BayHStA Staatsrat 381, Nr. 8 21 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 5. Juni 1801.

Anwesend: Montgelas, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Utzschneider, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Vortrag Krenner jun.: Ermäßigung der auf die Spitäler erhobenen Kriegskostenumlage für die Märkte Murnau, Marktl, Triftern und Altmannstein.

2. Vortrag Krenner jun.: Bewilligung einer Gratifikation von 150 fl. für Joseph Anton Stadlmann, Hofkastenamts-Gegenschreiber zu Burghausen, für seinen Einsatz »bei den Magazinsgeschäften« dort.

3. Vortrag Krenner jun.: Bewilligung einer Gratifikation von 60 fl. für den Polizeioffizianten Finkenzeller, der fast ein Jahr lang bei der Einquartierungskommission in München tätig war.

4. Vortrag Krenner jun.: Es gebe keine Möglichkeit, den von der Kriegsdeputation empfohlenen Sebastian Freiherrn von Branca, der sich als Dolmetscher und Vertreter eines Unter-Marschkommissars bewährt habe, in absehbarer Zeit fest anstellen zu können.

5. Vortrag Krenner jun.: Weiterleitung einer Vorstellung wegen Versteigerung von Möbeln aus der Masse des Grafen Ziucci an die Kriegsdeputation.

6. Vortrag Krenner jun.: Beförderungs-Empfehlungen für den Regierungskanzlisten Johann Michael Reindl und den Oberschreiber des Kastenamts Dobner zu Landshut.

7. Vortrag Krenner jun.: Einvernahme der Kriegsdeputation zum Ansuchen des Stadt- und Landrichters zu Friedberg, Kajetan Freiherr von Vieregg, die ihm an den französischen General Lecourbe »abgegebene« Uhr zu ersetzen.

8. Vortrag Branca: Verzeichnung des »protestantischen Kirchensilbers« aus Sulzbach, abzugeben an die Requisitionskasse gemäß Anordnung des General-Hofkommissariats vom 6. Februar 1801.

9. Vortrag Branca: Kenntnisnahme des Berichts der Kriegsdeputation über das zur Requisitionskasse abgegebene und ausgeprägte Kirchensilber (Stand 13. Mai 1801).

10. Vortrag Krenner jun.: Innerhalb von drei Monaten solle die für Kriegszeiten bewilligte Vorausbezahlung des Kanzleipersonals der Kriegsdeputation wieder auf das übliche System der nachträglichen Entlohnung pro Monat umgestellt werden.

11. Vortrag Krenner jun.: Ablehnung des Darlehensgesuchs des Bräuverwalters Kropf aus Haag.

12. Beschwerden des Prälatenstandes wegen Einziehung des Kirchensilbers

Branca weist zum wiederholten Mal die Beschwerden des Prälatenstandes und der Landschaftsverordnung wegen Einziehung des Kirchensilbers zurück. Allerdings solle den Klagen des Abts von Wessobrunn in einer eigenen Ermittlung nachgegangen werden.

{4v} 12. Wegen der von der baierischen Landschaft einbegleiteten Beschwerde des Prälatenstandes wegen Einziehung des entbehrlichen und Ersatz des veräuserten Kirchensilbers, dann verschiedenen anderen Gegenstände erstattete der Churfürstliche Geheime Referendär Herr von Branca Vortrag und zeigte darin, wie ungegründet diese von dem Prälatenstand wiederholt geführte Beschwerde seye, und wie solche schon öfters von dem bestandenen General Hofkommissariat theils schriftlich, theils in den mit den landschaftlichen Deputirten gehaltenen Konferenzen mündlich widerleget worden. Er trug deswegen an, die Landschaft in einem Rescript hierauf wiederholt zu verweisen, dabei aber ihr zu eröfnen, daß über die von dem Prälaten von Weßobrunn vorgebrachte Klage Churfürstliche Kriegsdeputation in ihrem Bericht vernommen worden, welches auch zu verfügen wäre.

Nach Antrag

13. Vortrag Stichaner: Empfehlung an den Hofrat, den Prozeß gegen den im Zuchthaus festgesetzten Joseph Holländer wegen Verrats an französische Soldaten zu verkürzen.

14. Vortrag Stichaner: Diplomatische Verwendung in Wien wegen eines Vorfalls in Wasserburg, wo beim Einmarsch der Franzosen Getreide aus einem österreichischen Magazin entwendet wurde.

15. Erhebung der Kriegskosten-Umlage in München

Stichaner erläutert die Modalitäten, unter denen die Kriegskosten-Umlage in München einzuheben sei. Eine Vorschußzahlung »der gewißesten Contribuenten« solle den raschen Eingang von Geldern sichern. Eine Anleihe, deren Sicherheiten auf Klostergründe verschrieben werden könnten, könne er nicht empfehlen. Die Klostergebäude sollen jedoch in den zu erstellenden Leistungs-Kataster aufgenommen werden.

{5v} 15. Churfürstlicher Geheimer Referendär Herr von Stichaner führte an, welche Anfragen die zur Berichtigung der hiesigen Local Umlage der Kriegskösten angeordnete gemeinschaftliche Commission gestellet, und machte zu deren Beantwortung folgende Anträge:

1.) solle es wegen zu unterlassenden Belegung der auf den Häusern und Gründen hipothecirten Capitalien bei der vorigen Entscheidung sein Verbleiben haben;

2.) sollen unter den Häusern und Gebäuden alle in dem Commissionsbericht in dreifacher Beziehung benannte Gebäude von der Catastrirung ausgenommen {6r} und nur allein jene Häuser und Grundstücke dem Cataster unterworfen werden, welche für die milden Stiftungen und die für die öffentliche Erziehung und Unterricht gewidmete Institute nicht unmittelbar benutzet, sondern durch deren Vererbrechtung oder Verpachtung erwehnte Institute wiederum besondern Nutzen ziehen werden;

3.) solle rücksichtlich des angetragenen provisorischen Mittels dem Vorschlage eines Anlehens gegen Hipothecirung der Klostergründe nicht stattgegeben, sondern die auf viel einfacheren Gründen ruhende vorige Weisung wiederholet werden, wornach die für die dringendste Zahlungen nöthige Summe durch einen Vorschuß der gewißesten Contribuenten nach dem wahrscheinlichen Minimo ihres seinerzeitigen Beitrages beizubringen sind.

Da die Erhebung dieses Vorschußes mit der Catastrirung selbst in Verbindung gebracht werden könne, so würde dieser Vorschuß sich in dem Grade, als das Geschäft der Catastrirung fortschreitet, bilden und vermehren und damit nicht so wie bei der Umlage selbst bis zur gänzlichen Vollendung des Catasters zugewartet werden müssen.

Bei der deswegen gehaltener Umfrage fügte der Churfürstliche Geheime Finanz-Referendär Herr von Krenner die Erinnerung bei, wie er nothwendig finde, bis der angetragene Vorschuß an der Local Umlage bewerkstelliget wird, der hiesigen Stadtkammer einen {6v} Vorschuß von 3.000 fl. aus der allgemeinen Requisitionskasse à conto jener Auslagen zu verabfolgen, welche nicht für das Locale, sondern für das ganze Land gemacht worden, mithin ohnehin seiner Zeit aus der allgemeinen Requisitionskasse zu vergüten wären, damit sie der dringendsten und ärmsten Klasse der hiesigen Handwerker, worunter insbesondere die Loderer zu rechnen, einige Abschlagszahlungen machen könne.

Der Staatsrath beschloß hierauf, die Anträge der Geheimen Referendärs von Stichaner und von Krenner zu genehmigen, bei jenem des Ersten jedoch folgende Beisätze zu machen: daß ad 1. beigefügt werde, wie demohngeachtet der Commission gestattet werden könne, die Hipothek-Capitalien anzumerken, soweit solche aus den Grundbüchern der Stadt entnommen werden können und nicht eine besondere Angabe der Eigenthümer erfodern, welche gänzlich vermieden werden solle, dann ad 2., daß alle Kloster-Gebäude in dem Cataster vorzumerken wären.

16. Grundsatzbeschluß wegen der Bewertung von Aussagen Verfahrensbeteiligter in Strafprozessen

Auf Anfrage des Hofrats wegen Beweiskraft der Aussagen mehrerer an einer Straftat beteiligten Personen gegeneinander entwickelt Stichaner den (in einem neuen Strafgesetzbuch festzuschreibenden) Grundsatz, auf Anzeige eines Verbrechens durch einen Beteiligten hin solle ein Richter zwar tätig werden, doch solle den Aussagen der Betreffenden kein Beweiswert zukommen.

{7r} 16. Wegen Ertheilung der von Churfürstlichem Hofrath in Bericht sich erbettenen Erläuterung über einige Gesetzstellen des peinlichen Rechtes, welche die Aussagen der Mitschuldigen betreffen und sich einander zu widersprechen scheinen, erstattete der Churfürstliche Geheime Referendär Herr von Stichaner schriftlichen Vortrag, worin er die zweifelhafte Stellen und die deswegen schon gegebene Leuteration sowie die bisher von Churfürstlichem Hofrath hierin beobachtete Observanz anführte, den Geist, der den Verfasser dieser Gesetze geleitet, darlegte, und mit dem Antrage schloß, nach dem Geiste des verfaßt werdenden neuen peinlichen Gesetzbuches ein neues Gesetz statt der gebettenen Erläuterung über die zweifelhafte Stellen zu geben. Nach dieser Voraussetzung schritt er zur Beantwortung der von dem Hofrathe gestelten Anfrage und schlug vor, demselben zu rescribiren: Seine Churfürstliche Durchlaucht hätten aus Veranlaßung des von Ihrem Hofrath erstatteten Berichts vom 23. April erwogen, wie bedenklich es sey, der Aussage des Missethäters rücksichtlich seiner Mitschuldigen so vielen Glauben beizumessen, daß dadurch ein Judicium proximum oder halber Beweiß, und bei mehrern solchen Aussagen auch ein ganzer Beweiß begründet werden könne. Sowohl das eigene Verbrechen des Missethäters als seine dabei unterlaufende Schande und das Interesse, welches seine Aussage bei der Angabe der Mitschuldigen begleitet, vermindern die Glaubwürdigkeit in einem solchen Maase, daß die Angabe weder zur Confrontation peinlicher Frage und noch weniger zur wirklichen Conviction hinreichen könne, sie möge mit einem {7v} Eide und darauf erfolgten reumüthigen Tode bestättiget seyn oder nicht.

Seine Churfürstliche Durchlaucht wolten daher provisorie bis zur Sanctionirung des neuen peinlichen Gesetzbuches verordnen, daß Urheber und Gehilfen des nämlichen Verbrechens gegeneinander niemal zum gültigen Zeugnisse gelassen werden sollen, doch aber bewirke die Anzeige, welche ein Verbrecher von seinen Mitgehilfen machte, auch ohne dessen Beeidigung allezeit einen entfernten Verdacht, welcher den Richter zur weitern Nachforschung, auch wohl nach Beschaffenheit der Umstände zur Captur des angegebenen Mitschuldigen Veranlassung geben könne. Eben dieß wäre anzunehmen, wenn der Beschädigte jemand als Verbrecher nennt, solte er auch seine Behauptung durch den Tod oder einen Eid bestärken.

Der Churfürstliche Hofrath hätte sich in allen künftigen und anhängigen peinlichen Prozeßen hiernach zu achten. Diese Verordnung wäre den Churfürstlichen Landesdirektionen und den übrigen Justizstellen zur Nachachtung respective Ausschreibung mitzutheilen.

Dieser Antrag des Referenten wurde mit folgenden zwei Abänderungen genehmiget, daß der Anhang wegen dem Beschädigten, wenn dieser jemand als Verbrecher nennt, weggelassen und bestimmt werden solle, wie die Anzeige, welche ein Verbrecher von seinen Mitgehilfen macht, auch ohne dessen Beeidigung {8r} allezeit einen entfernten Verdacht geben und dem Richter zur weitern Nachforschung veranlassen solle. Auch ist diese Verordnung durch das Regierungs- und Intelligenzblat bekannt machen zu lassen.

17. Vollzug der im Staatsrat vom 16. Mai 1801 beschlossenen Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Finanzlage

Vortrag Krenner jun. über erste Ergebnisse des Vollzugs der vom Staatsrat am 16. Mai beschlossenen und vom Kurfürsten in der Staatskonferenz am 19. Mai 1801 genehmigten Maßnahmen zur Verbesserung der staatlichen Finanzlage: Die GLD sei zur Fortführung des Verkaufs der Pfleggründe, Schwaigen und kleineren Waldungen aufgefordert worden. Wegen der Finanzierung einer Anleihe seien vier Angebote eingegangen. Krenner empfiehlt Unterhandlungen mit dem Erbacher Kanzleidirektor Bergstrasser und warnt ausdrücklich vor Geschäften mit Constantin Graf Balbi. Trotz hoher Nebenkosten ermächtigt der Staatsrat angesichts der bedrängenden Lage und der Notwendigkeit, Bargeld zu beschaffen, die Referendäre Krenner jun. und Schenk auch zu Verhandlungen mit Josuel Westheimer355.

17. Churfürstlicher Geheimer Finanz-Referendär Herr von Krenner legte dem Staatsrathe vor, was von Seiten des Ministerial Finanzdepartement zur Befolgung der Conferenz-Entschließungen vom 19. vorigen Monats rücksichtlich eines zu negozierenden Staats-Anlehens und Veräusserung verschiedener Realitäten inzwischen geschehen seye, woraus sich ergab, daß mit Verkaufung der Pfleggründe und Schwaigen fortzufahren der General Landesdirektion aufgegeben, und derselben die Instruktion wegen Veräusserung kleinerer Waldungen und der Leibeigenschaft im Lande wiederholt aufgetragen worden.

Von denen zu einen Anlehen sich gemeldeten 4 Particuliers finde er das Geschäft des Negozianten Westheimer sehr theuer, jenes eines sichern Frank von Straßburg zu weit aussehend und ungewiß, dann jenes eines sichern Grafen Constantin Balbi zu gefährlich und unsicher; folglich beruhe alles auf der Erklärung des Erpachischen Kanzleidirektors Herrn Bergstrasser, an den bereits unterm 21. vorigen Monats von dem Vorstande des Ministerial Finanzdepartements geschrieben worden: Er überlasse jedoch, was der Staatsrath hierin beschließen wolle, nur müsse er gegen alle Unterhandlung mit dem Grafen Balbi antragen, weil bei einem ähnlichen Geschäfte in entfernten Landen der Staat schon einmal eine {8v} beträchtliche Summe verlohren.

Durch diese von dem Geheimen Finanz-Referendär Herrn von Krenner gemachte Darstellung wurde der Staatsrath veranlaßet, die erforderte Erklärung des tit. Bergstrasser zwar zu erwarten und das ohnehin schon veraltete Anerbieten eines sichern Grafen von Balbi zu verwerfen, inzwischen jedoch bei der wachsenden Staatsnoth, die nicht anders als durch ein grosses Anlehen baarer Gelder gesteuret werden kann und bei der Unsicherheit der von diesen verschiedenen Ausländern gemachten Anerbieten, die beiden Geheimen Finanz-Referendäre von Krenner und von Schenk in Folge des Conferenzschlußes vom 19. vorigen Monats zu ermächtigen, mit dem Negozianten Westheimer über die Bedingungen zu einen solchen Anlehen in Unterhandlung ohnverzüglich zu tretten und den Erfolg hiervon vorzulegen.

18. Vortrag Krenner jun.: Der Personal- und Besoldungsstatus des Obersten Lehenhofes sollten bis zu einer gänzlichen Reorganisation unverändert bleiben. Für den Rechnungsjustifikanten Franz Xaver Burger wird eine Aufbesserung des Gehalts von 350 fl.auf 500 fl. pro Jahr genehmigt.

19. Organisation der Berichterstattung des Ministeriums an den Kurfürsten

Krenner jun. legt die Frage vor, in welcher Form jedes Departement die von der neuen Organisationsordnung des Ministeriums vorgeschriebenen halbjährlichen Tätigkeitsberichte an den Kurfürsten erstatten solle. Der Beschluß sieht vor, dem Landesherrn über die Staatskonferenz das bei jedem Departement geführte Protokoll im Original zuzuleiten, dazu ein Verzeichnis der von den Geheimen Referendären gefertigten Vorträge und Gutachten.

{9r} 19. Churfürstlicher Geheimer Finanz-Referendär Herr von Krenner legte eine Anfrage des Geheimen Secretaire und Protokollisten bei dem Ministerial Finanzdepartement Babo vor, auf welche Art der nach der neuern Ministerial Instruktion von halb Jahr zu halb Jahr zu fertigende tabellarische Auszug über die eingekommene und erledigte Gegenstände zur höchsten Einsicht Seiner Churfürstlichen Durchlaucht vorgeleget werden solle.

Referens sezte die verschiedene Arten auseinander, welche hiezu vorgeschlagen worden, und erbat sich die Entscheidung des Staatsraths hierüber.

Der Staatsrath beschloß hierauf, daß das Original Protocoll eines ieden Ministerial Departements und nebst diesem eine summarische Übersicht der denen {9v} Geheimen Referendarien eines ieden Departements zugetheilten, von ihnen bearbeiteten und noch rückständigen Gegenstände von halb zu halb Jahr Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in der Staats-Conferenz vorgeleget werden solle.

20. Vortrag Steiner: Entgegen dem Antrag des Referenten wird dem entlassenen Hofrat Emanuel Maria von Delling für seine Frau und seine Kinder eine Pension in Höhe von 450 fl. pro Jahr bewilligt.

1. Vortrag Stichaner: Ablehnung einer Sonder-Genehmigung für die Bierbrauer in Tölz, Märzenbier ausschenken zu dürfen.

22. Aufhebung des Karmelitenklosters in München und weitere Nutzung des Gebäudes

Im Anschluß an einen Beschluß des Staatsrats vom 6. Mai 1801356 unterbreitet Branca Vorschläge zur Aufhebung des Karmelitenklosters in München und zur Verwendung des Gebäudes für das [Wilhelms-]Gymnasium357. Die Mönche seien mit Unterhaltszahlungen zu versehen und in die übrigen Klöster ihres Ordens zu versetzen; es soll ihnen freistehen, sich für ein Leben als Weltgeistliche zu entscheiden. Das Vermögen des Klosters sei dem Schulfond zugunsten der deutschen Schulen und Bürgerschulen in München zu übertragen. Die Entschließung des Kurfürsten schreibt nochmals die künftige Nutzung der Klostergebäude zu Schulzwecken fest.

{10r} 22. Nach einem Beschluße des Staatsrathes vom 6. vorigen Monats, der die höchste Genehmigung erhielt, erstattete der Churfürstliche Geheime Referendär Herr von Branca wegen Aufhebung des hiesigen Carmelitenklosters und {10v} Benutzung der dadurch frei werdenden Gebäude für die hiesige Schulen schriftlichen Vortrag, worin er die Nothwendigkeit vorstellte, für die hiesige Schulen einen grösseren Raum aufzusuchen als solche bisher inne gehabt. Er zeigte, wie alles sich in den Gebäuden der Carmeliter vereinige, was hiezu erfoderlich seye und wie leicht deren Aufhebung bewirket werden könnte. Zu dessen Bewerkstelligung schlug er vor, die zeither in dem Carmelitenkloster sich befundenen Mönche in die übrigen Klöster ihres Ordens einzutheilen und der lateinischen Schule die Gebäude samt Kirche und Garten zuzuweisen, das Schulgebäude aber der Academie dann zu überlassen. Zu Deckung des Etablissements und zur Verbesserung des Schulfonds wäre das gesammte Vermögen des hiesigen Carmelitenklosters so wie auch jenes der Paulaner dem Schulfond sogleich zu übergeben, und von erstern den Mönchen, wenn sie in andere Klöster sich begeben, eine lebenslängliche Congrua auszuwerfen, von beeden aber für die hiesige deutsche und Bürgerschulen ein näher zu bestimmendes Quantum abzugeben.

Würden diese Anträge die höchste Genehmigung erhalten, so könnte der Geistliche Rath über die bestimmtere Ausführung derselben und über die Herstellung der Baulichkeiten des neuen Schulhauses in seinem nähern Gutachten vernommen werden.

Der Staatsrath beschloß hierauf, die Anträge wegen Aufhebung des hiesen Carmeliterklosters, wegen Verwendung {11r} dessen Vermögen und jenes der Paulaner zu Verbesserung des Schulfondes, wegen Vernehmung des Geistlichen Raths in seinem nähern Gutachten [und] wegen Eintheilung der vorhandenen Carmeliter in die übrigen Klöster ihres Ordens mit Auswerfung einer lebenslänglichen Congrua aus dem Klosterfond zu genehmigen, dabei aber zu verordnen, daß diesen Geistlichen frei gestellet werden solle, mit Beibehaltung ihrer Congrua in der Welt zu leben. Wegen Benutzung der durch diese Verfügung frei werdenden Klostergebäude solle das Weitere noch auf näherem Benehmen zwischen dem Ministerial Finanz und Geistlichen Departement beruhen und das von der Churfürstlichen Kasse den Carmelitern jährlich verreichte Gratiale eingezogen werden.

Kfstl. Entschließung dazu 5. Juni 1801:

Ich ertheile den von dem Staatsrathe nach diesem Protocoll genohmenen Entschließungen mit folgendem Zusatze die landesherrliche Bestättigung, daß bey dem No. 22 verordnet werde, die durch Aufhebung des hier sich befindenden Carmeliter {11v} Klosters leer werdende Gebäude und Kirche bestimt für den Gebrauch der Schulen einzurichten und zu benuzen, auch das bisherige Locale der Schulen der Academie zu überlassen.

München, den 5. Juny 1801 Max. Jos. Churfürst.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

355
Westheimer hatte im Januar 1801 dem damals in München die Regierungsfunktionen ausübenden General-Hofkommissariat einen Wechselkredit von 400.000 fl., im März der Landschaft einen solchen über 350.000 fl. eingeräumt; dazu Ullmann, Staatsschulden, Tl. 1, S. 93f.
356
Protokoll des Staatsrats vom 6. Mai 1801, TOP 12).
357
Brancas Vortrag, erhalten in BayHStA MInn 19674, findet sich ediert bei Arndt-Baerend, Klostersäkularisation, S. 343-345. Zu den Beratungen über die Aufhebung dieses Klosters 1801/02 siehe ebd., S. 64-69. Der endgültige Aufhebungsbeschluß datierte vom 17. Dezember 1801. Vgl. auch Scheglmann, Geschichte, Bd. 2, S. 246-263.