BayHStA Staatsrat 4 6 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph, Herzog Wilhelm; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 10. Februar 1802 – »mit den auf dem Protocoll bemerkten Zusäzen« – nach Vorlage durch Montgelas.

Gegen die Meinung der Generallandesdirektion halten das Ministerialfinanzdepartement und das Ministerialdepartement der auswärtigen Geschäfte an den mit dem Bistum Passau geschlossenen Verträgen fest.

{2v} 2. Wurde eine Note des Ministerial Finanz Départements an jenes der auswärtigen Geschäfften über die mit dem Bißthum Paßau bestehende Verträge vorgeleget und geäüßeret, daß letzteres mit den Grundsäzen des ersteren ganz verstanden seye und in deßen Folge darauf antrage, gegen die Meynung der General Landes Direction, welche auf gänzliche Aufhebung dieser Verträge gestimmet, wiederhohlt zu versuchen ob nicht durch nähere gütliche Unterhandlungen die aus den Verträgen fliesende Mißbräüche gehoben und solche durch feste Bestimmungen ganz entfernet werden könten.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

3. Die zwei ledigen Töchter des verstorbenen Administrationsrates Harscher in Heidelberg erhalten »zu Steuerung ihrer äusersten Dürftigkeit« auf »wiederhohltes dringendes Ansuchen« »die ihnen verliehene Pension« von 100 fl. für die Jahre 1799, 1800 und 1801 »aus gemeinschafftlichen Administrations Mitteln«. Künftig ist so zu verfahren, wie die »bevorstehende Revison sämtlicher Pensionen« es vorsieht.

4. Das lutherische Konsistorium in Heidelberg erhält aus der rheinpfälzischen Staatskasse, »der die Bestreitung der Auslaagen für die Erhaltung des lutherischen Consistorii ohnbezweifelt« obliegt, 200 fl. in »Quartal Raten«.

Das rheinpfälzische Landeskommissariat soll bei der württembergischen Landesbehörde darauf dringen, daß weitere Eingriffe in die kurfürstliche Landeshoheit unterbleiben. Anlaß sind die Übergriffe gegen die Witwe des Vasallen Buhl. Gleichzeitig soll die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Grenzberichtigung vorgeschlagen werden.

5. Zu Hebung der von seiten Würtenbergs noch immer andauernden Bedrükungen gegen die Wittwe des dießeitigen Vassallen Buhl und der von Würtenberg gewagten Eingriefen in die churfürstliche Landeshoheit wurde der Antrag gemacht, durch das rheinpfälzische General-Landes Commissariat ein wiederhohltes nachdrükliches Schreiben an die würtenbergische Landesbehörde zu erlaßen, {3r} und die Abstellung dieser gerechten Beschwehrde ohne längere Verzögerung zu fordern, zugleich aber auch wegen Berichtigung der Gränzen und Festsezung der Landeshoheit den Vorschlag zu einem gemeinschaftlichen Zußammentritt beyderseitiger Commissarien zu machen, wobey wenn er zustande kömt, der dießeitigen Convenienz angemeßene Tausch Vorschläge, in so ferne wieder gemacht werden sollten, nicht abzuweißen wären, sondern ein Gegenstand näherer Unterhandlungen und Übereinkunft vorbehaltlich der höchsten Genehmigung werden könte; die Ernennung des dießeitigen Commissärs, so wie die Bestimmung des Orts des Zußammentritts wäre dem Ermeßen des Praesidii des rheinpfälzischen Commissariats zu überlaßen.

Dieser Antrag wurde genehmiget.

Die »Hautelisse Manufactur« in München wird aus Kostengründen geschlossen. Das Personal darf den Betrieb in eigener Regie fortführen; über zu leistende Pensionszahlungen soll das Ministerialfinanzdepartement berichten.

[MF] 6. Unter Beziehung auf den von Ihro Churfürstlichen Durchleucht bald nach höchstdero Regierungs Antritt genohmenen Beschluß, die hier bestehende Hautelisse Manufactur wegen den beträchtlichen Kösten, die dieselbe dem Aerario verursachet, eingehen zu laßen, so bald die damahls angefangenen unvollendete Stüke fertig seyn würden, fragt das churfürstliche Geheime Ministerial-Département, welche höchste Entschließung nun, da die Hauteliße Arbeiten vollendet, gefaßet werden wolle, wobey daßelbe gehorsamst erinneret, daß im Falle der Aufhebung dieser Manufactur die angestellte Arbeiter gleichwohl nicht hülflos gelaßen, sondern mit einer Pension zu begnadigen seyn würden.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen, daß nach dem einmahl genohmenen Beschluße, nun die hauteliße Manufactur eingehen und dem Personale überlaßen werden solle, {3v} diese Kunst auf ihre eigene Hand fortzusezen. Wegen Pensionirung des dabey angestellten Personale, welches Seine Churfürstliche Durchleucht genehmigen, erwarten Höchstsie einen Vorschlag dero Ministerial Finanz Départements.

Da aufgrund von Interessenkonflikten der Generallandesdirektions-Rat Graf von Preysing die Söhne des Grafen von Seinsheim nicht in ihrer Erbschaftssache als Vormund vertreten kann, trägt Seinsheim an, die Hofräte Leyden und Arco als Vormünder einzusetzen. Der Kurfürst genehmigt das Gesuch.

[MJ] 7. Die weitere Bitte des geistlichen Raths Praesidenten Graffen von Seinsheim, daß zu Hebung des von churfürstlichem Hofrath gegen den als Vormund seiner Söhne in Hinsicht auf die ihnen angefallene großmütterliche Erbschafft angestellten General-Landes Directions Rathen Carl Graffen von Preysing aufgestellten Anstandes, wie er die Rechnungen seines Vatters als Executor des großmütterlichen Testaments nicht abhören, seinem Vatter kein Absolutorium über die Testaments Execution ertheilen und die gräfflich Seinsheimische Söhne nicht gegen ihn vertretten könne, den beeden Hofräthen Frhr. von Leyden und Graffen von Arco erlaubet werden möge, daß sie die Testaments Executions Rechnungen revidiren und dabey für seine Söhne, was rechtens ist, besorgen dörfen, wo sodann dem Graffen Carl von Preysing nichts mehr entgegen stehe, die Vormundschaft übernehmen zu können; wurde der höchsten Entscheidung untergeben.

Weil dieses Geschäft der Rechnungs Revision nicht von langer Dauer und das ganze nicht von großer Wichtigkeit ist; haben Seine Churfürstliche Durchleucht der weiteren Bitte des Graffen von Seinsheim willfahret.

8. Das wiederholte Gesuch des vormaligen Hofrates Max Graf von Hegnenberg »um Belaßung seines Ranges und um die Erlaubnüß, die Hofraths Uniforme tragen zu dörffen«, wird vom Kurfürsten mit Verweis auf die frühere Entscheidung abgelehnt61.

Belohnungen für den Häftling Anton Widmann und die Wächter, die einen Ausbruch aus dem Zuchthaus in München vereitelt haben.

{4r} 9. Zu Belohnung der Individuen, welche bey dem vor kurzem von den hiesigen Züchtlingen unternohmenen Ausbruche gute Dienste geleistet und das Unternehmen vereitelt haben, wurde angetragen, dem Züchtling Anton Widmann, der die erste Anzeige hievon gemacht, auch sich sonst im Zuchthauß ordentlich betragen, das halbe Jahr seiner noch übrigen Straffzeit nachzusehen, der Wache aber die höchste Zufriedenheit zu bezeugen und eine Belohnung von ohngefähr 12 Thaler, wovon die Hälfte dem Corporal zukommen solle, von dem Hofzahlamte verabfolgen zu laßen.

Nach Antrag genehmiget, doch solle die Austheilung des Geldes unter die Wache der Militärbehörde überlaßen werden.

Das Ministerialjustizdepartement trägt an, gegen den wegen vielfachen Diebstahls angeklagten Blasius Appel eine zehnjährige Zuchthausstrafe zu verhängen; Anweisung an den Hofrat, die Untersuchungen von Pferdediebstählen fortzusetzen.

10. In einem ausführlichen Vortrage wurden die verschiedene Dieb Stähle auseinander gesezet, deren sich Blasius Appel 39 an der Zahl schuldig gemachet, weswegen er sohin den 3. Juny 1801 gefänglich eingebracht und von churfürstlichem Hofrath processiret worden.

Aus mehreren angeführten Gründen machte das churfürstliche Geheime Ministerial Justiz Departement einverstanden mit dem Hofraths Referenten und dem churfürstlichen Hofrath den Antrag: die Milde der Strenge des Gesetzes vorzuziehen, und statt der von Blasius Appel verdienten Todesstraffe62 eine 10jährige Zuchthaußstraffe mit Bedrohung der Todesstraffe zu surrogiren; zugleich auch nach Meynung des Referenten, deßen bezeugte Genauigkeit und Fleiß in derley Fällen besonders zu beloben wäre, den churfürstlichen Hofrath zu erinneren, daß derselbe auf alle Theilnehmer an diesen Pferd Diebstählen die Untersuchung fortsezen solle, um auf diese Art das große Übel der häüfigen Pferd Diebstählen, woran die vielen Weidenschafften ohne Hüter die vorzüglichste Veranlaßungen sind, so viel möglich {4v} auszurotten.

Nach Antrag genehmiget.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

61
Vgl. Nr. 10 (Staatskonferenz vom 29. Januar 1802), TOP 3.
62
Vgl. CJBC I 2 § 6, S. 13: »Bey einem dreyfachen Diebstahl, welcher an verschidenen Orthen, oder an einem Orth zu verschidenen dreyenmahlen verübt wird, […] wird mit dem Strang ohne Unterschid bestrafft […].« Dazu der Kommentar: [Kreittmayr], Anmerckungen CJBC, S. 23 f.