BayHStA Staatsrat 206

9 Blätter. Unterschriften des Königs und der Minister. Protokoll: Kobell.

Anwesend:

Staats- und Konferenzminister: Graf v. Montgelas; Graf v. Reigersberg.

Geheime Räte: Maximilian Graf v. Preysing; Ignaz Graf v. Arco; Graf v. Toerring-Gutenzell; v. Zentner; Graf v. Thurn und Taxis; Franz v. Krenner; Carl Maria Graf v. Arco; Freiherr v. Aretin; v. Effner; v. Schenk; Freiherr v. Asbeck; v. Feuerbach.

Anerkennungsgebühren

Gegenstand von Zentners Vortrag ist die Frage, ob die von den Hintersassen an die Gutsherren abzuführenden Anerkennungsgebühren (Rekognitionen) für rechtsgültig verliehene Gewerbe aufzuheben sind. Aufgrund unterschiedlicher Ansichten der Steuer- und Domänensektion einerseits, der Lehen- und Hoheitssektion andererseits kam die Sache an den Geheimen Rat. Zentner stellt fest, daß die Rekognitionen weiterhin Bestand haben, solange das Gewerbe nicht erlischt. Die Mehrheit der Geheimen Räte folgt dem Antrag, eine über den Spezialfall hinausweisende Verordnung zu erlassen.

{1r} Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas, welche {1v} bei Verhinderung Seiner Majestät des Königs und Seiner Königlichen Hoheit des Kronprinzen den Vorsiz in der auf heute frühe angeordneten Versammlung des königlichen geheimen Rathes führten, riefen den Herrn geheimen Rath von Zentner auf, seinen bearbeiteten Vortrag zu erstatten.

[1.] In Folge dieser Aufforderung las Herr geheimer Rath von Zentner den schriftlichen Vortrag ab, der dem Protokoll beiliegt20, und den er über die Aufhebung der von den Gutsbesizern bei ihren Hintersaßen bezogenen Rekognizionen21 von solchen Gewerben, welche noch unter vorigen Verhältnißen von denselben gültig verliehen worden waren, und über den besondern Fall bei dem Gutsbesizer zu Bertholshofen22 bearbeitet23.

Derselbe legte zuerst die Geschichte des vorliegenden besondern Falles vor24, welcher zu der aufgestellten allgemeinen Frage Anlaß gegeben hat, bemerkte, welche Entschließung die Lehen- und Hoheits Section nach erforderten Berichten und eingesehenen Akten erlaßen, welche Erinnerung das Finanzministerium auf erfolgte Mittheilung dieser Entschließung gegeben, und welches Gutachten von der Steuer- und Domainen Section in dieser Sache vorgelegt worden.

Dieses ausführliche Gutachten {2r} der Steuer und Domainen Section seie hierauf von dem Finanz Ministerium dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten mitgetheilt, und auf Veranlaß des lezteren dieser Gegenstand bei der Lehen- und Hoheits Section wiederholt in Berathung genommen worden, welche einer andern, jener der Steuer und Domainen Section entgegen gesezte Meinung gewesen.

Bei diesen verschiedenen Ansichten der Lehen- und Hoheits- dann der Steuer- und Domainen Section seie dieser Gegenstand unterm 30en November zum geheimen Rathe verwiesen, und ihme von Zentner zum Vortrage zugestellt worden.

In dem von dem geheimen Rathe Herrn von Zentner hierüber abgegebenen Gutachten25 entwikelte derselbe die verschiedene Ansichten der Lehen- und Hoheits Section, und äußerte, da die beide Sectionen sich in ihren Anträgen auf die nämliche königliche Verordnungen und Edicte beziehen, es darauf ankomme, von welchem Theile der wahre Sinn der angeführten Geseze am richtigsten aufgefaßt worden. Um dieses zu berurtheilen, werde es nothwendig sein, die verschiedene §§ der verschiedenen Geseze, worauf sich bezogen werde, zusammen zu stellen.

{2v} Nachdem Herr geheimer Rath von Zentner dieses bewerkstelliget, stellte derselbe folgenden Antrag26. Er glaube nach der Natur der Sache, und nach dem Sinne der über die vorliegende Frage entscheidenden Geseze der Meinung der Lehen- und Hoheits Section beitreten zu müßen, nämlich „daß die von den Gutsherrn unter ehemaligen Verhältnißen bei Verleihung von Gewerbs-Conceßionen, und zwar a) von ehemaligen reichsritterschaftlichen Gutsbesizern vor dem 31 Dezember 180627, b) von landsäßigen Gutsherrn vor dem 5ten Jänner 180728 und respec. 28. Juli 180829, c) von den Gutsherrn der neu aequirirten Gebieten vor dem 7en Oktober 181030 bedungene Rekognizionen als eine gutsherrliche Abgabe solange fortdauern, als das verliehene Gewerb fortwähre und nicht erlösche, während dieser Zeit aber auch den Steuern dafür unterworfen bleiben“.

Sollte diese Meinung die Beistimmung des geheimen Rathes und die allerhöchste Genehmigung erhalten, so mögte über die bei Gelegenheit des vorgetragenen Falles aufgestellte Frage anliegende Verordnung durch das Regierungsblatt bekannt zu machen sein, {3r} der bemerkte einzelne Fall bedürfe sodann keiner besondern Entscheidung. Die nach diesen Grundsäzen entworfene Verordnung wurde von Herrn geheimen Rathe von Zentner abgelesen31.

Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas verfügten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der Herr geheime Staats- und Konferenz-Minister Graf von Reigersberg äußerten: Referent habe nach ihrer Ansicht die bestehenden Edicte und Verordnungen sehr richtig dahin gedeutet, daß nach den aufgestellten, der Regierung so ehrenvollen humanen Grundsäzen einer Anordnung, welche die bisherige, den Privaten zuständig gewesene Einkünfte schmälere, keine zurükwirkende Kraft solle oder wolle gegeben werden. Sie treten daher vollkommen seinem Antrage bei, nur dürfte es im Allgemeinen räthlich sein, die noch fortdauernd bezogen werdende Gefälle der Art durch geeignete Entschädigungen bald möglichst einzulösen, wozu sich jeder Gutsbesizer gerne verstehen, und die hinsichtlich der Gewerbs Verfaßung für die Zukunft aufgestellte Staats-Maxime sogleich allgemein geltend gemacht werde.

Die Herrn geheimen Räthe Grafen von {3v} Preising, von Arco der ältere [d.i. Ignaz], von Törring Guttenzell, von Tassis und Graf Carl [Maria] von Arco waren in ihren Abstimmungen mit dem Antrage des Referenten und der entworfenen allgemeinen Verordnung verstanden, nur vereinigte sich Herr Graf von Arco der ältere mit Seiner Excellenz dem Herrn Justiz Minister [Reigersberg] dahin, daß es sehr zu wünschen wäre, die Entschädigung für diese aus Gewerbs-Verleihung fließende Gefälle bald zu leisten, und dadurch die allgemeine Staats Maxime wegen den Gewerben in Ausübung zu bringen.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco fügte seiner Abstimmung ebenfalls den Zusaz bei, daß er, wie Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere [d.i. Franz] sich geäußert, in der erlaßen werdenden allgemeinen Verordnung den Unterschied zwischen den radizirten, den einfachen real, und den persönlichen Gewerben näher bezeichnen würde.

Herr geheimer Rath von Krenner der jüngere gab seine Abstimmung dahin, in casu substracto habe er keinen Anstand gegen die Entscheidung nach den aufgestellten Grundsäzen, allein gegen die Erlaßung einer allgemeinen Verordnung habe er große Bedenken, weil dadurch alle Personal-Gewerbe perpetuiret, und so wie dieselbe gefaßt, nicht hinlänglich ausgeschieden würde, welcher Unterschied in den {4r} radizirten, in den einfachen Real und persönlichen Gewerben sei, welches doch unumgänglich nöthig.

Er würde deßwegen, und weil die Verordnung vom 16en Merz 180[7]32 bereits aufgehoben, keine allgemeine Verordnung erlaßen, sondern nur den vorliegenden Special-Fall entscheiden. Würden aber die Majora den Antrag zu einer allgemeinen Verordnung annehmen, so müßte doch der bestehende Unterschied zwischen den Gewerben näher bezeichnet werden.

Die Herrn geheimen Räthe Freiherr von Aretin, von Effner, von Schenk, Freiherr von Asbek und von Feuerbach waren der Meinung, daß keine allgemeine Verordnung erlaßen, sondern der vorliegende Special-Fall einzeln entschieden werden solle, weil die hierüber aufzustellenden Grundsäze mit der noch zu berathenden Hauptfrage über die Gewerbe in zu genauer Verbindung stünden, und man, wenn man gegenwärtig schon diese Grundsäze ausspreche, leicht künftigen Bestimmungen vorgreifen könnte, es auch unumgänglich nothwendig sei, die verschiedene Gattungen der Gewerbe zu bezeichnen.

Da in Folge dieser Abstimmungen die Mehrheit der Herrn geheimen Räthe sich für das Gutachten des Herrn Referenten und die {4v} Erlaßung der allgemeinen Verordnung erklärte

so wurde beschloßen, an Seine Majestät den König den allerunterthänigsten Antrag zu stellen, den abgelesenen Entwurf dieser allgemeinen Verordnung mit der Aenderung zu genehmigen: daß auf der zweiten Seite nach den Worten: diese als eine gutsherrliche Abgabe so lange fortdauern solle beigefügt werde: „als das Recht zu dem verliehenen Gewerbe fortwähret oder nicht erlischt“33.

Anteil an Gemeindegründen (R)

Effner berichtet über den Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Bergen und dem Leerhäusler Schleisinger. Dieser fordert einen Anteil an den Gemeindegründen. Das Generalkommissariat hat den Anspruch anerkannt. Die Gemeinde widerspricht auf dem Verfahrensweg, versäumt aber Fristen, der Rekurs ist daher ausgeschlossen. Effner beantragt, den Entscheid des Generalkommissariats in Rechtskraft zu belassen. Der Geheime Rat folgt dem Antrag.

2. Auf erfolgte Aufforderung Seiner Excellenz des königlichen geheimen Staats und Konferenz Ministers Herrn Grafen von Montgelas an die Herrn geheimen Räthe von Effner und Freiherrn von Asbek, die bearbeitete Rekurs Sachen vorzutragen, erstattete Herr geheimer Rath von Effner über den Rekurs der Gemeinde Bergen im Landgerichte Reitenbuch34 des ehemaligen Altmühl Kreises35 die Streitsache gegen den Leerhäußler [Johann] Schleisinger alldort wegen Mitgemeinde Recht in Kulturs-Sachen [betreffend] schriftlichen Vortrag36, worin derselbe die Geschichte dieser Streit-Sache, den Bescheid des Landgerichts und des General-Kommißariats nebst den Entscheidungs Gründen anführte, und bemerkte, daß dieser Gegenstand durch {5r} den Rekurs der Gemeinde Bergen an den königlichen geheimen Rath gekommen und ihme Herrn von Effner als Referenten zugetheilt worden37.

Schon in Beziehung auf die Förmlichkeiten seien mehrere Erinnerungen zu machen, der Rekurs wegen Versäumung der Fatalien als desert38 zu erklären, und das Erkenntniß des General-Kommißariats in Rechtskraft erwachsen. Auch könne Referent nicht auf Restituzion gegen den Ablauf der Fatalien in dem vorliegenden Falle einrathen, weil er aus mehreren Gründen, die derselbe anführte, der Meinung sei, daß die Rekurrenten auch in der Hauptsache unterliegen müßten.

Bei diesen Verhältnißen trage er an, es wegen Versäumung der zu diesem Rekurs bestimmten Fatalien bei dem Erkenntniß des General-Kommißariats des Altmühl-Kreises vom 26en Mai et publ. 18 Juli dieses Jahres zu belaßen.

Übereinstimmend mit diesem Antrage legte Herr geheimer Rath von Effner einen Reskripts-Entwurf an das General-Kommißariat des Oberdonau Kreises vor39.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats {5v} und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas hierüber verfügte Umfrage, vereinigten sich Seine Excellenz, der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg und alle Herrn geheimen Räthe mit der Meinung des Herrn Referenten, und

so wurde der vorgelegte Reskripts Aufsaz von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget40.

Gemeindegründeverteilung (R)

Effner berichtet über den Rechtsstreit zwischen den Kleinbegüterten in Höttingen einerseits, dem Landgericht Weißenburg sowie dem Generalkommissariat des Altmühlkreises andererseits. Der Rekurs ist zulässig. Effner bestätigt die Entscheidung des Generalkommissariats. Mit Ausnahme von Carl Maria Graf v. Arco folgen alle Geheimen Räte dem Antrag des Berichterstatters.

3. Über die Streitsache der Gemeinde Höttingen41 im Landgerichte Weisenburg wegen Gemeinde-Gründe Vertheilung erstattete der königliche geheime Rath Herr von Effner schriftlichen Vortrag42, worin derselbe die Geschichte dieses Streites auseinander sezte, die Erkenntniße des Landgerichts und des Generalkommißariats nebst den Entscheidungs Gründen anführte und bemerkte, daß die Kleingütler wegen lezterer Erkenntniß den Rekurs an den geheimen Rath ergriffen, und die Akten ihme von Effner als Referenten zugestellt worden43.

Herr geheimer Rath von Effner erinnerte, daß nach der Verordnung vom 8ten August dieses Jahres, die Kompetenz des geheimen Rathes betreffend, der Rekurs gegen zwei gleichlautende Sentenzen in Kulturs Sachen an den geheimen Rath statt habe {6r} auch seien die Fatalien zum Rekurse auf 30 Tage verlängert44. Rüksichtlich der Förmlichkeiten seie daher bei dieser Kulturs Sache nichts zu erinnern, da das Erkenntniß 2ter Instanz erst unterm 17en September vorigen Jahres erfolgt und daher erwähnte Verordnung darauf anwendbar sei.

In der Hauptsache trage Referent kein Bedenken, die Erkenntniße der Kulturs Behörden zu bestätigen. Sehr richtig seien diese Behörden bei dem harten Laut der Kulturs Geseze in den milderen Geist derselben eingedrungen, und hätten ihm die wohlthätige Absicht beigelegt, daß durch sie nicht der Geist der Zerstörung sondern der Verbeßerung bezwekt werden wolle. Der Akerbau könne ohne Viehzucht nicht bestehen, und wenn alle Gründe in Aeker verwandelt würden, so werde bald der Wohlstand des Landes und die Kultur zu sinken beginnen.

Die Außagen der Oekonomie Verständigen seien bei dem vorliegenden Kulturs Streite zu klar und unumwunden, als daß ihnen nicht voller Glauben beigemeßen werden sollte, und der größere Theil der Gemeinds Gründe werde in diesem Falle doch dem Akerbau gewidmet, indeßen der kleinere der Viehzucht vorbehalten sei.

{6v} Die Widersprüche der Kleinbegüterten gegen die Belaßung einiger Gründe zur Viehweide zielten wohl, wie es aus verschiedenen Beispielen schon zu ersehen gewesen, nicht auf das gemeine Wohl der Kultur, sondern nur dahin ab, bei ihrer mageren und meistens schon ganz herabgekommenen Wirthschaft noch ein Stük Landes zu erhaschen, und an statt daßelbe zu kultiviren, es in der Folge wieder zu veräußern, und auch noch dieses mit der übrigen Haabe durchzujagen.

Wenn gleich die Kulturs Geseze nach ihrem Wortlaut die allgemeine Vertheilung der Gründe auch auf einzelnes Andringen eines Gemeinde Gliedes aussprächen, so könne dieses nur auf den Fall verstanden sein, wenn bei solcher Vertheilung die Gemeinden im Ganzen doch noch bei häußlichen Würden bestehen könne.

Diesen Sinn könne man wohl den Kulturs-Gesezen unterlegen, und es seie eine neue Wohlthat der Konstituzion gewesen, da sie die lezte Instanz in Kulturs Sachen dem königlichen geheimen Rathe beigelegt45, einer Stelle, bei welcher der Geist der damit vereinigten gesezgebenden Gewalt den hie und da zu weit gehenden Tendenzen der Kulturs-Geseze bei Entscheidung {7r} einzelner Fälle eine nüzlichere Achtung geben könne, bis die lang erwünschte Revision der Kulturs-Geseze diese Wohlthat im Allgemeinen herbei führen werde.

Aus diesen Gründen legte Referent einen Reskripts-Entwurf an das General-Kommißariat des Oberdonau Kreises vor, wodurch das Erkenntniß des General-Kommißariats des Altmühl-Kreises durchgehends bestätiget werde46.

Auf die von Seiner Excellenz dem königlichen geheimen Staats- und Konferenz Minister Herrn Grafen von Montgelas verfügte Umfrage, vereinigten sich Seine Excellenz der königliche geheime Staats- und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg und alle Herrn geheimen Räthe, mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath Grafen Carl [Maria] von Arco mit dem Antrage des Herrn Referenten.

Herr geheimer Rath Graf Carl [Maria] von Arco war der Meinung, daß der königliche geheime Rath als richterliche Stelle sich nicht von den bestehenden Kulturs Gesezen entfernen noch auch dieselbe nach besondern Fällen erläutern könne. So sehr er daher auch überzeugt seie, daß diese Kulturs Geseze dem Fortkommen {7v} oder auch nur der Erhaltung der Schaafzucht nachtheilig seien, so glaube er dennoch, so lange als dieselbe bestünden, antragen zu müßen, daß in dieser Sache reformatorio der Entscheidung des General-Kommißariates des Altmühl Kreises nach den vorliegenden Kulturs Gesezen zu erkennen sei.

Da die Mehrheit der Stimmen für den Antrag des Herrn Referenten entschied, so

wurde der vorgelegte Reskripts-Aufsaz an das General Kommißariat des Oberdonau Kreises von dem königlichen geheimen Rathe genehmiget47.

Gemeinderecht (R)

Asbeck beantragt in der Streitsache zwischen Georg Hellerer und der Bürgerschaft in Neuhaus an der Pegnitz wegen verweigertem Gemeinderecht die Abweisung des Rekurses, weil diese Rechtsmaterie im Organischen Edikt über die Bildung des Geheimen Rates nicht berücksichtigt sei. Justizminister Reigersberg hingegen betont, daß auch im Fall verweigerten Gemeinderechts der Rekurs an den Geheimen Rat zulässig sein muß. Mit einer Ausnahme schließen sich die Geheimen Räte der Meinung Reigersbergs an.

4. In der Streitsache des Georg Hellerer zu Neuhauß48 Landgerichts Eschenbach49 gegen die Neuhauser Bürgerschaft wegen verweigertem Bürger- respective Gemeinde Recht, erstattete der königliche geheime Rath Freiherr von Asbek schriftlichen Vortrag, worin er, nachdem er die Geschichte dieser Streit Sache und die Verhandlungen der beiden untern Instanzen und der Ministerial Polizei Section ausgeführt hatte, den Antrag stellte, diesen Rekurs abzuweisen, weil in dem organischen Edicte über die Bildung des geheimen Rathes diese Klaße von Streitigkeiten als zum Rekurse an den geheimen Rath geeignet, nicht bestimmt ausgesprochen50, wie dieses bei den {8r} Gewerbs und Kulturs Streit Sachen der Fall seie51.

In § 29 der Instruction für die General Kreis Kommißariate seie denselben lit. e zwar die Entscheidung der streitigen Gemeinde Rechte nach der Verordnung vom 22en Februar 1808 übertragen52, allein von einem Rekurse an den geheimen Rath seie nie die Rede, mithin derselbe auch nicht zuläßig. Nicht einmal in der Verordnung über die Vervollständigung der Kompetenz Regulirung des geheimen Rathes vom 8ten August vorigen Jahres würde dieser Gegenstand dahin geeignet sein, da keine Erwähnung davon geschehen53; unter dem Begriff einer durch das Verfahren der Unterbehörden entstandenen Kränkung des Eigenthums, worunter ihn der Referent bei der Polizei Section zu subsumiren scheine, könne er doch wohl offenbar nicht gestellt werden.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Montgelas stellten über diesen Antrag die Umfrage.

Seine Excellenz, der königliche geheime Staats und Konferenz Minister Herr Graf von Reigersberg waren der Meinung, daß schon nach dem Artikel 6 des IIen Titels der Instruction des geheimen Rathes, wo demselben der Karakter einer {8v} richterlichen Stelle in allen kontentiosen administrativ Gegenständen ertheilet wird54, dem klagenden Hellerer der Rekurs an den geheimen Rath nicht abgeschlagen werden könne, denn daß diese Klage unter die kontentiosen administrativ Gegenstände zu rechnen, unterliegen wohl keinem Zweifel, und ein Rekurs an die höchste Administrativ-Behörde wegen verweigertem Bürger respec Gemeinde Recht müße eben so gestellt sein, wie bei Gewerbs oder Kulturs Streitigkeiten.

Daß in der Vervollständigung der Kompetenz Regulirung des geheimen Rathes vom 8ten August des Jahres55 dieser Gegenstand nicht aufgenommen worden, beweise nichts, da die Haupt-Instruction für den geheimen Rath denselben schon einschließe56.

Aus diesen Gründen müßten Sie gegen den Antrag des Herrn Referenten dafür stimmen, daß der an den geheimen Rath ergriffene Rekurs des Georg Hellerer allerdings statt habe.

Mit dieser Abstimmung Seiner Excellenz des Herrn Grafen von Reigersberg vereinigten sich alle Herrn geheimen Räthe mit Ausnahme des Herrn geheimen Rath Grafen von Törring Guttenzell welche der Meinung waren, der geheime Rath könne aus ausdrüklicher Ermächtigung Seiner Majestät des {9r} Königs, und ohne daß Allerhöchstdieselbe bei der Deliberation gegenwärtig seien, seine Kompetenz nicht erweitern.

Nach der Mehrheit der Stimmen

wurde beschloßen, dem von Georg Hellerer an den geheimen Rath ergriffenen Rekurse allerdings statt zu geben, und den geheimen Rath für alle künftig angebracht werdende Rekurse in Streitigkeiten über Bürger respec Gemeinde Rechte, nach seiner Instrukzion Art 6 des IIten Titels als kompetent anzunehmen. Wornach Referent den vorgetragenen Fall zu bearbeiten habe57.

Genehmigung des Antrags des Geheimen Rates zu TOP 1 sowie Bestätigung der Entscheidungen in Rekurssachen durch den König (12. Januar 1811).

Anmerkungen

20

Zentner, „Vortrag zum königlichen geheimen Rathe über die Aufhebung der von den Gutsbesizern bei ihren Hintersassen bezogenen Rekognizionen […]“, nicht datiert [ Januar 1811], lithographierter Text, 38 S., BayHStA Staatsrat 206.

21

Rekognitionen bzw. Rekognitionsgelder sind „regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen zu zahlende Abgabe[n] zur Anerkennung eines Rechtsverhältnisses“, im vorliegenden Fall also eine Abgabe aus Anlaß einer Gewerbeverleihung; vgl. DRW Bd. 11, Sp. 836 s.v. Rekognitionsgeld.

22

Bertoldshofen, Ortsteil der Stadt Marktoberdorf, Landkreis Ostallgäu, Schwaben.

23

Ausgangspunkt im vorliegenden Fall war, „daß der Gutsbesizer von Bertholdshofen, von Gradl, von dem Besizer des Tafernwirthshauses die Reichniß der sogenannten Brandzungen von jedem geschlachteten Rinde unter dem Namen eines Pachtschillings für die zur Tafern gehörige Fleischbank“ forderte; Zentner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 206, S. 1.

24

Ebd., S. 1-21.

25

Ebd., S. 22-37.

26

Ebd., S. 37f.

27

VO betr. die „der königlichen Souverainität unterworfene Ritterschaft und ihre Hintersassen“ vom 31. Dezember 1806, RegBl. 1807, Sp. 193-218. Zentner argumentiert mit folgenden Artikeln: Art. B III F, Art. B V A 2, Art. B V E 2, Art. B V E 3 b, Art. B V F (Sp. 202, 206, 211, 213).

28

VO betr. die „Gewerbs-Verleihungen der Patrimonial-Gerichte“ vom 5. Januar 1807, RegBl. 1807, Sp. 55-58. Zentner geht von dem Satz aus, „daß die Anordnung der Gewerbe zu dem Ressort der höheren Polizey und der legislativen Gewalt gehöre, zur Erhaltung des nothwendigen allgemeinen Zusammenhanges von einem erhöhten Standpunkte aus gehandhabt werden müsse, und darum von keiner Behörde, welche nur mit einer exekutiven Wirksamkeit bekleidet, und auf die Verwaltung der niederen Polizey beschränkt ist, oder ihrer Stellung wegen nicht nach generellen Ansichten zu handeln vermag, ausgeübt werden könne […]“ (Sp. 56). Daneben zitiert Zentner die Paragraphen 1, 2 und 8.

29

OE „über die gutsherrlichen Rechte“ vom 28. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1833-1852. Zentner zieht § 25, § 64, § 66, § 67 heran (Sp. 1838f., 1847).

30

Datum der Formation der Generalkreiskommissariate und der Kreisfinanzdirektionen, vgl. die entsprechenden Verordnungen, RegBl. 1810, Sp. 899-904 bzw. Sp. 904-912.

31

„An die Redakzion des Regierungsblatts. Die Fortdauer der von den Gutsherrn unter ehemaligen Verhältnissen bei Verleihung der Gewerbs Konzessionen bedungene Recognitionen“, 10. Januar 1811, lithographierter Text, 2 S., BayHStA Staatsrat 206.

32

VO betr. die „Gewerbsverleihungen“ vom 16. März 1807, RegBl. 1807, Sp. 523-527.

33

Die Entwurfsfassung, BayHStA Staatsrat 206, lautete: „[…] als das verliehene Gewerbe fortwährt und nicht erlischt […]“. – Die VO betr. die „Fortdauer der von den Gutsherren unter ehemaligen Verhältnissen bei Verleihung der Gewerbs-Konzessionen bedungenen Rekognitionen“ vom 14. Januar 1811, RegBl. 1811, Sp. 97-99, bestimmt, „daß, wenn von ehemaligen reichsritterschaftlichen Gutsbesizern vor dem 31. Dezember 1806, oder von landsässigen Gutsherren aus Unsern ältern Landen vor dem 5. Jänner 1807, oder aus den neu acquirirten Landen und Gebieten vor dem 28. Juli 1808 und respektive 7. Oktober 1810 nach den damaligen Verhältnissen Gewerbs-Gerechtigkeiten rechtmäßig verliehen, und dabei Rekognitionen dafür bedungen worden waren, diese als eine gutsherrliche Abgabe so lange fortdauern sollen, als das Recht zu dem verliehenen Gewerbe fortwährt, oder nicht erlischt, daß in diesem Falle aber auch die von den Gutsherren bezogenen Rekognitionen, wie ihre übrigen gutsherrlichen Renten den Steuern unterworfen bleiben […]“, ebd., Sp. 98.

34

Bergen und Raitenbuch, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

35

Der 1808 gebildete Altmühlkreis ging im Zuge der Neuformierung der Kreise 1810 im Oberdonaukreis auf. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1483; VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1811, Sp. 812.

36

Effner, „Vortrag in dem k. geheimen Rathe über den Rekurs der Gemeinde Bergen im Landgerichte Reitenbuch […]“, 9 Bll., nicht paginiert, BayHStA Staatsrat 206.

37

Ausgangspunkt des Streites war eine 1807 von Schleisinger und zwei Streitgenossen bei der Landesdirektion in Neuburg vorgebrachte Beschwerde. Die Beschwerdeführer, die sich nach eigenen Angaben als Maurer, Metzger und Zimmermann nur „kümmerlich“ durchbringen konnten, brachten vor, als Leerhäusler weder Felder noch Wiesen zu besitzen. Auch besäßen sie keinen Anteil am Gemeindegut. Gleichwohl seien sie verpflichtet, sich an den Gemeindelasten zu beteiligen und Dienste und Abgaben zu leisten. Eingaben an die Gemeinde um eine Beteiligung an den Gemeindenutzungen seien abschlägig beschieden worden. Darauf wandten die Kläger sich an die Landesdirektion, die eine Stellungnahme der Gemeinde anforderte. Die Gemeinde bestritt, die Kläger zu Gemeindelasten, sei es in Friedens- oder Kriegszeiten, herangezogen zu haben; zuweilen seien ihnen Botengänge abverlangt worden sowie Abgaben für den Nachtwächter. Ein Gemeinderecht sei ihnen nie eingeräumt worden. „Die Kläger bestanden in ihrer Replik auf der gemachten Foderung, und behaupteten, daß Bothengänge, und Beyträge zu Unterhaltung des Nachtwächters auch unter die Gemeindelasten gehören, so wie sie auch zu Zeiten des Krieges bey Fuhren, und Lieferungen, welche auf Stazionen aufgeschlagen worden sind, mitangezogen worden.“ Nachdem eine gütliche Einigung gescheitert war, entschied das Landgericht Raitenbuch auf Abweisung von Schleisingers Forderung, der dagegen Berufung beim Generalkommissariat einlegte. Das Generalkommissariat entschied, daß Schleisinger ein Anteil an den Gemeindegründen zukomme, die zur Zeit der Publikation des Edikts über das Gemeindewesen vom 24. September 1808 (RegBl. 1808, Sp. 2405-2431) noch nicht in Privateigentum übergegangen waren. Gegen diese Entscheidung legte die Gemeinde Bergen Berufung beim Geheimen Rat ein. Vortrag Effner, BayHStA Staatsrat 206, Fol. 1r-4v, Zitate 1r, 2r.

38

Wegen Verfristung wird der Rekurs ausgeschlossen (desert: aufgegeben, aufgehoben; Bruns, Amtssprache, S. 31 s.v. d.).

39

Vortrag Effner, BayHStA Staatsrat 206, Fol. 9v.

40

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 77. Zum Fortgang: Protokoll Nr. 19 (Geheimer Rat vom 9. Mai 1811), TOP 8.

41

Höttingen, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, Mittelfranken.

42

Effner, „Vortrag in dem k. geheimen Rathe in der Streitsache der Gemeinde Höttingen im Landgerichte Weißenburg die Gemeinds-Gründe Vertheilung betr.“, S. 1-[14], teilweise paginiert, BayHStA Staatsrat 206.

43

Am 18. November 1809 baten mehrere Kleingütler in Höttingen das Generalkommissariat des Altmühlkreises um die Erlaubnis, die Gemeindegründe und den Gemeindewald zum Zweck der Verteilung vermessen zu lassen. Das Generalkreiskommissariat wies das Landgericht Weißenburg an, vorrangig öde Gründe zur Kultivierung verteilen zu lassen; vor Verteilung der Waldflächen sei weitere Entschließung einzuholen. Bei einem vom Landgericht anberaumten Ortstermin mit den Gemeindegliedern trugen die Kleingütler im Detail vor, wie sie sich die Verteilung wünschten. Insbesondere die vorgesehene Lage des „Tummelplaz[es]“, also der von der Verteilung ausgenommene, nicht zuletzt „zum Bespringen der Kühe bestimmte“ Platz (vgl. BWB Bd. 1, Sp. 605 s.v. tummeln), rief Konflikte mit den in der Viehzucht tätigen Gemeindegliedern hervor. Diese brachten vor, daß der von den Kleingütlern vorgesehene Tummelplatz ungeeignet sei; auch seien Plätze zum Weiden der Schafe vorzuhalten. Das Landgericht holte darauf ein Sachverständigengutachten ein, um zu prüfen, ob aufgrund der vorgesehenen Verteilung tatsächlich der „Ruin des Viehstandes der Bauern“ zu erwarten stehe. Da die Sachverständigen dies bejahten, faßte das Landgericht einen Beschluß, der den Interessen der Viehzüchter entsprach. Dagegen legten die Kleingütler Berufung beim Generalkreiskommisariat ein. Sie führten aus, die Landeskulturgesetze schrieben umfassende, geradezu unbeschränkte Ödlandkultivierungen vor. Den Bauern verblieben ausreichend Tummelplätze für das Vieh, auch sei der Viehbestand im Dorf nicht so hoch, wie die Sachverständigen angegeben hatten. Eine vom Generalkommsissariat angeordnete Vermessung der landwirtschaftlichen Flächen im Dorf führte nicht zu neuen Erkenntnissen, so daß in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichts bestätigt wurde. Dagegen ergriffen die Kleingütler Rekurs zum Geheimen Rat. Sie argumentierten, das Landgericht verstoße gegen die Landeskulturgesetze, lege diese falsch aus und modifiziere sie ohne Erlaubnis. Als das Generalkommissariat die Akten zum Geheimen Rat einschickte, rechtfertigte es seine Auslegung der Landeskulturgesetze und damit vorliegende Entscheidung mit dem Hinweis, die Landeskulturgesetze atmeten „nicht den Geist der Zerstörung, sondern jenen der Verbesserung der Landeswirthschaft“. Vgl. Effner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 206, S. 1-10, Zitate S. 4 u. 10.

44

VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, RegBl. 1810, Sp. 642-646, hier Sp. 643 (Tit. I Art. 1 Satz 1: Rekurserlaubnis), Sp. 645 (Tit. II Art. 1: Berufungsfrist).

45

Ebd., Tit. I Art. 1 Nr. 1, Sp. 643-645 i.Vb. mit OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332 i.Vb. mit „Konstitution für das Königreich Baiern“ vom 1. Mai 1808, Tit. III §§ 2 u. 3, ebd., Sp. 993.

46

Effner, Vortrag, BayHStA Staatsrat 206, S. [14].

47

Hinweis auf ergangene Entscheidung in vorliegender Rekurssache: RegBl. 1811, Sp. 77.

48

Neuhaus an der Pegnitz, Landkreis Nürnberger Land, Mittelfranken.

49

Eschenbach in der Oberpfalz, Landkreis Neustadt an der Waldnaab, Oberpfalz. – Das Landgericht Eschenbach gehörte von 1808 bis 1810 zum Naabkreis, sodann zum Mainkreis. VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs Baiern“ vom 21. Juni 1808, RegBl. 1808, Sp. 1483; VO betr. die „Territorial-Eintheilung des Königreichs“ vom 23. September 1810, RegBl. 1811, Sp. 810.

50

Zu den Kompetenzen des Geheimen Rates vgl. OE betr. die „Bildung des geheimen Raths“ vom 4. Juni 1808, Tit. II, RegBl. 1808, Sp. 1331f.

51

Zu dieser Kompetenzzuschreibung s. VO betr. die „Vervollständigung der Kompetenzregulirung des königlichen geheimen Rathes in administrativ, polizeilich und finanziellen Gegenständen“ vom 8. August 1810, Tit. I, Art. 1, Nrr. 1 u. 2, RegBl. 1810, Sp. 643.

52

„Instruktion für die General-Kreis-Kommissäre“ vom 17. Juli 1808, RegBl. 1808, Sp. 1649-1682, hier Sp. 1661 i. Vb. mit VO vom 22. Februar 1808 (Bekanntmachung vom 29. März 1808), ebd., Sp. 854-856.

53

RegBl. 1810, Sp. 642-646.

54

OE vom 4. Juni 1808, Tit. II Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332.

55

RegBl. 1810, Sp. 642-646.

56

RegBl. 1808, Tit. II Art. 6, RegBl. 1808, Sp. 1332: Der Geheime Rat „vereinigt mit dem Karakter der berathschlagenden Stelle den richterlichen in allen kontentiösen administrativen Gegenständen […]“.

57

Zum Fortgang: Nr. 3 (Geheimer Rat vom 17. Januar 1811), TOP 5.