BayHStA Staatsrat 380, Nr. 2 10 Seiten.
Anwesend: Kf. Max Joseph; Hompesch, Montgelas, Morawitzky; [Staat:] Stengel Stephan, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenck, [MA:] Gravenreuth, Krenner sen., [MJ:] Löwenthal, Stengel Nikolaus, Stichaner, [MGeistl.:] Branca, Zentner. Protokoll: Kobell.
[1.] Gründung der General-Landesdirektion
Errichtung der General-Landesdirektion als neue oberste Landesstelle25: Auf kurfürstlichen Auftrag hin legen Finanzminister Hompesch und sein Geheimer Referendär Steiner ein Gutachten zur besseren Organisation der obersten (»übersezten«) Landesstellen vor. Empfohlen wird, nach preußischem Vorbild, eine Auflösung aller Landesbehörden (außer den Justizdikasterien und dem Geistlichen Rat) und die Errichtung einer einzigen, allgemein zuständigen Behörde (»Landes-Collegium«) mit sieben Deputationen (Sachressorts). Vorschläge ergehen auch zur personellen Besetzung mit einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, sieben Direktoren an der Spitze der Deputationen, 42 Räten, 15 Sekretären und zahlreichem weiterem Personal. Für die Oberpfalz solle eine entsprechende Behörde in Amberg (mit drei Deputationen und 10 Räten) eingerichtet werden. Die Hofkammer in Neuburg sei aufzuheben. Später sollten entsprechende Umorganisationen der Landesstellen in der Pfalz und in den Niederlanden [Marquisat Bergen op Zoom] erfolgen. Nach einer Anzahl von Änderungen bezüglich Zahl und Besoldung der Räte, Bezeichnung der Behörde (»General-Landes Direction«) und Fragen des Geschäftsgangs stimmen Minister und Kurfürst der Einrichtung der neuen Institution zu. Die Referendäre Steiner und Stichaner werden mit der Erarbeitung eines detaillierten Geschäftsverteilungsplans beauftragt.
[1.] Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hompesch eröffnete diesen Staatsrath mit der Äüßerung, daß Seine Churfürstliche Durchleucht den weisesten Entschluß gefaßet, statt der zeither bestandenen fehlerhaften Geschäffts-Behandlung bey den übersezten Landesstellen eine andere, zweckmäßigere, in ihrer Errichtung einfachere und schneller in einander greifende Organisation der Landes-Geschäfften anzuordnen, ihme in deßen Folge den gnädigsten Auftrag ertheilet, einen hiernach eingerichteten Vorschlag zu entwerffen, weswegen er sich mit den vorzüglichsten Geschäffts-Manner Baierns benohmen, die Geschäfftsbehandlung in Österreich und Preusen genau durchdacht, derselben Grundquellen aufgesucht und aus diesen angestellten Beobachtungen das Résultat gezogen habe, daß die ehehin in Baiern eingeführt geweßene Geschäffts-Direction, so der gegenwärtig Königlich-Preusischen am nächsten komme, nach seiner Überzeugung wieder vorzusuchen und für die churfürstliche Staaten und Unterthanen die fürträglichste seye, wenn sie nach den gegenwärtigen Umständen paßend geänderet und eingerichtet würde, wodurch die überhäüfte Geschäffts-Brauchen vereinfachet, die zeither zwischen denen {3r} churfürstlichen Collegien so häüfig entstandene Strittigkeiten und Collisionen gehoben, und dem Ganzen ein schnellerer, der churfürstlichen höchsten Absicht entsprechender Gang beygebracht werden könte.
Nach diesen Grund-Säzen habe er durch den Geheimen Referendär von Steiner einen Vortrag über diesen Gegenstand aufsezen laßen, den er dem versammelten Staats-Rathe hiemit vorlege. Er übergab hierauf sothanen Vortrag benantem von Steiner zum Vorleßen, womit dieser auch sogleich anfieng. Dieses Gutachten, worin die seit der zweyten Hälfte des gegenwärtigen Jahr-Hunderts in den baierischen Staaten neu erschaffene, abgeänderte und wieder anderst organisirte Collegia nach ihrer Folge, so wie die, jede dieser Veränder- und Umschaffung begleitet habende, kostspielig und zwekwidrige Würkungen ausführlich dargestellet sich befinden, enthält den Antrag, zu Hebung der manigfaltigen und zahlloßen Gebrechen, die zeithero bestandene Collegia, die Justiz- und das Geistliche Raths-Dicasterium ausgenohmen, aufzulößen [und] derselben Geschäffte so wie einen Theil der bisher aus Mißbrauch zur höchsten Stelle gezogenen Gegenstände nach der ehemahligen Verfaßung bey einer Stelle, die unter dem Nahmen einer Ober Finanz- und Kriegs-Cammer errichtet würde, zu concentriren. Dieses neue Landes-Collegium sollte unter Vorsitz eines Praesidenten, Vice Praesidenten und sieben Directoren mit Anwendung der preusischen Einrichtung in sieben Deputationen oder Ausschüße als integrirende Theile des Ganzen eingetheilet werden, als nemlich
1. in die Domänen-, Landeshoheits und Fiscalats-Deputation, welche die Landshoheitsrechte und die Gränz-Sachen zu {3v} behandlen und alle in- und ausländische Processe zu betreiben hätte,
2. die Rechnungs und Regie Deputation, welche über das Rechnungsweeßen von allen Stellen, über die Regie, über die Hofämter, über das Nachsteuer-, Hofanlags-, Kasten- und Bräüweßen, über die Märkte und Städte, ihre Wahlen und Oeconomie die Ober Aufsicht und Obsorge hätte, wobey zur Aufnahme der Rechnungen aus dieser Deputation auser der Rathszeit zwey Glieder jährlich besonders gewählet werden mögten,
3. die Salinen-, Münz- und Bergwerks Deputation, da nach ausdrücklicher höchster Willens-Meynung lezteres ohnehin mit der Cammer hätte sollen vereiniget werden,
4. die Forst-, Bräü- und Culturs-Deputation, welche die Forstregie, die Vermeßung und Taxationen, das Trift-Weßen, das Hof- und Land-Bauweßen, das Straßen und Waßer Bauweeßen und die Landes-Cultur Gegenstände zu behandlen hätte,
5. die Commerz und Mauth-Deputation, so das Mauthweeßen, die Confiscationen, die Päße, die Gerechtigkeits und Fabriquen Concessionen zu verhandlen hätte,
6. die Kriegs-Oeconomie-Deputation und
7. die Polizey und Sanitaets Deputation, so die Polizey, das Bettelweeßen, das hiesige Armen Institut und die Sanitaets Gegenstände bey Epidemien und Vieheseuchen zu besorgen hätte. Zum Praesidenten dieses neuen Collegii wurde der Cammer Praesident Graff von Törring-Gronsfeld26, zum Vice Praesidenten entweder {4r} der Freiherr von Weichs27 oder der Graff von Hegnenberg28 oder Graff von Oberndorf29 von Neuburg zur gnädigsten Auswahl vorgeschlagen, für den Praesidenten wurden 6.000, für den Vice Praesidenten 4.000 fl. Gehalt angetragen.
Zu Directoren, wovon einem jeden 2.200 fl. Gehalt ausgeworffen sind, wurden vorgeschlagen, der Cammer-Director von Planck30, Vice Director von Thoma31, Forst-Cammer Director von Kling32, Regierungs Vice Canzler Freiherr von Aretin33, Kriegs Oeconomie Director van Douwe34, Oberlandes Regierungsrath von Dreern35 und Hofcammer Rath Utzschneider36.
Die Zahl der Räthe befindet sich auf 42, im Durchschnitte auf jede Deputation 6 gerechnet, welche aber nach eintrettenden Umständen vermehret und verminderet werden können, bestimt, jeder Rath erhält 1.400 fl. Gehalt ohne sonstige Emolumenten oder Sporteln, auf 15 Secretärs, jeder mit 850 fl. und 12 Rechnungs-Commissär[s], jeder mit 900 fl. [Es] wurde angetragen, diesen lezten solle wegen Wichtigkeit der Rechnungs-Geschäffte 10 Justificanten, jeder mit 700 fl., dann 5 Calculanten, jeder zu 500 fl., zugegeben werden.
Ferner solle angestellet werden, drey Land Commissarien, jeder mit 1.000 fl. Gehalt nebst 5 fl. täglicher Diaeten auf Reißen und Aufrechnung des Postgeldes für zwey Pferde, die blos zu ohnvermutheten Amts Untersuchungen, Casse Visitationen und Amts Extraditionen auf dem Lande ohne Anweißung eines gewißen Amtbezirks gebrauchet werden, weiter ein Archivar und zugleich Ober Registrator, dem auch das äüsere Archiv zu übergeben wäre, mit 1200 fl., dann 10 Registratoren, jeder mit 700 fl., ein Expeditor und Controlleur, ersterer mit 1.200 fl., lezterer mit 800 fl., 40 Canzlisten, 30 zu 400 fl. und 10 zu 300 fl. [und] {4v} die nöthige Anzahl Botten, wobey die Invaliden als Actenträger gebraucht werden könten.
Das Getraid solle fortan dem Personale wie bisher belaßen werden.
In den Herzogthümer der Oberen Pfalz solle die nemliche Einrichtung getroffen, Amberg aber blos folgende drey Deputationen erhalten:
1. die Landshoheits und Fiscallats-Deputation, ersteres hauptsächlich wegen den vielen Verwiklungen mit den angränzenden Länder,
2. die Rechnungs und Regie-Deputation, die auch das oberpfälzische Umgeld- und Steuer Weeßen zu besorgen hätte und
3. die Forst und Cultur Deputation,
wozu in allem beyläüfig 10 Räthe erforderlich, alles Übrige würde von hier aus besorget.
Die Hofcammer zu Neuburg würde ganz aufgehoben, alle dortige Gegenstände von hier aus besorget und nur, wie in den übrigen Rentämter, 1 Fiscal und 1 Rentcassier beybehalten, welche beyde dort nebst dem HofcammerRathen Geisweiler zugleich als churfürstliche Räthe bey dem Commissariate stehen und ohnehin von der Landschafft den grösten Theil ihrer Besoldungen ziehen.
Die Regierungen in Amberg und Neuburg würden mit Verminderung des Personalis, blos wie vorhin, auf das Justiz und Criminale, dann die örtliche Polizey beschränkt.
Auch die Rheinpfalz und Niederlande sollen nach diesem Sisteme eingerichtet werden, sobald mit der Grundlaage in Baiern vorangegangen seyn wird.
Dem Personale, welches nicht angestellet oder eingetheilet wird, solle seine statusmäßige Besoldung lebenslänglich belaßen {5r} werden, wenn es nicht eine andere Anstellung nach und nach erhält.
Nachdeme dieser Vortrag, worin die innere Einrichtung sothaner Landesstelle und die Art ihrer Existenz ausführlich vorgeleget, verleßen ware, foderte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Freiherr von Hompesch die Anweßende Geheime Referendarien zu Abgebung ihrer Meynungen hierüber auf, welche einstimmig auf Einführung dieser neuen Organisation in den churfürstlichen Landen ausfiel. Rücksichtlich der Art derselben wurden aber von einigen folgende Erinnerungen gemacht.
»Die auf 42 bestimte Anzahl der Räthe scheine für die Menge der Geschäfften nicht hinlänglich, und würde es dahero rathsam seyn, solche mit einigen zu vermehren. Die Benennung Finanz und Kriegs Domänen Cammer umfaße nicht den ganzen Begrief dieser Oberen Landesstelle, weil doch die Regierungs-Geschäffte einen Haupttheil davon ausmachten. Die auf 1.400 fl. angetragene Besoldung eines Raths seye nicht hinreichend, um mit Anstand leben zu können, und glaube man der höchsten Milde angemeßener, solche auf 1.500 fl. zu bestimmen. Würde es nothwendig seyn, den Gang festzusezen, wie die Mauth Confiscationsfälle behandelt und verbeschieden werden sollten, würde zu bestimmen seyn, auf welche Art der Praesident und Vice Praesident sich mit den verschiedenen Deputationen in Relation zu sezen habe, und wie die in diesem Collegio erledigt werdende Plätze der Räthe ersezet, forthin auf welche Art die Aspiranten hiezu vorbereitet und geprüfet werden sollten.«
Hierüber wurde sich untereinander besprochen und vereinbahret, {5v} und als die churfürstliche Ministers ihre beyfällige Abstimmungen ebenfalls abgegeben hatten, wurden von Seiner Churfürsten Durchleucht folgende höchste Entschließungen genohmen.
Der vorgelegte Vorschlag erhält unter folgenden Zusätzen die höchste Bestättigung.
Das errichtet werdende Landes Collegium solle den Nahmen führen General-Landes Direction, die Anzahl der Räthe dabey wird einsweilen auf 42 bestimt. Zeiget es sich in der Folge, daß diese zur Förderung der Geschäfften nicht hinreichen, so wird ihre Anzahl vermehret werden, und erwarthen Seine Churfürstliche Durchleucht auf diesen Falle weiteren Antrag hierüber. Die Besoldung eines solchen Raths wird auf 1.500 fl. festgesezet.
Die nun nothwendige Ausarbeitung dieses Plans und Entwerffung der erforderlichen Instructionen solle der churfürstliche Geheime Finanz-Referendär von Steiner und Justiz-Referendär von Stichaner miteinander besorgen und nach gefertigter Arbeit dem Staats-Rathe zur Prüfung, und dieser Seiner Churfürstlichen Durchleucht zur höchsten Bestättigung vorlegen.
Die nicht in diesem Collegio angestellte Dienerschafft {6r} behält lebenslänglich ihr status-mäßiges Gehalt, wenn sie nicht nach und nach einrüken oder sonst angestellet werden kann, es seye dann, es trette bey einem oder dem anderen besondere Umstände ein, die ihn dieser Gnade unwürdig machen.
Wegen den Verhandlungen und Verbescheidung der Mauth-Confiscations Fällen solle das einschlagende Mauth-Amt die erste Instanz bleiben, die zweyte ist die Comerz- und Mauth Deputation, wovon die Mitglieder bey churfürstlichen Hofrath in Pflichten genohmen werden, von diesen gehet die Appellation, wenn die Confiscation eine gewiße festzusezende Summe betrifft, grade an das Revisorium. Der Recurs ad Intimum hat künftig nicht mehr statt.
Seine Churfürstliche Durchleucht haben ferner gnädigst beschloßen, daß die Stadthalterschafft in Amberg eingehen und das diesfalls gezogene Gehalt des Graffen Hollnstein37 eingezogen werden solle.
Auch solle in Zukunft kein churfürstlicher Land oder anderer Beamte, er seye im Justiz oder Cameral-Fache angestellet, zugleich eine churfürstliche Rathsstelle begleiten noch auch den Raths- oder subalternen Caracter des ihm vorgesezten Collegii führen.
2. Besetzung des Pflegamts Hartenstein in der Oberpfalz mit dem Hofkammerrat Dépra.