BayHStA Staatsrat 5 6 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

[MA] 1. Kurfürstliche Genehmigung – »mit einigen, auf den Protocollen bemerkten Änderungen« – der Anträge und Entschließungen des Staatsrats vom 3., 9. 16. und 23. Februar 1803 sowie 2., 9. und 16. März 1803 nach Vorlage durch Montgelas.

Der Kurfürst begnadigt Anton Wollmuth und Johann Bauer von der Todesstrafe und überläßt es dem Hofgericht, eine außerordentliche Strafe zu verhängen.

[MJ] {2v} 2. Durch schriftlichen Vortrag legte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Hertling die Verbrechen vor, welche dem Anton Wollmuth und Joh. Bauer, welch letzterer bereits als Vagant zum Militär in verfloßenem Jahre abgegeben, ersterer aber als Complex des hingerichteten Balthasar Stöber bereits inhaftiret ware, wegen einem auf der Moosmühle Gerichts Krandsberg verübten gewaltsamen Diebstahl, wovon der Werth 179 fl. 7 kr. betragen, zu Last liegen, und die die Mehrheit des churfürstlichen Hofgerichts veranlaßet, gegen den Antrag des Referenten, beyde Thäter zum Tode, und zwar zur Straffe des Stranges zu verurtheilen496.

Nach Vorlegung der Umstände, die eine Milderung dieses Urtheils zur Folge haben könten, überließ der churfürstliche Justiz Minister der höchsten Entscheidung, welche Entschließung dem churfürstlichen Hofgericht ertheilet werden solle.

Seine churfürstliche Durchleucht wollen denen beyden Verbrecher die ihne zu erkante Todes Straffe gnädigst nachsehen, und dero Hofgericht die Erkennung einer außerordentlichen Straffe überlaßen.

Der Kurfürst bestätigt das vom Hofgericht gegen Johann Ochsenkeller wegen mehrfachen Diebstahls verhängte Todesurteil.

{3r} 3. Das churfürstliche Geheime Ministerial Justiz Département untergiebt der höchsten Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht das von dem allhiesigen Hofgericht gegen den Joh. Ochsenkeller, der wegen drey Diebstählen allhier processiret, und derselben überwießen worden, einstimmig, doch gegen den Antrag des Referenten, gefällte Urtheil: wornach der Inquisit zur Straffe des Todes durch den Strang schuldig erkant worden497, bemerket aber in einem vorgelegten schriftlichen Antrage alle milderende Umstände, so die Begnadigung des Verbrechers nach sich ziehen könten.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen an dem, von dero Hofgericht gefällten Urtheile nichts abänderen.

4. Einer Bittschrift des Justizdepartements entsprechend erläßt der Kurfürst dem Philip Reisinger, der die ihm von der Regierung Landshut zuerkannte Zuchthausstrafe von sechs Jahren fast vollständig abgesessen hat, das letzte halbe Jahr seiner Strafzeit.

5. Der Kurfürst gewährt dem wegen Totschlags (»puncto homicidii«) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilten Gaigl auf wiederholten Antrag seiner Ehefrau, »Bierbrauerin zu Dorffen«, einen Strafnachlaß von einem Jahr. Jedoch wird Gaigl, der »beynahe schon 2 Jahre seiner Straffzeit überstanden hat«, nicht sofort begnadigt.

Der Kurfürst erlaubt dem Direktor bei der Generallandesdirektion Maximilian von Dreern sowie dem Hofgerichtsrat Maximilian Graf von Lamberg und seinem Bruder ausnahmsweise, die Vormundschaft über die Schwestern Sandizell zu übernehmen.

6. Auf die, von dem Graffen Cajetan von Sandizel übergebene zwey Vorstellungen: daß Seine Churfürstliche Durchleucht dem General Land. Direct. Director von Dreern498 und dem Hofgerichts Rathen Graffen von Lamberg gestatten mögten, die Beistandschafft für seine volljährig, aber nicht verheurathete Schwestern, dann die Vormundschafft über seine noch minderjährige Schwestern, zu welch lezterem sich auch Graff Lamberg von Freundschaffts wegen selbst erbotten, zu übernehmen, worüber das Ministerial Justiz Departement Seiner Churfürstlichen Durchleucht die Entscheidung mit dem Bemerken anheim gestellet, daß die Annahm solcher Neben Geschäfften von churfürstlichen Diener gegen die Ordnung laufe,

haben Seine Churfürstliche Durchleucht aus besonderer Gnade und wegen mehreren eintrettenden Rücksichten gnädigst gestattet, daß {4r} die von Dreern und Graffen von Lamberg die Beystandschaft und Vormundschafft über die gräfflich Sandizelische Schwestern annehmen.

Das für den kurfürstlichen Rat und Hofgerichtssekretär Paskal Attenkofer gestellte Gesuch, die Vormundschaft über die minderjährigen Erben der Catharina Weidenschlager übernehmen zu dürfen, wird wegen der zu erwartenden übermäßigen Belastung Attenkofers abgewiesen.

7. Das churfürstliche Geheime Ministerial-Justiz Département machte bey Vorlaage eines ähnlichen Gesuches das [!] Franz Albert Weingastgebers et Cons., daß dem churfürstlichen Rath und Hofgerichts Secretär Attenkofer die Übernahm der Vormundschafft für die minderjährige Erben der verstorbenen Catharina Weidenschlagerin Hoflaquierers Wittwe bewilliget werden mögte; die nemliche Bemerkung wie bey dem Versuche des Graffen von Sandizel, überließ jedoch dem höchsten Gutfinden die weitere Entschließung.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen die für den Secretär Attenkofer nachgesuchte Bewilligung nicht ertheilen, weil diese Vormundschafft nach der eigenen Angaabe der Supplicanten zu verwickelt ist, und folglich den tit. Attenkofer zu sehr beschäfftigen würde.

In der Angelegenheit der von dem Hofgerichtsrat Johann Nepomuck Freiherr von Pechmann nachgesuchten Heiratsbewilligung gibt es keine Änderung an der bereits formulierten Entschließung.

8. Die wiederhohlte Vorstellung499 des churfürstlichen Hofgerichts Rathen Frhr. von Pechmann um die gnädigste Erlaubnüß zur Verehlichung mit der Tochter des Geheimen Rathen von Ehrne in Freyßingen, welche er mit einer Bittschrift seiner Mutter, die ihre Einwilligung zu dieser Verbindung ertheilet, {4v} unterstüzet, wurde von dem churfürstlichen Geheimen Ministerial Justiz-Département vorgeleget, und der höchsten Bestimmung überlaßen, ob Seine Churfürstliche Durchleucht bey diesen neuen Verhältnüßen die gefaste vorige Entschließung abänderen wollen.

Seine Churfürstliche Durchleucht wollen, ohne die beygebrachte Einwilligung des Vatters des Supplicanten, die gefaste Entschließung nicht abänderen500.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten.

Anmerkungen

496
Vgl. CJBC I 2 § 19, S. 16 (zit. in Anm. 412).
497
Vgl. CJBC I 2 § 6, S. 13 (zit. in Anm. 62).
498
Maximilian Edler von Dreern wirkte als Direktor der Zweiten Deputation »in Landes-Polizey-Gegenständen« bei der Generallandesdirektion (HStK 1802, S. 76).
499
Vgl. Nr. 59 (Staatskonferenz vom 17. August 1802), TOP 6.
500
Zum Fortgang: Nr. 110 (Staatskonferenz vom 14. Juni 1803), TOP 5.