BayHStA Staatsrat 294
7 Blätter. Unterschriften des Königs und des Ministers. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Reigersberg.
Geheime Räte2083: Graf v. Toerring-Gutenzell; Freiherr v. Weichs; v. Zentner; Franz v. Krenner; v. Effner; v. Schenk; v. Feuerbach.
Majorat des Grafen Maximilian von Preysing-Hohenaschau
Effner vergleicht den Majoratsentwurf des Grafen Preysing mit den Bestimmungen des Majoratsedikts. Da die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, ist dem Antrag auf Majoratsgründung zu entsprechen. Dies ist durch das Regierungsblatt öffentlich bekanntzumachen.
{1r} Seine Majestät der König verhindert, in der auf heute {1v} angeordneten geheimen Raths-Versammlung zu erscheinen, ertheilten dem bei der Unpäßlichkeit Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas den Vorsiz führenden Herrn geheimen Staats- und Konferenz Minister Grafen von Reigersberg Excellenz den allerhöchsten Auftrag, den auf heute in der Plenar-Versammlung des königlichen geheimen Rathes zum Vortrage bestimmten Gegenstand, das von dem königlichen geheimen Rath Grafen von Preising errichtete Majorat betreffend, vornehmen zu laßen2084.
Herr geheimer Rath von Effner erstatteten dem zu Folge den dem Protokoll beiliegenden lytographirten Vortrag über diesen Gegenstand2085 *Beilage I* [Marginalie], und unterrichteten den königlichen geheimen Rath, wie geheimer Rath Max Graf von Preising auf Hohenaschau unterm 1 Februar dieses Jahres bei Seiner Majestät dem Könige den Entwurf einer Majorats-Urkunde sammt der dazu gehörigen Belegen allerunterthänigst übergeben, worin er zum Theile jene Gütermaßen, welche er bis jetzt als mit dem Fideikommiß Verbande belegt beseßen, dann zum Theile eines seiner beseßenen {2r} Allodial Güther als Surrogat eines ehemaligen Fideikommiß Guthes zum Majorat bestimmt habe. Diese Majorats Urkunde wurde hierauf nach ihrem ganzen Inhalte, so wie die in einer dieselbe begleitenden allerunterthänigsten Vorstellung enthaltene Erläuterungen und Bitten des Grafen von Preising abgelesen.
Herr geheimer Rath von Effner bemerkten hierauf, das königliche Justiz Ministerium habe dieses Gesuch sammt dem Majorats-Entwurfe der in Majorats-Sachen angeordneten geheimen Raths Kommißion zur generellen und präparatorischen Prüfung zugestellt, und führten jene Erinnerungen und Bedenken an, welche bei dieser Majorats Errichtung in der geheimen Raths Kommißion gemacht, und wie dieselben gelöset worden.
Um Seiner Majestät dem Könige die allerhöchste Genehmigung dieses Graf von Preisingschen Majorats allerunterthänigst in Antrag bringen zu können, fanden Herr geheimer Rath von Effner nothwendig, den Majorats Entwurf mit dem in Majorats Sachen erfolgten allerhöchsten Edicte vom {2v} 22 Dezember 1811 zu vergleichen2086, und zu untersuchen: ob bei diesem Majorate alle Haupterforderniße vorhanden seien, welche diese Verordnung vorschreibe, und dann weiters zu erwägen, ob in dem Majorats Entwurfe sonst keine andere Bestimmungen und Bedingniße enthalten seien, welche diese Majorats Stiftung einigen Bedenken unterwerfen könnten.
Herr geheimer Rath von Effner durchgiengen nun alle Haupterforderniße eines Majorats, welche nach der allerhöchsten Verordnung vom 22 Dezember vorigen Jahres nothwendig, fügten jedem derselben Ihre Ansichten, in wie weit es Sie für erfüllt glaubten bei, und gaben Ihr endliches Gutachten dahin ab: „es sollte von dem geheimen Rathe die Graf von Preisingsche Majorats-Stiftung Seiner Königlichen Majestät zur allerhöchsten Bestätigung vorgelegt, und nach dem Erfolge derselben die Majorats Urkunde unter dem königlichen großen Insiegel ausgefertiget, unter Voraussezung des allerhöchsten Bestätigungs Reskriptes dem Grafen von Preising {3r} zugetheilt, sodann eine vidimirte Abschrift hievon dem königlichen Appellazions Gerichte dahier mit dem Befehle zugesendet werden, sie in die Majorats Matrikel einzutragen, wornach diese Majorats-Errichtung durch das Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht werden solle.“
Nach Vorlage dieses Gutachtens wurde zu Ablesung des in der 5ten Sizung der königlichen in Majorats Gegenständen angeordneten Majorats Kommißion unterm 21ten dieses Monats abgehaltenen Protokolles geschritten, und der königliche geheime Rath dabei vorzüglich auf die wegen dem ehemaligen Fideikommiß Guthe Kronwinkel und den demselben bei der Majorats Errichtung surrogirten Allodialguth Wildenwarth rüksichtlich des von lezterem auszuweisenden Pflichttheiles eingetretene Bedenken aufmerksam gemacht, und gezeigt, auf welche Art diese Bedenken durch Erscheinung des Herrn geheimen Rath Grafen von Preising in der Kommißions Sizung gehoben worden, indeme derselbe erklärt und sich verbindlich gemacht, das ehemalige Fideikommiß Guth {3v} Kronwinkel wegen den dagegen aufgestellt werden könnenden Anständen ganz aus dem Majorats Komplexe auslaßen, und dagegen das Gut Wildenwarth als Allodialguth darin aufnehmen, sohin auch statt des in dem ersten Entwurfe ausgezeigten Pflichttheiles von 8.144 fl. 50 kr. als den vierten Theil der Renten von 1.628 fl. 58 kr. nach Abzug der Staats Lasten und Administrazions Ausgaben mit 20 zu Kapital erhoben die Hälfte des Pflichttheiles mit 16.289 fl. 40 kr. auf den Majorats-Überschuß ausweisen zu wollen.
Eben so wurden die nach diesen Aenderungen in der Majorats Urkunde nothwendig werdende Berichtigungen aus dem Protokolle vorgelegt und vom Herrn geheimen Rath von Effner bemerkt, wie Sie geglaubt, daß die königliche allerhöchste Bestätigung dieser Majorats Errichtung am zwekmäsigsten geschehen könnte, wenn in dem Eingange des allerhöchsten Reskriptes das allerunterthänigste Gesuch des Grafen von Preising an Seine Majestät den König ein Majorat errichten zu dürfen, angeführt, dann die Majorats Urkunde selbsten nach ihrem ganzen Inhalte mit des Bittstellers Unterschrift {4r} eingeschalten, und dann die allerhöchste Bestätigung deßelben folgen würde.
Herr geheimer Rath von Effner lasen den hierauf verfaßten Entwurf einer allerhöchsten Bestätigung ab, und erinnerten, daß wenn diese Form derselben, welche bei allen künftigen Fällen beobachtet werden könnte, von dem königlichen geheimen Rathe angenommen würde, es nur darauf ankomme, von welchem Tage die vom geheimen Rathe Grafen von Preising nach den getroffenen Abänderungen umzuschreibende Majorats Urkunde ausgefertiget werden sollte, und stellten die Umfrage, ob nicht zu Beförderung dieser allerhöchsten Bestätigung, welche nach dem allerhöchsten Befehle Seiner Majestät des Königs aus Rüksicht für das hohe Alter des Bittstellers2087 und seine Familien Verhältniße beschleuniget werden sollte, die Majorats Urkunde dem Grafen von Preising brevi manu zur Ausschreibung nach den nothwendigen Abänderungen zugetheilt werden dürfe.
Herr geheimer Rath von Effner fügten diesem allerunterthänigsten Antrage noch den Vorschlag bei, nicht die ganze {4v} Majorats Urkunde und die allerhöchste Bestätigung durch das Regierungsblatt bekannt machen, sondern diese Majorats Errichtung und erfolgte königliche allerhöchste Bestätigung nur in allgemeinen Ausdrüken durch das Justiz Ministerium auf allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs in dem Regierungs Blatt ausschreiben zu laßen, da der § 51 des allerhöchsten Edictes ohnehin bestimme, daß die Majorats Matrikel jedem Intereßenten bei dem Appellazions Gerichte auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden solle2088, und es daher überflüßig und unzwekmäsig scheine, dem Publikum auch die Berechnung der Guts-Erträgniße und die hieraus sich ergebende Quote des Pflichttheiles öffentlich kund zu machen, da nur den Betheiligten dießes zu wißen daran liegen könne, und diesen die Einsicht der Matrikel offen stehe, worin die ganze Majorats Urkunde mit allen Beilagen, Ausweisungen, Anschlägen und Berechnungen eingetragen seie. Herr geheimer Rath von Effner lasen einen nach diesen Ansichten gefaßten Entwurf {5r} einer solchen Bekanntmachung des Justiz Ministeriums durch das Regierungs Blatt vor.
Herr geheimer Rath von Krenner bemerkten, daß in dem Protokolle bei Aufführung der Berechnung des Pflichttheiles auf der lezten Seite, so wie in der Beilage zu diesem Protokolle über die Pflichttheils Erhöhung von dem Guthe Wildenwarth einige Rechnungs Fehler unterloffen, welche abgeändert werden müßten. In dem Protokolle seie nämlich angesezt somit gleich obigen 87.842 fl. 30 kr. in Summa also 95.987 fl. 20 kr. dergestalt p. dieses müße aber heisen „so gleich obigen 79.697 fl. 40 kr.“ denn wenn man von der nach dem früheren Majorats Komplex angegebenen Haupt-Summe von 87.842 fl. 30 kr. die für Wildenwarth nur zum vierten Theile berechnete Legitima von 8.144 fl. 50 kr. abziehe, so ergäben sich obige 79.697 fl. 40 kr., welche mit dem Pflichttheile von Wildenwarth als Allodium zur Hälfte mit 16.289 fl. 40 kr. berechnet, nun die ganze Summe von 95.987 fl. 20 kr. als Pflichttheils Quote bilde. Nach den nämlichen Ansichten {5v} wäre auch in der Beilage zu dem Protokoll, welche die Berechnung des Pflichttheiles von Wildenwarth enthalte, statt der Stelle am Ende die Hälfte mit 16.289 fl. 40 kr. als Pflichttheil zu sezen wovon die Hälfte als Pflichttheil ist 16.289 fl. 40 kr. Die weitere Zeile am Schluße der Berechnung Hievon ist die andere Hälfte 8.144 fl. 50 kr. auf den Überschuß hinzuweisen wodurch der 87.842 fl. 30 kr. Pflichttheils Betrag auf 95.987 fl. 20 kr. erhoben wird ist als unnöthig, und nicht richtig gestellt auszulaßen.
Von der Richtigkeit dieser Bemerkungen des Herrn geheimen Rath von Krenner überzeugt, beschloß der geheime Rath, die vorgeschlagene Aenderungen in dem Protokolle und den Berechnungen treffen zu laßen, und da der geheime Rath auch die von dem Referenten vorgeschlagene Zurükgabe der Majorats Urkunde nach den nothwendigen Abänderungen für unbedenklich fand, indeme dadurch die allerhöchste Bestätigung nach dem Willen Seiner Majestät des Königs befördert {6r} werde, so verfügten Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg über den Hauptantrag und die Neben-Anträge des Referenten die Umfrage, und da alle Herrn geheimen Räthe einstimmig sich mit dem Hauptantrage des Referenten verstanden erklärten, und nur in der Faßung der allerhöchsten Bestätigung dieser Majorats Errichtung und der öffentlichen Bekanntmachung durch das Regierungsblatt einige Abänderungen vorgeschlagen wurden, so wurde von dem geheimen Rathe
an Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag beschloßen, daß Allerhöchstdieselben geruhen mögten, die von dem geheimen Rathe Max Grafen von Preising vorgelegte Majorats Stiftung nach den von der geheimen Raths Kommißion in Majorats Sachen vorgeschlagene und von dem Pleno des geheimen Rathes angenommene Abänderungen allergnädigst zu bestätigen, und diese königliche allerhöchste Bestätigung in der von dem Referenten angetragenen Form auf folgende Art ausfertigen zu laßen, daß a) die von dem geheimen Rathe Max Grafen von Preising nach den in dem Protokolle der Majorats-Kommißion {6v} aufgenommenen Aenderungen umzuschreibende Majorats Urkunde, welche wörtlich in die königliche Bestätigungs Urkunde einzurüken, auf den Tag des Protokolls, den 21ten Oktober dieses Jahres gesezt werde, wo derselbe seine Erklärung über die zu treffen nothwendige Abänderungen in der Sizung der Majorats Kommißion abgegeben, daß b) bei der Stelle: Unsere allerhöchste landesherrliche Bestätigung, das Wort landesherrliche ausgelaßen, und c) statt, dann dieselbe durch das Regierungsblatt öffentlich kund machen laßen p. gesezt werde dann diese Majorats Errichtung durch das Regierungsblatt öffentlich kund machen laßen p.
Eben so mögte die von dem Referenten angetragene und von dem geheime Rathe für zwekmäsig befundene Bekanntmachung dieser Majorats Errichtung durch das Justiz Ministerium in dem Regierungs Blatte von Seiner Majestät dem Könige mit dem Beisaze nach den Worten auf dem Rochusberge allergnädigst genehmiget werden „wie dieses alles in dem {7r} darüber ausgefertigten Instrumente enthalten und ausgewiesen ist“2089.
Der König genehmigt die Anträge des Geheimen Rates (30. Oktober 1812).
Anmerkungen
Graf Preysing-Hohenaschau hatte den Antrag auf Majoratsgründung am 30. Januar 1812 gestellt, also etwa fünf Wochen nach Inkrafttreten des neuen Majoratsedikts am 22. Dezember 1811 (RegBl. 1812, Sp. 5-54). Dazu und zum Folgenden detailreich Schimke, Herrschaften, S. 37-40.
„Edikt die bisherigen adelichen Fidei-Kommisse, und künftigen Majorate im Königreiche betreffend“ vom 22. Dezember 1811, RegBl. 1812, Sp. 5-54.
Maximilian Graf von Preysing-Hohenaschau war am 21. Februar 1736 geboren worden. Schimke, Herrschaften, S. 32.
Edikt vom 22. Dezember 1811, § 51, RegBl. 1812, Sp. 28.
Bekanntmachung betreffend die „Errichtung und allerhöchste Bestätigung des Graf von Preysing Hohenaschauischen Majorats“ vom 21. November 1812, RegBl. 1812, Sp. 1997f.