BayHStA Staatsrat 381, Nr. 22 20 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit halbseitigem Nachtrag Kobells): 11. September 1801.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
1. Montgelas legt die kurfürstlichen Resolutionen zu den Anträgen des Staatsrats vom 2. September 1801 vor.
2. Vortrag Krenner jun.: Der Bericht der Kriegskommission Neuburg über die Bewirtungskosten für die französische Generalität sei eingereicht worden und an die Kriegsdeputation weiterzuleiten. Der Neuburger Weinwirt Ströbl habe von sich aus auf den zu hohen Ansatz von 400 fl. pro Tag dafür hingewiesen.
3. Vortrag Krenner jun.: Rückgabe der Repartitionsrechnung über 42.534 fl. betr. die Kriegskostenumlage im Herzogtum Neuburg an die dortige Kriegskommission mit dem Auftrag, eine genaue, vollständige und detaillierte Neuberechnung vorzulegen und Stellung zu nehmen zu der Frage, ob die in Bayern zur Anwendung kommenden Hebesätze auch auf Neuburg übertragen werden könnten.
4. Vortrag Stichaner: Bringt zur Kenntnis, daß die Revision der Fassionen für die Erhebung der Kriegskostenanlage in zwei Monaten abgeschlossen sein werde.
5. Vortrag Stichaner: Festlegung der Modalitäten für die Rückzahlung freiwillig, über den pflichtgemäß zu leistenden Kriegskosten-Vorschuß hinaus geleisteter Beiträge.
6. Vortrag Stichaner: Nach Vorlage des im Staatsrat angeforderten Berichts410 der GLD wird erneut beantragt, über die künftige Nutzung der Schanzplätze zu Burghausen zu entscheiden.
7. Vortrag Stichaner: Genehmigung der Befragung zweier Häftlinge durch die Polizeidirektion München wegen möglicher Verbindungen zu einem in Wien entflohenen Delinquenten.
8. Vortrag Krenner jun.: Erstattung von 500 fl. an den Geheimen Referendär Bayard, der, in Vollzug eines Beschlusses des Staatsrats411, um diesen Betrag eine Tabaksdose für den französischen Chefchirurgen Percy gekauft hatte.
9. Vortrag Krenner jun.: Die Kriegsdeputation solle ausführliche Darlegung der Weinwirtin Stürzer zu den von ihr geltend gemachten Quartierkosten für französische Offiziere einholen.
10. Vortrag Krenner jun.: Anforderung eines Gutachtens der Kriegsdeputation zu den Gesuchen des Karl Maria Fuchs, Tabellist bei der GLD .
11. Rechtliche Unklarheiten bei der Einziehung des Kirchensilbers von protestantischen Gotteshäusern in Sulzbach
Branca entwickelt die Grundzüge eines Bescheids an Joseph Maria Freiherrn von Weichs, Präsident der GLD und Vorstand der Kriegsdeputation. Es bleibe der Deputation unbenommen, im Hinblick auf die Requirierung von Kirchensilber von protestantischen Gotteshäusern im Herzogtum Sulzbach, »weswegen manche Zweifel entstanden«, ein Gutachten des protestantischen Kabinettspredigers der Kurfürstin, Friedrich Schmidt, einzuholen. Der Kurfürst untersagt aber jede Äußerung Schmidts in dieser Sache.
{5r} 11. Über eine Anfrage des Vorstandes der Churfürstlichen Kriegsdeputation, Freiherrn von Weichs, ob nicht zu verordnen gnädigst gefällig seyn wolle, daß wegen dem Kirchensilber der Protestanten in Sulzbachischen, weswegen manche Zweifel entstanden, der Hofprediger Schmid in der Kriegsdeputation Vortrag erstatte?, äuserte sich Herr Geheimer Referendär von Branca, daß diese Beiziehung des tit. Schmid weder nöthig noch zu dem angezeigten Zwecke dienlich seye, folglich dem Freiherrn von Weichs solches mit dem Anhange eröfnet werden könnte, daß es Churfürstlicher Kriegsdeputation ohnbenommen bleibe, wenn sie wegen dem protestantischen Kirchensilber, nach erholtem Gutachten der simultanischen Kirchendeputation, noch einige Erläuterungen nothwendig glaube, das Gutachten des tit. Schmid zu erholen.
Wurde genehmigt.
Kurfürstliche Entschließung dazu 11. September 1801:
{11r} Bey No. 11 des Protokolls verordne ich, daß von Vernehmung des Hofpredigers Schmid über den Gegenstand des protestantischen Kirchen Silbers ganz Umgang genohmen werden solle.
12. Mißstände im Geistlichen Rat und Debatte über dessen Reorganisation
Branca berichte über massive Schwierigkeiten bei der inneren Amtsführung des Geistlichen Rats: Es gebe massive Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsordnung sowie in Rang- und Protokollfragen zwischen dem Präsidenten Maximilian Joseph Graf von Seinsheim und den Räten August Joseph von Degen und Wolfgang Bermiller auf der einen sowie dem Ersten Direktor Johann Kittreiber auf der anderen Seite. Diese Differenzen konnten nicht einmal von Minister Morawitzky beigelegt werden und seien deswegen jetzt über den Staatsrat vor den Kurfürsten zu bringen. Kittreiber wird dazu verpflichtet, eine despektierliche Äußerung gegen den Präsidenten vor dem Ratsplenum zurückzunehmen. Die Klage Bermillers gegen Kittreiber wegen »schwere[r] Beleidigung« solle vor dem Hofrat untersucht werden. Der Kurfürst solle aus Anlaß dieser »Unordnung und Uneinigkeit in dem geistlichen Raths-Collegio« auch nochmals nachdrücklich darauf verwiesen werden, daß das Gremium »nach seiner dermaligen Organisation den Absichten und Erwartungen des Landesfürsten nicht entspreche«. Der Kurfürst ordnet die rasche Vorlage einer neuen Organisationsordnung für den Geistlichen Rat an.
{5r} 12. In einem Vortrage, den Herr Geheimer Referendär von Branca ablas, führte derselbe die Ursachen an, welche zwischen {5v} dem Praesidenten des Geistlichen Raths, Herrn Grafen von Seinsheim, und dem Directorn, Herrn von Kittreiber, dann zwischen lezterem und den Geistlichen Räthen Beermiller und Degen Uneinigkeiten und Strittigkeiten veranlaßet haben, was der Chef des Geistlichen Ministerial Departement Herr Graf von Morawitzky Excellenz, wiewol fruchtlos, verfüget, um diese Zwistigkeiten beizulegen und wie solche endlich an Seine Churfürstliche Durchlaucht gekommen und von Höchstihnen derselben Untersuchung anbefohlen worden seye.
Referent zergliederte die von dem Präsidenten Grafen von Seinsheim angeführten Gründe, las alle von den hiebei betheiligten Individuen übergebene Vorstellungen und Noten so wie auch andere auf den vorliegenden Gegenstand Bezug habende Actenstücke ab. Zu Beilegung der Irrung zwischen dem Präsidenten Grafen von Seinsheim und dem Direktorn von Kittreiber glaubte er, daß folgende Grundsätze angewendet werden könnten:
a) in der Regel wären Präsident und Direktoren so coordinirt, daß ersterer primus inter pares ist. b) Wenn Direktoren die Geschäfte der Räthe übernehmen, tretten sie in die Verhältniße dieser leztern gegen das Präsidium und Condirektorium. c) Wenn der Präsident das unmittelbare Organ der höchstlandesfürstlichen {6r} Befehle ist, so sind ihm als solchen die Condirektoren besondere Rücksicht schuldig. d) Ein abwesender Vorstand und Präsident tritt in dem Augenblick, als er die Leitung der Stelle wieder übernimmt, in seine vorige Verhältniße ein. e) In dem vorliegenden Falle war von ausdehnender Erklärung eines landesfürstlichen Befehls die Rede; derselbe konnte nicht zurückwirken. f) Von Kittreiber hatte zwar einiger Ahndung über den befragten Fall sich nicht schuldig gemacht; er hat aber als Proponent und in Hinsicht, daß der Präsident das Organ eines besonderen landesfürstlichen Befehles war, wie es scheint ihm nicht die gebührende Achtung bezeiget.
Referent machte den Antrag, nach diesen Grundsätzen die höchste Entschließung an den Geistlichen Rath einzurichten, die Publikation derselben dem Direktor Streber zu übertragen, auch dem von Kittreiber aufzugeben, in Pleno und in Anwesenheit des Präsidenten zu erklären, wie er die von ihm gegen den Präsidenten geäuserten Ausdrucke diese Sache gehe demselben nicht an, dahin verstanden habe, daß der Präsident wegen seiner Abwesenheit für die befragte Sache in keinem Falle zu haften habe.
Rücksichtlich der Beschwerde des Geistlichen Raths Bermiller äuserte Herr von Branca, daß solche nicht von der Art seye, um unterdrückt werden zu können, da sie auf einer schweren Beleidigung beruhe, welche {6v} mit der Ehre und Pflicht des Dienstes collidire. Nach seiner, des Referenten, Meinung müsse sie untersucht werden, welches durch keine Stelle füglicher als das Hofraths-Direktorium mit Zuziehung der 4 älteren Räthe bewirkt werden könnte. Er trage deswegen an, daß dieser Zweck erreichet, diese Sache jedoch nicht in die Länge gezogen werde, diese Beschwerde, welche noch zur Zeit als eine blosse Dienstsache zu betrachten seye, dem Hofraths-Directorio zur summarischen Untersuchung und Erstattung eines Gutachtens zu übertragen, die Entscheidung aber der höchsten Stelle vorzubehalten.
Die Beschwerde des Geistlichen Raths v. Degen müsse nach des Referenten Meinung bis zur Erstattung dieses erfodert werdenden Gutachtens beruhen und würde sodann aus den schon vorhandenen Akten und Vorträgen ohne weiteres erlediget werden.
Über diesen Vortrag wurde hierauf Umfrage gehalten und dann beschloßen,
des Referenten Anträge mit der Abänderung zu genehmigen, daß die Untersuchung der Beschwerde des Geistlichen Raths Bermiller nicht dem Directorio des Hofraths und den 4 ältesten Räthen, sondern dem Hofrathe auf die vorgeschlagene Art übertragen, auch nach erfolgtem Hofraths-Gutachten über die Beschwerde des Geistlichen Raths von Degen näherer Vortrag erstattet {7r} werden solle.
Zugleich sollen auch Seine Churfürstliche Durchlaucht auf die durch diese Vorfälle sich zeigende Unordnung und Uneinigkeit in dem Geistlichen Raths-Collegio aufmerksam gemacht und höchster Entscheidung überlassen werden, durch welche Einrichtungen dieses Collegium den Grundsätzen der Regierung näher gebracht werden könnte, indem solches nach seiner dermaligen Organisation den Absichten und Erwartungen des Landesfürsten nicht entspreche.
Kurfürstliche Entschließung dazu 11. September 1801:
{11r} Bey Nr. 12 genehmige ich die Anträge des Staatrathes, befehle aber, daß durch das Geistliche Ministerial Département die schon anbefohlene Révision der Geistlichen Raths Ordnung und der zur Geschäfftsbehandlung anzunehmenden Grundsäze wieder in Erinnerung gebracht und beschleuniget werden solle.
13. Vortrag Zentner: Festlegung eines Normaljahres (1570) für den Besitzstand an landesherrlichem Kammergut im Herzogtum Neuburg. Alle nachher geschehenen Veräußerungen und Vergaben sollen prinzipiell als ungültig betrachtet und unter bestimmten Voraussetzungen »zur Ergänzung des Fideicommisses« zurückgefordert werden.
14. Vortrag Steiner: Der Verkauf der zum Oberstjägermeisteramt Neuburg gehörenden Immobilien an den Inhaber dieses Amts, Alois Freiherrn von Hacke412, sei um 4.000 fl. und damit weit unter Wert geschehen. Der Verkauf solle rückgängig gemacht und Hacke dafür freies Wohnrecht im Haus des Oberstjägermeisteramts eingeräumt werden. Den Rest der Gebäude solle das Bauamt beziehen.
15. Grundsatzproblem der Gültigkeit von kurfürstlichen Kabinettsordres und ihrer Bindung an Beschlüsse von Staatsrat und Staatskonferenz
Schenk berichtet, daß ein Beschluß von Staatsrat und Staatskonferenz über Ablehnung einer Besoldungszulage für den jülich-bergischen Hofkammerrat Johann Matthias Trist drei Tage später durch eine kfstl. Kabinettsordre aufgehoben worden sei, indem das MA angewiesen wurde, Trist doch eine Gratifikation zu gewähren. Der Staatsrat will den Kurfürsten auf die Widersprüchlichkeit der Anordnungen und auf die Gefährdung aufmerksam machen, die einem geordneten Regierungssystem und Behördengang durch solche Kabinettsordres drohten. Der Kurfürst setzt daraufhin seine letzte Entscheidung zugunsten Trists nochmals aus.
{9r} 15. Herr Geheimer Finanz Referendär v. Schenk zeigte dem Staatsrathe an, daß durch eine neuere, an das Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten gekommene Cabinets-Ordre dem gewesenen Kriegskommissär Tryst, der auf einen umständlichen Vortrag durch einen kurz vorher gefaßten Conferenzschluß abgewiesen worden413, eine Gratification von 100 fl. sowol für das Vergangene als für die Zukunft bis auf weitere Verordnung bewilliget worden seye.
Das Churfürstliche Geheime Ministerial Departement der auswärtigen Angelegenheiten glaube, daß es die Ordnung des Geschäftsganges erfordere, Seine Churfürstliche Durchlaucht auf den Widerspruch, der in so kurz aufeinander gefolgten höchsten Entschließungen liege, unterthänigst aufmerksam machen zu müssen, und daß dabei die Bemerkung nicht unterdrückt werden dürfte, daß solche Widersprüche bei ihrer öfteren Wiederkehr die Folge vorbereiten würden, den höchsten Befehlen {9v} einigen Theil der Verehrung und des Zutrauens zu entziehen, womit sie in allen Fällen aufgenommen werden müssen. Der Conferenzschluß vom 14. und die Cabinets-Ordre vom 17. vorigen Monats seyen übrigens noch nicht ausgeschrieben, und es hange daher blos von der höchsten Entscheidung ab, nach welchem von beiden der gülich- und bergische Steuerrath definitiv verbeschieden werden solle.
Der Staatsrath stimmte der Meinung des Auswärtigen Ministerial Departements vollkommen bei und beschloß, den hiernach gefertigten Antrag Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzulegen und Höchstsie auf die Folgen dieser sich widersprechenden Entschließungen aufmerksam zu machen.
Kurfürstliche Entschließung dazu 11. September 1801:
{11v} Bey Nr. 15 bleibt meine Entscheidung noch ausgesezet.
16. Vortrag Zentner: Grundsatzentscheidung zu Klärung der Kompetenzbereiche von GLD und Landesdirektion (in diesem Fall in Amberg): Die Landesdirektionen seien befugt, für den Fiskus Prozesse im Bergwesen zu führen. Die Regie in Bergsachen stehe dagegen der GLD zu.
17. Vortrag Zentner: Die bisher mögliche gegenseitige Verrechnung der von den Fiskalen erhobenen Gebühren unter den landesherrlichen Behörden in der Pfalz wird aufgehoben.
18. Vortrag Zentner: Der 1791 erstmals erteilte kfstl. Konsens zur hypothekarischen Belastung des Ritterlehens Biederstein von Stephan Freiherrn von Stengel wird verlängert.
19. Vortrag Zentner: Den Kommissaren der General-Straßen- und Wasserbaudirektion Michael Riedl, Franz von Busch und Joseph Ellerstorfer wird die Genehmigung erteilt, die Uniform der Kameralbeamten der entsprechenden Klasse zu tragen.
Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.