BayHStA Staatsrat 381, Nr. 7 21 Seiten. Unterschriften der Minister Montgelas, Morawitzky, Hertling. Datum der Genehmigung durch den Kfst.: 5. Juni 1801.
Anwesend: Montgelas, Morawitzky, Hertling; [MA:] Krenner sen., Zentner, [MF:] Krenner jun., Hartmann, Steiner, Schenk, Utzschneider, [MJ:] Löwenthal, Stengel, Stichaner, [MGeistl:] Branca.
1. Beginn der Rückerstattung von Kriegskosten an die Gerichte
Da »der Staat den bedrängten Unterthanen eine Unterstützung schuldig seye«, empfiehlt Franz von Krenner dringend, unverzüglich mit Rückzahlungen aus der Requisitionskasse an jene Gerichte zu beginnen, die bisher am meisten unter den Beiträgen zu den Kriegskosten gelitten haben (vor allem für das nach München gelieferte Schlachtvieh): Aichach, Aibling, Dachau, Kranzberg, Mainburg, Mering, Pfaffenhofen und Markt Schwaben.
{2r} 1. Churfürstlicher Geheimer Finanz-Referendär von Krenner machte den pflichtmäsigen Antrag, dermal, wo die allgemeine Requisitionskasse bei mehrern Kräften sich befinde und der Staat den bedrängten Unterthanen eine Unterstützung schuldig seye, denen am meisten gelittenen Gerichten Aichach, Aibling, Dachau, Kranzberg, Mainburg, Mehring, Pfaffenhofen und Schwaben für das hieher gelieferte Schlachtvieh die ihnen zugesicherte und verzeichnete {2v} Vergütung aus der allgemeinen Requisitionskasse (welche zu dessen Bezahlung anzuweisen wäre) leisten zu lassen, für deren richtige Hinausbezahlung zu wachen, auch solches, wie es bereits geschehen, in dem Regierungs- und Intelligenz-Blatt mit specifischer Bemerkung der Gemeinden oder Dörfer bekannt zu machen.
Nach Antrag genehmigt.
2. Vortrag Krenner jun.: Entgegen dem Votum der Kriegsdeputation hält Krenner eine generelle Befreiung der Einwohner des Gerichts Markt Schwaben von der Kriegskosten-Umlage, die von den Spitälern erhoben wurde, nicht für möglich. Allenfalls könnten Nachlässe in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden.
3. Vortrag Krenner jun.: Die Regierung solle sich bei der Landschaft für die Zahlung einer Abfindungssumme an drei Münchner Schneidermeister verwenden, denen die Kosten für die Lieferung von Umhängen an die französische Armee nicht erstattet worden waren.
4. Einrichtung und Weiterarbeit des Topographischen Büros
Nach Schätzung der Kosten für die endgültige Einrichtung des »Bureaus topographique und des Catasters« genehmigt der Staatsrat nach Vortrag Schenks eine Summe von 3-4.000 fl. (Schenk hatte das Doppelte veranschlagt) zur Bestreitung der ersten Auslagen.
{3r} 4. Churfürstlicher Geheimer Finanz-Referendär von Schenk machte aus Veranlaß der übergebenen Kösten-Verzeichniße des errichtet werdenden Bureaus Topographique und des Catasters (welche nach seiner Meinung dem Ministerial Finanzdepartment zur Prüf- und Berichtigung brevi manu zuzustellen wären) den Antrag, ohnverzüglich eine Summe von beiläufig 8.000 fl., die zu Bestreitung der ersten Auslagen erfoderlich sind, bereit zu halten, und solche dem General Landesdirektionsrath Miller gegen Rechnung verabfolgen zu lassen, weil nach Rückkunft des französischen Bataillons Chef Bonne mit diesen Arbeiten gleich angefangen {3v} werden würde.
Nach hierüber gehaltener Umfrage wurde,
um die Geschäfte des Bureau Topographique nicht aufzuhalten, in dem Staatsrathe beschlossen, der churfürstlichen Hauptkasse aufzutragen, einsweilen eine Summe von 3 bis 4.000 fl. auf successive Anweisungen oder contrasignirte Scheine des titl. Miller352 verabfolgen zu lassen und seiner Zeit die gesammelte Scheine dem Hofzahlamt hinüber zu geben, wo sie die Belege der von erwehntem Miller abzulegenden Rechnung zu bilden haben.
Die vorgelegten Kösten-Verzeichniße sollen nach dem Antrage des Geheimen Referendärs von Schenk dem Ministerial Finanzdepartement zugestellet werden.
5. Schwierigkeiten bei der Unterbringung und Versorgung der kurfürstlichen Truppen
Nach einem Bericht über die Schwierigkeiten bei der Unterbringung und Versorgung der im Land garnisonierenden kurfürstlichen Truppen empfiehlt Zentner, Kriegsdeputation und kommandierende Brigadiers sollten in abgestimmtem Vorgehen versuchen, durch weitflächigere Verteilung oder Verlegung von Truppen in andere Bezirke die Belastungen aus Einquartierungen und Lieferungen so gering als möglich zu halten. Die Kriegsdeputation solle außerdem, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherung des Landes durch einen Militärkordon, neue Vorschläge zur Stationierung der Truppen in Bayern ausarbeiten.
5. Churfürstlicher Geheimer Rath Herr von Zentner erstattete wegen den von Churfürstlicher Kriegsdeputation rücksichtlich der Quartierslasten von den im Lande verlegten churfürstlichen Truppen eingekommenen Berichten und der von Seiner Churfürstlichen Durchlaucht an das Ministerial Departement der auswärtigen Geschäften deswegen erlassenen Cabinets-Ordre Vortrag und machte den Vorschlag, bei den in dieser Cabinets-Ordre enthaltenen Umständen {4r} Churfürstlicher Kriegsdeputation die Befugniß zu ertheilen, in allen vorkommenden Fällen, wo einige der Cantonirungsorte sich beschwert finden sollten oder die erfoderliche Fourage in einem Bezirke durch Concurrenz nicht ferner zusammen zu bringen wäre, nach vorläufigen Benehmen mit dem einschlägigen Kommandirenden Brigadier eine verhältnißmäsige Vertheilung der alda cantonirenden Truppen oder ihre Verlegung in andere Bezirke, wo nach ein hinreichender Vorrath an Naturalien zur Fourage Abgabe sich vorfindet, zu veranstalten.
Nach hierüber gehaltener Umfrage wurde
in dem Staatsrathe beschlossen, Seiner Churfürstlichen Durchlaucht den Antrag zu machen, daß Sie den Kommandirenden Brigadier aufzugeben geruhen mögten, in vorkommenden Beschwerden über Einquartierungs- und Concurrenz-Gegenstände sich iedesmal mit Churfürstlicher Kriegsdeputation zu benehmen und nach derselben Vorschläge die Dislocation zu machen. Zugleich aber sollte auch Churfürstliche Kriegsdeputation angewiesen werden, über Hebung der bei ihr eingeloffenen Beschwerden der Unterthanen wegen Einquartierungen und Concurrenzen für die churfürstliche Truppen, dann einer zweckmäsigern {4v} Dislocation Vorschläge zu entwerfen und einzusenden, damit solche Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zur Anweisung der Militärbehörden vorgeleget werden könnten. Bei Fassung dieser Vorschläge habe sie aber vorzüglich darauf Rücksicht zu nehmen, daß der bei Dislocation der churfürstlichen Truppen beabsichtete Zweck, dem Lande durch den Cordon Sicherheit zu verschaffen, nicht verfehlet werde.
6. Versteigerung des Edelstein- und Perlenbesatzes kirchlicher Zimelien
Branca empfiehlt den Verkauf des Edelstein- und Perlenbesatzes von eingeschmolzenen liturgischen Geräten und eingezogenen Paramenten per Versteigerung, ohne freilich auf ihre Herkunft einzugehen.
6. Churfürstlicher Geheimer Referendär Herr von Branca legte die berichtliche Anfrage Churfürstlicher Kriegsdeputation vor, wodurch sie um Entscheidung bittet, auf welche Art sie den von eingeschmolzenen Monstranzen, Kelchen und anderen geistlichen Gefäßen vorhandenen Schmuck veräusern, und ob die Perlen und andere Kostbarkeiten, womit Meßkleider, Ornate und dergleichen besezet sind, auch für die allgemeine Requisitionskasse eingebracht werden solle.
Geheimer Referendär von Branca stimmte für die öffentliche Versteigerung der vorhandenen Kostbarkeiten, nicht aber für Einbringung derjenigen, womit die Meßgewänder und Ornate in denen Kirchen besetzet sind.
Die Anträge des Referenten wurden angenommen, dabei dem Rescripte beizusetzen {5r} verordnet, daß bei Kundmachung der öffentlichen Versteigerung nicht erwehnet werden solle, daß diese Pretiosen von den Kirchen herkommen.
7. Vortrag Branca: Die Kupfer-Monstranz der Corporis-Christi-Bruderschaft zu Straubing solle in der dortigen Pfarrkirche St. Peter verbleiben.
8. Vortrag Branca: Bericht der Kriegsdeputation über den Stand der Erträge aus dem Einschmelzen von Kirchensilber, das an die Requisitionskasse abzuführen war, zum 1. Mai 1801.
9. Vortrag Stichaner: Wiederholte Abweisung von Begnadigungsgesuchen, die an den Kurfürsten von Personen gerichtet wurden, die von französischen Militärgerichten wegen Tötungsdelikten verurteilt worden waren. Weitere Gnadengesuche aus diesem Personenkreis werden generell untersagt.
10. Vortrag Stichaner: Die Anordnung zum Rückkauf vormals bayerischer Gewehre, den der Staatsrat in seiner letzten Sitzung beschlossen hatte353, sei inzwischen auch in Form einer kfstl. Kabinettsordre an Generalleutnant von Manson ergangen.
11. Vortrag Stichaner: Kenntnisnahme einer Rechtfertigung des Hofrats in Sachen des gegen Georg Nell wegen Majestätsbeleidigung ergangenen Urteils354.
12. Vortrag Krenner jun.: Die Eintreibung noch ausstehender Zahlungen »verschiedener Militär- und Civil-Individuen« für Einquartierungskosten sollte forciert, die fraglichen Summen ggf. vom Gehalt einbehalten werden.
13. Vortrag Krenner jun.: Die Kriegskosten-Anleihe auf die Brauhäuser werde in den Gebieten jenseits der »Demarkationslinie« bis auf weiteres nicht erhoben.
14. Neuregelung der Kompetenzen der Präsidenten oberer Kollegialbehörden
Anläßlich eines Streits bei der Regierung zu Landshut erörtert Zentner die Frage, ob der Präsident einer Kollegialbehörde berechtigt sei, einseitig einen Beschluß seines Kollegiums zu ändern oder zu suspendieren. Auf der Basis der geltenden Vorschriften, so Zentner, sei dies nicht der Fall. Er regt die Änderung an, den »Präsidenten und Vorstände[n] der administrativen Landesstellen« das Recht einzuräumen, die Vollziehung eines Kollegialvotums in bestimmten Fällen auszusetzen. In diesem Fall seien alle Akten und die beiden abweichenden Voten sofort »zur Höchsten Stelle« einzusenden. Zentners Vorschlag wird als neuer Grundsatz für die künftige Verwaltungsorganisation angenommen.
{6v} 14. Wegen dem bei der Regierung Landshut zwischen dem Praesidenten und dem Pleno rücksichtlich der von Ersterem sistirten Ausschreibung eines in seiner Abwesenheit von dem Pleno concludirten Resoluti sich ergebenen Anstande, dann der aufgeworfenen Frage, ob der Präsident eines Collegii die Befugnis habe, ein in seiner Abwesenheit gefaßtes Collegial Conclusum zu suspendiren und abzuändern?, erstattete der Churfürstliche Geheime Rath Herr von Zentner schriftlichen Vortrag, und zeigte durch Anführung mehrerer Stellen aus verschiedenen Instructionen und Rathsordnungen, wie diese lezte Frage theils aus der Natur der Collegial-Verfassung, theils nach den vorhandenen Gesetzen und Analogie derselben entschieden werden müßte, woraus sich ergebe, daß der Präsident die Befugnis nicht habe, ein Conclusum, besonders wenn solches in seiner Abwesenheit gefasset worden, zu sistiren oder abzuändern. Indessen gebe {7r} es doch bei administrativen Stellen Fälle, wo der Präsident dem per majora gefaßten Schluße das Expediatur verweigern könne, weil er den Gegenstand zur Deliberation mit einer andern Deputation geeignet glaube, wo er dann nach dem Sinne der General Landesdirektions Instruction verfahren und die Sache mit Beiziehung einer andern Deputation reproponiren zu lassen befugt seye; solches würde aber nie bei der nämlichen Deputation zu gestatten seyn. Da aber auch der Falle eintretten könnte, daß der Präsident einer administrativen Landesstelle in einer wichtigen und folgevollen Sache einen grossen Nachtheil für das Staatswohl oder das churfürstliche Aerarium fürchtet, wenn der Beschluß der Majorum vollzogen würde, so glaube Referent, daß auf diesen Falle dem Präsidenten die Gewalt eingeräumet werden sollte, das Conclusum zu suspendiren, doch hätte derselbe sogleich seine Gründe mit Anlegung der Acten und den Gründen des Collegii, ohne eine Verzögerung oder Geschäftshemmung zu veranlaßen, zur höchsten Stelle anzuzeigen. Dies Befugnis erstrecke sich jedoch blos auf die Präsidenten und Vorstände der administrativen Landesstellen und keineswegs auf jene der Justiz-Collegien; auch seyen alle schriftliche Notenmachen der Präsidenten auf den Concepten zu untersagen.
Würden diese Grundsätze angenommen, so könnte hiernach die Regierung Landshut durch die General Landesdirektion verbeschieden und solche auch bei nächst erfolgendem Vortrage über die Verbesserung des Geschäftsganges bei lezterer angewendet {7v} werden, inzwischen aber die von dem Ministerial Finanzdepartement wegen dem von dem Grafen von Preysing zu Moos zu bezahlenden Bruckzoll in Plattling entworfene Weisung mit Hinweglassung des Zusatzes: Wegen der Befugnis des Präsidenten expediret werden.
Diese Anträge des Referenten wurden mit folgenden Änderungen genehmiget und als Grundsätze bei der künftigen Geschäfts-Einrichtung der General Landesdirektion vestgesetzet, daß in jenen Fällen, wo der Präsident einer administrativen Landesstelle aus einem Concluso einen grossen Nachtheil für das Staatswohl oder das Aerarium fürchtet, derselbe befugt seyn solle, das Conclusum des Collegii oder der Deputation zu suspendiren und sie zur Berichts-Erstattung an die höchste Stelle anzuweisen, zugleich aber auch, ohne den Gegenstand zu hemmen oder eine Geschäftszögerung zu veranlassen, die Gründe, die ihn zu diesem Schritte veranlaßet, mittels eines besondern Voti einzusenden.
15. Vortrag Zentner sen.: Status und Leistungsverpflichtungen des Ritterlehens Kollhof des Freiherrn von Koch im Hzgtm. Neuburg werden festgestellt und modifiziert.
16. Vortrag Zentner: Klärung eines Kompetenzkonflikts zwischen der 2. und der 3. Deputation der GLD wegen Erteilung der Handwerksgerechtigkeiten in jenen Fälle, in denen ein Handwerker nicht nur für einen lokalen Markt arbeitet (den Anstoß lieferte die Niederlassung eines »Kartenmahler[s]« in Straubing). Zuständig dafür sei die 2. Deputation [»in Landes-Polizey Gegenständen«] der GLD .
17. Kompetenzkreis der Landesdirektionen
Vortrag Zentner über einen zwischen der oberpfälzischen Landesdirektion und der Regierung in Amberg entstandenen Konflikt, welche Behörde für die Entscheidung von Jurisdiktionsdifferenzen zwischen den Landgerichten und den Obrigkeiten der Städte/Märkte zuständig sei. Zentner weist, entsprechend früheren Anordnungen, diese Kompetenz der Landesstelle, nicht der Justizbehörde [»Regierung«] zu.
{8v} 17. Über dem Streit, der sich zwischen der Landesdirektion und der Regierung in Amberg wegen Entscheidung städt- und märktischer Jurisdictions-Differenzen mit churfürstlichen Landgerichten ergeben, äuserte der Churfürstliche Geheime Rath Herr von Zentner seine Meinung in einem schriftlichen Vortrage und zeigte darin, wie durch mehrere frühere Gesetze und besonders der Hofraths-Ordnung über derlei Jurisdictionsstreitigkeiten {9r} alle Prozeße untersagt und den Justiz-Dicasterien alles Verfahren verbotten, auch nach dem Sinne dieser Verordnungen die Entscheidung dieser Gegenstände der General Landesdirektion durch die Instruktion fol. 2 Lit.g., so wie ehemals Churfürstlicher Hofkammer und nachher Churfürstlicher Obern-Landesregierung, bestimmt übertragen worden seye. Referent trug daher an, der Regierung Amberg alles Verfahren in derlei Strittigkeiten in Zukunft zu untersagen und sie anzuweisen, die wegen einen gewißen Steinerischen Kellerhaus in Rieden verhandelte Streitacten so wie alle andere ähnliche an die Landesdirektion in Amberg ohne Verzögerung abzuliefern.
Nach Antrag.
18. Vortrag Zentner: Neuorganisation der Kanzlei der Landesdirektion Neuburg.
19. Vortrag Zentner: Ernennung des bisherigen Rechnungsrevisors Franz Xaver Sutor zum Rechnungskommissar bei der Landesdirektion für die Oberpfalz in Amberg.
20. Vortrag Zentner: Übernahme der Kosten für die langwierige Heilung (18 Wochen) des Peter Hirschel, Standartenführer im Fuggerschen Cheveauxlegers-Regiment, der in der Nähe von Viechtach von einem Wagen gestürzt war und sich dabei das Bein gebrochen hatte, durch die Staatskasse (292 fl. 38 kr.).
21. Vortrag Stichaner: Die Festsetzung der Marschrouten des Militärs solle künftig nicht mehr durch die Stadtkommandantschaft München erfolgen, sondern durch Ober-Landesmarschkommissar Adrian von Riedl.
22. Vortrag Stichaner: Belobigung für Christoph Freiherr von Aretin, Rat bei der 1. Deputation der GLD , für seine Tätigkeit als Vorstand der Kriegskommission in Burghausen.
23. Vortrag Steiner: GLD und MF lehnen übereinstimmend den Vorschlag ab, im Donaumoos eine Torfstecherei einzurichten.
23. Vortrag Steiner: Bringt dem Staatsrat ein vom Kurfürsten bereits genehmigtes Reskript wegen Ausbesserungsarbeiten an den Landstraßen zur Kenntnis.
Vorlage der Beschlüsse beim Kurfürsten zur Genehmigung.