BayHStA Staatsrat 5 11 Seiten.

Anwesend: Kf. Max Joseph; Montgelas, Morawitzky, Hertling.

Einberufung eines Landtages

Montgelas trägt über die Forderung der Landschaftsverordnung vor, das Postulat nur gegen die Ausschreibung eines Landtages zu bewilligen. Darauf beschließt der Kurfürst die Einberufung eines Landtages. Dafür soll die Landschaftsverordnung die gewöhnliche Steuer bewilligen.

{2r} [MA] 1. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas machte Seine Churfürstliche Durchlaucht auf die landschafftliche Vorstellung vom 6. d. M., die nach ihrem ganzen Inhalte abgeleßen wurde, aufmerksam673, und bemerkte, daß nachdeme die Verordnung darin erkläret, wie sie sich in eine Postulats-Handlung in so lange nicht mehr einlaßen könne, bis sie nicht über die würklich verfügte Ausschrei{2v}bung des Landtages, der so oft schon zugesicheret worden, die erwünschte Beruhigung erhalten haben werde, folgende Fragen mit aller Genauigkeit, die die Wichtigkeit des Gegenstandes erfordern, untersuchet und beanthworthet werden müsten: 1. Soll man mit diesen Verordneten noch forthandlen, oder 2. Soll man einen neuen Ausschuß wählen laßen auf die Art, wie er schon in den zwey Conferenzen vom 2. und 23. April674 vorläufig bestimmet ware? oder 3. Soll man gleichwohl einen Landtag halten.

Frhr. von Montgelas entwickelte jede dieser Fragen, zeigte, wie sehr es unter der Würde der gegenwärtigen Regierung seye, mit den dermahligen Verordneten, die sich solcher Ausdrücke, wie in ihrer lezten Vorstellung enthalten, bedinten, ferner zu unterhandlen, und sezte alle Bedencken auseinander, welche der Einberufung eines Ausschußes nun, wo die strittige Frage zwischen dem Adel und Ritter- dann Bürgerstand über gleiche Praesentation zur legalen Kentnüß der Regierung gekommen, entgegen stehen, äüßerte sohin, wie er nach seiner Überzeugung die würkliche aber schnelle Einberufung eines Landtages nach Ingolstadt, der aber ganz nach den älteren Landtägen und mit allem Pedantismuß zu führen wäre, für das sicherste und wenigst gefährliche {3r} Mittel halte, um die gegenwärtige Stimmung der Verordneten, welche durch mehrere nicht ganz paßende Versicherungen und Schritte des ehemalig landschafftlichen Departements herbeygeführet worden, zu dämpfen; jeder andere Schritt der Regierung würde eine Schwäche und Furcht vermuthen laßen, die auf das ganze eine nachtheiligere Würkung machen könte, als unter den gegenwärtigen Umständen der Landtag, der nie gefährlich, wohl aber unwürksam und ohne Nuzen für das Land werden dörffte, je hervorbringen würde.

Nachdem Frhr. von Montgelas nochmahl alle hiebey eintrettende, bedeutende Verhältnüße in eine Übersicht zußammengedrängt und die Wendungen, welche der Landtag nehmen könte, vorgetragen hatte, überließ er der höchsten Entscheidung Seiner Churfürstlichen Durchleucht, welche Maaßregel sie ergrieffen, und welchen der vorgeschlagenen Weege sie verfolgt haben wollten.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben auf die ihnen umständlich vorgelegte landschafftliche Verhältnüße den höchsten Entschluß gefaßet, in der möglichst schnellen Zeitfrist einen allgemeinen baierischen Landtag an einem noch bestimt werdenden Orte einberufen zu laßen, und wollen, daß solches der hiesigen Verordnung eröffnet, und ihr dabey bemerket werde, wie der Zeitpunckt nun eingetretten seye, wo Seine Churfürstliche Durchleucht nach ihren mehrmahl gegebenen Versicherungen und nach dem {3v} Wunsche der Verordnung einen allgemeinen Landtag einberufen laßen könten, und würden in einem beschränckten Zeitfriste den Ort und den Tag der Zußammenberufung bekant machen; inzwischen aber erwarteten höchstsie, daß die Verordnung durch Bewilligung und Bezahlung des Ordinarii die Staats Cassen außer aller Verlegenheit sezen werden, wo höchstdieselbe auch die geeignete Stelle anweißen laßen würden, den Gegenstand der in vorigem Jahre für die churfürstlichen Trouppen erhobenen Geld- und Natural Requisitionen auf eine genügliche Art, allenfalls durch Abzug an dem Postulat, auszugleichen und zu berichtigen675.

Besoldung der Staatsdiener

Vortrag Montgelas’ über Besoldungserhöhung bei den höheren Staatsbeamten. Auch die Gehälter des untergeordneten Personals sollen erhöht werden.

2. Der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas legte einen Vortrag vor676, worin er die Nothwendigkeit auseinander sezte, bey dem so hoch gestiegenen Preiße der Lebensmittel und übrigen Bedürfnüßen die Besoldungen der Staatsbeamten zu erhöhen und in ein gleiches Verhältnüß zu sezen. In Folge dieser Voraussezung unterstellte derselbe der höchsten Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchleucht einen Plan, wie die Besoldungen der Minister, Geheimen Referendarien, Praesidenten, Vice Praesidenten, Directoren und Räthe der Administrativ Collegien, dann Director, Vice Director und Räthe der Obersten Justiz Stelle, ferner der Praesidenten, Vice Praesidenten, Canzler, Vice Canzler und Räthe der verschiedenen Hofgerichte, nach gewißen {4r} durch die Dienstjahre bestimt werdenden Claßen mit einer vermehrten Ausgaabe von 17.600 fl. erhöhet und dadurch 190 Staats Beamte außer Nahrungs Sorgen gesezet werden könten.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben diesen Vorschlag dero Ministerial Finanz Départements zu Vermehrung der Besoldungen dero höheren Staats-Beamten mit folgenden Änderungen gnädigst genehmiget; die Besoldung des Directors der Obersten Justiz-Stelle solle auf 6.000 fl. festgesezet, jene des Hofgerichts Praesidenten zu Straubingen auf 4.000 fl. und die Besoldung der hiesigen General Landes Directions Räthe und der hiesig Obersten Justiz Räthe auf 1.600 fl. im ersten, auf 1.700 fl. im zweyten, auf 1.800 fl. im dritten und auf 2.000 fl. im vierten Grade bestimmet werden; auch erwärtigen Seine Churfürstliche Durchleucht einen weiteren Antrag, wie die Gehälter des minderen Personalis verbeßeret und sie in ihrem traurigen Zustande erleichteret werden können.

Ergänzende Bemerkung des Kurfürsten dazu (15. Juni 1803):

Der Kurfürst verfügt, daß {7r} »ein jeder geheimer Referendaire vom 1. July an solle vier tausend Gulden Besoldung haben; Gradationen können bey dem Ministeriale Departement nicht statt finden, jedoch werde ich auf Antrag des Departements Chefs nach Verlauf von zehen bis fünfzehen jährigen Diensten, denselben Beweiße meiner besonderen Zufriedenheit geben677. Graff von Larosée, als Revisions Praesident solle das Gehalt von fünftausend Gulden, welches für die Ober Appellations Praesidenten der anderen Provinzen statusmäßig geworden, izt erhalten«.

Pensionen für Hinterbliebene von Staatsdienern

Montgelas legt eine neue Pensionsordnung für die Witwen und Waisen der Staatsdiener vor.

3. In einem weiteren Vortrage678 sezte der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas die Grundsäze auseinander, nach welchen in Folge des Conferenz Schlußes vom 21. August 1801679 ein neues Pensions Reglement mit Rücksicht auf das für die Rheinpfalz schon erlaßene680 und das in Baiern schon bestandene vom 30. Juny 1750681 entworffen, und zur churfürstlichen höchsten Genehmigung vorbereitet worden.

{4v} Dieses Pensions Regulativ erstrecke sich auf die Wittwen und Kinder sämtlicher Staatsdiener eingetheilt in verschiedene Claßen, wo bey für eine jede die Pension im voraus bestimmet, deren sich die Wittwe und Kinder eines Staatsdieners nach seinem Tode zu erfreuen haben.

Frhr. von Montgelas legte den nach diesen Grundsäzen entworffenen Rescripts Aufsaz zur höchsten Genehmigung Seiner Churfürstlichen Durchleucht vor.

Seine Churfürstliche Durchleucht haben das entworffene Pensions Reglement für die Wittwen und Kinder der Staatsdiener gnädigst genehmiget682.

Politischer Druck auf die Reichsritterschaft in Schwaben und Franken

Montgelas schlägt – nach den beiden Regionen differenzierend – ein Bündel politischer, juridischer und ökonomischer Maßnahmen vor, um die bayerische Landeshoheit gegenüber der Reichsritterschaft in Franken und Schwaben durchzusetzen und diese in den Staatsverband zu integrieren.

4. Über die reichsritterschafftliche Verhältnüße in den neu acquirirten churfürstlichen Landen in Francken und Schwaben erstattete der churfürstliche Geheime Staats und Conferenz Minister Frhr. von Montgelas ausführlichen Vortrag683, worin er anführte, welche Einleitungen und Maaßreglen bereits getroffen worden, um die Unterwerffungen der reichsritterschafftlichen inclavirten Besizungen zu bewürken, und wie bereits die Subjection des Frhr. von Kalb hierauf eingetretten und von einigen anderen dem Graffen von Giech und Frhr. von Lichtenstein angebotten worden; da indeßen der Reichshof Rath gegen diese Subjection der ritterschafftlichen Mitglieder am 16. May d. J. ein Conclußum erlaßen, welches mehrere Mitglieder von einer ferneren Subjection abschrecken würde, wenn man nicht ein festes Sistem dagegen aufstelle684. Er Frhr. von Montgelas schlage daher für {5r} Schwaben folgende Maaßreglen vor.

1.) Daß Seine Churfürstliche Durchleucht in Ansehung ihrer eigenen Besizungen sowohl alter, als neu acquirirter, welche bisher zur R. Ritterschafft collectabel waren und worüber das Corpus derselben Gerechtsame ausübte, von dem reichsritterschafftlichen Verbande sich förmlich lossagen, und solches dem reichsritterschafftlichen Directorio auf sein ferneres Andringen bestimt erklären laßen; der vorzüglichste Grund hiezu müste seyn, daß die Reichs Ritterschafft als eine bloße Genoßenschafft von Adelichen anzusehen seye, in welcher länger zu verbleiben, weder ihre Würde noch ihre übrige Verhältnüße ihnen gestatten.

2.) daß die in churfürstlichen Ortsmarkungen ritterschafftlichen Mitglieder Angehörige einzelne Unterthanen, Güterstücke und Gefälle als gänzlich mittelbahr behandlet werden und darauf ferner weder ein Besteuerungs Recht noch Jus quartirii, armorum, noch die Ausübung anderer höherer Regalien geduldet werde;

3.) daß alle von Seiner Churfürstlichen Durchleucht herrührende Lehen, welche R. ritterschaftliche Mitglieder besizen, sobald solche heimfallen, eingezogen, und wie oben No 1 von dem ritterschafftlichen Verbande getrennet werden.

4.) daß alle Anwarthschafften und Eventual Investituren als unverbindlich für Seine Churfürstliche Durchleucht erkläret werden;

5.) daß zur Aufnahme von Capitalien {5v} auf Lehen keine fernere Concessionen mehr ertheilet werden,

6.) daß kein ritterschafftliches Mitglied, wenn es auch in einem anderen Bezirke begütert, zu churfürstlichen Diensten in Vorschlag gebracht werden dörffe;

7.) daß alle noch ruckständige Ritter Dienste oder ihre Surrogate nach dem herkomlichen Maaßstaabe mit Strenge eingefordert werden,

8.) daß die Lehen Gerichtsbarkeit so weit als möglich ausgedehnet werde,

9.) daß alle Landeshoheits und sonstige Ansprüche, welche gegen ritterschaftliche Besizungen geltend gemacht werden können, aufgesucht und nachdrücklichst in Trieb gesezet werden,

10.) daß alle nachbarliche Begünstigungen der Ritterschafft und ihren Unterthanen entzogen werden,

11.) daß man keine Gelegenheit auslaße, inclavirte ritterschaftliche Besizungen gegen andere entfernt gelegene auszutauschen oder solche auf sonstige Arten zu acquiriren,

12.) daß man unter der Hand denjenigen Individuen persönliche und Real Vortheile zusichere, welche sich der Landeshoheit Seiner Churfürstlichen Durchleucht unterwerffen.

Für Francken, wo andere Verhältnüße eintretten, müsten zwar auch alle vorstehende Maaßreglen, die für Schwaben vorgeschrieben worden, streng beobachtet und damit noch verbunden werden, alle Capitalien der Stifter und Klöster, so bey ritterschafftlichen Individuen ausstehen, auf{6r}künden zu laßen, allein diese Mittel würkten hier langsam, und es scheine zweckmäßiger, das Beyspiel Preußens nachzuahmen und einen Hauptschlag zu wagen685; trage man aber Bedencken dieses, wegen dem Aufsehen welches dadurch erreget wird, zu vollziehen, so werde unstreitig das würksamste Mittel seyn

1.) streng bey den vorgeschlagenen allgemeinen Maaßreglen stehen zu bleiben,

2.) die einzelne Subjectionen sehr zu begünstigen, besonders durch Bewilligung einer Allodification der Lehen allenfalls nach den preußischen milden Grundsäzen, worüber doch auch noch der außerordentliche Commissär in seinem Gutachten zu vernehmen wäre,

3.) überall, wo man kann, die einzelne Gerechtsame nach dem weitesten Sinne auszudehnen,

4.) die beyden Landgerichte zu Würzburg und Bamberg wieder in ihre alte Activitaet zu bringen, bey welcher Gelegenheit der außerordentliche Commissär über die Wiederherstellung des Landgerichts Bamberg und über den supplicirenden Landrichter von Bamberg Frhr. von Trautenberg zu vernehmen wäre.

Zum Schluße dieses Vortrages wurden verschiedene Verfügungen begutachtet, so wegen den Subjections Gesuchen des Graffen von Giese und Frhr. von Lichtenstein, dann wegen dem Benehmen des ritterschaftlichen Directorii und des Reichshofrathes gegen den Frhr. von Kalb zu treffen seyn würden.

Sämtlich diese Anträge wurden von Seiner Churfürstlichen Durchleucht gnädigst genehmiget686.

{6v} [MJ] 5. Der Kurfürst erteilt auf wiederholtes Ansuchen687 dem Hofgerichtsrat [Johann Nepomuck] Freiherr von Pechmann, der die Einwilligung seines Vaters erhalten hat, eine »Heuraths Erlaubnüß« für seine Verehelichung »mit der Tochter des Geheimen Rathen [Ruprecht] Ehrne aus Freißingen«.

Strafmilderung für die wegen Inzest verurteilten Maria Barbara Hasch und ihren Stiefvater Franz Joseph Ofner.

6. In einem schriftlichen Vortrage wurde sich über die Vergehen der pto incestu mit ihrem Stiefvatter in das neuburgische Zuchthauß auf 3 Jahre verurtheilten Maria Barbara Haschin geäüßeret, und auf ihre Bitte um Entlaßung angetragen, dieselbe wegen verschiedenen eingetrettenen milderenden Umständen des Zuchthaußes, worin sie sich seit dem 18. April d. J. befindet, zu entlaßen und ihrem Verführer den Franz Joseph Ofner, der zu einer zehenjahrigen Zucht Haußstraffe mit Tragung des Springers verurtheilet worden, den Springer sogleich abnehmen und die Straffzeit auf 4 Jahre milderen zu laßen.

Seine Churfürstliche Durchlaucht haben auf {7r} diesen Antrag beschloßen, daß die Maria Barbara Haschin nach überstandener dreymonathlicher Zuchthaußstraffe entlaßen, und dem Ofner sogleich der Springer abgenohmen werden solle.

Genehmigung der »Entschließungen« durch den Kurfürsten mit Ergänzung bei TOP 2.

Anmerkungen

673
Vgl. BayHStA Altbayerische Landschaft Lit. 799, Nr. 33, fol. 235r-240r: Erklärung der Landschaftsverordnung vom 6. Juni 1803.
674
Vgl. Nr. 98 (Staatskonferenz vom 2. April 1803), TOP 3; Nr. 102 (Staatskonferenz vom 23. April 1803), TOP 5.
675
Vgl. Seitz, Verordnung, S. 272 f. Hier wird die »völlig überraschend[e]« Entscheidung des Kurfürsten, einen Landtag einzuberufen, lediglich auf ein entsprechendes Gutachten Franz von Krenners vom 13. Juni 1803 zurückgeführt. Zu ergänzen ist, daß der Kurfürst seine Entschließung auf der Grundlage des Vortrages von Montgelas faßte, der seinerseits auf Krenners Gutachten beruhte. Vgl. Krenners Gutachten (BayHStA Altbayerische Landschaft Lit. 799, Nr. 34, fol. 241r-245v) mit dem Verweis des Protokollführers Kobell auf vorliegenden Tagesordnungspunkt (fol. 245v).
676
Montgelas legte seinen Ausführungen einen ausführlichen Vortrag der Finanzreferendäre Krenner und Hartmann vom 11. Juni 1803 zugrunde, BayHStA MF 56379 (mit Verweis Kobells auf vorliegenden TOP 2). Dazu Wunder, Privilegierung, S. 140.
677
Diese Entschließung des Kurfürsten führte zu einem »Promemoria« der Geheimen Finanzreferendäre Krenner, Hartmann, Steiner und Schenk vom 17. Juni 1803, BayHStA MF 56379, in der sie sich enttäuscht zeigten, daß ihr Gehalt – anders als in Montgelas’ Vortrag in der Staatskonferenz – nicht auf 4.400 fl. festgesetzt, sondern auf 4000 fl. reduziert worden war. Insbesondere führten die Referendäre an, daß es dem Kurfürsten nicht entgangen sein dürfte, »daß nach den Ministern die gröste und schwerste Last der Arbeit auf den geheimen Referendarien liegt, daß ihr Wirkungskreiß grösser und interessanter als selbst jener eines Präsidentens in einem Justiz Collegium seye, welche nur die Majorität der Stimmen zu sanktioniren, und für Ordnung und Disciplin im Collegium wachen muß«. Unter dem Eindruck dieses und anderer Argumente korrigierte Kurfürst Max Joseph seinen Beschluß durch eine eigenhändige Marginalie zum Promemoria und erhöhte die Besoldung auf 4.400 fl., »jedoch ohne Gradation«.
678
Montgelas stützte sich bei seinem Vortrag auf einen Aufsatz des Finanzreferendärs Krenner vom 4. Juni 1803, BayHStA MF 56447 Nr. 8. Zum folgenden vgl. Wunder, Privilegierung, S. 147.
679
Protokolle Bd. 1 Nr. 107, S. 407f. (Zusatz des Kurfürsten vom 21. August 1801 zum Protokoll des Staatsrats vom 19. August). Ein Befehl zur Ausarbeitung eines »Pensions Regulativ[s]« war schon in der Staatskonferenz vom 14. Juni 1800 erteilt und am 19. Mai 1801 wiederholt worden, vgl. ebd. Nr. 75, S. 286 f., TOP 3 sowie Nr. 83, S. 321.
680
Vgl. Nr. 35 (Staatsrat vom 28. April 1802), TOP 4.
681
Das Pensionsregulativ vom 30. Juni 1750 (Abschrift: BayHStA GR Fasz. 142 Nr. 119), zielte auf eine Verminderung der staatlichen Ausgaben und sah eine genaue Kontrolle der Zuwendungsempfänger vor, die nicht anderweitig versorgt sein durften. Auch war der Übergang des Anspruchs an Dritte, etwa die Kinder, nicht erlaubt. Die Pension durfte nur denjenigen gewährt werden, »so dessen zu ihren Lebens Underhalt wahrhafft bedürfftig, zugleich aber auch würdig seynd«. Vgl. Wunder, Privilegierung, S. 141, S. 143; Rauh, Verwaltung, S. 131.
682
VO betr. das »Pensions-Regulativ der Witwen und Kinder der Staatsdiener« vom 14. Juni 1803, RegBl 1803, Sp. 383 – 392; der vielfach korrigierte Entwurf der Verordnung mit Beilagen befindet sich in BayHStA MF 56447 Nr. 9.
683
Der Vortrag von Montgelas beruhte auf einem (irrtümlich auf den 15. Juni 1803 datierten) Gutachten Zentners, BayHStA MA 4568 (am Schluß Verweis Kobells auf vorliegenden TOP 4; im Auszug auch in BayHStA MA 5728). Darin entwickelte Zentner Richtlinien der Politik gegenüber den Reichsrittern und formulierte als »allgemeine[n] Zweck des Systems, […] die churfürstlichen Entschädigungs Länder, so viel möglich ist, zu purificiren, und allmälig zu einem Ganzen zu bilden«. Eine knappe Einordnung der vorliegenden Entschließungen bei Puchta, Mediatisierung, bes. S. 595 f.
684
1803 unterstellte der Sachsen-Weimarische Kammerpräsident v. Kalb seine Güter der kurpfalzbayerischen Landeshoheit mit der Absicht, im Gegenzug Unterstützung in einer Erbstreitigkeit zu erhalten. Die fränkische Reichsritterschaft, die diesen Schritt mißbilligte, bewirkte dagegen am 16. Mai 1803 einen Beschluß des Reichshofrats, der die Unterwerfung v. Kalbs als null und nichtig kassierte. Ebenso erfolglos blieb der Vorstoß des schwer verschuldeten Freiherrn Karl August v. Lichtenstein, der sich die Eingliederung in den bayerischen Staatsverband mit einer Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten vergelten lassen wollte. Auch die Reichsgrafen von Giech gedachten dem Kurfürsten den Huldigungseid zu leisten, doch zeigte sich der Kurstaat an dem Angebot nicht interessiert, da die entsprechenden Güter bei der bevorstehenden Grenzregulierung an Preußen fallen sollten. Müller, Kampf, S. 125 – 128; vgl. die rückblickenden Ausführungen des Ministers Montgelas: Montgelas, Denkwürdigkeiten, S. 76 – 80.
685
Montgelas bezieht sich auf die Mediatisierungspolitik des Ministers Hardenberg in den preußischen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth, die 1796 in gewaltsamen Aktionen gegen die Reichsritter zur Schaffung eines geschlossenen Staatsgebiets mündete; vgl. Müller, Kampf, S. 54 – 72, zuletzt zusammenfassend Endres, Staat, S. 773 – 778.
686
Vgl. das Dekret an das Ministerialdepartement der auswärtigen Angelegenheiten vom 20. Juni 1803, BayHStA MA 5728.
687
Vgl. Nr. 95 (Staatskonferenz vom 18. März 1803), TOP 8.