BayHStA Staatsrat 165

10 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Morawitzky; Hompesch.

Geheime Räte: Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; Johann Nepomuk v. Krenner; Freiherr v. Stengel; Franz v. Krenner; v. Effner; Schenk; Freiherr v. Asbeck; Feuerbach.

Gewerbsstreitigkeit

Vortrag Johann Nepomuk von Krenners. Es geht um einen Streit zwischen den Melbern und Müllern in Lauf, der vom zuständigen Generalkommissariat des Pegnitzkreises entschieden wurde. Das Ministerium des Innern bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, die im Geheimen Rat als Antrag vorgebracht wird: Die Müller sollen Mehl in Größenordnungen über einem Metzen verkaufen dürfen, die Mehlhändler in kleineren Mengen. Die Entscheidung ist von dem Grundsatz geleitet, ökonomisch nachteilige Zunftzwänge aufzuheben. Der Geheime Rat folgt dem Antrag und ergänzt: Wenn die Müller innerhalb von 30 Tagen ihr Recht nachweisen, Mehl in Mengen unter einem Metzen verkaufen zu dürfen, ist dies zu gestatten.

{1r} 1. Bei der fortdauernden Abwesenheit Seiner Majestät des Königs, Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen und Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers {1v} Freiherrn von Montgelas wurde die auf heute angeordnete geheime Raths Sizung von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Morawizky praesidirt, und von demselben der geheime Rath von Krenner der ältere aufgefordert, die beide ausgestellte kleinere Gegenstände zuerst vorzutragen, ehe mit den noch rükständigen Kapiteln des neuen Gesezbuches fortgefahren würde.

Geheimer Rath von Krenner der ältere unterrichtete den geheimen Rath, daß ihm der Vortrag des Ministeriums des Innern über die Gewerbs Strittigkeiten der Melber1160 und Müller zu Laufen, einem vormals nürnbergschen nun baierischen Städtchen1161 zugetheilt worden, um über diesen Gegenstand, der als eine administrative Justiz-Sache zum geheimen Rathe sich eigne1162, bei demselben Vortrag zu erstatten.

Nach Durchgehung der Akten und nach Prüfung {2r} aller hiebei eintretenden Verhältniße finde er den Antrag des Ministeriums des Innern, die richterliche Erkenntniß des General-Kommißariats des Pegniz-Kreises, die hierin ergangen, lediglich zu bestätigen, so zwekmäsig in der Lage der Umständen, so angemeßen, daß er demselben nichts beisezen könne und sich mit demselben ganz vereinige.

Um den geheimen Rath von der Ursache des entstandenen Streites und von den Gründen, die ihn zu dieser Meinung bewogen in Kenntniß zu sezen, las geheimer Rath von Krenner den Vortrag des Ministeriums des Innern ab, worin der Grund der Beschwerde der Melber gegen die Müller, der Gang dieser Streitsache, und die Entscheidung des General Kommißariats des Pegniz-Kreises nach welcher zwar die Müller ebenfalls zum Mehlverkauf jedoch nur in größeren Quantitäten über einen Mezen für {2v} berechtigt, der Melber hingegen zum uneingeschränkten Mehlverschleiß und ausschließlich zum Handel en Detail unter einem Mezen befugt erklärt wurden, enthalten, und der Rekurs angeführet, den die Müller gegen diese Entscheidung des General Kommißariats an das Ministerium des Innern ergriffen. Eben so seie auch in dem Vortrage des Ministeriums des Innern das Materielle dieser Streitsache sowohl nach rechtlicher als auch nach rein polizeilicher Ansicht überprüft, und die Gründe, die aus beiden Ansichten sich ergeben, ausgeführt, sohin darauf angetragen worden, das Erkenntniß des General Kommißariats des Pegniz Kreises lediglich zu bestätigen.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky ließen über diesen Antrag des Ministeriums des Innern, mit welchem der geheime Rath von Krenner {3r} der ältere sich vereiniget, abstimmen. Aus den in mehreren Abstimmungen angeführten Gründen, daß der Punkt der Praescription der für die Müller sprechen würde, nach den Akten gar nicht instruiret, und die Zunftordnungen der Gewerbe keine gesezliche Wirkungen haben, überhaupt auch eine größere Freiheit der Industrie unter den Gewerbs-Leuten zu wünschen, und jeder dem Allgemeinen nachtheilige Zunftzwang zu entfernen sein mögte, vereinigte sich die Mehrheit der Stimmenden zu dem allerunterthänigsten Antrag an Seine Majestät den König,

diese Rekurs Sache dahin zu entscheiden, „daß das von dem General Kommißariat des Pegniz Kreises in Sachen der Melber und Müller zu Laufen unterm 23 Dezember erlaßene Urtheil nach Vernehmung des königlichen geheimen Rathes hiemit bestätiget werde. Würden aber die {3v} Müller in Zeit von 30 Tagen besser als bisher geschehen ist, beweisen wollen, daß ihnen auch noch das Recht des Mehlverkaufes unter einem Mezen zukomme, so sollen dieselbe zu diesem Besize zugelassen werden“.

Polizeistrafrecht

Johann Nepomuk von Krenner präsentiert einen Antrag des Ministeriums des Inneren, dem Polizeidirektor in München zu erlauben, Arreststrafen über das bislang vorgesehene Maß von drei Tagen hinaus aussprechen zu dürfen. Hintergrund ist das Bestreben des Polizeidirektors, auf diese Weise das Bettelwesen einzudämmen. Krenner unterstützt den Antrag des Ministeriums, den Arrest auf acht Tage ausdehnen zu dürfen. Der Geheime Rat weist den Antrag ab: Es bleibt bei der Befugnis der Polizeidirektionen, Arreststrafen bis zu drei Tage zu verhängen.

[2.] Geheimer Rath von Krenner der ältere bemerkte dem geheimen Rathe, daß der zweite Gegenstand, der ihme zum Vortrage zugestellt worden, den Bettel in hiesiger Haupt Stadt respec. die Befugniß der Polizeibehörden in Straffällen Arrest Strafen zu verhängen, betreffe.

Den Veranlaß hiezu habe der hiesige Polizei Director1163 durch einen Bericht gegeben, worin derselbe den Nachtheil des § 91 der Polizei Instruction, nach welchem er nur Gefängniß Strafe auf 3 Tage verfügen darf1164 auseinander sezet und behauptet, daß mit dieser beschränkten Befugniß der Bettel auffallend überhand nehme, und daß es nothwendig werde, jenes Strafrecht {4r} auf einen weitern Zeitraum und zwar von 2 bis 3 Monate auszudehnen.

Das Ministerium des Innern habe über diesen Vorschlag des Polizei-Direktors einen ausführlichen Vortrag erstattet, und darin entwikelt, daß die Instruction der Polizei Directionen längere Strafen für Gewohnheits Bettler und lüderliches Gesindel nicht ausschlüsse, und nur § 92 bestimme, daß solche von den General Kreis-Kommissariaten erkannt werden1165, dadurch scheine also schon der Anstand der Polizei Direktion gehoben. Da aber einer Seits der Grundsaz: den untern Polizei-Behörden wider ein gemeinschaftlich schädliches sich verbreitendes Übel wirksame und durchgreifende Hilfsmittel zu geben, und anderer Seits die Entfernung lähmender Weitläufigkeiten und Schreibereien einige Rüksicht erfordere, so seie in dem Vortrage die Organisazion der {4v} niederen Polizei, die Natur der Polizei Strafgerichtsbarkeit, und der Zustand der Polizeigesezgebung untersucht und auseinandergesezt worden.

Als Resultat dieser Untersuchung wurde die Gefahr vorgelegt, einem einzigen Manne (dem Polizeidirector oder Commißaire) die Gewalt zu ertheilen, die Unterthanen des Königs länger als in der Instruction bestimmt, mit Arrest zu belegen. Da jedoch die Local Umstände von München und der Drang eines augenbliklichen Übels gleichwohl einige Erweiterung fordern mögen, so wurde als das äußerste angetragen, dem Polizei Director hier zu erlauben, Gefängniß Strafen von 8 Tagen zu verfügen, und dieses Provisorium auch auf die Städte Augsburg und Nürnberg auszudehnen.

Geheimer Rath von Krenner der ältere äußerte, daß er über diesen Gegenstand, der an den königlichen geheimen {5r} Rath gewiesen und ihme zugestellt worden, dem Vortrage des Ministeriums des Innern nichts beifügen könne, sondern nur darin von demselben abweiche, daß er dieses Provisorium nur für die Hauptstadt München allein eintreten und nicht auf Augsburg und Nürnberg ausdehnen würde.

Von Krenner las den Vortrag des Ministeriums des Innern ab.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky ließen über diesen Antrag abstimmen, und da einige Mitglieder den diesen Vortrag veranlaßt habenden Bericht des Polizei Directors zu hören wünschten, so wurde derselbe ebenfalls abgelesen.

Die Mehrheit der Stimmen fiel aber gegen den Antrag des Referenten aus, und es wurde von dem geheimen {5v} Rathe beschloßen, daß die Befugniß der Polizei Directionen Arrest-Strafen zu verhängen nicht über 3 Tage ausgedehnt werden und es bei der gegebenen Instruction bleiben solle.

Entwurf des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Vortrag Feuerbachs über den Titel 22 des 3. Buches des EABG, der von der Verjährung handelt. Der Referent verliest die einzelnen Artikel. Diskussionen entstehen insbesondere zur Frage, ob für den Staat dieselben Verjährungsfristen gelten sollen wie für Privatpersonen, ferner zur Frage der Verjährung bei gutgläubigem Erwerb.

3. Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky forderten den geheimen Rath von Feuerbach auf, mit dem Vortrage der noch übrigen Kapitel des neuen Civilgesezbuches fortzufahren1166.

Geheimer Rath von Feuerbach bemerkte dem königlichen geheimen Rathe, daß man in der lezten Sizung bei dem 22ten Titel von der Verjährung stehen geblieben1167, und er heute denselben vortragen werde. Er habe in der Fassung und der Sprache einige Aenderungen getroffen, die in den ausgetheilten Exemplarien nicht aufgenommen, allein in dem Sinne der Art. seie nichts geändert.

{6r} Das erste Kapitel umfasse die allgemeinen Bestimmungen, den Begriff und Eintheilung, den Lauf, den Gegenstand, den Verzicht der Verjährung, den Gebrauch der Verjährung vor Gericht, und die allgemeine Verbindlichkeit der Verjährungs Geseze. Geheimer Rath von Feuerbach las die hierauf Bezug habende Art. 2420 bis 2429 inclus. vor.

Bei dem Art. 24211168 wurde von mehreren Mitgliedern des geheimen Rathes erinnert, daß der Ausdruk von Moment zu Moment zu vielen Streitigkeiten Anlaß geben könnte, und es zwekmäsiger scheine, nach dem Code Napoléon zu sezen: von Tag zu Tag.

Der geheime Rath bestimmte sich daß in dem Art. 2421 statt der Worte von Moment zu Moment gesezt werden solle: von Tag zu Tag.

Bei dem Art. 24221169 bemerkten mehrere Mitglieder, daß die Anführung der einzelnen Majestäts Rechte, als Zollregal p.p. {6v} besser auszulassen sein mögten, da es noch mehrere gebe, als in dem Art. ausgesprochen, und es leicht zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte, als ob die nicht genannte verjähret werden könnten. Eine allgemeine Anführung aller Majestäts Rechte überhaupt, ohne sie einzeln zu nennen, scheine ihnen zwekmäsiger und hinreichend.

Der geheime Rath theilte diese Ansicht einiger seiner Mitglieder, und beschloß, daß der Art. 2422 auf folgende Art. gefaßt werden solle:

Art. 2422. Sachen, welche nicht im Verkehre sind, können nicht verjähret werden. Darunter sind begriffen: alle Majestäts Rechte des Staates ohne Ausnahme und überhaupt alle Verbindlichkeiten und Lasten, welche Unterthanen des Staates als solche obliegen.

Bei dem Art. 24291170 äußerte der geheime Rath von Krenner der jüngere in einem {7r} ausführlichen Voto die Nachtheile, die aus dieser gesezlichen Bestimmung für den Staat entstehen müßten, und schilderte die Unmöglichkeit, daß der Staat bei dem Umfange der Staats-Besizungen, der Menge von Beamten, deren Treue und Redlichkeit nicht immer verbürgt werden könne, einem Privaten gleich gehalten werden könne. Durch dieses Gesez seie der Staat ausgesezt, daß er durch Nachlässigkeit oder Untreue seiner Beamten in den bedeutendsten Schaden gebracht werde, welcher dann immer wieder dem ganzen Staats Komplex zur Last fiele. Die Ehefrauen und Minorennen seien in den folgenden Art. gegen die Verjährung begünstiget, und er glaube, daß der Staat wo nicht mehrere doch gleiche Begünstigung fordern könne.

Die übrigen geheimen Räthe {7v} theilten diese Ansicht des Herrn von Krenner nicht, indem sie glaubten, daß der Staat in seinen Privat-Handlungen, die von den Majestäts Rechten des Souverains ganz getrennt seien, und wofür durch den Art. 2422 schon Fürsorge getroffen, wie jeder Privat Mann behandelt werden müße. Eine Ausnahme oder eine Begünstigung des Staates von dieser gesezlichen Bestimmung würde bei allen Unterthanen einen äußerst üblen Eindruk machen, wo selbst im Gegentheile der Kredit des Staates durch diese Bestimmung bei Verkäufen p. einen bedeutenden Schwung erhalten müßte.

Selbst Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Freiherr von Hompesch vereinigte sich mit dieser von der Mehrheit der geheimen Räthe geäußerten Meinung, und hielten die Gleichstellung des Staates in seinen privaten Handlungen mit den Privaten für zwekmäsig und beruhigend für den Unterthan. {8r} Hiebei bemerkten aber Seine Excellenz, daß wenn auch der Staat in Hinsicht seiner Handlungen als Privat den Gesezen der Verjährung wie jeder andere Privat unterworfen werde, dieses doch keinen Bezug und Wirkung auf jene den pragmatischen Haußverträgen zuwider laufende Veräußerungen und Verbringungen haben könne1171, welche nach dem Sinne und dem Geiste der vorgeschlagenen Gesez Stellen der Verjährung nie unterliegen könne.

Freiherr von Hompesch stellte in Folge dieser Bemerkung die Frage auf, ob es nicht zu mehrerer Sicherung rathsam seie, in dieser Hinsicht eine clausula salvatoria dem Gesez Entwurfe beizufügen.

Allgemein wurde von den Mitgliedern des geheimen Rathes diese Bemerkung und Frage dahin gelöset, daß eine solche clausula salvatoria nicht nöthig sei, weil die Verjährung bei derlei den pragmatischen Hauß Verträgen zuwiderlaufenden Schankungen und Verbringungen schon nach dem Art. 2422 nie eintreten könne, indem dieselbe als ausser dem Verkehr angesehen und so behandelt werden müsse.

Bei dieser vorausgesezten Sicherstellung des Staates {8v} gegen derlei Schankungen und Verbringungen und da dieselbe nach der in dem Art. 2422 enthaltenen gesezlichen Bestimmung der Verjährung nicht unterliegen könne, wurde von dem geheimen Rathe der Art. 2429 nach seiner Fassung angenommen.

Geheimer Rath von Feuerbach las von dem 2ten Kapitel des 22ten Titels von der erwerbenden Verjährung und derselben Erfordernisse den 1ten Abschnitt von dem Besize vor, welcher in den Art. 2430 bis 2438 inclus. die Bestimmungen giebt über die Eigenschaften des Besizes, über den Beweis der Continuitaet desselben, über den Besiz in fremdem Namen, über die Handlungen die keine Verjährung bewirken, und über den fehlerhaften Besiz.

Der 2te Abschnitt des 2ten Kapitels von der redlichen Meinung (bona fides) Art. 2439 und 2440 wurde von dem geheimen Rathe von Feuerbach ebenfalls vorgetragen, und mit den nöthigen Erläuterungen begleitet.

Bei dem Art. 24301172 erinnerten einige Mitglieder des geheimen {9r} Rathes daß der Ausdruk ruhig den Verjährungs Besiz zu ungewiß mache, da der Besiz noch so gegründet und unbezweifelt sein könnte und doch durch streitsüchtige Kläger beunruhiget und angegriffen werden könnte. Sie trugen darauf an, daß der Beisaz ruhig wegzulassen wäre.

Der geheime Rath theilte diese Ansicht und beschloß, daß in dem Art. 2430 das Wort ruhig ausgelassen werden solle.

Die Faßung des Art. 24401173 wurde von den Mitgliedern des geheimen Rathes lebhaft angegriffen und behauptet, daß dieselbe gegen alle Moralität streite, indeme dem redlichen Manne es Pflicht seie, dasjenige zurükzugeben, was er im Anfange bona fide erworben wenn er nachher in Erfahrung bringe, daß er es von einem unrechtmäsigen Besizer erhalten oder an sich gebracht habe. {9v} Gegen diese laute Stimme, die bei jedem redlichen Manne sprechen wird, solle das Gesezbuch keine entgegengesezte Bestimung enthalten, weil die Moralität einer der Hauptpfeiler der Gesezgebung sein müße, und es zu hart für den Unschuldigen sein würde, wenn derjenige durch das Gesez begünstiget werde, der eine zwar bona fide erworbene Sache nachher, wenn ihm der unrechtmäsige Besiz bekannt wird, behielt.

Aus diesen Gründen wurde auf Aenderung dieses Art. angetragen. Da der Referent die Ursachen dieser vorgetragenen Fassung vertheidigte; so sahen Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Morawizky sich veranlaßt, über diese Verschiedenheit der Meinungen abstimmen zu lassen

und durch die Mehrheit der gegebenen Stimmen wurde beschlossen, daß der Art. 2440 geändert und bestimmt werde, {10r} daß die redliche Meinung (bona fides) bei der Erwerbung oder im Anfange der Verjährungszeit nicht hinreichend seie, sondern immer vorhanden sein müße.

Hiemit endigte sich die heutige Sizung des geheimen Raths, und die gefaßten Beschlüsse sollen Seiner Königlichen Majestät zur Bestätigung allerunterthänigst vorgelegt werden1174.

Genehmigung durch den König.

Anmerkungen

1160

Melber: Mehlverkäufer bzw. -händler (Grimm/Grimm, Deutsches Wörterbuch Bd. 16, Sp. 1990 s.v. M.).

1161

Heute: Lauf an der Pegnitz (Regierungsbezirk Mittelfranken, Landkreis Nürnberger Land).

1162

Das Organische Edikt über die Bildung des Geheimen Rates bestimmte (Tit. II, Art. 6): Der Geheime Rat „vereinigt mit dem Karakter der berathschlagenden Stelle den richterlichen in allen kontentiösen administrativen Gegenständen, die auf Unsern [sc. des Königs] Befehl durch die einschlägigen Ministerien an ihn gebracht werden, und für welche er die lezte Instanz […] bildet […]“. OE betr. die „Bildung des Geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1332.

1163

Markus von Stetten (1776-1826), Studium der Rechte in Leipzig und Göttingen (hörte hier 1796 und 1797 auch Experimentalphysik bei Georg Christoph Lichtenberg [1742-1799]), Juli 1804 Polizeidirektor in Ulm, wurde am 12. August 1805 zum Polizeidirektor der Stadt München ernannt. 1823 trat er in den Ruhestand. Vgl. RegBl. Schwaben 1804, Sp. 641; RegBl. 1805, Sp. 896; RegBl. 1809, Sp. 607/608; RegBl. 1823, S. 1398; Lang, Adelsbuch, S. 560; Rajkay/von Stetten, Paul von Stetten, S. 72 Anm. 5; Heerde, Publikum, S. 600; allerlei Begebenheiten aus Stettens Berufslaufbahn erzählt Brunbauer, Skandalchronik, S. 86-118.

1164

„Instruktion der Polizei-Direktionen in den Städten“ vom 24. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2509-2532), § 91 (Sp. 2528): „Die Strafen, welche die Polizei-Direktionen verhängen können, sind: […] b) Arreststrafen bis auf die Zeit von 3 Tagen […]“.

1165

Die „Instruktion der Polizei-Direktionen in den Städten“ (wie vorstehende Anm.) bestimmte in § 92 (Sp. 2528): „Ueber höhere Straffälle muß von den General-Kreis-Kommissariaten erkannt werden.“

1166

Vgl. Nr. 34 (Geheimer Rat vom 6. April 1809), TOP 1.

1167

EABG Tit. III Buch 22, Artt. 2420-2477 (S. 716-723): „Von der Verjährung.“

1168

Ebd. Art. 2421 (S. 716): „Die Verjährung läuft von Moment zu Moment, und ist mit dem Ablaufe des letzten Tages vollendet.“

1169

Ebd., S. 716: „Art. 2422. Gegenstand der Verjährung. Das Eigenthum an Sachen, die nicht im Verkehr sind, kann nicht verjährt werden. Daher sind Majestätsrechte, Zollregal, Steuerrecht, Münzregal, Verbindlichkeiten und Lasten, welche Unterthanen des Staats als solchen obliegen, der Verjährung nicht unterworfen.“

1170

Ebd., S. 717: „Art. 2429. Allgemeine Verbindlichkeit der Verjährung. Der Staat, öffentliche Anstalten und Gemeinden sind in ihren privatrechtlichen Verhältnissen den nämlichen Verjährungen wie Privatpersonen unterworfen, und können dieselben ebenfalls vorschützen.“

1171

Die Verordnung betr. die „neu errichtete Domanial-Fideikommißpragmatik des Churhauses Pfalzbaiern“ vom 20. Oktober 1804 (RegBl. 1805, Sp. 161-179; auch bei Kotulla, Verfassungsrecht Bd. 2, Nr. 257, S. 417-426) erklärte „den ganzen gegenwärtigen Komplex Unserer [sc. des Kurfürsten] sämtlichen Erbstaaten an Landen, Leuten, Herrschaften, Güter, Regalien, Renten, mit allem Zugehöre als eine einzige, untheilbare, unveräußerliche Fideikommißmasse“ (Art. II, Sp. 164) und statuierte ein Veräußerungsverbot (Art. III, Sp. 166f.), von dem nur in einigen genau benannten Fällen abgewichen werden durfte (Art. XII a-f, Sp. 171-174).

1172

EABG Art. 2430 (S. 717): „Der Verjährungsbesitz muß ununterbrochen, ruhig, öffentlich, nicht zweifelhaft, und ein eigenthümlicher seyn.“

1173

Ebd. Art. 2440 (S. 718): „Es ist hinreichend, wenn bei der Erwerbung oder im Anfange der Verjährungszeit die redliche Meinung vorhanden war.“

1174

Zum Fortgang: Nr. 48 (Geheimer Rat vom 28. September 1809).