BayHStA Staatsrat 383 12 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 2. April 1803.
Anwesend: Montgelas, Hertling; [MA:] Krenner sen., Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Schwerin, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
Verwendung des Theatinervermögens
Vortrag Steiners über die Forderung des Geistlichen Ministerialdepartements, für die Nutzung des Theatinergebäudes durch den Staat eine Entschädigung zugunsten des Schulfonds zu erhalten. In Übereinstimmung mit dem Ministerialfinanzdepartement lehnt der Staatsrat die Forderung ab. Der Entschluß über die weitere Verwendung des »Theatiner Fond[s]« bleibt bis zu einer Entscheidung des Kurfürsten ausgesetzt.
{2r} 1. Herr Geheimer Finanz Referendaire von Steiner unterrichtete den Staats Rath durch einen schriftlichen Vortrag von der Forderung, welche das Geheime Ministerial Département in Geistlichen Gegenständen, als Entschädigung für das zum Staats Gebrauche verwendete Theatiner-Gebäude an die Staats Casse machet, und äüßerte, wie das Ministerial Finanz-Departement glaube, daß {2v} von einer Entschädigung aus der Staats Casse zum Besten des Schulfonds gar keine Rede seyn könne, und daß alles, was billigerweiße geforderet werden dörffte, lediglich darin bestünde, daß dasjenige, was zu Bestreitung der Pensionen mit Ausschluß des, bey der mit Capitalien selbst gut dotirten Kirche angestellten Personals nöthig, von der Staats Casse für die Lebenszeit eines jeden Individuums noch ferner bestritten und resp. die individuellen Pensionen bey dem Hofzahlamte angewießen werden; dabey seye das Finanz Departement nicht gemeinet, die von dem Verkaufe des Gartens und der Kloster Einrichtung erlöste Gelder diesfalls zur Concurrenz ziehen zu laßen;
Herr von Steiner erinnerte, daß weil dadurch zwischen den beeden Départements eine verschiedene Meynung bestehe, sich das Ministerial Finanz Département veranlaßet sehe, diesen Gegenstand der Entscheidung des Geheimen Staats Rathes zu untergeben, und demselben die Gründe vorzulegen, aus welchen das Finanz Département auf seiner Meynung bestehen zu müßen glaube.
Herr von Steiner führte diese {3r} Gründe an, laß das solche unterstüzende Schreiben an den Fürst Bischofen von Freißingen575, welches das Geistliche Ministerial Département selbst entworffen, ab, und wiederhohlte die von dem Ministerial Finanz Departement im Eingange schon gemachte Äüßerung, indeme der Staats Casse wohl schwehrlich eine so große Last, als der ehemahlige Hofzahlamts Genuß, zuzumuthen seyn dörffte.
Nach gehaltener Umfrage vereinigte sich der Staats Rath in Beziehung der, von dem Geistlichen Ministerial-Département wegen den Theatiner Gebäuden geforderten Entschädigung, mit der Meynung des Ministerial Finanz-Départements, und faste zugleich den Beschluß, daß die Disposition über den ganzen Theatiner Fond bis auf weitere höchste Entschließung ausgesezet bleiben solle.
Kurfürstliche Entschließung dazu (2. April 1803):
Die {7v} »Intereße der Capitalien von dem Theatiner Fond [werden] inzwischen, bis die Entschließung über die Bestimmung des ganzen Fonds erfolgen wird, dem Schulfond belaßen«.
Landgerichtsorganisation in der Oberpfalz; Evaluation der Beamten
Vortrag Löwenthals über die Organisation der Landgerichte in der Oberpfalz und die dienstliche Beurteilung der Landrichter im Hinblick auf ihre weitere Verwendung.
2. Herr geheimer Rath Frhr. von Löwenthal eröffnete dem Staats Rathe, wie das Geheime Ministerial Justiz Departement zwar gewunschen, daß, ehe der Vortrag über die Organisation der oberpfälzischen Landrichter Ämter erstattet werde, die Untersuchungen gegen einige Landrichter, als zu Pfaffenhofen, Kemnath und Bernau, zuvor vollendet worden wären, da {3v} aber dieses aus mehreren, von der oberpfälzischen Landes Direction angeführten Ursachen, nicht so bald zu erwarten; So habe das Ministerial Justiz Departement aus den eingekommenen Abstimmungen der Ambergischen Landes Direction und dem Gutachten des dortigen Hofgerichts solche Materialien geschöpft, welche dasselbe in den Stand sezten, über die bestehende Landrichter, zwey ausgenohmen, eine decisive Meynung zu führen, und dem Staats Rathe zur Prüf- und Entscheidung vorzulegen.
Nach der neuen Eintheilung der Gerichte würden die, bis izt bestandene 34 Landrichter und Richterämter, auf 15 reduciret und folgendermaßen eingerichtet:
1. Landrichter Amt Amberg mit den kastenämtlichen Vogtey Unterthanen, und mit den Landrichter Ämter Hirschau, Freydenberg und Rieden, wozu auch noch das vormahlig bambergische Amt Vielseck geschlagen werden könte576,
2. Pruck mit Wetterfeld, Roding und Nittenau.
3. Pfaffenhofen und Haimburg577
4. Das Landrichter Amt Neumarkt mit Wolfstein, Freystadt, Sulzbürg und Piernbaum, dann der landesfürstlichen hohen Gerichtsbarkeit über Holnstein
5. das Landrichter Amt Neuburg vor dem Wald und Murach578,
6. das Landrichteramt Nabburg mit {4r} Preimbt, Wernberg und Luhe,
7. das Landrichter Amt Eschenbach mit Graffenwörth, Kirchenthumbach und Auerbach dann Thurndorff,
8. das Landrichteramt Bernau mit dem Camerale des Amtes
9. das Landrichteramt Treßwiz und Tennersberg mit Leuchtenberg, Pleystein und Vohenstraus, dann den Richterämter Mißbrun und Burkartsried, wie auch dem Richteramte Waidhauß
10. das Landrichteramt Kemnath mit Waldeck und Preßath,
11. das Landrichteramt Waldmünchen mit Röz579,
12. das Landrichteramt Schnaittach und Rothenberg mit Hartenstein,
13. das Landrichteramt Sulzbach580,
14. das Landrichteramt Parkstein und Weiden mit den vogteylichen Unterthanen des Pflegamts Weyden, mit Floß und den Richterämter Erbendorf, Freyung, Kaltenbrun, Kohlberg und Mantl581,
15. die Administration zu Plößberg und Wildenau.
Freyherr von Löwenthal bemerkte ferner, daß die oberpfälzische Landrichterämter Helfenberg, Hohenfells und Breiteneck mit dem Landrichter Amte Velburg im Herzogthum Neuburg vereiniget werden, die Ämter Salern und Zeitlarn aber beym Landrichteramte zu Stadt am Hof noch ferners verbleiben sollten, {4v} das Amt Holnberg seye Bamberg untergeordnet worden.
Er Referent müße noch zur Überlegung vorlegen, daß es in mancher Rücksicht und besonders wegen den böhmischen Lehen, womit einige Ämter behaftet seyen, wegen der Eminenz der Landgraffschafft Leuchtenberg und der Reichsherrschafften Sulzbürg und Piernbaum rathsam seyn dürfte, bey der Hauptbenennung des Landrichteramts auch die Nahmen aller damit consolidirten Ämter sowohl im Staats Calender, als bey anderen Gelegenheiten, ferner beyzubehalten.
Die Ordnung führe ihn, Frhr. von Löwenthal, nun zur Recension des Landgerichts Personale, wo er jedem Amte eine kurze historische Schilderung vorausgesezet, damit man leichter ermeßen könne, in wie weit die Competenten der Ämter dafür die nöthige Eigenschafften besizen, auch werde er bei einem jeden Individuo den Antrag des Ministerial Justiz-Départements nach den eingekommenen Abstimmungen und dem Gutachten des öberpfälzischen Hofgerichts beyfügen, und erbitte sich die Entschließungen des Staats Rathes hierauf.
Anträge des Ministerial Justiz Départements
[eingerückt:] Entschließungen des Staats Rathes
1.) Graff von Holnstein Landrichter zu {5r} Amberg solle als Landrichter beybehalten werden.
Nach Antrag.
2.) Frhr. von Dupreil Kastner zu Amberg und Landrichter zu Hirschau, solle, da die Justiz-Stelle zu Hirschau aufhört, als Landrichter quiesciret, als Cameral Beamter zu Amberg aber nach Gutbefinden des churfürstlichen geheimen Ministerial Finanz Départements beybehalten werden.
Frhr. von Dupreil solle nach Antrag als Landrichter zu Hirschau quiesciret, deßen Anstellung als Cameralbeamter aber, dem Ministerial Finanz Département überlaßen werden.
3.) Benno Parst, Landrichter zu Freudenberg und Rieden solle quiesciret werden.
Nach Antrag.
4.) Pfleger zu Vielseck Frhr. v. Chiesberg; da das Amt aufhöret, wäre der Beamte zu quiesciren, wobey aber der Nachtheil, so der Stadt Vielseck durch Aufhebung des Amtes, wovon sie allein ihre Nahrung hatte, zugehet, geschilderet wurde.
Da das Amt Vielseck mit dem Landrichter Amt Amberg vereiniget wird, so solle der Pfleger Frhr. von Chiesberg quiesciret, der Kastner Seesberg aber die Cameral Geschäffte bis auf weiteres fortversehen.
5.) Sebastian Frhr. von Schrenck Landrichter zu Pruck mit Wetterfeld, Roding und Nittenau wäre beyzubehalten.
Nach Antrag.
6.) Franz Xaver Frhr. von Anethan Land{5v}richter zu Pfaffenhofen und Haimburg, wegen demselben wäre die Entschließung noch auszusezen, bis das Resultat der gegen ihn verhängten Untersuchung einlauft.
Nach Antrag, doch solle die einschlagende Stelle beauftraget werden, die Untersuchung zu beschleunigen.
7.) Martin Wagner Landrichter zu Neumarkt und Wolfstein, wäre im Mangel fähigerer Subjecte noch, doch auf ein geringeres Amt zu versezen.
Solle von Neumarkt als Landrichter entfernet, und nur, wenn ein gänzlicher Mangel an brauchbaren Subjecten sich zeigen würde, wieder angestellet, sohin auf ein kleineres Amt versezet werden.
8.) Maximilian Frhr. von Verger Landrichter zu Sulzbürg, solle, da das Amt aufhöret, als Landrichter quiesciret werden, wenn das Minist. Finanz-Departement ihn als Cameral Beamten beybehalten würde.
Nach Antrag, doch solle auf ihn von dem Ministerial Finanz Département wegen einer Cameral Stelle Bedacht genohmen werden.
9.) Georg Gottfried Edler von Ortmayer Landrichter zu Pyrbaum solle, da das Amt aufhöret, quiesciret werden.
Nach Antrag.
10.) Wenzeslaus Schedel von Greifenstein Landrichter zu Neuburg vorm Wald mit Murach, wäre als Justiz Beamter beyzubehalten.
Nach Antrag.
11.) Johann Nepomuk Frhr. von Annethan Landrichter zu Nabburg und Pfreimbt, Wernberg und Luehr wäre mit Warnung auf ein anderes Amt als Landrichter zu sezen.
Solle von seinem gegenwärtigen Amte entfernet und ehe wegen seiner weiteren {6r} Anstellung eine Entschließung gefaßet wird, die Acten der gegen denselben verhängt gewesenen Untersuchung abgeforderet werden, um sich überzeugen zu können, ob der gegen ihn im Jahre 1797 erlaßene Bescheid wörtlich so lautet, wie er in der Abstimmung des Directions Rathen Frhr. von Franck angeführet; die Einsicht dieses Acten und des Bescheides sollen dann bestimmen, ob erwehnter Frhr. von Annethan wieder anzustellen oder nicht? welches aber in jedem Falle auf ein kleineres Amt und nur dann geschehen kann, wenn ein Mangel an brauchbareren Subjecten eintretten würde.
12.) Oswald Frhr. von Anethan Landrichter zu Wernberg Luhe wäre mit Schonung zu quiesciren.
Nach Antrag.
13.) Johann Nepomuck Meixner Landrichter zu Pfreimbt, wäre als Landrichter zu quiesciren, und dem Geheimen Ministerial Finanz Département wegen der Anstellung als Cameral Beamter anheim zu stellen.
Nach Antrag.
14.) Peter Krembs Landrichter zu Eschenbach und Auerbach samt Thurndorf wäre dem Ministerial Finanz Departement zur Anstellung als Cameral Beamter anheimzustellen, außer deßen aber bey einem Landgerichte minderer Größe zu belaßen.
Solle von diesem Amte entfernet und nur im Mangel brauchbarerer Subjecte auf ein kleineres, jedoch kein Gränz Amt versezet werden.
15.) Franz Joseph von Müller Landrichter zu Thurndorff und Hollenberg wäre {6v} zu quiesciren, da Hollenberg mit dem Fürstenthum Bamberg vereiniget worden und Thurndorff dem Gerichte Auerbach und Eschenbach sich einverleiben laße.
Die über diesen Beamten eingekommenen Noten sollen dem Ministerial-Département der auswärtigen Geschäfften zur weiteren Verfügung zugestellet werden.
16.) Johann Melchior v. Peter Landrichter zu Bernau wäre lediglich, doch mit Vorbehalt der gegen ihn eingeleiteten Untersuchung zu quiesciren.
Nach Antrag.
17.) Marquard Frhr. von Lichtenstern Landrichter zu Treßwiz und Tennesberg wäre zu quiesciren.
Nach Antrag.
18.) Landrichter zu Pleystein Joseph Prösl wäre als Land Richter bey einem anderen Amte anzustellen, da Pleystein aufhöret.
Nach Antrag.
19.) Joseph Günther Landrichter zu Vohenstraus wäre dem Geheimen Ministerial Finanz Département zur Anstellung als Cameral-Beamter anheimzustellen.
Da sein Amt aufhöret, wäre er als Landrichter zu quiesciren, übrigens nach Antrag.
20.) Georg Edler von Sonnenburg wäre gleich dem von Günther dem Ministerial Finanz Département anheimzustellen, da die Richterämter Mißbrunn und Burkartsried aufhören.
Nach Antrag.
21.) Zacharias Schedl von Greifenstein Richter zu Weidhaus wäre gleich dem v. Sonnenburg {7r} dem Ministerial Finanz-Département anheimzustellen.
Nach Antrag.
22.) Maximilian Frhr. von Gravenreuth Landrichter zu Kemnath-Waldeck und Preßath wäre mit Vorbehalt der gegen ihn verhängten Untersuchung zu quiesciren.
Nach Antrag.
23.) Anton von Schmaus Landrichter zu Waldmünchen mit Röz wäre mit Warnung beyzubehalten.
Der von Schmaus solle quiesciret und dem General Landes Directions Praesidenten Frhr. von Weichs der mündliche Auftrag gegeben werden, den bey den Acten über die Aufhebung der Karthauß Prül sich von demselben befinden sollenden Original Brief an den Vorstand, worin ersterer lezteren ermunteret, in den gegenwärtig crittischen Umständen Kloster Güther zu verkaufen, und sich erbiethet, dem Vorstand und den übrigen Klostergeistlichen die Kaufschillinge in die Hand zu spielen, vorzulegen, indeme dieses Betragen eines churfürstlichen Beamten bey Pensionirung in seiner Ruhe Versezung allerdings Einfluß haben muß.
24.) Joseph Schmalhofer Landrichter zu Rottenberg und Schnaittach mit Hartenstein ware die Entschließung wegen ihme noch ausgesezet zu belaßen, bis einige gegen ihn vorgekommene Umstände näher hergestellet seyn werden.
Solle mit Vorbehalt der gegen ihn allenfalls einzuleitenden Untersuchung quiesciret werden.
{7v} 25.) Joseph Maria Diez582 Landrichter zu Hartenstein wäre als Landrichter zu quiesciren, übrigens aber dem Ministerial Finanz Departement zur Anstellung als Cameral Beamter anheimzustellen.
Nach Antrag.
Die Sitzung wird wegen »vorgerückter Mittagszeit« aufgehoben. Die Entschließungen und Anträge werden dem Kurfürsten vorgelegt und mit einer Modifikation zu TOP 1 genehmigt.