BayHStA Staatsrat 5 9 Seiten.
Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.
Besoldung bzw. Entschädigung für den kurfürstlichen Geschäftsträger in Rußland Sulzer.
[MA] {1r} 1. Auf eine, von dem aus Rußland ruckgekommenen churfürstlichen Geschäfftsträger Sulzer übergebene Vorstellung, worin er seine Verhältnüße und die ihme erforderliche Hülfsmittel, um aus aller Verlegenheit gesezet zu werden, entwickelte, machte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas den Antrag: dem tit. Sulzer seine bis izt bezogene ständige Besoldung inzwischen, bis er eine weitere Anstellung erhalten wird, als Pension auf den Fond des auswärtigen Ministerial Departements anzuweißen und sich mit demselben über das gefordert werdende Guthaben von vier ausständigen Quartalien in Berechnung einzulaßen; {1v} wo demselben in Rücksicht der von ihme vorgeschriebenen Umstände auf dieses Guthaben die Summe von zwölf-hundert Gulden mit dem Vorbehalt vorgeschoßen werden könte, daß wenn durch die vorzunehmende Berechnung sich zeigen würde, daß er keine Forderung mehr zu machen habe, dieser Vorschuß von 1.200 fl. an seiner Pension abgezogen werden solle.
Dieser Antrag wurde genehmiget.
2. Montgelas stellt den Antrag, aufgrund der »Anzeige«, »welche wegen den Colonisten bey Roßenheim von dem tit. Neubeck erstattet worden«, »die ohne Erlaubnüß hieher kommende Colonisten an ihren Wohnort ruckweißen zu laßen«. Der Kurfürst entscheidet, daß der »Gegenstand […] bey der bereits getroffenen Verfügung auf sich beruhen« soll.
Organisation der Landesdirektion Schwaben
Organisation der schwäbischen Landesdirektion mit drei Deputationen nach dem Vorbild der Generallandesdirektion. Erörterung damit verbundener Personalfragen.
3. Über die Organnisation der schwäbischen Administrativ-Stellen wurde ein ausführliches Gutachten vorgeleget, und darin die Gründe entwickelt, die nun nach deme in den schwäbischen Entschädigungs Landen die Organnisation der Justiz-Stellen vollendet, die Bestellung eines Administrativ Collegii zur dringenden Nothwendigkeit machen.
Nach dieser Voraussezung wurde angetragen, für Schwaben eine einzige Landesdirektion zu errichten, welche aus drey Deputationen, der staatsrechtlichen, der staatswirthschafftlichen und der Verwaltungs Deputation der Kirchen und milden Stiftungen, jede mit ihren untergetheilten Sectionen, zu bestehen habe; das Personale welches die schwäbische Landes Direction bilden solle, seye entnohmen aus den Individuen der Cammer und Regierung in Kempten, {2r} aus den Individuen der Cammer und Regierung in Dillingen, aus den Individuen, woraus das bisherige General-Commissariat zußamengesezet ware.
Aus den brauchbarsten dieser Individuen und mit Beyfügung des ehemahligen Hof Cammer Rathes von Merz als Rath der ersten, dann des Graffen Nepomuck von Rechberg als Rath der zweyten Deputation, ferner einiger neuen Individuen in Registratur und Canzleyen wurde mit Umgehung des Praesidenten, deßen Benennung noch ausgesezet bleibet, der Personal Stand der künftig schwäbischen Landes Direction und deßen Gehälter in einer tabellarischen Übersicht vorgeleget, und dabey bemerket, wie, um alle Mißgrieffe zu vermeiden, die bey der fränkischen Organnisation gebrauchte Vorsichts Maaßregel auch auf Schwaben anzuwenden und zu bestimmen seyn mögte, daß das noch nicht decretirte Canzley Personale für izt weder zu decretiren noch in den Genuß der erhöheten statusmäßigen Besoldung einzuweißen, bis man nähere Beweiße ihrer Brauchbarkeit erhalten haben werde; ferner auch der zum Landes Directions Rathen erster Deputation vorgeschlagenen Raths Consulent Wucherer zu Dünckelspühl (nachdeme diese Stadt an des Königs in Preußen Majestät durch den Landes Gränz- und Purifications Vergleich übergehen werde, und daher kein finanzieller Grund zu seiner Anstellung vorliege, übrigens auch der Status erfüllet seye) zu umgehen wäre;
Die Bestimmung des Ortes, wo die Landes Direction ihren Siz haben solle, wurde der Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht überlaßen, das Departement glaube solche nach Kempten verlegen zu können, aber das General-Commissariat bringe Ulm hiezu in Vorschlag.
Samtliche, wegen einer für Schwaben zu errichtenden Landes Direction, wobey die in der lezten {2v} Staats Conferenz genehmigte neuere Instruction der hiesigen zum Grunde genohmen werden solle709, gemachte Anträge wurden von Seiner Churfürstlichen Durchleucht genehmiget710.
Die Benennung des Praesidenten und die Bestimmung des Ortes, wo die schwäbische Landes Direction ihren Siz haben solle, bleiben noch ausgesezet, auch solle rücksichtlich des anzustellenden Casse Personale eine solche Verfügung getroffen werden, daß der dort sich schon befindende Controlleur Heininger, und der hiesige Kloster Cassier Weyrauch dabey eine Anstellung finden.
Kantonseinrichtung in Bayern
Genehmigung des überarbeiteten Plans zur Kantonseinrichtung in Bayern mit der Ergänzung des Kurfürsten, daß Schullehrer von der Dienstpflicht ausgenommen sein sollen.
4. Mit Beziehung auf den, von Seiner Churfürstlichen Durchleucht erhaltenen Befehl, die Vorschläge zu einer Cantons Einrichtung in höchstdero sämtlichen Staaten zu Gewinnung der Zeit in den eingeführten Finanz Militär Sizungen unter Zuziehung des Geheimen Rathen von Zentner und Kriegs Justiz Directors von Hansen nochmahl zu prüfen, legte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas das in der Militär Finanz Sizung vom 18. vorigen Monats deswegen abgehaltene Protocoll vor, und bemerkte die Abweichungen, so in den Haupt Anträgen des Staats Rathes über die Cantons Einrichtungen durch diese Erinnerungen und Schlüße veranlaßet worden; untergab sohin der höchsten Entscheidung, ob der Haupt Plan zur Cantons Einrichtung mit den in der Militär Finanz Sizung gemachten Bemerkungen und Abweichungen angenohmen und zur Ausführung gebracht werden solle, so bald die von dem General Major und General Quartiermeister von Triva erforderte militärische Eintheilung der Armée nach der politischen Länder Abtheilung eingesendet seyn wird.
Seine Churfürstliche Durchleucht haben den von dero Staats Rath vorgelegten Hauptplan zur Cantons-Einrichtung in dero sämtlichen Staaten mit den in dem Protocoll der Militär-Finanz Sizung enthaltenen Bemerkungen und Abweichungen gnädigst genehmiget, und wollen nur, daß {3r} rücksichtlich der Schullehrer noch beygefüget werde, wie dieselbe für sich von der Dienstpflichtigkeit ausgenohmen, ihre Söhne und Gehülfen aber derselben unterworffen bleiben sollen, in so ferne leztere zum Schuldienste nicht unumgänglich erforderlich sind.
[MJ] 5. Dem Antrag des kurfürstlichen Kämmerers und Hofgerichtsrats Joseph Graf von Seinsheim, ihm »die Beystandschafft der Stiftsdame [zu St. Anna in München] Josepha Fräulein von Gumppenberg bey der Verlaßenschafft ihres verstorbenen Vatters« zu übertragen, wird entsprochen, »da die Geschäffte dieser Beystandschafft nicht von großer Bedeutung seyn würden«.
6. Erlaubnis für den Geheimen Kanzlisten Peter Leers711, sich mit Henriette Rheinwald zu verehelichen.
Erleichterung letztwilliger Verfügungen zugunsten der Armen
Gemäß dem letzten Willen des verstorbenen Kanonikus Deckelmann werden das Armeninstitut und die Hausarmen mit Geld bedacht. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollen überarbeitet werden, weil sie die Dispositionsfreiheit der Erblasser einschränken.
7. Nach Ausführung der Ursachen, welche über das Testament des verstorbenen Canonicus Deckelmann zwischen der Armen Instituts Commission und dem Pfarrer zu U. L. F. Darchinger rücksichtlich der Vertheilung eines für die Armen der Frauen Pfarre besonders bestimten Legats, eine Verschiedenheit der Meynung herbeygeführet, wurden in einem schriftlichen Vortrage die Gründe auseinandergesezet, welche beyde Theile {3v} zu Unterstüzung ihrer Forderungen angebracht und unter Bemerkung der vorhandenen gesezlichen Bestimmungen, welche der Armen Instituts Commission zur Seite stehen, dem höchsten Ermeßen untergeben, welche Entscheidung in dem vorliegenden Falle ertheilet werden solle.
Da in dem vorgetragenen Falle das Armen Institut mit einem besonderen Legat von 2000 fl. bedacht worden, so wollen Seine Churfürstliche Durchleucht daß nach dem bestimten Willen des Verstorbenen denen Pfarrer die ihnen zugewießene Summen zur selbstigen Vertheilung unter wahrhafte Hauß Arme überlaßen werden; erwarten auch von dero Ministerial Justiz-Departement einen Vorschlag, wie die deswegen bestehende gesezliche Bestimmungen, welche der natürlichen Freyheit der Individuen in ihren Dispositionen zu vielen Zwang anzulegen scheine, so abgeänderet werden können, damit das Armen Institut verhältnüßmäßig bedacht, und der bestimte Wille des Testators erfüllet werde.
Veranstaltung von Schauspielen und Konzerten zugunsten der Armenkasse.
8. In einem schriftlichen Vortrage wurde auf Bericht der Armen Instituts Commission gehorsamst bemerket, daß die sonst unter der Intendance des Graffen von Seeau alle Jahre zum Besten der Armen aufgeführte Schauspiele und Concerten fast ganz unterblieben, indeme seit 1799 nur ein Schauspiel und drey Concerte gegeben worden, wodurch die Armen Casse einen beträchtlichen Zufluß entbehre;
Aus mehreren angeführten Gründen trug das Ministerial Justiz Département an, daß Seine Churfürstliche Durchleucht die Bitte der Armen Instituts Commission gewähren, und sowohl der Theater Commission als Music Intendance den Auftrag ertheilen mögten, jährlich 4 Schauspiele und zwey Concerte zum Besten der Armen zu geben, die Einnahmen sohin {4r} nach Abzug der Kösten an das Armen Institut ohne alle Wiederrede abzulieferen.
Nach Antrag genehmiget.
Das vom Hofgericht gegen Maria Grell wegen Mord an ihrem Ehemann verhängte Todesurteil wird bestätigt.
9. Wegen Bestraffung der M. Grellin von Freyßingen, welche mit Hülfe ihres Knechtes ihren Mann Mich. Grell Aschenhändler auf eine grausame Art ermordet, wurde von dem Geheimen Ministerial Justiz Département schriftlicher Vortrag erstattet, und nach Anführung der die That begleiteten Umstände, dann der Aussagen der beyden Verhafteten, wovon der Knecht als geweßener Deserteur von der Commandantschafft allhier proceßiret wird, dasjenige bemerket, was nach Meynung des Geheimen Justiz Referendärs von Stichaner der Grellin, die bereits eine Gefangenschafft von 16 Monathe ausgestanden, eine Milderung der Straffe bewürken könne, und welche Hindernüße eintretten dörfften, dieselbe früher als über ihren Gehülfen ein Urtheil gesprochen, processiren zu laßen.
Das Geheime Ministerial Justiz Departement erinnerte, wie das churfürstliche Hofgericht allhier keine Gründe zu ihrer Begnadigung angebracht, und sich auch durch den noch nicht geendigten Proces mit ihrem Gehülfen der That nicht habe abhalten laßen, gegen die Grellin in ihrem gefasten peinlichen Urtheile die Todesstraffe, und zwar durch das Schwerd zu erkennen.
Bey dieser Beschaffenheit müße das Ministerial Justiz Departement die Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht gehorsamst anheimstellen.
Seine Churfürstliche Durchleucht wollen an dem von dero Hofgericht gegen die Grellin gefällten Urtheile nichts abänderen.
Der Kurfürst bestätigt die vom Hofgericht wegen Diebstahl verhängte Zuchthausstrafe gegen Johann Vizthum.
10. Durch schriftlichen Vortrag wurde das von dem hiesigen Hofgericht gegen Joh. Vizthum Botten bey dem hiesigen Armen-{4v}Institut, der wegen Entwendung verschiedener auf dem Rathhauß deponirter Effecten processiret worden, gefällte Urtheil, wodurch derselbe zu einer dreyjährigen Zuchthaußstraffe cum cominat. mortis condemniret worden, zur höchsten Bestättigung mit dem Bemerken vorgeleget, daß es in Rücksicht einiger eintrettenden mildernden Umstände der höchsten Gnade überlaßen werden könte, die Zeit der Straffe izt, oder in der Folge abzukürzen, wenn die That nicht mehr so lebhaft im Andenken seye.
Seine Churfürstliche Durchleucht wollen das gegen Joh. Vizthum von dem hiesigen Hofgericht gefällte Urtheil ohne Abänderung vollziehen laßen.
Der Kurfürst bestätigt das vom Hofgericht wegen wiederholten Diebstahls gegen Anton Beck verhängte Todesurteil.
11. Wegen Bestraffung des wegen verschiedenen Diebstählen von dem Herrschaffts Gericht Pettmöß, welches mit dem Blutbanne versehen, processiret und zur Todes Straffe durch den Strang712 verurtheilten Anton Beck wurden in einem ausführlich schriftlichen Vortrag alle hiebey eingetrettene Umstände auseinander gesezet, und bemerket, wie das Herrschafts Gericht Pettmöß seines gefällten Urtheils ohngeachtet bey Übersendung der Acten die Bitte gestellet, die Todesstraffe in lebenslängliche Zuchthaußstraffe abzuänderen; allein das hiesige Hofgericht, welchem die Acten zur Bestättigung zugefertiget worden, habe nicht nur die gegen Anton Beck erkante Todesstraffe durch den Strang confirmiret, sondern auch geäüßeret, wie keine gesezliche Gründe zur Begnadigung vorhanden.
Der Referent des Ministerial Justiz Depart. Herr von Stichaner, habe einverstanden mit dem Herrschaffts Gericht mehrere Gründe zur Begnadigung gefunden und angeführet, das Minist. Justiz Departement überlaßen aber die Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht.
Seine Churfürstliche Durchleucht wollen an {5r} dem von dero Hofgericht bestättigten Urtheile gegen Anton Beck nichts abänderen.
Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.