BayHStA Staatsrat 381, Nr. 34 28 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst. (mit kurzem Nachtrag Kobells): 28. November 1801.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Bayard, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

1. Vortrag Löwenthal: Ernennung des Lizentiaten Joseph Graf zum Schreiber der Stadt Nabburg (Krs. Schwandorf); Versorgung der Witwe des verstorbenen Vorgängers, Georg Lorenz Fink.

2. Vortrag Löwenthal: Für die Besetzung der Stelle als Gerichtsvogt und Beimauter in Kicklingen (Krs. Dillingen), Herzogtum Neuburg, wird, vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzministeriums, der quieszierte Mautbeamte Franz Schafberger in Aussicht genommen.

3. Grundsätze für die Niederlassung von protestantischen Grundbesitzern in Pfalzbayern

Zentner entwickelt in der Behandlung von vier Anfragen der General-Landesdirektion »wegen der Ansäßigmachung der Protestanten« die künftig diesbezüglich zu beachtenden Verfahrensgrundsätze461. Der Kurfürst sichere Person und Gut von protestantischen »Ansiedlern« (Käufern von Gütern) den »kräftigsten landesfürstlichen Schutz« zu, vor allem gegen jede Art eventuell gegen sie gerichteter Umtriebe. Die »Ansiedler« sollten auch nicht verpflichtet sein, sich ständig selbst auf ihren Gütern im Land aufzuhalten. Befürchtet werde (von Seiten der Stände) offenbar auch, daß die Erwerbung von hofmarksfähigen Gütern zur häufigeren Verleihung des adeligen Indigenats an Protestanten führen könne; dies sei aber allein vom Einzelfall des entsprechenden Gnadenerweises des Landesfürsten abhängig. Da den protestantischen Neuansiedlern »vollkommene Gewißens-Freiheit« zukomme, dürften sie einen Geistlichen als Hauslehrer anstellen, der auch »Hausgottesdienste« abhalten und die Sakramente spenden könne. Für den Fall, daß sich in einer Gegend mehrere protestantische Familien miteinander niederlassen sollten, behalte sich der Kurfürst vor, weitere Bestimmungen zu ihrer Religionsausübung zu erlassen.

{3r} 3. Über einen Bericht der General Landesdirektion, worinn dieselbe wegen der Ansäßigmachung der Protestanten verschiedene Anfragen macht, äuserte Herr Geheimer Rath von Zentner nach Ablesung dieses Berichts, daß diese Anfragen, die durch einen in alhiesigen Landen sich ankaufen wollenden herzoglich-weimarischen Hofrath Gemeiner veranlaßet worden, durch folgende Antworten erlediget werden könnten.

Auf die erste Anfrage, ob in Fällen, wo die Verfolgung der hiesigen Landbewohner oder andere Ursachen, einen Protestanten, der sich angekauft, veranlaßen würden, seine Besitzungen wieder zu veräusern und das Land zu verlassen, er verbunden seye, Abschos- oder Abzugsgelder zu bezahlen oder ob er davon gänzliche befreyet seye?, könnte der General Landesdirektion eröfnet werden:

Obgleich es nicht in Macht Seiner Churfürstlichen Durchlaucht stünde, die Gesinnungen dero Unterthanen gegen andere Glaubensgenossen auf einmal umzuändern, {3v} so würden Höchstsie doch stets wachsame Sorge tragen, damit dieselbe niemals in ruhestöhrende und verletzende Handlungen übergehen. Sie würden dahero den protestantischen Ansiedlern immer den kräftigsten landesfürstlichen Schutz, sowol für ihre Person als auch für ihr Eigenthum angedeihen lassen, weshalben die Orts-Obrigkeiten schon bereits die nachdrucksamste Anweisungen erhalten hätten, und die nach Umständen unter ihrer persönlichen Verantwortung noch geschärfet werden würde. Sollte dessen ohngeachtet ein solcher Ansiedler veranlaßt werden, das Land wiederum verlassen zu wollen, so zeigte die churfürstliche Verordnung de dato [Lücke im Text] über Abschos- oder Abzugsgelder, daß Höchstsie nicht geneigt seyen, einen solchen Austritt zu erschweren.

Auf die zweite Anfrage, ob einem iedem Possessor in hiesigen Landen frei stehe, sich im Auslande so oft und so lange er wolle aufhalten zu können, oder ob er verbunden seye, seine Revenuen im Lande durchaus zu verzehren?,

hätten Seine Churfürstliche Durchlaucht {4r} zeithero die Freiheit noch unbeschränkt belassen, Güter in dero Landen zu acquiriren, ohne sich persönlich darinn niederlassen zu müssen, und ohne besondere Gründe und eintrettende Mißbräuche würden Höchstsie kein entgegen gesetztes Zwanggebot einführen lassen.

Auf die dritte Anfrage: Kann ein unadelicher Acquirent einer Hofmarkt sich wohl gleicher Gnade erfreuen, daß ihm, wie dem von Herder, der Reichsadel und das Indigenat von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht mit Befreyung der Taxen ertheilet werde?:

Was Seine Churfürstliche Durchlaucht der Familie von Herder bewilligt haben, seye aus besonderer Gnade, auf welche ieder Ansiedler keine gleiche Ansprüche machen könne, geschehen. Indessen könnten diejenige, welche um die Beförderung der Landeskultur und Vermehrung der Landesindustrie sich besondere Verdienste erwerben, immer erwarten, daß Seine Churfürstliche Durchlaucht auch sie auf eine ehrenvolle Art auszeichnen und belohnen werden.

{4v} Auf die vierte Anfrage: Ist einem protestantischen Hofmarktsbesitzer erlaubt, in seinem Schloße einen Privatgottesdienst für sich und die Angesessenen seiner Religion zu halten?: Den protestantischen Ansiedlern könne eine vollkommene Gewißens-Freiheit mit einem Hausgottesdienste dergestalt zu gesichert werden, daß ihnen erlaubt sey, einen Geistlichen ihrer Religion als Hauslehrer anzunehmen, welcher in einem besonderen Zimmer für sie und ihre Hausgenoßen den Gottesdienst halten, nach dem Gebrauche ihrer Religion die Sacramente administrire und ihrer Jugend in der Religion Unterricht ertheilen könne. Übrigens müßten aber Jura Stolae dem Parocho ordinario fortentrichtet werden. Sollten in einer Gegend mehrere protestantische Familien in Zukunft sich ansiedlen, so seyen Seine Churfürstliche Durchlaucht auch nicht abgeneigt, denselben auf ihr Anmelden einen Privatgottesdienst zu gestatten, worüber Höchstsie Sich vorbehielten {5r}, so wie überhaupt über mehrere andere Fragen, welche das Verhältnis der Protestanten in den heroberen Landen zu den katholischen Pfarrern betrefen, Ihren landesfürstlichen Willen noch näher zu erklären.

Diese von dem Referenten im Namen des Ministerial Departements der auswärtigen Angelegenheiten vorgelegte Beantwortung der gestellten Anfragen wurden von dem Staatsrathe

mit der Abänderung genehmigt, daß der in dem 4. Absatze wegen dem Privatgottesdienst mehrerer in einer Gegend sich ansiedlenden protestantischen Familien enthaltene § weggelassen und dafür gesetzt werden solle: Sollten in einer Gegend mehrere protestantische Familien in Zukunft sich ansiedlen, so behalten Seine Churfürstliche Durchlaucht sich vor, über ihre Religionsübung eine nähere Bestimmung zu erlassen.

4. Ersatz der Transportkosten des zum Einschmelzen verwendeten Kirchensilbers

Branca trägt vor, der Abtei Tegernsee seien, wie anderen Klöstern auch, die Kosten für den Transport ihres Kirchensilbers nach München aus der Requisitionskasse zu ersetzen.

4. Auf eine Vorstellung des Klosters Tegernsee wegen den Transportskösten ihres Kirchensilbers machte Herr Geheimer {5v} Referendär von Branca den Antrag, daß, da andere Klöster die Transportskösten des ersten Kirchensilbers vermuthlich auch nicht getragen haben, solche dem Kloster Tegernsee auch nicht ferner zumuthen, sondern aus der allgemeinen Requisitionskasse vergüten zu lassen.

Nach Antrag.

5. Grundsätze für die Wiederbesetzung offener Dienststellen und für die Behandlung der linksrheinischen Gebiete

Für die Besetzung der Pfarrei Ladenburg (Rhein-Neckar-Kreis) widerspricht Zentner unter Hinweis auf den Grundsatz, »daß keine erledigte Dienststelle mehr aus bloßer Gnade nach Willkühr, sondern immer mit Rücksicht auf Gerechtigkeit und das gemeine Wohl vergeben werden solte«, dem vom Kurfürsten präsentierten Kandidaten Lebsché, Pfarrer zu Nußloch (Rhein-Neckar-Kreis). Außerdem solle bei künftigen Vorschlägen für die Besetzung von Pfarreien in der rechtsrheinischen Pfalz auf »überrheinische Pfarrer« keine Rücksicht mehr genommen werden, »indem man sich endlich einmal an den Gedanken gewöhnen müßte, den Überrhein und seine Bewohner als Fremde anzusehen«.

5. In einem schriftlichen Vortrag, der abgelesen wurde, zeigte Herr Geheimer Rath von Zentner die Bedenken, welche der genommenen churfürstlichen höchsten Entschließung, die erledigte Pfarrei Ladenburg dem dermaligen Pfarrer zu Nußloch, Lebsché, zu übertragen, wenn er die ordnungsmäsige Eigenschaften dafür in sich vereinige, entgegen stehen.

Er führte an, worin diese ordnungsmäsigen Eigenschaften bestehen, daß schon die canonischen Gesetze verordneten, dergleichen geistliche Benefizien unter mehreren Competenten nur jedesmal dem Würdigsten zu verleihen. Diese Gesetze wären auch von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht feyerlich sanctionirt worden, und hätten Höchstdieselbe den gerechten Regierungs-Grundsatz aufgestellt, daß keine erledigte Dienststelle mehr aus bloßer Gnade [und] nach Willkühr, sondern immer mit Rücksicht auf Gerechtigkeit und {6r} das gemeine Wohl vergeben werden solte.

Diese Grundsätze seyen zeithero dem Staatsrathe bei seinen Vorschlägen heilig gewesen und auch von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht immer anerkannt worden, so oft man sich darauf bezogen.

Die Pfarrey Ladenburg seye eine der ersten in der Rheinpfalz, 14 Competenten hätten sich hierum gemeldet, worunter die verdientesten Männer der rheinpfälzischen Klerisei sich befänden und anbei noch Inländer wären.

Lebeché [sic] seye ein Ausländer, seine Wissenschaften und geleisteten Dienste stünden denen übrigen Competenten fast durchaus nach, er besitze durch die Unterstützung Seiner Churfürstlichen Durchlaucht eine gute Pfarrey zu Nußloch und habe dadurch schon einen Vorzug vor vielen, um die Kirche und das Schulwesen verdienten Männern erhalten.

Aus diesen Gründen, und da der Pfarrer Lebsché offenbar die ordnungsmäsigen Eigenschaften nicht in sich vereinige, so fände er sich pflichtmäsig aufgefodert, den Antrag des rheinpfälzischen General Landeskommissariats zu unterstützen, damit diese Pfarrei Ladenburg aus den von demselben bemerkten mehreren Gründen, dem Professor Cavallo gnädigst übertragen werden mögte.

Zugleich wäre aber auch dem rheinpfälzischen General Landeskommissariat aufzugeben, {6v} bei ihren Vorschlägen zu diesseitigen Pfarreien auf überrheinische Pfarrer, die sich jenseits befänden, keine Rücksicht mehr zu nehmen, sondern nur auf solche, die diesseits wirklich wieder angestellt seyen, indem man sich endlich einmal an den Gedanken gewöhnen müßte, den Überrhein und seine Bewohner als Fremde anzusehen. Nur in ausserordentlichen Fällen könnte ein ausgezeichnetes Individuum, wie ein anderer Fremder, einen besondern Ruf erhalten. Der Staatsrath stimmte diesem Antrag bei, und beschloß, diese Verhältniße Seiner Churfürstlichen Durchlaucht gehorsamst vorzulegen.

6. Vortrag Zentner: Die provisorische Anstellung eines Vertreters für Franz Albert Obermayer, Kanzlist der Neuburger Landschaftsverordnung, wegen dessen Abordnung als Gegenschreiber zum Hofbräuhaus in Neuburg wird nicht genehmigt.

7. Neuordnung des Klosterwesens in der Rheinpfalz

Zentner unterbreitet seine Vorschläge für die Neuordnung des Klosterwesens in der Rheinpfalz durch Aufhebung bzw. Zusammenlegung der dortigen Bettelsordenskonvente (12 Männer- und 3 Frauenklöster). Auf Grundlage des Berichts der Spezial-Kommission »in geistlichen Angelegenheiten« in der Pfalz durchmustert Zentner Personalstand, Einkünfte und Tätigkeitsfelder aller Klöster. Die beantragten Maßnahmen sind: in Heidelberg Aufhebung des Dominikanerklosters (Aussetzung von Pensionen); Zusammenlegung der Kapuzinerklöster Heidelberg, Bretten (Krs. Karlsruhe) und Mannheim, der Karmelitenklöster Mannheim und Heidelberg, der Franziskanerklöster Schwetzingen (Rhein-Neckar-Kreis) und Heidelberg (Umsetzung in das Heidelberger Kapuzinerkloster) bzw. Sinsheim (Rhein-Neckar-Kreis) und Mosbach (Neckar-Odenwald-Kreis) sowie der Chorfrauen von Notre-Dame in Mannheim und Heidelberg; Verlegung der Augustiner von Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) ins Kloster der Beschuhten Karmeliten nach Weinheim (Rhein-Neckar-Kreis), da über letzteres wegen Ansprüchen der reformierten Güteradministration nicht verfügt werden könne. Die Veräußerung der freigewordenen Gebäude und Gründe solle vorbereitet, »ausländische« Mönche und Nonnen ausgewiesen und ein Verbot der Aufnahme von Novizen verhängt werden. Die Verfügung über die Stiftungsgüter und -kapitalien der aufgehobenen Institutionen sei zu regeln. Die von den Patres versehenen geistlichen Aufgaben sollten von Weltpriestern übernommen werden. Die pfälzische Kommission für geistliche Angelegenheiten wird mit zahlreichen Kontroll- und Verwaltungsaufgaben betraut. Über die getroffenen Maßnahmen sei der Erzbischof von Mainz zu informieren.

{7r} 7. Über das Klosterwesen der Rheinpfalz, dann Aufhebung oder Vereinigung der sich dort befindenden Manns- und Weiber-Klöster erstattete Herr Geheimer Rath von Zentner einen ausführlichen Vortrag.

Er zeigte darin, daß die vormals in der Rheinpfalz bestandenen, viele reichfundirte Klöster wehrend den Religions-Kriegen alle aufgelöset worden, und die in der Folge wieder eingeführten {7v} Klöster fast aus lauter Bettelmönchen bestehen, deren neuere Fundationen unbedeutend seyen. Sie theilten sich:

A. in Manns-, B. in Frauen-Klöster.

Jene bestünden erstlich aus den Kapuzinern a) zu Mannheim, b) zu Heidelberg, c) zu Bretten,

2) den Franciscanern a) zu Heidelberg, b) zu Moßbach, c) zu Sinsheim, d) zu Schwetzingen,

3) den Karmeliten, und zwar a) Beschuhten zu Weinheim, b) Unbeschuhten zu Heidelberg und Mannheim,

4) den Dominikanern zu Heidelberg,

5) den Augustinern zu Wißloch.

Die Klosterfrauen theilten sich in zwey Branchen, in

a) die der Congregation de Notre Dame zu Mannheim und Heidelberg, b) die sogenannten Weißen zu Heidelberg.

Referent durchgieng iede Klasse dieser Mönchen und Nonnen, legte ihre Entstehung, ihre Beschäftigung und Einkünfte vor, untersuchte den Nutzen, den diese verschiedene Klöster dem Staate {8r} leisten, wie hoch die Anzahl der darinn sich befindlichen Geistlichen und Layenbrüder sich belaufe und worin ihr Vermögen nach Abzug der Schulden bestehe.

Nach Vorlage dieser Verhältniße machte Referent folgende Anträge:

I. Die beiden Klöster der Dominicaner und Dominicanessen möchten dergestalt aufzuheben seyn, daß a) den Dominikanern eine verhältnißmäsige Pension, diejenigen ausgenommen, welche sich derselben gänzlich unwürdig gemacht und auf unrechtmäsige Art, wie in dem Berichte der Special Commission angezeigt seye, sich eigenes Vermögen erworben haben (welches jedoch genau zu untersuchen wäre), angewiesen, b) den Dominikanessen, welche ein Vermögen eingebracht, solches zurück erstattet, denjenigen aber, besonders Layenschwestern, welche alt und vermögenslos wären, in einem Spital untergebracht würden, c) das übrig bleibende Vermögen dem Schul- und Religionsfond einverleibet würde.

II. Die an einem Orte entbehrliche homogene Klöster seyen mit jenen zu vereinigen, die noch einige Dienste leisten. Darnach wären a) die Kapuziner zu Heidelberg {8v} und Bretten mit denen zu Mannheim, b) die Karmeliten zu Mannheim mit jenen zu Heidelberg, c) die Franciscaner zu Schwetzingen mit jenen zu Heidelberg, d) die zu Sinsheim mit jenen zu Moßlach [gemeint ist: Moßbach] zu vereinigen, e) die Augustiner zu Wißloch einsweilen zu den Karmeliten nach Weinheim zu versetzen, indem über dieses Karmelitenkloster wegen den Ansprüchen der Reformirten auf ihre Güter noch zur Zeit nicht disponiret werden dörfe, f) die Gebäude und Gründe der verlegten Klöster zu veräusern, der Erlös auf Kapital nach bezahlten Schulden anzulegen und die Interesse für den Unterhalt der vereinigten Klostergeistlichen zu verwenden.

III. Ausländer, die nicht schon mehrere Jahre im Lande Dienste geleistet oder wegen Alter und Körpergebrechen untauglich geworden wären, seyen in andere Klöster ihrer Provinz, wo sie zu Hause wären, jedoch mit möglichster Schonung und mit einem verhältnißmäsigen Reisegelde zurück zu weisen. Das Verzeichnis unter Ziffer 6) wäre deshalb noch genauer zu verlässigen, und die in den Ziefern 4) und 5) Verzeichnete {9r}, wenn nicht einige darunter auch in die erste Klasse fielen, seyen nur noch beizubehalten.

IV. Die Heidelberger schwarzen Nonnen mit jenen zu Mannheim zu vereinigen und in Heidelberg weltliche Lehrerinnen für das weibliche Geschlecht aufzustellen. Durch diese Vereinigung könnte das Mannheimer Kloster ohne beträchtliche Zuschüße noch fortdauern, ihre Pensions- und Schulanstalten könnten ebenfalls eine zweckmäsigere Einrichtung erhalten, wofür zu sorgen der Special Commission in Geistlichen Angelegenheiten aufzutragen wäre.

V. Der Special Commission aufzugeben, die Besorgung jener Stiftungen oder sonstigen Verrichtungen, welche auf den eingehenden Klöstern haften, anderen Religiosen oder Weltpriestern zu übertragen, jene Stiftungen aber, über welche Seine Churfürstliche Durchlaucht disponiren können, als z.B. die Stiftung in der Schwetzinger Schloßcapelle, mit dem Religionsfond zu vereinigen und die Zinnsen des Kapitals zu andern frommen Zwecken zu verwenden. Die Kaplaney zu Brühl könne durch die Schwetzinger Pfarrey besorget werden.

VI. Zu verordnen: a) die vorhandenen Novizen in Moßbach {9v} zu entlassen oder in einen andern Theil der Provinz zurück zu weisen, b) die bleibende Anzahl nicht ferner zu vermehren, c) keine Conventualen ohne Erlaubnis der katholischen zukünftigen Kirchendeputation und dermaligen Special Commission zu versetzen noch aufzunehmen, d) die Sterbfälle der gegenwärtigen Conventualen jedesmal genau anzuzeigen, indessen e) Sorge zu tragen, damit eine solche hinreichende Anzahl Weltpriester, welche dem Bedürfniße der katholischen Gemeinde entsprechen, nachgezogen werden.

VII. Wäre die Verwaltung der Kapitalien der fundirten Klöster der Special Commission in geistlichen Angelegenheiten zu übergeben, ferner die Aufnahme eines Kapitals ohne landesfürstlichen Consens zu verbieten.

VIII. Möchte das unanständige und gehässige Betteln sämmtlichen Religiosen zu untersagen, jedoch zu verstatten seyn, daß zu gewießen Jahreszeiten in den Pfarrhäusern für diejenige, die noch einige Beiträge bedürfen, Allmosen gesammelt werde, wozu der Orts-Pfarrer seine Gemeinde von der Kanzel jedesmal ermahnen soll. Ferner {10r} müßte den Klöstern aufgegeben werden, ihre jährliche Rechnung über Einnahme und Ausgabe der zukünftigen katholischen Kirchendeputation vorzulegen.

IX. Der Special Commission in geistlichen Angelegenheiten aufzugeben, in Zukunft auf die Kenntniße der zur Seelsorge ausgesetzten Religiosen sowol als auf ihr moralisches Betragen genau zu wachen, solche zu prüfen und die Untauglichen durch Andere zu ersetzen.

X. Wären die Franciscaner in Heidelberg in das Kapuzinerkloster zu versetzen und ihnen die bisherige Verrichtungen der Kapuziner aufzutragen, nur müßte letzteren in Mannheim einiger Ersatz geleistet werden, damit sie die ihnen zuwachsende Conventualen gehörig unterhalten können.

XI. Müßten sämtliche Papiere der aufgehobenen Klöster an die Special Commission abgeliefert und von dieser von dem liegenden Vermögen sowol zu Heidelberg als St. Ilgen namens des Schulfundi Besitz genommen werden, und daß dieser Schulfundus in die Stelle eines jedesmal abgehenden Klosters eintrette.

XII. Wäre der Vorschlag zu genehmigen, daß dem Institut der Barmherzigen-Brüder in Mannheim das Carmeliten-{10v}Kloster eingeräumt und denselben einige Unterstützung verschaft würde.

XIII. Wären diese Maasregeln den hiebei betheiligten Ordens-Provinzialen, doch als unabänderliche landesfürstliche Beschlüße, welche die dermalige Lage der Rheinpfalz abgedrungen haben, bekannt zu machen, um die geeignete Einrichtungen in ihrer Provinz darnach treffen zu können.

XIV. Der Commission in Geistlichen Angelegenheiten aufzutragen, diese durch den Drang der Umstände in der Rheinpfalz nothwendig gewordene Veränderungen des Klosterwesens in einem gründlich motivirten Schreiben dem Herrn Churfürsten von Mainz als Erzbischof anzuzeigen und besonders demselben die Absicht zu bemerken, die zur Erhaltung nothwendiger katholischer Pfarreyen und Schulen erfoderliche Fonds allmählig wiederum zu ergänzen, wie auch aus dem geringen Vermögens Statu der Klöster zu zeigen, daß ihr dermaliges Personal ohne besondere Unterstützung der Staats- und geistlichen Kassen nicht länger hätte unterhalten werden können, diese Unterstützung aber von erwehnten Kassen bei dem Verlust des Überrheins unmöglich geleistet werden könnte. Das Schreiben müßte dergestallt eingerichtet werden, damit es nicht das {11r} Ansehen habe, als bedürfe man zu diesen Operationen der Einwilligung des Herrn Erzbischofs, sondern daß man ihn von den frommen und wohltätigen Absichten Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unterrichten wolle. Zugleich könnte man sich mit demselben in ein näheres Benehmen setzen, um den bleibenden Klöstern in ihrer inneren Einrichtung einige zweckmäsige Vorschriften zu geben, als z.B. Abschaffung des nächtlichen Chors, schärfere Prüfung derjenigen, welchen Predigen und Beichtsitzen verstattet wird u.s.w. daß den schwarzen Klosterfrauen verboten werde, vor dem 40. Jahre ihre feyerliche Ordensgelübde abzulegen und bis dahin nur vota simplicia abgelegt werden dürften.

Nach gehaltener Umfrage wurden sämmtlich diese Anträge mit folgenden zwey Änderungen in dem Staatsrathe genehmigt:

1) daß in dem 14. Antrag von Ablegung der Gelübden der Nonnen Umgang genommen und diesen gleich den anderen Klöstern die fernere Aufnahme untersaget werde, indem dieselbe nicht fortdauernd zu erhalten, sondern nach und nach eingehen und absterben zu lassen wären.

2) Solle denjenigen der {11v} Heidelberger schwarzen Nonnen, die nicht freiwillig in das Kloster nach Mannheim sich begeben wollen, frei stehen, an einem anderen Orte mit einer ihnen zu bestimmenden angemessenen Pension zu leben, doch solle diese Pension nie diejenige Summe übersteigen, welche auf ihren Unterhalt in dem Kloster verwendet worden seyn würde.

Kurfürstliche Entschließung dazu 28. November 1801:

{15v} Bey Nr. 7 verordne ich, daß die Barmherzige Brüder in Mannheim in dem Locale verbleiben sollen, wo sie sind, und allenfals seiner Zeit auf Erweiterung ihrer Gebäüde, wenn sie für sie zu eng seyn sollten, der Bedacht genohmen werde.

8. Vortrag Stichaner: Erlaß einer neuen Ehalten-Ordnung sei nicht nötig, da die bestehende Ordnung von 1781 alle Fragen des Dienstbotenrechts ausreichend regle462. Dem Gesinde seien seine Pflichten »durch zweckmäsigen Unterricht« an Sonntags- und Arbeitsschulen nahezubringen; die Pfarrer sollten den ausstehenden Dienstboten unentgeltlich Arbeitszeugnisse nach den Angaben des vorigen Dienstherrn ausstellen. Die Gesindeordnung solle jedes Jahr vor Lichtmeß von der Kanzel, ein Auszug aus der Ehalten-Ordnung regelmäßig in den Landschulen verkündet und erklärt werden.

9. Vortrag Stichaner: Beschränkung der Gesinde-Zwangdienste, die die Jurisdiktionsherren den Kindern ihrer Grundholden abforderten, auf die in der Polizei-Ordnung von 1616 niedergelegten Grundprinzpien (nur gegen Entlohnung; kein Abzug von Kindern, die im eigenen Hauswesen benötigt würden)463. Der Landschaft solle die Entschlossenheit des Kurfürsten signalisiert werden, alle noch bestehenden Dienstzwänge aufzuheben.

10. Vortrag Stichaner: Befassung des Finanzministeriums mit einem Gutachten der General-Landesdirektion über die Ansiedlung von Kolonisten auf öde liegendem Land.

Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.

Anmerkungen

461
Schimke, Regierungsakten, Nr. 96, S. 503 Anm. 48, erwähnt diesen Vortrag Zentners in ihrem Kommentar zum Abdruck der Verordnung über die allgemeine Niederlassungsfreiheit für nichtkatholische Bürger in Altbayern, die am 26. August 1801 erlassen worden war.
462
Drucknachweise zur Taglöhner- und Ehaltenordnung vom 2. Mai 1781 bei Schilling/Schuck, Repertorium, Halbbd. 1, Nr. BAY 2557, S. 917. Für die Oberpfalz hatte die Amberger Landesdirektion am 21. August 1801 eine erneuerte Ehalten- und Tagwerkerordnung erlassen; siehe Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. V.100, S. 215-219.
463
Reskript »Den Dienstzwang der Ehehalten auf dem Lande betr.« im Druck bei Mayr, Sammlung Bd. 2, Nr. V.125, S. 232.