BayHStA Staatsrat 4 3 Seiten.
Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.
[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen der Sitzungen des Staatsrats vom 23. und 24. Februar 1802 nach Vorlage durch Montgelas.
{2v} 2. Genehmigung des »Rescripts-Entwurf[es] an die Spezial-Commission in zweybrükischen Angelegenheiten wegen Regulirung der der Pfalz-zweybrükischen Dienerschafft gebührenden Besoldungs-Naturalien in dem Geld-Aufschlag«.
3. Weisung an den Geheimen Rat in Düsseldorf, »den auf die dießeitige Güther der Deutsch-Ordens-Commenthurien des lincken Rheinufers gelegten Arrest aufzuheben und eben so die dem Johaniter Orden zustehende Besizungen, in so ferne sie dießeits zum Besten des Ordens verwaltet werden, von der unterm 27. October v. J. verfügten Maaßregel auszunehmen«.
Der Staatsrat folgt Montgelas’ Antrag, den Erbnachlaß des Herzogs Clemens Franz zum Hausfideikommiß zu ziehen.
4. Nach Vorlegung der Verhältnüße, welche bey der Erbschafft des Herrn Herzogs Clemens Franz in Baiern102 Durchleucht, die nach Ableben des Herrn Herzogs von Pfalz-Zweybrücken Durchleucht103 an Seine izt regierende Churfürstliche Gnaden in Folge des im Jahre 1769 errichteten Testaments dann im Jahre 1770 gemachten Codicils gekommen, eintretten, dann der testamentarischen Bestimmungen der Durchlauchtigsten Gemahlin des Herzogs Clemens und Ableßung des angeführten Testaments und Codicils untersuchte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas die rechtliche Frage, in wie weit nach dem Sinne und dem Geiste des herzoglich Clementinischen Testaments rücksichtlich dieser Erbschafft eine Secundo-Genitur angenohmen werden könne, oder ob nicht nach dem deutlichen Inhalte des Testaments und Codicils Seiner izt regierenden Churfürstlichen Durchleucht die Befugnüß eingeraumet werden müße, über diese Erbschafft in ihrer höchsten Famille frey zu disponiren und was auf den lezteren Falle zu verfügen wäre.
Frhr. von Montgelas erklärte sich aus Gründen, die er umständlich anführte, gegen die Sekundo Genitur und machte {3r} den Antrag, wegen den im Königreiche Böhmen liegenden Herrschaften und Güther, die einen Theil der Clementinischen Verlaßenschafft ausmachen, jede Verfügung noch ausgesezt zu belaßen, da die Verhältnüße dieser Besizungen noch eine nähere Untersuchung und Beurtheilung erforderten; das Verzeichnüß der zur Verlaßenschafft des Herzogs Clemens gehörigen Activ-Capitalien, und die erforderliche Auszüge aus dem Testament und Codicil des Herzogs Clemens der Fideicommis-Ergänzungs Commission mit dem Auftrage zu übersenden, solche in dem Fideicommis Grundbuch als förmliche Bestandtheile des Haußfidei Commisses einzutragen, dabey aber zu bemerken, daß solche zwar dem ganzen Hauße zustehen, Seine Churfürstliche Durchleucht aber, da von dem Erblaßer keine förmliche Succession hierin festgesezet, sich die freye Disposition unter höchstdero fürstlichen Kinder vorbehalten; das fernere Verzeichnüß der Activ-Capitalien, die zur Verlaßenschafft der Frau Herzogin Maria Anna gehören, und den nöthigen Auszug ihres Testaments der Fidei Commis Ergänzungs Commisson zu dem nemlichen Zweke mittheilen, und dabey nur die von der Frau Erblaßerin testamentarisch festgesezte Successions-Ordnung bemerken zu laßen; von allen diesen Verfügungen sohin des Herrn Herzogs Wilhelm in Baiern Durchlaucht vidimirte Abschriften als Hauß Agnat zu ihrem Behuf zu übermachen.
Nach Antrag genehmiget.
Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.