BayHStA Staatsrat 381, Nr. 16 12 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit halbseitigem Nachtrag Kobells): 10. August 1801.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
1. Vortrag Krenner jun.: Die Forderungen des Neuburger Schmieds Michael Heimhilger (wegen Beschlagung und Behandlung der Pferde französischer Truppen) seien in das lokale Kriegskostenregister aufzunehmen und aus der Requisitionskasse zu erstatten.
2. Vortrag Krenner jun.: Das Gesuch des Jagddieners Franz Stadler aus Schwabing um Ersatz für den Verlust seiner beiden Pferde werde an die Kriegsdeputation weitergegeben.
3. Vortrag Stichaner: Berichtet über die Festsetzung des in Österreich steckbrieflich gesuchten Karl Schranzhofer in Vilshofen und seine Verbringung in den Neuturm nach München. Schranzhofer habe noch Rechnung abzulegen über von kurfürstlichen Untertanen empfangene Gelder für Lebensmitteltransporte zur österreichischen Armee.
4. Entschädigungsverfahren Alois von Hillesheim
Zentner berichtet über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Justizministerium und der Allodial-Hofkommission wegen weiteren Vorgehens in Sachen der jetzt vor dem Hofrat anhängigen Entschädigungsklage des Alois Friedrich Wilhelm von Hillesheim384. Zentner rät, über die GLD einen Vergleich über eine »mäsige[n]« Entschädigungssumme zu versuchen, um »einen gehäßigen und weitaussehenden Prozeß« zu vermeiden.
{2v} 4. Über die Entschädigungs- und Satisfactions-Klage des von Hillesheim, weswegen zwischen dem Ministerial Justizdepartement und der Allodial Hof- und Fideicommiss-Commission eine Verschiedenheit in den Meinungen entstanden, {3r} erstattete der Churfürstliche Geheime Rath tit. v. Zentner Vortrag, worin er die dem von Hillesheim angeschuldete Vergehen, das darauf den 9. November 1785 von der Höchsten Stelle erlassene Urtheil, den Gang, welchen diese Sache bei dem Kammergericht auf die von dem von Hillesheim dort angebrachte Klage, dann nach dem Regierungsantritt Seiner itzt regierenden Churfürstlichen Durchlaucht genommen, und welcher Schluß von dem Churfürstlichen Hofrathe den 28. October 1799 hierin gefaßt worden, anführte. Und nachdem er die Gründe, so das Ministerial Justizdepartement und die Allodial Hof- dann Fideicommiss-Commission zu Unterstützung ihrer Meinungen angegeben, auseinander gesetzet, machte er den Antrag, nach der Meinung des Churfürstlichen Geheimen Ministerial Justizdepartements durch die General Landesdirektion einen Vergleich mit dem von Hillesheim versuchen zu lassen, um dadurch, wenn er sich mit einer mässigen Summe begnüge, auf eine für die Allodial Masse vortheilhafte Art einen gehäßigen und weitaussehenden Prozeß zu heben. Bleibe aber dieser Versuch zu einen Vergleich ohne Wirkung, so müsse man sich über diesen Gegenstand bei dem Hofrathe weiter einlassen und durch die Exceptionen das indirecte zu bewirken suchen, was das Geheime Ministerial Justizdepartement durch einen Regierungsspruch nicht gerne veranlaßen möchte.
Nach gehaltener Umfrage wurde in dem
Staatsrathe der Antrag des Geheimen Rath von Zentner angenommen, und solle in dessen Folge mit Bezug auf den von dem von Hillesheim in einer übergebenen {3v} neueren Vorstellung nachgesuchten Vergleich die General Landesdirektion instruirt und ihr aufgegeben werden, einen Anwalt der Allodial- und Fideicommiss-Commission hiezu beizuziehen, dessen Aufstellung derselben Commission zugleich aufzutragen ist.
5. Verlegung der Kanzleien und Registraturen des Ministeriums in das Theatinergebäude
Der Geheime Referendär im Finanzministerium Steiner weitet nach Besprechungen mit seinem Kollegen Bayard (Außenministerium) den ihm erteilten Auftrag, die Verlegung der Kanzlei des Finanzministeriums vorzubereiten, aus und schlägt vor, die Kanzleien aller vier Ministerialdepartements und ihre Geheimen Registraturen in das zu Hof und Residenz günstig gelegene, vormalige Klostergebäude der Theatiner zu übersiedeln.
5. Herr Geheimer Finanz-Referendär v. Steiner eröfnete dem Staatsrathe, daß bei Vollziehung des ihme wegen Unterbringung der Ministerial Finanz-Kanzlei in dem Theadinergebäude geschehenen Auftrages und der deswegen mit dem Geheimen Referendär Herrn von Bayard gepflogenen Unterredungen der Gedanke sich aufgeworfen habe, ob es nicht am beßten und zuträglichsten seye, die Kanzleien aller Ministerial Departements nebst den geheimen Registraturen in dieses dem Hofe so nahe gelegenen und mit der Residenz durch den Hofgang in Verbindung stehenden Gebäude zu versetzen? Er setzte die Vortheile auseinander, welche durch die Vereinigung aller Kanzleyen und der Registraturen erreichet würden, legte einen vorläufig entworffenen Plan vor und äuserte, daß er die Entscheidung des Staatsraths über diesen Vorschlag erwarte, um dann einen richtigeren Plan hierüber zu fertigen und vorzulegen. Solte dieser Vorschlag nicht angenommen werden, so schlage er in einem der zwei Flügel die nöthigen Zimmer für die Kanzlei, Expedition und Boten des Ministerial {4r} Finanz Departements vor.
Die angetragene Verwendung des Theadinergebäudes zum Gebrauche der vier Ministerial Departements und der geheimen Registraturen wurde in dem Staatsrathe angenommen, und solle der nähere Plan zu dessen Ausführung, wenn Seine Churfürstliche Durchlaucht demselben ebenfalls Dero höchste Genehmigung ertheilen, erwartet, zugleich auch für die Unterbringung des Taxations- und Schreibmaterialien-Amtes in dem Theatinergebäude gesorget werden.
Kurfürstliche Entschließung dazu 10. August 1801:
{7r} Bey Nr. 5 genehmige ich den von dem Staatsrathe angetragenen Grundsaz wegen Benuzung des Theatiner Gebäudes, erwarte aber über deßen Anwendung noch einen ausführlichen Plan.
6. Sicherheitslage auf dem Lande; Kantons- und Konskriptionsplan für das Militär; Einrichtung von Kreisämtern
Stichaner berichtet über die Verschärfung der Sicherheitslage auf dem Lande durch »Banden herumziehende[r] Bettler und Dieben«. Das Justizministerium sieht die einzige Möglichkeit für eine durchgreifende Verbesserung in einer entsprechenden Verteilung von Militär im Land und regt eine Dislozierung der in Bayern garnisonierenden Regimenter in der Weise an, daß, nach dem Muster des früheren Militärcordons, in jedem Gericht Truppenteile zu stehen kämen. Der Kurfürst ordnet an, daß Außenministerium und Justiz-Departement des Ober-Kriegskollegiums (unter Vizedirektor Friedrich Hansen) möglichst rasch und unter Benutzung der Vorarbeiten Utzschneiders für die bayerische Ländergruppe einen Kantons- und Konskriptionsplan für das Militär entwerfen sollten. Justiz- und Finanzministerium sollten gleichzeitig, auf der Basis der Vorarbeiten Utzschneiders und des Direktors der 1. Deputation der GLD, Johann Adam Freiherr von Aretin, über die Einführung von Kreisämtern beraten.
{4r} 6. Nach Ablesung einer von dem Pfarrer Schön zu Seebach übergebenen Vorstellung, welche die allgemein über Hand nehmende Unsicherheit auf dem Lande durch Vermehrung des Bettels lebhaft schildert und die hiegegen zu ergreifende Maasregeln darstellet, erstattete der Churfürstliche Geheime Justiz-Referendär tit. von Stichaner über die Landessicherheit unterthänigsten Vortrag. Er zeigte, wie traurig und wichtig der Inhalt der abgelesenen Schrift seie und wie sehr sie die Erwägung des Staatsrathes und Seiner Churfüstlichen Durchlaucht nach ihrem ganzen Inhalt verdiene. Er legte vor, was das Ministerial Justiz-Departement schon gethan habe, um dem friedlichen Unterthan von ganzen Banden herumziehenden Bettler und Dieben Sicherheit zu verschaffen, durch welche Ereigniße diese Absicht vereitelt {4v} worden, und daß ohne Mitwirkung des Militärs solche nie erzielet werden würde. Er machte deswegen den Antrag (mit dem auch das Ministerial Justiz-Departement verstanden), Seine Churfürstliche Durchlaucht unter Vorlegung dieser, eine dringende Maasregel erfodernden Lage, zu bitten, daß Höchstsie geruhen möchten,
1) die Militärbehörden anzuweisen, benehmlich mit dem Justiz- und Polizei-Departement einen neuen Dislocations-Plan der in den heroberen Staaten garnisonirenden Regimenter zu entwerfen, 2) zu gestatten, daß wenigstens auf einige Zeit lang einige Mannschaft in iedes Gericht verlegt werde, 3) daß Höchstdieselben den Kommandirenden Offizieren allenthalben eine zweckmäsige Weisung, wozu die ehemalige Cordons-Instruction selbst schon die meisten Data liefert, geben zu lassen geruhen, und 4) daß die Ämter nochmal wiederholt und auf das schärfste, auch mit Bedrohung der Cassation, angewiesen werden sollen, in Folge der schon bestehenden Verordnungen und mit Anhandnehmung des Militärs das Land von allen Bettlern, Gaunern, Vaganten und herumziehenden Gesindel zu reinigen.
Dieser Antrag des Referenten, dem der Staatsrath beistimmte, solle Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorgelegt werden.
Kurfürstliche Entschließung dazu 10. August 1801:
{7r} Bey Nr. 6 genehmige ich zwar die Anträge des Staatsrathes, allein, um auch dem Lande für die Zukunft innere Sicherheit zu gewähren und solche für immer zu befestigen, verordne ich, daß zwischen dem Ministerial Département der auswärtigen Geschäfften und der Militär Justiz Behörde ohne Aufschub ein Zußammentritt veranlaßet werde, um mit Benuzung aller wegen den Conscriptions- und Cantons Einrichtungen vorhandener Acten sich zu beschäfftigen, für die herobere Landen einen militärischen Cantons- und Conscriptions Plan zu entwerffen, wobey auf die von dem von Utzschneider über diesen Gegenstand aufgestellte Grundsäze Rücksicht zu nehmen ist. Nach Vollendung dieses Planes solle derselbe mit Beyziehung des Directors von Hansen dem Staatsrathe zur Prüfung und mir sodann in der Geheimen Staats Conferenz zur Genehmigung vorgeleget werden.
Eben so sollen auch die beyden Ministerial Départements in Justiz {7v} und Finanz Sachen ohnverzüglich zußammentretten, um über die Einführung der Creiß Ämter sich zu berathen385, dabey des von Utzschneiders und des Directors der 1. Députation der General Landes Direction Freiherr von Aretin gemachte Bemerkungen und Vorschläge (welch leztere von dem Ministerial Département der auswärtigen Geschäfften zu geßinnen) zu prüfen und zu benuzen, dann ihre gemeinschafftliche Arbeiten dem Staatsrathe zur Beurtheilung und mir zur Genehmigung vorzulegen.
7. Vortrag Stichaner: Die Vorschrift, die Untertanen hätten freilaufenden Hunden einen Prügel umzuhängen (sonst seien die Jäger berechtigt, streunende und das Wild hetzende Hunde zu erschießen), soll bestehen bleiben, jedoch solle eine Übertretung des Verbots nicht mehr mit einer zusätzlichen Geldstrafe belegt sein.
8. Vortrag Löwenthal: Auf Antrag der Landesdirektion der Oberpfalz wird die Weiterleitung dort verfallener Succumbenzgelder386, die für das Armenhaus in München zweckgewidmet waren, eingestellt. Die Gelder sollen jetzt der Armenkasse in Amberg zugute kommen. Der Staatsrat stimmt zu und empfiehlt dem Kurfürsten darüber hinaus eine Neuorganisation des gesamten Armenwesens.
9. Niederlassungsfreiheit, Gewerbe- und Bürgerrecht von Nichtkatholiken – Der Fall des Weinwirts Michel in München387
Stichaner trägt vor, der Magistrat der Stadt München weigere sich weiterhin, dem aus Mannheim stammenden Handelsmann Johann Baptist Michel, reformierter Konfession, der eine Weinschenkgerechtigkeit in der Stadt erworben hatte, das Bürgerrecht zu erteilen. Stichaner zeigt in neun Punkten auf, daß es für diese Haltung und einen angeblich nötigen Konsens der Landschaft keinerlei rechtliche Begründung gebe, und rät zum Erlaß einer allgemeinen »Verordnung über die Ansessigmachung fremder Religionsverwandten im Lande«. Deren Grundzüge solle Professor Nikolaus Thaddäus Gönner388 in einer zu weiter Verbreitung bestimmten Denkschrift entwicklen. Der Wichtigkeit und Dringlichkeit seines Anliegens solle der Kurfürst dadurch Nachdruck verleihen, daß er zur persönlichen Verkündung seiner entsprechenden Entscheidung den Magistrat der Stadt zur Audienz vorlade und auf Vollzug innerhalb eines Tages bestehe389.
{5v} 9. Herr Geheimer Referendär von Stichaner erstattete wegen der Widersetzlichkeit des Magistrats, den Handelsmann Michel, der reformirter Religion ist und eine Weinschenksgerechtigkeit hier erkaufet, als Bürger anzunehmen, mündlichen Vortrag, las die neuere Vorstellung, so der Magistrat übergeben, und die wichtigsten Beilagen ab, und zeigte durch folgende Gründe, wie rechtswidrig und strafbar des Magistrats Verfahren in dieser Sache seye:
1) Wäre schon durch die Reichsgrundgesetze die gleiche Berechtigung der katholisch- und protestantischen Religionen vestgesezt und bestimmt, 2) daß nach eben diesen Reichs-Grundgesetzen dem Landesfürsten das unbestrittene Recht zustehe, in einem Lande gleicher Religion fremden Religionsverwandten, indem die vorhin erlassene Verordnungen keine Fundamental Gesetze, sondern blose Polizei-Verfügungen ohne Concurrenz der Landschaft waren, welche nur in den ehemaligen Religions-Zwistigkeiten ihren Grund hatten und durch die darauf gefolgte Reichsgesetze {6r} ihre Wirkung verlohren haben, die Ansessigmachung, unbeschadet der bestehenden Religion, zu gestatten, 3) daß weder die Verträge des Landes noch Fundamental Landesgesetze vorhanden seyen, welche dieser Ansessigmachung entgegen stünden, 4) daß auch der Landesfürst durch keine solche Verträge oder Fundamental Landesgesetze an die Einwilligung der Landschaft gebunden seye, 5) daß selbst in Baiern, wo Protestanten sogar Landesstände sind, schon vorhin den Protestanten der Besitz liegender Gründe gestattet worden wäre, 6) daß das Rescript, welches den 11. Juli 1792 bei Gelegenheit des Gartenkaufes von Praetorius erlassen wurde, blos der Ausdruck der Privat Gesinnungen des damaligen Regenten in einem besondern Fall und kein Fundamental Gesetz war, 7) daß die Verordnung, welche hierüber von gegenwärtiger Regierung erlassen worden, von wesentlichen Nutzen für das Land sey, weil dadurch der Cultur und den Gewerben grosser Zugang und Augmentation verschaffet wird, 8) daß auch alles daran gelegen sey, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht Ihre desfalls verlassene Entschließung in Erfüllung setzen, weil ausserdem das landesherrliche Ansehen auf das empfindlichste compromittirt und der Erfolg künftig nicht mehr erzielt werden könnte, 9) daß der Magistrat auch in dem Mangel der Promulgation der Verordnung keinen Grund der Renitenz finden könne, weil {6v} es sich auf kein gegentheiliges Fundamental Gesetz, welches dadurch widerrufen werden müßte, berufen kann.
In Erwägung aller dieser Gründe machte der Referent den Antrag, daß der Geheime Staatsrath bei der Pflicht einer aufgeklärten Regierung, derlei Widersprüchen mit Vestigkeit entgegen zu gehen, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht anrathen mögte: a) nicht nur eine declaratorische allgemeine Verordnung über die Ansessigmachung fremder Religionsverwandten im Lande zu erlassen und bekannt zu machen, sondern auch b) auf dem Vollzug der Verfügung bei Gelegenheit des Michl Wirthschaftskaufes zu bestehen, c) zu diesem Ende den Magistrat vor die Höchste Person selbst vorzurufen, demselben Ihre höchste Willensmeinung in Gegenwart des Ministerii bestimmt zu erklären und ihn für alle entstehende Folgen rehsponsable zu machen, d) dann aber der Churfürstlichen General Landesdirektion aufzutragen, daß sie auf der Ratification des Wirthschaftkaufes und der Bürgerannahme in Zeit von 24 Stunden bestehen und den Erfolg anzeigen solle, e) und endlich dem Churfürstlichen Hofrath und Professor Goenner zu Landshut die Weisung zu geben, daß derselbe die Verordnung wegen Ansessigmachung der fremden Religionsverwandten mittels einer zweckmäsigen Druckschrift unterstützen solle; zugleich habe er auch einen kurzen Auszug hievon in einer populären Sprache zu fertigen, um solchen in das Regierungs- und {7r} Intelligenz-Blatt einrücken lassen zu können.
Dieser Antrag solle nach dem Schluße des Staatsrathes schleunigst an Seine Churfürstliche Durchlaucht gebracht und Dero höchste Entscheidung hierauf erholet werden.
Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.