BayHStA Staatsrat 383 10 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 23. April 1803.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
Evaluation der Landrichter im Herzogtum Neuburg
Löwenthal setzt seinen Vortrag über die dienstliche Beurteilung der Landrichter im Herzogtum Neuburg fort.
{2r} 1. Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal sezte den, in dem lezten Staats Rathe abgebrochenen Vortrag wegen den neuburgischen Beamten fort598, und unterstellte folgende Anträge des Ministerial Justiz Departements der Entscheidung des Staats Rathes:
10. Franz Xaver Binner Landrichter zu Höchstädt mit Lauingen, solle mit {2v} Anmahnung zu mehrerer Thätigkeit beybehalten werden.
Nach Antrag.
11. Carl Diedel Landrichter zu Gundelfingen599, wäre als Justiz Beamter zu umgehen, und dem Geheimen Ministerial Finanz Département anheimzustellen.
Nach Antrag.
12. Heinrich Michael Edler von Rosenstein Landrichter zu Hemau, wäre wegen demselben die Entschließung bis nach geendigter Untersuchung auszusezen.
Solle gleich quiesciret, und nur der Ausgang der gegen ihn verhängten Untersuchung rücksichtlich der Pensions Regulirung abgewartet werden.
13. Franz Gottlieb Reichs Pannier und Frhr. von Brentano Landrichter zu Laaber wäre zu quiesciren.
Nach Antrag.
14. Carl Frhr. von Lilien Landrichter zu Beratzhaußen solle nach dem bereits vorhandenen Staats Raths Schluß als Justiz-Beamter entlaßen werden.
Frhr. von Lilien solle ganz quiesciret werden.
15. Johann Baptist von Pock Landrichter zu Regenstauf, wäre als Landrichter zu umgehen, und dem Geheimen Ministerial Finanz Département anheimzustellen.
Nach Antrag.
16. Carl Frhr. von Godin Landrichter zu Vellburg mit Parsberg und Luppurg im Herzogthum Neuburg und mit {3r} Breiteneck, Helfenberg und Hohenfells in der Oberen Pfalz, wäre beyzubehalten und nach Vellburg zu versezen.
Frhr. von Godin solle als Justizbeamter beybehalten, über deßen künftigen Aufenthalts Ort aber die weitere Entschließung ausgesezet werden.
Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal bemerkte nun einige Subjecte, welche bey Mangel hinlänglich brauchbarer Landrichter angestellet werden könten: nemlich 1. Aloys Koch Obervogt und Forst Amts Verweßer zu Bachhögel, 2. Carl Kaul Landgerichtschreiber zu Graißbach und Monnheim.
Der Staats Rath faste den Beschluß, daß sowohl über diese beyde, als auch den Gerichtsschreiber zu Neuburg Kaiser das neuburgische Hofgericht rücksichtlich ihrer juridischen Kentnüße im Civil und Criminale vernohmen, und nach Eintreffung der wegen den Notablen überhaupt erforderten Gutachten, von dem Ministerial Justiz Département wegen Vertheilung des bleibenden, und neu anzustellenden Personale auf die, durch die Organnisation neu errichtet werdende Justiz Ämter ein weiterer Vortrag erstattet werden solle.
Die vom »Gesamtministerium« reduzierte Besoldung des Forst- und Vizeoberstjägermeisters Carl August Graf von Oberndorff wird auf Antrag des Ministerialfinanzdepartements neu festgesetzt. Die formal fehlerhaften Einsprüche Oberndorffs werden nicht zu den Akten genommen.
2. In einem schriftlichen Vortrage sezte Herr Geheimer Finanz Referendaire Frhr. von Hartmann die Beweggründe auseinander, durch welche das Gesamt Ministerium bey der in dem Jahre 1802 behandelten Re{3v}vision des Jagd Etats veranlaßet worden, die Besoldung des Forst- und Vice Oberst Jägermeisters Graffen von Oberndorff von 8.596 fl. 31 kr., welche er unter verschiedenen Titel bezogen, auf 5.104 fl. 37 kr. herunterzusezen.
Obschon diese Verfügung des gesamten Ministerii die churfürstliche höchste Bestättigung erhalten habe, so seye dennoch kurz nach deßen Ausschreibung Graff von Oberndorff mit Beschwehrden hiegegen aufgetretten, und habe in vier, unter verschiedenen Formen übergebenen Vorstellungen, wovon die lezte ein von ihme verfaster Rescripts-Entwurf geweßen, gesuchet, sich seinem alten Besoldungs Bezuge zu näheren.
Das Geheime Ministerial Finanz Département, welches wegen nicht früher eingetrettener Zußammenkunft des Gesamt Ministerii verhinderet ware, diesen Gegenstand eher zu erledigen, habe diese immer steigende Gesuche des Graffen von Oberndorff, die umständlich vorgeleget worden, erwogen, aber nicht den entferntesten Grund gefunden, wodurch es sich zu einem Antrage gegen die bereits bestehende churfürstliche Entschließung aufgeforderet sehen könte, wohl aber habe es geglaubt, daß die Detail Bezüge jener Total Summe von 4.420 fl. mit einer größeren Sicherheit und regelmäßigeren Ständigkeit für den Graffen von Oberndorff geordnet werden könten, wenn folgende Detail Anweißung angenohmen würde:
{4r} a. an ständigem Geldbezuge 1.800 fl.,
b. an Anweiß Gebühren, statt der von der General-Landes Direction in ihrer Tabelle angenohmenen 2.474 fl. 55 kr., die von dem Graffen von Oberndorff selbst angesezten 1.300 fl.,
c. die vier Pferd Portionen, welche, wenn sie forthin, wie bisher durch Natural Verreichung bestritten werden, keine Änderung in der Bezugs Art veranlaßen, und von der General Landesdirection mit 1.069 fl. nicht zu hoch angesezet,
d. an Holz, der bisherige Bezug aus den Forsten in nicht wiedersprochenem Ansaze von 132 fl.
e. und die 24 Klaffter Holz bey dem Trift Amte in gleichfalls nicht wiedersprochenem Ansaze von 120 fl.
Aus diesen Detail Bezügen gehe gleichfalls die bereits im Ganzen zuerkante Summe mit 4.421 fl. 2 hervor, die in Verbindung mit dem Nebengenuße der neuburgischen Oberststallmeisters Stelle von 684 fl. die nach dem Beschluße des Gesamt Ministerii belaßene Summe mit 5.105 fl. 12 vollkommen herstelle; und diese Summe seye es auch zugleich, auf welche der einstimmige Antrag des Geheimen Ministerial Finanz Départements unter der Voraussezung gerichtet seye, daß ihr Betrag ohne Schmälerung dem Graffen gesicheret, und daher bey der {4v} eintrettenden Forst Organnisation seine Besoldung zwar im Verhältnüße mit jener seiner Claße bestimmet, allein der hiernach gegen den gegenwärtigen Bezug sich etwa ergebende Überrest ihme als ein lebenslänglich außerordentlicher Bezug, nach dem bereits angenohmenen Sisteme belaßen werden müste.
Das Ministerial Finanz Departement begleite diesen einstimmigen Antrag mit dem ferneren, daß die von dem Graffen von Oberndorff gegen die, für Bittsteller öffentlich bekant gemachte Vorschriften, in der Gestallt eines Rescripts Entwurfs gewagte Erneuerung seines Gesuches durch Zuruckgaabe dieses Aufsazes, der wegen seiner gänzlichen Formloßigkeit kein Actenstück werden kann, zu ahnden seyn werde, und lege durch Beyfugung einer Tabelle dem Staats Rathe eine nähere Übersicht des vorig und gegenwärtigen Besoldungs-Bezugs des Graffen von Oberndorf vor.
Der Staats Rath vereinigte sich mit den Anträgen des Ministerial Finanz-Departements.
Kurfürstliche Entschließung dazu (23. April 1803):
Der Kurfürst verordnet, {6v} »daß dem Oberforstmeister Graffen von Oberndorff wegen dem Unterhalt seiner Canzley und Beyschaffung der Schreibmaterialien, statt der von dem Staats Rathe angetragenen Besoldung von 5.105 fl. 12, die Summe von 5.300 fl. als Gehalt angewießen, und ihme durch die General Landes Direction einige Quiescenten zu Versehung seiner Canzley Arbeiten zugetheilet werden sollen«.
Gegen den Antrag des Finanzreferendärs von Schwerin wird die gegen den Waldmeister zu Ruhpolding, Franz Xaver Heldenberg, verhängte Dienstsuspension nicht aufgehoben. Vielmehr ist seine Amtsführung erst genauer zu untersuchen.
3. Über die Vorstellungen des Franz Xaver Heldenberg Waldmeister zu Ruppolting, um Aufhebung der gegen ihn verhängten provisorischen Dienst Suspension, äüßerte sich Herr Geheimer Finanz Referendaire Frhr. von Schwerin aus mehreren schriftlich ausgeführten {5r} Gründen dahin, daß die Dienst Suspension des Heldenberg aufgehoben und die ihme obliegende Geschäffte, doch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte wieder übertragen werden könten, daß er nicht allein die über sein eigenmächtiges Verfahren bey Suspension des Contractes annoch ruckständige Verantwortung schleunigst einreiche, sondern auch in Hinsicht der noch übrigen ihme früher angeschuldeten Dienstversehen der ferneren Untersuchung unterworffen bleibe.
Frhr. von Schwerin legte einen nach diesen Grundsäzen entworffenen Rescripts Aufsaz dem Staats Rathe zur Genehmigung vor.
Der Staats Rath fand Bedencken, die Dienst Suspension früher, als tit. Heldenberg seine Verantworthung abgegeben, aufzuheben, und faste deswegen den Beschluß, daß der General Landes Direction aufgetragen werden solle, von dem tit. Heldenberg seine Veranthwortung unter einem Termin von drey Tagen abzuforderen, und solche sodann ohnverzüglich mit ihrem Gutachten einzusenden, damit von der höchsten Stelle in dieser Sache eine entscheidende Entschließung gefaßet werden könne.
Besetzung der Sekretärstelle bei der Generallandesdirektion mit Franz Xaver Schiesl. Georg Philaret Habenschaden bleibt Geheimer Kanzlist bei vollem Gehalt.
4. Herr Geheimer Rath von Zentner bemerkte in schriftlichem Vortrage jene Supplicanten, welche sich um Beförderung auf die durch den Tod des Franz Horwarth erledigte Secretärs Stelle bey der General Landes Direction {5v} gemeldet, und machte, nachdem er das berichtliche Gutachten der General Landes Direction über diese Supplicanten angeführet, zu Besezung dieser eröffneten Stelle folgenden Antrag: Da die Allodialhof Commission für einen Secretär ganz unbedeutende Arbeiten liefert und von dem Geheimen Secretär oder Protocollisten des Geheimen Ministerial Departements der auswärtigen Angelegenheiten, mit welchem ohnehin erwehnte Allodial Commission verbunden, gar leicht versehen werden könte, so mögte nach dem Gutachten der General Landes Direction der Secretär Schiesl in die Würklichkeit eines Secretärs der General Landes Direction mit der statusmäßigen Besoldung eingewießen werden600. Der tit. Habenschaden könte als Geheimer Canzlist sowohl für die Arbeiten bei der Allodial Hof Commission, als auch zu Aushülfe bey dem Ministerial-Departement der auswärtigen Geschäfften beybehalten werden; es seye aber billig, daß ihme der ganze Geheime Canzlisten Gehalt zu Theil werde, wodurch das höchste Aerarium doch noch über 400 fl. gewinnen würde.
Dieser Antrag wurde von dem Staats Rathe genehmiget.
Das Rechtsproblem, ob die Religiosen aufgelöster Klöster das passive Erbrecht erhalten und Testamente errichten dürfen, wird dem Ministerialjustizdepartement zur weiteren Bearbeitung überwiesen. Die Ergebnisse sollen dem Staatsrat vorgetragen werden.
{6r} 5. Herr Geheimer Rath von Zentner eröffnete dem Staats Rathe, wie eine bey der Ministerial Commission in Klostersachen vorgekommene Frage: »ob nemlich die Religiosen derjenigen Gemeinde männlichen Geschlechts, welche durch landesfürstliche Verfügung saecularisirt werden, so wie jene weiblichen Geschlechts, deren Clausur mit Einverständnüß des Diocesan Bischofs aufgelößet worden oder noch werden aufgelößet werden, für die Zukunft von dem Zeitpunckte ihrer Auflößung an gerechnet, Successions und Testaments fähig seyn sollen?« von dem Gesamt Ministerio wegen manchen rechtlichen Bedencken, denen diese Frage unterworffen seyn könne, zu dem Staats Rathe geeignet befunden worden, um da bearbeitet und zu einer definitiven Entscheidung vorgeleget zu werden.
Der Staats Rath faste den Beschluß, diese Frage von dem Geistlichen Ministerial Departement benehmlich mit dem Justiz Departement bearbeiten, und sich dann ausführlichen Vortrag erstatten zu laßen601.
Vorlage der »Entschließungen und Anträge« beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 2.