BayHStA Staatsrat 2, Nr. 6 11 Seiten.
Anwesend: Kfst. Max Joseph, Hzg. Wilhelm; Hompesch, Montgelas, Morawitzky, Hertling.
Beilagen im Akt zu diesem Konferenz-Protokoll255:
1) Schreiben der landschaftlichen Verordnung an den Kurfürsten auf seine Anforderungen vom 9. Jan. hin, 18. Januar 1800, Abschrift256.
2) Vortrag und Votum des Außenministers Montgelas in der Staatskonferenz v. 4. Februar 1800, undat., Reinschrift.
3) Vortrag und Votum des Ministers für geistliche Angelegenheiten Morawitzky in der Staatskonferenz v. 4. Februar 1800, undat., eigenhändig.
4) Vortrag und Votum des Justizministers Hertling in der Staatskonferenz v. 4. Februar 1800, Reinschrift; 3. Februar 1800.
1. Verhältnis zu den Ständen; Frage der Einberufung eines Landtags; Steuerpostulat für das Jahr 1800257
[MF] Utzschneider verliest nochmals sein Votum über die der Landschaftsverordnung zu erteilende Antwort aus der letzten Staatskonferenz vom 1. Februar und fügt einen Nachtrag an über die Notwendigkeit, ein Truppenkorps von 60-70.000 Mann zur Verteidigung Bayerns aufzustellen.
1. Seine Churfürstliche Durchleucht befahlen dem Geheimen Referendaire Utzschneider, welcher der heutigen Geheimen Staats Conferenz wieder beywohnte, seinen über die landschafftliche Vorstellung gefasten Vortrag und den Rescripts-Entwurf an die Landschaffts Verordnung, welche beyde in der lezten Geheimen Staats Conferenz {2v} schon vorgetragen worden, nochmahl abzuleßen. Derselbe befolgte dieses gehorsamst und legte hierauf einen entworffenen Nachtrag wegen Herstellung einer bewaffneten Macht in Baiern vor, welcher einen Überblick auf die Laage der Kriegs-Umständen und den Vorschlag, ein Troupen Corps von 60 bis 70.000 Mann mit Inbegrief der stehenden Linien Troupen zur Vertheidigung der heroberen Staaten gegen allen feindlichen Angrief auszuheben und zu organisiren, in sich faßet.258
Es folgen gemäß Beschluß vom 1. Febr. 1800 die Voten der Minister259. Montgelas schließt sich dem auf Wiederholung der Anforderungen an die Landschaft abhebenden Votum Steiners an, lehnt die sofortige Einberufung eines Landtags ab und betont wieder die Notwendigkeit der Kontrolle aller ständefreundlichen Bestrebungen. Zur Vorbereitung eines allgemeinen Landtags und zur Erarbeitung einer (von Utzschneider vorgeschlagenen) neuen Landesfreiheits-Erklärung soll eine Kommission unter Vorsitz der vier Minister eingesetzt werden.
Dieser lezte Vorschlag wurde so wie das erste Gutachten erwogen, mehrere dabey eintrettende Bedencken vorgeleget und dann zu Ableßung der von den churfürstlichen Geheimen Staats und Conferenz Ministers infolge des Conferenz Schlußes vom 1. des Monats über den vorliegenden Gegenstand gefasten Meynungen geschritten.
Der Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Montgellas trug die seinige zuerst vor und äüserte sich dahin, daß er mit dem Votum des Geheimen Referendär von Steiner sich verstehen müße und nach deßen Sinne ein geeignetes, mit vieler Sorgfalt verfastes Rescript an die landschafftliche Verordnung ergehen, dann auch dasjenige Rescript gegen die Brochüre Neuester landständischer Bundes-Brief mit Erläüterungen, welches ursprünglich nur an den Praesidenten der General Landes Direction, dann die Praesidenten der auswärtigen Regierungen erlaßen werden sollte, nun an die [General-]Landes-Direction selbst richten und der Landschafft hievon Nachricht und Abschrift ertheilen würde. Um auch auf den Grund der ganzen Sache zu kommen und der landschafftlichen Verordnung zu zeigen, daß Seine Churfürstliche Durchleucht die Versammlung der baierischen Nation nicht fürchten, sondern derselben im Gegentheile bey eintrettenden günstigen Umständen mit Vergnügen entgegen gehen werden, trug er an, unter dem Vorsiz und Leitung des ganzen Ministerii eine Commission von wenigen, doch fleißigen, unterrichteten und geschickten churfürstlichen Räthen oder Referendarien anzuordnen, die sich mit den Vorbereitungen zu einem Landtage, Samlung der dazu nöthigen Materialien und Untersuchung der dabey in Betracht zu ziehenden Gegenständen beschäfftigen solle, dann einen Entwurf zu einer neuen Erklärten Landesfreyheit zu faßen und vorzulegen hätte.260
Morawitzky empfiehlt, auf die Stände keinerlei Rücksicht zu nehmen und weder einen Landtag noch »Änderungen in der Constitution« zuzulassen. Der Kurfürst solle vorerst in Kooperation mit der gegenwärtigen Ständeverordnung verfahren, falls sie ihm nicht mehr folge und in Verhinderungstaktik verfalle, ohne Rücksicht alleine entscheiden und die Motive seines Handelns später einem Landtag erläutern.
{3r} Die Meynung des Geheimen Staats und Conferenz Ministers Graffen von Morawizky war dahin gerichtet, weder einen Landtag noch etwas dem Ähnlichen noch auch wesentliche Änderungen in der Constitution dermahl einzuleiten, sondern er glaube, daß Seine Churfürstliche Durchleucht als höchster Regent vollkommen berechtiget seyen, die Landschaffts Verordnung ihre Functionen fortsezen und derselben die zweckmäßigste Mißbrauchs-Verbeßerungen samt den Mittel, dieselbe anzuwenden, vorlegen zu laßen. Sollte sie in diese heilsame Absichten nicht einstimmen, so liege es in der Macht des Regenten, es selbst zu thun, die Nation werde Zeuge seyn, was man thue, dem Guten werde sie Beyfall geben und denen fluchen, welche das Gute vorsezlich hinderen. Dann erst, wenn es nicht vermieden werden kann, möge der Fürst einem versammelten Landtage sagen, was er gethan habe, thun muste und durch Verhinderungen aller Art so und nicht anderst thun konnte.261
Hertling schlägt vor, die jetzt anstehenden, dringlichen Fragen mit der bestehenden Verordnung weiterzubesprechen und das Versprechen abzugeben, nach Friedensschluß die Vorbereitungen für einen General-Landtag aufzunehmen.
Der Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hertling stimte dahin, bey den vorhin schon angeführten Gründen von Einberufung eines Landtags dermahl Umgang zu nehmen und solches der landschafftlichen Verordnung mit Würde, Anstand und Festigkeit zu erkennen zu geben, zugleich auch ihr die Versicherung und das fürstliche Wort zu ertheilen, daß bey hergestelltem allgemeinem Frieden und eingetrettener Ruhe die nöthige Veranstalltungen zu Einberufung eines Landtages getroffen werden würden, inzwischen aber die dermahlige Verordnung wegen Zußammenhang der Geschäfften, die keinen Aufschub noch Unterbrechung erleiden, in so lange bestehen zu laßen, bis etwa ohnumgänglich nothwendig wird, eine Auswahl anderer Individuen treffen zu laßen und solche zu genehmigen, bey welcher Gelegenheit der Landschafft auch die höchste Erwartung bekannt gemacht werden könnte, daß man auf ihre thätige Mitwirckung zu Leitung der Landes Angelegenheiten rechne.262
Das kurfürstliche Reskript an die Landschafts-Verordnung, die als Beschluß wörtlich in das Protokoll eingerückt wird, unterstreicht die Unmöglichkeit, zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen allgemeinen Landtag einzuberufen, beruft die Verordnung auf den 14. Februar 1800 und ruft auf zu Mitwirkung an der Behebung der Not des Vaterlandes. Weiteres Vorgehen: Vorlage des Postulats, Darlegung der verzweifelten Lage des Landes, Frage nach Bereitschaft zur Mitwirkung. Falls diese verweigert werde, sei der Kurfürst entschlossen, »durchzugreifen und ohne die Verordnung die nöthige Maaßreglen in Ausführung bringen zu laßen«. Weitere Anweisungen betreffen die Aufstellung des Defensionskorps und Aussendung von Warnungen vor der ständefreundlichen Broschüre »Neuester landständischer Bundbrief«.
Hierauf haben Seine Churfürstliche Durchleucht folgende Entschließungen zu faßen gnädigst geruhet:
Durch ein auszufertigendes Rescript solle der Landschaffts Verordnung eröffnet werden:263
»So sehr Seine Churfürstliche Durchleucht gewunschen hätten, daß die Verhältnüße minder verwickelter wären und {3v} erlaubten, dermahl einen allgemeinen Landtage, welchen Höchstsie bey günstigeren Zeit-Umständen zu versamlen ganz geneigt seyen und als einen auf die Landes Wohlfarth abzweckenden Gegenstand Ihrer ohnausgesezten Aufmercksamkeit würdigten, einzuberufen, so wenig fänden Höchstsie gegenwärtig den Zeitpunckt, welchen zu bestimmen und auszuwählen Höchstdenenselben allein zustehe, hiezu geeignet. Höchstdieselbe hätten dagegen beschloßen, die Verordnete Dero lieb- und getreuen baierischen Landschafft auf den 14. dieses Monats einzuberufen und verseheten sich, dieselbe würden ihro so lange Jahre schon ausgeübte Functionen zum gemeinsamen Wohle ohnunterbrochen fortsezen und in der gegenwärtigen Noth des Vatterlandes, welche täglich dringender werde, mit Liebe und Anhänglichkeit an ihren Fürsten und den baierischen Staat die erforderliche Mitwirckung und Anstrengung der Landes Kräfften eintretten laßen.«
Wenn dieselbe hierauf versamlet sind, so solle denenselben bey der ersten Postulats Eröffnung die ganze verzweifelte Laage Baierns und die Mittel, so die Regierung zu deßen Rettung anwenden zu müßen für nothwendig finde, feierlich vorgeleget und ihre bestimte Erklärung, ob sie solche annehme und dazu mitwürcken wollte, erforderet werden.
Sollte die Verordnung sich weigern, diesen Vorschlägen beyzutretten, so sind Seine Churfürstliche Durchleucht fest entschloßen, durchzugreifen und ohne die Verordnung die nöthige Maaßreglen in Ausführung bringen zu laßen, {4r} weswegen auch schon dermahl ein Plan, wie solches mit Festigkeit und Erfolge auf diesen Falle ausgeführet werden könne, bearbeitet werden solle, um hievon seiner Zeit Gebrauch machen zu können. Der vorgetragene Plan zu Aufstellung einer Landes-Defension solle zu seiner Ausführung vorgearbeitet und das an den Praesidenten der General Landes Direction und jene der auswärtigen Regierungen wegen der Brochüre Der neueste landständische Bundbrief entworffene Rescript an die General-Landes Direction erlaßen, dann der Landschaffts Verordnung und den beyden Gesandten in Regensburg nachrichtlich mitgetheilet werden.
2. Stand der Vorbereitungsmaßnahmen für Klosteraufhebungen
»Wegen Aufhebung einiger Klöster und Veräüßerung derselben Réalitaeten« hatte der Bericht der Kommission der Geheimen Referendäre264 vorgelegen, zu dem das Ministerial-Finanzdepartement Stellung genommen hatte. Beide Vorgänge werden nun an die Ministerialdepartements der auswärtigen Angelegenheiten und der geistlichen Angelegenheiten zur Kenntnisnahme und Äußerung weitergegeben.
2. Wegen Aufhebung einiger Klöster und Veräüßerung derselben Réalitaeten wurden in einem über das Gutachten der Commission erstatteten Antrage die Meynung des Geheimen Ministerial Finanz Departements rücksichtlich dieses Gegenstandes vorgeleget und deßen dabey habende Bemerkungen aufgestellet, die der näheren Beleuchtung des Departements der auswärtigen Geschäfften und der geistlichen Angelegenheiten untergeben werden.
Dieser Antrag solle dem Ministerial Departement der auswärtigen Geschäfften zu seiner Äüßerung zugestellet werden.
3. Die Vorstellung des Grafen Johann Maximilian v. Preysing wegen der Verlassenschaft der Herzogin Maria Anna in Bayern265 und der noch ausstehenden Berichtigung einiger Legate werden an das Kabinett des Kurfürsten abgegeben.
4. Abweisung des Gesuchs des Gerichtsphysicus zu Haag, Ignaz Sieber, ihm die der Tochter des früheren Gerichtsschreibers dort zuerkannte Pension zu übertragen.
5. Genehmigung einer Pension von 150 fl. für die Witwe des Medizinalrats Seckel in Heidelberg.
[MA] 6. Modalitäten der Rückzahlung eines von Bayern geleisteten Vorschusses an den russischen Generalfeldmarschall Aleksandr Fürst v. Suworow von 200.000 fl. über das Bankhaus v. Halder in Augsburg.
7. Auf Antrag der Allodial-Kommission wird die Geltung des am 18. Dezember 1799 abgeschlossenen Vergleichs mit den Empfängern von Legaten aus dem Testament der Kurfürstin Elisabeth Maria (1721-1794, erste Gemahlin Karl Theodors) erstreckt auch auf das Küchen- und anderes Dienstpersonal.
8. Ansuchen an das Generalkommando der Armee der Koalition wegen Ablösung der kurfürstlichen Kontingentstruppen.
9. Truppengestellungen zur Reichsarmee
Stellung der auf die schwäbischen Herrschaften Bayerns (Mindelheim, Wiesensteig, Donauwörth) entfallenden Truppen zum Reichskontingent.
9. Wegen Stellung der Contingents Mannschaft für die schwäbische Herrschafften wurde angetragen, wegen Mindelheim und Wießensteig die dortige Landschafften für Beybringung der erforderlichen Soldaten sorgen zu laßen und diese durch die General-Landes Direction sodann mit der nöthigen Kleydung, Armirung und Verpflegung zu versehen, wegen jenem für Donauwörth aber eine Werbung alldort zu errichten, alle müßige Pursche in der Residenzstadt allhier, die sich nicht legitimieren können, dazu auszuheben, zuvor aber mit dem Freiherrn von Hertling in Mindelheim266 sich benehmen zu laßen, wie viele Köpfe nach der mit dem Erzherzogen Carl Kaiserlicher Hoheit geschloßenen Convention gestellet werden müße [sic].
Diese Anträge wurden genehmiget.
10. Promemoria an den österreichischen Gesandten wegen ausständiger Zinsforderungen des Landgerichts Julbach an die Stadt Braunau.
11. Ausfolgung von bei der Hauptkasse München deponierten Geldern (450 fl.) von im Innviertel ansässigen Untertanen, wie vom österreichischen Landgericht Wildshut gefordert.
[MGeistl] 12. Gnadenerweise für den auf der Feste Otzberg festgesetzten früheren Stadtdekan von Mannheim, Spielberger.
13. Der Kurfürst wird die ihm beim Stift Münstereifel zustehenden Ersten Bitten dem ältesten Sohn des Geheimen Referendärs Johann Engelbert Fuchsius zuwenden.
14. Besetzung des Frühmeß-Benefiziums in Deggingen (Herrschaft Wiesensteig) mit dem Priester Georg Schweitzer.
[MJ] 15. Die Regierung in Burghausen wird beauftragt mit der Untersuchung von Beschwerden gegen die Herrschaft aus der Hofmark Englburg der Grafen Tauffkirchen.
16. Verweigerung der kurfürstlichen Zustimmung zum Verkauf eines Zehnts, der zum Landsassengut Hohentreswitz (Witwe des Obersten v. Stettingk) gehört.
17. Endgültige Übertragung der Pflegerstelle zu Waldmünchen von Leopold v. Schmaus an seinen Sohn Anton267.
18. Verleihung des Titels eines Geheimen Sekretärs an Joseph Günter, Protokollist beim Geheimen Expeditionsamt, wird abgelehnt.
19. Aloys Seel, Sekretär der Landschaftsverordnung zu Neuburg, wird nicht gestattet, weiterhin auch als Advokat bei der dortigen Regierung zu fungieren.
20. Erlaubnis für den pfälzischen Hofgerichtsrat Ferdinand Graf v. Arz, in Familienangelegenheiten nach Tirol reisen zu dürfen.