigungslande als »General-Kommissär« (VO vom 26. November 1802, RegBl. 1802, Sp. 881 – 883). Mit Entschließung vom 19. Januar 1803 zusätzlich zum Hofkommissar bei dem Landtag der bergischen Stände ernannt, setzte er seine Laufbahn als Generalkommissär im Herzogtum Berg bis März 1806 fort. Im November 1806 ernannte Max Joseph ihn zum Finanzminister. Dieses Amt hatte er bis zu seinem Tod inne. Hompesch war mit Montgelas befreundet und stand auch seiner Gattin Ernestine nahe. Die Daten nach dem Nekrolog in RegBl. 1810, Sp. 41 – 44; zum Verhältnis zu Montgelas und seinem Wirken als Finanzminister: Weis, Montgelas Bd. 2, S. 372 – 374, S. 392 – 401 u.ö.
829
Auszüge des Vortrags des Finanzministers gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 3, S. 56 – 62 (dazu ebd., S. 24 – 26). Zu den Hintergründen vgl. Demel, Staatsabsolutismus, S. 189 f.; Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 124 – 127; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 372 – 374.
830
VO betr. die »Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt« vom 1. Januar 1805, RegBl. 1805, Sp. 225 – 241; im Auszug gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 76, S. 400 – 410. Vgl. Wunder, Privilegierung, S. 148.
831
Die »Dienst Pragmatic« (wie vorstehende Anm.) bestimmte in Art. I lediglich: »Der Stand eines Staatsdieners wird nach den erfüllten Qualifikations-Bedingungen durch das Anstellungs-Rescript […] erworben« (RegBl. 1805, Sp. 225).
832
Publiziert als VO betr. die »Beiträge der Staatsdiener zum Witwen- und Waisen-Fonde« vom 8. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 1105 – 1108; auch bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 77, S. 411 – 413.
833
Der Ansbacher (Rohrbacher) Hausvertrag vom 12. Oktober 1796 (MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. II.85, S. 141 – 150) wies den Weg zur VO betr. die »neu errichtete Domanial-Fideikommißpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern« vom 20. Oktober 1804 (RegBl. 1805, Sp. 161 – 179; Fortsetzung: VO betr. die »neu errichtete Schuldenpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern«, ebd. Sp. 201 – 212). Der Kurfürst erklärte darin »den ganzen gegenwärtigen Komplex Unserer sämtlichen Erbstaaten an Landen, Leuten, Herrschaften, Güter, Regalien, Renten, mit allem Zugehöre als eine einzige, untheilbare, unveräußerliche Fideikommißmasse« (Sp. 164) und statuierte ein Veräußerungsverbot, von dem nur in einigen genau benannten Fällen abgewichen werden durfte (Art. XII, Sp. 171 – 174). Zur Bedeutung dieses Gesetzes, das einerseits die vom Kurfürsten regierten Territorien »zu einem einheitlichen Staatswesen« integrierte, andererseits den staatlichen Charakter des Kammergutes unterstrich und die »öffentliche Zweckbindung seiner Erträge« deutlich machte (Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 128), wodurch der »Fürst […] zum Organ des Staates« wurde: Weis, Montgelas Bd. 2, S. 247 – 249, zit. S. 248; zum Ganzen auch Seydel, Bayerisches Staatsrecht Bd. 1, S. 275 – 278.
834
Publikation dieser Verordnung, die »den Ständen die selbständige Erhebung, Verrechnung und Verwaltung der direkten wie indirekten Steuern« (Ullmann, Staatsschulden Tl. 1, S. 127) entzog: VO betr. die »Gleichheit der Abgaben, Steuer-Rektifikation, und Aufhebung der besonderen landschaftlichen Steuerkassen« vom 8. Juni 1807, RegBl. 1807, Sp. 969 – 982; im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 4, S. 63 – 68. Zur Verordnung vom 8. Juni 1807 und ihren Auswirkungen vgl. Seitz, Verordnung, S. 302 f. sowie die rückblickende Einschätzung des Ministers Montgelas: Laubmann/Doeberl, Denkwürdigkeiten, S. 69.
835
Der folgende Vortrag Montgelas’ auch gedruckt bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 5, S. 68 – 70; vgl. Zimmermann, Verfassungsgeschichte Tl. 1, S. 118 f.; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 374 f., S. 435.
836
Ludwig (1786 – 1868), Sohn aus der Ehe Max Josephs mit Auguste Wilhelmine Maria v. Hessen-Darmstadt, 1825 als Ludwig I. König von Bayern.
837
Der Friede von Preßburg vom 26. Dezember 1805, der vor allem dem österreichischen Kaiserstaat schwere territoriale Verluste einbrachte, bestimmte in Art. 8 u.a.: »Von allen hier eben benannten Fürstenthümern, Herrschaften, Domainen und Gebieten sollen Ihre Majestäten, die Könige von Baiern und Württemberg, und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden, ganz unabhängig mit der vollkommensten Souveränität, auf die gleiche Weise, mit den gleichen Titeln, Rechten und Prärogativen Besitz nehmen, wie sie vorhin Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Oesterreich, oder die Prinzen seines Hauses besessen haben, und anders nicht« (Deutsche Übersetzung des Friedenstraktats: RegBl. 1806, S. 50 – 56, hier zit. S. 54 f. Die synoptisch abgedruckte französische Urfassung der Passage stimmt mit der kritischen Textausgabe bei v. Oer, Friede, S. 271 – 279, hier S. 274, überein; Abdruck der Passage auch bei Weis, Montgelas Bd. 2, S. 435 Anm. 24). Die Klausel »und anders nicht« – »et non autrement« – wurde in Wien dahingehend ausgelegt, daß damit »Änderungen am Gefüge der inneren Verfassung der den Besitz wechselnden Länder ausgeschlossen« seien. Diese Auffassung wurde in München bestritten. Vgl. Weis, ebd., S. 435; Stauber, Zentralstaat, S. 349 – 351, zit. S. 349; v. Oer, Friede, S. 194 f.; Spezialuntersuchung: v. Voltelini, Klausel.