BayHStA Staatsrat 382 12 Seiten.

Datum der Genehmigung durch den Kurfürsten: 22. Oktober 1802.

Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Hartmann, Steiner, Schenk, [MJ:] Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.

{1r} 1. Montgelas teilt mit, daß der Kurfürst die »Anträge und Entschließungen« des Staatsrats vom 13. Oktober 1802 »ohnbedingt genehmiget« hat.

Maßnahmen gegen die Lebensmittelteuerung

Beschluß eines Programms gegen die »gegenwärtige Getraidtheuerung«. U.a. soll das Büro der ehemaligen Salzhandlungsgesellschaft durch Ankauf von Nahrungsmitteln im In- und Ausland das vormalige Getreidemagazin ersetzen. Ferner soll ein Vorrat an Getreide angelegt und der Verkauf kontrolliert werden.

2. Herr geheimer Finanz-Referendär v. Schenk eröfnete dem Staatsrathe, welche Aufträge von dem Ministerial Finanzdepartement {1v} in Bezug auf die gegenwärtige Getraidtheurung, und die deswegen zu ergreifenden Maasregeln der General Landesdirektion gegeben worden, über deren Anwend- und Ausführung der Bericht der gen. Landesdirektion noch ausständig seye, vor einigen Tagen aber durch einen wiederholten Auftrag moniret worden.

Da inzwischen die Getraidpreise auf der letzten Schranne wieder merklich gestiegen, und es vorzüglich nothwendig scheine, das Publikum durch einige Verfügungen der Regierung zu beruhigen353 und so den Zeitpunkt in Ruhe herbei zu führen, wo die Getraidpreise durch Ausdreschung der dießjährigen Erndte, durch Beruhigung des Landmanns über seine künftige Erndte, und durch die vermehrte Einfuhr aus den neuen Entschädigungslanden fallen werden, so habe er Referent den Auftrag erhalten, unter andern der Regierung gegen die Getraidtheurung und einen zu befürchtenden Mangel gemachten Vorschlägen, jenen des Bureau der baierischen Salzhandlungsgesellschaft zu Surrogirung des aufgehobenen ehemaligen Getraidmagazins dem Staatsrathe vorzulegen, und solchen mit seiner, {2r} des Referenten Meinung zu Untersuch- und Entscheidung zu untergeben.

Herr geheimer Referendär von Schenk las den schon erwehnten schriftlichen Vorschlag der baierischen Salzhandlungsgesellschaft, der ihm gestern abend von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unmittelbar zugekommen, nach seinem ganzen Inhalte ab, und äuserte hierauf folgende Anträge:

1.) Der Vorschlag zu einer Bank-Anstalt wurde zwar nach dem Sinne des Reskripts vom 20. Februar l. J. zu genehmigen seyn, wo aber der nähere Vorschlag und Plan hiezu zu erwarten wäre, um ermessen zu können, ob er dem erwehnten Reskript entspreche.

2.) Wäre der Salzhandlungsgesellschaft zu eröfnen, wie es Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu besonderem Wohlgefallen gereichen würde, wenn das Bureau der ehemaligen Salzhandlungsgesellschaft durch Ankauf theils ausländischer Victualien, theils in- und ausländischer Getraid-Artikel und Nahrungsmittel, wobei aber die vorzügliche Rücksicht auf Beibringung ausländischen Getraides, so wie auf einen Vorrath von Grundbiern gerichtet werden solle, das ehemals hier bestandene Getraidmagazin {2v} ersetzen wolle, und Höchstdieselben würden demselben ebenfalls die Unterstützung angedeihen lassen, welche das Getraidmagazin vorhin genoßen, auch die freie Einfuhr der Victualien-Artikel, die ohnehin schon durch die provisorische Zoll- und Maut-Ordnung verordnet seye354, bewilligen.

Indessen solle doch 3.) dadurch den Maasregeln keineswegs vorgegrifen seyn, welche die General Landesdirektion durch das Reskript vom 10. dieses in Antrag zu bringen beauftraget seye, um das allenfallsige Getraidbedürfnis im Lande vorzüglich in der Hauptstadt zu sichern; auch solle durch diese Verfügung das Bureau der ehemaligen Salzhandlungsgesellschaft, die Errichtung anderer ähnlicher Magazine keineswegs ausgeschlossen seyn, und auf die Vorschläge des tit. D’Allarmi durchaus dergestalten der Bedacht genommen werden, daß sich kein Monopol dadurch begründe.

4.) Um einigermassen eines Getraide-Vorraths versichert zu seyn, über welchen die Regierung in dringenden Nothfällen zum gemeinen Beßten zweckmäsig disponiren könne, sollen die dießjährigen Kastenamts-{3r}Naturalien nicht in Geld, sondern, soviel es geschehen kann, ohne dem Eindienenden seines Bedürfnisses und der Aussaat zu berauben, in natura eingedient werden.

5.) Werde an den Präsidenten Grafen v. Taxis sowol, als den Präsidenten Frhr. von Hompesch der Befehl zu erlassen seyn, daß sie in den neuen Entschädigungslanden die Veräuserung der öfentlichen Getraids-Vorräthe sowol, als auch jener der verschiedenen Corporationen, möglichst hintertreiben, über die Quantität dieser Getraide-Vorräthe sich genaue Nachricht zu verschaffen suchen, und zur höchsten Kenntniß hieher gelangen lassen sollen.

Auch möchte 6.) die Klosterkommission anzuweisen seyn, daß sie die Getraide-Vorräthe der einzuziehenden Klöster nicht an Private zu verkaufen, sondern einsweilen noch aufzubewahren habe, um nöthigen Falls den den Umständen angemessenen öfentlichen Gebrauch davon zu machen.

7.) Wäre die Erhöhung der Essitogebühr des Getraides, um durch eine zu schnelle Wiederholung nicht noch mehr Unruhe unter dem Publico zu verbreiten, einweilen noch zu verschieben.

Nach gehaltener Umfrage in dem Staatsrathe wurden {3v} diese Anträge des Herrn geheimen Finanz-Referendär v. Schenk mit folgenden Änderungen und Zusätzen genehmiget: ad 4.) Solle die Eindingung in natura oder in Geld nach den letzten Verordnungen freigestellet bleiben, und der Antrag des Referenten nicht ausgeführt werden.

Dann sollen die Verhandlungen des ehemaligen General Hofkommissariats wegen Auflösung des bestandenen Getraidmagazins in möglichster Kürze, doch mit den nöthigen Belegen, durch das Regierungsblatt actenmäsig und öfentlich bekannt gemacht werden355.

Territorialpolitischer Streit mit dem Hochstift Regensburg

Vortrag Krenners mit Vorschlägen zur Beilegung der Streitigkeiten mit dem Hochstift Regensburg, die wegen der Pfandschaft und den Hoheitsverhältnissen bei der Herrschaft Donaustauf entstanden waren.

3. Über die Strittigkeits-Verhältnisse mit dem Hochstifte Regensburg wegen der Pfandschaft und der Territorialität bei der Herrschaft Donaustauf356, erstattete Herr geheimer Rath von Krenner schriftlichen Vortrag, worin er den Unterschied zwischen Regen und Donaustauf {4r} auseinander setzte, die Entstehung dieser Streittigkeiten nach der Geschichte und den gesammelten Akten herleitete, die unter der vorigen Regierung wegen diesem verwickelten und wichtigen Gegenstande getrofene Verfügungen, dann die gegenwärtige Lage dieser Strittigkeiten vorlegte, und äuserte, daß dermal, wo bei eben wieder eintrettender Ausübung des juris sequelae, welches Churbaiern nach dem Reluitions-Receße auch in der Herrschaft Donaustauf zustünde, die Sache leicht wieder in Bewegung gebracht werden könnte, zu überlegen wäre, ob es nicht räthlich seye, an den Herrn Fürst-Bischof von Regensburg357 zu schreiben und ihm frei zu stellen, ob er dem Reluitions-Receß sogleich mit allen seinen Folgen genügen, somit dem baierischen juri sequelae, praesidii s. w. statt thun wolle, oder ob er gegen Rückempfang der 36.000 fl., nachdem Serenissimus den Ihren Landeshoheits-Rechten so nachtheiligen Reluitions-Receß ohnehin noch nicht anerkannt hätten, die Pfandschaft sogleich wieder zurück stellen, oder ob derselbe ohne Verzug auf nachbarlich gütlichen Wegen diejenigen Beschädigungen abthun wolle, welche dem baierischen Churhause durch den, in solchen Beziehungen ohnehin ganz un{4v}gültigen Reluitions-Receß von 1715, zugefügt worden seyen.

Zu dem Erstern werde er schwerlich sich verstehen wollen, und habe sich auch durch die, ab Seite des Hochstifts 1766, 1768 erwirkte Reichshofraths Mandata die Hände selbst gebunden: das Zweite werde wohl auch nicht erfolgen, folglich werde sich das Dritte von selbst poußiren, und es käme dann nur darauf an, auf welche Vergleichs-Vorschläge man sich von diesseits einlassen wolle; nehme man nur das wieder zurücke, was Baiern ohnehin unstreitig gehöre, so werde der Vergleich auch keiner kaiserlichen Confirmation bedürfen.

Herr von Krenner äuserte weiter, daß er diese Meinung geheget ehe ihm der neue Indemnisations-Plan zu Handen gekommen; nachdem aber laut dessen Inhalt der neue Bischof und Fürst von Regensburg Churfürst Erzkanzler358, mit sämtlichen herobern Erbstaaten nunmehr in unübersehbare, schon streitige und noch streitig werdende Verhältnisse, vorzüglich wegen der zu supprimirenden Reichsstadt Regensburg, wegen dem Hochstifte Regensburg, als Successor von St. Emmeran, {5r} Ober- und Niedermünster, als Successor der Stifter alten Capelle, St. Paul, der Schotten u.s.w., als Successor des Frauenklosters Heil. Kreutz, kommen werde, die eine so generelle, als nach allen ihren Theilen weitwendigste Ausgleichung nothwendig machen werden; so stelle er auch nun seinen Antrag dahin: daß man sogleich bei Donaustauf den Besitzstand von 1777 retabliren, einen Commandanten dahin stellen, eine Garnison dahin verlegen, und das eben allgemein itzt in Übung stehende jus sequelae so viel möglich geltend zu machen trachten solle; nicht in der Absicht, um bei diesen Befugnissen zu beharren, sondern um bei der Ausgleichung doch etwas in Handen zu haben, was man ebenfalls wieder abtretten und hingeben kann, und um Churmainz zur General Tractation geneigter zu machen, weil Baiern ohnehin in allen diesen Verhältnissen, worin nunmehr Churmainz gegen dieses eintritt, fast überall entweder bestehende, wenn schon ungültige Verträge, oder doch immer den Possessionsstand gegen sich haben.

Bei der über diesen Gegenstand gehaltenen {5v} Umfrage äuserte Herr geheimer Rath von Zentner:

Regensburg mit allen seinen Zugehören seye nach dem §pho 25 des Entschädigungs-Planes an den Erzkanzler, jedoch in den Verhältnissen, in welchen das Ganze dermal gegen Baiern stehe, abgetretten worden. Les rapports actuellement existans zeigten an, daß der wirkliche Besitzstand dabei zum Grund gelegt werden solle359. Weitere petitorische Ansprüche seyen durch die erfolgte nähere Erläuterung des § 11 nunmehr nicht gänzlich niedergeschlagen, wie solches nach der ersten Fassung dieses §phi gewesen wäre, sondern alle Ansprüche dieser Art sollen während dem Zeitraum eines Jahres reproduzirt, und entweder durch einen gerichtlichen Spruch, jugeés, oder durch einen Vergleich entschieden werden. Werden sie nicht reproduzirt, so sollen sie als niedergeschlagen angesehen werden360.

Nach dieser von dem diesseitigen Hofe im allgemeinen angenommenen Erklärung bleibe gegen den Erzkanzler und alle übrige, welche Entschädigungsländer erhalten haben, nichts anderes übrig, als

1.) in specie gegen den Ersteren {6r} die bisher bestandene Verhältnisse streng zu handhaben, in Ansehung dieser sich genau an den Besitzstand zu halten, wo er zweifelhaft seye, solchen herstellen zu lassen, und in dubio den Besitz für sich zu ergreifen.

2.) Alle petitorische Ansprüche, bei welchen man mit Grund ein günstiges Urtheil hoffen könne, wehrend dem termino Decretorio zu untersuchen und geltend zu machen, sie entweder zu vergleichen, oder dem richterlichen Ausspruch zu übergeben.

Nach diesen Grundsätzen trage er Herr von Zentner mit dem Herrn Referenten an:

1.) daß man einen Besitzstand salvis juribus petitorii annehmen und hiebei den vortheilhaftesten wähle,

2.) daß man über die übrigen streitigen Punkte sich zu vergleichen suche,

3.) davon aber diejenige Rechte trenne, welche als effectus dominii fluminis angesehen werden können, indem diese aus einem andern Titel den Herzogen von Baiern von jeher zugestanden haben und in dessen Folge sich in Besitz davon setzen.

Der Antrag des Referenten wurde auf die von Herrn geheimen Rath v. Zentner in seiner besondern {6v} Abstimmung bemerkte Art von dem Staatsrathe genehmiget361.

Vorlage der Anträge und Entschließungen beim Kurfürsten und Genehmigung (Schreiberhand: Montgelas).

Anmerkungen

353
In diesem Sinne ist die Publikation des »Antrag[es] an sämtliche churfürstliche und ständische Gerichtsstellen und Aemter in Baiern, Neuburg, der oberen Pfalz, Sulzbach und Leuchtenberg. (Den Getreidehandel betreffend)« vom 29. Oktober 1802 zu verstehen. Damit sollte die Getreideteuerung bekämpft werden, deren Ursache »unzweckmäßig bestimmter Gang des Handels, und eine hienach mittels Zurückhaltung der Vorräthe bestehende Stockung« sei, »nechstdem die Nichtbeobachtung der Schrannen-Ordnungen« (RegBl. 1802, Sp. 767 – 769, Zitat Sp. 767).
354
»Provisorische Zoll- und Mautordnung« für die altbayerischen Länder vom 7. Dezember 1799, MIntBl. 1799, Sp. 819 – 846; MGS [N. F.] Bd. 1, Nr. IV.15, S. 201 – 212; Auszug bei Schimke, Regierungsakten, Nr. 126, S. 626 – 632.
355
Eine entsprechende Publikation ließ sich im Regierungsblatt des Jahres 1802 nicht ermitteln.
356
Die Reichsherrschaft Donaustauf hatte sich von 1486 bis 1715 in bayerischem Pfandbesitz befunden, bis sie gegen Bezahlung von 36.000 fl. vom Hochstift Regensburg eingelöst wurde. Das Nähere regelte ein als »Reluitions Receß« bezeichneter Vertrag vom 6. November 1715, der dem Hochstift die etwas eingeschränkte Hoheit über das fragliche Gebiet zusprach, Kurbayern aber weiterhin gewisse Herrschafts- und Kontrollrechte einräumte. Auf dieser Grundlage kam es seit 1760 immer wieder zu Übergriffen Kurbayerns in hochstiftisches Gebiet, die auch durch die Entscheidung des Reichshofrates von 1767 zugunsten des Hochstifts nicht unterbunden wurden. Vgl. Schmid, Regensburg I, S. 120 – 126. – Original des Vertrages: BayHStA, Kurbaiern Urk. 1715 Nov. 6; ebd., Geheimer Rat 1715 Nov. 6; Druck: [Obermayr], Vertheidigung, Beylagen Nr. 33, S. 58 – 64.
357
Joseph Konrad Freiherr von Schroffenberg (geb. 1743, gest. 4. April 1803): 1780 – 1803 Fürstpropst von Berchtesgaden, 1790 – 1803 Fürstbischof von Freising und Regensburg (Gatz, Bischöfe 1785/1803 bis 1945, S. 677 f. [Georg Schwaiger]).
358
Durch den Reichsschluß vom 25. Februar 1803, dem Verhandlungen der Reichsdeputation seit Ende August 1802 vorausgegangen waren, wurden die Würden eines Kurfürsten, Reichserzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, die Karl Theodor von Dalberg innehatte, von Mainz auf die Domkirche von Regensburg transferiert. Paragraph 25 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 bestimmte weiter, daß »die Ausstattung des Kurfürsten Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet« wurde. Das Fürstentum Regensburg bestand demnach »aus dem bisherigen Bisthume Regensburg, samt der Stadt dieses Namens, und alles was davon abhängt, mit den darinn befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteien und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermünster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern« (Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, S. 841 – 934, § 25, S. 880 – 883, zit. S. 881 f. = Huber [Hg.], Dokumente Bd. 1, Nr. 1, S. 1 – 26, hier S. 9 f.).
359
Zentner bezieht sich auf den von den vermittelnden Mächten Frankreich und Rußland am 8. Oktober 1802 der Reichsdeputation vorgelegten »[n]eue[n] Entschädigungsplan« (»plan général et définitiv d’indemnité«). Er beruhte auf dem unter französischer Leitung entstandenen Plan, dem Rußland am 3. Juni beigetreten war (Druck: Naročnickij, Vnešnjaja politika, Ser. I/1, Nr. 81, S. 221 – 226; die der Reichsdeputation am 25. August 1802 vorgelegte Version in: Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 1, Beilagen 7 u. 8, S. 19 – 31). Der »plan général« umgrenzte u.a. die Ausstattung des nach Regensburg transferierten Mainzer Erzkanzlerstuhls. Neben Aschaffenburg war dies »la Principauté actuelle de Ratisbonne, la ville de ce nom et toutes les dépendances avec les Chapitres, Abbayes et Couvens tant médiats, qu’immédiats qui s’y trouvent, notamment St. Emeran, Obermunster et Niedermunster; le tout dans les rapports actuellement existants à l’égard de la Bavière« (Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, Beilagen 107 – 108, S. 19 – 42, hier § 25, S. 35). – Zur Genese des Reichsdeputationshauptschlusses: Härter, Reichstag, S. 570 – 597; Knecht, Reichsdeputationshauptschluß, S. 45 – 50.
360
Gemeint ist § 34 Art. 11 des »plan général« (Beilagen zu dem Protokolle der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, S. 42). Modifikationen bzw. Interpretationen der Bestimmung datieren vom 14. bzw. 23. Oktober 1802 (ebd., Beilagen 129 u. 130, S. 122 f.; Beilage 136a, S. 140). Endgültige Fassung: RDH § 45 (Protokoll der ausserordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg, Bd. 2, S. 841 – 934, hier S. 913 f. = Huber [Hg.], Dokumente Bd. 1, Nr. 1, S. 1 – 26, hier S. 17 f.).
361
Zum Fortgang: Nr. 71 (Staatsrat vom 3. November 1802), TOP 3.