BayHStA Staatsrat 198

13 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

König Max Joseph.

Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Johann Nepomuk v. Krenner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.

Elementarunterricht für jüdische Kinder

Aretin diskutiert auf der Grundlage von Stellungnahmen der Studien- sowie der Polizeisektion des Innenministeriums die Frage, ob jüdische Kinder in eigenen oder in christlichen Schulen unterrichtet werden sollen. Er trägt an, sich an der Verordnung vom 18. Juni 1804 zu orientieren und keine jüdischen Schulen einzurichten. Montgelas und Reigersberg schließen sich dem Antrag an, Toerring-Gutenzell sowie Zentner sprechen sich dagegen aus. Der König genehmigt Aretins Antrag.

{1r} [1.] Seine Majestät der König Allerhöchstwelche die heutige Sizung des geheimen Rathes {1v} allergnädigst angeordnet, ertheilten dem geheimen Rathe Freiherrn von Aretin den Auftrag, den wegen dem Elementarunterricht der Juden-Kinder in München verfaßten Vortrag zu erstatten.

Zu gehorsamster Befolgung dieses allergnädigsten Auftrages führte geheimer Rath Freiherr von Aretin in dem, dem gegenwärtigen Protocoll beiliegenden Vortrage1789 an, daß die von der Studien Section des Ministeriums des Innern entworfene Verordnung an das General Commißariat des Isar Kreises wegen dem Elementar-Unterricht der Juden-Kinder in München als ein Gegenstand, welcher in das Haupt-Verhältniß zweier Religions-Theile einschlage, an den königlichen geheimen Rath zum Gutachten gegeben, und ihme zum Vortrag zugetheilt worden.

Freiherr von Aretin las diesen Entwurf der Verordnung ab. Derselbe bemerkte, daß, um desto eher ermeßen zu können, was über diesen Gegenstand für die Zukunft verordnet werden solle, es zwekmäsig sein würde, Seiner Majestät dem Könige und dem versammelten geheimen Rathe von dem in Kenntniß zu sezen, was bisher hierin verhandelt worden.

Nachdem Freiherr von Aretin dieses bewirkt, die verschiedene Erinnerungen und Ansichten vorgelegt, welche die Studien- und Polizei-Sectionen aufgestellt, und sich wechselseitig {2r} mitgetheilt hatten, machte er den Antrag, es um so mehr bei den Ansichten der Polizei Section zu belaßen, als dieselbe mit der früheren Verordnung vom 18 Juni 18041790 in der vollkommensten Übereinstimmung stehe, wenn man die konstituzionellen Verfügungen1791 zusammen nehme1792.

Er als Referent glaube sich damit vollkommen vereinigen zu müßen, und halte dafür, daß lediglich in diesem Sinne durch die Studien Section das General Commißariat des Isar-Kreises angewiesen werden sollte, mit Weglaßung alles Polemischen und Räsonirenden, was in dem Reskripts-Aufsaz aufgenommen worden, und hier, wie es ihme scheine, aus dem doppelten Grunde wegbleiben müße, weil es einerseits zur Entscheidung der gegenwärtigen Frage gar nicht nothwendig sei, und anderer Seits zu tief in die Frage über die bürgerliche Verbeßerung der Juden eingreife, welche nicht in Bruchstüken behandelt, sondern im Ganzen ergriffen und reiflich erwogen werden müße.

Seine Majestät der König geruheten hierüber abstimmen zu laßen, und den königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Grafen von Montgelas aufzurufen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas äußerte, eine solche abgesonderte Gesellschaft, wie {2v} die Juden in allen Staaten bildeten, und die nach den Gesezen ihrer Religion weder eine Konfeßion noch eine kirchliche Gemeinde ausmache, werde und könnte nicht sein als Juden. Sie zu ändern, als handelnde Gewerbsmänner oder zu nüzlichen arbeitenden Bürger umzuschaffen, werde nie gelingen, der Jude werde weder Akersmann noch Soldat werden, sondern immer in dem Wirkungskreise fortweben, den er in allen Theilen Europas ergriffen, und zu welchem er geboren zu sein scheine, und der ihme hinlängliche Vortheile darbiete. Die mit ihme in Frankreich und Holland versuchte Umbildung bestätige diese Wahrheit.

Unterdeßen, da sie einmal in allen übrigen Staaten und im Königreiche Baiern aufgenommen und geduldet werden, so könne man ihnen ihre rechtliche Ansprüche an den Staat auf Anstalten zum Unterricht ihrer Kinder und auf Fürsorge nicht versagen, allein eben so wenig könne der Staat sich das Recht beschränken laßen, dieselbe, wenn sie ihre Kinder absichtlich an der Gelegenheit, unterrichtet zu werden, nicht Theil nehmen laßen mit Ernst und Nachdruck dazu anzuhalten.

Die hier zu entscheidende Frage beziehe sich darauf, ob es zwekmäsiger sei, eigene Juden-Schulen zu errichten, oder ihre Kinder zu Besuchung der kristlichen Schulen anzuhalten. Sie erklärten sich für Lezteres {3r} und hielten für das einzige Mittel sie umzubilden, wenn sie schon in ihrer frühen Jugend den Kristen näher gebracht, und ohne Kränkung der Toleranz zu Besuchung der allgemeinen Schulen angehalten würden. Sie vereinigten sich daher mit dem Referenten.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg gaben beiliegendes Votum1793 ab, das sie ablasen zu Protocoll, und erklärten sich darin für den Antrag des Referenten mit dem Zusaze, das erhöhete Schulgeld der Juden-Kinder nicht auszusprechen, wornach es sich von selbst verstehen würde, daß auch die Kinder der jüdischen Religion nicht mehr als die übrigen zu Anschaffung der Schulrequisiten beizutragen hätten.

Die übrigen geheimen Räthe vereinigten sich ebenfalls mit dem Antrage des Referenten und der Weglaßung des erhöheten Schulgeldes. Nur die geheimen Räthe Graf von Törring und von Zentner stimmten für die Errichtung eigener Juden-Schulen. Von Zentner bemerkte, daß seine individuelle Ansicht zwar mit jener des Referenten übereinstimme, allein er könne sich von der Meinung der Studien Section nicht entfernen1794.

Nach Würdigung dieser {3v} Abstimmungen

genehmigten Seine Majestät der König den Antrag des Referenten, und geruheten zu beschließen, daß die Kinder der jüdischen Religion nicht mehr als die übrigen zu Anschaffung der Schul-Requisiten beitragen, und deßwegen die Erhöhung des Schulgeldes in dem Reskripte umgangen werden solle1795.

Anspruch von Pfarrern auf Gemeindegründe

Effner trägt im Beschwerdefall des Pfarrers von Ramspau vor. Es geht dabei um die Frage, ob ein Pfarrer für seine Filialpfarrei auch dort Anspruch auf Gemeindegründe hat, wo er keine Gemeindelasten trägt, also nicht Gemeindeglied ist. Mit Verweis auf die Landeskulturgesetze verneint Effner einen solchen Anspruch. Er fordert, die Behörden von dieser eindeutigen Gesetzeslage in Kenntnis zu setzen und trägt einen Verordnungsentwurf vor. Montgelas und Reigersberg teilen die Ansicht des Referenten, ebenso die übrigen Geheimen Räte. Der König ordnet die Publikation der Verordnung an.

2. Nach dem Aufrufe Seiner Majestät des Königs erstattete geheimer Rath von Effner über die Gemeinde-Gründe-Vertheilung in Hirschling, Landgerichts Burglengenfeld1796, und die Theilnahme des Pfarrers von Ramspau schriftlichen Vortrag, der dem Protocoll beiliegt1797.

Von Effner bemerkte, es komme bei dieser durch die Landesdirection Neuburg und das General-Commißariat des Regen Kreises instruirten und entschiedenen Rekurs Sache auf die Frage an, ob ein Pfarrer, deßen Kirchensprengel sich außer den Grenzen der Gemeinde, zu welcher er als Besizer gehört, auch dort die Rechte auszuüben habe, wo er keine Lasten trägt. Dieses seie eine Leuteration der Geseze, welche dem geheimen Rathe zustehe. Von Effner seie als Referent ernannt worden.

Geheimer Rath von Effner äußerte sich, nachdem er den Veranlaß dieses Kultur-Streites vorgelegt, über die Förmlichkeiten, die Kompetenz des geheimen Rathes, und die Restituzion der Gemeinde gegen {4r} die versäumte Fatalien, und machte nach Lage der Akten den allerunterthänigsten Antrag1798, die Gemeinde Hirschling wegen dem verspäteten Termin brevi manu in integrum zu restituiren und in der Hauptsache zu erkennen, daß der Pfarrer zu Ramspau an der Vertheilung der Hirschlinger Gemeinde Waldung um so weniger einen Anspruch habe, als nach dem klaren Sinne der Kulturs Verordnungen die Pfarrer überhaupt nicht in dieser Eigenschaft, sondern nur in der eines Gemeinde Gliedes bei Vertheilung der Gemeinde-Gründen auf eine verhältnißmäsige Theilnahme einiges Recht haben1799.

Da sich durch diesen Fall auch zeige, daß ein ganzes Collegium, wie die Landesdirection in Neuburg gewesen, eine so widersinnige Auslegung des Gesezes zu geben im Stande sein könnte, so glaube Referent, daß entweder eine besondere General-Verordnung erscheinen, oder daß gegenwärtiges Erkenntniß des geheimen Rathes als gesezliche Norme für die Zukunft öffentlich bekannt gemacht werden solle.

In Folge dieses Antrages las von Effner einen Aufsaz des abzufaßenden Erkenntnißes1800 und der allgemeinen Verordnung1801 ab, die auf den Fall, wenn die öffentliche Bekanntmachung deßelben nicht genehmiget würde, zu erlaßen wäre.

{4v} Seine Majestät der König geruheten, über diesen Antrag abstimmen zu laßen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas äußerten, Sie glaubten, daß die Restitution der Gemeinden eintreten müße, und da die Kulturs-Geseze deutlich aussprechen, daß die Pfarrer nur als Mitglieder einer Gemeinde Anspruch bei Vertheilung von Gemeinde-Gründen machen können, wo sie wohnen und Gemeinds Lasten tragen, so vereinige er sich mit den Anträgen des Referenten, würde aber nicht diesen speziellen Fall durch das Regierungsblatt bekannt machen sondern die angetragene allgemeine Verordnung erlaßen.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Reigersberg äußerten, den von dem Referenten angeführten Gründen laße sich nichts entgegen sezen, da die Gemeinde offenbar durch eine unrichtige Anwendung der Geseze verlezet sei (wenn sie gleich nach den Gesezen keine jura minorum habe) um so mehr contra lapsum termini zu restituiren sei, da es sich bei ihr von Verhütung eines Schadens bei dem Pfarrer aber von Erwerbung eines Gewinnes handle, es dürfte auch, indem die Entscheidungen der Landesdirection ohne Einsicht der Voracten, ohne Bericht und ohne die Gemeinde zu hören, erfolget, eine Nullität {5r} vorliegen, welche durch die Fatalien nicht geheilet werde.

Seie einmal die Gemeinde restituirt, so ergebe sich in der Hauptsache die Entscheidung aus den angeführten Gründen von selbst, welche wohl durch den Umstand noch verstärket werde, daß der Pfarrer vorher einmal den Mitgenuß der Gemeinde-Güther gehabt, oder gefordert habe, sohin nicht als Gemeinde-Glied betrachtet werden. Sie stimmten auch für die Erlaßung der allgemeinen Verordnung.

Alle geheimen Räthe vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten und stimmten auf die Erlaßung der allgemeinen Verordnung.

Geheimer Rath von Krenner der ältere äußerte, er würde in der Erkenntniß die Restituzion der Gemeinde gegen die verspätete Fatalien weglaßen, weil die Landesdirection Neuburg gegen die bestehende Geseze gesprochen, und folglich gar keine Fatalien praeclusiv sein könnten.

Seine Majestät der König geruheten nach Würdigung der Abstimmungen die von dem Referenten angetragene Erkenntniß in dieser Kulturs Sache mit Hinweglaßung der öffentlichen Bekanntmachung dieser Entscheidung durch das Regierungsblatt allergnädigst {5v} zu genehmigen, und zu verordnen, daß die allgemeine Verordnung bekannt gemacht werde1802.

Fiskalstreit

Aretin beginnt seinen Vortrag in der Streitsache des Freiherrn von Kistler, der eine Schuldforderung von ca. 5,98 Millionen Gulden gegen den Fiskus hat. Einstweilen ist zu klären, ob man (a) die Streitsache rechtshängig machen oder ob (b) an das Oberappellationsgericht appelliert werden oder ob (c) der Geheime Rat die Sache eingehend erörtern soll. Da er die Akten erst am Vortag erhalten hat, ist es ihm nicht möglich gewesen, einen schriftlichen Vortrag auszuarbeiten. Zu fragen ist, ob nicht zur Fristwahrung appelliert werden sollte. Die Minister und die Geheimen Räte tragen dazu unterschiedliche Ansichten vor. Der König genehmigt nach der Aussprache im Geheimen Rat ein Reskript an das Oberappellationsgericht, in dem dieses angewiesen wird, die Frist zur Einreichung einer „allenfallsige[n]“ Appellation zu verlängern, da zunächst umfangreiche Beratungen im Geheimen Rat anstehen.

3. Der königliche geheime Rath Freiherr von Aretin eröfnete Seiner Majestät dem Könige, und dem versammelten geheimen Rathe allerunterthänigst, daß ihme gestern Abend ein Vortrag des königlichen Ministerial Finanz Departements in der Klagesache des Freiherrn von Kistler contra Fiscum wegen einer Schuldforderung von 5.978.795 fl. zum Vortrage in dem geheimen Rathe zugekommen, in welcher Klag-Sache das Appellations-Gericht des Isar- und Salzach-Kreises aller vom Fisco angebrachten Exceptiones fori declinatoria deficientis legitimationis ad causam, litis desertae rei transitae et actionis praescriptae ohngeachtet, durch Sentenz vom 21en September d. J. verworfen, und den Fiscus zur verweigerten litis contestation binnen 30 Tagen verurtheilt habe, und wobei es nunmehr darauf ankomme, ob man wirklich litem contestiren oder ob man appeliren, oder ob Seine Majestät der König in dem geheimen Rathe über die den Justiz Stellen widersprochene Kompetenz in dieser Staats Sache sich umständlichen Vortrag erstatten laßen und allergnädigst entscheiden wollten.

Freiherr von Aretin bemerkte Seiner Majestät dem Könige {6r} die Unmöglichkeit, in dem Zeitraume von gestern auf heute, der kaum hingereicht, das ausführliche Gutachten des Finanzministeriums zu durchlesen, einen schriftlichen Vortrag über die Hauptsache zu verfaßen.

Um in die Hauptsache selbst einzugehen, erfordere die Wichtigkeit der Sache, die Akten einzusehen, solche zu vergleichen, und sowohl seinen Vortrag als jenen des Referenten des Finanz Ministeriums lytographiren und zur Vorbereitung austheilen zu laßen. Einsweil um die den 21ten November sich endigende Fatalien zur Appellation zu salviren, werde er Seiner Majestät dem Könige und dem geheimen Rathe die Vorfrage mündlich vorlegen, ob man nicht ad salvandum salvanda die Appellation an die oberste Justiz-Stelle ergreifen wolle, welches nach seiner Ansicht ohnbedenklich und ohne nachtheilige Folgen für die Hauptsache und die von dem geheimen Rathe zu prüfende und Seiner Majestät dem Könige entscheidende Frage [!], ob die Justiz-Stellen in dieser Staats Sache kompetent seien? geschehen könne. Allein zu Beurtheilung dieser Vorfrage seie es nöthig, den Vortrag des Finanz Ministeriums zu hören.

Seine Majestät der König überzeugten sich aus dem Angeführten, {6v} daß es zu wichtig seie, in die Hauptsache dieser sehr bedeutenden Forderung, die mehrere ähnliche nach sich ziehen könne, einzugehen, ohne daß hierüber von dem Referenten des geheimen Rathes ein ausführlicher schriftlicher Vortrag verfaßet, und dieser sowohl als jener des Finanz Ministeriums lytographirt und zur Vorbereitung vertheilet worden, erlaubten allergnädigst daß blos über die Frage von den königlichen Ministern und geheimen Räthen sich geäußert werde, auf welche Art die den 21ten dieses sich endigende Fatalien zur Appellation salvirt, und die nothwendige Zeit genommen werde, um den Vortrag für den geheimen Rath zu bearbeiten, und denselben in dem versammelten geheimen Rathe zu erstatten.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Graf von Montgelas erklärten, daß Sie es höchst bedenklich fänden, durch die Appellation ipso facto die Kompetenz der Justiz Stellen in einer so hoch wichtigen Staats Sache anzuerkennen, sondern glaubten, daß wie es schon öfters geschehen, und Ihnen mehrere Fälle unter der vorigen Regierung aus Ihrer Kollegial Praxis bekannt seien, dem königlichen Appellations Gerichte durch ein allerhöchstes Reskript der Befehl zu ertheilen, den Termin in dieser Sache offen zu belaßen, {7r} bis sich Seine Majestät der König in dem geheimen Rathe über die Kompetenz oder Nichtkompetenz der Justiz Stellen in dieser offenbaren Staats-Sache Vortrag erstatten und darüber entschieden haben werden.

Der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Graf von Reigersberg erklärten sich nach Ihrem dem Protocoll beigelegten Voto1803 gegen die Erlaßung eines solchen allerhöchsten Reskripts an das Oberappellazions Gericht, und trugen darauf an, den Fiscus zur ungesäumten Ergreifung der Appellation innerhalb den Fatalien an das Oberappellazions Gericht anzuweisen, indeme der gegenwärtige Stand der Sache dadurch nicht verändert und der Hauptsache sowohl als auch der von Seiner Majestät zu ertheilenden Entscheidung, ob diese Staats Sache zur Kompetenz der Justizstellen gehöre oder nicht, in nichts präjudizirt werde.

Herr geheimer Rath von Krenner der ältere las eine Stelle aus den Annotationen zum Cod. jud. vor, daß den Justiz Stellen nicht erlaubt seie, den Appellazions-Termin, oder wenigstens nicht ohne Vorwißen der höchsten Landesherrschaft zu prolongiren1804; er glaube also, wenn der Termin mit Vorwißen {7v} der höchsten Landesherrschaft prolongirt werden könnte, er eben so gut und ohne Einbruch der Justiz auf ihren Befehl prolongirt werden könnte, besonders da es sich hier nicht nur allein um einen äußerst importanten Gegenstand handle, sondern das Motiv zu dieser Prolongation aus dem Rechte gewonnen werden könne, welches sich Seine Majestät vorbehalten hätten, über die Kompetenz der Justizstellen in dem geheimen Rathe zu entscheiden1805.

Geheimer Rath von Krenner der jüngere erinnerte, daß es äußerst gefährlich wäre, die Appellation zu ergreifen, ehe Seine Königliche Majestät und der königliche geheime Rath den sehr ausführlichen Vortrag über diesen Gegenstand und seine in 50 Millionen laufende Folgen würden vernommen haben, denn hierdurch würde die Kompetenz der Justiz Stellen ipso facto anerkannt, und die Sache würde vor den Augen des Publikums weit schlimmer werden, wenn vorher zwei Justiz Stellen sich als kompetent erklärt hätten, und dann erst aus dem geheimen Rathe ihre Inkompetenz entschieden würde.

Gegen die Aeußerung des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Grafen von Reigersberg, daß die Exceptiones fori declinatoriae {8r} zuerst durch alle Instanzen durchgestritten werden müßten, wandte derselbe ein daß zwischen der Frage, ob diese oder jene Justiz Stelle, dieses oder jenes Appellazions Gericht, dieses oder jenes Stadt oder Landgericht das geeignete forum sei, und zwischen der Frage, ob einer Justiz Stelle, als solcher, in einer gewißen Sache (Staats-Sache) ein forum zustehe, ein großer Unterschied sei. Über den ersteren Fall gestehe er allerdings, daß, wie es auch die Geseze mit sich brächten, die höhere Justiz Stelle entscheiden müße, allein bei der Frage, ob irgend eine Justiz Stelle als solche in einer Staats Sache kompetent seie, hierüber stehe die Entscheidung nicht den Justiz Stellen selbst, sondern nach der Konstituzion bloswärts Seiner Königlichen Majestät im geheimen Rathe zu.

Derselbe fügte noch bei, er wolle lieber noch den Appellations-Termin stillschweigend verstreichen laßen, als schon gegenwärtig vor dem geschehenen Vortrage im geheimen Rathe zu appeliren, indem, wenn auch je im geheimen Rathe beschloßen würde, daß appellirt werden sollte, gleichwohl die Restituzion contra lapsum fatalium nachgesucht, und von der obersten Justiz Stelle dem fisco sowohl ex capite minorennitatis, als aus den hier leicht zu bescheinenden sehr erheblichen {8v} Ursachen doch nicht verweigert werden dürfte. Dieses wäre aber aber nur seine Meinung in dem äußersten Falle, wenn sich Seine Königliche Majestät nicht entschließen wollten, eine zeitliche kurze Suspendirung der Appellations Fatalien auszusprechen.

Die geheimen Räthe von Effner und von Feuerbach äußerten, daß in diesem ganz besondern Falle sie vorziehen würden, wenn Seine Majestät der König den Antrag Allerhöchstihres Justiz Ministers nicht genehmigen sollten, obangeführte Stelle in den annotationibus ad codicem judiciarium geltend zu machen, dem Ober Appellazions Gerichte zu eröfnen, daß Seine Königliche Majestät im Begriffe stünden, sich in dieser Sache über die Kompetenz der Justiz-Stellen konstituzionsmäsig in dem geheimen Rathe Vortrag erstatten zu laßen, und daß in der Zwischenzeit für die allenfallsige Appellation der Termin auf weitere 60 Tage ab exspiratione prioris anfangend, offen belaßen werden solle, obschon gar kein Praejudiz weder für die Hauptsache noch für die Frage über die Kompetenz der Justiz Stellen aus Ergreifung der Appellation entstehen würde.

Herr geheimer Rath Graf Carl von Arco äußerten, Sie würden dieses Reskript, wenn Seine Majestät der König diesen Ausweg, die Fatalien zu salviren, annehmen {9r} wollten, das Reskript [!] an das Ober Appellazions Gericht so faßen:

„Es seie bereits in den Gesezen Cap 15 § 7 litt. d in den Anmerkungen vorgesehen, daß in den Fällen, wo von einer Parthei eine Prolongation des Berufungs Fatale nachgesucht werde, dieselbe nicht von dem Oberappellazions Gerichte bewilliget werden könne, sondern sich deßfalls berichtlich an Seine Königliche Majestät gewendet werden solle1806. Da nun Seiner Königlichen Majestät Fiscus contra N. N. sich in dem Falle befinden könnte, eine Prolongation der Appellazions Fatalien nachzusuchen, indem Seine Majestät beschloßen hätten, sich über den Stand der gegenwärtigen Sache in Allerhöchstihrem geheimen Rathe Vortrag erstatten zu laßen, so ermächtigten Allerhöchstdieselbe das Oberappellazions Gericht, das Berufungs Fatale gegenwärtiger Sache auf weitere 60 Tage a die exspirantis prioris zu erweitern, und sonach diese Berufung innerhalb dieser Frist noch anzunehmen.“

Die Herrn geheimen Räthe von Törring und von Zentner äußerten sich ebenfalls mit diesem Ausweg, die Fatalien zu salviren, und die nöthe [!] Zeit zu gewinnen, über diese wichtige Sache umständlichen Vortrag erstatten zu können, verstanden, und da Seine Majestät der König sich ebenfalls dafür [!]

{9v} daß durch eine von dem Justiz Ministerium an das Oberappellazions Gericht auszufertigendes und zu erlaßendes Reskript die Fatalien salvirt und die erforderliche Zeit gewonnen werde, über diesen höchst wichtigen Gegenstand in dem geheimen Rathe Vortrag zu erstatten und zur allerhöchsten Entscheidung vorbereiten zu laßen,

so entwarf geheimer Rath von Effner folgendes allerhöchstes Reskript an das Oberappellazions Gericht, welches er ablas: „Da Seine Majestät der König sich in der Sache, die Forderung des Peter Freiherrn von Kistler gegen den Fiscus in einer Summe von 5.978.705 fl. betreffend über die Frage, ob die Kompetenz der Justiz Stellen gegründet seie oder nicht, in dem königlichen geheimen Rathe noch umständlichen Vortrag ablegen laßen wollen, und dieser Gegenstand seiner Weitläufigkeit und Wichtigkeit wegen noch eine längere Zeitfrist erfordern wird, so eröfnen Seine Majestät der König dieses dem königlichen Oberappellazions Gerichte zu dem Ende, damit der Termin zur allenfallsigen Einbringung der Appellation von Seite des königlichen Fiscus gegen das appellazionsgerichtliche Erkenntniß auf weitere zwei Monate {10r} von dem Ausfluße der nun laufenden Fatalien und bis zur Entscheidung des Kompetenz Konfliktes um so mehr offen gelaßen werde, als der königliche Fiscus, wenn er auch die Appellazions Fatalien versäumen würde, nach Anordnung der Gerichts-Ordnung Cap. 16 § 1 No 11 ohnedieß in integrum restituiret werden müßte1807. Hiervon wäre das Appellazions Gericht in Kenntniß zu sezen.“

Geheimer Rath Graf von Törring machte den allerunterthänigsten Antrag, diesem Entwurfe beizufügen, allenfallsige Einbringung der Appellation, damit dadurch die Freiheit, ob der Fiscus appelliren wolle oder nicht, vorbehalten werde.

Seine Majestät der König genehmigten diesen abgelesenen Reskripts Entwurf an das Oberappallazions Gericht, und befahlen deßen unverzügliche Ausfertigung1808.

Seine Majestät der König verließen hierauf die geheime Raths Sizung und

Verteilung von Gemeindegründen

Zentner berichtet über die an den Geheimen Rat gebrachte Beschwerde der Großgrundbesitzer in Ickelheim. Im Streit steht die Verteilung der Gemeindegründe. Der Referent trägt an, die Entscheidung des Landgerichts Ansbach zu bestätigen, und legt einen entsprechenden Reskriptsentwurf vor. Der Antrag wird nach der Mehrheit der Geheimen Räte angenommen.

4. Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche den Vorsiz übernahmen, forderten den geheimen Rath von Zentner auf, seine bearbeitete Rekurs-Sache vorzutragen.

In Folge dieser Aufforderung erstattete geheimer Rath von Zentner über die Rekurs Sache der Großbegüterten {10v} zu Ikelheim Landgerichts Ansbach1809 in Betreff der Gemeinde Gründe Vertheilung ausführlichen schriftlichen Vortrag.

Er legte den Gegenstand des Streites und die Verhandlungen darüber bei der 1ten und 2ten Instanz mittels eines Akten Auszuges vor, und äußerte sein Gutachten rüksichtlich der Formalien dahin, daß wenn man strenge auf der Beobachtung des Fatalis bestehe, die poena desertionis hier eintreten würde, und kein Rekurs mehr statt finden könne, allein da mehrere Gründe, die von Zentner anführte, dafür sprächen, den Rekurs anzunehmen, so mögten die Rekurrenten brevi manu contra lapsum fatalium zu restituiren sein.

Nach Würdigung der Materialien dieser Sache, die Hr. von Zentner in seinem Vortrage umständlich ausführte, machte derselbe den Antrag: „Das von dem Generalkommißariate des Rezatkreises unterm 16 Mai 1809 in der Hauptsache ergangene Urtheil aufzuheben, und dagegen den Bescheid des Landgerichts Ansbach vom 5. Februar 1809 zu bestätigen.“ Geheimer Rath von Zentner las einen nach diesem Antrage verfaßten Reskripts Entwurf an das General Commißariat des Rezatkreises ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten die Umfrage.

{11r} Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg äußerten, einem Erkenntniße, welches ultra petita partium ferner in se jus reformire, könne nach allen Rechten kein anderes Resultat als Aufhebung bei den höheren Behörden zu Theil werden, daher seien sie vollkommen in der Haupt- und Neben-Sache mit dem Referenten verstanden.

Die übrigen geheimen Räthe vereinigten sich mit dem Antrage, nur bemerkte Herr Graf Carl von Arco, daß er sich in dem Reskripts Entwurfe statt der Stelle der 2ten Instanz aufheben der Faßung bedienen würde „und wollen brevia in integrum restitutione brevi manu lediglich bei dem Erkenntniß des Landgerichts Ansbach d. d. bewenden laßen“ weil sonst der Ordnung der rechtlichen Prozedur nach das General Commißariat angewiesen werden müßte, von neuem in secunda zu sprechen. Durch seine Faßung werde nur die reformatoria ausgesprochen, und die gesezliche Form der Prozedur rein beibehalten, ohne an der Wesenheit des Antrages des Herrn Referenten das Geringste abzuändern. Nach der Mehrheit wurde derselbe einstimmig von dem geheimen Rathe angenommen.

Verteilung von Gemeindewäldern

Asbeck berichtet über den Streit der Gemeindemitglieder von Oberschneiding, die wegen der Verteilung der Gemeindewälder uneins sind und gegen die letzte Entscheidung des Generalkommissariats des Regenkreises den Rekurs zum Geheimen Rat genommen haben. Der Referent beantragt, die Beschwerde abzuweisen und zugleich das Landgericht Straubing wegen nachlässiger Verfahrensführung zu rügen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

5. Wegen Vertheilung der Gemeinde Waldungen zu Oberschneiding Landgerichts Straubing im Regenkreise1810 erstattete geheimer Rath Freiherr von Asbek auf Aufforderung Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats- und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas schriftlichen Vortrag.

Freiherr von Asbek bemerkte, daß die Gemeinde Oberschneiding im Jahre 1803 sich auf den Vorschlag ihrer Grundherrschaft zur Abtheilung einer im Jahre 1394 von dem Herrn von Deggenberg erkauften Gemeinde Waldung von 585 Tagwerk verstanden, nachher aber unter den Gemeinds Gliedern über den Maß-Stab dieser {11v} Abtheilung Streitigkeiten entstanden.

Freiherr von Asbek führte an, welche Entscheidung das Landgericht hierauf erlaßen, welche Appellation die Bauern, Söldner und Leerhäußler hiegegen ergriffen, und was die Landesdirection hierauf den 1ten Mai 1807 erkannt. Der Pfarrer [Kinshofer]1811 habe hierauf ein Restituzions Gesuch contra sententiam ex capite novorum übergeben, welches, so unstatthaft es auch gewesen, dennoch den Erfolg gehabt, daß die Vertheilung von dem Landgerichte suspendiret, und der Prozeß wegen Androhung der Praeclusion von den Gemeinde-Gliedern wieder angefangen worden. Das General Commißariat habe im Jahre 1810 in dieser Sache gesprochen, und in Folge deßen seie der Rekurs an den geheimen Rath ergriffen worden.

Nach Würdigung der bei diesem Rekurs Streite vorliegenden Formalitäten und Materialien machte Freiherr von Asbek den Antrag, die Rekurrenten abzuweisen, zugleich aber auch dem Landgerichte Straubingen wegen seiner in dieser Sache bewiesenen Nachläßigkeit, die Referent aus den Akten vorlegte, einen nachdrüklichen Verweis zu geben.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas ließen hierüber abstimmen, und da der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg und {12r} alle geheimen Räthe sich mit dem Antrag der Referenten auf Abweisung der Rekurrenten, und einen nachdrücklichen Verweis für das Landgericht Straubing vereinigten, so

wurden diese beide Anträge des Referenten von dem geheimen Rathe genehmiget.

Zollbetrug

Asbeck berichtet über das Verfahren gegen Simon Lisig, Schutzjude in Ansbach, dem Hinterziehung von Zöllen vorgeworfen wird. Der Referent vertritt die Ansicht, daß der Geheime Rat in der Sache nicht kompetent ist und beantragt, die Sache an die Generalzoll- und Mautdirektion zurückzugeben. In der Umfrage schließt sich nur eine Minderheit dieser Meinung an. Die Mehrheit beantragt hingegen, durch das Ministerium des Inneren das Generalkommissariat des Rezatkreises anweisen zu lassen, sein Erkenntnis zu vollstrecken. Ein entsprechender Antrag ergeht an den König.

6. Über die Pflaster-Zoll Defraudation des Schuzjuden Simon Lisig zu Ansbach, welche als eine Rekurs-Sache an den königlichen geheimen Rath gegeben worden, erstattete der königliche geheime Rath von Asbek schriftlichen Vortrag, und legte darin das Factum vor, welches als Zoll Defraudation angesehen, und als solche am 4ten November 1809 von dem Polizei-Kommißariate zu Ansbach nach der Ansbacher Zollrolle vom Jahre 1759 mit 120 Reichsthaler zur dortigen Sportel Kaße bestraft worden1812.

Lisig habe an das General Commißariat appelirt1813, von welchem das Erkenntniß des Polizei-Kommißariats kaßirt, und ein anderes erlaßen worden. Diese Entscheidung seie dem Lisig eröfnet, und ihme zugleich der Rekurs an das Ministerium des Innern frei gestellt worden. Statt diesen Weg zu ergreifen, habe Lisig an die Zoll- und Maut-Direction appellirt und damit eine Nichtigkeits Klage verbunden, erwähnte Direction habe solche durch das Finanz Ministerium an das Ministerium des Innern gebracht {12v} von wo dieser Gegenstand zum geheimen Rathe und ihme Freiherrn von Asbek als Referenten zugekommen.

Aus Gründen, die Freiherr von Asbek anführte, bewieß derselbe, daß die Beschwerde des Juden Lisig nicht als Appellation, nicht als Nichtigkeits-Klage, nicht als Rekurs an den geheimen Rath angesehen werden könne, und gründete hierauf den Antrag, da der geheime Rath keine Sache der Parthei zu der Sache des Richters machen könne, daß in die Entscheidung durchaus nicht einzugehen, sondern die Akten der General-Zoll- und Maut-Direction, an welche die Appellation gerichtet, lediglich zur geeigneten Vorbescheidung durch das einschlägige königliche Ministerium zurükzugeben seien.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten hierüber die Umfrage.

Der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, die königliche geheimen Räthe Graf von Preising, Ignaz Graf von Arco und von Krenner der jüngere vereinigten sich mit dem Antrage des Referenten. Die königliche geheimen Räthe Graf von Törring, von Zentner, von Krenner der ältere, Graf Carl von Arco, Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, von Feuerbach und Graf von Welsberg waren der Meinung, daß dieser Gegenstand nicht an die General-Zoll- und Maut-Direction, wohin er ganz ungeeignet gekommen, zurükgehen könne, da dieselbe weder einen Rekurs gegen {13r} ein Erkenntniß des General Kommißariats annehmen noch entscheiden könne, sondern daß dieser Rekurs als desert nicht anzunehmen, und an das General Commißariat durch das Ministerium des Innern mit der Weisung zu senden wäre, sein Erkenntniß als in Rechtskraft übergegangen, in Execution zu bringen.

Nach dieser Mehrheit solle

an Seine Majestät den König der allerunterthänigste Antrag gestellt werden, durch das Ministerium des Innern die ungeeignet angebrachte Rekurs Schrift des Schuz-Juden Simon Lisig an das General-Commißariat mit dem Auftrage übermachen zu laßen, seine Erkenntniß zu exequiren1814.

Genehmigung der Beschlüsse und Entscheidungen durch den König (19. November 1810).

Anmerkungen

1789

Aretin, „Vortrag an den königl[ichen] geheimen Rath. Den Elementar Unterricht der Juden Kinder in München betrefend“, 4. Oktober 1810, lithographierter Text, 45 Seiten, BayHStA Staatsrat 198, auch in Staatsrat 8235 (Nr. 17).

1790

Entschließung betr. den „verbesserten Schulunterricht der Juden“ vom 18. Juni 1804, Döllinger, Sammlung Bd. 6, § 277, S. 200-202; Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 109, S. 551-554. In der Bekanntmachung des Regierungsblattes vom 14. Juli 1804, Sp. 719f. (danach im Folgenden zitiert), fehlen die einleitenden Ausführungen zur Motivation der Entschließung. – „Der jüdischen Jugend“ war fortan erlaubt (1), „alle sowohl höhere als niedere in Unsern Landen bestehende Lehranstalten zu ihrer Bildung und zu ihrem bessern Unterrichte ungehindert zu besuchen“. Wenn in jüdischen Gemeinden Schulen bestanden oder neue gegründet werden sollten (2), war dies dem Generalschul- und Studiendirektorium anzuzeigen. Der Unterricht mit Ausnahme des Religionsunterrichts basierte auf den „hierüber bestehende[n] allgemeine[n] Vorschriften und Einrichtungen […], über deren Beobachtung die einschlägigen Schul-Inspektionen zu wachen“ hatten. Dazu hatten die „jüdischen Lehrer“ sich einer Prüfung durch die Schulinspektoren zu unterziehen. Sofern in einer Gemeinde „keine eigene jüdische Schulen“ bestanden (3), waren die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, „um sie allda im Lesen, Schreiben und Rechnen unterrichten zu lassen“. „Das General- Schul- und Studien-Direktorium wird aber Sorge tragen, damit dabey die Religions- und Gewissensfreyheit der jüdischen Jugend nicht verlezt, und kein Anlaß zum Mißtrauen der Eltern gegeben werde, weßhalb die jüdischen Schüler weder dem Religionsunterrichte, noch dem Gebethe in den Schulen beyzuwohnen haben.“ Gleichwohl waren die Lehrer gehalten, ihren Schülern „ohne Unterschied die Grundsätze ächter christlicher Moral, nämlich der Menschenliebe und wechselseitigen Duldung“, zu vermitteln. Andererseits waren (4) die jüdischen Lehrer, denen der Religionsunterricht überlassen blieb, von den Gemeindevorstehern dahingehend zu instruieren, in ihrer Unterweisung „dasjenige zu beseitigen, was ungesellige Gesinnungen gegen die christlichen Unterthanen einflößen, und unmoralische, oder staatszweckwidrige Vorurtheile fortpflanzen könnte“. Vgl. Schwarz, Juden, S. 110-112; Schimke, Regierungsakten, S. 546.

1791

Insoweit einschlägig waren die Normen der Konstitution des Königreichs Bayern vom 1. Mai 1808, Tit. I §§ 6, 7 (RegBl. 1808, Sp. 988; AK Bayerns Anfänge, S. 325) sowie des erläuternden Edikts vom 24. März 1809 (RegBl. 1809, Sp. 897-920).

1792

Die Polizeisektion hielt gemäß ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 1810 (referiert bei Aretin, Vortrag, BayHStA Staatsrat 198, S. 23-30) die Einrichtung einer gesonderten Elementarschule für jüdische Kinder nicht für erforderlich, da die jüdische Gemeinde in München klein und finanziell wenig leistungsfähig sei. Auch im Hinblick auf eine künftige „Judenreform durch zwekmäßige Erziehung der jüdischen Jugend“ sei die „Entfernung der eigenen Judenschulen“ wünschenswert, „denn wenn mit Recht der bedeutendste Schritt zur intellektuellen und moralischen Besserung der Juden von einer verbesserten Erziehung der jüdischen Jugend erwartet werde, so könne mit noch mehr Zuverläßigkeit die Aufhebung beiderseitiger Vorurtheile und Abneigung und die Bildung des Charakters durch das frühe Zusammenleben der jüdischen und christlichen Jugend erzweckt werden“ (S. 31). Die Polizeisektion hielt die Einrichtung einer jüdischen Elementarschule daher weder für notwendig noch für nützlich. Jüdische „Privatlehrer“ waren folgerichtig nicht zugelassen.

1793

Reigersberg („Zu dem Vortrag den Elementar Unterricht der Juden Kinder in München betreffend“, nicht datiert, nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 198) folgte dem Antrag Aretins aus folgenden Gründen: „Die Erfahrung aller Zeiten bestätigt es, daß die Juden jedes ihnen angebotene Mittel zu ihrer Bildung undankbar zurückstoßen, und daß sie lieber den Haß und die Verachtung der andern Staatsbürger ertragen, als sie sich von ihren alten Vorurtheilen trennen. Ihr Kaltsinn gegen die wohlthätigen Absichten und Verfügungen Seiner Königlichen Majestät in Hinsicht des Schulunterrichts liefert hievon einen neuen Beweis. Indessen ist es einmal ausgesprochener Wille Seiner Majestät, diese Klasse von Staatsbürgern auf einen höhern Grad der Bildung zu bringen, und daß bey diesem Geschäfte der Anfang am zweckmäßigsten mit der Jugend gemacht werden muß, unterliegt keinem Zweifel. Aber selbst der zweckmäßigere Unterricht der Jugend wird kaum hinreichen, die zwischen Christen und Juden bestandene Scheidewand ganz niederzureißen, wenn die bisherigen Vorurtheile zwischen beyden nicht bekämpft und schon bey der Jugend ausgerottet werden. Dies kann am besten in den öffentlichen Schulen geschehen, wo kein Unterschied des Standes, der Geburt und der Religion irgend einen Vorzug giebt, wo der tägliche Umgang und vielleicht die persönliche Zuneigung manche vorgefaßte widrige Meynung in der, jedem besseren Gefühle offenen Seele des Jünglings besiegen wird. Dieser Vortheil der beyderseitigen Annäherung der Jugend (und diese Annäherung wird bey Erwachsenen, wo die Vorurtheile bereits eine gewisse Festigkeit erlangt haben, und nicht leicht anders als durch Ueberzeugung auszurotten sind, schwer werden) kann nicht wohl erreicht werden, wenn der jüdischen Gemeinde eine eigene Schule gestattet wird, besonders wenn diese vollends mit jüdischen Lehrern besezt werden soll, worunter auch den gebildensten [!] immer eine gewisse nachtheilige Meynung gegen die übrigen Religionstheile anhängt.“

1794

Die Studiensektion vertrat in ihrer abschließenden Stellungnahme vom Juli 1810 die Ansicht, die Einrichtung einer eigenen Schule für jüdische Kinder sei durchaus erforderlich (referiert bei Aretin, Vortrag, BayHStA Staatsrat 198, S. 32-39). Dieses Bedürfnis sei um so dringlicher, als sich die Zahl der schulpflichtigen Kinder auf über vierzig vermehrt habe, nur ein Drittel davon aber die christliche Schule besuche, und das trotz Befreiung vom Schulgeld. Auch sei die fachliche Eignung der jüdischen Hauslehrer sehr zweifelhaft, handele es sich doch um „Winkellehrer, welche ihr Wesen, oder Unwesen ohne Aufsicht ohne Befugnis, und wahrscheinlich auch ohne Beruf und Geschik im finstern treiben“ (S. 35). Die Studiensektion war zudem der Ansicht, die Kultusgemeinde sei finanziell in der Lage, eine eigene Schule zu unterhalten. Wichtiger war allerdings, daß neuerdings, ausstrahlend vom napoleonischen Frankreich, „die politische Existenz der Juden als Juden dem Toleranzgeiste des Jahrhunderts gemäß eine ganz unzweideutige Garantie erhalten“ habe (S. 36f.; Unterstreichungen nicht übernommen). Den Juden seien in mehreren mit Frankreich verbündeten Staaten Bürgerrechte eingeräumt, Handels- und Gewerbsfreiheit, Staats- und Militärdienstfähigkeit zugestanden worden. Als Folge davon sehe man davon ab, die jüdischen Kinder in christliche Schulen zu schicken, „um in diesen durch Zusamsitzen mit den Christenkindern ihre Civilisation zu bezwecken, oder sie wohl gar selbst zu Proseliten für das Christenthum, im Grunde aber zu lauen Nichtjuden und Nichtchristen, das ist zu Indeferentisten zu machen“ (S. 37f.). Man sei vielmehr bestrebt, „eigene jüdische Elementarschulen zu errichten, um den Foderungen der Vernunft, der Erfahrung und der Politik gemäß, den Juden durch Juden zum Menschen und Bürger zu bilden oder doch der wahren Bildung fähig zu machen und zu dieser vorzubereiten“ (S. 38). (Diese Tendenzen wurden, so die Studiensektion, in jedem Heft des 1810 im fünften Jahrgang bestehenden, von David Fränkel und Joseph Wolf begründeten Journals „Sulamith, eine Zeitschrift zur Beförderung der Kultur und Humanität unter der jüdischen Nation“ [ab 1810: … unter den Israeliten], thematisiert.) Gleichwohl räumte die Studiensektion ein, daß zur Verwirklichung ihrer Pläne zunächst der Zeitpunkt abgewartet werden müßte, „wo die bürgerliche Existenz der Juden im Königreiche überhaupt festgesetzt und definitiv regulirt werden wird“ (S. 39).

1795

Mit Reskript betr. den „Elementar-Unterricht der Judenkinder allhier“ vom 31. Dezember 1810 (Druck: Döllinger, Sammlung Bd. 6, § 281, S. 205f.; Hervorhebungen nicht übernommen) erging die Weisung (1.), „[a]lle schulfähigen und schulpflichtigen Judenkinder vom 6. bis zum 12. Jahre […] in die christlichen Stadtschulen“ einzuweisen. „Winkelschulen aber, oder ungeprüfte Privatlehrer“ wurden nicht zugelassen. Befreiung vom Unterricht (2.) war – vorerst für ein Jahr – nur jenen Kindern erlaubt, deren Eltern einen „vom Local-Schulcommissariate in den Elementar-Lehrgegenständen geprüften und approbirten“ Hauslehrer bestellen konnten. Eine Verlängerung der Befreiung vom Pflichtunterricht in der öffentlichen Volksschule war nur möglich, wenn sich die Kinder am Ende des Jahres einer erfolgreich bestandenen Leistungsprüfung „in Gegenwart des Kreisschulrathes“ unterzogen. Für den Unterricht in der jüdischen Glaubenslehre (3.) war vom „Vorsteher der dießortigen [sc. Münchner] Judenschaft“ Sorge zu tragen; diese Stunden durften „mit den öffentlichen Schulstunden“ nicht kollidieren. Schließlich wurde festgelegt (4.), daß sich „[i]n Hinsicht des Schulgeldes […] die jüdischen Familienväter den allgemeinen hierüber bestehenden Anordnungen zu unterziehen“ hatten.

1796

Hirschling und Ramspau sind heute Ortsteile der politischen Gemeinde Regenstauf (Landkreis Regensburg, Regierungsbezirk Oberpfalz).

1797

„Vortrag in dem geheimen Rath. Die Gemeinde Gründe Vertheilung in Hirschling Landgerichts Burglengenfeld im Regenkreise, und die Theilnahme des Pfarrers von Ramspau b[e]tr[effend]“, 8 lithographierte Seiten, BayHStA Staatsrat 198, auch in Staatsrat 8235 (Nr. 23).

1798

Effner, „Antrag. Die Förmlichkeiten betr[effend]“, 3 S., BayHStA Staatsrat 198.

1799

Anders ausgedrückt: Effner konnte „unter den in den Generalien Sammlungen und Regierungs Blättern zerstreut umherliegenden Kulturs Verordnungen keine Stelle ausfindig machen […], worin ausdrüklich festgesezt ist, daß dem Pfarrer bei Vertheilung der Gründe seiner Pfarrgemeinde ein Antheil gebühre“ (ebd., S. 2).

1800

„An das königlich baierische General Commißariat des Regenkreises. Den Streit zwischen der Gemeinde Hirschling, und dem Pfarrer zu Ramspau wegen Vertheilung einer Gemeinde Waldung betreffend“, ebd.

1801

Verordnungsentwurf, ebd.

1802

VO betr. die „Theilnahme der Pfarrer bei Vertheilung von Gemeinds-Gründen zur Kultur“ vom 22. November 1810, RegBl. 1810, Sp. 1329f. Die Verordnung verdeutlichte, daß einem Pfarrer „nicht in der Eigenschaft als Seelsorger, […] sondern nur in der als Gemeinde-Glied, ein Mitbezug an den zu vertheilenden Gemeinde-Gründen zur Kultur zukommen kann“ (Sp. 1329).

1803

Reigersberg, „In Sachen Freiherr von Kistler contra den K. Fiscus“, 3 Blätter, BayHStA Staatsrat 198.

1804

Anmerckungen CJBJ, S. 209, Abschnitt e (zu CJBJ Kap. 15 § 6 Nr. 5): „In Bay[e]rn hat man oft verstandnermassen nur ein eintziges Fatale, und darauf wird so strictè gehalten, daß sich die Dicasteria nicht einmahl authorisirt zu seyn erachten, solches ohne Vorwissen der Gnädigisten Lands-Herrschaft erweiteren zu können.“

1805

Der Geheime Rat „entscheidet alle Competenz-Streitigkeiten der Gerichtsstellen […]“ (Konstitution für das Königreich Baiern vom 1. Mai 1808, Tit. III § 2, RegBl. 1808, Sp. 993; AK Bayerns Anfänge, S. 327).

1806

Der im Protokoll angeführte Verweis ist nicht zutreffend. Inhaltlich passend ist der oben angeführte Kommentar zu CJBJ Kap. 15 § 6 Nr. 5.

1807

CJBJ Kap. 16 § 1 Nr. 11, S. 113, dazu Anmerckungen CJBJ, S. 224f., Abschnitt m.

1808

Zum Fortgang: Nr. 72 (Geheimer Rat vom 29. November 1810), TOP [1].

1809

Heute ist Ickelheim Ortsteil der politischen Gemeinde Bad Windsheim (Landkreis Neustadt an der Aisch – Bad Windsheim, Regierungsbezirk Mittelfranken).

1810

Heute liegt die Gemeinde Oberschneiding im Landkreis Straubing-Bogen, Regierungsbezirk Niederbayern.

1811

Namensnennung: RegBl. 1810, Sp. 1250.

1812

Zollrecht und Zolltarife des Fürstentums Brandenburg-Ansbach regelte die „Hoch-Fuerstlich-Brandenburg-Onolzbachische Zoll-Ordnung. Mit beygefuegter Zoll-Rolle, Wornach sich alle Herrschafftliche Aemter und Zoll-Bediente zu richten haben“, o.O. 1759.

1813

Zuständig war das Generalkommissariat des Rezatkreises mit Sitz in Ansbach (VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1810, Sp. 811).

1814

Bekanntmachung der in dieser Sitzung erledigten Rekurssachen (TOP 2, 4, 5 u. 6): RegBl. 1810, Sp. 1249f.