BayHStA Staatsrat 215
14 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.
Anwesend:
Staats- und Konferenzminister: Montgelas; Reigersberg.
Geheime Räte: Graf v. Preysing-Hohenaschau; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach; Graf v. Welsberg.
Bierpreis
Carl Maria Graf von Arco setzt seinen Vortrag über die Berechnung des Bierpreises fort. Er setzt bei bei § 151 des Entwurfs ein. Es geht im Einzelnen um Einnahmen der Brauer aus Nebenprodukten, um in Verbindung mit den Erkenntnissen der letzten Geheimratssitzung die zu berücksichtigenden Auslagen der Brauer bestimmen zu können. Bei Berechnung des Grundpreises des Sommer- und Winterbiers sind sodann die wechselnden Kosten für Gerste und Hopfen zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen gelten dem notwendigen Materialeinsatz, um gutes Bier zu erzeugen. Das hat wiederum Auswirkungen auf die Preisberechnung. Das führt zur Diskussion, ob der Preis des Sommerbiers je nach Materialeinsatz gestaffelt werden sollte.
{1v} Bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs, der auf heute angeordneten geheimen Raths Versammlung beizuwohnen, wurde unter Vorsiz Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas von dem königlichen geheimen Rathe Herrn Grafen Carl [Maria] von Arco fortgefahren320, den § 151 von den abzuziehenden Einnahmen von den Neben-Nuzungen vorzutragen. A) aus Treber, b) dem Obertaiche321, c) dem Untertaich und Glättwaßer322, d) abgefaßte Gerste, e) Malzkeime, f) Asche.
Referent war der Meinung, jeden Artikel der Nebennuzungen ebenfalls einzeln behandeln zu müßen. In Folge deßen las geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die §§ 152 und 153 des Hauptvortrages von den Trebern ab, und stellte seinen Antrag dahin, für diesen Artikel im Zusammenhalte der vorgelegten sehr verschiedenen Ansäzen und in Rüksicht, daß der Werth der Treber in einem allgemeinen Durchschnitts Preiße für Stadt und Land zu bestimmen komme, von der Sud Treber von einem Schäffel trokenen Malze 50 Kreuzer, und folglich {2r} des Jahres 375 fl. ansezen zu können.
Die vereinigte geheime Raths Sectionen haben sich ohne Erinnerung zu diesem Ansaze verstanden, wie der geheime Rath aus den bei diesem und den folgenden §§ abgelesenen Protokollen entnehmen konnte.
Bei der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas hierüber verfügten Umfrage wurde dieser Ansaz von allen Mitgliedern des geheimen Rathes einstimmig angenommen
und beschloßen, bei Seiner Majestät dem Könige auf diesen Ansaz für die Treber bei einem Normal Bräuhause anzutragen.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco las die §§ 154 bis 157 von dem Ober- und Untertaige dann dem Glättwaßer im Zusammenhange ab, und bemerkte wegen dem ersten, daß er bei der bestimmten auf wirkliche Erfahrung gegründeten Erklärung des verstorbenen Administrators der königlichen Bräuhaußer, und bei seinem Bemühen, den Ertrag einer jeden Nuzung auf das höchste zu treiben und keine Einnahms Quelle zu vernachläßigen, {2v} keinen Anstand nehme, bei einem Normal Bräuhauße für den Obertaig jährlich anzusezen 120 fl., so wie er auch für den Untertaig und Glättwaßer in Antrag bringe, dafür jährlich anzunehmen 150 fl., da sich aus den Ansäzen der verschiedenen Behörden und Schriftsteller ergebe, daß das Verhältniß des Ertrages aus dem Obertaige sich zu dem Ertrage aus dem Untertaige und Glattwaßer zusammen genommen verhalte, wie 2 zu 2½.
Nach dem Protokoll No 5 der vereinigten Sectionen wurden diese beide Ansäze zusammen mit 270 fl. einstimmig angenommen.
Da bei der hierüber veranlaßten Abstimmung von den Mitgliedern des geheimen Rathes nichts erinnert wurde
so wird hiemit bei Seiner Majestät dem Könige der Antrag auf den Ansaz von 270 fl. des Jahres für Ober- und Untertaig dann Glättwaßer bei einem Normal Bräuhause allerunterthänigst gestellt.
Bei § 157 und 158 bei der abgefaßten Gerste bemerkte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, nachdem er diesen Gegenstand hinlänglich auseinander gesezt hatte, daß er sich um so mehr hier an das Resultat der Original Rechnung {3r} von Grünbach pro 1807/08 halte, als Lizenziat Rottmaner323 für diesen Artikel nichts in Ansaz gebracht habe, und schlage vor, für die abgefaßte an Einnahmen des Jahres bei einem Normal Brauhauße anzusezen 11 fl.
Die vereinigte geheime Raths Sectionen haben sich nach Prot. No 5 zu dem Ansaze von 11 fl. für die abgefaßte Gerste hauptsächlich aus dem Grunde nicht verstanden, weil die abgeschöpfte Gerste schon unter dem Malze begriffen, folglich eine Abschöpfung mehr Schaden als Nuzen seie.
Mit Ausnahme Seiner Excellenz, des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Reigersberg, welche sich für den Antrag des Referenten erklärten, weil es die Billigkeit erfordere, alles anzusezen, woraus den Bier-Fabrikanten einiger Nuzen zugehe, da auf der andern Seite ihnen auch alles in einem nicht unbedeutenden Ansaze zur Vergütung angerechnet worden, was sie auf die Fabrikazion des Biers auslegen, waren bei der verfügten Umfrage alle Mitglieder des geheimen Rathes mit dem Schluße der vereinigten {3v} Sectionen verstanden, und nach dieser Mehrheit
solle derselbe Seiner Majestät dem Könige als Antrag des geheimen Rathes allerunterthänigst vorgelegt werden.
Wegen dem Malzkeime las geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die §§ 159 und 160 ab, und äußerte bei diesen wieder so sehr von einander abweichenden Ansäzen von 44 fl. 48 Kreuzer bis zu 3 fl. 3 Kreuzer als jährlicher Ertrag des Malzkeimes von 450 Schäffel Gerste, scheine ihme der Ansaz des Lizenziat Rottmaner mit 27 fl. 45 Kreuzer der Wahrheit am nächsten um so mehr zu stehen, als er mit dem Resultate der Original-Bräurechnung von Grünbach, nach dessen proporzionellen Zahl berechnet, zu 15 fl. am meisten zusammen treffe.
Die vereinigte Sectionen haben sich Prot No 5 zu dem Ansaze von jährlichen 15 fl. für den Malzkeim verstanden.
Bei der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas veranlaßten Abstimmung äußerten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister {4r} Herr Graf von Reigersberg, auch hier scheine Ihnen der willkührliche Ansaz von 15 fl. für den Malzkeim nicht auf billigen Grundsäzen zu beruhen, denn wenn man auf einer Seite alles so viel möglich der wirklichen Ausgabe aproximativ angesezt, so müßte man auch auf der andern Seite bei den Gegenständen, die den Bräuern eine Einnahme verschaffen können, den nämlichen Weg verfolgen, und Sie müßten vorschlagen, daß die fünf verschiedene Ansäze zusammen gezogen, mit 5 dividiret, und die sich herauswerfende Summe, welche beiläufig 32 fl. betragen würde, angesezt werde.
Alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes erklärten sich für die Meinung der Sectionen, und nach der Mehrheit
wurde beschloßen, bei Seiner Majestät dem Könige auf den Ansaz von 15 fl. des Jahres für den Malzkeim allerunterthänigst anzutragen.
Bei den §§ 161 und 162 von der Asche, die Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco ablas, erinnerte derselbe, nachdem er die verschiedene Ansäze und Berechnungen vorgelegt hatte, daß bei den hiebei {4v} obwaltenden Verschiedenheiten der Ansaz für Erlös aus der Asche mit 15 fl. des Jahres bei einem Normal Bräuhause nicht zu hoch sei.
Nach dem Protocoll der vereinigten geheimen Raths Sectionen No 5 wurde dieser Ansaz einstimmig angenommen.
Bei der hierüber verfügten Umfrage erklärten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, daß Sie sich nicht überzeugen könnten, daß es so gleichgültig seie, diese willkührliche Ansäze, die von dem Gutachten der Stellen und der zu Rathe gezogenen im Bräuwesen erfahrnen Männer abweichen, anzunehmen, Sie hielten sie bei ihrer Finalzusammensezung nicht für so unbedeutend als man sich vorstellen wolle, und würden auch hier, wie bei dem Malzkeime eine genaue Durchschnitts Rechnung veranlaßen, und die sich herauswerfende Summe ansezen.
Die übrigen Mitglieder des geheimen Rathes verstanden sich zu dem Ansaze von 15 fl. nach der Meinung der Sectionen, nur fügte Herr geheimer Rath Graf von Preising seiner Abstimmung die Anmerkung bei, {5r} daß er es nicht für geeignet halte, bei einer so großen Fabrike, wie ein Bräuhaus in Baiern sei, in die Nachrechnung solcher Kleinigkeiten sich einzulaßen.
Die Bestimmung eines für die Konsumenten und Fabrikanten gleich billigen Preißes seie der Haupt-Gegenstand, den die Regierung im Auge haben müße, ohne in alle die Kleinigkeiten einzugehen. Daß der Preis nicht zu hoch komme, erfordere selbst das Intereße der Bräuer.
In Folge dieser Abstimmungen wurde beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag auf den Ansaz von 15 fl. des Jahres für die Asche zu machen.
Über die Nebennuzungen aus dem Nachbier324 § 163 bemerkte Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco, daß obschon es wirklich auffallend sei, daß nach den eingekommenen Erinnerungen das Nachbier in einem so hohen Preiße von 2 fl. per Eimer verwerthet werden könne, da es fast aller Orten nur 1 Kreuzer bis 5 Pfennig per Maas koste, er dennoch, um auch hierin den Ansäzen der Original-Bräurechnung von Grünbach zu folgen, es bei dem höheren Ansaze von 450 fl. des Jahres bei einem Normal-Bräuhauße für das {5v} Nachbier bewenden laßen wolle.
Nach dem Protocoll der vereinigten Sectionen No 5 waren dieselbe aus den in dem Prot. von Herrn geheimen Finanz Referendär von Steiner, dann den Herrn geheimen Räthen Freiherr von Aretin und von Krenner geäußerten Gründen mit diesem Ansaze nicht verstanden, sondern der Meinung, daß das Nachbier keineswegs als eine zweite Gattung Bier anerkannt, und mithin auch ein förmlicher Ansaz einer solchen Nuzung von der Regierung nicht sankzionirt werden dürfe, gleichwohl aber weil hier diese Nuzung weggelaßen werde, der hievon § 125 für den Trunk des Bräu Personals angesezte Betrag per 225 fl. dort abgezogen und respec. um diesen Betrag weniger und mithin nur 555 fl. angesezt werden sollen.
Mit dieser von den geheimen Raths Sectionen angegebenen Meinung vereinigten sich nach verfügter Umfrage alle Mitglieder des geheimen Rathes, und es wurde
demnach beschloßen, dieselbe Seiner Majestät dem König als Antrag des geheimen Rathes allerunterthänigst vorzulegen.
Wegen den Neben Nuzungen aus dem Brandwein und Eßig § 164 {6r} machte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco den Antrag, diesen Theil der Einnahmen aus den Nebennuzungen aus mehreren Ursachen und vorzüglich um deßwillen nicht in Ansaz zu bringen, weil auch keine andere Behörde denselben aufgenommen habe.
Die geheimen Raths Sectionen waren aus den im Prot. No 5 angeführten Gründen der nämlichen Meinung, und da auch in dem geheimen Rathe nach verfügter Umfrage nichts dagegen erinnert wurde
so beschloß der geheime Rath, bei Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst anzutragen, daß für Nebennuzungen aus dem Brandwein und Eßig nichts angesezt werde.
Durch die §§ 165, 166 und 167, welche geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco ablas, legte derselbe die Bemerkungen vor, welche sich nach komparativer Zusammenstellung der Ansäze für jeden Artikel der Vorauslagen und der Einahmen aus den Nebennuzungen ergeben, und welches Resultat sich daraus für den wahren Grundpreiß des Biers ziehen laße.
Die Summe der bei der bei der [!] Bier Fabrication erforderlichen Auslagen bei einem {6v} Normal Bräuhause (über Abzug der aus den Nebennuzungen hervorgehenden Einnahmen) auf die Maas Bier reduzirt, betrage drei Pfenninge per Maas, oder wenigstens 66/100tel Pfenninge.
Geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz], welcher die Meinungen der vereinigten Sectionen über diese approximative Zusammenstellung der Vorauslagen und Nebennuzungen und das daraus hergeleitete Resultat für den wahren Grundpreis des Biers aus den Protokollen 5 und 6 ablas, bemerkte, daß da die Sectionen andere von dem Antrage des Referenten abweichende Ansäze zu Bildung der Haupt Summe der Vorauslagen angenommen, und diese nach Abzug der von dem geheimen Rathe gebilligten Neben-Nuzungen von 675 fl., die Summe von 3.302 fl. 52 Kreuzer ausmachte, so habe sich auch eine andere Berechnung in Anwendung dieser Summe auf den Eimer Bier zu 60 Maas, oder auf die Maas selbsten herausgeworfen, und nach einem näheren Calcul über die Fraction sich auf 4 53/100tel Pfenninge berechnet.
Im Grunde stimmten die Berechnungen der Sectionen {7r} zwar auf verschiedenen Wegen und andern Grund Prinzipien mit jener des Referenten ganz überein, und beide kämen darin zusammen, daß die Vorauslagen und die Manns Nahrung 6 Pfenninge auf die Maas Bier betrage, allein, da er von Krenner fürchte, daß die Manns Nahrung mit 1 47/100 Pfenninge per Maas, wie sie Referent anseze, für unzureichend gehalten, und folglich nach dem von dem Referenten aufgestellten Grundsaze, daß das, was über den Bruch von 50/100 Pfenninge steige, für einen ganzen Pfenning genommen, und das was unter dem Bruch von 50/100 Pfenninge stehe, gestrichen werden solle, gehöheret würde, so glaube er die Frage dem geheimen Rathe vorlegen zu dürfen, ob nicht der Bruch von 53/100 Pfenninge bei den Vorauslagen gestrichen, und hier nur 4 Pfenninge angesezt werden wolle.
Um aber die 6 Pfenninge, welche die Sectionen und der Referent für die Vorauslagen und die Manns Nahrung angesezt, herauszubringen, so würde er ohne Bedenken sich für den Ansaz von zwei Pfenningen per Maas für die Manns Nahrung verstehen, da er dieses für vollkommen billig {7v} und nicht zu hoch angesezt halte.
Da aber gegenwärtig nur von dem Ansaze der Vorauslagen per Maas die Frage sei, so erkläre er sich, abweichend von seiner in der Sections Sizung geäußerten Meinung bestimmt für Weglaßung des Bruches und für den Ansaz von 4 Pfenningen per Maas.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas forderten die Mitglieder des geheimen Rathes auf, ihre Meinungen abzugeben, ob sie sich mit dem Antrage des Referenten, mit jenem der geheimen Raths Sectionen, oder mit der Ansicht des geheimen Rath von Krenner des jüngeren [d.i. Franz] vereinigten.
Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, die königliche geheimen Räthe Graf von Preising, Graf von Arco der ältere [d.i. Ignaz], Graf von Törring, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek, und von Feuerbach erklärten sich für den Antrag des von Krenner des jüngeren {8r} den Bruch von 53/100 Pfennig zu umgehen, und nur 4 Pfennige per Maas für die Vorauslagen anzusezen, wobei sich geheimer Rath Graf von Törring im Voraus äußerte, daß er auch mit dem Ansaze von zwei Pfenningen per Maas für die Manns-Nahrung verstanden, indem er dieses für billig halte.
Die geheimen Räthe von Zentner und Graf von Tassis vereinigten sich mit den Ansäzen des Referenten, welche zwar das nämliche Resultat liefern, aber Ihnen auf reineren Grundsäzen zu beruhen scheinen. Die geheimen Räthe Freiherr von Aretin und Graf von Welsberg blieben bei dem Ansaze, den die vereinigte geheimen Raths Sectionen angenommen.
Da die Mehrheit der geheimen Raths Mitglieder für den Ansaz von 4 Pfenningen per Maas für die Vorauslagen und für Weglaßung des Bruches von 53/100 Pfenning entschied, so wurde
beschloßen, bei Seiner Majestät dem Könige hierauf anzutragen.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco bemerkte, in dem § 168, daß nun, wo der eigentliche Grund-Preiß des Sommer- und Winter Biers {8v} in Bezug auf die Vorauslagen ausgemittelt sei, gleich zu Behandlung der Theorie der Kombinazions Artikel, das ist, des jährlich wechselnden Preißes der Hauptingredienzien des Biers, der Gerste und des Hopfens geschritten werden könnte, allein Referent glaube, daß es beßer sein dürfte, zuvor noch zwei ständige Größen zu behandeln, welche bei Regulierung des Biersazes berüksichtiget werden müßten, nämlich a) die der Regierung zu verreichende Malz-Taxe, b) den dem Bräuer gebührenden reinen Gewinn respec. deßen Manns-Nahrung.
Nach dieser Voraussezung gieng geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco zu den §§ 169, 170, 171, 172, 173 und 174 Von dem Aufschlage oder der Malz Taxe über, und zeigte 1) die während der Bier Komposizion nothwendig bestandene Ungewißheit über den wahren Betrag des Malzaufschlages für jedes Bräuhauß. 2) Wie durch die von den beiden Ministerien des Innern und der Finanzen im Jahre 1806 getroffene Maasregel in Beziehung {9r} auf das Resultat des Grundpreißes des Biers mit Rüksicht auf sämtliche ständige Vorauslagen nicht ganz glüklich gelöset, und 3) wie dermalen die Größe des Aufschlages bestimmt, und wie das Verhältniß des trokenen Malzes zu dem gequollenen stehet, erinnerte aber dabei, daß da, seitdem der Hauptvortrag über den Biertax geschrieben, die Malztaxe wieder um einen Pfenning erhöhet worden, und man voraus nicht bestimmen könne, ob dieselbe so bleibe, ob sie gehöhert oder gemindert werde, so trage er darauf an, hierüber keinen bestimmten Ansaz anzunehmen, sondern die von der Regierung jedes Jahr ausgesprochene Malztaxe, welche nunmehr eine variable Größe geworden, auf die Maas Bier jährlich auszuschlagen, und den übrigen Ansäzen beizufügen.
Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] las die Ansichten der vereinigten Sectionen aus dem Prot. No 6 ab.
Nach verfügter Umfrage vereinigten sich alle Mitglieder damit, daß nach dem Vorschlage des Referenten die von der Regierung ausgesprochene {9v} Malz Taxe, als eine der Veränderung unterworfene Größe jedes Jahr auf die Maas auszuschlagen und bei Regulirung des Bier Sazes den übrigen Ansäzen beigefügt werden solle.
Dieser Vorschlag solle Seiner Majestät dem Könige als allerunterthänigster Antrag des geheimen Rathes vorgelegt werden.
In den §§ 175 und 176 äußerte sich geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco über den reinen Gewinn des Bräuers oder die sogenannte Manns-Nahrung, und gab alle die angeführten Gründe in ihrem Zusammenhange für hinreichend an, um bei der Berechnung des Grundpreißes des Biers den reinen Gewinn des Bräuers auf 3 Pfenninge per Maas, oder auf 2193 fl. 45 Kreuzer des Jahres (respec. 1462 fl. 30 Kreuzer) bei einem Normal Bräuhause von 450 Schäffel Absud zu bestimmen.
In dem § 177 legte geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco eine Zusammenstellung des Grundpreises des Sommer- und Winter-Biers vor, und in den §§ 178 und 179 machte derselbe eine Vergleichung dieser Berechnung des Grundpreißes nach der rein {10r} ökonomischen Form mit der rein merkantilischen.
In einer nachträglichen Abhandlung Litt. B Nrus 2, die geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco ablas, gieng derselbe aber von seinem in dem Hauptvortrage gemachten Ansaze von 6 Pfenningen per Maas für die Vorauslagen und den reinen Gewinn des Bräuers wieder ab, und stellte eine Berechnung auf, wornach a) für sämmtliche ständige Vorauslagen 2 71/100 Pfenninge b) für reinen Gewinn oder Zinsen des Grund Kapitals 2 95/100 Pfenninge folglich zusammen 5 66/100 Pfenninge angesezt wurde, wodurch sich folglich um 34/100 Pfenninge weniger als nach dem Hauptvortrage, und um 87/100 weniger herauswirft, als nach dem Schluße der Majorität der Votanten in den vereinigten geheimen Raths Sectionen angenommen worden.
Indeßen werde selbst die Minderung von 34/100 Pfenninge per Maas bei dem Grundpreiße in sehr vielen Fällen die Minderung eines ganzen Pfennings zur Folge haben, da bekanntlich die ersten 50/100 Bruchtheile eines Pfenninges bei der Berechnung des Sazes nicht in Ansaz gebracht werden.
{10v} Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere las aus dem Prot No 6 ab, was die vereinigte geheime Raths Sectionen deßwegen geäußert, und stellte in Übereinstimmung mit seiner vorigen wegen den Vorauslagen abgegebenen Meinung seinen Antrag dahin, für die Manns Nahrung per Maas 2 Pfenninge, sohin im Ganzen für Vorauslagen und Manns Nahrung 6 Pfenninge per Maas anzusezen.
Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügte Umfrage erklärten sich Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg für den minderen Ansaz des Referenten, den derselbe in seiner nachträglichen Abhandlung Litt B No II auseinander gesezt, und der auf 5 66/100 Pfenninge für ständige Vorauslagen und reinen Gewinn des Bräuers berechnet worden, da diese Minderung auf den Biertax und folglich auf das größere Publicum zurükwirke.
Alle übrige Mitglieder des geheimen Rathes, mit Ausnahme des Grafen von Arco des älteren [d.i. Ignaz], {11r} der eine eigene Meinung hatte, und auf 3 Pfenninge per Maas für die Manns Nahrung antrug, wovon er aber einen Pfenning den Wirthen nach einer näheren Auseinandersezung seiner Ansicht zuweisen würde, waren der Meinung, daß zwei Pfenninge per Maas für die Manns-Nahrung angesezt werden sollte.
Nach dieser Mehrheit
wurde beschloßen, hierauf bei Seiner Majestät dem Könige anzutragen.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco kam nun zu den unständigen Vorauslagen oder zu den unmittelbaren Ingredienzien des Biers, oder den Kombinazions Artikel § 180 und 181. Derselbe bemerkte, daß vorerst folgende Fragen beantwortet werden müßten. 1) Wie ist der Guß zu bestimmen? Oder, was gleich viel ist, wie viel können Eimer Lager- oder Sommer- und wie viel Schenk- oder Winter-Bier aus einem Schäffel trokenen Malzes verwandelter Gerste im Durchschnitte gesotten werden, ohne daß das Bier zu schwach und kraftlos werde? 2) Wieviel Hopfen bedarf man zu einer Sud von 5 Schäffel {11v} trokenen Malzes, oder zu einem Schäffel deßelben bei dem Lager- oder Sommer, und bei dem Schenk- oder Winter-Bier?
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco behandelte die erste Frage in den § 182, 183 und 184, und machte den Antrag, daß nach einer Erzeugung von 7 Eimer Winter- und 6 Eimer Sommer-Bier aus einem Schäffel trokenen Malzes bei den Kombinazions Artikel gerechnet werde.
Bei den geheimen Raths Sectionen wurde nach dem Prot. No 6 gegen diese Berechnung nichts erinnert, und da von den Mitgliedern des geheimen Rathes nach verfügter Umfrage keine Bedenken hiegegen aufgestellt wurde,
so beschloß der geheime Rath, bei Seiner Majestät dem Könige auf diese Berechnung des Kombinazions Artikel der Gerste anzutragen.
In dem § 185 beantwortete geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco die zweite Frage wegen dem quantitativen Gebrauche des Hopfens, verwies den geheimen Rath auf die Beilagen 34 und 35, und legte in dem § 186 die Resultate der angestellten Nachforschungen vor, woraus sich ergiebt, daß bei dem Winter Bier für {12r} jedes Schaffel Malz 3 Pfund, bei dem Sommer Bier aber auf ein Schaffel Malz 5 Pfund Hopfen anzusezen kommen.
Geheimer Rath von Krenner der jüngere äußerte, die vereinigte geheime Raths Sectionen hätten nach den Protokollen 6 und 7 3 Pfund Hopfen per Schäffel Malz, jedoch nach dem Preise des Landhopfens als Kombinazions Art beim Winter Bier, und 5 Pfund Böhmer Hopfen bei dem Sommer Bier angenommen, und er selbst seie von seiner in der Sizungs [!] anfangs geäußerten Meinung, für das Sommer-Bier zwei Perioden festzusezen zurükgekommen.
Geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco fand für nöthig, dem versammelten geheimen Rathe eine nochmalige Beleuchtung der Frage vorzulegen ob es nicht räthlich sein dürfte für das Sommer Bier dreierlei Preiße nach drei Perioden, im Verhältniße zu dem in der ersten Periode quantitativ geringeren, und in den zwei lezten Perioden größeren Gebrauche des Hopfens, innerhalb diesen drei bestimmt festzusezenden Zeiträumen anzunehmen? Derselbe laß die deßwegen {12v} verfaßte Abhandlung ad Lit B No 3 ab.
Bei der von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügten Umfrage, ob die angetragene Quantitaet des Hopfens und die Tax Bestimmung nach zwei Perioden eine für das Winter und eine für das Sommer-Bier angenommen, oder ob nach dem neueren Antrage des Grafen Carl [Maria] von Arco für das Sommer-Bier allein 3 Perioden festgesezt werden wollen, äußerten Seine Excellenz der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg, daß Sie bei dem Mangel hinlänglicher Kenntniß von der Manipulation des Bräuwesens sich rüksichtlich der Quantitaet des Hopfens zum Winter-Bier mit der Meinung der Sectionen vereinigten, in Beziehung auf die nöthige Quantitaet des Hopfens zum Sommer Bier habe die von dem geheimen Rathe von Krenner dem jüngeren in der Sections Sizung aufgestellte Ansicht allerdings vieles für sich, daß nämlich der Saz des {13r} Kombinazions Artikels Hopfen zu dem braunen Sommer Bier nach zwei Perioden ausgeschieden werde, und er für hinreichend halte, wenn für die ersten 3 Monate vor dem ersten Juli der Saz des Hopfens für das Sommer Bier auf 4 ½ Pfund Hopfen bestimmt, dagegen für die zweite Periode nach dem ersten Juli dem Bräuer ein höherer Saz des Hopfens mit einem Pfenninge zugelegt werden müße, und Sie stimmten dafür, denn Sie könnten es nicht als gleichgültig ansehen, daß dem Bräuer durch 3 Monate ½ Pfund Hopfen per Schaffel nach der Taxe mehr paßire, als er verwende.
Auch zeigten sich bei den angeführten Ansäzen mehrerer Bräuhäußer eine solche Verschiedenheit, daß es allerdings wichtig wäre, hierüber ganz bestimmte Anhaltspuncte zu erhalten. Sie könnten bei diesem Veranlaße den Wunsch nicht unterdrüken, daß die Reichs Stände versammelt wären, um bei dieser für den Staat und den größten Theil der Unterthanen des Reiches so wichtigen Deliberazion mit ihrem Gutachten und ihren Bemerkungen gehört zu werden.
Die übrigen Herren geheimen Räthe entschieden sich für die Anträge der Sectionen, daß 3 Pfund Hopfen per Schäffel Malz, jedoch nach dem Preiße des Landhopfens {13v} als Kombinazions Artikel beim Winterbier, und 5 Pfund Böhmer Hopfen bei dem Sommer Bier angenommen, und die Taxe des Biers nur nach zwei Perioden, eine für das Winter- und eine für Sommer-Bier ausgesprochen werden solle.
Geheimer Rath Graf von Törring fügte seiner Abstimmung die Bemerkung bei, daß die angetragene drei verschiedene Perioden für das Sommerbier und Aufstellung dreier pitagorischen Tafeln325 nichts als neue Vexationen der Bräuer hervorbringen, und keinen der gewünschten Zweke befördern würde. Schon Jahrhunderte seie nach einer Winter und einer Sommer-Bier Taxe zum Vortheile des Staats Aerars und der Konsumenten gebräuet worden, und eine Steuerung hierin würde zu nichts führen.
Nach dem Schluße der Mehrheit der Mitglieder des geheimen Rathes
solle dieser Antrag Seiner Majestät dem Könige allerunterthänigst vorgelegt werden.
Hiemit endigte sich die heutige Sizung326.
König Max Joseph genehmigt die Anträge des Geheimen Rates vorbehaltlich „Unserer definitiven Entscheidungen über die wegen dem Biersaze eintretten könnenden weiteren Discussionen“ (17. März 1811).
Anmerkungen
„Wenn die Würze von den Malzrückständen getrennt, von dem Maischbottich vollständig abgelaufen ist, wird die obere teigartige Schichte [!] der Malzrückstände mit einer Schaufel abgehoben und zur Benützung auf Branntwein, oder, nach Umständen, zum Verkaufe einstweilen bei Seite geschafft; diese Masse wird Oberteig, geradehin auch Teig genannt“, Meyer, Bierbrauerei, S. 158 § 96.
Simon Rottmanner (1740-1813), Studium der Rechte und der Kameralwissenschaft in Ingolstadt, 1763 Lizentiat der Rechte, 1768 kurbayerischer Hofratsadvokat. Zunächst Rechtskonsulent und Sekretär des Grafen Johann Maximilian v. Preysing (1736-1827), zudem Verwalter der ausgedehnten gräflichen Grundherrschaft. Nach seiner Heirat mit Barbara Bauer 1775 kaufte Rottmanner mit der Mitgift seiner Ehefrau das Schloßgut Ast (Gemeinde Tiefenbach, Landkreis Landshut, Niederbayern) und baute es, geleitet von agrarreformerischen Konzepten, zu einem Mustergut aus. Daneben legte Rottmanner zahlreiche anonym erschienene Publikationen zu Themen der grundherrschaftlichen (Agrar-)Ökonomie, Steuer- und Abgabenpolitik, Forstwissenschaft sowie zu Fragen der Ständeverfassung vor, siehe in Auswahl: Unterricht eines alten Beamten an junge Beamte, Kandidaten und Praktikanten, Bd. 1-3, Linz 1783-1787 (Bd. 3, Kap. 7, S. 1-127: „Vom Brau- und Sudwesen in Baiern“); Ueber die Unrechtmäßigkeit des kleinen Zehends in Baiern, München 1784; Bemerkungen über Laudemial- und andere grundherrliche Rechte in Baiern, Frankfurt/Leipzig 1798; Ueber die Schädlichkeit des Bierzwanges und der Nothwirte in Bayern. Nach der Geschichte der alten und neuen Landes- und Polizey-Gesetze bearbeitet, o.O. 1799; Ueber Freyheit und Eigenthum der alten baierschen Nation, Frankfurt/Leipzig 1801; Einige Bemerkungen über Zwangrechte überhaupt und den Zunftzwang insbesondre, o.O. 1802; Der ergänzte Baierische Ofellus Rustikus. Gespräche einiger Landleute über ökonomische Gegenstände, München 1810. Vgl. [Socher], Hauptzüge; Baader, Lexikon Bd. 2 Tl. 2, S. 56-58 (mit Schriftenverzeichnis); Scheel, Süddeutsche Jakobiner, S. 449-452; Schmitz, Rottmanner; NDB Bd. 22, S. 145f. (Andreas Otto Weber).
Nachbier, ein Bier von geringer Qualität (Halb-, Dünnbier). Es wurde gewonnen, indem man die Treber nach dem Ablauf der Würze mit heißem Wasser aussüßte und diese leichte Würze mit ausgekochtem Hopfen aufbereitete. Vgl. Teich, Bier, S. 257f.; Adelung, Wörterbuch Tl. 3, Sp. 366 s.v.; DWB Bd. 13, Sp. 30 s.v. Zur Herstellung näher Meyer, Bierbrauerei, S. 158f. § 97.
Eine pythagoreische Rechentafel (abacus pythagoricus) bildet das Einmaleins in den Fächern eines Quadrats ab, z.B. das kleine Einmaleins in Form der Anordnung der Produkte von 1x1 bis 9x9. Das in Zeilen und Spalten aufgeteilte Quadrat ist an den Rändern mit den Zahlen 1 bis 9 beschriftet; im Schnittfeld jeder Spalte mit jeder Zeile ist das Produkt aus den beiden außen stehenden Zahlen zu finden. Vgl. Rosenthal, Encyklopädie Bd. 4, S. 22f.; Benesch, Mathematik, S. 86-88.