Der vorliegende Band dokumentiert in 133 Protokollen insgesamt 134 Sitzungen1 des Geheimen Staatsrats und der Geheimen Staatskonferenz, die zwischen dem 4. Januar 1802 und dem 25. Juli 1807 stattfanden. Er schließt damit an Band I der Edition an, in dem 145 Protokolle aus den Jahren 1799 bis 1801 gedruckt sind2. Der Auftaktband zur Edition der Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817 enthält eine grundlegende, auch für den vorliegenden Band einschlägige Einleitung von Reinhard Stauber, die den Archivbestand und die archivalische Überlieferung, die Entwicklungen von Staatsrat, Staatskonferenz und Geheimem Rat, die personelle Zusammensetzung der Gremien sowie deren Arbeitspraxis und Arbeitsfelder in den Blick nimmt. Auf diese Einführung sei generell verwiesen3. Die folgende Einleitung ist ähnlich aufgebaut. Der erste Abschnitt behandelt die Entwicklung von Staatsrat und Staatskonferenz im Bearbeitungszeitraum (1.). Darauf folgt ein Überblick zur Arbeitsweise der Beratungsgremien (2.). Die personelle Zusammensetzung von Staatsrat und Staatskonferenz wird ebenso behandelt (3.) wie wichtige Arbeitsfelder und Schwerpunkte der Beratungen (4.). Die Einleitung schließt mit Erläuterungen zur Textkonstitution (5.).

1. Zur Entwicklung von Staatsrat und Staatskonferenz 1799 bis 1807

Staatsrat und Staatskonferenz waren im Zuge der Organisation der obersten Zentralbehörden schon wenige Tage nach dem Regierungsantritt des Kurfürsten Max Joseph eingerichtet worden4. Mit Reskript vom 25. Februar 1799 über die »künftige Geschäfts-Behandlung in sämtlichen Churfürstl[ichen] Staaten« wurde ein Gesamtministerium mit vier Departements für Auswärtige Geschäfte, Finanzen, Justiz und Geistliche Sachen geschaffen5. Um die staatliche Willensbildung zu vereinheitlichen und innerhalb des einen Ministeriums nach gleichen Prinzipien zu formen, sah das Reskript vor, die Minister in zwei Gremienrunden zusammentreten zu lassen.

Das eine Gremium war der Staatsrat, der »auf eine erhabene, und ausgezeichnete Art die Person des Regenten vorstellen« sollte, auch dadurch, daß im Beratungszimmer stets ein Sessel für den Fall bereitgehalten wurde, daß der Kurfürst der Sitzung beizuwohnen wünschte. Im Staatsrat sollten sich die Minister der Justiz, der Finanzen und der Geistlichen Angelegenheiten in Anwesenheit der »Referendarien«, das heißt der leitenden Beamten jedes Departements, mindestens »wöchentlich einmal« zusammenfinden, »um sich daselbsten über die laufenden Geschäften ihrer verschiedenen Administrationen zu berathschlagen«. Die Entscheidungsfindung wurde in der Weise geregelt, daß zunächst der jeweils zuständige Referendär als Sachverständiger seinen Bericht erstattete und einen Antrag vorlegte. Sodann stimmten die übrigen Referendäre ab, woraus sich ein »Votum consultativum« bildete. Die eigentliche Entscheidungsbefugnis kam indes den Ministern zu: Ihnen oblag es, nach dem Mehrheitsprinzip über die von den Referendären unterbreiteten Vorschläge zu entscheiden, die Entschließungen sodann »in dem höhern Style, im Namen des Souveräns« auszufertigen, zu unterschreiben und dem Kurfürsten zur Sanktion vorzulegen6.

Dem Staatsrat war mithin zugedacht, zur zentralen politischen Schaltstelle zu werden. Hier sollten die innenpolitischen Materien in einer Expertenrunde diskutiert und für die juristisch notwendige kurfürstliche Bestätigung vorbereitet werden. Diese Sicht der Dinge dominierte auch die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, die etwa mit dem von Johann Georg Freiherr von Aretin, Direktor bei der Landesdirektion der Oberpfalz, herausgegebenen Periodikum Der Genius von Baiern unter Maximilian IV. ihr Publikum erreichte. Hier wurde der Staatsrat in einem Beitrag des Herausgebers als »das höchste Staatskollegium« gewürdigt, zusammengesetzt aus »durchaus achtungswürdigen Männern«, das gerade durch die – zu Unrecht bisweilen kritisierte – hohe Zahl an Räten »die ganze Staatsmaschine plötzlich in nie gewohnte Thätigkeit« gesetzt »und daher besonders am Anfange eine wohlthätige Bewegung« in Gang gebracht habe7. In einprägsamer Diktion hob Aretin das »Chaos« der Regierungszeit Karl Theodors von den neuen Zuständen ab, die durch systematische Verbindung der Staatsbehörden, hierarchische Organisation, Zentralisierung und Rationalisierung gekennzeichnet seien. In diesem System kam gerade dem Staatsrat als einem »Centralpunkt der wichtigsten Staatsgeschäfte«8 eine herausgehobene Bedeutung zu.

Gleichwohl war das zweite im Reskript vom 25. Februar erwähnte Gremium in der konkreten Staatspraxis das wichtigere. In der Staatskonferenz traten allein die Minister in Gegenwart des Kurfürsten zusammen, um über »[a]lle politische […] und militärische Angelegenheiten, Gnadensachen, Gratifikationen, und sonstigen Begünstigungen« sowie alle allgemeinen Edikte und Verordnungen zu beratschlagen und unmittelbar die kurfürstliche Entscheidung herbeizuführen9. Die Zuständigkeiten der Staatskonferenz wurden damit in einem ersten Anlauf unmittelbar nach dem Regierungsantritt Max Josephs einerseits im Hinblick auf bestimmte Gegenstandsbereiche, andererseits im Sinne einer Generalermächtigung definiert. Die Kompetenzen des Staatsrats waren dagegen nicht inhaltlich umschrieben. Vielmehr wurden sie einfach negativ bestimmt: Diejenigen Materien, mit denen die Staatskonferenz sich nicht beschäftigte, teilte man dem Staatsrat zu. Wie aber etwa »politische Angelegenheiten« von den »laufenden Geschäften« der »verschiedenen Administrationen« genau zu trennen waren, ging aus dem Organisationsstatut nicht hervor.

Vor allem in der unklaren Verteilung der Kompetenzbereiche lag es begründet, daß die Beratungsgremien nicht alle Erwartungen erfüllen konnten, die Montgelas ihnen in seinen auf das programmatische Ansbacher Mémoire von 179610 zurückgehenden Planungen zugedacht hatte. Zwischen März 1799 und Juni 1800 trat der an lediglich elf Sitzungstagen zusammentretende Staatsrat in den Hintergrund des politischen Geschehens. Daran änderte auch nichts, daß Montgelas einen konzeptionellen Mangel rasch erkannte und informell korrigierte: Er empfand es bald als Fehler, mit seinem Departement der auswärtigen Angelegenheiten, dessen Leitung er noch im Februar 1799 übernommen hatte, nicht im Staatsrat vertreten zu sein. Um diesen Mangel zu beheben, begab er sich von Anfang an mit seinen Referendären in die Sitzungen, obwohl dies im Organisationsreskript eigentlich nicht vorgesehen war.

Die anfänglich nachgeordnete Rolle des Staatsrats im administrativen Apparat war auch daran zu erkennen, daß er im ersten Hof- und Staatskalender der Ära Max Josephs aus dem Jahr 1800 nicht erwähnt wurde. Anders die Staatskonferenz: Sie wurde den Lesern des Staatshandbuchs als politische Steuerungszentrale präsentiert, in der die geheimen Staats- und Konferenzminister »gewöhnlich« wöchentlich dem Kurfürsten vom Konferenzsekretär protokollierte »Vorträge über die wichtigsten Gegenstände der Staatsverwaltung« erstatteten, die unmittelbar zu Rechtsverordnungen führten11. Ähnliche Formulierungen finden sich im folgenden Staatskalender des Jahres 1802 und dokumentieren den Rang der Staatskonferenz. Im selben Abschnitt wird nun aber zusätzlich das im vorherigen Jahrgang übergangene Gremium eingeführt und an einen neuen Ort im Verfassungsgefüge gestellt: Die Leser erfuhren nun, daß die Chefs der vier Ministerialdepartements sich »gewöhnlich in jeder Woche einmal unter dem unmittelbaren Vorsitze« des Kurfürsten versammeln sollten, um »alle Anträge und Beschlüsse des Staatsraths« zu genehmigen und über »alle wichtige[n] Staats-Angelegenheiten« zu beraten. Der Staatsrat sollte also die Beschlüsse der Staatskonferenz vorformen und konnte somit einen Teil der Tagesordnung bestimmen. Darüber hinaus wurde der interessierten Öffentlichkeit die eigenständige Positionierung des Staatsrats im Verwaltungsapparat verdeutlicht, indem der Hof- und Staatskalender unmittelbar nach der namentlichen Auflistung der Staats- und Konferenzminister sowie des Konferenzsekretärs eine ausführliche Beschreibung seiner Organisation sowie seiner Kompetenzen abdruckte12.

Georg Friedrich von Zentner (1752 – 1835). Lithograpie des Geheimen Referendärs Zentner von Gottlieb Bodmer nach einem Gemälde von Joseph Karl Stieler, nach 1831 (München, BAdW)

Die neue organisatorische Rahmung des Staatsrats war vor allem das Werk des Referendärs im Departement der auswärtigen Angelegenheiten Georg Friedrich von Zentner gewesen, der im Frühjahr 1801 in enger Abstimmung mit seinem Vorgesetzten Montgelas die Mängel der bestehenden Ministerialorganisation analysiert hatte. Eine passende Gelegenheit zur kritischen Reflexion der Mißstände hatte sich während der durch die französische Besetzung Münchens (Juni 1800 bis April 1801) und die Verlegung des Hofes nach Amberg und später nach Bayreuth bewirkten Störung der regulären Staatstätigkeit geboten, die lediglich eine Art administrativen Notbetrieb durch das General-Hofkommissariat erlaubte. Am 25. März 1801 legte Zentner eine Denkschrift vor, die von Montgelas eingehend kommentiert wurde und zu Mandaten vom 14. April über die Organisation des Staatsrats13 sowie vom 26. Mai über den Geschäftskreis der vier Ministerialdepartements führte14. Der Referendär kritisierte in seiner Denkschrift vor allem unklare Kompetenzabgrenzungen zwischen den Ministerialressorts, zweitens die unnötige Aufteilung eigentlich zusammengehöriger Geschäftsbereiche, drittens mangelnde Systematik und Einheitlichkeit in der Behandlung administrativer Agenden15. Mit Blick auf den Staatsrat tadelte er, daß man diesen als »bloße Nebenversammlung« zur Behandlung »laufende[r] Geschäfte« der Ministerialdepartements für Finanzen, Justiz und Geistliche Angelegenheiten betrachte, ohne zu bestimmen, »was eigentlich allda verhandelt werden sollte«. Auch sei nie in fester Sitzungsfrequenz getagt worden. Im Ergebnis sei es nicht zu einer auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden Zusammenarbeit der drei Departements gekommen; vielmehr hatte jedes Ministerium eigene Grundsätze entwickelt, die zum Teil inkompatibel mit jenen der Nachbarressorts waren und zu Friktionen im Verwaltungsgang führten. Die Zersplitterung der Entscheidungsfindung in der Administration sei, so Zentner weiter, auch durch die Staatskonferenz nicht gebessert worden. Denn viele wichtige Gegenstände gelangten gar nicht bis auf ihre Ebene und konnten folglich nicht einer auf allgemeinen Prinzipien beruhenden Entscheidung zugeführt werden. Vielmehr verblieben viele Probleme auf der Ebene der zuständigen Ministerialressorts, wo sie durch Reskripte und sonstige Rechtsbefehle bearbeitet wurden. Zudem fragte es sich, ob das gewünschte Ergebnis durch Beratungen in der Staatskonferenz überhaupt erreicht werden konnte: Denn die Konferenz sei aufgrund ihrer Zusammensetzung nicht das geeignete Forum, um »weitläufige[…] Diskussionen« zu führen und ein Problem gründlich zu erörtern16.

Hier deutete sich schon an, daß Zentner beide Beratungsgremien anders in den Staatsapparat einbauen wollte, als es bis dahin geschehen war: Die Staatskonferenz sollte in ihrer Bedeutung zugunsten des von den Referendären dominierten Staatsrats zurücktreten, um die Fehlentwicklungen der vergangenen Jahre zu korrigieren – denn nur durch die Einrichtung einer »höhere[n] Central Gewalt, von welcher die Leitung des Ganzen ausgeht«, könne die gewünschte »Einheit in System und Grundsäzen« erreicht werden17. Daß Zentner damit auch die Rolle der Referendäre aufwerten und ihren Einfluß auf die politische Steuerung des Kurfürstentums verstärken wollte, liegt auf der Hand.

Das Ergebnis der von Montgelas kommentierten, ergänzten und überarbeiteten Reformanstöße Zentners, die im März 1801 zu einem ersten Mandatsentwurf geführt hatten18, war das Mandat vom 14. April 1801 betreffend die »Organisation des Staats-Rathes und nähere Bestimmung des Geschäftskreises einiger Departements«. Geschäftsordnung, Kompetenzen und Stellung des Staatsrats im administrativen Gefüge wurden nunmehr präziser bestimmt als im ersten Statut von 1799, das sich in der Praxis nicht bewährt hatte. Um den Staatsrat zu einer kontinuierlich arbeitenden Behörde zu machen, wurde ein fester wöchentlicher Sitzungstermin, jeweils am Mittwoch von 9 bis 13 Uhr, eingeführt. Die Modalitäten der Umfrage und der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte blieben gleich, auch der Vorrang der Minister aufgrund ihrer Befugnis zur Letztentscheidung. Immerhin stärkte Zentner die individuelle Stellung eines jeden Referendärs, indem er dessen Recht hervorhob, seine von der Mehrheit der Departementskollegen abweichende Meinung vorzutragen19.

Die Gegenstände, die im Staatsrat behandelt werden sollten, waren im Mandat folgendermaßen benannt worden:

  • Grundsätzlich »alle Systematica jeder Verwaltungs Branche«;
  • diejenigen Fälle, bei denen »allgemeine Regierungs Grundsätze über einen Gegenstand« aufzustellen waren;
  • »Entwürfe zu allgemeinen Reglements, Verordnungen, Verträge mit Auswärtigen, welche staatsrechtliche Verhältnisse betreffen«;
  • alle »Organisations Gegenstände«;
  • Fälle, die mehrere Ministerialdepartements betrafen;
  • alle »Verbesserungsplane in geistlichen und weltlichen Angelegenheiten«;
  • »Pensionen, Dienstbesezungen, und Dienstentlassungen nach Vorschrift der General Landesdirections Instruction«20;
  • »bedeutende fiscalische Processe, welche zur höchsten Stelle gebracht werden«;
  • »die Festlegung der jährlichen Fonds für jedes Departement nach seinem übergebenen Status«21.

Dazu kamen weitere Bestimmungen, die den Staatsrat als Zentralstelle des staatlich-administrativen Apparats positionieren sollten: Jedes Ministerialdepartement war verpflichtet, am Jahresende einen umfassenden Rechenschaftsbericht über diejenigen Tätigkeiten vorzulegen, die zum Kompetenzkreis des Staatsrats gehörten und dort beraten werden konnten (also mit Ausnahme der auswärtigen Politik und des Militärwesens – diese Materien hatte Montgelas dem Staatsrat ausdrücklich nicht zugeteilt22). Gedacht war an eine dokumentierte Übersicht zu jedem Kernbereich der ministeriellen Geschäftstätigkeit; im einzelnen ging es um eine Auflistung »der Fortschritte und Verbesserungen, welche darinn [im betreffenden Ministerialdepartement] geschehen sind, und der Hindernisse, welche der Erreichung einer weiteren Vervollkommnung entgegen stehen«. Die Übersichten mit den vom Staatsrat formulierten Vorschlägen waren sodann von jedem Minister in der Staatskonferenz dem Kurfürsten vorzulegen. Dies paßte zu der Aufwertung des Staatsrats, der als vorgeschaltete Instanz fortan »alle wichtige[n] innere[n] Landesangelegenheiten« zu bearbeiten hatte, die vormals unmittelbar »in der Ministerial Staats Conferenz vorgenomen« worden waren23.

Das Mandat vom 14. April umschrieb die Funktion der Staatskonferenz demgegenüber wesentlich kürzer: Sie wurde zum einen als Ort, an dem »alle Anträge und Beschlüsse des Staats Rathes die Sanction« erhielten, eng an dieses Gremium gekoppelt und erschien dadurch geradezu als vom Staatsrat abgeleitete Institution. Zum anderen sollte sie inhaltlich nicht näher bezeichnete »Staats Angelegenheiten, die ein besonderes Geheimniß erforderen, ausschließend behandeln«24. Diese Vorschrift war zwar als generelle Ermächtigung formuliert, Gegenstände der Arkanpolitik zu behandeln, doch war damit noch nicht gesagt, daß alle derartigen Fälle in der Staatskonferenz behandelt werden mußten – die Erörterung politischer Probleme im persönlichen Zwiegespräch zwischen Montgelas und dem Kurfürsten war keineswegs unwahrscheinlich. Die Staatskonferenz als »Versammlung der Chefs der Ministerial Departements« unter dem Vorsitz des Kurfürsten wurde also in ihrer Bedeutung von zwei Seiten her relativiert: einerseits durch den aufgewerteten Staatsrat, andererseits durch die weiterhin bestehende Möglichkeit, bestimmte Gegenstände nicht in der Staatskonferenz zu behandeln, eine Option, von der vor allem Montgelas regen Gebrauch machte25.

Das Interesse des seit der Regierungsübernahme durch Max Joseph zunehmend in das Zentrum des politischen Geschehens rückenden Ministers Montgelas, Staatsangelegenheiten nicht in einem größeren Kreis zu beraten, sollte sich schon bald nachteilig auf das Referendärsgremium auswirken. Dies zeigen die Stückzahlen der Protokolle für die hier einschlägigen Jahre.

Tabelle: Überlieferte Protokolle der Staatskonferenz und des Staatsrats 1799 bis 1807

Staatskonferenz Staatsrat Gesamt
1799 38 8 46
1800 27 3 30
1801 29 40 69
1802 28 53 81
1803 14 35 49
1804
1805 1 1
1806 -
1807 2 2

Wie die Tabelle zeigt, setzte die Sitzungsfrequenz der Jahre 1802 und 1803 den Trend des Jahres 1801 fort, als der Staatsrat 40 Protokolle produziert hatte, die Staatskonferenz hingegen 2926. Die 53 Protokolle des Jahres 1802 verweisen auf den Höhepunkt der Aktivitäten des Staatsrats mit beinahe wöchentlichen Sitzungen, gefolgt von einem Jahr mit schon reduzierter Tätigkeit. Für die Zeit nach dem 21. Dezember 180327 liegen keine Protokolle dieses Gremiums mehr vor. Dem raschen Anwachsen der Tagungsfrequenz durch das neue Organisationsstatut vom Frühjahr 1801 folgte ein abruptes Ende. Der Grund dafür läßt sich mit Quellenmaterial aus der bayerischen Überlieferung nicht explizit belegen. Einen wichtigen Hinweis gibt jedoch ein Bericht des österreichischen Gesandten in München Buol-Schauenstein: Demnach löste Montgelas den Staatsrat im Januar 1804 auf, weil er sich »von dem Einflusse der Referendärs, welche im Staatsrathe Sitz und Stimme hatten, deren Mehrheit der Minister nicht unberücksichtiget lassen konnte«, befreien wollte28. Vieles spricht dafür, daß Montgelas »der offenen Diskussionen mit der Gesamtheit der Geheimen Referendäre überdrüssig« war und deshalb eine günstige Gelegenheit ergriff, um das Gremium politisch auszuschalten29. So war er fortan der lästigen Pflicht enthoben, »seine wirklichen außen- und innenpolitischen Absichten und Motive vor einem […] großen Kreis zu offenbaren, aus dem, wie die Erfahrung zeigte, leicht Informationen nach außen […] dringen konnten«30.

Im Gegensatz zum Staatsrat bestand die Staatskonferenz weiter, doch reißt die Serie ihrer überlieferten Protokolle nach 1803 beinahe ab: für 1804 und 1806 liegen keine Protokolle vor, für 1805 eines, für 1807 dann zwei. Das faktische Ende der Staatskonferenz läßt sich plausibel erklären, wenn man, wie gezeigt, den Staatsrat als vorgelagertes Expertengremium begreift, das die Entscheidungen der Ministerrunde vorzubereiten hatte und insofern ihre Agenda mitbestimmte. Folglich entfiel mit dem Ende des Staatsrats ein wesentlicher Aufgabenkreis der Staatskonferenz, nämlich die Sanktion der Anträge des Staatsrats. Entsprechend mußten die Zahl der Sitzungen und die Zahl der Protokolle der Staatskonferenz zurückgehen. Allerdings irritiert, daß die Staatskonferenz nach Ausweis der uns vorliegenden Protokolle ihre Tätigkeit fast gänzlich einstellte. Zudem wissen wir im Einzelfall von Sitzungen des Staatsrats, die stattfanden, aber nicht protokolliert wurden31. Es ist mithin nicht unwahrscheinlich, daß die Staatskonferenz zwischen 1804 und 1807 öfter tagte, als es die lediglich drei existierenden Protokolle – in diesem Band gedruckt als Nr. 131, Nr. 132 und Nr. 133 – nahelegen. Jedoch gibt es keine Hinweise auf eine geschlossene Überlieferung weiterer Protokolle in einer Aktenserie außerhalb des Archivbestands »Staatsrat«.

2. Zur Arbeitsweise der Gremien

Die Protokolle des Staatsrats und der Staatskonferenz bilden den Abschluß eines längeren bürokratischen Prozesses. Am Anfang stand die Bearbeitung eines Sachverhalts durch das zuständige Ministerialdepartement. Der Anstoß dazu kam entweder von außen (etwa durch eine Eingabe) oder entstand innerhalb des Behördenapparats (etwa wenn Behörden die Entscheidung der Zentrale in einer Frage suchten, für deren Lösung sie nicht zuständig waren). Ein bürokratischer Prozeß wurde in Gang gesetzt: Der Sachverhalt wurde verschriftlicht, Akten wurden gebildet. Wenn der Fall in den Kompetenzbereich des Staatsrats fiel, verfaßte ein Referendär einen Vortrag oder einen weiter fortgeschrittenen Reskriptsentwurf32, trug ihn als Vertreter seines Ministerialressorts im Staatsrat vor und formulierte einen Antrag. Das Gremium in seiner Gesamtheit (also die Minister und die Referendäre) diskutierte nun den Antrag und erarbeitete eine Entschließung.

Während der Sitzung dokumentierte der Konferenzsekretär Kobell die Anträge und Entschließungen und erstellte anschließend das Protokoll. Aus Rückverweisen in den Sachakten wissen wir, daß Kobell die Vorträge der Referendäre vorlagen – anders wäre eine korrekte Wiedergabe der zum Teil sehr detailreichen und umfangreichen Ausführungen der Referendäre auch nicht möglich gewesen. Beispielsweise erstreckte sich Stichaners Vortrag über die fiskalischen Auseinandersetzungen um den Nachlaß des Bankiers Bombarda auf vier Sitzungstage und umfaßte 93 Seiten33.

Das sprachlich und inhaltlich verdichtete Protokoll wurde im nächsten Schritt dem Kurfürsten in der Staatskonferenz vorgetragen. Denn Max Joseph wohnte den Versammlungen des Staatsrats üblicherweise nicht bei. Lediglich dann, »wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes Sie dazu besonders bewegt«34, sollte sich der Kurfürst in die Sitzung begeben, doch war das 1802 und 1803 nicht der Fall. Indes: Auch ohne persönliche Anwesenheit im Staatsrat behielt der Kurfürst die Kontrolle über die Entscheidungen und damit über den politischen Kurs. Denn die Anträge wurden ihm in der Staatskonferenz zur Genehmigung vorgelegt, wo er sie akzeptierte, verwarf, korrigierte oder zurückstellte. Im hier dokumentierten Zeitraum machte Max Joseph in etwa fünfzig Fällen von seinem Recht Gebrauch und änderte Entschließungsanträge des Staatsrats. Das Themenspektrum belegt das Interesse des Kurfürsten, in alle Zweige der Staatsverwaltung gestaltend einzugreifen. Oft korrigierte Max Joseph Personalentscheidungen35. Er griff in Fragen der Behörden- und Verwaltungsorganisation ein36, nahm zum Vollzug oder zur Gestaltung wichtiger Verordnungen Stellung37 und äußerte sich zu Einzelfragen: Beispielsweise genehmigte er den Hauskauf des jüdischen Kaufmanns Westheimer in München38, beurteilte die Gestaltung der Uniformen der Hofmusiker39, erlaubte eine Prozession in Prien40, gestattete der Witwe Horneis, einen Leinwandhandel zu betreiben41, äußerte sich zur Stadtplanung in München42.

Sofern der Kurfürst Änderungswünsche formulierte, trug sie der Konferenzsekretär Kobell am Ende des Protokolls nach. Im Oktober und November 1802 übernahm Montgelas diese Aufgabe und notierte auch die kurfürstliche Bestätigungsformel. Sodann unterschrieb Max Joseph, wodurch die Entschließungen rechtlich wirksam wurden. Die entsprechenden Reskripte wurden im zuständigen Ministerialdepartement ausgefertigt und ergingen an die Behörden. Viele Verordnungen wurden zudem im Regierungsblatt veröffentlicht. Am Ende des bürokratischen Prozesses stand somit eine Entscheidung, die zum Ausgangspunkt neuer Handlungsketten wurde, die unter Umständen erneut administrativ zu bearbeiten waren.

3. Personelle Zusammensetzung der Gremien

Der je nach Gremium unterschiedliche Kreis der Sitzungsteilnehmer ist durch die Auflistung der Anwesenden am Beginn jedes Protokolls dokumentiert. In der personellen Zusammensetzung des Staatsrats und der Staatskonferenz traten 1802/03 bzw. 1802 bis 1807 keine wesentlichen Änderungen gegenüber den Jahren 1799 bis 1801 ein. Neben dem Kurfürsten wohnte zwischen März 1799 und August 1802 auch Pfalzgraf Wilhelm von Birkenfeld-Gelnhausen, seit Juni 1799 »Herzog in Bayern«43, fast immer der Staatskonferenz bei, obwohl er kein Staatsamt innehatte. Wilhelm, der beim Herrschaftsübergang 1799 eine wichtige Rolle als »Vertrauensmann« Max Josephs in Bayern gespielt hatte, war seit etwa 1801 ein vehementer Kritiker des Kurfürsten und des Ministers Montgelas geworden. Nach einem Zusammenstoß mit Montgelas im August 1802 nahm er nicht mehr an der Staatskonferenz teil44. Durch die Zuteilung des Herzogtums Berg als Apanage – die Staatskonferenz beriet im Mai und August 1803 über diesen Gegenstand – wurde Wilhelm schließlich aus dem Umkreis der Regierung und des Hofes in München entfernt45.

Im hier behandelten Zeitraum amtierten vier Männer als Minister. Montgelas leitete das Departement der auswärtigen Angelegenheiten, übernahm von Mai 1803 bis November 1806 zusätzlich das (zuvor schon informell geführte) Finanzdepartement und im November 1806 das neu formierte Innenministerium. Dem Ministerialjustizdepartement stand bis zu seinem Tod am 13. Februar 1806 Friedrich Freiherr von Hertling vor. Ihm folgte Theodor Heinrich Graf Topor von Morawitzky († 14. August 1810), der zudem an der Spitze des Ministerialdepartements der Geistlichen Angelegenheiten stand, bis dieses Ressort 1806 aufgelöst wurde. Im Jahr 1806 ersetzte schließlich Johann Wilhelm Freiherr von Hompesch († 9. Dezember 1809) Montgelas als Finanzminister46.

Im Kreis der Geheimen Referendäre traten 1802/1803 nur zwei personelle Änderungen ein. Die eine war im Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten47. Dort arbeiteten Johann Nepomuk Gottfried von Krenner (der »ältere Krenner«), Georg Friedrich Zentner und bis zu seinem Ausscheiden Joseph du Terrail Bayard, der zuletzt am 13. Oktober 1802 an einer Staatsrats-Sitzung teilnahm48 und auf die Stelle als Direktor der 1. Deputation der Landesdirektion Würzburg wechselte49. Er wurde durch den 1775 geborenen Philipp Graf von Arco ersetzt, der als Sohn des Sprechers der bayerischen Landschaftsverordnung Ignaz Graf Arco Angehöriger einer der einflußreichsten Familien des Landes war. Arco begann seine Karriere nach einem juristischen Studium in Ingolstadt 1795 als kurfürstlicher Kämmerer und Hofrat von der Ritterbank und wechselte nach dem Regierungswechsel 1799 in die Generallandesdirektion. Philipp Arco stand in einer nahen Beziehung zu Montgelas, dessen Schwager er durch die – in der Hofgesellschaft schon seit Anfang 1800 erwartete – Heirat des Ministers mit seiner Schwester Ernestine im Juni 1803 wurde. Arco machte als energischer Säkularisationskommissar auf sich aufmerksam, bevor ihn Montgelas am 1. Januar 1803 zum geheimen Referendär in seinem Ministerium ernannte, eine Beförderung, die er trotz seiner unbezweifelten Begabungen und Fähigkeiten nach Meinung des kaiserlichen Gesandten Buol-Schauenstein nicht zuletzt seinen familiären Beziehungen zum Minister zu verdanken hatte. Am 5. Januar 1803 nahm Arco die Stelle Bayards im Staatsrat ein. Von dieser Stellung aus versuchte er weiter zu avancieren. Sein Ehrgeiz führte ihn soweit, daß er – trotz des Protektionsverhältnisses – offen gegen Montgelas intrigierte, als dessen Nachfolger er sich in Stellung zu bringen versuchte. Nicht zuletzt diese Umtriebe führten dazu, daß Arco 1804 aus München entfernt wurde. Am 19. September zum Generalkommissär und Präsidenten der Landesdirektion Schwaben ernannt, war ihm dort allerdings nur eine kurze Wirksamkeit beschieden: Im November des folgenden Jahres starb Arco in Ulm50.

Während das Ministerialjustizdepartement mit Felix Adam Freiherr von Löwenthal, Nikolaus Joseph Freiherr von Stengel und Joseph von Stichaner ebenso wie das Ministerialdepartement der Geistlichen Angelegenheiten mit dem Referendär Maximilian von Branca personell unverändert blieb, trat ein zusätzlicher Referendär in das Ministerialfinanzdepartement ein, nämlich der Experte im Bergbauwesen Joseph Claudius von Schwerin. Er präsentierte sich zuerst am 9. Februar 1803 im Staatsrat und trat an die Seite seiner Kollegen Franz von Krenner (der »jüngere Krenner«), Ferdinand Freiherr von Hartmann, Hubert Karl Steiner und Johann Heinrich Schenk.

1762 als Sohn eines kurbayerischen Obristleutnants geboren, widmete sich Schwerin von 1776 bis 1784 in Ingolstadt philosophischen und juristischen Studien. Obgleich ihm ein Gutachten des Hofrats vom 4. Juni 1783 bescheinigte, aufgrund seiner Leistungen als Probereferent in besonderer Weise für den Dienst in einem Justizkollegium geeignet zu sein, gelang ihm der Eintritt in den Staatsdienst zunächst nicht. Immerhin erreichte der in finanziell beengten Verhältnissen lebende Schwerin, daß er ab 1786 ein Wartgeld beziehen konnte und auf eine freie Stelle vorgemerkt wurde. Um seine Chancen auf eine Verwendung im Staatsdienst zu erhöhen, begann er etwa zur gleichen Zeit, sich in den Kameralwissenschaften fortzubilden. Schwerin beantragte deshalb 1787 einen Vorschuß auf sein Wartgeld, um in den österreichischen Niederlanden Manufakturen und Fabriken zu besichtigen. Ob die Reise stattfand, läßt sich den spärlich vorliegenden Zeugnissen nicht entnehmen. Nachweisbar ist jedoch der nach Jahren des Wartens 1788 glückende Eintritt in den Staatsdienst als Bergwerkspraktikant. In diesem Verwaltungszweig sollte Schwerin fortan Karriere machen. 1790 wurde er zunächst wirklicher, aber nicht frequentierender Hofkammerrat, 1791 Bergamtsverweser zu Bodenmais, 1793 dann Oberbergamtsverweser zu Bergen. Einige Jahre später quittierte Schwerin den Dienst im Kurfürstentum und trat in den preußischen Dienst über.

Die Umstände der Rückkehr nach Bayern sind nicht ganz klar. Im März 1802 erteilte die Staatskonferenz der Stiftsdame bei St. Anna Maria Anna Gräfin von Lamberg, die den preußischen Bergrat von Schwerin heiraten wollte, einen Dispens vom Verbot der Verehelichung außer Landes. Das weist darauf hin, daß Schwerin sich damals wohl noch nicht wieder in bayerischen Diensten befand. Andererseits folgte nicht ganz ein Jahr darauf die Ernennung zum Geheimen Finanzreferendär. Am 9. Februar 1803 wohnte Schwerin zum ersten Mal einer Sitzung des Staatsrats bei. Ausweislich der Protokolle nahm er fast ausschließlich zu Fragen des Bergwesens Stellung. Auch nach der Auflösung des Staatsrats blieb Schwerin im Bergfach: 1807 wurde er, damals Chef des Zentralbüros im Berg- und Hüttenwesen, zum Vorstand des Obersten Bergamts berufen. Schwerin beschloß seine Laufbahn als Vorstand der General-Bergwerks-Administration. Er starb 183551.

4. Arbeitsfelder und Schwerpunkte der Beratungen

Die Gegenstände, mit denen der Staatsrat als Zentralversammlung der Ministerialdepartements sich 1802 und 1803 beschäftigte, waren durch das Mandat vom 14. April 1801 formal bestimmt. In der prägnanten Formulierung des kurz darauf erlassenen Mandats über die neue Ministerialorganisation waren das »alle Systematika[,] aufzustellende allgemeine Regierungsgrundsätze und überhaupt die wichtigeren Regierungs-Gegenstände«52. Vor dem Hintergrund der politischen Theorie des »bürokratischen Staatsabsolutismus«53 steckte diese Kompetenzabgrenzung ein denkbar weites Feld staatlicher Tätigkeit ab, und das nach zwei Richtungen: Zum einen weitete sich seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Bereich der Staatstätigkeit horizontal aus: Der Staat vergrößerte seinen Interventionsradius und unterzog durch seine administrativen Stäbe immer weitere Lebensbereiche kontinuierlicher Lenkung, Kontrolle und Steuerung. Zum anderen expandierte der Staat vertikal: Intermediäre Gewalten wurden zurückgedrängt und nach Möglichkeit beseitigt, ihre politischen Teilhaberechte theoretisch bestritten und delegitimiert. Der Staat zielte auf die Monopolisierung politischer Herrschaftsrechte, seine Gestaltungsmacht sollte alle Ebenen der Gesellschaft durchdringen.

Der Landesdirektionsdirektor Johann Georg Freiherr von Aretin, als Mitglied der administrativen Elite Träger des beschleunigten Erneuerungsprozesses nach 1799, umschrieb in seiner der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung dienenden Zeitschrift Der Genius von Baiern unter Maximilian IV. 1802 diese Zeittendenz folgendermaßen: »In dem Grade, als Nationen in der Kultur fortschreiten, wird auch die Zusammenfügung der Staatsmaschine künstlicher und verwickelter, und die Summe der öffentlichen Geschäfte grösser. Gegenstände, bis dahin für unbedeutend geachtet, werden nun durch veränderte Umstände äusserst wichtig, und beschäftigen die volle Aufmerksamkeit der Regierungen«54. Ähnlich äußerte sich, ebenso mit Blick auf die bay

erischen Verhältnisse, ein anonymer Autor 1804: »Die Tendenz unserer Staaten nach Aussen; die heutige Kultur der Nationen, und der hiedurch erweiterte Umfang der Regierungsgeschäfte legen allen Regenten die Pflicht auf, Dinge unter ihre Kompetenz zu ziehen und wissenschaftlich zu bearbeiten, die vorhin nie durch gesetzliche Bestimmungen geordnet waren«55.

Die Zitate machen zweierlei deutlich: Zum einen verweisen sie auf die zunehmende Komplexität und Intensivierung der Staatstätigkeit mit der Folge, daß permanent bestehende Steuerungsinstanzen eingerichtet werden mußten. Zum anderen erfolgte die Steuerung des Staatsapparats und der sich davon trennenden Gesellschaft durch rechtsförmige Befehle und Weisungen, die am Ende bürokratischer Entscheidungsprozesse standen. In beiden Hinsichten gewannen Staatsrat und Staatskonferenz zentrale Bedeutung im bayerischen Staat der Reformzeit.

Versucht man, die Arbeit von Staatsrat und Staatskonferenz im hier dokumentierten Zeitraum typisierend zusammenzufassen, lassen sich folgende, untereinander vielfach Schnittmengen bildende Politikfelder analytisch unterscheiden56:

1.) Einen ersten Schwerpunkt bilden Tagesordnungspunkte, die Aufbau und Optimierung des Staatsapparats zum Inhalt haben. Der Organisation einzelner Verwaltungszweige und Behörden wird ebenso Aufmerksamkeit geschenkt wie der verbesserten Steuerung interner Abläufe. So werden etwa die Oberste Justizstelle, die Generallandesdirektion, der Lehenhof, das Forstwesen, die Geheimen Kanzleien, die Landesdirektion der Oberpfalz reorganisiert57. Behörden wie der Geistliche Rat und die Zensurkommission58, Verwaltungsstellen wie die Regierungen in Burghausen und Landshut werden aufgelöst59. Das Staatsgebiet wird durch die Einteilung in 77 Landgerichte neu strukturiert60. Behördeninterne Prozesse werden durch Anweisungen zur Form der Korrespondenz und zur Registraturbildung effizienter gemacht61. Wichtig sind Beratungen zur Stellung der Beamten: Der Staatsrat formuliert Qualifikationserfordernisse und setzt Besoldungen und Pensionen fest62. Dazu gehört auch eine systematische Evaluation sämtlicher Staatsdiener der unteren Ebene, die hinsichtlich ihrer Weiterverwendung beurteilt werden63.

2.) Als zweiter Schwerpunkt der Tätigkeit lassen sich Maßnahmen der Staatsintegration, Staatsdurchdringung und Staatsvereinheitlichung feststellen. Es geht dabei – soweit der Rechtsrahmen des Alten Reiches es erlaubt – um die Formung eines einheitlichen, von intermediären Gewalten freien Territoriums. Das Ziel ist es, alle Herrschaftsrechte beim Staat zu konzentrieren. In diesen Kontext gehören beispielsweise lehnsrechtliche Fragen, die der Staatsrat im Sinne der sukzessiven Wiedererlangung von Hoheitsrechten entscheidet64; zudem werden die Erbpflegen aufgehoben65. Der Erschließung des Territoriums dienen statistisch-topographische Erhebungen und bevölkerungspolitische Maßnahmen66. Durch die Einsetzung von Kommissären wird in verschiedenen Städten die Selbstverwaltung durch die Magistrate eingeschränkt67. Auf Kontrolle der Kirche gerichtet ist die Vorschrift, wonach deren Verordnungen nur mit einem staatlichen Approbationsvermerk veröffentlicht werden dürfen68. Die neuerworbenen Territorien in Franken und Schwaben sind administrativ in den Staatsverband zu integrieren69. Der politische Druck auf die Reichsritterschaft in Franken und Schwaben erhöht sich70. Die Säkularisation des Klosters Waldsassen beseitigt eine weitere Zone fremder Herrschaft71. Schließlich dienen die territorialpolitischen Auseinandersetzungen mit Hochstift bzw. Reichsstadt Regensburg ebenso der Abgrenzung von Rechten wie der Vertrag mit Preußen die Einflußsphären im fränkischen Raum definiert72.

3.) Des öfteren beschäftigt sich der Staatsrat mit Problemen im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform und dem geplanten Strafgesetzbuch73. Dabei geht es etwa um die Bestrafung der Wilderer, aber auch um die Abschaffung der Folter im Strafverfahren74.

4.) Aufgrund seiner Zuständigkeit für den gesamten pfalzbayerischen Länderkomplex behandelt der Staatsrat Gegenstände der Verwaltung der Kurpfalz und des Herzogtums Berg. Pfälzische Belange werden etwa berührt in Debatten über eine Seidenfabrik, die Sanierung des Staatsetats, die Behördenorganisation, die Einführung eines Pensionsreglements, die Zulässigkeit gemischtkonfessioneller Ehen75. Themen der Politik und Verwaltung Bergs sind im Staatsrat bei Entscheidungen über die Normierung der Untersuchungshaft, den Militär- und Staatsetat, die zweckmäßige Behandlung von Gewerbeprivilegien, die Verhandlungsstrategie auf dem Landtag 1803 präsent76.

5.) Staatsrat und Staatskonferenz bearbeiten 1802 und 1803 zahlreiche wirtschafts- und gewerbepolitisch einschlägige Fälle. Im typischen Nebeneinander von Einzelfallentscheidungen und gesamtstaatlich wirksamen Normierungen begegnen hier Verordnungen gegen den Geldfluß in das Ausland und zugunsten der Handelsfreiheit ebenso wie Gewerbekonzessionen für Schuster, Leinwandhändler und Färber77.

6.) Ebenso geraten Fragen der Agrarverfassung und der rechtlichen Verhältnisse auf dem Land in den Blick des Staates. Mehrfach thematisieren die Spitzengremien die geplante Neujustierung der Scharwerksdienste und die Schädlichkeit der Servituten für die wirtschaftliche Entwicklung78.

7.) Angesichts der prekären Lage der Staatsfinanzen zählen die Kontrolle des Etats sowie die Sanierung des Haushalts zu den Schwerpunkten der Beratungstätigkeit des Staatsrats79.

8.) Die Beratung von Finanzfragen (Postulatsverhandlungen) bildet das Scharnier, das die Landschaftsverordnung in den Arbeitskreis von Staatsrat und Staatskonferenz zieht. Dies ist gekoppelt mit Erwägungen, ob die Einberufung eines Landtags zweckmäßig sei und wie die Politik gegenüber der Landschaftsverordnung zu konzipieren sei80.

9.) Die Staatskonferenz beschäftigt sich in einigen Fällen mit dynastiepolitischen Fragen. Dazu kommt die Regulierung von Schulden der Regierungsvorgänger Max Josephs (die Fälle Vivien, Bombarda und Sarny)81. Deutlich wird zugleich die Tendenz der Trennung von Haus- und Staatsvermögen.

10.) Etliche Beschlüsse betreffen Verhältnisse der Stadt München, etwa die Entfestigung und Stadterweiterung, die Einrichtung eines Kasinos, die Reform des Armeninstituts, dann auch das Gewerberecht und die intensivierte Kontrolle des Magistrats82.

11.) Laufend bearbeiten die Referendäre und Minister Personalangelegenheiten, Gnadensachen, Aufenthaltsbewilligungen sowie Bittschriften und Beschwerden. Suppliken laufen allerdings im Vergleich zu den früheren Jahren nur noch in ganz geringer Zahl ein, weil unterdessen durch das Reskript über die Ministerialorganisation vom 26. Mai 1801 »administrative Filter«83 etabliert worden sind: Bittschriften sind zunächst an die »vorgesetzte Behörde« bzw. an die »Landeskollegien der Provinz« zu richten und können nur dann in einem zweiten Schritt vom kurfürstlichen Kabinett angenommen (und sodann in der Staatskonferenz bearbeitet) werden, wenn die Stellungnahme der zuständigen Behörde beiliegt und das mit der Angelegenheit zu befassende Ministerialdepartement angegeben ist84.

12.) Schließlich kommen zahlreiche Einzelprobleme vor die Gremien. Der Funktion als systematisch arbeitende zentrale Steuerungsstellen entsprechend suchen Staatsrat und Staatskonferenz Lösungen auf der Grundlage politischer Grundsätze, die allgemeine Gültigkeit für weitere ähnliche Fälle beanspruchen. Das Verbot für den Eremiten Strehl, in seiner Klause zu leben und medizinische Behandlungen vorzunehmen, steht insofern im Zusammenhang mit der Monopolisierung der Gesundheitspolitik durch den Staat. Im Jahr darauf wird allen Eremiten in einer allgemeinen Verordnung ihre hergebrachte Lebensform verboten85. Ideologische ebenso wie wirtschaftspolitische Motive bestimmen den konsequenten Vollzug der Verordnung über die abgeschafften Feiertage. Sie beschäftigen beide Gremien an etlichen Sitzungstagen, weil es in einigen Orten zu gewalttätigen Konfrontationen zwischen Untertanen und Obrigkeit gekommen war. Hier geht es im aufklärerischen Sinn um die Eindämmung spätbarocker Frömmigkeitsformen, dann um die Beschneidung des kirchlichen Einflusses auf die Lebensgestaltung und schließlich um die Steigerung des Wirtschaftsprodukts durch die Verlängerung der Arbeitszeiten86.

An zentraler Stelle im administrativen Apparat positioniert, bearbeiteten Staatsrat und Staatskonferenz die gesamte (innen-)politische Agenda der Reformzeit. Die umfangreichen Protokolle in Verbindung mit der Aktenproduktion der vorgeschalteten Ministerialebene verweisen auf die kontinuierliche, zeitaufwendige Bearbeitung zahlreicher Fälle durch die Referendäre. Nicht zuletzt die beständige »Anstrengung vom frühesten Morgen biß in die Nacht« rechtfertigte nach Meinung des Finanzreferendärs Franz von Krenner im Juni 1803 die selbstbewußt vorgetragene Forderung nach standesgemäßer Besoldung für sich und seine Kollegen: »Nach den Ministern ist das Amt der geheimen Referendarien unstreitig das wichtigste. Auf ihnen liegt die zwar nachgeordnete, aber desto schwerere Last der Arbeit. Ihr Wirkungskreiß ist grösser, und interessanter, als selbst jener eines Collegial Präsidentens, welcher nur die Majorität der Stimmen zu sanktionieren, und für die Ordnung und Disciplin im Collegium zu wachen hat«87. Im Gegensatz zu den Präsidenten der Kollegialbehörden, so Krenner, überblickten die im Staatsrat versammelten Referendäre die Staatsangelegenheiten in ihrer Gesamtheit. Sie avancierten damit zu Verwaltungsexperten, die den expandierenden Staat des frühen 19. Jahrhunderts an herausgehobener Stelle lenkten. Das aus den Worten Krenners sprechende Wissen um die Bedeutung der leitenden Ministerialbeamten war allerdings auch geeignet, Mißtrauen zu erregen. Gegen die beginnende korporative Verfestigung der Referendärsgruppe setzte Montgelas die Entscheidungsfindung im kleinen Kreis, am besten im Vieraugengespräch mit dem Monarchen. Um die Jahreswende 1803 auf 1804 schaltete er das als »höchste[s] Staatskollegium« konzipierte Gremium88 politisch aus. Die vormals im Staatsrat zusammentretenden Experten verblieben fortan auf der Ebene ihrer jeweiligen Ministerialressorts.

5. Textgestalt

Die äußere Textgestalt der Protokolle folgt im wesentlichen der Struktur des Originals. Der Kopf enthält folgende Daten: Laufende Stücknummer; Name des Gremiums; Sitzungsdatum; Archivsignatur; Seitenumfang; Angaben zur Unterfertigung; Teilnehmer (bei Referendären zusätzlich Angabe des entsprechenden Ministerialdepartements89).

Es folgt der Protokolltext, der weit überwiegend im Volltext, in geringerem Umfang als Regest dargeboten wird. Leitender Gedanke bei der Textkonstitution war, den reichen Informationsgehalt der Protokolle zu erhalten, um die Edition für unterschiedliche wissenschaftliche Fragestellungen – auch im Hinblick auf wechselnde Forschungsinteressen – anschlußfähig zu machen. Da der Staatsrat durch die Ministerialreform vom April/Mai 1801 zur Zentralstelle administrativer Grundsatzentscheidungen wurde, umfassen die Protokolle ein weites thematisches Spektrum. Zusammen mit der Staatskonferenz bearbeitete der Staatsrat die gesamte staatliche Agenda der Umbruchsepoche um 1800 (abgesehen von Außenpolitik und Militärwesen). Die Fülle der involvierten Personen und Behörden, der Schauplätze, der behandelten Sachverhalte galt es für die Edition zu erschließen und aufzubereiten. Dies geschieht im Regelfall durch die Wiedergabe im Volltext. Zur raschen Orientierung gehen diesen Tagesordnungspunkten Kopfregesten voran. Dem leichteren Überblick dienen außerdem Überschriften zu wichtigen Verhandlungsgegenständen. Ausschließlich in Regestform erscheinen stereotype Formeln am Anfang und Ende der Dokumente. Ebenso werden Tagesordnungspunkte als Regesten reformuliert, bei denen dieses Verfahren keinen Informationsverlust zur Folge hatte. Ziel der Arbeit am Text war die Reduktion von Komplexität nur insofern, als der Zugang zu den Quellentexten erleichtert werden sollte. Der ursprüngliche Informationsgehalt der Protokolle sollte dabei unbedingt bewahrt werden.

Die den Anträgen der Referendäre bzw. Minister folgenden Entscheidungen des jeweiligen Gremiums sind im Schriftbild eingerückt. Am Schluß jedes Protokolls steht jeweils die Stellungnahme des Kurfürsten zu den vorgelegten Anträgen. In der Regel ist das die Genehmigung des Antrags. Formuliert der Kurfürst Änderungen oder Modifikationen, werden diese direkt nach den entsprechenden Tagesordnungspunkten unter Angabe der Folio-Zählung in den Text montiert.

In den Anmerkungen wird auf Protokolle im vorliegenden Band mit Angabe der laufenden Stücknummer, des betreffenden Gremiums und des Tagesordnungspunkts verwiesen. Beispiel: Nr. 71 (Staatsrat vom 3. November 1802), TOP 3. Verweise auf Band 1 der Edition sehen in der Regel beispielsweise so aus: Protokolle Bd. 1, Nr. 145, S. 505 (Staatsrat vom 30. Dezember 1801), TOP 15.

Um den Zugriff auf die mitunter umfangreichen Originaltexte zu erleichtern, werden die Seiten der Protokolle gezählt. Die Zählung beginnt mit der ersten Seite des jeweiligen Stücks, unabhängig davon, ob es beschrieben ist oder nicht. Angegeben wird jeweils die Vorderseite (recto, abgekürzt r) und die Rückseite (verso, abgekürzt v) des Blattes. Die Angabe {3v} beispielsweise bezeichnet die Rückseite von Blatt 3 des entsprechenden Protokolls.

Unterstreichungen sind aus dem Original übernommen, wenn sie dort zur Markierung und Betonung sinntragender Wörter, spezieller Begriffe usw. dienen. Hingegen sind Unterstreichungen von Gliederungspunkten nicht wiedergegeben. Besonderheiten der Vorlage werden in eckigen Klammern beschrieben; die bezeichneten Stellen stehen zwischen *Asterisken*. Auf Schreibfehler, grammatikalische Besonderheiten u.ä. der Vorlage wird mit [!] hingewiesen; ebenso stehen Ergänzungen des Bearbeiters in eckigen Klammern.

Die Wiedergabe der Texte folgt im wesentlichen der Orthographie und der Zeichensetzung der Vorlage, jedoch werden aus Gründen leichterer Lesbarkeit einige Spezifika der originalen Textgestalt geringfügig modifiziert:

  • Semikolon am Satzende wird zu Punkt;
  • Virgeln werden zu Klammern;
  • Gedankenstrich (-- oder ‑) wird zu Komma;
  • Abkürzungen der Vorlage werden – mit der Ausnahme weniger Zweifelsfälle – aufgelöst;
  • die Schreibweise von Zahlen wird vereinheitlicht.

Anmerkungen

1
Protokoll Nr. 42 enthält zwei Sitzungen vom 20. und 25. Mai 1802.
2
Stauber (Bearb.), Die Protokolle des Bayerischen Staatsrats 1799 bis 1817, Bd. 1: 1799 bis 1801; fortan zitiert als: Protokolle Bd. 1.
3
Stauber, Einleitung; vgl. ders., Anfänge.
4
Zur Regierungszeit Max Josephs und zur Ära Montgelas grundlegend Weis, Montgelas Bd. 2; ders., Begründung.
5
MGS (N.F.) Bd. 1, Nrr. II.4, II.5 u. II.6, S. 31 – 35; Nr. II.4 auch bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 61, S. 322f.
6
MGS (N.F.) Bd. 1, Nr. II.5, S. 34.
7
(Johann Georg Freiherr von Aretin), Erste Schritte der neuen Regierung, insbesondere die Ministerial-Instruktion vom 25ten Febr. 1799, in: Ders. (Hg.), Der Genius von Baiern, Bd. 1, St. 1, S. 39 – 52, Zitate S. 48, S. 46, S. 50.
8
Ebd., S. 51.
9
MGS (N.F.) Bd. 1, Nr. II.5, S. 34.
10
Vgl. Weis, Montgelas’ innenpolitisches Reformprogramm (mit Edition, S. 243 – 256); ders., Montgelas Bd. 1, S. 266 – 287; Henker/Hamm/Brockhoff (Hgg.), Bayern entsteht.
12
HStK 1802, S. 52f.
13
Mandat betr. die »Organisation des Staats-Rathes und nähere Bestimmung des Geschäftskreises einiger Departements« vom 14. April 1801, BayHStA MA 70349, fol. 63r – 72r (Ausfertigung für das Ministerialdepartement der Auswärtigen Angelegenheiten). – Auf diesem Mandat beruhten die geringfügig anders formulierten Angaben zu Organisation und Kompetenzen im Hof- und Staatskalender 1802, S. 52f.
14
Mandat betr. die »erneuerte Ministerial-Organisation« vom 26. Mai 1801, MGS (N.F.) Bd. 2, Nr. II.62, S. 62 – 67; im Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 63, S. 334 – 340.
15
Denkschrift des Referendärs im Ministerialdepartement der Auswärtigen Angelegenheiten Georg Friedrich v. Zentner, 25. März 1801, BayHStA MA 70349, fol. 43r – 51r.
16
Denkschrift Zentners (wie Anm. 15), fol. 45r – 45v.
17
Ebd., fol. 45v.
18
BayHStA MA 70349, fol. 52r – 60r.
19
Mandat betr. die »Organisation des Staats-Rathes […]« (wie Anm. 13), fol. 63v – 64v.
20
»Instruction der General-Landes-Direction zu München […]« vom 23. April 1799, MGS (N.F.) Bd. 1, Nr. II.15, S. 40 – 57, hier einschlägig: S. 52 u. S. 53.
21
Ebd., fol. 64v – 65r (Numerierung nicht im Original).
22
Randbemerkung Montgelas’ in Zentners Denkschrift (wie Anm. 15), fol. 47r.
23
Mandat betr. die »Organisation des Staats-Rathes […]« (wie Anm. 13), fol. 65v.
24
Ebd., fol. 67v.
25
Vgl. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 11 und öfter.
26
Näheres zur Sitzungsfrequenz und zur archivalischen Überlieferung bei Stauber, Einleitung, S. 25 – 30.
27
Nr. 130 im vorliegenden Band.
28
Bericht des österreichischen Gesandten in München Johann Rudolf Freiherr v. Buol-Schauenstein vom 17. Januar 1804 (Archivdokument), zit. bei Dobmann, Zentner, S. 92.
29
Weis, Montgelas Bd. 2, S. 11 (Zitat), S. 513f.
30
Ebd., S. 514; vgl. Stauber, Einleitung, S. 21, S. 41. – Die im Kontext der Ministerialorganisation vom Oktober 1806 verfügte Einrichtung eines »Staats-Rath[s]«, der als »Zentralversammlung der Ministerien […] mit Zuziehung eines oder zwey geheimer Referendäre jedes Ministerial-Departements« »alle wichtigen inneren Staatsangelegenheiten« beraten sollte, unterblieb offenbar. Entsprechende Akten sind nicht bekannt. VO betr. die »Ministerial-Organisation« gemäß Reskript vom 29. Oktober 1806, RegBl. 1806, S. 425 – 427, zit. S. 427, Pkt. 8 (auch bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 67, S. 363 – 365, hier S. 365).
31
Vgl. etwa den Hinweis in der Staatsrats-Sitzung Nr. 24 vom 17. März 1802, TOP 5 mit Anm. 130. Belegt ist auch, daß nicht jeder Tagesordnungspunkt im Protokoll dokumentiert wurde, siehe Nr. 47 (Staatsrat vom 30. Juni 1802), TOP 3 mit Anm. 235. – In einem Generalbericht aus München von 1805 schrieb der kaiserliche Gesandte, Montgelas habe die wöchentlich tagende »Konferenz« – gemeint ist der Staatsrat – aufgehoben; er vermerkt weiter, der Staatsrat werde »jetzt äußerst selten mehr gehalten« (zit. bei Weis, Montgelas Bd. 2, S. 12). Ob diese Sitzungen tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht klar. Eine archivalische Dokumentation existiert jedenfalls nicht.
32
Zum Beispiel Nr. 35 (Staatsrat vom 28. April 1802), TOP 6: Regulierung der Kriegskosten in der Rheinpfalz durch eine allgemeine Umlage; Nr. 48 (Staatsrat vom 7. Juli 1802), TOP 1: Kantonseinrichtung in Bayern.
33
Dazu Nr. 82 (Staatsrat vom 5. Januar 1803), TOP 6; Nr. 83 (Staatsrat vom 12. Januar 1803), TOP 4; Nr. 86 (Staatsrat vom 26. Januar 1803), TOP 4; Nr. 88 (Staatsrat vom 3. Februar 1803), TOP 2.
35
Zum Beispiel Nr. 26 (Staatsrat vom 24. März 1802), TOP 5; Nr. 26 (Staatsrat vom 31. März 1802), TOP 16; Nr. 52 (Staatsrat vom 21. Juli 1802), TOP 2.
36
Nr. 2 (Staatsrat vom 7. Januar 1802), TOP 2 (Organisation des Revisoriums); Nr. 26 (Staatsrat vom 24. März 1802), TOP 7 (zur Neueinteilung der Landgerichte).
37
Nr. 8 (Staatsrat vom 26. Januar 1802), TOP 7 (Anweisung, eine Feuerversicherung für die Pfalz auszuarbeiten); Nr. 20 (Staatsrat vom 3. März 1802), TOP 13; Nr. 108 (Staatsrat vom 1. Juni 1803), TOP 2 (VO betr. die Presse- und Buchhandelsfreiheit)
38
Nr. 73 (Staatsrat vom 17. November 1802), TOP 2.
39
Nr. 13 (Staatsrat vom 10. Februar 1802), TOP 6.
40
Nr. 45 (Staatsrat vom 23. Juni 1802), TOP 7.
41
Nr. 73 (Staatsrat vom 17. November 1802), TOP 3.
42
Nr. 52 (Staatsrat vom 21. Juli 1802), TOP 7.
43
Vgl. Protokolle Bd. 1 , Nr. 13, S. 95 (Staatskonferenz vom 1. Juni 1799), TOP 10.
44
Letzte Teilnahme: Nr. 59 (Staatskonferenz vom 17. August 1802); vgl. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 1 (zit.), S. 11 sowie unten S. ### mit Anm. 281.
45
Nr. 105 (Staatskonferenz vom 7. Mai 1803), TOP 6; Nr. 120 (Staatskonferenz vom 12. August 1803), TOP 6.
46
Vgl. RegBl. 1806, S. 72, S. 114, S. 427f.; Weis, Montgelas Bd. 2, S. 9f., S. 508, S. 580; Stauber, Einleitung, S. 31, S. 36; unten S. ### mit Anm. 760; zu Hompesch unten S. ### mit Anm. 828.
47
Biographische Skizzen zu den im folgenden aufgeführten Referendären bei Stauber, Einleitung, S. 32 – 35.
48
Nr. 68 im vorliegenden Band.
49
RegBl. 1803, Sp. 324.
50
Vgl. Weis, Montgelas Bd. 2, S. 14, S. 168, S. 176, S. 190f.; HStK 1796, S. 204; HStK 1802, S. 35, S. 76; RegBl. 1803, Sp. 16; RegBl. 1804, Sp. 876; Müller, Matrikel, S. 238 Nr. 6100; Dienerbuch; BayHStA MA 9221/1; Nr. 82 (Staatsrat vom 5. Januar 1803).
51
Vgl. HStK 1788, S. 228; HStK 1792, S. 241; HStK 1793, S. 244; RegBl. 1807, Sp. 304f.; Hof- und Staatshandbuch 1813, S. 199; DBA, A.F. 1164, 278; Müller, Matrikel, S. 173 Nr. 4251; Nr. 25 (Staatsrat vom 20. März 1802), TOP 7; Nr. 89 (Staatsrat vom 9. Februar 1803); BayHStA HR I Fasz. 251 Nr. 525; Adelsmatrikel Fr S 35; Heroldenamt Band 17 fol. 190 – 191.
52
So die Formulierung im Mandat vom 26. Mai 1801 betr. die »erneuerte Ministerial-Organisation«, MGS (N.F.) Bd. 2, Nr. II.62, S. 62 – 67, hier S. 62.
53
So die Begriffsprägung bei Demel, Vom aufgeklärten Reformstaat zum bürokratischen Staatsabsolutismus.
54
[Johann] G[eorg] Fr[eiherr] v. Aretin, Vorerinnerung, in: Ders. (Hg.), Der Genius von Baiern, Bd. 1, St. 1, S. III – VIII, hier S. III.
55
Ist die Bestimmung besonderer Fonds zu gemeinnützigen Anstalten ächten Regierungsgrundsätzen angemessen, in: Aretin (Hg.), Der Genius von Baiern, Bd. 1, St. 4, S. 3 – 50, hier S. 5.
56
Im folgenden geht es nicht um l¸ckenlose Nachweise; vielmehr sollen wichtige Zweige der Regierungsarbeit mit Beispielen belegt werden, um einen strukturierenden ‹berblick ¸ber das Quellenmaterial zu gewinnen. Weitere Fundstellen kˆnnen durch die Register erschlossen werden.
57
Nr. 2 (Staatsrat vom 7. Januar 1802), TOP 2; Nr. 113 (Staatsrat vom 6. Juli 1803), TOP 1; Nr. 108 (Staatsrat vom 1. Juni 1803), TOP 2; Nr. 122 (Staatsrat vom 9. September 1803), TOP 2 und TOP 13; Nr. 124 (Staatsrat vom 21. September 1803), TOP 4.
58
Nr. 67 (Staatsrat vom 6.Oktober 1802), TOP 4; Nr. 108 (Staatsrat vom 1. Juni 1803), TOP 2
59
Nr. 9 (Staatsrat vom 27. Januar 1802), TOP 8; Nr. 18 (Staatsrat vom 24. Februar 1802), TOP 5; Nr. 71 (Staatsrat vom 3. November 1802), TOP 4.
60
Nr. 4 (Staatsrat vom 13. Januar 1802), TOP 4; Nr. 26 (Staatsrat vom 24. März 1802), TOP 7.
61
Nr. 13 (Staatsrat vom 10. Februar 1802), TOP 4; Nr. 50 (Staatsrat vom 14. Juli 1802), TOP 9; Nr. 104 (Staatsrat vom 4. Mai 1803), TOP 1.
62
Nr. 6 (Staatsrat vom 20. Januar 1802), TOP 3; Nr. 52 (Staatsrat vom 21. Juli 1802), TOP 3; Nr. 94 (Staatsrat vom 16. März 1803), TOP 3; Nr. 110 (Staatsrat vom 14. Juni 1803), Top 2 und TOP 3.
63
Nr. 58 (Staatsrat vom 12. August 1802), TOP 1; Nr. 61 (Staatsrat vom 25. August 1802), TOP 4; Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), TOP 5; Nr. 63 (Staatsrat vom 7. September 1802), TOP 5; Nr. 81 (Staatsrat vom 29. Dezember 1802), TOP 3; Nr. 96 (Staatsrat vom 23. März 1803), TOP 3; Nr. 97 (Staatsrat vom 30. März 1803), TOP 2; Nr. 100 (Staatsrat vom 13. April 1803), TOP 1 und TOP 2; Nr. 121 (Staatsrat vom 24. August 1803), TOP 2.
64
Nr. 9 (Staatsrat vom 27. Januar 1802), TOP 6; Nr. 11 (Staatsrat vom 3. Februar 1802), TOP 9; Nr. 41 (Staatsrat vom 19. Mai 1802), TOP 6; Nr. 45 (Staatsrat vom 23. Juni 1802), TOP 3; Nr. 61 (Staatsrat vom 25. August 1802), TOP 1; Nr. 119 (Staatsrat vom 10. August 1803), TOP 1.
65
Nr. 80 (Staatsrat vom 22. Dezember 1802), TOP 3.
66
Nr. 24 (Staatsrat vom 17. März 1802), TOP 3; Nr. 30 (Staatsrat vom 7. April 1802), TOP 2; Nr. 35 (Staatsrat vom 28. April 1802), TOP 7; Nr. 11 (Staatsrat vom 3. Februar 1802), TOP 7; Nr. 37 (Staatsrat vom 5. Mai 1802), TOP 8.
67
Nr. 96 (Staatsrat vom 23. März 1803), TOP 2.
68
Nr. 106 (Staatsrat vom 11. Mai 1803), TOP 4.
69
Nr. 102 (Staatskonferenz vom 23. April 1803), TOP 2 und TOP 4; Nr. 118 (Staatskonferenz vom 22. Juni 1803), TOP 4.
70
Nr. 110 (Staatskonferenz vom 14. Juni 1803), TOP 4.
71
Nr. 77 (Staatsrat vom 9. Dezember 1802), TOP 2.
72
Nr. 69 (Staatsrat vom 20. Oktober 1802), TOP 3; Nr. 114 (Staatsrat vom 8. Juli 1803), TOP 2; Nr. 127 (Staatsrat vom 19. Oktober 1803).
73
Nr. 30 (Staatsrat vom 7. April 1802), TOP 3; Nr. 62 (Staatsrat vom 1. September 1802), TOP 3.
74
Nr. 20 (Staatsrat vom 3. März 1802), TOP 13; Nr. 124 (Staatsrat vom 21. September 1803), TOP 2.
75
Nr. 18 (Staatsrat vom 24. Februar 1802), TOP 3; Nr. 35 (Staatsrat vom 28. April 1802), TOP 3, TOP 4 und TOP 6; Nr. 71 (Staatsrat vom 3. November 1802), TOP 7.
76
Nr. 64 (Staatsrat vom 15. September 1802), TOP 5; Nr. 33 (Staatsrat vom 21. April 1802), TOP 6; Nr. 39 (Staatsrat vom 12. Mai 1802), TOP 3; Nr. 72 (Staatsrat vom 10. November 1802), TOP 2; Nr. 83 (Staatsrat vom 12. Januar 1803), TOP 1.
77
Nr. 10 (Staatskonferenz vom 29. Januar 1802), TOP 2; Nr. 70 (Staatsrat vom 27. Oktober 1802), TOP 2; Nr. 40 (Staatskonferenz vom 14. Mai 1802), TOP 6; Nr. 73 (Staatsrat vom 17. November 1802), TOP 3; Nr. 99 (Staatsrat vom 6. April 1803), TOP 4.
78
Nr. 42 (Staatsrat vom 20./25. Mai 1802), TOP 1 und TOP 2; Nr. 85 (Staatsrat vom 19. Januar 1803), TOP 5; Nr. 120 (Staatskonferenz vom 12. August 1803), TOP 10.
79
Nr. 15 (Staatsrat vom 16. Februar 1802), TOP 4; Nr. 17 (Staatsrat vom 23. Februar 1802), TOP 5; Nr. 18 (Staatsrat vom 24. Februar 1802), kfstl. Entschließung; Nr. 24 (Staatsrat vom 17. März 1802), TOP 5; Nr. 28 (Staatsrat vom 31. März 1802), TOP 2 (kfstl. Entschließung); Nr. 31 (Staatsrat vom 14. April 1802), TOP 2; Nr. 122 (Staatskonferenz vom 9. September 1803), TOP 4; Nr. 132 (Staatskonferenz vom 8. Juni 1807), TOP 1.
80
Nr. 39 (Staatsrat vom 12. Mai 1802), TOP 2; Nr. 37 (Staatsrat vom 5. Mai 1802), TOP 3; Nr. 54 (Staatsrat vom 28. Juli 1802), Top 1; Nr. 98 (Staatskonferenz vom 2. April 1803), TOP 3; Nr. 102 (Staaatskonferenz vom 23. April 1803), TOP 5; Nr. 110 (Staatskonferenz vom 14. Juni 1803), TOP 1; Nr. 120 (Staatskonferenz vom 12. August 1803), TOP 5.
81
Nr. 3 (Staatskonferenz vom 8. Januar 1802), TOP 1; Nr. 19 (Staatskonferenz vom 26. Februar 1802), TOP 4; Nr. 37 (Staatsrat vom 5. Mai 1802), TOP 2; Nr. 32 (Staatskonferenz vom 17. April 1802), TOP 8; Nr. 82 (Staatsrat vom 5. Januar 1803), TOP 6; Nr. 88 (Staatsrat vom 3. Februar 1803), TOP 2 und TOP 3.
82
Nr. 17 (Staatsrat vom 23. Februar 1802), TOP 3; Nr. 52 (Staatsrat vom 21. Juli 1802), TOP 7; Nr. 28 (Staatsrat vom 31. März 1802), TOP 25; Nr. 56 (Staatsrat vom 4. August 1802), TOP 2; Nr. 93 (Staatsrat vom 9. März 1803), TOP 2 und TOP 3; Nr. 74 (Staatsrat vom 24. November 1802), TOP 3; Nr. 76 (Staatsrat vom 1. Dezember 1802), TOP 2; Nr. 99 (Staatsrat vom 6. April 1803), TOP 3.
83
Stauber, Einleitung, S. 44.
84
Mandat betr. die »erneuerte Ministerial-Organisation« (wie Anm. 14), S. 66.
85
Nr. 121 (Staatsrat vom 24. August 1803), TOP 9.
86
Nr. 35 (Staatsrat vom 28. April 1802), TOP 2; Nr. 41 (Staatsrat vom 19. Mai 1802), TOP 5; Nr. 44 (Staatskonferenz vom 28. Mai 1802), TOP 3; Nr. 45 (Staatsrat vom 23. Juni 1802), TOP 7; Nr. 50 (Staatsrat vom 14. Juli 1802), TOP 7; Nr. 55 (Staatskonferenz vom 31. Juli 1802), TOP 7; Nr. 57 (Staatsrat vom 11. August 1802), TOP 3; Nr. 63 (Staatsrat vom 7. September 1802), TOP 3; Nr. 85 (Staatsrat vom 19. Januar 1803), TOP 4.
87
Antrag des Finanzreferendärs Krenner betr. den »Besoldungs Etat der Staatsbeamten«, 11. Juni 1803, BayHStA MF 56379.
88
Aretin, Erste Schritte (wie Anm. 7), S. 48.
89
Dabei werden folgende Abkürzungen verwendet: MA = Geheimes Ministerial-Departement der auswärtigen Angelegenheiten; MF = Geheimes Ministerial-Finanz-Departement; MJ = Geheimes Ministerial-Justiz-Departement; MGeistl = Geheimes Ministerial-Departement der geistlichen Angelegenheiten.