BayHStA Staatsrat 383 8 Seiten.
Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 23. April 1803.
Anwesend: Montgelas, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, Arco, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
Evaluation der Landrichter in der Oberpfalz
Löwenthal setzt seinen Vortrag über die dienstliche Beurteilung der oberpfälzischen Landrichter im Hinblick auf ihre weitere Verwendung fort.
{2r} 1. Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal sezte seinen in dem Staats Rathe vom 30. v. M. wegen den oberpfälzischen Beamten angefangenen Vortrag fort595, und äüßerte hiebey die nemliche Grundsäze, wie bey den vorigen, untergab sohin der Genehmigung des Staats Rathes folgende Anträge des Ministerial-Justiz Departements.
26.) Johann Michael Bedall, Landrichter zu Sulzbach, solle wegen demselben die Entschließung bis zum Ende der {2v} gegen ihn verhängten Untersuchung ausgesezet bleiben.
Nach Antrag genehmiget.
27.) Johann Eduard von Grafenstein Landrichter zu Parkstein, Weyden und Floß, wäre beyzubehalten.
Nach Antrag.
28.) Ferdinand Joseph Malzer Pfleger zu Weyden solle in der Voraussezung, daß er nach Collegial-Empfehlung zum Cameral-Beamten angestellt wird, als Pfleger hier umgangen werden.
Nach Antrag.
29.) Jacob Franz von Hözendorf Landrichter zu Floß wäre dem Geheimen Ministerial Finanz Departement anheim zu stellen, außer deßen aber mit Schonung zu umgehen;
Nach Antrag.
30.) Johann Nepomuc Edler von Ibscher Richter zu Erberndorf, wäre dem Geheimen Ministerial Finanz Departement anheimzustellen.
Nach Antrag.
31.) Richter zu Freyung Adolph Gruber wäre zu quiesciren.
Nach Antrag, doch mit Vorbehalt der gegen ihn verhängten Untersuchung.
32.) Johann Pracher Administrator zu Plößberg und Wildenau wäre zu quiesciren, die Disposition über die Ver{3r}waltung zu Plößberg aber dem Ministerial Finanz Département anheim zu stellen.
Nach Antrag.
33.) Ignaz Bredauer Landrichter zu Hohenfels wäre dem Ministerial Finanz-Departement anheimzustellen.
Nach Antrag.
Da hiemit die Landrichter der oberen Pfalz und des Herzogthums Sulzbach sich endigten, so bemerkte Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal nun diejenige Subjecte, die zu Landrichter Ämter vorgeschlagen worden und auf den Falle angestellet werden könten, wenn die dermahl angestellten Justiz Beamten zu Completirung der erforderlichen Anzahl nicht hinreichten.
Frhr. von Löwenthal schlug aus mehreren angeführten Gründen vor, folgende Subjecte hiezu vorzumerken:
a. Carl Frhr. von Lichtenstern
b. Mathias von Zehntner
c. Riedel Landgerichtschreiber zu Wetterfeld
d. Gerichtschreiber zu Auerbach von Paur
e. Gerichtschreiber zu Parckstein Steinmez
f. Reg[ierun]gs Accessist Goller
g. der Sulzbachische Advocat Gareis.
Der Staatsrath faste den Beschluß, daß {3v} ehe die vorgeschlagene Subjecte als Notablen zu künftigen Landrichter Stellen erkläret, sowohl über diese als folgende, so sich ebenfalls gemeldet: Lic. Tretter Klosterrichter zu Speinshard, Lic. Senestraro zu Nabburg, Advocat Joh. Nepomuc Schwemmer, Joseph Gareis katholischer Stadt Syndicus zu Sulzbach, Advocat Peter Gareis, Lic. Anton Rossmann, Lic. Thoma dermahlen zu Gmünd, Advocat Carl Biret, Lic. Göz Gerichtschreiber Sohn von Velburg, Lic. von Wissinger, Lic. Ranspacher Oberschreiber zu Pfaffenhofen, die General Landes Direction in ihren einzelnen Abstimmungen, wie bey den Landrichter, und das oberpfälzische Hofgericht in seinem ausführlichen Gutachten wegen den Kentnüßen der Supplicanten im Civil, und Criminale vernohmen, dabey auch diesen beyden Stellen aufgetragen werden solle, sich zugleich über die durch Aufhebung der Klöster in der Oberen Pfalz außer Diensten kommende Klosterrichter zu äüßeren.
Landgerichtsorganisation im Herzogtum Neuburg; Evaluation der Landrichter
Vortrag Löwenthals über die neue Landgerichtseinteilung im Herzogtum Neuburg und die dienstliche Beurteilung der Landrichter.
[2.] In einem weiteren Vortrage unterrichtete Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal den Staats Rath von der Entstehung {4r} des Herzogthums Neuburg, und deßen Bestandtheile, äußerte sohin, wie die zeither bestandene Pflegämter und Vogteyen eine andere Einrichtung erfoderten und das Ministerial Justiz Departement folgenden Vorschlag hiezu dem Staats Rath vorlege.
Das Herzogthum Neuburg solle eingetheilet werden: 1. in das Landgericht Neuburg und Burgheim, 2. in das Landrichter Amt Monnheim, Graißbach, Rennerzhofen, Constein, Wemding und Donauwörth. 3. in das Landrichteramt Höchstadt, Lauingen und Gundelfingen, 4. in das Landrichteramt Hippolstein, Heydeck und Allersberg, 5. in das Landrichteramt Burglengenfeld, Callmünz, Schmidmüllen und Schwandorf, 6. in das Landrichteramt Regenstauf mit dem Camerale, 7. in das Landrichteramt Hemau mit Laaber und Berazhausen, 8. in das Landrichteramt Vellburg mit Luppurg und Parsberg, und den oberpfälzischen Landgerichten Breiteneck, Helfenberg und Hohenfells.
Nach dieser neuen Eintheilung des Herzogthums Neuburg legte Herr Geheimer Rath Frhr. von Löwenthal die Recension {4v} über das gegenwärtig noch bestehende Landgerichts Personale in dem Neuburgischen unter den nemlichen Bemerkungen, wie bei den oberpfälzischen, vor, und untergab der Entscheidung des Staats Rathes folgende Anträge des Ministerial Justiz-Departements:
1. Wilhelm Strasser, Landrichter zu Helfenberg und Velburg, wäre beyzubehalten.
2. Carl Graff von Reisach Landrichter zu Hippolstein mit Heideck und Allersberg wäre zwar zu belaßen, ihme jedoch mit Strenge aufzugeben, sich nicht von seinem Amte so oft ohne Bewilligung zu entfernen, und wegen Nebengeschäffte sein Amt nicht zu vernachläßigen; zu genauer Beobachtung dieser beyden Aufträge seyen auch die Landesstellen im Neuburgischen anzuweißen, und das dem Graffen von Reisach von der Stadt Hippolstein ertheilte Bürgerrecht der Consequenz wegen aufzuheben.
Nach Antrag.
3. Johann Anton Seidl Landrichter und Kastner zu Abbensberg596 wäre, wenn er nicht als Land Commissär bey {5r} der neuburgischen Landes Direction angestellet würde, als Landrichter beyzubehalten.
Tit. Seidel solle als Landrichter beybehalten werden.
4. Martin Kappaun Landrichter zu Neuburg mit Burckheim und Rennertshofen wäre zu belaßen.
Nach Antrag.
5. Landrichter zu Reichertshofen Franz Augustin Schaffberger wäre beyzubehalten.
Die Entschließung über den tit. Schafberger solle in so lange ausgesezet bleiben, bis die Bettschartische Untersuchungs Acten, welche von dem hiesigen Hofgericht abzuforderen, eingesehen und vorgeleget seyn werden, um daraus ermeßen zu können, in wie weit derselbe in der Bettschartischen Untersuchung betheiliget597.
6. Carl Bruckmaier Landrichter zu Constein wäre mit Schonung zu quiesciren.
Nach Antrag.
7. Johann Adam Graff von Reisach Landrichter zu Graißbach, Monnheim und Wemding, wäre mit der Warnung zu belaßen, daß er sich von seinem Amte nicht so oft und ohne Bewilligung entferne, und wegen Neben Geschäfften sein Amt nicht vernachläßige, worauf auch die neuburgische Landes Stellen anzuweißen wären.
Nach Antrag.
8. Johann Evangelist Kastenmayer {5v} Landrichter zu Burglengenfeld wäre zu belaßen.
Nach Antrag.
9. Benno Weber Landrichter zu Schwanndorf wäre als Justiz Beamter zu umgehen, und dem Geheimen Ministerial Finanz Departement anheim zu stellen.
Nach Antrag.
Kurfürstliche Entschließung dazu (23. April 1803):
Das {5v} »Landgericht Donauwörth, welches bereits zu der schwäbischen Provinz gezogen, [soll] nicht dem Herzogthume Neuburg beygeleget, sondern bey Schwaben belaßen werden«.
Beendigung der Sitzung wegen »vorgerückter Mittagszeit«; Vorlage der »Entschließungen und Anträge« beim Kurfürsten und Genehmigung mit Änderung zu TOP 2.