BayHStA Staatsrat 200

11 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Fiskalstreit

Aretin trägt in der Streitsache des Freiherrn von Kistler mit dem Fiskus vor. Zu klären sind drei Vorfragen, nämlich erstens, ob der Fiskus sich in die Hauptsache einlassen soll, zweitens, ob der Fiskus an das Appellationsgericht appellieren soll und drittens, ob nicht die Justizstellen überhaupt für inkompetent zu erklären sind. Aretin beginnt mit der dritten Frage und konstatiert die fehlende Kompetenz der Justizstellen. Er fordert, zur Korrektur von Kompetenzüberschreitungen den Geheimen Rat als Kassationsgericht zu bestellen. Ferner soll der Fiskus sich nicht in die Hauptsache einlassen; er soll die Appellation an das Oberappellationsgericht ergreifen. In der Umfrage schließt sich Montgelas der Ansicht an, daß die Justizstellen nicht kompetent sind. Er stellt dem König anheim zu entscheiden, ob appelliert werden soll oder ob die mangelnde Kompetenz der Justizstellen jetzt schon ausgesprochen werden soll. Reigersberg betont, daß aufgrund mangelnder Kompetenz keine Einlassung auf die Klage stattfinden soll. Er rät zur Appellation. Aufgrund dieser und weiterer Meinungsäußerungen der Geheimen Räte (man gibt u.a. zu bedenken, daß die Kreditwürdigkeit des Staates nicht leiden darf) beschließt der König, die Appellation an das Oberappellationsgericht nicht zu ergreifen, doch soll durch ein Reskript die Unzuständigkeit der Justizstellen ausgesprochen werden.

{1r} [1.] Seine Majestät der König, Allerhöchstwelche geruhet, dem auf heute berufenen {1v} geheimen Rathe beizuwohnen, forderten den geheimen Rath Freiherrn von Aretin auf, seinen bearbeiteten Vortrag wegen der Forderung der Peter Freiherrn von Kistler gegen den königlichen Fiscus von 5.978.705 fl. zu erstatten1828.

Diesem allerhöchsten Befehle die schuldigste Folge leistend führte geheimer Rath Freiherr von Aretin in seinem schriftlichen Vortrage, der dem Protokoll beiliegt1829, an, daß Seine Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe der Gegenstand der gegenwärtigen Berathung bereits aus einem allerunterthänigsten mündlichen Vortrag vom 15ten dieses Monats in der Haupt-Sache bekannt sei, und daß Seine Majestät der König durch das Ministerium der Justiz dem Oberappellazions-Gerichte den Auftrag haben ertheilen laßen, daß der Appellazions Termin auf weitere 60 Tage offen gehalten werden solle.

In Folge des ihme zugleich gewordenen allerhöchsten Befehles, über den ganzen Gegenstand in dem versammelten geheimen Rathe umständig zu referiren, bemerkte Freiherr von Aretin, daß es nach der dermaligen Lage der Sachen vorzüglich auf folgende drei Fragen ankomme. 1) Ob der königliche Fiscus nach dem Auftrage des hiesigen Appellazions Gerichts in die Haupt Sache sich einlaßen, und nunmehr exzipiren solle. 2) Ob derselbe über diesen richterlichen {2r} Auftrag und die Verwahrung der vorgebrachten vorläufigen Einreden an das Appellazions Gericht appelliren solle 3) oder ob nicht überhaupt alle weitere Cognition in dieser Sache den Justiz Stellen, welche hierin als inkompetent zu erklären wären, gänzlich zu entziehen sei.

Über die ganze Sache und die in den sehr volumnösen Akten vorkommende geschichtliche und rechtliche Momente habe geheimer Rath von Krenner der jüngere bereits einen so ausführlichen Vortrag gefaßet, daß er sich erlauben dürfe, denselben, nachdem er ihn mit den Akten verglichen, seinem Gutachten hier ganz und um so mehr einzuschalten, als es ihme in der kurzen Zeitfrist durchaus unmöglich gewesen wäre, einen neuen Akten-Auszug über das Geschichtliche und Rechtliche zu bearbeiten. Auch denselben abzukürzen, habe er sich nicht erlauben dürfen, da der Gegenstand zu wichtig seie, und von Krenner ohnehin vermieden habe, etwas Unwesentliches aufzunehmen.

Geheimer Rath Freiherr von Aretin las nun den Vortrag des geheimen Rath von Krenner, der dem seinigen einverleibt ist, und dem Protocoll ebenfalls beiliegt, ab1830. Geheimer Rath Freiherr von Aretin äußerte, da Seine Majestät der König und der versammelte geheime Rath durch den abgelesenen Vortrag hinlängliche Kenntniß über den gegenwärtigen {2v} Stand dieser ganzen Angelegenheit erhalten, so schreite er zur Beantwortung der aufgestellten Fragen1831.

Die Kompetenz des geheimen Rathes in dieser Sache nahm Freiherr von Aretin als begründet an, allein in der Ordnung der aufgestellten Fragen glaube er nunmehr, wo man das Ganze zu übersehen in den Stand gesezet, eine Aenderung vornehmen und die leztere zuerst aufstellen zu müßen.

Rüksichtlich der nun ersten Frage „Sind die Justiz Stellen in dieser Sache als kompetent anzusehen, oder sollte nicht vielmehr denselben die fernere Verhandlung und Entscheidung gänzlich entzogen werden?“ gab geheimer Rath Freiherr von Aretin die verschiedenen Geichtspuncte an, nach welchen derlei Forderungen im Allgemeinen sowohl als auch der spezielle Fall beurtheilet werden müße, führte die Meinung des geheimen Rath von Krenner des jüngeren an, entwikelte seine Ansicht über die allgemeine Frage, legte die Untersuchung vor, ob für den gegenwärtigen Fall allgemeine gesezliche Bestimmungen vorhanden, welche die Kompetenz der Gerichtshöfe aufheben oder beschränken, und als er bewiesen, daß solche bestehen, machte er den Antrag, diese im Allgemeinen durch eine gesezliche Verordnung mit dem Beisaze zu erneuern, daß Seine Königliche Majestät für allenfallsige Überschreitungs Fälle Allerhöchstdero geheimen Rath zum Kaßazions Hofe konstituiren.

In Übereinstimmung mit diesem Antrage {3r} las geheimer Rath Freiherr von Aretin den Entwurf einer solchen allgemeinen Verordnung ab, und gieng dann zu der 2ten Frage über: „ob der königliche Fiscus nach dem Antrage des hiesigen Appellazions-Gerichtes in der Hauptsache sich einlaßen, und nunmehr excipiren solle?“ wobei derselbe äußerte, daß er diese beide folgende Fragen kürzer behandeln könne, da es ohnehin dermal gar nicht darauf ankomme, in die Materien der vorliegenden Streitsache tief einzugehen, sondern es vorzüglich um Anwendung der allgemeinen Grundsäze zu thun, und was man zur Kenntniß des speziellen Falles nöthig, ohnehin aus dem umständigen Vortrage des geheimen Rath von Krenner hinlänglich erhelle.

Zu Beantwortung dieser Frage untersuchte Freiherr von Aretin zum voraus was hier die Haupt Sache und der eigentliche Streits-Gegenstand der Kistlerischen Klage sei.

Nachdem derselbe diese Untersuchung vorgelegt, äußerte er, daß diese Klage offenbar auf die Umstoßung der Schuldenwerks Verhandlungen selbst gerichtet, bei welchen es verordnungsmäsig mit völliger Unabhängigkeit von allen Instanzen lediglich belaßen werden sollte.

Die Einlaßung auf diese Klage könne daher nicht statt finden, die Exception in der Hauptsache dürfe nicht abgegeben werden, und hierin seie das königliche {3v} Appellazions Gericht sowohl als das Oberappellazions Gericht inkompetent.

In Beziehung auf die dritte Frage „ob der Fiscus über den Auftrag des hiesigen Appellazions Gerichtes, wodurch die angebrachte vorläufige Einreden verworfen, und die Exception in der Haupt Sache verlangt wurde, die Berufung an das Oberappellazions Gericht ergreifen solle“ äußerte Freiherr von Aretin nach Anführung aller dafür sprechenden Gründen, und aus der Hauptrüksicht, daß der Fiscus sich bei dem Appellazions Gerichte so eingelaßen, daß, so wie die Sache liege, der Fiscus der Verfolgung der Sache vor dem Oberrichter sich nicht wohl entschlagen könne, sondern die Appellazion an das Oberappellazions Gericht zu ergreifen habe, welches nach seiner Beurtheilung ohne Gefahr für die Hauptsache geschehen könne, da der nach seinem früheren Antrage gesezlich vorgeschriebene Weg noch immer übrig bleibe, die richterliche Verfügung, falls sie zum Nachtheile des Fiscus ausfallen sollte, durch den geheimen Rath kaßiren zu laßen.

Freiherr von Aretin fügte diesem noch bei, daß er wünsche, daß die Appellation an das Oberappellazions Gericht schon neulich vor Erstrekung der Appellazions Frist geschehen wäre, da er in dieser Sache nach wiederholter genauer Erwägung der Verhältniße immer wieder auf den allerunterthänigsten Antrag zurükkommen müße, welchen er {4r} bei seinem ersten mündlichen Vortrag zu machen sich die allerehrerbietigste Freiheit genommen.

Seine Majestät der König geruheten über diesen Antrag des geheimen Raths Referenten umzufragen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas äußerte, es komme hier nach seiner Ansicht auf die Entscheidung zweier Hauptfragen an. „Ob die Kompetenz der Justiz Stellen in derlei Staats Maaßregeln gegründet oder nicht? Ob die Appellazion in dem vorliegenden Special Falle nach dem Urtheile des Appellazions Gericht an das Oberappellazions Gericht ergriffen werden solle?“

Die erste Frage verneinend zu beantworten, unterliege wohl keinem Zweifel, denn wenn man die Kompetenz der Justiz Stellen erkenne, so lähme man alle Maaßregeln, welche der Staat, besonders in den gegenwärtigen Zeiten zu ergreifen sehr leicht gezwungen werden könne. Der Credit des Staates werde durch derlei gerichtliche Erkenntniße in Forderungen gegen den Fiscus geschwächt, wo nicht gar vernichtet, denn wenn auch die Justiz-Stellen Erkenntniße auf Erkenntniße erlaßen, und den Staat zu Bezalung derlei aus Staatsmaßregeln erfolgenden Forderungen oder verhaltenen Zinsen verurtheilten, {4v} so werde der Staat bei Mangel an Mitteln hiezu dennoch nicht zalen, und das Ansehen der Regierung werde herabgewürdiget, seine Zalungsunfähigkeit kund, und die Nachtheile, die daraus für das Ganze entstehen, nicht zu berechnen.

Sie vereinigten sich daher mit der Erlaßung einer allgemeinen Verordnung worin die Nichtkompetenz der Justiz Stellen bei derlei Fällen bestimmt ausgesprochen, allein Sie würden sie mehr generalisiren, der abgelesene Entwurf seie zu sehr auf die ehemalige Herzogthümer Baiern berechnet, und begreife Instanzen zu Tilgung der Schulden, die entweder itzt schon nicht mehr bestehen, oder in kurzem nicht mehr bestehen werden.

Die Fälle, wo außer den Liquidationen und Behandlung der Staats Schulden noch Prozeße bei den Justiz Stellen über damals festgesezte und nicht berichtigte Gegenstände angenommen werden sollen, könnten sie sich nicht versinnlichen, wenn es aber solche Fälle geben sollte, so müßten sie in der Verordnung bestimmt ausgedrükt werden.

Auch von der förmlichen Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe würden sie zur Zeit Umgang nehmen, denn der geheime Rath seie nach seiner Instruction bereits ermächtiget, in Kompetenz Streitigkeiten als die höchste Stelle zu entscheiden1832, und dann seie die Frage, ob Seine Majestät der König einen Kaßazions Hof für das Reich {5r} errichten wollen, so wichtig und so umfaßend, daß sie einer näheren und umständlicheren Erörterung bedürfe, wozu bei diesem Falle kein Veranlaß sei.

Wegen der Appellazion in dem vorliegenden Falle an das Oberappellazions Gericht glaubten sie zwar auch, daß streng genommen, und da der Fiscus sich einmal eingelaßen, womit sie sich nie einverstanden haben würden, dieselbe nicht zu umgehen sein würde. Das Finanz Ministerium hätte, was itzt geschehen, gleich im Anfange thun, und den Gegenstand wegen der Nichtkompetenz der Justiz Stellen an den geheimen Rath bringen sollen.

Da aber vorzusehen, die Justiz Stellen mögen sprechen wie sie wollen, daß die Kompetenz derselben nie angenommen, sondern ihre Sentenzen als inkompetent kaßiret werden; so glaubten sie, daß es unnöthiger Zeitverlust und eine verlorne Mühe sein würde, die man dem gegentheiligen Advocaten und dem Fiscus mache, die Appellation zu ergreifen, und die Sache noch weiter fortzusezen, und überließen daher der Entscheidung Seiner Majestät des Königs, ob die Appellazion noch ergriffen, oder ob die Nichtkompetenz der Justizstellen nach erstattetem Vortrage im geheimen Rathe schon dermal ausgesprochen und dadurch eine Sache nicht weiter bei den Justiz Stellen umgetrieben werde, die, wenn sie auch weder {5v} dem Fiscus noch dem Gegentheile, dem das Armen-Recht zugestanden Kösten verursache, doch keine wirkende Folgen für denselben haben könne.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg stimmte wie folgt. Die 1 te Frage betr. Der von dem Referenten Freiherrn von Aretin aufgefaßte Gesichtspunct seie gewiß der richtige, aus welchem die von Kistlerische Forderung zu betrachten, während die Gründe des Referenten im Finanz Ministerium meistens nur in politischer und finanzieller Hinsicht von Gewicht seien. Die Grundsäze, welche ersterer in der vorgeschlagenen allgemeinen Verordnung aufstelle, nämlich, daß den Gerichten in Sachen, welche das Staats-Schuldenwesen und allgemeine Finanz Maaßregeln betreffen, nur in so ferne ein Erkenntniß zustehe, als über die Frage gestritten werde, ob noch eine Nachforderung eines bei der Liquidation festgesezten, aber noch nicht berichtigten Gegenstandes vorhanden sei, wären schon früher ausgesprochen, ihre Richtigkeit unterliege keinem Zweifel und das Appellazions Gericht selbst scheine sie in seinen Entscheidungs Gründen als die richtige anzuerkennen. Nur würden sie den Nachsaz des Reskriptes dahin modifiziren, daß der königliche geheime Rath im Zweifel über die Frage, ob der Gegenstand das Staats-Schuldenwesen betreffe {6r} oder nicht, zu entscheiden habe.

Die 2te Frage betr. Kis[t]ler greife in seinem Libell allerdings die Liquidation und Schuldenwerks Verhandlungen an, und behaupte, daß sie auf irrige Fundamente gebauet sei. Diese Klage gehöre also unter jene, welche (wie ad 1 erwähnt worden) das Staats Schuldenwesen betreffen, und nicht zur Kompetenz der Justiz Stellen gehören. Es könne demnach keine Einlaßung auf die Klage statt finden; vielleicht würde auch das Appellazions Gericht die Sache abgewiesen haben, wenn sie von dieser Seite wäre vorgestellt und daßelbe auf die vorliegende Liquidation und die geschehene Bezalung der liquidirten Summen verwiesen worden, welches um so unbedenklicher hätte geschehen können, indem von Kistler die geschehene Bezalung der berechneten Posten nicht läugne, also von keinem Beweise hätte die Rede sein können.

Die 3 te Frage betr. Nach diesen Praemißen bleibe nichts anders als die Appellazion an das Oberappellazions Gericht übrig, wo die Hinweisung auch die geschehene Liquidation und Bezalung nachgetragen werden könne.

Der königliche geheime Rath Graf von Preising gab sein schriftliches Votum zum Protokoll, nach welchem er sich mit dem Referenten vereinigte1833.

{6v} Der königliche geheime Rath Graf von Arco der ältere äußerte sich, daß er die Ergreifung der Appellazion für überflüßig, und die Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe nach seiner Instruction für nicht nothwendig halte, er würde die Nichtkompetenz der Justiz Stellen in dem vorliegenden Falle aussprechen, und den künftigen Fällen durch eine mehr generalisirte allgemeine Verordnung vorbeugen.

Der königliche geheime Rath Graf von Törring vereinigte sich durchgehends mit der Abstimmung des Herrn geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas.

Geheimer Rath von Zentner äußerte, er theile ganz die Ansicht des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas, daß in Klagsachen, die über derlei Staats Maaßregeln sich ergeben könnten, den Justizstellen keine Kompetenz zustehe, dieses seien offenbare Staatshandlungen und seien auch bis jetzt immer so behandelt worden. Eine allgemeine Verordnung zu erlaßen, die aber generalisirt werden müßte, finde er unbedenklich, doch würde er die Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe um so mehr umgehen, als seine Instruction bei Kompetenz Konflicten ihn schon dazu bestimme.

{7r} Der gegenwärtige spezielle Fall eigne sich offenbar nicht zur Justiz, denn es seie kein Streit-Object vorhanden, da der Kläger keine Obligazion produziret und nur die Liquidation des Schuldenwerks als Staatsmaßregel angegriffen werde. Es seie zu wünschen gewesen, daß der Fiscus sich gar nicht eingelaßen und den Gegenstand gleich an den geheimen Rath gebracht hätte, allein aus dem, was geschehen, folge nicht, daß man noch weiter den Justizweg einschlage, er würde entweder gleich die Nichtkompetenz der Justiz Stellen aussprechen, oder den Fiscus gar keine Antwort mehr geben laßen.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerte, er verehre die Meinung des Herrn geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas, den speziellen Fall gleich abzuschneiden und zu erklären, daß die Justizstellen in dieser Staats Sache nicht kompetent seien, denn durch die bei dem Appellazions Gerichte eingereichte Schrift seie der Prozeß noch nicht angefangen, wie das Urtheil des Appellazions Gerichts selbst beweise, und es gefährlich werden könnte, die Appellation zu ergreifen. Allein auch gegen die Erlaßung einer allgemeinen Verordnung müße er sich erklären, indem der Veranlaß hiezu zwar hier aber nicht in den entfernten Theilen des Königreichs und in fremden Staaten bekannt werde, und eine solche {7v} Maaßregel die bedenklichste Folgen für den Staats-Kredit haben würde, deßen Erhaltung und Befestigung in den gegenwärtigen Zeiten von der äußersten Nothwendigkeit seie, er würde die Nichtkompetenz der Justiz Stellen gegenwärtig nur für den speziellen Fall an das Appellazions und Oberappellazions Gericht ausschreiben, und von Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe Umgang nehmen.

Geheimer Rath von Arco der jüngere bemerkte, es laße sich viel Pro und Contra über diesen Gegenstand sagen, inzwischen habe er die vollkommene Überzeugung, daß die Kompetenz der Gerichtshöfe in dem vorliegenden Falle nicht begründet sei. Es frage sich nun, was ist zwekmäsiger, dieselbe gleich gegenwärtig auszusprechen, oder die Appellation an das Oberappellazions Gericht zu ergreifen. Er halte das lezte für bedenklich, weil es doch möglich, daß das Oberappellazions Gericht von dem nämlichen Gesichtspuncte wie das Appellazions Gericht in diesem Falle ausgehe, und der Ausspruch der Nichtkompetenz nach ergriffener Appellation sonderbar lauten würde. Die Bemerkung des Herrn geheimen Staats und Konferenz Ministers Grafen von Montgelas seie sehr richtig, daß der weitere Umtrieb bei den Justiz Stellen zu nichts führen würde {8r} als Zeit und Mühe zu verlieren, da man voraus sich schon bestimmt habe, die Urtheile der Gerichtshöfe als inkompetent zu kaßiren. Er würde deßwegen gleich die Nichtkompetenz der Justiz-Stellen in dem vorliegenden speziellen Falle aussprechen, und die Ausschreibung einer allgemeinen Verordnung wegen der Gefahr für den Staats Kredit so wie die Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe für dermal unterlaßen.

Geheimer Rath von Effner stimmte ebenfalls dafür, daß die Kompetenz der Justiz Stellen in der vorliegenden speziellen so wie in ähnlichen Staats Sachen nicht begründet sei. Das Appellazions Gericht seie den bestehenden allerhöchsten Verordnungen nicht treu geblieben, und habe seine Macht überschritten, allein dasselbe seie durch die Einwendungen des Fisci hiezu verleitet worden, und das königliche Finanz Ministerium würde beßer gethan haben, sich gar nicht einzulaßen, sondern das königliche Justiz-Ministerium im Anfange gleich davon in Kenntniß gesezt zu haben, denn lezteres würde, wie es in mehreren Noten (wovon von Effner eine ablas) schon geäußert, sich jederzeit beeilen, die Justiz Behörden in die gehörige Schranken zurük zuweisen. Die Frage, ob die Appellazion noch ergriffen werden solle, beantwortete {8v} er verneinend, denn richtig seie es, daß die weitere Verfolgung dieser Sache bei den Gerichtshöfen die nämliche Resultate hervorbringen würde.

Er stimme deßwegen dafür, die Nichtkompetenz der Justizstellen in diesem speziellen Falle schon dermal durch ein allerhöchstes motivirtes Reskript auf das Gutachten des geheimen Rathes aussprechen zu laßen, und die Sache dadurch zu beendigen. Mit Erlaßung einer allgemeinen Verordnung, so wie mit Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe könne er sich nicht vereinigen, weil ersteres in den gegenwärtigen Zeiten politisch nicht räthlich, und lezteres nach der Instruction des geheimen Raths in derlei Fällen nicht nöthig.

Geheimer Rath von Schenk fand den Zeitpunkt nicht geeignet, eine solche allgemeine Verordnung, wie angetragen worden, zu erlaßen. Alle politische Rüksichten und die Zeiten worin man lebe, widerriethen diese Maaßregel welche die Staats-Gläubiger allarmiren und die bedenklichste Folgen haben würde. Daß die Justiz Stellen in derlei Staatsmaßregeln nicht kompetent, seie außer allem Zweifel, und gestehe man ihnen dieselbe zu, so könne der Staats Banquerout [!] nicht mehr aufgehalten werden. {9r} Er würde daher die Nichtkompetenz der Justiz Stellen für den vorliegenden Fall gleich aussprechen, die allgemeine Verordnung und die Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe aber umgehen.

Geheimer Rath Freiherr von Asbek stimmte, er sehe die Justiz Stellen für inkompetent in dem vorliegenden Falle an, und halte die Appellazion für überflüßig er würde solches gleich aussprechen, und keine allgemeine Verordnung erlaßen, auch den geheimen Rath nicht zum Kaßazions Hof konstituiren.

Geheimer Rath von Feuerbach hatte die nämliche Ansicht, und fügte bei, das Appellations Gericht habe nach seiner Überzeugung unrecht gesprochen, allein durch die nicht haltbare Einwendungen des Fisci seie daßelbe dazu verleitet worden, und von einer Animositaet gegen den Fiscus seien weder in dem Referat noch in den Entscheidungs Gründen die mindeste Spuren vorhanden. Er würde sogleich die Nichtkompetenz der Justiz Stellen in dem speziellen Falle aussprechen, denn erfolge die Entscheidung des Oberappellazions Gerichts konfirmatorisch so komme man erst in Verlegenheit, und dann werde man erst die allerhöchste Erklärung der Nichtkompetenz für einen Machtspruch ansehen. Die allgemeine Verordnung und {9v} die Konstituirung des geheimen Rathes zum Kaßazions Hofe sehe er für überflüßig an, und würde beide unterlaßen.

Nach gleichen Ansichten stimmte der königliche geheime Rath Graf von Welsberg.

Nach Würdigung dieser verschiedenen Abstimmungen

geruheten Seine Majestät der König zu beschließen wie folgt „die Appellazion an das Oberappellazions Gericht solle in dem vorliegenden speziellen Falle nicht ergriffen, sondern durch ein motivirtes auf das Gutachten des geheimen Rathes sich beziehendes allerhöchstes Reskript, die Nichtkompetenz der Justiz Stellen in dieser Staats-Sache ausgesprochen werden. Dieses Reskript solle durch das Justiz Ministerium ausgefertiget, und nur an das hiesige Appellations- und Oberappellazions-Gericht ausgeschrieben werden“.

Seine Majestät der König verließen nach Beendigung dieses Gegenstandes1834 die geheime Raths Sizung, und Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche hierauf den Vorsiz übernahmen, riefen den geheimen Rath von Effner auf, seine bearbeitete Rekurs Sache vorzutragen.

Landeskulturstreitigkeit

Effner berichtet über die Rechtsstreit der Gemeinde Bieswang gegen den Ortspfarrer wegen verweigerter Zehntzahlung. Der Referent legt einen Reskriptsentwurf vor, der das vorinstanzliche Erkenntnis des Generalkommissariats des Regenkreises bestätigt. Dieser Ansicht folgen lediglich zwei Geheime Räte. Die Mehrheit befürwortet die Verweisung an das Appellationsgericht, was auch beschlossen wird.

2. Zu Befolgung dieser Aufforderung {10r} erstattete Herr geheimer Rath von Effner über den Rekurs der Gemeinde Biswang1835 im Landgerichte Eichstädt gegen ihren Pfarrer [Friedrich Roth]1836 wegen Verweigerung des Zehend auf Brachfeldern schriftlichen Vortrag.

Er führte darin den Veranlaß, die Geschichte und den Verlauf des Prozeßes an, legte die Klage der Gemeinde und die Exception des Beklagten nebst deßen Bitte, die Replik, die Duplik so wie die Erkenntniß des Landgerichts Eichstädt und einen Zwischen Bescheid des General-Kommißariats des Altmühl-Kreises vor, und bemerkte, daß nach einem Auftrage des Ministeriums des Innern vom 9ten Jänner die Justiz Kanzlei in Pappenheim aufgefordert worden, von Patronats wegen die Gerechtsame für die Pfarrei Biswang in Betreff des hergebrachten Zehend Befugnißes zu wahren und derselben aßistirend sich anzunehmen.

Die neue Instruction dieser Streitsache, die durch diesen Ministerial Auftrag veranlaßt worden, so wie die ganze Außage für und gegen die Gemeinde, für und gegen den Pfarrer, und die hierauf erfolgte Erkenntniß des General Kommißariats mit den Entscheidungs Gründen, führte Herr Referent an, und gieng dann zu dem Gutachten über die Förmlichkeiten und die Hauptsache über.

Derselbe äußerte, man könnte mit Grund behaupten, daß in dieser {10v} Streitsache der Gerichts Stand der Polizei und Kulturs Stellen nicht gegründet sei, und daß aus dieser Ursache die von der lezteren Behörde instruirte und verhandelte Akten als nichtig aufgehoben werden könnten, allein nach seiner Ansicht könnten die Verhandlungen und Erkenntniße der Polizei- und Kulturs-Stellen als gültig angenommen, und von der Praeclusion der Gemeinde, die ihre Rekurs Schrift um einen Tag später als der gesezliche Termin laufe, eingereichet, um so mehr Umgang genommen werde, als man bisher nicht so strenge auf Erfüllung des Termins gesehen, und die Appellanten nach des Referenten Meinung in der Hauptsache unterliegen.

In der Hauptsache selbst war Herr geheimer Rath von Effner aus Gründen, die er vorlegte, der Meinung das Erkenntniß des General Kommißariats lediglich zu bestätigen. Derselbe las einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten hierüber die Umfrage. Da aber hiebei nur 2 Stimmen sich mit dem Herrn Referenten vereinigten, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg aber und 10 Herrn geheimen Räthe dafür stimmten, {11r} daß die Polizei- und Kulturs Stellen in der vorliegenden Sache nicht kompetent seien, und diese Streitsache mit Aufhebung der bisherigen Verhandlungen an das einschlägige Appellations Gericht zu weisen seie

so wurde beschloßen, in Folge der von der Mehrheit gefaßten Meinung diese Streitsache mit Aufhebung der bisherigen Verhandlungen an das einschlägige Appellazions Gericht zu verweisen1837.

Genehmigung der Beschlüsse durch den König (2. Dezember 1810).

Anmerkungen

1828

Vgl. Nr. 70 (Geheimer Rat vom 15. November 1810), TOP 3.

1829

„Allerunterthänigster Vortrag. Die Forderung des Peter Freiherrn von Kistler gegen den königlichen Fiskus von 5.978.705 fl. betr.“, 114 lithographierte Seiten, BayHStA Staatsrat 200. – Der umfangreiche Vortrag rekapituliert die Vorgeschichte der Forderung Kistlers, der als Erbe des Hofkammerrats und Hofbankiers Johann Baptist von Kistler Ansprüche gegen den Fiskus geltend machte. Die Ansprüche waren durch Geldgeschäfte entstanden, die den Hofkammerrat zum Gläubiger des Kurfürsten Maximilian II. Emanuel (1662-1726) gemacht hatten, woraus langwierige juristische Auseinandersetzungen erwachsen waren.

1830

Franz von Krenners auf den 3. November 1810 datierter Vortrag ist integraler Bestandteil des „Allerunterthänigste[n] Vortrag[s]“, ebd.

1831

Aretin, „Antrag“, lithographierter Text, 20 S., BayHStA Staatsrat 200.

1832

OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, Art. 7 a (RegBl. 1808, Sp. 1332): „Er [sc. der Geheime Rat] beurtheilt: a) die Kompetenz-Streitigkeiten zwischen den Gerichts- und Verwaltungs-Stellen […].“

1833

Votum Graf Preysings, 2 Seiten, BayHStA Staatsrat 200.

1834

Zum Fortgang: Nr. 73 (Geheimer Rat vom 6. Dezember 1810), TOP 1.

1835

Heute ist Bieswang ein Ortsteil von Pappenheim (Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Regierungsbezirk Mittelfranken).

1836

Namensnennung im Zusammenhang der Bekanntmachung der Entscheidung in dieser Rekurssache: RegBl. 1810, Sp. 1361.

1837

Sitz des Appellationsgerichts für den Altmühlkreis war Neuburg (OE betr. die „Gerichts-Verfassung“ vom 24. Juli 1808, Tit. III § 24, RegBl. 1808, Sp. 1791).