BayHStA Staatsrat 381, Nr. 19 11 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit halbseitigem Nachtrag Kobells): 21. August 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Montgelas legt dem Staatsrat die kurfürstlichen Resolutionen zu den Staatsratsentscheidungen vom 12. August 1801 zur Kenntnisnahme vor.

2. Vortrag Krenner jun.: Das Gesuch des Weinwirts Franz Xaver Fahrenbacher aus Landshut um Erstattung von 580 fl. 9 kr. an Bewirtungskosten für die französischen Generäle Ney und Drouet wird an die Kriegsdeputation weitergeleitet.

3. Vortrag Krenner jun.: Eine Kabinettsordre des Kurfürsten wegen der Vergütungen beim Ankauf von Mehl wird an die Kriegsdeputation weitergegeben.

4. Vortrag Krenner jun.: Die Empfehlung der für die Einhebung des Beitrags zu den Kriegskosten zuständigen Kommission, dem Diurnisten Stievel eine Gratifikationszahlung von 25 fl. zu bewilligen, wird an die Kriegsdeputation weitergegeben.

5. Vortrag Branca: Der von einem französischen Militärgericht zu einer Zuchthausstrafe verurteilte Bartolomäus Huber soll gegen Kaution entlassen werden. Innerhalb von acht Tagen sollen noch drei weitere Häftlinge aus Pöttmes (Krs. Aichach-Friedberg) freikommen.

6. Vortrag Zentner: Das Mitglied des Ingolstädter Stadtrats Grünnagel beantragt, ihm die Auslagen für Reisen an das kurfürstliche Hoflager und in das Hauptquartier der österreichischen Truppen, die er zur Wahrung der Interessen seiner Heimatstadt unternahm, zu vergüten. Die Kriegsdeputation solle über die Aufteilung erstattungsfähiger Ausgaben zwischen dem Fiskus und der Stadt Ingolstadt entscheiden.

7. Vortrag Zentner: Die Gemeinden Bergham und Gstetten (beide Krs. Rottal-Inn) suchen an, jene Schäden, die im Landgericht Julbach (Krs. Rottal-Inn) aufgrund der Errichtung von Brückenköpfen [am Inn] durch österreichische Truppen entstanden waren, ersetzt zu bekommen. Die Kriegsdeputation wird angewiesen, die entsprechenden Material- und Schadensbeträge genau zusammenzustellen, um diese Forderungen am Wiener Hof geltend machen zu können.

8. Vortrag Zentner: Ausschreibung der kfstl. Kabinettsordre betreffend den Rittmeister Michl402 an die Kriegsdeputation.

9. Verhandlungen mit Seligmann über die 3-Millionen-Anleihe

Schenk bericht über den mit Josuel Westheimer geschlossenen Vergleich und die ersten Verhandlungen mit dem Hofagenten Aron Elias Seligmann und seinem Sohn David wegen der Anleihe über drei Millionen Gulden. Der Staatsrat unterbreitet die Entwürfe zur Formulierung der Schuldverschreibung und zur Erteilung des agnatischen Konsenses Herzog Wilhelms dem Kurfürsten.

{3v} 9. Herr Geheimer Finanz-Referendär v. Schenk unterrichtete den Staatsrath, wie das Ministerial Finanzdépartement nach dem mit dem Lieferanten Westheimer geschlossenen Vergleich mit dem churfürstlichen Hofagenten A. E. Seeligmann und Sohn wegen dem neuen Anlehen von 3 Millionen für die heroberen Staaten die Unterhandlungen angefangen und sich über die dabei vestzusetzende Bedingniße mit denselben vereinbahrt habe. In Folge dessen verlas Herr Geheimer Referendär von Schenk den nach diesen Vereinbahrungen gefaßten Reskripts-Aufsatz an {4r} den erwehnten Seeligmann und Sohn, dann den Entwurf, wie die Hauptobligation auszustellen wäre so wie Herr Geheimer Finanz-Referendär von Krenner den entworfenen Aufsatz an des Herrn Herzogs Wilhelm in Baiern Durchlaucht wegen dem agnatischen Consens zum Staatsanlehen, und untergaben diese Entwürfe der Genehmigung des Staatsrathes.

Diese Aufsätze, welche die gefaßten churfürstliche Conferenz-Entschließungen und die Vorschriften des Anspacher Haus-Vertrages erschöpfen, erhielten des Staatsraths Genehmigung und sollen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Bestättigung vorgelegt werden.

10. Generalverordnung über allgemeine Niederlassungsfreiheit für nicht-katholische Untertanen

Stichaner bringt dem Staatsrat die Anmerkungen des Kurfürsten zum Entwurf einer General-Verordnung über allgemeine Niederlassungsfreiheit für nicht-katholische Untertanen in der bayerischen Ländergruppe403 zur Kenntnis, die der Kabinettssekretär Johann Nepomuk Käser dem Justizministerium übermittelt hatte. Der Staatsrat berät zunächst über die Neufassung dieser Verordnung, dann über die Antwort des Kurfürsten an die Ständeverordnung auf ihre Vorstellung vom 8. August hin. Montgelas empfiehlt, besonders die wohltätigen Absichten des Kurfürsten hinsichtlich der Ansiedlung neuer Bürger und der Entwicklung der Landeskultur herauszustellen. Den Auftrag zur Ausarbeitung des entsprechenden Schreibens im Wortlaut erhält Zentner; die Schreiben an die Landschaftsverordnung und Verordnung sollten unter dem selben Datum ausgefertigt werden. Jeder weitere Schriftwechsel mit der Landschaft in dieser Sache wird untersagt.

10. Die von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht durch den Geheimen Legationsrath v. Kaeser dem Ministerial Justizdepartement bekannt gemachte Erinnerungen wegen dem zur höchsten Unterschrift vorgelegten Generale über die Ansessigmachung anderer Religions-Verwandten in den heroberen Staaten wurden durch den Geheimen Justiz-Referendär Herrn von Stichaner dem Staatsrathe vorgelegt und ein neuerlich gefaßter Rescripts-Aufsatz, der diese Erinnerungen erschöpfet, abgelesen, dessen Ausfertigung nach dem churfürstlichen höchsten Befehle erst nach erfolgter Beantwortung der landschaftlichen Vorstellung eintretten könne.

Nach gepflogener Berathung über diesen {4v} Aufsatz beschloß der Staatsrath,

die hierin enthaltene Stelle wegen Beruhigung der katholischen Religions-Verwandten rücksichtlich ihres ungekränkt bleiben sollenden Religionszustandes dahin abzuändern, daß gesetzet werde:

Übrigens würde es eine Mißdeutung der landesfürstlichen Absicht seyn, wenn diese aus den Grundsätzen einer guten Staats-Polizei fliessende Maaßregel als eine Kränkung des dermaligen Religionszustandes der churfürstlichen Unterthanen, wogegen niemal eine Stöhrung gestattet werden solle, angesehen werden wolle,

und diesen Entwurf so und mit der eingeruckten Stelle wegen Aufnahme mit zureichendem Vermögen begabter Bürger anderer Religionen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur höchsten Genehmigung gehorsamst vorzulegen und dabei anzutragen, die Ausfertigung dieses Rescriptes und die Beantwortung der landschaftlichen Vorstellung zu gleicher Zeit eintretten zu lassen.

Des Churfürstlichen Geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz verlasen hierauf die wegen dieser Aufnahme {5r} nicht katholischer Bürger von der Landschaft eingereichte Vorstellung und entwickelten die Grundsätze, wornach diese Vorstellung beantwortet werden könne. Er finde nämlich diese Schrift so gefaßet, daß in keiner Rücksicht die churfürstliche höchste Unzufriedenheit dadurch rege gemacht werden könne; vielmehr der Landschaft, ohne ausdrücklicher Berührung der von ihr begehrten Concurrenz in der Gesetzgebung, worüber kein pragmatisches Gesetz bestehe, die wohltätige Absichten Seiner Churfürstlichen Durchlaucht bei dieser Verfügung in einer bestimmten und wirksam rührenden Sprache zu eröffnen, die von ihr aufgestellte Sätze nach dem Inhalt des Westphälischen Friedens zu beantworten und dabei sie aufmerksam zu machen seye, wie sehr die Industrie durch diese Maaßregel befördert und wie zweckmäsig es seyn werde, einem erschöpften Lande durch Zubringung fremder Capitalien und arbeitsamer Bürger Nutzen und Vortheile zu verschaffen. Die Familien-Verträge, wovon die Landschaft Erwehnung mache, seyen nur in so weit und unter der Beschränkung bestättiget worden, als sie nicht dem Westphälischen Frieden zuwider seyen, folglich niemals gegen die darin bestimmte Verbindlichkeiten wirken könnten. Die Absicht Seiner Churfürstlichen Durchlaucht würde mißdeutet werden, wenn jemand glaube, daß diese getroffene Maaßregel zu einer Kränkung des Religionszustandes der katholischen Unterthanen Anlaß geben werde; Höchstsie würden solches nie gestatten, aber eben so wenig von dieser aus Grundsätzen {5v} einer guten Staatspolizei fließenden Anordnung abgehen. Höchstsie erwarteten, die Landschaft werde bei Erwägung dieser Gründe und Absichten vollkommen sich beruhigen, und hätten in dieser Zuversicht an dero Landesstellen die in Abschrift anliegende Erklärung und Verordnung über den vorliegenden Gegenstand erlassen.

Des Freiherrn von Montgelas Excellenz fügten bei, daß nach Ihrer Meinung ausser dieser wohl und ausführlich zu fassenden Antwort mit der Landschaft in keinen Schriftenwechsel einzulassen, sondern alle weitere deswegen einkommende Vorstellungen nur ad acta zu signiren seyen.

Der Staatsrath trat diesen von des Geheimen Staats- und Konferenz-Ministers Freiherrn von Montgelas Excellenz geäuserten Grundsätzen bei und trug dem Geheimen Rathen Herrn von Zentner auf, den hiernach einzurichtenden Rescripts-Aufsatz zu entwerfen.

11. Vortrag Branca: Weitere Differenzen um den Vollzug des zwischen dem Fiskus und den Gebrüdern Freiherren von Schmid 1796 geschlossenen Vergleichsvertrags über die Herrschaft Wolnzach (Krs. Pfaffenhofen/Ilm)404. Die erheblichen finanziellen Forderungen, die Anton Freiherr von Schmid aufgrund des Vergleichs erhob, seien von der GLD geprüft worden. Branca empfiehlt, vor dem Hofrat die Erklärung abzugeben, Max Joseph fühle sich angesichts nicht abgegebener Konsenserklärung an den von seinem Vorgänger abgeschlossenen Vergleichsvertrag nicht gebunden; von Schmid sei die Rückerstattung der bisher geleisteten Zahlungen zu verlangen. Die Streitsache sei vor dem Hofrat gütlich oder rechtlich weiterzuverhandeln.

[Zusatz des Kurfürsten]: Rasche Ausarbeitung eines Pensionsreglements

Kurfürstliche Entschließung 14. August 1801: Dem Staatsrat wird erneut aufgetragen, in kürzester Zeit Entwürfe für ein Pensionsreglement und die Errichtung einer »Wittwen Casse« vorzulegen. Außerdem solle einer der Geheimen Referendäre nach diesen neuen Grundsätzen alle bestehenden Pensionszahlungen prüfen.

{7r} Denen hierin enthaltenen Anträgen und Entschließungen des Staatsrathes ertheile ich die landesherrliche Bestättigung, erneuere aber zugleich den dem Staatsrathe schon einmahl gegebenen Befehl wegen Entwerffung eines Pensions-Reglements und verordne, daß solcher in der beschräncktesten Zeitfrist erfüllet, auch von dem Staatsrathe durch einen zu bestimmenden Geheimen Referendär die Revision der schon angewießenen und stehenden Pensionen vorgenohmen und hiebey nach den Grundsäzen, die für die Rheinpfalz schon angewendet worden und dem Ministerial Finanz Département zuzustellen sind, verfahren, sohin mir bald zur Final Entscheidung vorgetragen werden solle.

Eben so befehle ich dem Staatsrathe, den ihme zugegangenen Auftrag wegen Errichtung einer Wittwen Casse ohne längeren Aufenthalt in Vollzug zu bringen. So beschloßen in der Churfürstlichen Geheimen Staats Conferenz, München, den 21. August 1801.

Max. Jos. Churfürst

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

402
Zu Person und Sache vgl. Protokoll des Staatsrats vom 6. August 1801, TOP 11).
403
Mit der Sache hatte sich der Staatsrat schon am 29. Juli 1801, TOP 9) (Vortrag Stichaner) befaßt; Anlaß war die Weigerung des Münchener Magistrats gewesen, dem neu zugezogenen Weinwirt Michel, der dem reformierten Bekenntnis anhing, das Bürgerrecht zu verleihen. Bereits am 29. Juli war neben der knappen Anweisung des Kurfürsten an den Magistrat, Michel binnen 24 Stunden zum Bürger aufzunehmen (was am 30. Juli vollzogen wurde), die Rede vom Erlaß einer allgemeinen »Verordnung über die Ansessigmachung fremder Religionsverwandten im Lande«, deren Konzept samt der Stellungnahme Max Josephs in der vorliegenden Staatsratssitzung diskutiert wurde. Die Vorstellung der Ständeverordnung vom 8. August 1801 findet sich abgedruckt in: Geschichte der ersten Bürgeraufnahme 1801, S. 44-52 (ergänzt um kritische Kommentare des anonym bleibenden Herausgebers des Bändchens, bei dem es sich um Nikolaus Th. Gönner handeln könnte, auf S. 53-70), die Replik des Kurfürsten vom 26. August ebd., S. 71-78. Entsprechend dem Beschluß des Staatsrats ebenfalls auf den 26. August datiert wurde die Verordnung über die allgemeine Niederlassungsfreiheit für nichtkatholische Bürger in der bayerischen Ländergruppe, die sich mehrfach gedruckt findet: ebd., S. 79-92; Mayr, Sammlung, Bd. 2, Nr. VI.47, S. 267; Schimke, Regierungsakten, Nr. 96, S. 502-504.
404
Vgl. dazu die Protokolle der Staatskonferenz vom 26. März 1799, TOP 30), und des Staatsrats vom 14. Juni 1799, TOP 2).